Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

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(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 30/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Aufstiegs die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes.
published on 09/09/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein Kind, das eine „Ausbildung zum Of
published on 05/02/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. 2
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