Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 38 Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.

(3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
3.
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

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Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 39 Beschlussfassung


(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 58 Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte


(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalrat kann die Personalversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. § 38 Absat

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 104 Zusammenarbeit mit dem Personalrat


(1) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 36 Absatz 3, § 37 Absatz 1 und § 42. (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat r

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 74 Verfahren der Einigungsstelle


(1) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständi
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 47 Sachaufwand und Büropersonal


Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachg

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 39 Beschlussfassung


(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - 18 P 17.1732

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Tenor I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die durch das ...-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grunds

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2011 - 2 A 8/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

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Tatbestand Der Antragsteller, der Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes, streitet mit dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes über die Frage, ob die Besetzung von Stellen der

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Dez. 2010 - 10 TaBV 37/10

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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Juni 2010, Az.: 1 BV 8/10, abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe

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