Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2016 - 2 B 83/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:250116B2B83.15.0
bei uns veröffentlicht am25.01.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 980 000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Abfindung.

2

Der Kläger stand als beamteter Universitätsprofessor im Dienst des beigeladenen Landes. Aufgrund der seiner Ernennung vorausgegangenen Berufungsvereinbarung war ihm neben der Professur auch die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik des Beklagten übertragen. Wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten dieser Klinik wurde im Jahr 2000 ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Durch Urteil vom 18. Februar 2003 verurteilte ihn das Landgericht F. wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Der Beklagte kündigte daraufhin die Berufungsvereinbarung, soweit dem Kläger darin die Leitung einer Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

3

Während des vom Kläger beantragten und nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten zum Ruhen gebrachten Verfahrens auf Zulassung der Berufung schlossen die Beteiligten den streitgegenständlichen Vertrag. Dieser enthält u.a. die Verpflichtung des Klägers, unverzüglich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Der Beklagte hat sich verpflichtet, wenn und sobald die Entlassung bestandskräftig ist, einen Betrag von 1 980 000 € für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu zahlen. Der Beigeladene und der Kläger verpflichten sich wechselseitig, den vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtsstreit über die Teilkündigung der Berufungsvereinbarung in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Vertrag enthält darüber hinaus u.a. die Feststellung eines Einvernehmens, dass der Beigeladene unverzüglich nach der Entlassung zur förmlichen Einstellung des Disziplinarverfahrens verpflichtet ist.

4

Der Kläger beantragte daraufhin seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Nachdem der Beklagte das ruhende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder aufgerufen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, wurde auch dem Kläger vom Verwaltungsgerichtshof eine Frist zur Abgabe einer Erledigungserklärung gesetzt. Ausweislich eines Aktenvermerks in den Gerichtsakten erklärte der Bevollmächtigte des Klägers hierzu, dass vom Kläger derzeit keine Erklärung abgegeben werde. Neun Tage nach Fristablauf lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers blieb erfolglos.

5

Der Beigeladene teilte dem Kläger daraufhin mit, durch die Unmöglichkeit der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung sei der Vertrag in seiner bisherigen Form nicht mehr vollziehbar und forderte den Kläger zur Wiederaufnahme der Verhandlungen auf. Da der Kläger auf Nachfrage mitgeteilt hatte, er halte unabhängig vom Vertrag an der beantragten Entlassung fest, übergab ihm der Beigeladene die Entlassungsurkunde und verfügte anschließend die förmliche Einstellung des Disziplinarverfahrens.

6

Nachdem der Beklagte die Zahlung der Abfindung abgelehnt, den Vertrag unter Hinweis auf nachträglich bekannt gewordene Nebentätigkeiten und Alkoholprobleme des Klägers angefochten und einen Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt hatte, erhob der Kläger eine auf Zahlung der in der Vereinbarung zugesagten Abfindung in Höhe von 1 980 000 € sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Klage, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, der Abfindungsanspruch sei nachträglich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW entfallen. Trotz Zweifeln im Hinblick auf ein Vertragsformverbot für das Beamtenrecht sei zwar von einer Wirksamkeit der Vereinbarung und damit auch von einem Entstehen der Zahlungsverpflichtung auszugehen. Durch die rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Teilkündigung der Berufungsvereinbarung sei aber die zentrale und gemeinsame Vertragsgrundlage, eine außergerichtliche Erledigung sämtlicher zwischen den Beteiligten schwebender Verfahren herbeizuführen, nachträglich weggefallen. Angesichts der damit verbundenen, grundlegenden Veränderung der Risikoverteilung sei dem Beklagten ein unverändertes Festhalten an der Zahlungsverpflichtung nicht mehr zuzumuten. Da eine Möglichkeit der Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Umstände nicht bestehe, komme dem Beklagten ein Kündigungsrecht zu.

7

2. Die Beschwerde hat den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache nicht aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8

a) Rügen gegen die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrags hat die Beschwerde nicht erhoben. Ob trotz des gesetzlichen Vertragsverbots für die Beendigung des Disziplinarverfahrens (§ 20 Satz 3 AGVwGO BW) und der ausdrücklichen Anordnung, dass im Falle der Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgelder (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 2 Nr. 5, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) oder sonstige Leistungen (§ 48 Satz 1 LBG BW in der Fassung vom 19. März 1996 ) nicht gewährt werden dürfen, im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Vertrag ebenfalls geregelte Teilkündigung der Berufungsvereinbarung und den damit verbundenen Verlust des Privatliquidationsrechts vom wirksamen Zustandekommen des gesamten Vertrags ausgegangen werden kann, bedarf keiner Vertiefung (vgl. zur besonderen Bedeutung des Gesetzesvorbehalts für Zahlungsverpflichtungen im Beamtenrecht aber BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 <203>; zur Unzulässigkeit einer Abfindung für den Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung auch OVG Münster, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 - juris Rn. 26). Im Ergebnis ist das Berufungsurteil hierauf auch nicht gestützt; die Annahme einer anfänglichen Unwirksamkeit des Vertrags könnte einer Revision des Klägers im Übrigen nicht zum Erfolg verhelfen, weil damit die Anspruchsgrundlage für die begehrte Zahlung entfiele (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

9

b) Hinsichtlich des vom Berufungsgericht entscheidungstragend angenommenen nachträglichen Wegfalls der Zahlungspflicht des Beklagten erschöpft sich die Beschwerde weitestgehend, wie der Beklagte in der Antragserwiderung zu Recht und im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, in einer Kritik der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des konkreten - von erheblichen Besonderheiten geprägten - Einzelfalls und dem Versuch, diese in allgemeine Frageform zu kleiden. Dies ist nicht geeignet, eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung dazulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6 S. 7 f. und vom 1. Juli 2015 - 2 B 39.15 - Rn. 5 m.w.N.).

10

aa) Die im Kern der Revisionsrügen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, wann eine Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich als so wesentlich darstellt, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der vertraglichen Regelung nicht mehr zugemutet werden kann, ist - soweit in rechtsgrundsätzlicher Weise möglich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die darüber hinaus ins Detail gehenden Fragen der zahlreichen Einzelrügen betreffen die Rechtsanwendung in der Situation des speziellen Einzelfalls und sind einer Grundsatzrüge daher nicht zugänglich.

11

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW - der wörtlich mit § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG übereinstimmt - setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und als beständig vorausgesetzt haben. Hierfür reicht es nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss die Änderung zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für eine Vertragspartei führen, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen haben würden, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1966 - 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 <302 f.>, vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <80 f.>, vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 S. 5 f., vom 5. Februar 2009 - 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 31 ff. und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57; Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - 4 B 24.05 - juris Rn. 4, vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 - juris Rn. 20 f., vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 - juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22).

12

Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht auf den Streitfall angewandt, ohne dass die Beschwerde insoweit neue oder klärungsbedürftige Fragen aufzeigt. Soweit der Kläger eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verneint und ein Festhalten an der Vereinbarung weiterhin für zumutbar hält, wendet sich die Beschwerde gegen die Annahmen des Berufungsgerichts zur objektiv geprägten Wesentlichkeit der Änderung von Verhältnissen sowie der subjektiv geprägten Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens am Vertrag. Welche Verhältnisse für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich waren und wann eine Änderung dieser Verhältnisse so wesentlich ist, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, hängt aber von den Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts ab.

13

Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Kritik in Frageform kleidet und eine Klärung von einzelfallbezogenen Fragen begehrt, wie etwa ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW auch dann vorliegen, wenn einer Pflicht von den Beteiligten nur sekundäre Bedeutung beigemessen wurde oder wenn lediglich eine vereinbarte Nebenpflicht nicht vertragskonform erfüllt wurde, ob eine vertraglich angestrebte Erledigung aufgrund einer Gerichtsentscheidung eintritt, ob die Erfolgsaussichten eines Verfahrens aufgrund einer Gerichtsentscheidung anders zu bewerten sind oder ob die Unzumutbarkeit von einer Vertragspartei geltend gemacht werden kann, die selbst (nicht rechtzeitig) ihre Vertragspflicht erfüllt hat.

14

Allgemeingültige, über den Einzelfall hinausweisende Aussagen, wie sie für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich wären, lassen sich hierzu nicht treffen. Zwar mag es möglich sein, für bestimmte Vertragsarten typischerweise auftretende Veränderungen der Verhältnisse zu bestimmen, von denen sich dann in verallgemeinerungsfähiger Weise sagen ließe, dass sie eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW zu begründen vermögen. Dass hier in einem Revisionsverfahren derartige verallgemeinerungsfähige Aussagen möglich wären, hat der Kläger indes nicht aufgezeigt. Die Beschwerdebegründung macht vielmehr das Gegenteil anschaulich, weil sie sich in der Sache darin erschöpft, die Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts dadurch in Frage zu stellen, dass sie die ihm zugrunde liegenden Sachverhaltsbewertungen und rechtlichen Würdigungen durch eigene ersetzt.

15

bb) Soweit die Rügen auf der Annahme basieren, die "Wesentlichkeit" sei nur einer Vertragspartei bekannt gewesen, die Änderung sei auf ein verfassungswidriges Ereignis gestützt worden, eine Partei habe die Änderung selbst herbeigeführt oder die Unzumutbarkeit sei auf den besonderen öffentlichen Druck zurückzuführen, dem die Verwaltung ausgesetzt gewesen sei, liegt dem Vorbringen ein Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mangels erhobener Verfahrensrügen auch in einem Revisionsverfahren bindend wären (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht entspricht.

16

Das Berufungsgericht ging entscheidungstragend davon aus, zentrales gemeinsames Ziel der Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung sei es gewesen, eine vergleichsweise Erledigung sämtlicher zwischen den Beteiligten schwebenden Verfahren ohne gerichtliche Sachentscheidung herbeizuführen. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch den die Teilkündigung der Berufungsvereinbarung rechtskräftig entschieden worden ist, sei deshalb eine Änderung der gemeinsamen Vertragsgrundlage eingetreten. War mithin für das Berufungsgericht der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs das die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründende Ereignis, so ist die Wesentlichkeit nicht nur einer Vertragspartei bekannt gewesen. Die Änderung beruhte auch nicht auf einem verfassungswidrigen Ereignis. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Das die Änderung begründende Ereignis fällt auch nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten, vielmehr hat es der Kläger unterlassen, die in der Vereinbarung vorgesehene Erledigungserklärung abzugeben. Schließlich hat das Berufungsgericht die Störung der Geschäftsgrundlage gerade nicht auf einen öffentlichen Druck der Verwaltung gestützt.

17

cc) Die der Sache nach vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die in § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW in Bezug genommenen "Verhältnisse" auch diejenigen Umstände erfassen, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vereinbarung sind, ist höchstrichterlich bereits entschieden.

18

Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW sind solche Umstände, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57; Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 - juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

19

dd) Die weiter bezeichnete Frage, "ob bei der Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 LVwVfG auch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Bürgers heranzuziehen sind", erfüllt bereits nicht die Darlegungsanforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es fehlt sowohl an einer Begründung der Entscheidungserheblichkeit als auch an Ausführungen dazu, weshalb die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung gerechtfertigt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6 S. 7 f.).

20

Von einer weiteren Begründung zu den ins Einzelne der besonderen Fallgestaltung gehenden Rügen wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

21

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 3 Regelung durch Gesetz


(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das G

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(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzum

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 2 Arten der Versorgung


Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,2. Hinterbliebenenversorgung,3. Bezüge bei Verschollenheit,4. Unfallfürsorge,5. Übergangsgeld,6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

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(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Besc

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(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Häl

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.