Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Jan. 2017 - 2 C 1/16, 2 C 2/16, 2 C 1/16, 2 C 2/16
Gericht
Tatbestand
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Die 1956 geborene Klägerin stand zuletzt im Amt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Schuldienst des Landes Niedersachsen. Sie ist Mutter dreier in den Jahren 1983, 1984 und 1993 geborener Kinder. Mit Ablauf des 31. Juli 2012 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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Mit Bescheid vom 25. Juli 2012 setzte die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen als Funktionsvorgängerin des jetzigen Beklagten die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. August 2012 fest. Da das sog. erdiente Ruhegehalt lediglich 868,58 € betrug und somit geringer ausfiel als das sog. amtsbezogene Mindestruhegehalt, wurde ein Ruhegehalt in Höhe der amtsbezogenen Mindestversorgung (1 569,12 €) festgesetzt.
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Unter dem 7. August 2012 beantragte die Klägerin zusätzlich die vorübergehende Zahlung eines Kindererziehungszuschlags und Kindererziehungsergänzungszuschlags. Dies lehnte die OFD mit zwei Bescheiden vom 9. und 10. Oktober 2012 ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin - jeweils betreffend beide Zuschlagsarten - sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in den beiden Berufungsurteilen zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu ihrer amtsbezogenen Mindestversorgung vorübergehend den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten. Dies verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Gebot der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen (Art. 157 AEUV) noch gegen Art. 4 der RL 2006/54/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie).
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Mit ihren Revisionen gegen beide Berufungsurteile rügt die Klägerin Verfahrensmängel sowie einen Verstoß gegen Verfassungs- und Unionsrecht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 - 5 LB 84/15 - und - 5 LB 85/15 - und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. November 2014 - 2 A 2443/13 - und - 2 A 2442/13 - sowie die Bescheide der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 9. und 10. Oktober 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. und 14. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu ihrer Mindestversorgung den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revisionen zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffenen Bescheide.
Entscheidungsgründe
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Die vom Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen der Klägerin sind unbegründet. Die beiden Berufungsurteile verletzen weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch sonstiges, für revisibel erklärtes Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, Art. 99 Alt. 2 GG). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu ihrer amtsbezogenen Mindestversorgung vorübergehend den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten.
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1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 58 Abs. 5 bis 8 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand geltenden Fassung vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422). Hiernach kann die Klägerin als eine wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Versorgungsempfängerin zwar dem Grunde nach vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60 NBeamtVG beanspruchen, mithin den Kindererziehungszuschlag (§ 58 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG) und den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 58 Abs. 5 NBeamtVG). Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG erhöhen beide vorgenannten kinderbezogenen Leistungen jedoch nicht das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG. Da die Klägerin diese Art der Mindestversorgung erhält, ist der Anspruch auf die beiden kinderbezogenen Zuschlagsarten in ihrem Fall ausgeschlossen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
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2. Der Ausschluss der beiden vorgenannten kinderbezogenen Leistungen bei Beziehern der Mindestversorgung ist sowohl mit Verfassungs- als auch mit Unionsrecht vereinbar. Die genannte Ausschlussregelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das besondere Förderungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG noch gegen das Entgeltgleichheitsgebot des Art. 157 Abs. 1 AEUV noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichstellung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16, sog. Gleichbehandlungsrichtlinie) noch gegen das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897). Dies hat der Senat, bezogen auf die parallele bundesrechtliche Regelung in § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die als Art. 4 Nr. 29 Buchst. b des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 <232>) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft getreten ist, bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 971 Rn. 24 ff.). Dieses Urteil ist den Beteiligten bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen. Für die hier maßgebliche Regelung des niedersächsischen Landesrechts gilt nichts anderes.
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3. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlass, diese Rechtserkenntnis in Zweifel zu ziehen:
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a) Soweit die Revision einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, ist es ihr schon nicht gelungen, zwei Vergleichsgruppen zu bezeichnen und gegenüberzustellen, die die tragende Begründung des o.a. Senatsurteils in Frage stellen könnten, wonach keine Ungleichbehandlung vorliegt. Vielmehr zielt das Klagebegehren darauf, eine nach einem bestimmten Berechnungsmodell ermittelte, von der Erwerbsbiographie des Betroffenen unabhängige (Mindest-) Alimentationsleistung nochmals um eine nach einem gänzlich anderen Berechnungsmodell vorgesehene (nämlich konkrete Lücken in einer Erwerbsbiographie ausgleichende) finanzielle Leistung zu erhöhen, letztlich also eine weitere punktuelle Privilegierung zu erhalten. Das Revisionsvorbringen geht sowohl an der Begründung des o.a. Senatsurteil als auch der des Berufungsurteils vorbei, die beide unterstellen, dass von der Ausschlussregelung überwiegend Frauen betroffen sind. Gleichwohl ist eine unionsrechtswidrige mittelbare Diskriminierung, d.h. eine Benachteiligung der Klägerin, von vornherein ausgeschlossen, weil die ihr zustehende amtsbezogene Mindestversorgung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG) stets höher liegt als ein um kinderbezogene Leistungen (nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 NBeamtVG) erhöhtes Ruhegehalt, das ihr aufgrund ihrer zum Zeitpunkt des Eintritts des vorzeitigen Versorgungsfalls erdienten (geringen) ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zustünde.
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b) Ein von der Revision gesehener Gleichheitsverstoß gegenüber Versorgungsempfängern im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen liegt schon deshalb nicht vor, weil der Gleichheitssatz sich nur an denselben (jeweils zuständigen) Normgeber für dessen eigenen Normsetzungsbereich richtet; ein Gleichheitsverstoß kann daher nicht mit unterschiedlichen Regelungen verschiedener Normgeber begründet werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 Rn. 53). Im Übrigen betraf die von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OVG Münster eine andere Fallkonstellation, nämlich die Rechtslage im Bund vor Inkrafttreten der dortigen parallelen Ausschlussnorm des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG im Jahr 2009. Schließlich ist diese Entscheidung des OVG Münster überholt durch die gegenteilige Rechtsauffassung des Senats im Urteil vom 23. Juni 2016.
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c) Soweit die Revision einen Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte rügt, verkennt sie, dass sich die Versorgungsbezüge der Klägerin nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand richten; zu diesem Zeitpunkt galt bereits die angegriffene Ausschlussregelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG. Sie misst sich auch keine Rückwirkung bei. Der Gesetzgeber darf das Versorgungsrecht grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft ändern, ohne dass dadurch ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin verletzt wäre.
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d) Der von der Revision gesehene Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), namentlich gegen Art. 21 Abs. 1 GRC (Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts) und Art. 23 Abs. 1 GRC (Gleichheit von Frauen und Männern), liegt schon deshalb nicht vor, weil der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nicht eröffnet ist. Diese bindet gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC (u.a.) die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union". Die Regelung der Alimentation der Beamten ist aber keine Durchführung des Unionsrechts (BVerwG, Urteil vom 9. April 2013 - 2 C 5.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 8 Rn. 16). Im Übrigen kommt den genannten Bestimmungen der Grundrechtecharta kein weiterreichender Gewährleistungsgehalt zu als den bereits behandelten verfassungs- und unionsrechtlichen Bestimmungen.
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4. Die von der Revision gerügten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor.
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a) Der behauptete Gehörsverstoß (§ 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und ein Verstoß gegen die Aufklärungsplicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen der Ablehnung des klägerischen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht liegen nicht vor. Beide Rügen sind nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zu beurteilen. Die beantragte Beweiserhebung zielte auf die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen. Eine solche wird im Berufungsurteil vom Oberverwaltungsgericht unterstellt, aber als gerechtfertigt angesehen. Damit war die beantragte Beweiserhebung i.S.d. in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens unerheblich und durfte vom Berufungsgericht mit dieser Begründung in dem vorab verkündeten Beschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO) als "für die Entscheidung ohne Bedeutung" (Protokoll S. 3 unten) abgelehnt werden.
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b) Soweit die Revision als weiteren Gehörsverstoß rügt, dass das Berufungsurteil sich nicht mit dem bereits im Berufungsverfahren gerügten Verstoß gegen Art. 21 und 23 GRC befasse, verkennt sie, dass das Berufungsgericht der Anregung der Klägerin, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen, mit der Begründung abgelehnt hat, dass es "aus den oben genannten Gründen von der Europarechtskonformität des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG überzeugt" sei. Damit hat das Berufungsgericht auch das klägerische Vorbringen zu Art. 21 und 23 GRC hinreichend beschieden und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass es auch keinen Verstoß gegen diese Vorschriften sieht, deren Gewährleistungsgehalt - wie erwähnt - nicht über den der vom Berufungsgericht zuvor ausdrücklich behandelten Vorschriften hinausgeht.
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5. Auch der Senat sieht aus den Gründen des Senatsurteils vom 23. Juni 2016 keinen Anlass für die von der Klägerin erneut angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
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Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
- 1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten, - 2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
- 1.
Tod des Kindes, - 2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, - 3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder - 4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
- 1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten, - 2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
- 1.
Tod des Kindes, - 2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, - 3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder - 4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.