Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

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Referenzen - Gesetze | § 57c BBergG

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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten


(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelege

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 57c BBergG.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2017 - 1 WB 30/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tatbestand 1 Die Antragsteller begehren als Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA), den Antragsg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2017 - 1 WDS-VR 5/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Tatbestand 1 Die Antragsteller sind Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA). Sie begehren im Verf