Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. März 2017 - 1 WB 23/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:300317B1WB23.16.0
bei uns veröffentlicht am30.03.2017

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Aufstiegs die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes.

2

...

3

Das Amtsgericht ... verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 2. April 2012, rechtskräftig seit dem 24. April 2012, wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§ 229, 230, 52 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 €. Dem Strafbefehl lag ein vom Antragsteller verursachter Auffahrunfall mit Personenschaden zugrunde.

4

Unter dem 6. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes als Feldjägerfeldwebel Streitkräfte ... In dem dazu ausgefüllten Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr gab er in Abschnitt D Nr. 22 durch Ankreuzen an, dass er nicht in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden sei. Die damalige Dienststelle des Antragstellers erstellte daraufhin am 27. Oktober 2014 eine entsprechende Bewerbungssofortmeldung, in der der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers dessen Zulassung befürwortete.

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Der Antragsteller erhielt anschließend eine Einplanungsmitteilung. Das Karrierecenter der Bundeswehr ... informierte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) mit Schreiben vom 27. April 2015, dass der Antragsteller das Eignungsfeststellungsverfahren mit dem Ergebnis "geeignet für die Laufbahn Feldwebel Truppendienst" abgeschlossen habe. Das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - äußerte jedoch gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement mit elektronischer Post vom 12. Mai 2015 Bedenken gegen die Übernahme des Antragstellers in die angestrebte Laufbahn. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem anlässlich des Laufbahnwechselantrags angeforderten Auszug aus dem Bundeszentralregister ein seit dem 24. April 2012 rechtskräftiger Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu entnehmen sei. Insoweit habe der Antragsteller im Bewerbungsbogen unwahre Angaben gemacht. Es bestehe daher der Verdacht auf versuchten Laufbahnwechselbetrug.

6

Das Bundesamt für das Personalmanagement bewertete die durch den Strafbefehl geahndete Körperverletzung als Dienstvergehen und die Falschangabe des Antragstellers im Bewerbungsbogen als Verstoß gegen seine Dienstpflicht aus § 13 Abs. 1 SG; mit Bescheid vom 28. Mai 2015 lehnte es den Laufbahnwechselantrag ab.

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Unter dem 15. Juli 2015 wiederholte der Antragsteller seinen Zulassungsantrag. In dem Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom selben Tag gab er nunmehr in Abschnitt D Nr. 22 an, dass er durch einen Strafbefehl verurteilt worden sei. Als Höhe und Grund der Verurteilung gab er "800 €, Auffahrunfall mit Körperverletzung" an und fügte den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. April 2012 in Kopie bei. In der anschließend am 17. Juli 2015 erstellten Bewerbungssofortmeldung befürwortete der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers den Zulassungsantrag erneut.

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Mit elektronischer Post vom 24. September 2015 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - dem Bundesamt für das Personalmanagement mit, dass gegen den Laufbahnwechsel weiterhin Bedenken bestünden.

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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin den Zulassungsantrag ab. Es führte zur Begründung aus, dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 2. April 2012 liege eine Tat zugrunde, mit der der Antragsteller ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen habe. Durch Verschweigen habe er außerdem als aktiver Soldat unwahre Angaben gemacht und sei damit seiner Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), nicht nachgekommen. Der Disziplinarvorgesetzte habe allerdings in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 (gemeint wohl: 17. Juli 2015) die vom Antragsteller angestrebte Zulassung befürwortet. In Bewertung der Gesamtumstände sei festzustellen, dass erst nach einer Bewährung von einem Jahr nach Kenntnisnahme der ersten Bewerbungsunterlagen durch die zuständige Stelle im Bundesamt für das Personalmanagement eine erneute Prüfung (ergänze: der Übernahme des Antragstellers) in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes erfolgen könne. Von einem Laufbahnwechsel sei bis zum 31. Mai 2016 Abstand zu nehmen. Der Antrag auf Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel sei vor diesem Hintergrund abzulehnen und die Einplanung des Antragstellers auf dem für ihn vorgesehenen Feldjägerfeldwebel-Dienstposten aufzuheben.

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Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller unter dem 10. November 2015 Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Januar 2016 im Wesentlichen damit begründete, dass das Bundesamt für das Personalmanagement den ihm bei der Eignungsbewertung zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe. Es habe verkannt, dass es sich bei dem mit dem Strafbefehl geahndeten Vergehen um einen Vorfall im privaten Bereich gehandelt habe. Dabei sei ein fahrlässiges Augenblicksversagen aufgetreten. Die ihm vorgehaltene falsche Angabe im Bewerbungsbogen sei disziplinarisch nicht geahndet worden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Entscheidung als eine Doppelbestrafung dar. Bei der falschen Angabe im Bewerbungsbogen vom 6. Oktober 2014 habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Unberücksichtigt sei geblieben, dass seine Angaben im Abschnitt D Nr. 24 richtig gewesen seien. Es sei rechtswidrig, ihm ein Jahr Bewährung abzuverlangen.

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Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom 19. Februar 2016 zurück. Zur Begründung legte es dar, dass bei der Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SLV in Verbindung mit Nr. 539 ZDv A-1340/49 die Ansprüche, die an die Eignung eines Soldaten gestellt werden müssten, besonders hoch seien. Wesentliche Mängel der persönlichen Eignung, insbesondere der charakterlichen Grundhaltung, könnten durch fachliche Leistungen nicht ausgeglichen werden. In der Person des Antragstellers seien durch die Falschangabe im Bewerbungsbogen Defizite bei der Aufrichtigkeit und der Übernahme von Verantwortung für eigenes Handeln deutlich geworden. Die Bedenken, die gegen eine Übernahme des Antragstellers in die angestrebte Laufbahn vom Bundesministerium der Verteidigung vorgetragen worden seien, bezögen sich nicht auf die Schwere der abgeurteilten Tat oder auf das sonstige dienstliche Verhalten des Antragstellers. Entscheidend sei vielmehr, dass er in dem Bewerbungsbogen keine wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Verurteilung gemacht habe. Mit seiner Unterschrift unter dem Bewerbungsbogen habe er bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass das Bundesministerium der Verteidigung befugt sei, bei Laufbahnbewerbern eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu erheben. Zwar habe der Antragsteller bei seiner erneuten Bewerbung vom 15. Juli 2015 den Strafbefehl wahrheitsgemäß angegeben. In einem solchen Fall sei aber die Verhängung einer Sperrfrist üblich, weil ansonsten die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben durch sofortige und nunmehr wahrheitsgemäße Bewerbung untergraben werden könne. Im Fall des Antragstellers sei die Dauer der Sperrfrist von einem Jahr seit Kenntniserlangung durch die zuständige Stelle aufgrund der geringen Schwere und des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunktes der Tat bzw. des Strafbefehls angemessen.

12

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 23. März 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 5. August 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:

Die rückwirkende Festsetzung einer Sperrfrist sei aus seiner Sicht unzulässig. Ihm könne auch keine arglistige Täuschung bei der Falschangabe im Bewerbungsbogen vorgehalten werden; insoweit sei ihm nur grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Der angefochtene Bescheid berücksichtige außerdem nicht, dass zwischen der Ablehnung des Erstantrages und der Dienstzeitverlängerung im September 2015 Absprachen mit dem Bundesamt für das Personalmanagement getroffen worden seien, dass er einen neuen Antrag mit korrigierender Angabe zu der strittigen Frage der Verurteilung stellen solle. In diesem Zusammenhang sei von einer Sperrfrist keine Rede gewesen. Zum Beweis dafür berufe er sich auf das Zeugnis des Hauptfeldwebel A im Bundesamt für das Personalmanagement und des Hauptfeldwebel B bei der ... Außerdem lege er eine Bestätigung des Hauptfeldwebel B vor, der als Personalfeldwebel bei der ... eingesetzt sei und in seiner Stellungnahme vom 8. November 2016 den Ablauf des Verfahrens vor der Abgabe der zweiten Bewerbung dargestellt habe. Die angefochtenen Bescheide seien im Übrigen als befristete Ablehnung zu werten. Deshalb habe sich sein Zulassungsantrag vom 15. Juli 2015 nicht erledigt. Er sei nicht verpflichtet, einen dritten Zulassungsantrag zu stellen.

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Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes zu übernehmen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, seinen Antrag vom 15. Juli 2015 auf Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2016 hat der Antragsteller diesen Antrag bekräftigt, aber gebeten, ihn "für das Jahr 2015 zuzulassen".

16

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheids und weist ergänzend darauf hin, dass die Bundeswehr grundsätzlich kein Interesse an Bewerberinnen oder Bewerbern habe, die sich nicht rechtstreu verhalten und Straftaten begangen hätten. Eine Eintragung im Bundeszentralregister stelle daher regelmäßig eine Einstellungshürde dar, vielfach auch ein temporäres Einstellungshindernis. Dabei werde zwischen unbefristeten und befristeten Einstellungshindernissen unterschieden. Nach Auswertung des jeweiligen Auszuges aus dem Bundeszentralregister teile die zuständige Stelle im Bundesministerium der Verteidigung der zuständigen Stelle im Bundesamt für das Personalmanagement bei wahrheitsgemäßen Angaben des Bewerbers zu einem strafrechtlichen Vorverhalten, das einer Einstellung bzw. einem Laufbahnwechsel nicht von Beginn an dauerhaft entgegenstehe, nach einer angemessenen Nachbewährung mit, dass einer erfolgreichen Bewerbung nichts entgegenstehe. Wenn diese Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt seien oder das strafrechtliche Vorverhalten sich als so gravierend darstelle, dass eine erfolgreiche Bewerbung aus Sicht des Dienstherrn von vornherein ausgeschlossen sei, erfolge die Mitteilung, dass aus ministerieller Sicht einzelfallabhängig entweder ein dauerhaftes oder ein zeitlich befristetes Einstellungshindernis bestehe. In diesem Zusammenhang werde im militärischen Personalmanagement der Arbeitsbegriff "Sperrfrist" verwendet. Die jeweils umfassende Würdigung der besonderen Umstände der Einzelfälle und die Prüfung einer Sperrfrist entsprächen einer langjährigen ministeriellen Verwaltungspraxis. Im Übrigen seien dem Antragsteller zu keiner Zeit irgendwelche Zusagen dahingehend gemacht worden, dass bei einer erneuten Bewerbung mit nunmehr wahrheitsgemäßen Angaben dem Antrag auf Laufbahnwechsel stattgegeben werden würde. Hauptfeldwebel Reifenrath sei zu einer diesbezüglichen Zusage auch nicht befugt gewesen. Bisher habe der Antragsteller noch keinen neuen Zulassungsantrag gestellt.

18

Der Kompaniechef der ... hat mit bestandskräftiger Absehensverfügung vom 2. Juni 2015 ein Dienstvergehen des Antragstellers durch Verletzung seiner Dienstpflicht aus § 13 Abs. 1 SG festgestellt; von einer disziplinarischen Würdigung des Vorfalls hat er abgesehen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 278/16 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

21

1. Der Sachantrag des Antragstellers bedarf der Auslegung.

22

Im Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 23. März 2016 hat der Antragsteller sein Zulassungsbegehren im Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einen bestimmten Zulassungstermin bezogen. Im Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 7. Juli 2016 hat er diese Anträge wiederholt, aber nunmehr "für das Jahr 2015" die Zulassung erbeten. Die Schriftsätze seiner jetzigen Bevollmächtigten vom 23. September 2016 und vom 22. März 2017 enthalten insoweit keine Klarstellung.

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Rechtsgrundlage für die angestrebte Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel (des Truppendienstes) im Wege des Aufstiegs sind § 19 Abs. 1 SLV in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SLV und Kapitel 5, hier insbesondere Nr. 539 bis 543 und Nr. 549 ZDv A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten". Das Zulassungsverfahren für den Laufbahnwechsel nach § 19 SLV ist danach nicht durch bestimmte jährliche Übernahme- oder Zulassungstermine strukturiert. Anders als in den Auswahlverfahren für die Laufbahnen der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und des Truppendienstes, in denen feste jährliche Übernahme- bzw. Zulassungstermine zum 1. Oktober, zum 1. Juli oder zum 1. April des Auswahljahres gelten (vgl. Nr. 1026, 1027 und 1028 ZDv A-1340/49), ist die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel nach § 19 SLV (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen) ohne Bindung an bestimmte Termine bei Bedarf möglich. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Gericht - wie den Beteiligten bekanntgegeben - am 2. März 2017 bestätigt. Dem entsprechend legt Nr. 111 ZDv A-1340/49 fest, dass kein Anspruch auf Übernahme bzw. Zulassung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht. Überdies lässt sich den genannten Vorschriften nicht entnehmen, dass ein zunächst abgelehnter Bewerber für die Laufbahn der Feldwebel nach erfolgreicher Beschwerde oder nach erfolgreichem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls auch rückwirkend zur Laufbahn zugelassen werden kann. Diese Möglichkeit besteht nur im Wege der Ausnahme im Bereich der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2008 - 1 WB 2.07 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 4 und vom 29. April 2008 - 1 WB 13.07 - Buchholz 449.2 § 23 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 16).

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Hiernach ist es sachgerecht, den Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers nicht auf das bereits im Zeitpunkt der Begründung der Beschwerde (21. Januar 2016) abgelaufene Jahr 2015 zu beziehen, sondern auf den nächstmöglichen, von dem Bedarfsträger mitgeteilten Dienstantrittstermin.

25

In dieser Auslegung ist der Sachantrag insgesamt zulässig. Er hat sich nicht erledigt, weil der Antragsteller bisher nicht zu der von ihm angestrebten Laufbahn zugelassen worden ist.

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2. Der Sachantrag ist jedoch nicht begründet.

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Die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 23. Oktober 2015 ist in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Februar 2016 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes oder auf Neubescheidung seines Zulassungsbegehrens.

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a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - 1 WB 59.01 - Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4 und vom 11. Dezember 2003 - 1 WB 28.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 2). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Stelle der Bundeswehr den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Ermessensfehler in seinen Rechten verletzt hat.

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Die Zulassung eines Soldaten auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 19 SLV setzt unter anderem die Eignung des Bewerbers für die Laufbahn voraus (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und Nr. 539 ZDv A-1340/49). Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit sich ein Soldat für die von ihm angestrebte Verwendung eignet, hängt davon ab, ob er den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügt, die sich an der hohen Verantwortung orientieren, die der Soldat in der entsprechenden Laufbahn zu tragen hat. Der Begriff der Eignung umfasst hierbei nicht nur die geistigen und körperlichen, sondern auch die charakterlichen Voraussetzungen, die in der angestrebten oder für den Soldaten vorgesehenen Verwendung erforderlich sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1995 - 1 WB 38.95 - Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 15 und vom 11. Dezember 2003 - 1 WB 28.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 2).

30

Bei der Entscheidung über die Eignung des Soldaten für die angestrebte Laufbahn steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Das Wehrdienstgericht muss sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er/sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er/sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung der Eignung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1999 - 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 f. und vom 11. Dezember 2003 - 1 WB 28.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 2).

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b) Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung als zuständige Beschwerdestelle haben sich innerhalb dieses Beurteilungsspielraums bewegt, als sie davon ausgingen, dass das Verhalten des Antragstellers, im Bewerbungsbogen vom 6. Oktober 2014 zu seiner Verurteilung unwahre Angaben zu machen, auf charakterliche Mängel schließen lässt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Feststellung seiner Eignung für die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes entgegenstanden. Sie sind insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und haben weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den ihnen eröffneten gesetzlichen Rahmen verkannt. Auch ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe liegt nicht vor. Sachwidrige Erwägungen sind ebenfalls nicht festzustellen.

32

Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung durften berücksichtigen, dass der Antragsteller mit dem Verschweigen seiner strafrechtlichen Verurteilung im Bewerbungsbogen vom 6. Oktober 2014 seine Pflicht aus § 13 Abs. 1 SG verletzt hat und damit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das nicht der notwendigen Vorbildwirkung eines Feldwebels als eines Vorgesetzten gerecht wird. Ein Soldat, der diese Vorgesetzten-Funktion anstrebt, hat in besonderem Maß auf die Wahrung der Dienstpflichten aus dem Soldatengesetz bedacht zu sein und bei der Erfüllung dieser Pflichten ein persönliches Vorbild zu geben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich besondere Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Wahrheitspflicht unter allen Pflichtenregelungen des öffentlichen Dienstrechts allein im Soldatengesetz ausdrücklich normiert ist. Es ist im Übrigen evident, dass eine Armee bei der Durchführung ihres Auftrags sowohl im Frieden als auch im Einsatz oder im Verteidigungsfall auf wahrheitsgemäße Meldungen und Angaben nicht verzichten kann. Jede Verletzung der Wahrheitspflicht und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - Rn. 61 m.w.N.).

33

Diesen Dienstpflichtverstoß haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung zutreffend als Dienstvergehen gewürdigt. Der Kompaniechef der ... hat in seiner Absehensverfügung vom 2. Juni 2015 ein Dienstvergehen des Antragstellers festgestellt, weil dieser gegen die Pflicht verstoßen habe, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Ungeachtet des Umstands, dass von einer disziplinarischen Ahndung abgesehen wurde, kann diese Feststellung eines Dienstvergehens mit der Beschwerde angefochten werden (§ 36 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 42 WDO; BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 WDB 2.11 - Buchholz 450.2 § 42 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 6; vgl. ferner Dau, WDO, 6. Aufl. 2013, § 42 Rn. 7). Der Antragsteller hat die Entscheidung vom 2. Juni 2015 über die Feststellung eines Dienstvergehens jedoch nicht angefochten. Damit steht die Begehung eines Dienstvergehens durch ihn bestandskräftig fest. Zugleich steht fest, dass der Antragsteller bei der Verletzung seiner Pflicht aus § 13 Abs. 1 SG schuldhaft gehandelt hat. Hierfür genügt die vom Antragsteller im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2016 eingeräumte grobe Fahrlässigkeit.

34

Den gesetzlichen Rahmen bei der Ablehnungsentscheidung haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung insbesondere deshalb nicht verkannt, weil - aufgrund der Ermächtigung für das Bundesministerium der Verteidigung in § 44 SLV - in Nr. 245 ZDv A-1340/49 bestimmt ist, dass jedes Dienstvergehen Auswirkungen auf eine mögliche Förderung (Ernennungen im Sinne des § 4 SG und Verwendungsentscheidungen) einer Soldatin oder eines Soldaten haben kann, weil sie oder er grundsätzlich durch jedes Fehlverhalten die erforderliche Eignung im Sinne der Nr. 202 ZDv A-1340/49 in Frage stellt. Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung haben sich in den angefochtenen Entscheidungen insoweit nicht nur formelhaft geäußert, sondern ausdrücklich Art und Gewicht der Dienstpflichtverletzung des Antragstellers mit der befürwortenden Äußerung seines Disziplinarvorgesetzten abgewogen und gewürdigt. Diese Beurteilung lässt einen Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe oder den Einfluss sachwidriger Erwägungen nicht erkennen.

35

Für die Zulassung zu einer neuen Laufbahn hat das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Nr. 256 und 257 ZDv A-1340/49 bestimmt, dass es bei Vorliegen eines Dienstvergehens bei gleichzeitigem Absehen von einer Disziplinarmaßnahme nach § 36 WDO grundsätzlich erforderlich ist festzustellen, dass trotz des Dienstvergehens die uneingeschränkte persönliche Eignung des jeweiligen Antragstellers für die in Rede stehende förderliche Maßnahme vorliegt. Diese Eignung ist in den angefochtenen Bescheiden mit dem Hinweis auf die Verletzung der Dienstpflicht aus § 13 Abs. 1 SG ohne Rechtsfehler verneint worden.

36

Hierbei durften das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung auch deshalb die Feststellung eines Dienstvergehens gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 2 WDO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SG als Indikator einer zurzeit fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn würdigen, weil insoweit noch keine Tilgungsreife eingetreten ist. Nach § 8 Abs. 9 Satz 1 WDO sind Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens - wie hier die Absehensverfügung vom 2. Juni 2015 - nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Nach § 8 Abs. 9 Satz 2 WDO gelten insoweit § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 7 und 8 WDO entsprechend. Die Frist zur Tilgung beginnt mit dem Tag, an dem die Feststellung eines Dienstvergehens erfolgte. Sie wird im Fall des Antragstellers erst am 2. Juni 2017 abgelaufen sein.

37

Im Rahmen seines ihm in § 19 Abs. 1 SLV eingeräumten Ermessens konnte das Bundesamt für das Personalmanagement rechtsfehlerfrei auch die vom Antragsteller beanstandete Sperrfrist bis zum 31. Mai 2016 festsetzen.

38

Stellt die zuständige personalbearbeitende Stelle bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für eine bestimmte Verwendung Mängel oder Defizite fest, die sich nicht dauerhaft in der Person des Bewerbers manifestieren und deshalb einer Bewährung zugänglich sind, kann sie für den Nachweis der charakterlichen Eignung einen gewissen Bewährungszeitraum in Gestalt einer Sperrfrist vor einer neuen, ggf. positiven Verwendungsentscheidung verlangen. Eine entsprechende Handhabung der Sperrfrist hat das Bundesministerium der Verteidigung als ständige Verwaltungspraxis im Personalmanagement im Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 im Einzelnen dargelegt. Die Dauer dieser Sperrfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung einerseits das Gewicht der Dienstpflichtverletzung des Antragstellers, andererseits die Befürwortung seines Disziplinarvorgesetzten für den gewünschten Laufbahnwechsel gewürdigt. Die Festsetzung der Sperrfrist von einem Jahr nach Kenntnisnahme des Bundesamts für das Personalmanagement von dem ersten Bewerbungsvorgang ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

39

Den vom Antragsteller gestellten Beweisanträgen ist nicht nachzugehen.

40

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in weiterer Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. In diesem Rahmen kann ein Beweisantrag auch dann abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden kann.

41

Die im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. Juli 2016 unter Beweis gestellte Tatsache, dass im Vorfeld seines zweiten Antrages "von einer Sperrfrist keine Rede" gewesen sei, unterstellt der Senat als wahr. Hieraus ist noch nicht abzuleiten, dass der Antragsteller eine Zusicherung erhalten hätte, dass ihm in einem zweiten Bewerbungsdurchgang nicht die in Rede stehende Sperrfrist entgegengehalten würde.

42

Aus der mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 8. November 2016 zu Beweiszwecken vorgelegten Bestätigung des Hauptfeldwebel B ergibt sich nichts anderes. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 8. November 2016 ist Hauptfeldwebel B als Personalfeldwebel ... eingesetzt. Er war dort mit sämtlichen Anträgen auf Laufbahnwechsel sowie mit dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers vertraut. Hauptfeldwebel B unterstreicht in seiner Stellungnahme, dass ihm Hauptfeldwebel A vom Bundesamt für das Personalmanagement (Zulassungsabteilung) mitgeteilt habe, dass der Antragsteller seinen Antrag nochmals auf den gleichen Dienstposten stellen solle; bei wahrheitsgemäßer Befüllung der Formulare werde der Antrag dann wie gewohnt bearbeitet werden. Nach Darlegung des Hauptfeldwebel B hat Hauptfeldwebel A zu keinem Zeitpunkt Zusagen über die Erfolgsaussichten des erneuten Antrags gemacht. Seine Aussagen hätten allerdings nicht vermuten lassen, dass der erste Antrag und dessen Ablehnung zur Entscheidungsfindung für die Bescheidung des zweiten Antrags beitragen würden. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Antragsteller vielleicht vermutet haben mag, dass ein zweiter Antrag möglicherweise ohne Sperrfrist ergehen könne. Eine entsprechende Zusicherung hat er jedoch nicht erhalten, zumal sich die Frage der Sperrfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stellte, weil das Bundesministerium der Verteidigung seine Bedenken, die die Anwendung der Sperrfrist auslösten, erst am 24. September 2015 geäußert hat.

43

Bei der Festsetzung der Sperrfrist handelt es sich im Übrigen entgegen der Annahme der Bevollmächtigten des Antragstellers nicht um eine befristete Ablehnung. Mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2015, bestätigt durch den Beschwerdebescheid, hat das Bundesamt für das Personalmanagement über den Zulassungsantrag vom 15. Juli 2015 insgesamt ablehnend entschieden und die dem Antragsteller mitgeteilte Dienstposten-Einplanung aufgehoben. Die Sperrfrist legt - zusätzlich zur Aussage der Ablehnung - fest, dass vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums eine Zulassung ausgeschlossen ist. Daneben hat das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mitgeteilt, dass erst nach Bewährung eine erneute Prüfung seiner Zulassung zu der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes erfolgen kann. Daher muss der Antragsteller mit einem (bisher noch fehlenden) neuen Zulassungsantrag sein Interesse an einer solchen erneuten Prüfung bekunden.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 91 Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Soldatengesetz - SG | § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder u

Soldatengesetz - SG | § 13 Wahrheit


(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 18 Verfahren des Truppendienstgerichts


(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend. (2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es en

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel


(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. (2)

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung


Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnu

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzli

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 40 Voraussetzungen für die Zulassung


(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer 1.das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig aner

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 8 Tilgung


(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist. (2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung m

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,2. zum Obergefreiten nach sech

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier


(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt und2. sich für minde

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme


(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad


(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gl

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter


(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer 1.das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht volle

Referenzen

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
a)
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und
b)
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad „Feldwebel“ eingestellt werden

1.
in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer
a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b)
eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt,
2.
in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer
a)
die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder
b)
eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in
a)
einem Gesundheitsberuf,
b)
einem technischen Assistenzberuf oder
c)
einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und
4.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung

1.
als Oberfeldwebel ein Jahr
2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre.

(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
a)
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und
b)
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad „Feldwebel“ eingestellt werden

1.
in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer
a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b)
eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt,
2.
in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer
a)
die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder
b)
eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in
a)
einem Gesundheitsberuf,
b)
einem technischen Assistenzberuf oder
c)
einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und
4.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung

1.
als Oberfeldwebel ein Jahr
2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre.

(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht.

(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung

1.
in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt,
2.
in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt.
Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden.

(3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und
2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können. Dies gilt nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung nach Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots,
5.
einer Elternzeit,
6.
einer familienbedingten Beurlaubung,
7.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst,
8.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
9.
einer Dienstreise.

(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.

(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
a)
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und
b)
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad „Feldwebel“ eingestellt werden

1.
in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer
a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b)
eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt,
2.
in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer
a)
die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder
b)
eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in
a)
einem Gesundheitsberuf,
b)
einem technischen Assistenzberuf oder
c)
einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und
4.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung

1.
als Oberfeldwebel ein Jahr
2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre.

(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht.

(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer

1.
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
2.
mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.

(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer

1.
die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 besitzt,
2.
mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und
3.
einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis erbracht hat.

(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“ oder „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr

1.
Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum Fähnrich,
2.
Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,
3.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt und
2.
sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Es werden eingestellt:

1.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,
2.
Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,
3.
Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung entsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach der Approbation nachweist. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt“, „Oberfeldveterinär“ oder „Oberfeldapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtierarzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.

(5) Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt“, „Oberstveterinär“ oder „Oberstapotheker“ kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer

1.
die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und
2.
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Absatz 4 genannten Qualifikation erworben hat.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3 bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“.

(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Absatz 2 und 4 entsprechend.

(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden übergeführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,
2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend.

(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
a)
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und
b)
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad „Feldwebel“ eingestellt werden

1.
in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer
a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b)
eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt,
2.
in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer
a)
die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder
b)
eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in
a)
einem Gesundheitsberuf,
b)
einem technischen Assistenzberuf oder
c)
einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und
4.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung

1.
als Oberfeldwebel ein Jahr
2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre.

(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Absatz 2 und 4 entsprechend.

(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden übergeführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,
2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend.

(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Beschwerden gegen Disziplinararrest, bei dem der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat, dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden.
2.
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
3.
Über die Beschwerde entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.
4.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Vorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Hat der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr über die Beschwerde entschieden, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.
5.
Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Richtet sich die Beschwerde in diesen Fällen gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder des Generalinspekteurs der Bundeswehr, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Nummer 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
6.
Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßname nicht verschärfen.
7.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
8.
Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
9.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu machen, in der die Verhängung bekannt gemacht worden ist.
10.
Wird über die Beschwerden eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.
11.
Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt oder statt ihrer eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
12.
Missbilligende Äußerungen, die mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden werden (§ 23 Abs. 3 Satz 2), können nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.

(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.

(4) Strafen sind zu tilgen

1.
nach fünf Jahren, wenn der Soldat zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter.

(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.

(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförderungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot getilgt werden darf.

(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.

(8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.

(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
a)
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und
b)
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad „Feldwebel“ eingestellt werden

1.
in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer
a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b)
eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt,
2.
in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer
a)
die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder
b)
eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in
a)
einem Gesundheitsberuf,
b)
einem technischen Assistenzberuf oder
c)
einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und
4.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung

1.
als Oberfeldwebel ein Jahr
2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre.

(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.