Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 23. Okt. 2013 - 2 BvR 28/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131023.2bvr002813
bei uns veröffentlicht am23.10.2013

Gründe

1

1. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse, die im fachgerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff., §§ 116 ff. in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG ergangen sind. Das Landgericht hatte Anträge, die die Höhe der Entlohnung des Beschwerdeführers im Rahmen der Arbeitstherapie, das Urlaubsgeld und die Lohnfortzahlung betrafen, als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung, die nach Angabe des Beschwerdeführers mit dem Beschluss verbunden war und die er zusammen mit dem Beschluss in Kopie vorgelegt hat, ging dahin, dass er gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen könne und dass dies schriftlich geschehen müsse; die Beschwerde könne aber auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer daraufhin durch eigenes Schreiben eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, da sie nicht in der nach § 118 Abs. 3 StVollzG gebotenen Form - durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle - eingelegt gewesen sei.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3

a) Der Rechtsschutzsuchende muss allerdings nicht hinnehmen, dass er etwaige Rechtsansprüche deshalb nicht durchsetzen kann, weil er aufgrund einer fehlerhaften gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel nicht in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt hat. Ihm steht jedoch die Möglichkeit offen, mittels eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Beeinträchtigung seiner Rechte im fachgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Die Nutzung dieser Möglichkeit gehört zum Rechtsweg, den ein Beschwerdeführer im Regelfall erschöpfen muss, bevor er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann (§ 90 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42, 252 <256 f.>; 77, 275 <282>; BVerfGK 8, 303 <306>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 2013 - 2 BvR 1412/13 -, juris).

4

aa) Nach dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt beruhte die vom Oberlandesgericht festgestellte Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern darauf, dass das Landgericht ihm eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte. Ursächlich für die Unzulässigkeit war somit ein Fehler der Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 8, 303 <304 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - , NJW 2005, S. 3629 f., und vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 <239>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279, vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>).

5

bb) Eine Wiedereinsetzung scheidet im vorliegenden Fall nicht wegen Fristablaufs aus.

6

Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Wege der Wiedereinsetzung zu erreichen. Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfG, jeweils a.a.O.).

7

Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Rechtsbehelfsbelehrung, der gemäß die Rechtsbeschwerde formwidrig erhoben wurde, fehlerhaft war. Die danach gebotene Belehrung, dass und wie der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung erlangen konnte, ist ihm bislang nicht erteilt worden, weil die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht im landgerichtlichen Beschluss enthalten, sondern auf einem gesonderten Blatt für den Beschwerdeführer beigefügt war und nicht Bestandteil der Akte des fachgerichtlichen Verfahrens wurde. Das Oberlandesgericht konnte daher ihre Fehlerhaftigkeit nicht erkennen.

8

Da der Beschwerdeführer infolgedessen über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (BVerfGK 8, 303 <306>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>).

9

b) Der Beschwerdeführer kann innerhalb einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der er untergebracht ist (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 299 StPO), erneut Rechtsbeschwerde einlegen, indem er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1 StVollzG, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hierzu ist ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben.

10

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

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(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 29. Feb. 2012 - 2 BvR 2911/10

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei durch Fehler des Rechtspflegers verursachter Formwidrigkeit
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Sept. 2015 - 1 Vollz (Ws) 275, 276/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor 1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 13. Mai 2014 - 2 BvR 599/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein

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(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei durch Fehler des Rechtspflegers verursachter Formwidrigkeit einer Rechtsbeschwerde.

I.

2

In einem Verfahren, das Feststellungen in der Fortschreibung des Vollzugsplans des strafgefangenen Beschwerdeführers zur Geeignetheit für Vollzugslockerungen betraf, wies das Landgericht mit Beschluss vom 10. August 2010 den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Rechtsbeschwerde. Mit Beschluss vom 17. November 2010 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des §118 Abs. 3 StVollzG entspreche. Der Beschwerdeführer habe dem Rechtspfleger eine mehrseitige Rechtsbeschwerdeschrift überreicht, die von beiden gemeinsam erörtert worden sei. Sodann habe der Rechtspfleger den vorformulierten Text der Rechtsbeschwerde in das Protokoll übertragen, es unterschrieben und es dem Beschwerdeführer zur Unterschrift übersandt. Damit sei der Urkundsbeamte der ihm zukommenden Filterfunktion, bei der er dem sachlichen Anliegen eines Antragstellers Klarheit zu verschaffen und eine möglichst zweckmäßige Form zu geben habe, nicht gerecht geworden. Vorsorglich weise der Senat darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen dürfte. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Rechtspflegers sei die Rechtsbeschwerde in der vorliegenden Form nach dem Wunsch des Beschwerdeführers aufgenommen worden. Zudem beharre der Beschwerdeführer grundsätzlich auf seiner Sicht der Dinge, so dass er auch Kürzungen seiner Begründung nicht akzeptiert habe. Wirke der Beschwerdeführer selbst auf die formfehlerhafte Aufnahme seiner Rechtsbeschwerde hin, begründe dies ein eigenes Verschulden des Beschwerdeführers, das einen Antrag auf Wiedereinsetzung ausschließe.

II.

3

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Unter anderem macht er geltend, die vom Oberlandesgericht aufgestellten Anforderungen an die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ermöglichten es ihm nicht, eine zulässige Rechtsbeschwerde zu erheben. Entgegen der Annahme, die das Oberlandesgericht seinen Ausführungen zur Frage der Wiedereinsetzung zugrundegelegt habe, habe er, der Beschwerdeführer, auf den Rechtspfleger nicht dahin eingewirkt, dass dieser die Rechtsbeschwerde unverändert übernehme.

III.

4

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig; es fehlt an der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

5

1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42, 252 <256 f.>; 77, 275 <282>). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall.

6

Die vom Oberlandesgerichtfestgestellte Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruhte darauf, dass sie von dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten nicht in einer den Anforderungen der fachgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Weise aufgenommen worden war; ursächlich für die Unzulässigkeit war somit ein Fehler der Justiz. In derartigen Fällen liegt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahe (vgl. BVerfGK 8, 303 <304>). Ob der Beschwerdeführer den Justizfehler selbst zu vertreten hat und eine Wiedereinsetzung daher möglicherweise nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Thüringer OLG, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 1 Ws 186/10 -, juris), wird das Oberlandesgericht, das bisher, soweit aus dem Verfassungsbeschwerdevortrag ersichtlich, zu dieser Frage allein den Rechtspfleger gehört hat, nach Anhörung des Beschwerdeführersund erforderlichenfalls weiterer Aufklärung des prozessual relevanten Sachverhalts zu berücksichtigen haben. Zur erforderlichen Sachverhaltsaufklärung kann auch die Klärung gehören, ob es Praxis der Geschäftsstelle ist, von Gefangenen, die Rechtsbeschwerde zur Niederschrift erheben wollen, vorformulierte Texte zu erwarten und diese unmittelbar zu verwenden.

7

2. Eine Wiedereinsetzung scheidet im vorliegenden Fall auch nicht wegen Fristablaufs aus.

8

a) Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem Justizfehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfGK 5, 151 <154>; 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 -, NJW 2005, S. 3629 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

9

b) Eine Belehrung, die danach die Wiedereinsetzungsfrist bereits hätte in Lauf setzen können, wurde im vorliegenden Fall nicht erteilt. Der vorsorgliche Hinweis des Oberlandesgerichts, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfte nicht in Betracht kommen, da die Rechtsbeschwerde in der vorliegenden Form nach dem Wunsch des Beschwerdeführersaufgenommen worden sei, war nicht geeignet, den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen, dass und in welcher Weise es ihm oblag, die Folgen des Justizfehlers, der zur Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde geführt hatte, mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrages zu korrigieren. Es war auch nicht der Sinn dieses Hinweises, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu belehren. Mit dem vorsorglichen Hinweis brachte das Oberlandesgericht vielmehr die Annahme zum Ausdruck, eine Belehrung des Beschwerdeführers erübrige sich, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nach dem vom Oberlandesgericht bisher allein herangezogenen Vortrag des Rechtspflegers - nicht gewährt werden könne.

10

c) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, zu klären, ob in Ausnahmefällen eine ohne ausreichende Mitwirkung des Rechtspflegers zustandegekommene Rechtsbeschwerde den Schluss rechtfertigen kann, dass auch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Mitwirkung des Rechtspflegers der Rechtsbeschwerde unter keinen Umständen zur Zulässigkeit verhelfen könnte (vgl. BVerfGK 8, 303 <305 f.>). Denn das Oberlandesgericht hat dies weder festgestellt noch ist es ohne weiteres ersichtlich.

11

3. Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. BVerfGK 5, 151 <155>; 8, 303 <306>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 -, NJW 2005, S. 3629 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

12

Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Osnabrück oder des Amtsgerichts Lingen erneut Rechtsbeschwerde einlegen, indem er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 102 NJVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1 StVollzG, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 299 Abs. 1 StPO). Hierzu ist ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.