Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 19. März 2014 - 2 BvQ 9/14

19.03.2014

Gründe

1

Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken im Vorfeld der Europa- und Kommunalwahlen 2014 in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit politischer Parteien verletzt.

I.

2

1. Die Antragstellerin will als politische Partei zur Europawahl am 25. Mai 2014 und zu den am selben Tag stattfindenden Kommunalwahlen in Saarbrücken antreten. Ihr wurde von der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Durchführung einer Parteiveranstaltung am 18. Januar 2014 zunächst die Nutzung der Festhalle Saarbrücken-Schafbrücke erlaubt, der Zulassungsbescheid jedoch noch vor der Veranstaltung mit der Begründung widerrufen, die Antragstellerin habe nicht offengelegt, dass es sich bei der Parteiveranstaltung um ihren Bundesparteitag handele. Außerdem kam es in der Öffentlichkeit zu Protesten gegen den geplanten Bundesparteitag der Antragstellerin.

3

2. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die Landeshauptstadt Saarbrücken auf ihrer Internetseite eine Presseerklärung mit der Überschrift "OB Britz und Rechtsdezernent Thomas Brück fordern Verbot der NPD - Oberbürgermeisterin Charlotte Britz und Thomas Brück, Dezernent für Umwelt, Migration und Recht, haben nach dem geglückten Verhindern des NPD-Bundesparteitages in Saarbrücken ein Verbot der NPD gefordert." und folgendem Wortlaut:

"Wir hatten in diesem konkreten Fall die rechtliche Möglichkeit, den Mietvertrag mit der NPD für die Halle in Schafbrücke zu widerrufen, da uns die Partei hinsichtlich der geplanten Veranstaltung arglistig täuschen wollte", erklärten Charlotte Britz und Thomas Brück. Damit sei zwar für diesen Einzelfall ein juristischer Weg gefunden worden, die NPD-Veranstaltung zu verhindern, das generelle Problem bleibe jedoch weiterhin bestehen. Britz und Brück: "Die NPD ist keine verbotene Partei. Ihr stehen daher die gleichen Rechte wie demokratischen Parteien zu - auch was die Nutzung öffentlicher Hallen betrifft." Der Bundesparteitag werde nun voraussichtlich in einer anderen Stadt stattfinden, das Problem werde verlagert. "Der Missstand, dass die NPD in diesem demokratischen Land ihre Veranstaltungen durchführen darf, bleibt bestehen. Wir brauchen daher endlich ein Verbot der NPD", erklärten Britz und Brück. Unabhängig davon sei die Landeshauptstadt aber erleichtert, dass der Bundesparteitag der NPD nicht in Saarbrücken stattfinden werde. "Wir wollen in Saarbrücken keine Nazis. Wir sind eine weltoffene Stadt, die eine lebendige Willkommenskultur pflegt und in der Fremdenhass, Rassismus und Antisemitismus keinen Platz haben", sagten Britz und Brück.

4

3. Die Antragstellerin ersuchte hiergegen erfolglos um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bewerteten die Presseerklärung als sachliche Äußerung ohne erkennbaren Wahlbezug. Die Presseerklärung behandele eine kommunale Angelegenheit. Auch die Äußerung zum Verbot der Antragstellerin sei auf das konkret geschilderte kommunale Problem bezogen und daher von der Verbandskompetenz der Gemeinde gedeckt.

5

4. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass die Landeshauptstadt Saarbrücken es unterlässt, öffentlich ein Verbot der Antragstellerin zu fordern. Sie sieht sich durch die Äußerungen der Oberbürgermeisterin in ihrem Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien in der Vorwahlzeit verletzt (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Insbesondere habe die Oberbürgermeisterin nicht die Kompetenz, ein Parteiverbot zu fordern, da es sich hierbei um eine allgemeinpolitische Angelegenheit handele. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit und regierungsamtlicher Warnungen, die auch auf kommunale Organe übertragbar seien, erforderten für die Äußerungen der Oberbürgermeisterin zudem eine gesonderte Rechtsgrundlage, an der es hier fehle.

6

5. Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist der Ansicht, die Pressemitteilung sei als spezifisch ortsbezogene Erklärung von ihrem kommunalpolitischen Mandat gedeckt (Art. 117 Abs. 2 und 3 der Saarländischen Landesverfassung, § 1 und § 5 Abs. 1 und 2 KSVG). Es sei keine weitere gesetzliche Ermächtigung erforderlich. Die Landeshauptstadt und ihre Organe hätten zudem weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart allgemeinpolitische Erklärungen zu Wählergruppen und Parteien einschließlich ihrer Programme abgegeben und damit in den Europa- und Kommunalwahlkampf eingegriffen. Das werde auch in Zukunft so sein. Außerdem habe sie die Presserklärung mittlerweile von ihrer Internetseite entfernt. Eine Erforderlichkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwehr schwerer Nachteile sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

7

6. Die Presseerklärung wurde von der Landeshauptstadt Saarbrücken zunächst nur von der Seite der aktuellen Meldungen und nicht aus der Rubrik Pressearchiv entfernt. Nachdem die Antragstellerin hierauf aufmerksam gemacht hatte, entfernte die Landeshauptstadt Saarbrücken die Presseerklärung am 13. März 2014 vollständig von ihrer Internetseite. Die Antragstellerin hält die Ausführungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vor diesem Hintergrund für unglaubwürdig und gibt an, ihren Zugangsanspruch zu kommunalen Einrichtungen im laufenden Wahlkampf verstärkt einfordern und notfalls gerichtlich durchsetzen zu wollen. In diesem Zusammenhang bestehe die Gefahr einer erneuten Forderung nach einem Verbot der Antragstellerin durch die Landeshauptstadt Saarbrücken.

II.

8

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

9

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 108, 238 <245 f.>; stRspr).

10

2. Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Es ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass durch künftige Äußerungen der Landeshauptstadt Saarbrücken und ihrer Organe der Antragstellerin ein schwerer Nachteil, geschweige denn dem gemeinen Wohl ein Schaden droht.

11

Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <146>). Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit staatlichen Informationshandelns ist stets erforderlich, dass es sich innerhalb des dem jeweiligen Organ zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches hält (vgl. BVerfGE 44, 125 <149>). Die besondere staatliche Neutralitätspflicht in der Vorwahlzeit und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit gelten auch für kommunale Organe (BVerwGE 104, 323 <326 f.>).

12

Die Gemeinden sind im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) befugt, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Verbandskompetenz der Gemeinden beschränkt sich damit auf diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 <151>).

13

Aufgrund der Stellungnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken ist davon auszugehen, dass sie sich ihrer Neutralitätspflicht sowie der Grenzen ihres kommunalpolitischen Mandats bewusst ist. Dass die Landeshauptstadt Saarbrücken die Pressemitteilung vollständig von ihrer Internetseite entfernt hat, spricht dafür, dass sie die besondere Gefährdungslage der Parteien in der Vorwahlzeit berücksichtigt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Landeshauptstadt Saarbrücken, wie von der Antragstellerin befürchtet, bis zum Wahltag am 25. Mai 2014 sich in einer Weise äußern wird, die dem nicht Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2013 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 7, 8). Die Absicht der Antragstellerin, ihr Zulassungsrecht zu kommunalen Einrichtungen erneut einzufordern, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, eine Wiederholungsgefahr zu begründen (vgl. BVerfGE 110, 77 <90 f.>).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

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(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) W

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. Jan. 2015 - 1 K 1591/14.TR

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen di

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.