Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 18. Apr. 2016 - 2 BvR 666/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160418.2bvr066616
bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 2016, mit dem die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zum Zweck der Strafverfolgung für zulässig erklärt wurde, sowie gegen einen weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2016, mit dem eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers sowie ein Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 33 IRG zurückgewiesen wurde.

2

Dem Auslieferungsersuchen von Bosnien und Herzegowina liegt ein vom Gemeindegericht V. am 5. Oktober 2015 erlassener Befehl zugrunde, mit dem angeordnet wurde, dass gegen den Verfolgten durch das Innenministerium des Kantons Sarajewo ein internationaler Steckbrief erlassen werden soll. Diesem Befehl liegen wiederum ein Untersuchungshaftbefehl des Gemeindegerichts V. vom 5. Oktober 2015 sowie eine Anklage der Bezirksstaatsanwaltschaft des Kantons Z.-D., Z., vom 11. Oktober 2006 zugrunde. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in Diebstahlsabsicht den Versuch unternommen zu haben, in ein Haus einzudringen. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2016 in Aachen festgenommen. Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Aachen am selben Tag erklärte er sich weder mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden, noch verzichtete er auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes. Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 hat das Oberlandesgericht gegen den Beschwerdeführer die Auslieferungshaft angeordnet, in der er sich seither befindet. Auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 2016 teilte das Auswärtige Amt durch Verbalnote vom 15. März 2016 der Botschaft von Bosnien und Herzegowina mit, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt habe.

3

Das Oberlandesgericht Köln begründete die Zulässigkeit der Auslieferung nach Bosnien und Herzegowina mit folgenden Erwägungen:

4

Der den Gegenstand der Verfolgung bildende Tatvorwurf sei sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach deutschem Recht strafbar und lasse die Auslieferung nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk zu. Die Strafandrohung von bis zu fünf Jahren entspreche der Anforderung einer Mindeststrafbarkeit von einem Jahr nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk. Die nach Art. 10 EuAlÜbk zu prüfende Verjährung der Strafverfolgung sei bislang nicht eingetreten. Sonstige Gründe, die der Auslieferung nach Art. 3 bis 9 EuAlÜbk entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG bestehe ebenfalls nicht. Insbesondere sei eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Gesundheitszustandes, die der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 unter Ankündigung weiteren Vortrags sowie der Beibringung von Nachweisen vorgetragen hatte, durch nichts konkretisiert. Es fehle schon an einer Darlegung, um welche Erkrankung es sich handeln solle. Der Beschwerdeführer habe eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit weder bei seiner Anhörung geltend gemacht, noch ergäben sich aus den Akten Hinweise der Justizvollzugsanstalt, die seine Haftfähigkeit in Frage stellen würden. Lediglich im Ersuchen um die Aufnahme zum Vollzug der Auslieferungshaft sei seitens der zuständigen Richterin "Hepatitis C (schon ausgebrochen)" vermerkt worden. Sollte dies die vom Beistand des Beschwerdeführers angesprochene Krankheit sein, sei davon auszugehen, dass eine etwa erforderliche Behandlung auch im ersuchenden Staat gewährleistet sei. Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers gebe insoweit keinen Grund, ihm eine weitere Stellungnahmefrist einzuräumen. Schließlich stehe auch der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. Ein solcher Eingriff sei der Auslieferung, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des mit Bosnien und Herzegowina geschlossenen Auslieferungsübereinkommens durchzuführen sei, immanent. Gründe für eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers lägen nicht vor.

5

Eine schriftsätzliche Gegenvorstellung des Anwalts des Beschwerdeführers vom 15. März 2016, worin er eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 33 IRG und deren Aufschub beantragte, weil dem Beschwerdeführer das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland als Nichtbetreiben seines Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ausgelegt werden könne und die Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina nicht mit der medizinisch hier indizierten Triple-Therapie behandelbar sei, wies das Oberlandesgericht mit seinem Beschluss vom 24. März 2016 zurück. Das Nichtbetreiben eines Asylantrags könne nach § 33 Abs. 3 AsylG nicht angenommen werden, wenn nachgewiesen werde, dass das die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens begründende Verhalten auf Umstände zurückzuführen sei, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss gehabt habe. Als ein solcher Umstand sei zweifellos die Auslieferung an einen Drittstaat anzusehen. Auch das Vorbringen zum Gesundheitszustand rechtfertige keine andere Zulässigkeitsentscheidung. Dass er zur Behandlung seiner Hepatitis C einer Triple-Therapie, das heißt einer Behandlung mit drei verschiedenen Wirkstoffen, bedürfe, sei nicht ansatzweise dargetan. Es habe nicht einmal eine Konsultation des Anstaltsarztes stattgefunden. Vielmehr stütze der Beschwerdeführer seine Einwendungen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2014 (Az. 37 L 183.14 A), der wiederum nur eine vom dortigen Antragstellervertreter eingeholte Auskunft einer Universitätsklinik vom März 2014 zugrunde liege, wonach diese Therapie in Bosnien und Herzegowina nicht erbracht werden könne. Der Antrag auf Aufschub der Auslieferung diene ersichtlich dazu, nun erstmals abklären zu lassen, ob bei dem Beschwerdeführer eine solche Therapie angezeigt sein könnte. Dies sei aber kein neuer Umstand im Sinne des § 33 IRG, der einen Aufschub der Auslieferung rechtfertigen könne, zumal bereits mit Schriftsatz des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2016 weiterer Vortrag zur Behandlungsbedürftigkeit nebst Vorlage von Belegen angekündigt worden sei. Auch greife der Gesichtspunkt, dass der Verfolgte als Zugehöriger der Volksgruppe der Roma nur erschwert Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen habe, nicht. Solange der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina inhaftiert sei, sei der ersuchende Staat für die Sicherstellung seiner Gesundheit verantwortlich, so dass es auf die Frage des Zugangs des Verfolgten zum allgemeinen Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina nicht ankomme.

6

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 2016 ging dem Anwalt des Beschwerdeführers am 1. März 2016 zu, die Verfassungsbeschwerde wurde per Telefax am 1. April 2016 eingelegt. Gegen die Zulässigkeit seiner Auslieferung trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er an einer chronischen Hepatitis C und seit der entsprechenden Diagnose im August 2015 an einer Leberzirrhose in der Phase Child A, das heißt in der nach der Child-Pugh-Klassifikation niedrigsten, mit einer günstigen Prognose verbundenen Phase, erkrankt sei. Diese Erkrankung könne in Bosnien und Herzegowina nicht angemessen behandelt werden. Es stehe dem Recht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG entgegen, ihn in eine gesundheitlich ungewisse Zukunft auszuliefern. Zudem habe das Oberlandesgericht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, da es trotz entsprechenden Vortrags zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine weitere Aufklärung zur Behandelbarkeit von Hepatitis C in Bosnien und Herzegowina betrieben habe. Vielmehr habe das Oberlandesgericht die Behandelbarkeit schlicht vorausgesetzt. Damit verbunden sei auch eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Oberlandesgericht keine Möglichkeit zu weiterer Stellungnahme und zur Vorlage von Nachweisen eingeräumt habe.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

8

Zwar ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sowie den vom Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen davon auszugehen, dass er an Hepatitis C und einer damit verbundenen Leberzirrhose erkrankt ist. Es fehlt aber an geeigneten Nachweisen, aus denen ersichtlich ist, welche Art von Medikation oder sonstiger Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers angezeigt und erforderlich wäre. Es bestehen mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die bei einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Strafverfolgungsbehörden von Bosnien und Herzegowina behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung sowie eine dadurch begründete Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG tatsächlich einträten. Bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln hat es der Beschwerdeführer nicht vermocht, geeignete Nachweise für Art und Umfang seiner Behandlungsbedürftigkeit vorzulegen. Zwar erscheint der Zeitraum von einer Woche zwischen der schriftsätzlichen Ankündigung des Rechtsanwalts vom 18. Februar 2016, zur Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers weiter vorzutragen, sowie seiner Bitte um richterlichen Hinweis, bis wann ein entsprechender Vortrag zu erfolgen habe, und der Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2016 äußerst kurz. Allerdings erfolgte auch im Rahmen der Gegenvorstellung vom 15. März 2016 gegen diese Entscheidung keine weitere Substantiierung der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Bis zum Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. März 2016 hätte ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, etwa durch Konsultation des Anstaltsarztes genauere Angaben zur Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers vorzutragen. Der vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zur Nichtverfügbarkeit einer Triple-Therapie in Bosnien und Herzegowina angeführte Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2014 (Az. 37 L 183.14 A) zugrunde lag, unterscheidet sich von dem vorliegenden Sachverhalt wesentlich dadurch, dass dort die Erforderlichkeit einer Triple-Therapie durch Vorlage eines ärztlichen Attests hinreichend belegt war. Da jedoch seitens des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers kein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde, ist auch nicht ersichtlich, dass durch das Oberlandesgericht die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet worden wären.

III.

9

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).

10

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens


(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 73 Grenze der Rechtshilfe


Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit


(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antra

Referenzen

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.