Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ablösung als Leiter der Residentur des Bundesnachrichtendienstes (BND) in R. Er war als Soldat seit 1997 im BND tätig und seit Juli 2006 Resident in R. Im September 2007 zog seine ehemalige Lebensgefährtin, eine ... Staatsangehörige, in seine Wohnung ein. Bereits Anfang September 2007 hatte der Kläger eine Überprüfung seiner Lebensgefährtin beim ... Verfassungsschutz durchführen lassen. Nachdem dieser unter dem 5. Oktober 2007 die sicherheitliche Unbedenklichkeit der Lebensgefährtin des Klägers bescheinigt hatte, zeigte der Kläger dem BND die Beziehung unter Vorlage der Auskunft des ... Partnerdienstes an. Zeitgleich zeigte er auch die Beziehung des dem Kläger unterstellten Bürosachbearbeiters mit einer ... Staatsangehörigen an, für die ebenfalls bereits eine Auskunft des ... Dienstes eingeholt worden war. Die Anzeige des Klägers wurde vom BND erst im Januar 2008 in Bearbeitung genommen.

2

Am 26. März 2008 wurde dem Kläger mündlich mitgeteilt, dass er wegen der Verletzung der Verwaltungsvorschriften über das Verhalten bei Eingehen privater Beziehungen und der Erschütterung des Vertrauens in ihn als Residenten in das Inland zurückversetzt werden solle. In einer Leitungsvorlage vom 21. April 2008 wurde die Notwendigkeit der vorzeitigen Abberufung des Klägers damit begründet, dass dieser eine private Lebensbeziehung mit einer ... Staatsangehörigen nicht rechtzeitig angezeigt und den ... Partnerdienst vor seinem eigenen Dienstherrn informiert habe. Außerdem habe er durch die Billigung des vergleichbaren Verhaltens seines Bürosachbearbeiters seine Aufsichts- und Fürsorgepflicht verletzt. Hierdurch habe er eine nachrichtendienstliche Angriffsfläche geschaffen und negative Auswirkungen für die Zusammenarbeit mit anderen Geheimdiensten in seinem Zuständigkeitsbereich riskiert. Die vorzeitige Abberufung verfolge nicht zuletzt auch einen disziplinierenden Nebenzweck. Am 2. Mai 2008 stimmte der Präsident des BND dem Vorschlag zu.

3

Der Personalrat erhob mit Schreiben vom 25. Juli 2008 durch seinen Vorsitzenden und Gruppensprecher der Soldaten mit dem Ziel einer Erörterung Einwendungen gegen die Maßnahme und formulierte Fragen zu dem Vorgang. Nach einem Erörterungsgespräch am 31. Juli 2008 teilte der Präsident des BND dem Personalratsvorsitzenden mit, dass er an der geplanten Maßnahme festhalte.

4

Unter dem 4. August 2008 beantragte der Kläger die Beteiligung der Vertrauensperson nach § 23 SBG. Daraufhin äußerte der Personalratsvorsitzende und Gruppensprecher der Soldaten telefonisch die Auffassung, das Beteiligungsverfahren müsse neu aufgerollt werden. Dies wurde jedoch abgelehnt, weil der Gruppensprecher der Soldaten in das Verfahren eingebunden gewesen sei und eine nochmalige inhaltsgleiche Beteiligung einen überflüssigen Formalismus darstelle. Der Sicherheitsbeauftragte des BND kam in dem Verfahren nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu dem Ergebnis, der festgestellte Sachverhalt habe nicht zu einem Vertrauensverlust geführt, der den Entzug des Sicherheitsbescheids rechtfertige. Der hierüber unterrichtete Vorsitzende des Personalrates und Gruppensprecher der Soldaten teilte unter dem 21. August 2008 mit, der Personalrat habe nach Feststellung, dass die Sache weiterhin strittig sei, nunmehr beschlossen, im Mitwirkungsverfahren keine Sachäußerung abzugeben.

5

Mit Personalverfügung vom 18. September 2008 wurde der Kläger mit Wirkung vom 6. November 2008 von der Residentur in R. in die Zentrale des BND in B. umgesetzt.

6

Nachdem der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009 als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist Klage zunächst mit dem Ziel der Aufhebung der Personalverfügung erhoben worden. Nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. November 2010 hat der Kläger seinen Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalverfügung umgestellt.

7

Der Kläger macht geltend, der Antrag sei wegen seines Schadensersatz- und Rehabilitationsinteresses zulässig. Die Personalverfügung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig: Es fehle an einer Anhörung und einer ausreichenden Personalratsbeteiligung. Zudem gebe es keinen sachlichen Grund für die Umsetzung. Die Verfolgung disziplinierender Zwecke durch den BND sei sachwidrig. Die Umsetzung sei unverhältnismäßig und verletze die Fürsorgepflicht.

8

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Personalverfügung der Beklagten vom 18. September 2008 rechtswidrig gewesen sei und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte bestreitet das Bestehen von Schadensersatzansprüchen und ein Rehabilitationsinteresse. Die Umsetzung sei rechtmäßig. Sie stehe im weiten Ermessen des Dienstherrn. Der sachliche Grund liege im gestörten Vertrauensverhältnis zum Kläger. Dieser habe die Vorschriften zur frühzeitigen Sicherheitsanfrage bei der Aufnahme privater Beziehungen zu Staatsangehörigen des Gastlandes missachtet und den ... Partnerdienst vor dem BND eingeschaltet. Außerdem habe er nicht auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch seinen Bürosachbearbeiter hingewirkt und so seine Aufsichts- und Fürsorgepflicht verletzt. Dadurch habe er Angriffspunkte für ausländische Nachrichtendienste geschaffen. Über die mögliche Rückversetzung bei Verstoß gegen die genannten Pflichten sei der Kläger belehrt worden. Es handele sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die Umsetzung sei verhältnismäßig. Sie sei zur Sicherung der ordnungsgemäßen Dienstausübung geeignet und erforderlich. Das Ermessen sei nicht durch etwaige berufliche oder persönliche Nachteile des Klägers oder Vertrauensschutzaspekte eingeschränkt. Es gebe keine generelle Verwaltungspraxis, der zufolge bei Verstößen von Residenturpersonal gegen sicherheitliche Vorschriften grundsätzlich die Abberufung aus dem Ausland erfolge. Vielmehr erfolge stets eine Einzelfallbetrachtung. Die Bedeutung der Sicherheitsanfrage für die Abwehr von Gefährdungen durch nachrichtendienstliche Ansätze werde unterstrichen. Wegen der exponierten Stellung von Mitarbeitern im Ausland sei eine besondere Vertrauensbasis zu den Bereichen der Sicherheit wie zur vorgesetzten Dienststelle unabdingbar. Die Umsetzung sei nicht formell fehlerhaft: Der Kläger sei mündlich angehört worden. Die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat bzw. die Vertrauensperson seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Jedenfalls hätte ein etwaiger Beteiligungsfehler das Ergebnis nicht beeinflusst.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage, über die der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, hat Erfolg.

13

1. Sie ist nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Das Feststellungsinteresse folgt aus dem Rehabilitationsinteresse. Die angegriffene Personalmaßnahme ist mit einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn zum Kläger infolge einer Verletzung dienstlicher Pflichten begründet worden und die Beklagte erwartet hiervon Auswirkungen auf das künftige Verhalten anderer Residenturmitarbeiter. Damit ist sowohl die Maßnahme als auch ihre für das Ansehen des Klägers im Kollegenkreis abträgliche Begründung auf ein Bekanntwerden in diesem Kreis hin angelegt. Hieraus resultiert ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Dieses Interesse entfällt nicht durch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

14

2. Die Klage ist auch begründet.

15

a. Zwar hat die Beklagte ihre aus der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes folgende Verpflichtung zur Anhörung des Klägers erfüllt, weil dieser mehrfach Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme hatte und auch seine schriftlichen Einwendungen durch Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Referate in Vorbereitung der Personalmaßnahme inhaltlich geprüft wurden.

16

Der Soldatenvertreter im Personalrat ist in Übereinstimmung mit § 86 Nr. 13, § 32 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, §§ 23, 20 SBG ordnungsgemäß angehört worden. Insbesondere musste die Anhörung der Soldatenvertreter im Personalrat nicht nach der formellen Stellung des Antrages nach § 23 SBG wiederholt werden. Denn eine Beteiligung hatte bereits in der Annahme, dass ein entsprechender Antrag des Klägers vorliege, stattgefunden. Der Kläger hatte sich laut Schreiben des Personalratsvorsitzenden vom 16. April 2008 bereits vor diesem Datum an den Personalrat gewandt und um Wahrnehmung seiner Interessen bei der beabsichtigten Ablösung vom Dienstposten des Residenten in R. gebeten. Damit hatte er deutlich gemacht, dass er hinsichtlich der sich konkret abzeichnenden Maßnahme eine Beteiligung dieses Gremiums wünscht. Eine Wiederholung der schon zuvor durchgeführten Mitwirkung hätte keinen zusätzlichen Beitrag zum Schutz der Rechte des Klägers gebracht und durfte daher unterbleiben. Eine zweite Erörterung mit den Soldatenvertretern war deshalb nicht erforderlich, weil diese nach dem Beschluss vom 19. August 2008 zwar die Streitigkeit der Angelegenheit festhielten, eine Sachäußerung aber nicht abgaben. Damit ist auch kein zusätzlicher Einwand erhoben worden, der eine ergänzende Erörterung notwendig gemacht hätte.

17

b. Die Wegsetzung des Klägers von der Residentur in R. war rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft.

18

aa. Die Entscheidung über die Verwendung des Klägers im Geschäftsbereich des BND hat dessen Präsidenten bzw. der von ihm beauftragten Stelle oblegen (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 13 f.).

19

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Maßnahmen, bei denen ein Beamter oder Soldat seine Tätigkeit für den BND an einem anderen Ort und auf einem anderen Dienstposten auszuführen hat, keine Versetzung, sondern eine Umsetzung dar (Urteil vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 24). Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn liegt (Urteil vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 25): Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2 m.w.N. und vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <151 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff., stRspr). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. Diesen Anforderungen müssen auch Umsetzungen von beim BND eingesetzten Soldaten genügen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1990 - BVerwG 6 A 1.88 - juris Rn. 13 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 32).

20

bb. Die Beklagte hat das ihr hiernach eingeräumte Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Die Umsetzungsentscheidung beruht vielmehr auf einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange.

21

Als innerbehördliche Organisationsmaßnahme dient die Umsetzung der Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der Aufgabenerledigung der Behörde. Ein sachlicher Grund liegt auch dann vor, wenn die Aufgabenerledigung auf dem bisherigen Dienstposten durch den Amtswalter nicht in ausreichendem Maße gewährleistet und der Dienstbetrieb dadurch beeinträchtigt ist. Mangelnde Bewährung auf einem Dienstposten bildet grundsätzlich einen sachlichen Grund für die Umsetzung. Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht sachwidrig, wenn er eine Beeinträchtigung des für die reibungslose Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauens in die Integrität und die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten durch einen weitgehend selbstständig im Ausland agierenden Residenturleiter zum Anlass für eine Umsetzung nimmt. Eine Vertrauensbeeinträchtigung kann auch aus der Verletzung sicherheitsrechtlicher Vorschriften oder Weisungen gefolgert werden. Die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen erfordert aber eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis der Reaktion auf Verletzungen dienstlicher Pflichten exponierter Mitarbeiter, die sowohl der Bedeutung der verletzten Pflicht als auch den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausgewogen Rechnung trägt.

22

Hieran fehlt es. Die Erwägungen, die für die Ermessensausübung der Beklagten leitend waren, finden sich zum einen in der Leitungsvorlage vom 21. April 2008. Zum anderen werden sie im Vortrag der Beklagten im Verfahren wiedergegeben. Es kann dahinstehen, ob der angeführte Grund einer Beeinträchtigung des notwendigen Vertrauens des Dienstherrn in einen Mitarbeiter auf dem exponierten Dienstposten eines Residenturleiters nur vorgeschoben war, um die Verfolgung eines sachfremden Zweckes - die Ausübung der Disziplinarbefugnis, die bei Soldaten nicht in die Zuständigkeit des BND fällt - zu verschleiern. Denn auch wenn man davon ausgeht, die Beklagte habe allein die Sicherung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben des konkreten Dienstpostens angestrebt, fehlt es an einer pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens.

23

Die Beklagte hat zwar erläutert, welchem Zweck die Pflicht zur frühzeitigen Sicherheitsanfrage für Angehörige des BND im Ausland dient. Ihre Ausführungen verdeutlichen die hohe Bedeutung, die die Beklagte den unstreitig auch vom Kläger verletzten Dienstanweisungen beimisst. Nach ihrem Vortrag gibt es aber keine generelle Verwaltungspraxis, nach der bei Verstößen von Residenturpersonal gegen die Anfragepflicht grundsätzlich die Abberufung aus dem Ausland erfolgt. Vielmehr sei eine Einzelfallbetrachtung unter Würdigung aller Umstände erforderlich. Die Einzelfallbetrachtung, die die Beklagte zutreffend für erforderlich hält, hat hier aber nicht unter Einbeziehung aller in die Ermessensentscheidung einzubeziehenden Gesichtspunkte stattgefunden.

24

Zunächst hat der BND nicht begründet, dass ein Verstoß gegen die Anfragepflicht bei einer Tätigkeit in einem Partnerstaat der EU und der NATO in Bezug auf Angehörige dieses Staates generell als so schwerwiegend zu bewerten ist, dass der Betroffene nicht auf dem Dienstposten verbleiben kann.

25

Darüber hinaus hat der BND das Gewicht des Fehlverhaltens des Klägers nicht in den Blick genommen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger die Pflicht zur Personenanfrage bezüglich seiner damaligen Lebensgefährtin zwar nicht rechtzeitig und nicht in der richtigen Reihenfolge der Beteiligung seines eigenen Dienstherrn und eines ausländischen Partnerdienstes erfüllt, sich über sie aber nicht vollständig hinweggesetzt hat. Vielmehr hat die Beklagte gerade durch die nachträgliche Erfüllung der entsprechenden Pflicht auch von dem Verstoß in der Art und Weise der Anfrage erfahren. Dasselbe gilt für die Aufsicht über den dem Kläger unterstellten Bürosachbearbeiter und das parallele Vorgehen in Bezug auf dessen Lebensgefährtin. Vor diesem Hintergrund hätte eine pflichtgemäße Ermessensausübung sich auch damit auseinandersetzen müssen, warum trotz der geringeren Schwere der Pflichtverletzung von der einschneidenden Maßnahme einer vorzeitigen Abberufung vom Dienstposten eines Residenten Gebrauch gemacht werden musste.

26

Auch hätte der BND einbeziehen müssen, dass der Sicherheitsbeauftragte den Kläger trotz des Verstoßes nicht als Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 SÜG eingestuft hat. Dem entspricht, dass der BND erst mehrere Monate nach Bekanntwerden des Verstoßes reagiert hat. Schließlich hätte er in die Ermessenserwägungen einstellen müssen, dass es sich um einen einmaligen "Ausrutscher" eines als pflichtbewusst bekannten Soldaten gehandelt hat.

27

3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil der Widerspruch von der Beklagten zutreffend als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl. bereits Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 - juris Rn. 44). Die Umsetzung als innerbehördliche Organisationsmaßnahme stellt keinen Verwaltungsakt dar. Der Kläger fällt als Soldat auch nicht in den Anwendungsbereich von § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO soll dem vor dem Verwaltungsgericht erfolgreichen Beteiligten auch die anwaltlichen Kosten des Vorverfahrens erstatten, wenn dies zur Rechtsverfolgung erforderlich war. Hieran fehlt es, wenn ein Vorverfahren weder gesetzlich vorgesehen ist noch von der Behörde etwa durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung der Eindruck erweckt wurde, dies sei der Fall.

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(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
2.
der oder dem Vorgesetzten,
3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.

(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.

(3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
3.
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann.

(3) Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonenausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.

(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
2.
der oder dem Vorgesetzten,
3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.

(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist der Vertrauensperson auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.

(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldatinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätzlich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des Wahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.

(4) Bataillonskommandeurinnen oder Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.

(5) Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauenspersonen, die neu in ihr Amt gewählt sind, sind so bald wie möglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Satz 1 gilt nicht für Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und der bei besonderen Verwendungen im Ausland gewählten Vertrauenspersonen (§ 54). Die Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden. Zusätzlich soll allen Vertrauenspersonen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere an Lehrgängen, gewährt werden, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind.

(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
2.
der oder dem Vorgesetzten,
3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.

(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
a)
ausländischer Nachrichtendienste,
b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
c)
extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.

(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.