Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - 1 C 30/16


Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG, weil sie davon ausgeht, dass sie durch Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
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Die am 17. Juni 1993 in Kinshasa/Demokratische Republik (DR) Kongo (damals Zaire) geborene Klägerin ist kongolesische Staatsangehörige. Ihr Vater verstarb im Jahr 1997, ihre Mutter im Jahr 2004. Noch vor dem Tod der Mutter wurde deren Bruder, einem in der DR Kongo geborenen katholischen Pfarrer, die Vormundschaft für die Klägerin zugesprochen. Dieser hatte im Oktober 2003 die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. Mit Urteil vom 4. Mai 2006 stimmte das Friedensgericht von Kinshasa-Ngaliema/DR Kongo dem Adoptionsantrag des Onkels der Klägerin zu.
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Das Amtsgericht Stuttgart stellte auf Antrag des Adoptivvaters durch Beschluss vom 31. Oktober 2008 fest, dass die in der DR Kongo erfolgte Annahme als Kind in Deutschland anzuerkennen ist, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme als Kind nicht erloschen ist, und dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
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Im August 2011 beantragte der Adoptivvater beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für die Klägerin mit der Begründung, sie habe durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Das BVA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Mai 2012 ab. Die in der DR Kongo ausgesprochene Adoption sei eine sogenannte "schwache Adoption", da die Beziehungen zu der leiblichen Familie des Angenommenen weiterhin aufrechterhalten blieben. Das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern erlösche nicht. Auch das Amtsgericht Stuttgart habe in seinem Beschluss nur in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht die Gleichwertigkeit des Annahmeverhältnisses mit einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis festgestellt. Schwache Adoptionen hätten für sich genommen keinen Staatsangehörigkeitserwerb zur Folge. Sie könnten jedoch auf Antrag umgewandelt werden. Ein solcher Antrag sei hier nicht gestellt worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück. Die Klägerin reiste im Januar 2013 mit einem Visum zum Familiennachzug nach Deutschland ein, wo sie seitdem lebt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Es hat offengelassen, ob sich die Wirkungen der Adoption der Klägerin nach deutschem oder nach kongolesischem Sachrecht beurteilen. Denn auch nach kongolesischem Adoptionsrecht begründe die Adoption die Gleichstellung des Kindes mit einem Kind des Annehmenden. Sie bewirke, dass der Adoptierte in jeder Hinsicht wie ein Kind des Adoptierenden angesehen werde, in die Familie des Adoptierenden eintrete und in der neuen Familie unterhalts- und erbberechtigt sei. Die Adoption sei auch hinsichtlich der Beziehungen zur Ursprungsfamilie einer deutschen Minderjährigenadoption gleichwertig. Die nach kongolesischem Recht grundsätzlich fortbestehenden Beziehungen zu den leiblichen Eltern seien im vorliegenden Fall als unschädlich anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Verwandtenadoption einer minderjährigen Vollwaise handele. In diesen Fällen seien die zu den leiblichen Eltern fortbestehenden Beziehungen regelmäßig bloße Restbeziehungen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Eine "nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind" im Sinne von § 6 Satz 1 StAG liege bei einer Auslandsadoption nur dann vor, wenn diese den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach den §§ 1741 bis 1766 BGB im Wesentlichen gleichstehe. Im vorliegenden Fall stehe aber aufgrund der bindenden Wirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 fest, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern durch die Auslandsadoption nicht erloschen sei, das Annahmeverhältnis vielmehr nur in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe. Diese nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) getroffene Feststellung entfalte Bindungswirkung auch für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren. Eine solche "schwache Adoption" erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG nicht. Die Adoptionswirkungen bestimmten sich im vorliegenden Fall nach dem Recht der DR Kongo. Bei der Vergleichsbetrachtung von deutschem und kongolesischem Adoptionsrecht sei ein abstrakt-genereller Maßstab anzulegen und nicht auf die individuelle familiäre Situation der einzelnen adoptierten Person abzustellen. Es komme daher nicht darauf an, dass beide Eltern der Klägerin bereits vor ihrer Adoption verstorben waren. Die danach fortbestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Klägerin zu ihrer ursprünglichen Familie könnten die tatsächliche Eingliederung der Angenommenen in die neue Familie empfindlich stören, etwa indem (subsidiäre) Unterhaltsansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht werden könnten.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Nach ihrer Auffassung stellt die Adoption nach kongolesischem Recht keine "schwache Adoption" dar. Dies ergebe sich aus Vorschriften des kongolesischen Adoptionsrechts. Für die Gleichwertigkeit der Auslandsadoption genüge eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit dem leiblichen Kind des Annehmenden, sie erfordere aber nicht, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sei. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit stehe es nicht entgegen, wenn einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen blieben. Seien die Voraussetzungen einer vollständigen und grundsätzlich unwiderruflichen rechtlichen Integration in die neue Familie erfüllt, könne es nicht mehr entscheidend auf die Frage ankommen, in welchem Ausmaß rechtliche Beziehungen zur alten Familie beibehalten würden. Bei dem im Rahmen von § 6 StAG anzustellenden Vergleich der adoptionsrechtlichen Regelungen in Deutschland und in der DR Kongo sei zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Verwandtenadoption handele, bei der nach § 1756 Abs. 1 BGB nur das Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern des Kindes erlösche, die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse hingegen - wie im kongolesischen Recht - bestehen blieben. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin Vollwaise sei und damit keine Eltern-Kind-Beziehung zu der ursprünglichen Familie der Klägerin mehr bestehe. Insoweit sei beim Vergleich der Adoptionsfolgen eine konkret-individuelle und keine abstrakt-generelle Betrachtung geboten.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung des begehrten Staatsangehörigkeitsausweises hat. Denn die Voraussetzungen des § 6 StAG für den Erwerb der Staatsangehörigkeit infolge einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind sind nicht erfüllt.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Dieses verfolgt sie in statthafter Weise mit der Verpflichtungsklage (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 17.14 - BVerwGE 151, 245 Rn. 12). Lediglich eine - wenn auch zentrale - Vorfrage dazu ist, ob die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 6 StAG erworben hat.
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Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die gegenwärtige Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 16.16 - NVwZ 2017, 1312 Rn. 9) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218). Allerdings ist für den Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes aus Gründen materiellen Rechts auf die Rechtslage bei Annahme der Klägerin als Kind im Jahr 2006 abzustellen. Maßgeblich hierfür ist § 6 StAG in der Fassung, die diese Bestimmung durch Art. 6 § 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) erhalten hat und die bis heute gültig ist.
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Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt eine Person, die im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Senat legt das Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" dahin aus, dass eine im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland wirksam sein und in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht gleichstehen muss.
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1. Ausländische Adoptionen können in Deutschland nur Rechtswirkungen entfalten, wenn sie als im Inland wirksam anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt dabei grundsätzlich ipso iure. Über sie entscheidet jedes deutsche Gericht und jede Behörde inzident in dem Verfahren, in dem es auf die Wirksamkeit der ausländischen Adoption ankommt, so auch im Verfahren nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (vgl. Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Auflage 2016, § 14 Rn. 69). Das deutsche Recht macht die Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen daher - anders als die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen in § 107 FamFG - nicht von einer allgemeinverbindlichen Feststellungsentscheidung abhängig. Vielmehr geht § 108 Abs. 1 FamFG grundsätzlich von der Anerkennungsfähigkeit der Adoptionsentscheidungen aus, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist indes ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung gegen Grundrechte verstößt.
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1.1 Allerdings gibt es Verfahren, die familienrechtlich wirksame Anerkennung von Adoptionsentscheidungen herbeizuführen. So sieht das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ein Bescheinigungsverfahren durch die zuständige Behörde des Adoptionsstaates vor, dass die Adoption gemäß dem Haager Übereinkommen zustande gekommen ist. Diese Bescheinigung hat zur Folge, dass die Auslandsadoption von den anderen Vertragsstaaten als familienrechtlich wirksam anerkannt wird (Art. 23 Abs. 1). Das Haager Übereinkommen ist nach seinem Art. 2 anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat ("Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat ("Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll. Das Haager Übereinkommen ist hier aber nicht anwendbar, da zwar Deutschland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, nicht aber die DR Kongo.
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Eine weitere Möglichkeit der familienrechtlichen Anerkennung, die hier in Anspruch genommen wurde, eröffnet das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG) vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2953), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Das Gesetz sieht ein gerichtliches Verfahren vor, in dem insbesondere die Anerkennung und die Wirkungen ausländischer Adoptionsakte (innerhalb wie außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens) allgemeinverbindlich geklärt werden können. § 2 AdWirkG eröffnet den Beteiligten des Adoptionsverfahrens die Möglichkeit, zur Herbeiführung von Rechtssicherheit eine bindende Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Adoption und deren Wirkungen in Deutschland herbeizuführen. Nach § 2 Abs. 1 AdWirkG stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind anzuerkennen oder wirksam ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Nach § 2 Abs. 2 AdWirkG ist im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme zusätzlich festzustellen, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, wenn das genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist (Nr. 1), andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht (Nr. 2). Der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 2 AdWirkG kommt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG eine umfassende Bindungswirkung "für und gegen alle" zu, von der lediglich die bisherigen Eltern ausgenommen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 4.07 - FamRZ 2007, 1550 und vom 2. Juli 2012 - 10 B 12.12 - Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 6 Rn. 3 f.).
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1.2 Die Auslandsadoption der Klägerin vom Mai 2006 ist in Deutschland familienrechtlich wirksam, weil das Amtsgericht Stuttgart dies durch Beschluss vom 31. Oktober 2008 nach § 2 AdWirkG rechtskräftig festgestellt hat. Zugleich steht aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung fest, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist (§ 2 Abs. 1 AdWirkG) und das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG). Diese Feststellungen wirken nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG für und gegen alle, sind also auch für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nach § 6 StAG verbindlich (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 5 B 4.07 - FamRZ 2007, 1550 Rn. 7).
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2. Die familienrechtlich wirksame Adoption der Klägerin steht jedoch in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht nicht gleich. Daher fehlt es an einer Voraussetzung des § 6 Satz 1 StAG.
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2.1 Das Erfordernis der Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 6 StAG, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers.
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Vom Erfordernis der Wirkungsgleichheit ist schon der Gesetzgeber bei Erlass der Vorgängerregelung in § 6 RuStAG (heute: StAG) im Jahr 1976 ausgegangen. Der Staatsangehörigkeitserwerb des ausländischen Kindes wurde seinerzeit im Gesetzentwurf der Bundesregierung damit begründet, dass dieses durch die Adoption "die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden" erwirbt. Das lasse es als gerechtfertigt erscheinen, das minderjährige Kind auch staatsangehörigkeitsrechtlich den ehelichen Kindern Deutscher gleich zu behandeln. Eine solche Gleichbehandlung sei hingegen nicht erforderlich bei Erwachsenen, deren Annahme auch nach der Neuordnung des Adoptionsrechts mit schwächeren Wirkungen ausgestattet sei (vgl. BT-Drs. 7/3061 S. 64). Der Hinweis auf die abweichende Regelung bei Erwachsenen-Adoptionen verdeutlicht, dass der tragende Gesichtspunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes die nach deutschem Recht mit einer Minderjährigenadoption verbundenen Wirkungen waren. Bleibt die Auslandsadoption aber - wie in vielen Ländern der Welt - in ihren Wirkungen wesentlich hinter der deutschen Minderjährigenadoption zurück, entfällt die Rechtfertigung für die Gleichstellung durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Vom Erfordernis der Wesensgleichheit ist der Gesetzgeber auch in der Folgezeit ausgegangen. So wurde im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Adoptionswirkungsgesetz im Jahr 2001 darauf hingewiesen, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung voraussetze, dass eine im Ausland vollzogene Annahme durch Deutsche in ihren Wirkungen nicht wesentlich hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts zurückbleibe (BT-Drs. 14/6011 S. 28).
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Die vom Gesetzgeber in Bezug genommene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat auch in der Folgezeit am Erfordernis der Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht festgehalten (OVG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 Bf 275/04 - InfAuslR 2007, 301). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht für den Sonderfall der Adoption eines Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit zu den Bedingungen der Minderjährigenadoption den Staatsangehörigkeitserwerb nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn eine Auslandsadoption der Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist, indem sie zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <118 f.>).
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2.2 Von zentraler Bedeutung für die Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht ist, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB). Diese Rechtsfolge hat selbst eine Verwandtenadoption nach § 1756 Abs. 1 BGB, bei der die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen bleiben. Erlischt das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern bei einer Auslandsadoption nicht, scheidet ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG in aller Regel aus. Das fehlende Erlöschen steht der Wirkungsgleichheit einer "schwachen Adoption" entgegen, bei der ein verwandtschaftliches Verhältnis zu den leiblichen Eltern fortbesteht. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie. Keine derart zentrale Bedeutung kommt hingegen dem Fortbestehen bestimmter unterhalts- und erbrechtlicher Bindungen zu. Sie sind allerdings mit in eine Gesamtabwägung bei der Beurteilung der für den Staatsangehörigkeitserwerb maßgeblichen Voraussetzung einzustellen, ob die Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht weitgehend wirkungsgleich ist.
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2.3 Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die die Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht denen nach deutschem Recht gegenüberstellt und nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall die leiblichen Eltern noch leben oder - wie hier - bereits verstorben sind. Im Staatsangehörigkeitsrecht ist das Gebot der Rechtssicherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleichwertigkeit der Adoptionswirkungen und damit den Staatsangehörigkeitserwerb geboten sind. Das gilt in besonderer Weise für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes. Das Gebot der Rechtssicherheit hat aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung in Art. 16 Abs. 1 GG besonderes Gewicht bei den Verlusttatbeständen nach § 17 StAG, ist aber auch bei der Auslegung der Tatbestände zu beachten, die einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 1 C 17.14 - BVerwGE 151, 245 Rn. 26 und vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 25).
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2.4 Aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 steht fest, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist (§ 2 Abs. 1 AdWirkG). Diese Feststellung ist auch für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren bindend (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG). Damit fehlt es an einer zentralen Voraussetzung für die Wirkungsgleichheit der im Jahr 2006 vollzogenen Auslandsadoption mit einer hier maßgeblichen Verwandtenadoption nach § 1756 Abs. 1 BGB.
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Das Oberverwaltungsgericht hat auch keine Umstände festgestellt, die bei abstrakter Betrachtung ein Abweichen von der regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzung des Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern rechtfertigen oder gebieten würden. Vielmehr wird in dem angefochtenen Urteil - für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, dass nach dem für das Adoptionsverhältnis maßgeblichen kongolesischen Recht unterhaltsrechtliche Verpflichtungen des Kindes gegenüber seinen Eltern und sonstigen Verwandten fortbestehen, wenn diese sich zur Erlangung des Unterhalts nicht an ein anderes Mitglied ihrer Familie wenden können. Auch erbrechtlich bleibt das Kind dadurch gebunden, dass sein Nachlass grundsätzlich zu gleichen Teilen an die Ursprungsfamilie und die Adoptivfamilie fällt. Das sind erhebliche Unterschiede zum deutschen Unterhalts- und Erbrecht, wobei die fortbestehenden Bindungen geeignet sind, die Integration des Kindes in die neue Familie zu erschweren. Eine Erschwerung der Integration in die neue Familie kann sich darüber hinaus auch aus Nachzugsbegehren der leiblichen Eltern - solange diese noch leben - als "sonstige Familienangehörige" nach § 36 Abs. 2 AufenthG ergeben.
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2.5 Im Übrigen können die negativen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer "schwachen" Auslandsadoption durch deren Umwandlung in eine Volladoption nach deutschem Recht bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AdWirkG abgewendet werden. Einen solchen Antrag haben die Klägerin bzw. ihr Adoptivvater nicht gestellt, solange die Klägerin noch minderjährig war. Die seit nahezu fünf Jahren in Deutschland lebende Klägerin kann die deutsche Staatsbürgerschaft aber weiterhin durch Einbürgerung nach § 10 StAG erlangen, der regelmäßig zu erfüllende achtjährige Aufenthalt kann bei Erfüllung bestimmter Integrationsvoraussetzungen auf sieben oder sechs Jahre abgekürzt werden (§ 10 Abs. 3 StAG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Annotations
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.
(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.
(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.
(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.
(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
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wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; - 2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte; - 3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
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Familienstreitsachen, - 2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, - 3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner, - 4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,
- 1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, - 2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- 1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4, - 2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, - 3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a, - 4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - 5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, - 6.
Niederlassungserlaubnis oder - 7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, - 2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder - 3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.
(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,
- 1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, - 2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24), - 2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), - 3.
durch Verzicht (§ 26), - 4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27), - 5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28), - 6.
durch Erklärung (§ 29) oder - 7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,
- 1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, - 2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
(1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
- 1.
dies dem Wohl des Kindes dient, - 2.
die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und - 3.
überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.