Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 40 Voraussetzungen für die Zulassung

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 40 Voraussetzungen für die Zulassung
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer

1.
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
2.
mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.

(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer

1.
die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 besitzt,
2.
mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und
3.
einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis erbracht hat.

(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“ oder „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr

1.
Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum Fähnrich,
2.
Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,
3.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.

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(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines
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