Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160713.2bvq002616
bei uns veröffentlicht am13.07.2016

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der die Verwaltung des Deutschen Bundestages verpflichtet wird, eine zuvor als Sicherheitsleistung abgetretene Grundschuld bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin auflösend bedingt zurückzuübertragen.

I.

2

Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 16. Februar 2016 wurde der Antragstellerin die Auszahlung der ersten Abschlagszahlung auf die Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien für das Jahr 2016 nur unter der Bedingung einer entsprechenden Sicherheitsleistung gewährt. Den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, die als Sicherheitsleistung abgetretene erstrangige Grundschuld zurückzuübertragen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

3

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass ihr die Verwaltung des Deutschen Bundestages die als Sicherheitsleistung abgetretene Grundschuld bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurücküberträgt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil wesentliches weiteres Vermögen zur Besicherung künftiger Abschlagszahlungen nicht vorhanden sei und die Antragstellerin in ihren berechtigten Forderungen auf Teilnahme an der staatlichen Teilfinanzierung beeinträchtigt werde. Folglich sei nicht nur die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben der Antragstellerin, sondern vor allem auch die weitere sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen im Parteiverbotsverfahren gefährdet.

II.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

5

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 - und vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 -, jeweils juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 -, vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 - und vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, jeweils juris).

6

2. Zwar wäre eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Verwaltungsgerichte die aus Art. 21 GG abzuleitende erhöhte Schutz- und Bestandsgarantie der Antragstellerin als politische Partei (das sogenannte Parteienprivileg) bei der Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 4 PartG nicht ausreichend berücksichtigt und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt haben.

7

3. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist hier jedoch kein Raum. Die Antragstellerin legt keine schweren Nachteile dar, die eine solche Entscheidung als dringend geboten erscheinen ließen. Sie behauptet, bei einem Verzicht auf die Rückübertragung der zu ihren Lasten eingetragenen Sicherungsgrundschuld an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten sowie ihrer Interessen in dem anhängigen Parteiverbotsverfahren gehindert zu sein. Jedoch ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Die Antragstellerin hat weder den finanziellen Bedarf für die Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben beziehungsweise die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen im Verbotsverfahren konkret beziffert, noch belegt, dass sie ohne künftige Abschlagszahlungen nicht über hierfür ausreichende finanzielle Mittel verfügte.

8

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 25. Mai 2016 - OVG 3 S 23.16 - zudem darauf hingewiesen, dass bei der (künftigen) Auszahlung der staatlichen Teilfinanzierung eine Sicherheitsleistung nur verlangt werden könne, wenn die Partei in der Lage sei, die ihr gemäß Art. 21 Abs. 1 GG, § 1 PartG obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Daher sei davon auszugehen, dass die Bundestagsverwaltung der Antragstellerin den zur Erfüllung ihrer obliegenden Aufgaben notwendigen Betrag auch ohne Sicherheitsleistung auszahlen werde, sofern die Antragstellerin diesen gegenüber der Bundestagsverwaltung nachvollziehbar beziffert. Die Antragstellerin selbst hat ausgeführt, dass sie sich im Hinblick auf die Abschlagszahlung für den 15. August 2016 bereits in entsprechenden Verhandlungen mit dem Deutschen Bundestag befinde. Dieser hat im Bescheid über die Abschlagszahlung vom 16. Februar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei weiteren Abschlagszahlungen für das Jahr 2016 über die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheitsleistungen gesondert entschieden werde. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Gefahr, dass sie bei einer fehlenden Rückübertragung der Sicherungsgrundschuld an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten gehindert sei, substantiiert dargelegt hat.

9

Hinsichtlich der Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin im Parteiverbotsverfahren fehlt es dagegen bereits an einem entsprechenden Zusammenhang mit der Auszahlung von Abschlagszahlungen aus der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien. Die Erstattung von Kosten der Rechtswahrnehmung in einem Parteiverbotsverfahren ist nicht Sinn und Zweck der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien. Soweit sich die Antragstellerin zu einer sachgerechten Rechtsverteidigung außerstande sieht, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder durch entsprechende Anwendung der Regelungen über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) zu begegnen (BVerfGE 135, 234 <237>). Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin im Parteiverbotsverfahren jedoch nicht gestellt.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Jedenfalls soweit das Landgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch hinsichtlich des von ihm gestellten Hilfsantrags abgelehnt hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch den angegriffene Beschluss nicht fern. Der Beschluss ist auf die Annahme gestützt, dass der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das grundsätzlich bestehende Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehe und die Voraussetzungen dafür, dass dieses Verbot ausnahmsweise nicht eingreift, nicht vorlägen.

3

Diese Annahme erscheint hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Hilfsantrages angreifbar. Dieser war der Formulierung nach darauf gerichtet, die Justizvollzugsanstalt im Wege des Eilrechtsschutzes zu verpflichten, die primär für den 11. Dezember 2013 begehrte Besuchsüberstellung an einem anderen Tag im Dezember 2013 durchzuführen.

4

Ausgehend von dem Vortrag des Beschwerdeführers, in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel sei ihm, wie zuvor bereits in der Justizvollzugsanstalt Celle, zugesagt worden, alle zwei Monate eine Besuchsüberstellung in die Justizvollzugsanstalt Sehnde vorzunehmen, handelte es sich bei diesem Hilfsantrag darum, die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel an der gegebenen Zusage vorläufig festzuhalten. Das Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache geht ausdrücklich dahin, dass ihm - entsprechend der Zusage - weiterhin Besuchszusammenkünfte mit seiner einzigen anstaltsexternen Kontaktperson im Wege der Besuchsüberstellung in die Justizvollzugsanstalt Sehnde im Zweimonatsabstand zu ermöglichen sind. Auch unabhängig von der Frage, ob insoweit ein Verpflichtungsantrag oder ein Aussetzungsantrag- gerichtet gegen den impliziten Widerruf der Zusage, Besuchsüberstellungen in Zweimonatsabständen durchzuführen - vorliegt, erscheint fraglich, ob hinsichtlich dieses Begehrens von einer Vorwegnahme der Hauptsache durch den auf eine Besuchsüberstellung zu einem nicht näher bestimmten Termin im Monat Dezember gerichteten Eilantrag ausgegangen werden kann. Denn eine irreversible Gewährung dessen, was der Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragt - hier: die Weitergewährung von Besuchsüberstellungen im Zweimonatsabstand - wäre damit nicht verbunden (vgl. dazu, dass das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache zwar der endgültigen, nicht aber, wenn das verfolgte Sicherungsinteresse nur so gewahrt werden kann, einer nur vorläufigen Einräumung dessen, was der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache begehrt, entgegensteht, für die Aussetzungskonstellation BVerfGK 11, 54 <61>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, jew. m. zahlr. w. N.).

5

2. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt dennoch nicht in Betracht. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, jew. juris, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 - und 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, jew. juris). Nach diesen strengen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes hier nicht vor. Ob die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, wird im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.

6

3. Sollte die Strafvollstreckungskammer zwischenzeitlich über den ihr vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache entscheiden, wird sie den Versagungsbescheid der Justizvollzugsanstalt auch unter dem Gesichtspunkt eines darin liegenden Widerrufs der - nach dem Vortrag des Beschwerdeführers- gegebenen Zusage zu würdigen sowie zu prüfen haben, ob die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel sich hinreichend mit den Schwierigkeiten auseinandergesetzt hat, die Besuchen der Kontaktperson des Beschwerdeführers in dieser Justizvollzugsanstalt nach dessen Vortrag im Hinblick darauf entgegenstehen, dass die Kontaktperson drei verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgeht und darüber hinaus ein minderjähriges Kind zu betreuen hat.

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Anordnungen der zuständigen Justizvollzugsanstalt, mit denen ihm der Bezug von Schreibpapier, die Entgegennahme von Schreiben anderer Gefangener, die Leistung von Schreibhilfe für andere Gefangene sowie die Mitnahme der Schreiben anderer Gefangener in einen Raum, in dem eine speziell für den Beschwerdeführer vorgehaltene elektronische Lese- und Schreibhilfe steht, untersagt wurde.

2

1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

3

2. Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juli 2013, mit dem das Landgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, - ob ganz oder lediglich überwiegend kann in diesem Zusammenhang dahinstehen - weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.

4

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit darauf verzichten, anderen Gefangenen Schreibhilfe zu leisten. Nach der den Maßnahmen offensichtlich zu Grunde liegenden Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), sind die Maßnahmen jedoch erforderlich, um eine unerlaubte Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

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1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Jedenfalls soweit das Landgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch hinsichtlich des von ihm gestellten Hilfsantrags abgelehnt hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch den angegriffene Beschluss nicht fern. Der Beschluss ist auf die Annahme gestützt, dass der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das grundsätzlich bestehende Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehe und die Voraussetzungen dafür, dass dieses Verbot ausnahmsweise nicht eingreift, nicht vorlägen.

3

Diese Annahme erscheint hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Hilfsantrages angreifbar. Dieser war der Formulierung nach darauf gerichtet, die Justizvollzugsanstalt im Wege des Eilrechtsschutzes zu verpflichten, die primär für den 11. Dezember 2013 begehrte Besuchsüberstellung an einem anderen Tag im Dezember 2013 durchzuführen.

4

Ausgehend von dem Vortrag des Beschwerdeführers, in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel sei ihm, wie zuvor bereits in der Justizvollzugsanstalt Celle, zugesagt worden, alle zwei Monate eine Besuchsüberstellung in die Justizvollzugsanstalt Sehnde vorzunehmen, handelte es sich bei diesem Hilfsantrag darum, die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel an der gegebenen Zusage vorläufig festzuhalten. Das Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache geht ausdrücklich dahin, dass ihm - entsprechend der Zusage - weiterhin Besuchszusammenkünfte mit seiner einzigen anstaltsexternen Kontaktperson im Wege der Besuchsüberstellung in die Justizvollzugsanstalt Sehnde im Zweimonatsabstand zu ermöglichen sind. Auch unabhängig von der Frage, ob insoweit ein Verpflichtungsantrag oder ein Aussetzungsantrag- gerichtet gegen den impliziten Widerruf der Zusage, Besuchsüberstellungen in Zweimonatsabständen durchzuführen - vorliegt, erscheint fraglich, ob hinsichtlich dieses Begehrens von einer Vorwegnahme der Hauptsache durch den auf eine Besuchsüberstellung zu einem nicht näher bestimmten Termin im Monat Dezember gerichteten Eilantrag ausgegangen werden kann. Denn eine irreversible Gewährung dessen, was der Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragt - hier: die Weitergewährung von Besuchsüberstellungen im Zweimonatsabstand - wäre damit nicht verbunden (vgl. dazu, dass das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache zwar der endgültigen, nicht aber, wenn das verfolgte Sicherungsinteresse nur so gewahrt werden kann, einer nur vorläufigen Einräumung dessen, was der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache begehrt, entgegensteht, für die Aussetzungskonstellation BVerfGK 11, 54 <61>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, jew. m. zahlr. w. N.).

5

2. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt dennoch nicht in Betracht. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, jew. juris, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 - und 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, jew. juris). Nach diesen strengen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes hier nicht vor. Ob die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, wird im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.

6

3. Sollte die Strafvollstreckungskammer zwischenzeitlich über den ihr vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache entscheiden, wird sie den Versagungsbescheid der Justizvollzugsanstalt auch unter dem Gesichtspunkt eines darin liegenden Widerrufs der - nach dem Vortrag des Beschwerdeführers- gegebenen Zusage zu würdigen sowie zu prüfen haben, ob die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel sich hinreichend mit den Schwierigkeiten auseinandergesetzt hat, die Besuchen der Kontaktperson des Beschwerdeführers in dieser Justizvollzugsanstalt nach dessen Vortrag im Hinblick darauf entgegenstehen, dass die Kontaktperson drei verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgeht und darüber hinaus ein minderjähriges Kind zu betreuen hat.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Anordnungen der zuständigen Justizvollzugsanstalt, mit denen ihm der Bezug von Schreibpapier, die Entgegennahme von Schreiben anderer Gefangener, die Leistung von Schreibhilfe für andere Gefangene sowie die Mitnahme der Schreiben anderer Gefangener in einen Raum, in dem eine speziell für den Beschwerdeführer vorgehaltene elektronische Lese- und Schreibhilfe steht, untersagt wurde.

2

1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

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2. Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juli 2013, mit dem das Landgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, - ob ganz oder lediglich überwiegend kann in diesem Zusammenhang dahinstehen - weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.

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Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit darauf verzichten, anderen Gefangenen Schreibhilfe zu leisten. Nach der den Maßnahmen offensichtlich zu Grunde liegenden Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), sind die Maßnahmen jedoch erforderlich, um eine unerlaubte Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

3

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

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Der Antragsteller, der geltend macht, in eigener Person krankheitsbedingt am sogenannten Sichteinkauf nur unter Schmerzen teilnehmen zu können, trägt nicht vor und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm neben der Möglichkeit, im Wege der Beauftragung eines Mitgefangenen am sogenannten Sichteinkauf teilzunehmen, auch der Einkauf über einen Bestellzettel verwehrt würde. Vielmehr hat das Landgericht in seiner Eilentscheidung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, "unter den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Modalitäten am Einkauf teilzunehmen". Der Beschwerdeführer erläutert nicht, um welche Modalitäten es sich dabei handelt. Auf dieser Grundlage kann von einem dem Beschwerdeführer drohenden derart schweren Nachteil, dass ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in Betracht käme, nicht ausgegangen werden. In der vorübergehenden Beschränkung auf die Möglichkeit des Bestelleinkaufs liegt ein solcher Nachteil nicht. Zwar kann es als nachteilig angesehen werden, dass beim Einkauf über einen Bestellzettel die Auswahl der konkreten Waren nach Maßgabe des Bestellzettels nicht durch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers erfolgt, während im Falle des Sichteinkaufs durch eine beauftragte Vertrauensperson dieser die Möglichkeit eingeräumt werden kann, innerhalb der Bestellvorgaben des Beschwerdeführers gewisse Auswahlentscheidungen zu treffen. Dieser Nachteil erreicht jedoch offensichtlich nicht entfernt die Schwere, die ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.

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Der Beschwerdeführer wird für etwaige künftige Verfahren auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) hingewiesen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die für das vorangegangene Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Die Abschlagszahlungen sind von den Parteien unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist. Ergibt sich aus der Festsetzung eine Überzahlung, stellt der Präsident des Deutschen Bundestages den Rückforderungsanspruch mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt fest und verrechnet diesen Betrag unmittelbar.

(3) § 19a Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.

(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.

(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.