Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 80 Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit

(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten die §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Durch Beschluss des Präsidiums können Richter anderer Senate auch zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden, wenn dieser infolge Verhinderung seiner Mitglieder oder regelmäßigen Vertreter beschlussunfähig ist.

(3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 75 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor Aufteilung der benannten Soldaten oder früheren Soldaten auf die Truppendienstkammern von einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den Soldaten oder früheren Soldaten ausgelost, die den Truppendienstgerichten als ehrenamtliche Richter benannt sind. Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes zum ehrenamtlichen Richter berufen, andere Soldaten oder frühere Soldaten für zwei Jahre. § 74 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 77 bis 79 gelten sinngemäß.

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Referenzen - Gesetze | § 62 BeamtVG

§ 62 BeamtVG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 62 BeamtVG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 52 Anfechtung der Wahl


(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl
§ 62 BeamtVG wird zitiert von 1 anderen §§ im Beamtenversorgungsgesetz.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 68 Bestimmung der Wehrdienstgerichte


Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte (§§ 69 bis 79) und das Bundesverwaltungsgericht (§ 80).
§ 62 BeamtVG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 4


Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 11


(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Große
§ 62 BeamtVG zitiert 2 andere §§ aus dem Beamtenversorgungsgesetz.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 75 Besetzung


(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstg

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 77 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist,2. wenn er a) selbst an der

Referenzen - Urteile | § 62 BeamtVG

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Tatbestand 1 Die Antragsteller sind Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA). Sie begehren im Verf

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Tatbestand 1 Gegen den Soldaten wurden mit Urteil des Truppendienstgerichts Nord - N 4 VL 44/14 - vom 26. Juli 2016 wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot fü

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