Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Juni 2016 - 2 B 101/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:170616B2B101.15.0
bei uns veröffentlicht am17.06.2016

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die der Sache nach ausschließlich auf - vermeintliche - Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der 1962 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes) im Dienst des Klägers. Der Beklagte ist verheiratet und hat drei Kinder. Im März 2009 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen Beleidigung in zehn Fällen, Sachbeschädigung sowie Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hintergrund dieser Verurteilung war zum einen, dass der Beklagte nach der Beendigung einer Liebesbeziehung im April 2005 im Zeitraum bis Mitte 2005 seine frühere Freundin in zehn Fällen beleidigt und zudem im September 2009 sämtliche Reifen ihres Kraftfahrzeugs zerstochen hatte. Zum anderen hatte es der Beklagte in den Jahren 2002 bis 2005 unterlassen, seine Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als Hausmeister in den jeweiligen Steuererklärungen anzugeben, wodurch die Einkommensteuerschuld um insgesamt 2 576 € verkürzt wurde. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind zum einen diese strafgerichtlich abgeurteilten Taten. Zum anderen betrifft das Disziplinarverfahren den Vorwurf, in einer polizeilichen Datenbank einen falschen Eintrag angelegt zu haben, um die zuvor begangene Sachbeschädigung zu verdecken, sich Ende Februar 2006 für ca. 70 Minuten unerlaubt vom Dienst entfernt zu haben, hierbei ein Dienstfahrzeug für eine private Fahrt missbraucht und seinen Vorgesetzten über die von ihm transportierte Person belogen zu haben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Der Beklagte sei in vier Fällen vom Vorwurf der Beleidigung seiner früheren Freundin freizustellen. Soweit es sich im Übrigen um außerdienstliches Verhalten handele, sei dieses disziplinarwürdig, weil es in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Durch das von ihm begangene Dienstvergehen habe der Beklagte das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Der Beklagte habe über einen erheblichen Zeitraum hinweg in einer Vielzahl von Fällen eine ganze Reihe seiner Dienstpflichten in unterschiedlichen Rechtsbereichen vorsätzlich verletzt. Sein Verhalten zeige, dass er in unterschiedlichen Rechts- und Pflichtenbereichen sowohl inner- wie außerdienstlich nicht mehr bereit gewesen sei, die Rechtsgüter anderer zu respektieren und Belange seines Dienstherrn und seiner Kollegen zu beachten, wenn diese der Verwirklichung seiner eigenen Interessen im Wege gestanden hätten. "Klassische" Milderungsgründe seien nicht gegeben. Die Berücksichtigung des übrigen Persönlichkeitsbildes des Beklagten bedinge ebenfalls nicht, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Auch bei der gebotenen Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte sei eine andere Disziplinarmaßnahme als die durch die Schwere seines Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht geboten.

4

2. Die vom Beklagten in der Beschwerdebegründung der Sache nach geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

5

a) Die Verkündung des Urteils durch das Oberverwaltungsgericht in Abwesenheit auch des Beklagten begründet keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insbesondere hat das Berufungsgericht dadurch nicht das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren verletzt.

6

Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 - NStZ 2015, 172 Rn. 14 m.w.N.).

7

§ 58 Satz 1 LDG NW schreibt vor, dass Urteile in Disziplinarsachen in nicht- öffentlicher Sitzung zu verkünden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat auch § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtet, wonach das Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Die Beteiligten sind zur Teilnahme an der Verkündung des Urteils berechtigt; ihre Anwesenheit ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach § 312 Abs. 1 ZPO, der nach § 3 Abs. 1 LDG NW und § 173 VwGO im Verfahren vor den Disziplinargerichten anwendbar ist, ist die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig; die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.

8

Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom 8. Juli 2015 lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, das Berufungsgericht habe den Vertretern der Beteiligten vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zugesichert, das Urteil zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in jedem Falle in ihrer Anwesenheit zu verkünden.

9

b) Mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Würdigung von Aussagen des Beklagten und der Zeugen lediglich zu Lasten des Beklagten agiert, das Berufungsgericht hätte nicht von einem Wissen des Beklagten hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit seiner Nebeneinkünfte als Hausmeister ausgehen dürfen und seine Annahme widersprüchlichen Beklagtenvortrags sei unzutreffend, zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

10

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur das verfahrensrechtliche Vorgehen auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 63.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 67 Rn. 7 m.w.N.).

11

Einen derartigen Verfahrensmangel legt die Beschwerde nicht dar. Sie begnügt sich vielmehr damit, ihre Sichtweise an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.

12

c) Schließlich greift die Beschwerde die Wertung des Oberverwaltungsgerichts an, das von ihm festgestellte Dienstvergehen des Beklagten führe bei Abwägung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte dazu, dass der Beklagte das Vertrauen der Allgemeinheit i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW endgültig verloren habe und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Damit wird aber kein Grund für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 VwGO dargelegt, sondern lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Oberverwaltungsgerichts im Sinne der Begründung einer Revision angegriffen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NW erhoben werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 312 Anwesenheit der Parteien


(1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat. (2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines ve

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.

(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.