Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2016 - 10 C 20/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:230316U10C20.14.0
published on 23/03/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2016 - 10 C 20/14
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer.

2

Er ist selbständiger Rechtsanwalt und Steuerberater. 1989 wurde er als vereidigter Buchprüfer bestellt. Seit 2005 ist er im Besitz einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätskontrolle gemäß § 57a Abs. 6 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO).

3

Im April 2012 beantragte der Kläger die Zulassung als Wirtschaftsprüfer in Österreich. Österreichische Buchprüfer, die bei Inkrafttreten des (österreichischen) Bundesgesetzes "BGBl. I Nr. 84/2005" in Österreich öffentlich bestellt oder anerkannt gewesen seien, gälten durch dieses Gesetz als österreichische Wirtschaftsprüfer. Gleiches müsse in Österreich für vereidigte Buchprüfer nach deutschem Recht gelten. Der Antrag hatte bisher keinen Erfolg.

4

Im Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bestellung als Wirtschaftsprüfer. Die Richtlinie 2006/43/EG schreibe eine Harmonisierung der Berufe derjenigen Personen vor, die zur Vornahme von europarechtlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen zugelassen seien. Dieser Verpflichtung sei die Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig nachgekommen. Sie habe sich zwar mit dem Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz vom 1. Dezember 2003 dafür entschieden, dass zukünftig lediglich Wirtschaftsprüfer zur Vornahme von europarechtlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen zugelassen sein sollten. Sie habe es aber - anders als Österreich - unterlassen, die vereidigten Buchprüfer in den Beruf der Wirtschaftsprüfer zu überführen. Mit Bescheid vom 9. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

5

Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 3. Juli 2014 abgewiesen. Der Kläger könne die gemäß § 15 WPO erforderlichen Prüfungen für eine Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht vorweisen. Angesichts der großen Bedeutung des Wirtschaftsprüfers für das Funktionieren der Finanzmärkte verstoße es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 15, 16 GRC, die Zulassung zum Beruf des Wirtschaftsprüfers von dem in § 15 WPO beschriebenen Examen abhängig zu machen. Den besonderen Kenntnissen des Klägers als vereidigter Buchprüfer habe die anlässlich der Schließung des Berufs des vereidigten Buchprüfers eingeführte, inzwischen außer Kraft getretene Übergangsvorschrift des § 13a WPO Rechnung getragen, die den Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers über eine verkürzte Prüfung ermöglicht habe. Aus europäischem Recht ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf prüfungsfreie Bestellung zum Wirtschaftsprüfer. Die einschlägige Richtlinie 2006/43/EG ordne lediglich die Harmonisierung der nationalen Regelungen über die Durchführung von unionsrechtlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen an. Es sei nicht erkennbar, dass die Richtlinie etwas daran ändern wolle, dass es in Deutschland weiterhin - bis zum Auslaufen des Berufs des vereidigten Buchprüfers - zwei Berufsgruppen gebe, die in unterschiedlichem Umfang zur Vornahme von unionsrechtlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen zugelassen seien. Mangels Grenzüberschreitung sei die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV nicht betroffen. Soweit der Kläger eine Zulassung in Österreich anstrebe, richte sich seine Berechtigung nach dortigem Recht.

6

Mit der Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Richtlinie 2006/43/EG verpflichte den nationalen Gesetzgeber, alle Personen, die unionsrechtlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen dürften, unter einer Berufsbezeichnung zusammenzuführen. Die Richtlinie definiere nicht nur die Abschlussprüfung, sondern auch den Abschlussprüfer. Sie schreibe ein einheitliches Verfahren für den Erwerb der Befugnis vor, Abschlussprüfungen durchzuführen, die durch EU-Recht vorgeschrieben seien. Sie lege einheitliche Qualitätsstandards für alle Prüfungsberechtigten fest und verlange die Anerkennung aller Befähigungsnachweise und Erfahrungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Beibehaltung des Berufs des vereidigten Buchprüfers neben dem Beruf des Wirtschaftsprüfers führe zu einer mit Art. 56 AEUV nicht vereinbaren Einschränkung der Möglichkeit vereidigter Buchprüfer, Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU anzubieten. Schließlich verstoße der im Handelsgesetzbuch normierte Ausschluss der vereidigten Buchprüfer von der Prüfung großer Gesellschaften gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 15 f., 20 f. GRC. Die genannten Rechtsverstöße könnten nur durch eine prüfungsfreie Bestellung der verbliebenen vereidigten Buchprüfer als Wirtschaftsprüfer behoben werden. Der Bundesgesetzgeber habe sich schon vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/43/EG entschlossen, den Beruf des vereidigten Buchprüfers zu schließen, und den Wirtschaftsprüfer zum alleinigen Abschlussprüfer im Sinne des Unionsrechts bestimmt. Diesen Weg sei er im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG weitergegangen. Daraus erwachse seine Verpflichtung, den vereidigten Buchprüfer in den Beruf des Wirtschaftsprüfers zu überführen, ohne hierfür das Bestehen zusätzlicher Prüfungen zu verlangen. Es sei unverhältnismäßig, ihm trotz seiner Vorqualifikationen und seiner langjährigen Berufserfahrung sowie seiner erfolgreichen Teilnahme am Qualitätskontrollsystem zuzumuten, eine weitere theoretische Prüfung für den Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers zu absolvieren.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. April 2013 zu verpflichten, ihn als Wirtschaftsprüfer zu bestellen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

Dem Kläger steht der behauptete Anspruch auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht zu. Die gemäß §§ 15, 131g ff. des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Art. 255 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - WPO -, erforderlichen Prüfungen kann er nicht vorweisen. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts verpflichtet, den Kläger prüfungsfrei als Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Eine dahingehende Verpflichtung zur Gleichstellung von vereidigten Buchprüfern mit Wirtschaftsprüfern gebietet weder das Grundgesetz noch europäisches Recht.

12

1. §§ 15, 131g ff. WPO sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie auch für vereidigte Buchprüfer den Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers vom Bestehen einer Prüfung abhängig machen. Der darin liegende Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. - BVerfGE 62, 117 <146>) wird durch das mit der Einführung der Prüfung verfolgte Ziel der Sicherung eines funktionierenden und anerkannten Wirtschaftsprüferwesens, das ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 3.96 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 246 S. 71 ff.), gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die geforderten Prüfungsleistungen überschießende Anforderungen festlegen, die nicht zur Erlangung durchschnittlicher Qualifikationserfordernisse für die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97 <117 f.>), sind nicht ersichtlich; das macht der Kläger auch nicht geltend. Es lässt sich aber ebenso wenig beanstanden, dass diese Anforderungen gleichermaßen für jeden Berufsbewerber gelten und dass vereidigte Buchprüfer sich demzufolge noch in denjenigen Fächern einer Prüfung unterziehen müssen, die durch ihre Qualifikation als vereidigte Buchprüfer nicht abgedeckt sind. Damit steht zugleich fest, dass der Gesetzgeber hinreichende sachliche Gründe hatte, vereidigte Buchprüfer nicht ohne Zusatzprüfung Wirtschaftsprüfern gleichzustellen, weshalb auch der allgemeine Gleichheitssatz gewahrt ist (Art. 3 Abs. 1 GG).

13

a) Der Bundesgesetzgeber hatte es 1961 unternommen, die zuvor bestehenden landesrechtlichen Regelungen für Wirtschaftsprüfer durch den Erlass einer bundesrechtlichen Wirtschaftsprüferordnung zu vereinheitlichen. Dabei hatte er den anderen Beruf des vereidigten Buchprüfers geschlossen und in die neue Wirtschaftsprüferordnung lediglich Übergangsregelungen für diesen auslaufenden Beruf aufgenommen (vgl. §§ 128 bis 131 WPO i.d.F. vom 24. Juli 1961 ). Im Zuge der Umsetzung verschiedener Richtlinien, welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ab 1978 erließ, um das Recht der Abschlussprüfung von Kapitalgesellschaften zu vereinheitlichen, wurde der Beruf des vereidigten Buchprüfers 1986 wieder eröffnet, wenngleich mit anderen Zugangsvoraussetzungen als vor 1961 (vgl. §§ 128 ff. WPO i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 , - WPO 1985). Zugleich wurde im neu gefassten Gesellschaftsrecht zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapital- und Personenhandelsgesellschaften unterschieden (§§ 267, 264a HGB) und die Abschlussprüfung der großen Kapitalgesellschaften Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten, während die Abschlüsse mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und mittelgroßer Personenhandelsgesellschaften im Sinne von § 264a HGB daneben auch durch vereidigte Buchprüfer geprüft werden durften und dürfen. Im Jahre 2004 wurde der Beruf des vereidigten Buchprüfers dann wieder geschlossen (Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens vom 1. Dezember 2003 ).

14

b) In der Zeit von 1986 bis 2003 blieben die Ausbildungsinhalte für den Beruf des vereidigten Buchprüfers hinter denjenigen für den Beruf des Wirtschaftsprüfers deutlich zurück. Während vereidigte Buchprüfer lediglich in den Bereichen wirtschaftliches Prüfungswesen, Betriebswirtschaft und Wirtschaftsrecht ausgebildet wurden (vgl. § 131a WPO 1985), erstreckte und erstreckt sich die Ausbildung der Wirtschaftsprüfer zusätzlich auf den Bereich der Volkswirtschaft und des Steuerrechts; zudem umfasst das Fach wirtschaftliches Prüfungswesen, anders als beim vereidigten Buchprüfer, auch Konzernabschlüsse.

15

Die höheren Ausbildungsanforderungen für Wirtschaftsprüfer sind dadurch sachlich gerechtfertigt, dass diesen die Abschlussprüfung großer Kapitalgesellschaften und von Konzernen vorbehalten ist. Der Kläger meint zwar, dass die Prüfung der Jahresabschlüsse großer Kapital- und Personenhandelsgesellschaften und von Konzernen keine höheren Anforderungen stelle als bei kleinen oder mittelgroßen Gesellschaften. Damit dringt er nicht durch. Der Gesetzgeber hat große Kapital- und Personenhandelsgesellschaften dadurch definiert, dass sie mindestens zwei der drei Schwellenwerte des § 267 Abs. 2 HGB (Bilanzsumme 20 Mio. €, Jahresumsatz 40 Mio. €, durchschnittlich 250 Arbeitnehmer) überschreiten. Dabei hat er angenommen, dass derartige Gesellschaften für das Funktionieren der Wirtschaft ein deutlich höheres Risiko darstellen als kleinere Gesellschaften und dass deren Rechnungsprüfung regelmäßig sehr komplex ist. Dass diese Einschätzung den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers überschritte, ist nicht erkennbar; hierzu lässt sich auch dem Vortrag des Klägers nichts entnehmen. Hinzu kommt, dass die Prüfung von Konzernabschlüssen besonderen rechtlichen Regelungen unterworfen ist. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Prüfung von Jahresabschlüssen großer Kapital- und Personenhandelsgesellschaften und von Konzernabschlüssen Wirtschaftsprüfern vorzubehalten und deren Bestellung vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer besonderen, umfangreichen und vertieften Ausbildung abhängig zu machen.

16

c) Vereidigten Buchprüfern wurde und wird der Wechsel in den Beruf des Wirtschaftsprüfers auch nicht unbillig erschwert. Namentlich wird ihnen nicht angesonnen, die gesamte Ausbildung und Prüfung zum Wirtschaftsprüfer zu wiederholen; vielmehr müssen sie lediglich eine reduzierte Prüfung ablegen, welche diejenigen Gegenstände aus der Wirtschaftsprüferausbildung umfasst, die noch nicht Gegenstand der Ausbildung zum vereidigten Buchprüfer waren (vgl. § 131a WPO 1985).

17

Diese Differenzierung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil der Kläger sich regelmäßig - wie ein Wirtschaftsprüfer - erfolgreich einer Qualitätskontrolle unterzogen hat. Es ist zwar richtig, dass auch Wirtschaftsprüfer verpflichtet sind, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Die dem Wirtschaftsprüfer auferlegte Qualitätskontrolle (§ 57a WPO) bezieht sich jedoch auf ein größeres Tätigkeitsfeld als bei einem vereidigten Buchprüfer (§ 130 Abs. 3, § 57a WPO). Gemäß § 57a Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 48 Abs. 1 WPO erstreckt sich die Qualitätskontrolle jeweils auf die dem kontrollierten Berufsträger gesetzlich vorbehaltenen Erklärungen. Der dem vereidigten Buchprüfer eingeräumten begrenzten Prüfungsbefugnis entspricht mithin eine gleichermaßen beschränkte Qualitätskontrolle. Die ihm erteilte Bescheinigung über die erfolgreiche Durchführung einer Qualitätskontrolle entfaltet daher keine Aussagekraft hinsichtlich seiner Fähigkeit, auch die dem Wirtschaftsprüfer vorbehaltenen Aufgaben ordnungsgemäß und in hinreichender Qualität zu erfüllen.

18

2. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 S. 87) - Richtlinie 2006/43/EG - stützen. Diese verpflichtet den nationalen Gesetzgeber nicht, das Berufsbild des Abschlussprüfers einheitlich zu regeln. Sie legt ihrem Wortlaut, ihrer Systematik und den Erwägungsgründen nach lediglich die Anforderungen an Abschlussprüfungen fest und definiert in der Folge Mindestanforderungen an Abschlussprüfer, fixiert aber nicht auch abschließend das Berufsbild eines Abschluss- oder gar eines Wirtschaftsprüfers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 10 C 24.14 - juris Rn. 24).

19

a) Art. 1 der Richtlinie 2006/43/EG benennt als Regelungsgegenstand die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses. Aber schon insofern erstrebt die Richtlinie keine Vollharmonisierung, sondern begnügt sich mit der Fixierung von Mindestanforderungen. Dies zeigt vor allem ihr Erwägungsgrund 5. Hiernach ist Zweck der Richtlinie eine Harmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfung auf hohem Niveau, wenn auch eine vollständige Harmonisierung nicht angestrebt wird; der Mitgliedstaat, der eine Abschlussprüfung vorschreibt, kann hiernach strengere Anforderungen aufstellen, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist. In diesem Sinne definiert die Richtlinie 2006/43/EG in Art. 26 Prüfungsstandards, über die ein Mitgliedstaat auch hinausgehen kann, solange die Kommission nicht bereichsspezifisch internationale Standards festgelegt hat.

20

Dementsprechend begnügt sich die Richtlinie auch in Ansehung der Personen, welche die Abschlussprüfung vornehmen dürfen, mit der Festlegung von Mindestanforderungen, enthält sich aber darüber hinausreichender Vorgaben für die berufsrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten. So definiert Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2006/43/EG zwar den Abschlussprüfer als natürliche Person, die von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen wurde. Diese Definition lässt aber Raum für die Zulassung von Personen aus unterschiedlichen Berufsbildern zur Durchführung von Abschlussprüfungen.

21

Dies wird durch die Regelungen, welche die Richtlinie 2006/43/EG über Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer im Einzelnen trifft (Art. 21 bis 25), bestätigt. Insoweit beschränkt sie sich darauf, diejenigen Gegenstände zu definieren, welche die Mitgliedstaaten in ihren Berufsordnungen "zumindest" regeln müssen (Art. 21 Abs. 1), und im Übrigen die Schutzzwecke anzugeben, welche die Regelungen der Mitgliedstaaten sichern sollen (Art. 22 bis 25). Das Gleiche gilt für die Pflicht zu kontinuierlicher Fortbildung (Art. 13), die Registerpflicht (Art. 15), die Pflicht zur Qualitätssicherung (Art. 29) und die Einrichtung einer Aufsicht, die die Einhaltung der aufgestellten Standards bei der Zulassung von Abschlussprüfern, bei der Durchführung von Prüfungen und der Qualitätssicherung überwacht (Art. 32 Abs. 4). Auch hierzu bekräftigen die Erwägungsgründe 17 und 20 der Richtlinie 2006/43/EG, dass das einzuführende Qualitätskontrollsystem und die Aufsichtsregelungen die Prüfungsqualität sichern sollen, dass es sich aber stets um Mindestanforderungen handelt, die den Mitgliedstaaten Raum zu konkretisierenden, aber auch für strengere Regelungen belässt. Lässt der Richtliniengeber den Mitgliedstaaten aber Raum für strengere Berufsgrundsätze, kann er nicht zugleich ein europaweit einheitliches Berufsbild eines Abschlussprüfers festschreiben. Erst recht lassen sich der Richtlinie keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber vorschreiben möchte, dass in einem Mitgliedstaat lediglich ein einheitliches Berufsbild für diejenigen Personen definiert wird, die zur Vornahme von unionsrechtlich vorgeschriebenen Prüfungen zugelassen sind.

22

Einheitliche Berufsregelungen innerhalb der Mitgliedstaaten sind auch nicht Voraussetzung für die von der Richtlinie 2006/43/EG angestrebte gemeinschaftsweite Mobilität der zur Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassenen Personen. Auch Art. 14 der Richtlinie setzt kein einheitlich definiertes Berufsbild des Abschlussprüfers voraus, sondern knüpft die Möglichkeit eines Abschlussprüfers, seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, lediglich daran, dass der Betroffene in seinem Heimatstaat unabhängig von seiner Berufsbezeichnung zur Vornahme von Abschlussprüfungen zugelassen ist, und erlaubt dem Aufnahmemitgliedstaat, einen in der Vorschrift näher beschriebenen Eignungstest durchzuführen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ) oder einen Anpassungslehrgang zu verlangen (vgl. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ).

23

Eine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, alle zur Vornahme von Abschlussprüfungen zugelassenen Personen in einem Beruf zusammenzufassen, folgt schließlich auch nicht aus Art. 51 der Richtlinie 2006/43/EG. Nach dieser Vorschrift gelten Personen, die bei Inkrafttreten der Richtlinie zur Vornahme von unionsrechtlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen zugelassen waren, als nach dieser Richtlinie zugelassen. Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers kein Recht der Abschlussprüfer, mit Inkrafttreten der Richtlinie 2006/43/EG unabhängig vom Umfang ihrer bis dahin bestehenden Prüfungsbefugnis alle unionsrechtlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen durchzuführen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Übergangsvorschrift; ihr Zweck ist die Sicherung des vorhandenen beruflichen Erlaubnisumfangs, aber nicht dessen Erweiterung. Das bestätigt Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2006/43/EG. Hiernach sollen Personen, die nach vorherigem Recht zu bestimmten Prüfungen zugelassen waren, nicht erneut eine - womöglich an zusätzliche Anforderungen geknüpfte - Zulassung beantragen müssen, um ihren Beruf im bisherigen Umfang weiterhin ausüben zu dürfen. Eine Erweiterung des Umfangs der Zulassung ist damit nicht verbunden.

24

b) Entgegen der Ansicht des Klägers lösen weder die vom Bundesgesetzgeber unternommenen Gesetzgebungsakte zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG (Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 ) noch die der Umsetzungsgesetzgebung vorgelagerte Entscheidung des Gesetzgebers, den Beruf des vereidigten Buchprüfers zu schließen (Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens vom 1. Dezember 2003 ), eine Verpflichtung aus, alle zugelassenen Abschlussprüfer in einem Beruf zusammenzufassen. Wenn, wie ausgeführt, die Richtlinie 2006/43/EG eine Vereinheitlichung des Berufsbildes der zugelassenen Abschlussprüfer nicht vorschreibt und Art. 51 der Richtlinie den bei ihrem Inkrafttreten zugelassenen Abschlussprüfern lediglich Bestandsschutz hinsichtlich des national festgelegten Umfangs der Zulassung vermittelt, kann gerade für eine Übergangssituation, in der der nationale Gesetzgeber sich entschieden hat, einen zur Vornahme von Abschlussprüfungen zugelassenen Beruf auslaufen zu lassen, nichts anderes gelten.

25

c) Schließlich folgt für den Kläger nichts Günstigeres aus der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 S. 196) - Richtlinie 2014/56/EU -, sofern man ihr für den vorliegenden Fall bereits Regelungswirkung zubilligt. Die Änderungsrichtlinie verfolgt das Ziel der qualitativen Verbesserung der in der Union durchgeführten Abschlussprüfungen (Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2014/56/EU). Sie dehnt den Bereich, für den die unionsrechtlichen Qualitätsanforderungen an Abschlussprüfungen gelten, auf die Prüfung von Abschlüssen kleiner Unternehmen aus, die nach nationalem Recht vorgeschrieben sind (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a Richtlinie 2014/56/EU), und erhöht die Regelungsdichte für die zur Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassenen Personen (Art. 1 Nr. 13 bis 19 Richtlinie 2014/56/EU), ohne aber das Grundkonzept der Richtlinie 2006/43/EG in Frage zu stellen oder neue Regelungen zu treffen, die einen Anspruch auf Vereinheitlichung der Berufsfelder begründen könnten.

26

3. Die Entscheidung, den Kläger nicht ohne weitere Prüfung als Wirtschaftsprüfer zu bestellen, ist mit den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar.

27

a) Nimmt man zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte auf den vorliegenden Fall an (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC und dazu etwa EuGH, Urteil vom 6. März 2014 - C-206/13 [ECLI:EU:C:2014:126], Siragusa - Rn. 20 ff.), wird sie jedenfalls nicht verletzt. Weder Art. 15, 16 GRC, die das Recht zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben sowie die unternehmerische Freiheit schützen (vgl. Wollenschläger, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, GRC Art. 15 Rn. 20, Art. 16 Rn. 7), noch Art. 20 GRC, der sicherstellen soll, dass Personen in vergleichbaren Sachverhalten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich behandelt werden (vgl. Lemke, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, GRC Art. 20 Rn. 8), vermitteln ein höheres grundrechtliches Schutzniveau als die Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. Wollenschläger, a.a.O., GRC Art. 15 Rn. 17 ff., 40, Art. 16 Rn. 6 ff.; Lemke, a.a.O., GRC Art. 20 Rn. 14 f.). Sie sind daher aus den oben unter 1. genannten Gründen nicht verletzt.

28

b) Der Kläger ist schließlich auch in seiner Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV nicht verletzt. Allerdings ist der Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, weil der Kläger Abschlussprüfungen, die nach Unionsrecht vorgeschrieben sind, gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat der Union erbringen möchte (vgl. Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, AEUV Art. 56 Rn. 9 ff.). Der Kläger kann sich insoweit auch gegen freiheitsbeschränkende Maßnahmen seines Herkunftsmitgliedstaates wenden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - C-381/93 [ECLI:EU:C:1994:370], Kommission/Frankreich - Rn. 14; Kluth, a.a.O., AEUV Art. 56 Rn. 42). Eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit ist in dieser Fallgestaltung aber erst dann anzunehmen, wenn der Herkunftsmitgliedstaat den Export einer im Inland erlaubten Dienstleistung im Vergleich zum Inlandsmarkt spezifisch erschwert (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - C-381/93 - Rn. 17 f.; Kluth, a.a.O., AEUV Art. 56 Rn. 43). Hierfür gibt es vorliegend keinen Anhaltspunkt. Die Regelungen des deutschen Berufsrechts definieren lediglich den Umfang der Prüfungsbefugnis des Klägers und stehen einem Export der ihm im Inland erlaubten Dienstleistung in das Ausland nicht entgegen. Eine Ausweitung seiner Prüfungsbefugnis zum Zwecke des Exports kann der Kläger gestützt auf Art. 56 AEUV nicht verlangen.

29

4. Die vom Kläger begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht dann nicht, wenn zu den sich stellenden Fragen des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der zutreffenden Beantwortung der zur Entscheidung gestellten Fragen bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Rn. 14, 16). So verhält es sich hier. Soweit der Kläger aus der Richtlinie 2006/43/EG oder der Richtlinie 2014/56/EU eine Berufsharmonisierungspflicht ableiten möchte, ist das Ergebnis aufgrund des Wortlautes der einschlägigen Vorschriften und der Erwägungsgründe derart klar, dass eine Vorlage nicht geboten ist. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verstöße gegen Art. 15, 16, 20 f. GRC, Art. 56 AEUV folgt das Ergebnis aus der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Annotations

(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen. Sie sind verpflichtet, dies bei der Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen. Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind ebenfalls mitzuteilen.

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden. Sie umfasst auf der Grundlage einer angemessenen Überprüfung ausgewählter Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 55b, insbesondere bezogen auf die Einhaltung der einschlägigen Berufsausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsanforderungen, die Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und des Personals sowie die berechnete Vergütung. Die Qualitätskontrolle findet auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre statt. Haben zu Prüfende erstmals nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen, hat die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten derartigen Prüfung stattzufinden. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Qualitätskontrolle und die Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die Kommission für Qualitätskontrolle.

(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsangehörige in eigener Praxis oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt. Berufsangehörige sind auf Antrag zu registrieren, wenn

1.
sie seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind;
2.
sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle absolviert haben und
3.
gegen sie in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 wegen der Verletzung einer Berufspflicht verhängt worden ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.
Die Registrierung setzt für Berufsangehörige in eigener Praxis voraus, dass sie nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind auf Antrag zu registrieren, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Abschlussprüfer eingetragen sind und sie die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so müssen die für die Qualitätskontrolle verantwortlichen Berufsangehörigen entweder dem Personenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in eigener Praxis durchführen.

(3a) Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn

1.
die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß Absatz 6a Satz 2 gelöscht worden ist,
2.
der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren nicht mehr im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist,
3.
gegen den Prüfer für Qualitätskontrolle eine unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 verhängt worden ist, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt, oder
4.
der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren keine spezielle Fortbildung in der Qualitätskontrolle nachweisen kann.
Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt.

(4) Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen, insbesondere als Teilhaber oder Mitarbeiter, zu den zu prüfenden Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, bestehen oder in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung bestanden haben. Ferner sind wechselseitige Qualitätskontrollen ausgeschlossen. Prüfer für Qualitätskontrolle haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe oder sonstigen Interessenkonflikte zwischen ihnen und den zu Prüfenden bestehen.

(5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:

1.
die Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und der Geprüften als Empfänger oder Empfängerinnen des Berichts,
2.
eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, einschließlich einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems nach § 55b,
3.
eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl,
4.
die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer für Qualitätskontrolle und
5.
eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses nach Absatz 2 Satz 3.
Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmungen sind zu beachten. Sind von den Prüfern für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden, haben sie zu erklären, dass ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, gewährleistet. Sind Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so haben die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benennen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben und, sofern die festgestellten Mängel wesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 einzuschränken oder zu versagen. Eine Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.

(5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchführen, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. Die Qualitätskontrolle und der Qualitätskontrollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Bereiche zu betreffen. Auf der Grundlage des aktuellen Inspektionsberichts beurteilen die Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, und benennen gegebenenfalls festgestellte Mängel in Bezug auf diese Prüfungen. Der Qualitätskontrollbericht ist der Kommission für Qualitätskontrolle, den Geprüften und der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu übermitteln. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.

(5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein. Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Unternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zukommt.

(6) Die zu Prüfenden haben bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzureichen. Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Absatz 2 Nummer 7). Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle unter Angabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen; dies ist den zu Prüfenden innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Im Fall der erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die Kommission für Qualitätskontrolle einen zu beauftragenden Prüfer für Qualitätskontrolle zu benennen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauftragen.

(6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und möglichst elektronisch der Wirtschaftsprüferkammer zu. Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auf Löschung der Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f, wenn

1.
die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist oder unter Verstoß gegen Absatz 3 Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durchgeführt worden ist,
2.
wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt worden sind oder
3.
wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden sind, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen.

(7) Aufträge zur Durchführung der Qualitätskontrolle können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten nicht als wichtiger Grund. Prüfer für Qualitätskontrolle haben der Kommission für Qualitätskontrolle über das Ergebnis ihrer bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu berichten. Der Bericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer späteren Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern für Qualitätskontrolle vorzulegen.

(8) Die Wirtschaftsprüferkammer hat den Qualitätskontrollbericht und den damit in Zusammenhang stehenden Vorgang sieben Jahre nach Eingang des Berichts aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Im Fall eines anhängigen Rechtsstreits über Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft des Urteils.

Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wer gemäß § 9 Abs. 6 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wer gemäß § 9 Abs. 6 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.

(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen.

(2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in

1.
Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sowie
2.
in jenen Bereichen der Gebiete Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht sowie Wirtschaftsrecht, die bereits Gegenstand des Buchprüferexamens nach § 131a Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 6 Nummer 16 des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) waren.
Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die vollständige schriftliche und mündliche Prüfung im Wirtschaftsrecht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
6 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
20 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.

(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter

1.
eine natürliche Person oder
2.
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.

EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Nummer 4.

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
6 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
20 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.

(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Nummer 4.

(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen. Sie sind verpflichtet, dies bei der Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen. Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind ebenfalls mitzuteilen.

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden. Sie umfasst auf der Grundlage einer angemessenen Überprüfung ausgewählter Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 55b, insbesondere bezogen auf die Einhaltung der einschlägigen Berufsausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsanforderungen, die Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und des Personals sowie die berechnete Vergütung. Die Qualitätskontrolle findet auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre statt. Haben zu Prüfende erstmals nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen, hat die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten derartigen Prüfung stattzufinden. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Qualitätskontrolle und die Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die Kommission für Qualitätskontrolle.

(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsangehörige in eigener Praxis oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt. Berufsangehörige sind auf Antrag zu registrieren, wenn

1.
sie seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind;
2.
sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle absolviert haben und
3.
gegen sie in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 wegen der Verletzung einer Berufspflicht verhängt worden ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.
Die Registrierung setzt für Berufsangehörige in eigener Praxis voraus, dass sie nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind auf Antrag zu registrieren, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Abschlussprüfer eingetragen sind und sie die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so müssen die für die Qualitätskontrolle verantwortlichen Berufsangehörigen entweder dem Personenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in eigener Praxis durchführen.

(3a) Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn

1.
die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß Absatz 6a Satz 2 gelöscht worden ist,
2.
der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren nicht mehr im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist,
3.
gegen den Prüfer für Qualitätskontrolle eine unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 verhängt worden ist, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt, oder
4.
der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren keine spezielle Fortbildung in der Qualitätskontrolle nachweisen kann.
Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt.

(4) Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen, insbesondere als Teilhaber oder Mitarbeiter, zu den zu prüfenden Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, bestehen oder in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung bestanden haben. Ferner sind wechselseitige Qualitätskontrollen ausgeschlossen. Prüfer für Qualitätskontrolle haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe oder sonstigen Interessenkonflikte zwischen ihnen und den zu Prüfenden bestehen.

(5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:

1.
die Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und der Geprüften als Empfänger oder Empfängerinnen des Berichts,
2.
eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, einschließlich einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems nach § 55b,
3.
eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl,
4.
die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer für Qualitätskontrolle und
5.
eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses nach Absatz 2 Satz 3.
Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmungen sind zu beachten. Sind von den Prüfern für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden, haben sie zu erklären, dass ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, gewährleistet. Sind Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so haben die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benennen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben und, sofern die festgestellten Mängel wesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 einzuschränken oder zu versagen. Eine Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.

(5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchführen, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. Die Qualitätskontrolle und der Qualitätskontrollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Bereiche zu betreffen. Auf der Grundlage des aktuellen Inspektionsberichts beurteilen die Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, und benennen gegebenenfalls festgestellte Mängel in Bezug auf diese Prüfungen. Der Qualitätskontrollbericht ist der Kommission für Qualitätskontrolle, den Geprüften und der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu übermitteln. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.

(5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein. Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Unternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zukommt.

(6) Die zu Prüfenden haben bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzureichen. Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Absatz 2 Nummer 7). Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle unter Angabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen; dies ist den zu Prüfenden innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Im Fall der erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die Kommission für Qualitätskontrolle einen zu beauftragenden Prüfer für Qualitätskontrolle zu benennen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauftragen.

(6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und möglichst elektronisch der Wirtschaftsprüferkammer zu. Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auf Löschung der Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f, wenn

1.
die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist oder unter Verstoß gegen Absatz 3 Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durchgeführt worden ist,
2.
wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt worden sind oder
3.
wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden sind, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen.

(7) Aufträge zur Durchführung der Qualitätskontrolle können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten nicht als wichtiger Grund. Prüfer für Qualitätskontrolle haben der Kommission für Qualitätskontrolle über das Ergebnis ihrer bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu berichten. Der Bericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer späteren Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern für Qualitätskontrolle vorzulegen.

(8) Die Wirtschaftsprüferkammer hat den Qualitätskontrollbericht und den damit in Zusammenhang stehenden Vorgang sieben Jahre nach Eingang des Berichts aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Im Fall eines anhängigen Rechtsstreits über Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft des Urteils.

(1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1 Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten, Fünften und Sechsten Teils entsprechende Anwendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen vereidigte Buchprüfer können vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer berufen werden.

(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1 Absatz 3, § 3, die Bestimmungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und die Bestimmungen des Dritten Teils sowie § 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung. Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter (§ 28 Abs. 1), die Berufsangehörige sind, die Zahl der gesetzlichen Vertreter, die vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen sind, übersteigt, ist der Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen, sofern die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen insbesondere nach § 28 vorliegen. Die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterbleibt.

(3) Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskontrolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener Praxis und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend. Prüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein; sie können Qualitätskontrollen nur bei vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften durchführen. Für die Registrierung von vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3 entsprechend.

(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen. Sie sind verpflichtet, dies bei der Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen. Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind ebenfalls mitzuteilen.

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden. Sie umfasst auf der Grundlage einer angemessenen Überprüfung ausgewählter Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 55b, insbesondere bezogen auf die Einhaltung der einschlägigen Berufsausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsanforderungen, die Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und des Personals sowie die berechnete Vergütung. Die Qualitätskontrolle findet auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre statt. Haben zu Prüfende erstmals nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen, hat die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten derartigen Prüfung stattzufinden. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Qualitätskontrolle und die Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die Kommission für Qualitätskontrolle.

(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsangehörige in eigener Praxis oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt. Berufsangehörige sind auf Antrag zu registrieren, wenn

1.
sie seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind;
2.
sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle absolviert haben und
3.
gegen sie in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 wegen der Verletzung einer Berufspflicht verhängt worden ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.
Die Registrierung setzt für Berufsangehörige in eigener Praxis voraus, dass sie nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind auf Antrag zu registrieren, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Abschlussprüfer eingetragen sind und sie die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so müssen die für die Qualitätskontrolle verantwortlichen Berufsangehörigen entweder dem Personenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in eigener Praxis durchführen.

(3a) Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn

1.
die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß Absatz 6a Satz 2 gelöscht worden ist,
2.
der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren nicht mehr im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist,
3.
gegen den Prüfer für Qualitätskontrolle eine unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 verhängt worden ist, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt, oder
4.
der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren keine spezielle Fortbildung in der Qualitätskontrolle nachweisen kann.
Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt.

(4) Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen, insbesondere als Teilhaber oder Mitarbeiter, zu den zu prüfenden Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, bestehen oder in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung bestanden haben. Ferner sind wechselseitige Qualitätskontrollen ausgeschlossen. Prüfer für Qualitätskontrolle haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe oder sonstigen Interessenkonflikte zwischen ihnen und den zu Prüfenden bestehen.

(5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:

1.
die Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und der Geprüften als Empfänger oder Empfängerinnen des Berichts,
2.
eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, einschließlich einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems nach § 55b,
3.
eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl,
4.
die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer für Qualitätskontrolle und
5.
eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses nach Absatz 2 Satz 3.
Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmungen sind zu beachten. Sind von den Prüfern für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden, haben sie zu erklären, dass ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, gewährleistet. Sind Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so haben die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benennen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben und, sofern die festgestellten Mängel wesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 einzuschränken oder zu versagen. Eine Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.

(5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchführen, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. Die Qualitätskontrolle und der Qualitätskontrollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Bereiche zu betreffen. Auf der Grundlage des aktuellen Inspektionsberichts beurteilen die Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, und benennen gegebenenfalls festgestellte Mängel in Bezug auf diese Prüfungen. Der Qualitätskontrollbericht ist der Kommission für Qualitätskontrolle, den Geprüften und der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu übermitteln. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.

(5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein. Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Unternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zukommt.

(6) Die zu Prüfenden haben bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzureichen. Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Absatz 2 Nummer 7). Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle unter Angabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen; dies ist den zu Prüfenden innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Im Fall der erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die Kommission für Qualitätskontrolle einen zu beauftragenden Prüfer für Qualitätskontrolle zu benennen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauftragen.

(6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und möglichst elektronisch der Wirtschaftsprüferkammer zu. Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auf Löschung der Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f, wenn

1.
die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist oder unter Verstoß gegen Absatz 3 Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durchgeführt worden ist,
2.
wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt worden sind oder
3.
wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden sind, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen.

(7) Aufträge zur Durchführung der Qualitätskontrolle können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten nicht als wichtiger Grund. Prüfer für Qualitätskontrolle haben der Kommission für Qualitätskontrolle über das Ergebnis ihrer bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu berichten. Der Bericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer späteren Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern für Qualitätskontrolle vorzulegen.

(8) Die Wirtschaftsprüferkammer hat den Qualitätskontrollbericht und den damit in Zusammenhang stehenden Vorgang sieben Jahre nach Eingang des Berichts aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Im Fall eines anhängigen Rechtsstreits über Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft des Urteils.

(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.

(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.

(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt

1.
unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
2.
in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
3.
zur treuhänderischen Verwaltung.

(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.