Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 2 Dienstliche Beurteilung

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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
2.
im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelaufbahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften kann das Bundesministerium der Verteidigung abweichende Regelungen treffen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

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