Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 131a Registrierungsverfahren

EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Nummer 4.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften


Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des §

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer


(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. (2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in 1. Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschafts
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften


Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des §

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2018 - II ZB 26/17

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/17 vom 8. Mai 2018 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers eine

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2018 - II ZB 27/17

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/17 vom 8. Mai 2018 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers eine

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2016 - 10 C 20/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer. 2

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Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 43 Absatz 3...