Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 28. Nov. 2018 - 2 BvR 882/17
Gericht
Tenor
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
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Die Mutter der Beschwerdeführer erstattete am 3. März 2014 eine Strafanzeige gegen den Vater der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs. Bei der Auswertung verschiedener bei dem Vater beschlagnahmter elektronischer Geräte wurden Lichtbildaufnahmen der Beschwerdeführer gesichert, die sie in verschiedenen Posen vollständig oder teilweise unbekleidet zeigen.
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Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. August 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Dem Vater könne sein Bestreiten der Tatvorwürfe nicht widerlegt, eine Verurteilung müsste allein auf die Aussagen der Beschwerdeführer gestützt werden. Aufgrund des im familiengerichtlichen Verfahren eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens vom 30. September 2014 würden auch im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel an der Erlebnisfundiertheit der tatrelevanten Schilderungen der Beschwerdeführer bestehen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass in der Hauptverhandlung die Zweifel an der Erlebnisfundiertheit der Schilderungen der Beschwerdeführer ausgeräumt werden könnten. Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB sei durch die Lichtbildaufnahmen nicht erfüllt, da sich hieraus nicht ergebe, dass die Beschwerdeführer von ihrem Vater zu sexuellen Handlungen von einiger Erheblichkeit veranlasst worden seien.
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Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft legten die Beschwerdeführer Beschwerde ein. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 als unbegründet zurück. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei beizutreten, dass die Aussagen der Beschwerdeführer Inkonsistenzen aufwiesen und die Hypothese nicht zu widerlegen sei, dass die Differenzen zwischen den Eltern der Beschwerdeführer deren Aussageverhalten beeinflusst haben könnten.
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Die Beschwerdeführer stellten mit Schriftsatz vom 16. November 2016 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom 5. Januar 2017 als unzulässig. Der Antrag entspreche nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil es insbesondere an einer aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Schilderung des Sachverhalts, unter Nennung von Tatort und Tatzeit, mangele.
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Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Beschluss vom 5. Januar 2017 Anhörungsrüge, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. April 2017 als unzulässig verwarf.
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II.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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Die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach der Sachverhalt in der Antragsschrift vom 16. November 2016 nicht hinreichend dargelegt worden sei, sei unzutreffend, die Auffassung, wonach die Antragsschrift den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht genüge, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar und deshalb willkürlich.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht den Grundsatz der materiellen Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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a) Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken, durchläuft (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 13). Der Beschwerdeführer muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2016 - 2 BvR 1552/14 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2016 - 2 BvR 408/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1453/16 -, juris, Rn. 3; stRspr). Hierbei genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einen formal als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsbehelf einlegt, vielmehr muss er einen ernsthaften Versuch unternehmen, die gerügte Gehörsverletzung inhaltlich zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 13).
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Inhalt und Grenzen der Anforderungen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden somit durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 13).
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b) Die Anhörungsrüge erfüllt diese Anforderungen nicht.
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aa) Die Anhörungsrügeschrift beschränkt sich in der Sache auf die bloße Feststellung, dass dem Erfordernis der Sachverhaltsdarstellung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die auszugsweise Wiedergabe der Angaben der Mutter der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung Genüge getan sei, sodass eine Schlüssigkeitsprüfung des Antrags ohne Weiteres möglich gewesen sei. Mit dieser Begründung zeigen die Beschwerdeführer jedoch keinen übergangenen Vortrag auf, sondern nehmen lediglich eine andere rechtliche Bewertung im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO vor als das Oberlandesgericht.
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bb) Soweit eine nicht ausreichende Berücksichtigung der Aussage der Mutter, das unzureichende aussagepsychologische Gutachten und eine bislang unterbliebene neuerliche aussagepsychologische Begutachtung der Beschwerdeführer gerügt werden, betrifft dies ausschließlich Fragen der Begründetheit des Klageerzwingungsantrags, die gegenüber der vom Oberlandesgericht verneinten Zulässigkeit des Antrags nachrangig sind und nach dessen Rechtsauffassung nicht zu prüfen waren.
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cc) In der Anhörungsrüge fehlte zudem eine Befassung mit dem vom Oberlandesgericht ebenfalls vermissten Gang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Erstmals mit der Verfassungsbeschwerde wird geltend gemacht, dass es der Darstellung der Einlassung des Vaters im Hinblick auf die bei geständiger Einlassung nicht notwendige Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens nicht bedurfte. Erstmals mit der Verfassungsbeschwerde wird schließlich auch der pauschale Vorwurf erhoben, dass das Fehlen einer eigenen Begründungsleistung des Oberlandesgerichts einen leichtfertigen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle.
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2. Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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a) Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, juris, Rn. 18; stRspr). Der Antrag erfordert zudem die Angabe des wesentlichen Inhalts der Einlassung des Beschuldigten, soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Die formalen Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, juris, Rn. 19).
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b) Die Verfassungsbeschwerdeschrift legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (aa) oder die Anforderungen an eine Begründung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG überspannt haben soll (bb).
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aa) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die mögliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Angaben der Mutter im Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszugsweise wiedergegeben seien und dies eine für die Schlüssigkeitsprüfung ausreichende Sachverhaltsdarstellung ermögliche. In der Sache wird damit lediglich eine vom Oberlandesgericht abweichende rechtliche Bewertung des Antrags vom 16. November 2016 gerügt, nicht jedoch, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden ist. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 84, 34 <58>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, juris, Rn. 6; stRspr).
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Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts unrichtig wäre. Einen aus sich selbst heraus verständlichen Sachverhalt, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, enthält die Antragsschrift nicht. Auf die ausweise dargestellten Passagen - ihre Richtigkeit unterstellt - könnte eine Erhebung der öffentlichen Klage wohl nicht gestützt werden, da sich hieraus kein hinreichend konkretes strafrechtliches Verhalten des Vaters der Beschwerdeführer ergibt. Ferner verhalten sich die wenigen Passagen der polizeilichen Aussage der Mutter der Beschwerdeführer nicht zu den von den Beschwerdeführern angefertigten Lichtbildern. Diese werden nicht näher dargestellt oder beschrieben.
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Soweit eine unzureichende Berücksichtigung der Aussage der Mutter sowie eine unterbliebene Würdigung der neuerlichen Aussagen der Beschwerdeführer, das nicht belastbare aussagepsychologische Gutachten und eine unterbliebene neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführer gerügt werden, betrifft dies ausschließlich Fragen der Begründetheit des Klageerzwingungsantrags, die gegenüber der vom Oberlandesgericht verneinten Zulässigkeit des Antrags nachrangig sind. Ein relevantes Übergehen von Vortrag eines Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG liegt hierin offenkundig nicht.
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bb) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) erschöpft sich in der Feststellung, dass die vom Oberlandesgericht angenommene Nichteinhaltung der formalen Anforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar, überzogen und daher willkürlich sei. Die erforderlichen Darlegungsanforderungen werden hiermit nicht erfüllt.
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IV.
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Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO zu verneinen (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 21 BvR 2441/16 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, juris, Rn. 1).
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V.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.