Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 23. März 2018 - 2 BvR 2126/17
Gericht
Tenor
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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1. Das Amtsgericht Luckenwalde erteilte der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 21. April 2010 den Zuschlag für ein in Rangsdorf bei Berlin gelegenes Grundstück. Gegen den Zuschlagsbeschluss legte der Schuldner am 19. November 2012 sofortige Beschwerde ein. Dieser half das Amtsgericht Luckenwalde mit Beschluss vom 11. November 2013 nicht ab. Da die Bemühungen, den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln, nachweislich ohne Erfolg geblieben seien, habe es die öffentliche Zustellung angeordnet und später einen Rechtsanwalt als Zustellungsvertreter für den Schuldner bestellt. Ein Zuschlagsversagungsgrund liege daher weder nach § 100 in Verbindung mit § 83 Nr. 1 ZVG noch in Verbindung mit § 83 Nr. 6 ZVG vor.
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2. Mit Beschluss vom 11. März 2014 hob das Landgericht Potsdam den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Luckenwalde auf und versagte den Zuschlag. Zur Begründung führte es aus, die sofortige Beschwerde sei nach § 96, § 97 Abs. 1 ZVG, § 793 ZPO statthaft und als außerordentliche Beschwerde ("Nichtigkeitsbeschwerde") innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt. Die außerordentliche Beschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO befreie von der Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, beginne. Lägen die Voraussetzungen der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, könne nach § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klage geltenden Notfristen erhoben werden. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO finde die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten war. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Die Bestellung des Zustellungsvertreters sei wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ZVG gegenüber dem Schuldner unwirksam gewesen. Denn nach § 6 Abs. 1 ZVG sei ein Zustellungsvertreter nur zu bestellen, wenn der Aufenthalt desjenigen, dem zugestellt werden solle, dem Vollstreckungsgericht unbekannt sei. Hier habe das Gericht gebotene Nachforschungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort des Schuldners unterlassen, obwohl erkennbare Hinweise vorgelegen hätten. Das Gericht dürfe nicht einfach die nötigen Feststellungen durch Bestellung eines Zustellungsvertreters umgehen. Dieser vom Amtsgericht begangene schwere Verfahrensfehler begründe sowohl den Versagungsgrund nach § 83 Nr. 1, § 43 Abs. 2 ZVG als auch nach § 83 Nr. 6 ZVG.
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3. Mit Beschluss vom 11. Juni 2014 ergänzte das Landgericht Potsdam den Tenor des Beschlusses vom 11. März 2014 dahingehend, dass das Verfahren unter Versagung des Zuschlags einstweilen eingestellt werde.
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4. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin vom 16. April 2014 wies das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 17. Juli 2017, dem damaligen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 20. Juli 2017, zurück.
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II.
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1. Mit ihrer am Samstag, den 19. August 2017, per Telefax ohne Anlagen und am Mittwoch, den 23. August 2017, per Post mit Anlagen eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt, da das Landgericht in völlig einseitiger Weise die Belange des Schuldners vorrangig berücksichtigt habe und damit zu einem Ergebnis gelangt sei, welches sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb letztlich willkürlich erscheine. Die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin, die als Ersteherin durch den Zuschlag Eigentum erworben, das Grundstück mittlerweile mit einem Wohnhaus bebaut und zum Lebensmittelpunkt ihrer Familie gemacht habe, sei durch das Landgericht in eklatanter Weise dadurch verletzt worden, dass es auf die Beschwerde des Schuldners hin den Zuschlag versagt und der Beschwerdeführerin das erworbene Eigentum wieder entzogen habe.
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Zudem habe das Landgericht die Anforderungen an die verfahrensrechtlichen Ermittlungspflichten des Versteigerungsgerichts praxis- und realitätsfern zugunsten des Voreigentümers überspannt, indem es die Ansicht vertreten habe, dass das Amtsgericht den Aufenthalt bzw. die Zustelladresse des Schuldners hätte genauer ermitteln müssen. Tatsache sei, dass der Aufenthalt bzw. die Zustelladresse bis heute nicht bekannt seien.
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Hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Landgericht das Beschwerdeverfahren ohne sie durchgeführt und ihr den Beschluss über die Beschwerde nicht zur Kenntnis gebracht habe. Nur durch Zufall habe die Beschwerdeführerin von der "Enteignungsentscheidung" Kenntnis erlangt und daraufhin im April 2014 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus lägen Gehörs-verletzungen darin, dass das Landgericht über Vortrag der Beschwerdeführerin einfach hinweggegangen sei und Dinge unzutreffend als unstreitig bezeichnet habe.
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da das Landgericht über die Beschwerde des Schuldners nicht durch einen Einzelrichter habe entscheiden dürfen. Denn das Verfahren weise nicht nur eine Fülle an tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern habe auch existentielle Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie. Einen entsprechenden Antrag auf Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich gestellt.
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Um die Verfassungsbeschwerde möglichst übersichtlich zu halten, werde darauf verzichtet, alle Details des Versteigerungsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens auszuführen. Bei der rechtlichen Würdigung werde auf wesentliche Einzelheiten eingegangen und ansonsten gebeten, die einschlägigen Akten des Amtsgerichts und des Landgerichts beizuziehen und daraus weitere Einzelheiten zu entnehmen.
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2. Auf Hinweis des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2017, dass Kopien der angegriffenen Entscheidungen und die weiteren notwendigen Unterlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist am 23. August 2017 eingegangen seien, hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. September 2017 die Auffassung vertreten, dass der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde der wesentliche Inhalt der angegriffenen Entscheidungen, der Verlauf des Verfahrens und die bisherige Argumentation der Beschwerdeführerin hinreichend deutlich zu entnehmen seien. Für den Fall, dass es darauf ankomme, stelle er zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt er aus, auf dem Briefkasten vor seiner Poststelle in Berlin-Dahlem sei angegeben, dass er samstags um 13.15 Uhr geleert werde. Um sicher zu gehen, dass vorher eingelieferte Post tatsächlich noch am Samstag befördert werde, habe er sich am Donnerstag, den 17. August 2017, in der Poststelle erkundigt, ob bei der Leerung bzw. Abholung der Post am Samstag um 13.15 Uhr die Postsendung noch am selben Tag "auf den Weg nach Karlsruhe gebracht" würde. Dies sei ihm von einer Postmitarbeiterin ausdrücklich bestätigt worden. Daraufhin habe er die Sendung mit Anlagen als Einschreiben am Samstag, den 19. August 2017, um 12.55 Uhr bei der Poststelle aufgegeben. Den Einlieferungsbeleg habe er eingesteckt und den dort angebrachten Vermerk, dass die "Versandschlusszeit überschritten" sei, erst am 11. September 2017 registriert, als er den Einlieferungsschein für das Bundesverfassungsgericht kopiert habe.
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3. Mit Schriftsatz vom 8. März 2018 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Bevollmächtigten, "die Vollstreckbarkeit" der Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2014 und vom "20. Juli 2017" (gemeint wohl 17. Juli 2017) vorläufig auszusetzen.
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III.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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a) Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen. Die fristgerechte Begründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinandersetzt, dass beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2007 - 1 BvR 2793/07, juris, Rn. 2; stRspr). Nicht ausreichend ist es hingegen, bis zum Ablauf der Monatsfrist lediglich die Beschwerdeschrift per Telefax zu übermitteln und die angegriffenen Entscheidungen - nach Fristablauf - mit dem Originalschriftsatz nachzureichen, ohne dass die Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeschriftsatz hinreichend wiedergegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 -, juris, Rn. 33 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 2017 wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2017 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde endete somit am Montag, den 21. August 2017 (§ 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVerfGG, § 188 Abs. 2 Alternative 1, § 193 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war beim Bundesverfassungsgericht nur die Faxkopie des Beschwerdeschriftsatzes eingegangen, der die Anlagen nicht beigefügt waren. Der Originalschriftsatz nebst diesen Anlagen - namentlich den angegriffenen Entscheidungen und Schriftsätzen aus dem Verfahren vor den Fachgerichten - ist erst am Mittwoch, den 23. August 2017, und damit nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
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Die Beschwerdeführerin hat auch den wesentlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen in der fristgerecht ohne Anlagen eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht derart mitgeteilt, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich gewesen wäre. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 17. Juli 2017 zu der nach seiner Auffassung vom Gesetzgeber in § 90 Abs. 1, § 96 ZVG in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 3, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 ZPO getroffenen Regelung der möglichen Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses auch nach Jahren im Fall einer nicht vorschriftsgemäß vertretenen Partei nicht wieder, mit denen das Landgericht die Rechtsmissbräuchlichkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners verneint hat. Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 90 ZVG die Entscheidung getroffen habe, dass der Ersteher nur Eigentum erwerbe, wenn der Zuschlagsbeschluss nicht im Beschwerdewege aufgehoben werde. Damit begünstige das ZVG den Ersteher einerseits, indem der Eigentumserwerb nicht den Gutglaubensvorschriften unterworfen werde. Andererseits müsse der Ersteher aber auch, jedenfalls für die Dauer von fünf Jahren, damit rechnen, dass der Zuschlag aufgehoben werde. Seitens der Ersteherin sei demgegenüber nicht im Ansatz ein Umstandsmoment vorgetragen worden, wonach sie aufgrund eines wie auch immer gearteten Verhaltens des Schuldners habe annehmen dürfen, der Schuldner werde auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichten. Diese Argumentation des Landgerichts hätte die Beschwerdeführerin wiedergeben und sich damit auseinandersetzen müssen, inwieweit daraus ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG folgt. Soweit sie rügt, dass das Landgericht die Anforderungen an die Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich des Aufenthalts des Schuldners überspannt habe, gibt sie nicht wieder, dass das Landgericht sowohl im Beschluss vom 11. März 2014 als auch im Beschluss vom 17. Juli 2017 ausgeführt hat, dass das Finanzamt Luckenwalde dem Amtsgericht auf dessen Mitteilung von der angeordneten Zwangsversteigerung hin Ende 2008 eine Anschrift des Schuldners in den USA mitgeteilt habe, die das Amtsgericht auch zur Akte genommen, in der Folge aber keinen einzigen Kontaktversuch unter dieser Adresse unternommen habe.
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Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich der Verfassungsbeschwerde die genauen Erwägungen, die das Landgericht im Beschluss vom 17. Juli 2017 zu der Zurückweisung der Gehörsrüge bewogen haben, ebenfalls nicht entnehmen. Die Darstellung in der Verfassungsbeschwerde, das Landgericht habe sich bei seiner Entscheidung über die Gehörsrüge nicht weitgehend darauf beschränken dürfen, den Ausgangsbeschluss des Land-gerichts ohne eigene weitere Ermittlungen "mehr oder weniger nachzuvollziehen", ermöglicht eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung nicht. Abgesehen davon teilt die Beschwerdeführerin auch ihren Vortrag im Rahmen der Gehörsrüge vor dem Landgericht nicht mit, sondern beschränkt sich auf die Angabe, sie habe "umfangreich" zu der nicht erfolgten Beteiligung am Beschwerdeverfahren vor-getragen.
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Mangels ausreichender Mitteilung des Inhalts der landgerichtlichen Ent-scheidungen in der Verfassungsbeschwerdeschrift lässt sich schließlich nicht verantwortbar beurteilen, ob die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 568 Satz 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund kann nicht geprüft werden, ob der Einzelrichter am Landgericht willkürlich im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von einer Übertragung auf die Kammer abgesehen hat.
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b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzureichen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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aa) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Ein Verschulden liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nicht überspannt werden; es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt des Bevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2004 - 2 BvR 225/00 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; BVerfGE 135, 126 <139>).
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Bei der Übermittlung der Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen auf dem Postweg dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. BVerfGE 50, 1 <3>; 51, 146 <149>; 51, 352 <354>; 53, 25 <28>; 98, 169 <196 f.>). Der Bürger kann darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. BVerfGE 40, 42 <45>; 41, 23 <27>; 53, 25 <29>; 62, 334 <337>; stRspr). Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es danach allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfGE 62, 334 <337>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 26).
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bb) Gemessen daran erfolgte die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden seitens des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Der von diesem vorgelegte Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG lässt zwar erkennen, dass er die Verfassungsbeschwerde im Original mit Anlagen am 19. August 2017 in Berlin zur Post gegeben hat. Der Einlieferungsbeleg trägt aber den Aufdruck "Versandschlusszeit überschritten. Der Transport der Sendung beginnt am nächsten Werktag". Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin konnte und musste daher bei Erhalt des Einlieferungsbelegs am Samstag, den 19. August 2017, um 12.55 Uhr erkennen, dass er die Verfassungsbeschwerdeschrift samt Anlagen nicht so rechtzeitig zur Post gebracht hatte, dass bei gewöhnlicher Postlaufzeit mit einem rechtzeitigen Eingang beim Bundesverfassungsgericht am Montag, den 21. August 2017, zu rechnen war. Statt den Einlieferungsbeleg zu überprüfen und den Aufdruck zur Kenntnis zu nehmen, was ihm ermöglicht hätte, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um einen fristgerechten Zugang noch zu bewirken - wie insbesondere die Übersendung der Anlagen per Telefax -, steckte er den Einlieferungsbeleg ein, ohne ihn zu lesen, so dass ihm der entsprechende Aufdruck erst im September 2017 auffiel. Damit ließ er diejenige Sorgfalt außer Acht, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Insbesondere konnte er sich nicht darauf verlassen, dass ihm nach seinen Angaben eine Postmitarbeiterin zwei Tage vor der Aufgabe zur Post ausdrücklich bestätigt hatte, dass an einem Samstag vor 13.15 Uhr eingelieferte Post noch am selben Tag "auf den Weg nach Karlsruhe gebracht" würde. Ungeachtet dessen, dass unklar ist, ob sich diese Auskunft auf den Einwurf in den Briefkasten vor der Poststelle bezog oder auch die Einlieferung in der Poststelle umfasste, und diese Auskunft ferner nicht beinhaltete, dass die Sendung bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht bis zum 21. August 2017 tatsächlich erreichen könne, widersprach der Aufdruck auf dem erhaltenen Einlieferungsbeleg eindeutig dieser Auskunft und hätte dem Bevollmächtigten daher Anlass geben müssen, an der Möglichkeit eines fristgemäßen Eingangs zu zweifeln.
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Bei dieser Sachlage ist dem Bundesverfassungsgericht eine inhaltliche Prüfung der bereits unzulässigen Verfassungsbeschwerde versagt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.
(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.
(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.