Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. März 2017 - 1 WB 33/16
Gericht
Tatbestand
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Der Antragsteller beanstandet die Nichteinhaltung der Richtwertvorgaben aus den Beurteilungsbestimmungen im Beurteilungsdurchgang zum Vorlagetermin 30. September 2015.
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...
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Der Antragsteller erhielt zum Vorlagetermin 30. September 2015 eine planmäßige Beurteilung. Sein nächster Disziplinarvorgesetzter erstellte die Beurteilung am 24. Juli 2015 und eröffnete sie dem Antragsteller am selben Tag. Der Antragsteller erzielte einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,14. Zu der Beurteilung gab der nächsthöhere Vorgesetzte am 12. Oktober 2015 seine Stellungnahme ab, die er dem Antragsteller am selben Tag eröffnete. Er bestätigte den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung ohne Einschränkungen.
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Nach einem Schriftwechsel mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 2015 beim ... Beschwerde ein. Er machte geltend, dass § 2 Abs. 5 SLV die Möglichkeit eröffne, verbindliche Richtwerte für die Beurteilungen vorzugeben, um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen. Die ZDv A-1340/50 sehe Richtwerte für die Leistungsbewertung vor, die jedoch nicht als verbindliche Richtwerte eingeführt und beschrieben seien. Vielmehr lege die Beurteilungsvorschrift fest, dass die Richtwertvorgaben lediglich Soll-Vorgaben darstellten. Im Ergebnis sei das Beurteilungsverfahren nach der ZDv A-1340/50 nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben in § 2 Abs. 5 SLV geregelt. Dieser Mangel wirke sich in den Beurteilungsdurchgängen aus.
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Mit weiterem Beschwerdeschreiben vom 20. November 2015 wiederholte der Antragsteller diese Rügen und führte ergänzend aus, dass die Beurteilungen 2013 und 2015 auf der Basis rechtsfehlerhafter Regelungen der ZDv A-1340/50 erstellt worden seien. Die Mängel an seiner eigenen Beurteilung und an anderen Beurteilungen könnten nur durch Aufhebung des gesamten Beurteilungsdurchganges in den Bereichen, in denen die Richtwerte nicht eingehalten worden seien, behoben werden.
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Den auf diese Beschwerden gestützten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2016 (BVerwG 1 WB 4.16) als unzulässig verworfen.
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Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 legte der Antragsteller beim ... erneut Beschwerde ein. Er trug zu dem hier verfahrensgegenständlichen Beschwerdepunkt 1. vor, dass er zum 30. September 2015 auf der Grundlage der ZDv A-1340/50 beurteilt worden sei. Diese Beurteilung sei an sich nicht zu beanstanden. Seine Beschwer ergebe sich erst aus der Notenverteilung im Beurteilungsdurchgang, die ihm mit dem am 20. Juni 2016 übermittelten Beurteilungsnotenspiegel bekannt geworden sei. Der Beurteilungsnotenspiegel dokumentiere für den Beurteilungsdurchgang eine deutliche Nichteinhaltung der maßgeblichen Richtwertvorgaben. Durch die ihm korrekt erteilte Beurteilung nach dem vorschriftenkonform strengeren Maßstab sei er gegenüber den vielen zu wohlwollend beurteilten Soldaten benachteiligt und in seinen Rechten verletzt. Seine Leistung werde von dem beurteilenden und von dem stellungnehmenden Vorgesetzten unter Anwendung der Richtwertvorgaben im vorderen Bereich des zweiten Drittels gesehen. Seine Beurteilung liege jedoch nach dem Beurteilungsnotenspiegel - davon abweichend - im letzten Viertel. Dies verdeutliche die unterschiedlichen Maßstäbe, die in einem richtwertbasierten Beurteilungssystem nicht vorkommen dürften. Neben den beurteilenden hätten die stellungnehmenden und weiteren höheren Vorgesetzten ihre Pflicht verletzt, auf die Einhaltung der Richtwertvorgaben hinzuwirken.
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Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 2016 Untätigkeitsbeschwerde eingelegt hatte, wies der Kommandeur ... den Rechtsbehelf mit Beschwerdebescheid vom 5. Oktober 2016 zurück.
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Unter dem 4. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und macht außerdem im Wesentlichen geltend:
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Das Bundesministerium der Verteidigung habe in einer Stellungnahme gegenüber dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages eingeräumt, dass die Richtwertvorgaben nicht eingehalten worden seien. Der Wehrbeauftragte habe dazu Feststellungen in seinem Jahresbericht getroffen. Dennoch sei es erforderlich, die Nichteinhaltung der Richtwertvorgaben, den daraus folgenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die für ihn daraus resultierende Benachteiligung gerichtlich feststellen zu lassen. Die Bestandskraft seiner planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2015, die korrekt sei, erkenne er an.
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Der Antragsteller beantragt
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festzustellen, dass die normativen Regelungen und die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig zu orientieren hat, im Beurteilungsdurchgang mit Vorlagetermin 30. September 2015 nicht eingehalten worden seien und dass er, der Antragsteller, dadurch als richtwertkonform beurteilter Soldat benachteiligt sei.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Es hält den Antrag für unzulässig, weil ihm die Subsidiaritätsbestimmung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entgegenstehe. Der Antragsteller habe seine Rechte bereits nach Erhalt seiner planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2015 mit einer Wehrbeschwerde verfolgen können, soweit er Benachteiligungen durch die Nichteinhaltung von Beurteilungsbestimmungen befürchtet habe. Alle von ihm gerügten Benachteiligungen könnten sich nur in dieser Beurteilung (gegebenenfalls im Verhältnis zu anderen Beurteilungen mit demselben Vorlagetermin) manifestieren. Eine darüber hinausgehende, von seinem Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. eine Kontrolle des Unterlassens der Anwendung derselben liefen auf ein Normenkontrollverfahren hinaus, das der Wehrbeschwerdeordnung fremd sei. Die Vorschriften zu den Richtwertvorgaben richteten sich nicht an den einzelnen beurteilten Soldaten, sondern an die zur Beurteilung bzw. zur Stellungnahme verpflichteten Vorgesetzten. Der Antragsteller könne hieraus eine individuelle Rechtsverletzung nicht herleiten. Der Umstand, dass der Beurteilungsnotenspiegel des Beurteilungsdurchgangs 30. September 2015 erst am 20. Juni 2016 veröffentlicht worden sei, ändere an dieser Bewertung nichts. Gegebenenfalls habe der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen die Beurteilung einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Veröffentlichung des Notenspiegels beantragen können. Ferner fehle dem Antragsteller ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Schließlich sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch verfristet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 670/16, 807/16, 901/16 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, sowie die Gerichtsakten der Verfahren BVerwG 1 WB 4.16 und BVerwG 1 WB 5.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
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1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO für den Antrag sachlich zuständig, weil sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bei sach- und interessengerechter Auslegung gegen eine unterlassene Maßnahme des Bundesministeriums der Verteidigung als der für die Beurteilungen von Soldatinnen und Soldaten zuständigen obersten Stelle der Bundeswehr (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 9 SLV) richtet.
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Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ein Soldat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur geltend machen, dass eine Verletzung von ihm zustehenden Rechten oder von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten vorliegt, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind. Diesem prozessrechtlichen Erfordernis trägt der Antragsteller mit seinem (als Feststellungsantrag formulierten) Sachantrag nicht hinreichend Rechnung. Er rügt darin, dass die normativen Regelungen und die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig zu orientieren hat, im Beurteilungsdurchgang zum Vorlagetermin 30. September 2015 nicht eingehalten worden seien und dass er dadurch als richtwertkonform beurteilter Soldat benachteiligt sei. Er verzichtet dabei jedoch auf die Angabe einer konkreten Rechtsverletzung durch einen bestimmten Vorgesetzten bzw. eine bestimmte Dienststelle der Bundeswehr.
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Aus seinen Schriftsätzen vom 4. Oktober 2016 und vom 21. November 2016 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Antragsteller den gesamten Beurteilungsdurchgang der planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 2015 zur gerichtlichen Kontrolle stellen will, weil aus seiner Sicht "die Masse der beurteilenden, stellungnehmenden und weiteren Vorgesetzten die Richtwertvorgaben nicht eingehalten bzw. nicht hinreichend auf die Einhaltung der Richtwerte und entsprechende Differenzierung hingewirkt haben". Da - wie er vorgerichtlich ausgeführt hat - diese Vorgesetzten, deren Zahl er auf 289 beziffert, in insgesamt 2892 planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 2015 ihren Pflichten zur Gewährleistung der Richtwert- und Maßstabeinhaltung nicht nachgekommen sein sollen, kann sich sein Rechtsschutzbegehren bei sachgerechter Auslegung nur darauf beziehen, ein übergreifendes Einschreiten des Bundesministeriums der Verteidigung bezüglich der behaupteten Mängel des Beurteilungsdurchgangs zum Vorlagetermin 30. September 2015 zu erreichen, und zwar entweder in Gestalt einer eigenen Entscheidung des Ministeriums oder in Form einer Weisung des Ministeriums an die personalbearbeitenden Stellen, im Wege der Dienstaufsicht alle Beurteilungen des Beurteilungsdurchgangs 30. September 2015 (erneut) zu überprüfen und sie bei Feststellung der in Rede stehenden Mängel aufzuheben. Für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen, gegebenenfalls von dienstlichen Unterlassungen des Bundesministeriums der Verteidigung ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig (§ 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO).
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2. Der Sachantrag ist jedoch unzulässig.
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Dabei kann offenbleiben, ob seiner Zulässigkeit die Subsidiaritätsbestimmung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO entgegensteht und ob der Antragsteller ein Feststellungsinteresse hat. Auch bei einer Umdeutung des Feststellungsantrags in einen Antrag auf Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zum Einschreiten bliebe dieser Antrag unzulässig.
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Denn das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zielt auf ein Tätigwerden des Bundesministeriums der Verteidigung in Wahrnehmung der Dienstaufsicht.
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Die Kontrolle der Einhaltung der Richtwertvorgaben als eines wesentlichen Teilbereichs des Beurteilungsverfahrens obliegt innerhalb eines individuellen Beurteilungsvorgangs den stellungnehmenden nächsten und den weiteren höheren Vorgesetzten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SLV i.V.m. Nr. 610 Buchst. d Satz 1, Buchst. e ZDv A-1340/50) und der personalbearbeitenden Stelle im Rahmen der Dienstaufsichtspflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SLV i.V.m. Nr. 901 ZDv A-1340/50).
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Die oberste Dienstaufsicht hat das Bundesministerium der Verteidigung inne. Das folgt nicht zuletzt aus § 2 Abs. 9 SLV, wonach das Bundesministerium der Verteidigung stellungnehmenden Personen bzw. Vorgesetzten die Befugnis erteilen kann, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich entweder trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist. Diese Norm, auf deren Basis das Bundesministerium der Verteidigung eine ihm originär zustehende Befugnis zur Aufhebung einer Vielzahl von Beurteilungen wegen festgestellter Mängel auf stellungnehmende Vorgesetzte bzw. Personen übertragen kann, dokumentiert unmissverständlich, dass grundsätzlich die Dienstaufsicht der obersten Ebene beim Bundesministerium der Verteidigung liegt.
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Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist zwar in § 10 Abs. 2 SG als eine Vorgesetztenpflicht definiert. Sie könnte damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO fallen. Die Dienstaufsichtspflicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten - hier dem Bundesministerium der Verteidigung - jedoch nicht gegenüber dem betroffenen Soldaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse. Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 70.09 - Rn. 21 m.w.N. und vom 17. Juli 2012 - 1 WB 61.11, 1 WB 651 WB 65.11 - Rn. 26 f; ebenso: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 21; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 30).
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Ob für die Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 9 SLV etwas anderes gelten kann, indem diese Vorschrift - drittschützend - auch subjektive Rechte einzelner Soldaten auf vorschriftenadäquate Beurteilung im Verhältnis zu einer Vielzahl anderer Beurteilungen eröffnet, erscheint sehr fraglich, kann aber im vorliegenden Fall offenbleiben. Der Wortlaut der Vorschrift spricht jedenfalls nicht von (subjektiven) Rechten eines beurteilten Soldaten, sondern knüpft ausschließlich an die Aufhebungsbefugnis des Bundesministeriums der Verteidigung an.
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Unabhängig davon stellt § 2 Abs. 9 SLV eine Befugnisnorm dar, die jeweils nur während der Dauer eines konkreten Beurteilungsverfahrens oder eines konkreten Beurteilungsdurchgangs gilt. Das folgt unter dem Aspekt der systematischen Normauslegung aus dem Kontext, in dem die Vorschrift zu § 2 Abs. 8 SLV steht. Nach § 2 Abs. 8 SLV wird stellungnehmenden Vorgesetzten bzw. Personen die Befugnis eingeräumt, einzelfallbezogen Beurteilungen abzuändern, auch wenn sich dadurch die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert, wenn sie ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen. Im Sinne einer Sollvorschrift sieht § 2 Abs. 8 außerdem vor, dass die stellungnehmenden Personen von der vorgenannten Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen haben, wenn Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind, auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist. § 2 Abs. 8 SLV richtet sich mithin sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem Regelungszweck an die stellungnehmenden, in ein laufendes konkretes Beurteilungsverfahren bzw. in einen laufenden konkreten Beurteilungsdurchgang eingeschalteten nächsthöheren und weiteren höheren Vorgesetzten. § 2 Abs. 8 SLV wird durch die Bestimmung in § 2 Abs. 9 SLV ergänzt, wonach im Ermessenswege für einen konkreten laufenden Beurteilungsdurchgang oder für eine Vielzahl von Beurteilungen die generelle, dem Bundesministerium der Verteidigung zukommende Aufhebungsbefugnis auf bestimmte stellungnehmende Vorgesetzte delegiert werden kann. § 2 Abs. 9 SLV lässt nach seinem Wortlaut und nach seiner systematischen Stellung innerhalb des § 2 SLV nicht den Schluss zu, dass die Aufhebungsbefugnis auch außerhalb oder nach Abschluss eines konkreten Beurteilungsdurchganges gelten soll.
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Der Beurteilungsdurchgang für den Vorlagetermin 30. September 2015 war spätestens mit der Bekanntgabe des Beurteilungsnotenspiegels für diesen Vorlagetermin (§ 2 Abs. 1, Abs. 10 Satz 3 SLV) beendet. Danach kommt eine Anwendung des § 2 Abs. 9 SLV nicht mehr in Betracht.
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3. Für den Fall, dass das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass er sinngemäß ein Wiederaufgreifen aller Beurteilungsverfahren zum Vorlagetermin 30. September 2015 anstrebt, ist darauf hinzuweisen, dass er sich nicht auf einen entsprechenden Anspruch im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG berufen kann.
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Zwar findet diese Vorschrift im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 64.14 - Rn. 42). Sie stellt aber eine Regelung dar, die nur das Wiederaufgreifen eines individuellen Verfahrens des jeweils Betroffenen ermöglicht; sie ist hingegen keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen einer Vielzahl von Maßnahmen oder Entscheidungen truppendienstlicher Art, die andere Adressaten betreffen.
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4. Der Senat hat davon abgesehen, den Antragsteller mit Verfahrenskosten zu belasten, weil er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht als gegeben erachtet.
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Annotations
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
- 1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, - 2.
im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
- 1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, - 2.
im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind. Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt werden, wenn nach Abwägung den Interessen des Dienstherrn gegenüber den Interessen der kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist; in diesen Fällen liegt die Entscheidung beim Bundesministerium der Verteidigung.
(4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18 Abs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstverhältnisses tritt.
(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit dessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14) und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 19); § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden. Nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere drei Monate. Sie leben auf Antrag des Berufssoldaten, der innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses zu stellen ist, wieder auf. Stellt der Berufssoldat den Antrag nicht oder nicht zeitgerecht, ist er nach Ablauf der drei Monate als Berufssoldat entlassen. Die Vorschriften über die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 gelten für den Soldaten auf Zeit entsprechend.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
- 1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und - 2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass
- 1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, - 2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, - 3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, - 4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und - 5.
die Kosten nachgewiesen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
- 1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, - 2.
im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
- 1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, - 2.
im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.
(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.
(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.