Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 46 Einberufung von Sitzungen
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 46 Einberufung von Sitzungen
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel monatlich zusammentreten. Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu geben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.
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published on 27/08/2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revisio
published on 21/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Antragsteller sind Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA). Sie begehren im Verf
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