Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 35
Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
Referenzen - Gesetze | § 57c BBergG
§ 57c BBergG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 57c BBergG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 57c BBergG.