Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2018 - 1 WRB 1/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:280618B1WRB1.18.0
28.06.2018

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen Behinderungen in der Ausübung seiner Befugnisse als Vertrauensperson der Mannschaften ....

2

Der am ... in das Amt der Vertrauensperson gewählte Antragsteller legte mit Schreiben vom ... beim Kommandeur ... Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:

"Ich fühle mich als Vertrauensperson der Mannschaften nicht nach Soldatenbeteiligungsgesetz beteiligt.

Bei der Einweisung durch den Kompaniechef in meine Dienstgeschäfte als Vertrauensperson sagte Major ... Zitat 'Soweit ist alles in der Kompanie in Ordnung, es gibt nur ein Problem und das ist der Hauptfeldwebel ...'. Ich war geschockt, als ich das hörte. Der Hauptfeldwebel ist mir seit Jahren nur als Problemlösung bekannt und hat immer ein offenes Ohr für alle Dienstgradgruppen.

Nachdem die Vertrauensperson der Unteroffiziere wegen seiner kritischen Handlung schon dienstliche Nachteile hinnehmen musste, bin ich unsicher, solche Formfehler beim Kompaniechef aufzuzeigen, um nicht auch Sanktionen hinnehmen zu müssen."

3

Nachdem der Antragsteller am 4. Mai 2016 beim ... zum Inhalt seiner Beschwerde angehört worden war, wies dessen Kommandeur die Beschwerde mit Bescheid vom 23. Mai 2016 zurück. Er prüfte inhaltlich nur Vorfälle, die zeitlich vor dem Eingang der Beschwerde lagen, und ging den Vorwürfen bezüglich einer mangelhaften Beteiligung, die sich auf den Zeitraum nach Einlegung der Beschwerde bezogen, im Rahmen der Dienstaufsicht nach. Er stellte fest, dass die Befehlsentwürfe ... am 25. Februar 2016 vom Kompaniechef mit dem Antragsteller persönlich besprochen worden seien. Dabei habe sich der Antragsteller auch mit dem Erfordernis einer eventuellen Mehrarbeit einverstanden erklärt. Die Dienstpläne der 17. und der 18. Kalenderwoche 2016 seien der Stellvertretenden Vertrauensperson der Mannschaften zur Mitzeichnung zugeleitet worden, weil nicht absehbar gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt sich der damals erkrankte Antragsteller wieder im Dienst befinden werde. Der Inhalt des Dienstplans der 19. Kalenderwoche 2016 sei dem Antragsteller im Auftrag des Kompaniechefs durch den Kompanietruppführer in der 17. Kalenderwoche zur Kenntnis gegeben worden, weil sich der Kompaniechef seinerzeit auf dem Truppenübungsplatz ... befunden habe. Mit dem Inhalt habe sich der Antragsteller einverstanden erklärt. Damit der Antragsteller künftig einen persönlichen Zugang zur IT- und Datenverarbeitungs-Ausstattung der Bundeswehr erhalte, werde ihm eine eigene Lotus Notes-Adresse zugeteilt.

4

Mit der weiteren Beschwerde vom 30. Juni 2016 bat der Antragsteller um Einsicht in die Beschwerdevorgänge. Er machte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. September 2016 elf einzelne Beschwerdepunkte und dabei unter anderem geltend, sein ergänzend vorgebrachtes Beschwerdevorbringen habe nicht nur dienstaufsichtlich, sondern inhaltlich geprüft werden müssen. Im Übrigen habe sich das beteiligungsrelevante Handeln des Kompaniechefs auf die kommentarlose Übersendung von Befehlsentwürfen beschränkt. Dies genüge nicht den Anforderungen des § 20 Satz 1 SBG; eine umfassende Unterrichtung habe nicht stattgefunden. Auch wenn die Kommandoführung eine Mitteilung von Beteiligungsvorgängen per E-Mail für eine zeitgemäße Kommunikationsform halte, ändere dies nichts daran, dass eine vollständige Unterrichtung der Vertrauensperson stattfinden müsse. Die wiederholte Delegation der Beteiligungsfunktion des Disziplinarvorgesetzten an dessen Stellvertreter sei mit § 27 Abs. 2 WDO und den soldatenbeteiligungsrechtlichen Erlassen nicht zu vereinbaren. Außerhalb des gesetzlichen Rahmens bewege sich die Einheit, wenn sie beteiligungsrelevante E-Mails an die Vertrauensperson der Unteroffiziere in der Erwartung versende, diese möge sie an die Vertrauensperson der Mannschaften, hier an ihn, den Antragsteller, weitergeben. Das könne nur Gegenstand einer freiwilligen Vereinbarung aller beteiligten Funktionsträger sein, nicht aber Gegenstand von Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Einheitsführung. Die ihm in Aussicht gestellte Erreichbarkeit per LoNo ändere nichts daran, dass er als Vertrauensperson in einer Form erreichbar sein müsse, die der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 8 SBG (a.F.) Genüge tue. Anlässlich einer Krankmeldung sei ferner bei einer Beteiligungsmaßnahme voreilig sein Stellvertreter beteiligt worden. Fehlerhaft sei darüber hinaus die Verfahrensweise, Änderungen und Ergänzungen von Dienstplänen nicht mehr der Beteiligungspflicht zu unterwerfen. Mangels gehöriger Einleitung der Beteiligung in den genannten Fällen sei ihm zwangsläufig auch keine dem Gesetz genügende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

5

Nachdem der Antragsteller im Verfahren der weiteren Beschwerde am 22. September 2016 erneut angehört worden war, gab der Kommandeur ... dem Rechtsbehelf mit Bescheid vom 22. November 2016 in fünf Punkten statt. Er stellte fest, dass das Verfahren zur Anhörung des Antragstellers bei den Befehlen ... nicht § 24 Abs. 1 SBG a.F. entsprochen habe. Die bei der Anhörung des Antragstellers am 4. Mai 2016 ergänzend vorgebrachten Beschwerdeaspekte hätten nicht als unzulässig gewertet werden dürfen, sondern seien als Beschwerde zu würdigen gewesen. Das Verfahren zur Beteiligung der Vertrauensperson am Befehl für die 19. Kalenderwoche 2016 sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil die Beteiligung nicht alle für den Erlass der Maßnahme erforderlichen Unterlagen umfasst habe. Die Beschwerde darüber, dass die Einheit E-Mails mit beteiligungsrelevanten Inhalt nur an die Vertrauensperson der Unteroffiziere in der Erwartung sende, sie werde die E-Mails an den Antragsteller weitergeben, sei berechtigt. Ein derartiges Verfahren könne nur durch freiwillige Vereinbarung erfolgen. Die Beteiligung an den Wochendienstplänen der 17. und 18. Kalenderwoche 2016 sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte wies der Kommandeur die weitere Beschwerde zurück.

6

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid vom 22. November 2016 die gerichtliche Entscheidung, soweit die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden sei.

7

Das Truppendienstgericht Nord forderte mit Schreiben vom 10. Januar 2017 beim Kommandeur ... die Vorlage aller Unterlagen über den Beschwerdevorgang an. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 forderte der Vorsitzende der 6. Kammer des Truppendienstgerichts ... auf, Auskunft dazu zu erteilen, seit wann der Antragsteller Vertrauensperson der Mannschaften sei, welchen Dienstposten der Antragsteller im ersten Quartal 2016 bekleidet habe, ob er Stabsfeldwebel ... dienstlich zugeordnet oder unterstellt sei bzw. ob er einen Arbeitsplatz oder ein Büro im engen räumlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz von Stabsfeldwebel ... habe. Mit zwei Verfügungen vom 4. Juli 2017 sowie mit Verfügung vom 6. Juli 2017 forderte der Vorsitzende der 6. Kammer ... zu weiteren Informationen über den Antragsteller auf. Die daraufhin erteilten Auskünfte gab das Truppendienstgericht dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten nicht zur Kenntnis.

8

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. August 2017 wies das Truppendienstgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Dabei führte es auch aus, der Regimentskommandeur habe im Beschwerdebescheid vom 22. November 2016 zu Unrecht Gegenstände der Beschwerde inhaltlich geprüft, die zeitlich nach Eingang der Beschwerde vom 7. April 2016 gelegen hätten. Im gerichtlichen Antragsverfahren seien jedoch nur Gegenstände der Beschwerde zu überprüfen, die Vorfälle vor dem 7. April 2016 beträfen.

9

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers vom 28. September 2017, mit der dieser unter anderem Verfahrensfehler in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht hatte, ließ das Truppendienstgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 die Rechtsbeschwerde zu. In der Begründung heißt es, dass der Vorsitzende der Kammer zur Vorbereitung der Entscheidung Vernehmungen, Befehle und Stellungnahmen der Militärbehörden eingeholt habe, dem Antragsteller aber keine abschließende Akteneinsicht gewährt habe. Der Antragsteller habe deshalb die Tatsachen, die die Kammer zur Grundlage des Beschlusses vom 23. August 2017 gemacht hat, nicht gekannt und dazu nicht Stellung nehmen können. Damit liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könne.

10

Auf diesen am 11. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2018 die Rechtsbeschwerde begründet. Er beanstandet, dass er sich zu den vom Gericht herangezogenen Auskünften und Unterlagen nicht habe äußern können. Rechtsfehlerhaft habe das Truppendienstgericht überdies zu Punkten Stellung genommen, in denen ihm im Beschwerdebescheid vom 22. November 2016 Recht gegeben worden sei. Soweit das Gericht seine Prüfung auf Vorgänge vor dem 7. April 2016 beschränkt habe, rüge er ebenfalls die Versagung rechtlichen Gehörs. Sein Vorbringen zu Vorgängen nach dem 7. April 2016 sei von den zuständigen Vorgesetzten im Beschwerdeverfahren als Erweiterung der bereits anhängigen Beschwerde gewertet und bearbeitet worden. Die Vorgesetzten hätten dieses Vorbringen auch abtrennen und als gesonderte Beschwerde behandeln können; davon hätten sie jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgesehen. Daran habe das Truppendienstgericht nichts ändern dürfen. In der Sache lasse der angefochtene Beschluss nicht erkennen, dass das Gericht die Tragweite des § 15 Abs. 1 SBG (n.F.) richtig eingeschätzt habe. Er, der Antragsteller, habe sich an den höheren Vorgesetzten gewandt mit der Besorgnis, in seinem Amt als Vertrauensperson benachteiligt und behindert zu werden, weil es seitens des Kompaniechefs ein Klima der Distanzierung und der Ablehnung der gesetzlichen Beteiligungsrechte gegeben habe.

11

Der Antragsteller beantragt,

nach Zulassung der Rechtsbeschwerde den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.

12

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Truppendienstgerichts Nord - N 6 SL 1/17 und N 6 RL 3/17 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

14

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

15

a) Sie ist vom Truppendienstgericht durch Beschluss vom 6. Dezember 2017 zugelassen worden. Damit hat das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers vom 28. September 2017 abgeholfen (§ 22b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. WBO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für den Senat bindend (§ 22a Abs. 3 WBO).

16

b) Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht - nach der am 11. Dezember 2017 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses - am 11. Januar 2018 beim Truppendienstgericht begründet worden (§ 22b Abs. 5 Satz 2 WBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

17

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

18

a) Das Truppendienstgericht hat in dem angefochtenen Beschluss das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt.

19

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 1969 - 2 BvR 314/68 - BVerfGE 25, 40 <43> m.w.N. und vom 8. Dezember 1970 - 2 BvR 210/70 - BVerfGE 29, 345 <347 f.>). Für das Wehrbeschwerdeverfahren folgt die Geltung dieses Grundsatzes zusätzlich aus § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO (für Beweiserhebungen) und aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO. Im Zusammenhang mit der nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO gebotenen Sachverhaltsaufklärung hat das Wehrdienstgericht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich ein eigenes Bild von den Beweismitteln oder den zur Sachverhaltsaufklärung eingeholten Informationen zu machen, ihr Fragerecht auszuüben und gegebenenfalls mit eigenen Beweisanregungen und Beweisanträgen zur Wahrheitsfindung beizutragen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 18 m.w.N.).

20

Gegen diese Grundsätze hat das Truppendienstgericht - wie es im Zulassungsbeschluss vom 6. Dezember 2017 selbst einräumt - dadurch verstoßen, dass es zur Vorbereitung seiner Entscheidung Vernehmungen, Befehle und Stellungnahmen der Bundeswehr eingeholt hat, die es dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten nicht zur Kenntnis bzw. nicht zur abschließenden Äußerung übermittelt hat. Dies gilt insbesondere für das Protokoll der (nach dem 17. Mai 2016) zweiten Vernehmung des Oberstabsgefreiten ... vom 6. Oktober 2016, für die zweite Stellungnahme des Majors ... vom 17. November 2016, für die vom Vorsitzenden der 6. Kammer angeforderten Stellungnahmen und Auskünfte des ... vom 3. Juli 2017, vom 6. Juli 2017 (zweimal) und vom 8. Juli 2017 sowie für die vom Vorsitzenden der 6. Kammer angeforderte Befehlsgebung ... (19. Kalenderwoche 2016). Die genannten Unterlagen hat das Truppendienstgericht anschließend zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht; es hat in seinem Beschluss über die Zulassung der Rechtsbeschwerde selbst ausgeführt, dass seine Entscheidung auf der mangelnden Anhörung des Antragstellers dazu beruhen kann.

21

b) Das Truppendienstgericht hat außerdem den Inhalt des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO verkannt. Zwar setzt die Norm nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens voraus (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 29 ff.). Denn das Truppendienstgericht soll sich nicht erstmals mit Sachverhalten befassen müssen, die der Beschwerdeführer nicht gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten oder gegenüber der zuständigen Beschwerdestelle zur Sprache gebracht hat. Die wehrdienstgerichtliche Kontrolle ist wie die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf angelegt, Entscheidungen der Exekutive nachträglich auf ihre Vereinbarkeit mit den subjektiven Rechten des Betroffenen zu überprüfen. Daher ist eine Änderung oder Erweiterung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers nur im gerichtlichen Verfahren unzulässig und daher knüpft der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO an die vorausgegangene "Beschwerde" und deren "Gegenstand" an.

22

Dies bedeutet nicht - wie das Truppendienstgericht meint -, dass der gerichtliche Streitgegenstand stets durch den Gegenstand der erstmaligen Beschwerde abschließend umrissen und begrenzt ist. Das indiziert schon der Umstand, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO im Eingang ausdrücklich auf die Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde verweist. Maßgeblich ist insoweit, dass - ebenso wie Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist - aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgt, dass Gegenstand des wehrdienstgerichtlichen Verfahrens der letzte im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergangene Beschwerdebescheid, also auch die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist (vgl. auch Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 13). Hat der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte (§ 16 Abs. 3 WBO) - wie hier - zusätzliche Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers, die nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen (Erst-)Beschwerdeverfahrens gewesen sind, in der Sache geprüft und darüber ablehnend entschieden, liegt darin eine zusätzliche Beschwer durch den Inhalt der letzten Beschwerdeentscheidung im vorgerichtlichen Verfahren. Nicht zuletzt ist dem Norminhalt des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO insoweit der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, dass Bescheide des vorgerichtlichen Verfahrens, die eine zusätzliche Beschwer entfalten, ebenfalls uneingeschränkt und unmittelbar der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden dürfen. Da zu derartigen zusätzlichen Beschwerdepunkten mit der Entscheidung über die weitere Beschwerde bereits eine abschließende Entscheidung der Exekutive getroffen worden ist, steht auch das Prinzip der nachträglichen Kontrolle einer Einbeziehung dieser letzten vorgerichtlichen Entscheidung in das wehrdienstgerichtliche Verfahren nicht entgegen.

23

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist im Verfahren der weiteren Beschwerde auch grundsätzlich befugt, auf Antrag des Beschwerdeführers den Gegenstand des Verfahrens abzuändern oder zu erweitern. Soweit dem nicht ausnahmsweise zwingende Verfahrensvorschriften oder schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des gemäß § 16 Abs. 3 WBO zuständigen Entscheidungsträgers, ob er bei einer umfassenden Beschwerde, die sich inhaltlich in einer Vielzahl von Vorfällen oder Handlungsweisen materialisiert, den Streitgegenstand im Rahmen seiner Sachverhaltsaufklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WBO (ggf. i.V.m. § 16 Abs. 4 WBO) und seiner aus § 13 Abs. 1 WBO folgenden umfassenden Kontroll- und Abänderungskompetenz auch auf spätere Vorkommnisse erstreckt, die erst im Verfahren der weiteren Beschwerde zur Ergänzung und Untermauerung der Ausgangsbeschwerde vorgetragen wurden, oder ob er den Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er für nachträglich gerügte Vorkommnisse ein gesondertes Beschwerdeverfahren einleitet.

24

Der hier für den Beschwerdebescheid auf die weitere Beschwerde des Antragstellers zuständige Kommandeur ... hat sich - wohl nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie - für die erste Variante entschieden und den vom Antragsteller umfassend geltend gemachten Beschwerdegegenstand der unzureichenden Beteiligung als Vertrauensperson nicht in einzelne Beschwerdeverfahren aufgegliedert. Damit lag dem Truppendienstgericht ein Beschwerdebescheid zur Entscheidung vor, der ausdrücklich auch neues Vorbringen aus der weiteren Beschwerde des Antragstellers und aus der Vernehmung des Antragstellers vom 22. September 2016 rechtlich gewürdigt hat. Dieser Beschwerdegegenstand war daher, soweit er angefochten worden ist, gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO uneingeschränkt vom Truppendienstgericht zu überprüfen. Dies hat das Truppendienstgericht zu Unrecht abgelehnt.

25

3. Nach § 22a Abs. 6 Satz 2 WBO kann der Senat bei einer begründeten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Von der zweiten Alternative der Bestimmung in § 22a Abs. 6 Satz 2 WBO macht der Senat vorliegend Gebrauch, weil für die abschließende Entscheidung noch weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Das gilt beispielsweise für weitere Ermittlungen und Sachverhaltsaufklärungen zu den strittigen Vorgängen der unvollständigen Unterrichtung und Anhörung des Antragstellers gemäß § 20 SBG a.F. (auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Vernehmung des Oberstabsgefreiten ... vom 6. Oktober 2016) sowie zu der vom Antragsteller durchgehend thematisierten Frage, ob bei der Übermittlung beteiligungsrelevanter Vorgänge an die Vertrauensperson per E-Mail die gesetzlich geforderte Vertraulichkeit gewährleistet ist.

26

Der Senat hat entschieden, die Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Nord zu verweisen (zur Zulässigkeit dieser Verweisungsform: Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 22a Rn. 37). Es liegen durchgreifende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller, wie er auch selbst vorträgt, nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf vertrauen kann, in dem erneuten Verfahren von der 6. Kammer unvoreingenommen behandelt zu werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs betrifft ein besonders wichtiges und vornehmes Prozessgrundrecht der Prozessbeteiligten, das hier mehrfach von dem Vorsitzenden der 6. Kammer missachtet worden ist. Es kommt hinzu, dass die 6. Kammer sich über den materiell ausdrücklich eingeschränkten Sachantrag des Antragstellers vom 23. Dezember 2016 hinweggesetzt und in der angefochtenen Entscheidung wortreich und zugleich mit unangemessener Kritik am Kommandeur ... auch die Beschwerdepunkte negativ rechtlich gewürdigt hat, in denen der Kommandeur der weiteren Beschwerde des Antragstellers stattgegeben hat. Diese Beschwerdepunkte standen nicht zur Überprüfung durch das Truppendienstgericht und waren von diesem nicht zu kommentieren.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 18 Verfahren des Truppendienstgerichts


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(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend. (2)

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 13 Inhalt des Beschwerdebescheides


(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, i

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 24 Personalangelegenheiten


(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt: 1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung i

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 16 Weitere Beschwerde


(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen. (2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 20 Pflichten der Disziplinarvorgesetzten


(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 10 Vorbereitung der Entscheidung


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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 15 Schutz der Vertrauensperson


(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. (2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 8 Geschäftsführung


(1) Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt. (2) Die Vertrauensperson übt ihr Amt in der Regel während der Dienstzeit aus. Sie ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Auf

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 27 Disziplinarvorgesetzte


(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppendiens

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(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist der Vertrauensperson auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.

(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldatinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätzlich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des Wahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.

(4) Bataillonskommandeurinnen oder Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.

(5) Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauenspersonen, die neu in ihr Amt gewählt sind, sind so bald wie möglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Satz 1 gilt nicht für Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und der bei besonderen Verwendungen im Ausland gewählten Vertrauenspersonen (§ 54). Die Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden. Zusätzlich soll allen Vertrauenspersonen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere an Lehrgängen, gewährt werden, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind.

(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister der Verteidigung.

(2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando über. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.

(3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.

(1) Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt.

(2) Die Vertrauensperson übt ihr Amt in der Regel während der Dienstzeit aus. Sie ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Der Vertrauensperson ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden und Versammlungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Die Vertrauensperson erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Für Sprechstunden, Versammlungen und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen in gleicher Weise wie einer Personalvertretung zur Verfügung gestellt.

(5) Soldatinnen und Soldaten, die als Vertrauenspersonen oder Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. § 52 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

1.
Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2.
Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3.
Status- oder Laufbahnwechsel,
4.
Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5.
Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6.
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
7.
Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

1.
von Sonderurlaub,
2.
von Betreuungsurlaub,
3.
einer Nebentätigkeit,
4.
einer Teilzeitbeschäftigung,
5.
von ortsunabhängigem Arbeiten und
6.
von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. Über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu fertigen.

(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist.

(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.

(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.

(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist der Vertrauensperson auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.

(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldatinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätzlich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des Wahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.

(4) Bataillonskommandeurinnen oder Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.

(5) Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauenspersonen, die neu in ihr Amt gewählt sind, sind so bald wie möglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Satz 1 gilt nicht für Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und der bei besonderen Verwendungen im Ausland gewählten Vertrauenspersonen (§ 54). Die Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden. Zusätzlich soll allen Vertrauenspersonen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere an Lehrgängen, gewährt werden, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind.