Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Juli 2016 - 1 BvR 979/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160705.1bvr097912
bei uns veröffentlicht am05.07.2016

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Sache nach beanstandet der Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der zeitnahen Erreichbarkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitslose.

I.

2

1. Für die Bestimmung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld finden hier die §§ 117 ff. SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz) vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594 <625 f.>) und des Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz<1. SGB III-ÄndG>) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2970 <2971 f.>) Anwendung (SGB III a.F.).

3

§ 117 Abs. 1 SGB III a.F. bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld nur Arbeitnehmer haben, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F. ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). § 119 Abs. 1 SGB III a.F. bestimmt, dass eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht nach § 119 Abs. 2 SGB III a.F. zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser nach § 119 Abs. 3 SGB III a.F. insbesondere dann, wenn er eine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.

4

An die Regelung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F. (jetzt: § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III) anknüpfend, bestimmt die auf der Grundlage des § 152 Nr. 2 SGB III a.F. (jetzt: § 164 Nr. 2 SGB III) ergangene Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) zur Pflicht der Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeitsanordnung vom 23. Oktober 1997 ; geändert durch die 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. November 2001 und später durch die 2. Änderungsanordnung zur EAO vom 26. September 2008 ), dass der Arbeitslose sicherzustellen hat, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EAO). Grundsätzlich hat sich der Arbeitslose auch an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, zumindest aber im Nahbereich des zuständigen Arbeitsamtes aufzuhalten (vgl. § 2 EAO). Hiervon sind mit Zustimmung des Arbeitsamtes Ausnahmen nach § 3 und § 4 EAO möglich.

5

§ 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der Fassung des Art. 1 AFRG vom 24. März 1997, BGBl I S. 594 <688>) enthält eine von den allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld teilweise abweichende, sozialpolitisch motivierte Besserstellung von Arbeitslosen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben; ihre Inanspruchnahme steht im Belieben des Betroffenen. Er kann gegenüber dem Arbeitsamt erklären, nicht arbeitsbereit zu sein und nicht alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, ohne hierdurch den Anspruch auf Arbeitslosengeld einzubüßen. Die ursprünglich auf Ansprüche, die vor dem Jahre 2001 entstanden waren, beschränkte Vorschrift wurde durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl I S. 910) zunächst bis zum 31. Dezember 2005 und durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3676 <3677>) bis zum 31. Dezember 2007 verlängert (vgl. § 428 Abs. 1 Satz 3 in der jeweils geltenden Fassung).

6

2. Der 1943 geborene Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger; er war von 1966 bis zum 31. Dezember 2002 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Netzwerkspezialist. Sein letzter Beschäftigungsort war Hannover.

7

a) Er meldete sich am 2. Januar 2004 unter konkreter Bezeichnung einer Wohnanschrift in Bad Bentheim bei der dortigen Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte das beantragte Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurden die Zahlungen ab dem 1. Januar 2005 eingestellt (Abmeldung aus dem Leistungsbezug). Zum 1. Januar 2006 meldete er sich unter der zuvor angegebenen Adresse in Bad Bentheim wieder arbeitslos und beantragte die Wiedergewährung von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte das beantragte Arbeitslosengeld mit einer restlichen Anspruchsdauer von 594 Tagen.

8

Im März 2006 informierte das zuständige Hauptzollamt die Bundesagentur für Arbeit über den Verdacht, der Beschwerdeführer habe unter der angegebenen Adresse weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, sondern unterhalte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Nach ergänzenden Ermittlungen und einer Anhörung des Beschwerdeführers nahm die Bundesagentur für Arbeit die beiden Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 18. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 zurück. Zur fehlerhaften Leistungsbewilligung sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer in seinen Leistungsanträgen zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe, auf denen die Leistungsgewährung beruhe. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setze unter anderem voraus, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeit- und ortsnah Folge leisten könne, weshalb er an jedem Werktag an seinem Wohnort persönlich durch Briefpost erreichbar sein müsse. Diese Voraussetzungen habe er nicht erfüllt. Denn er habe unter der von ihm angegeben Adresse überhaupt nicht gewohnt.

9

Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer, nachdem er vorübergehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, ab 14. April 2006 unter einer neuen Wohnanschrift in Bad Bentheim wieder arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Diesen Antrag lehnte die Bundesagentur für Arbeit mit weiterem Bescheid vom 18. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 mit der Begründung ab, dass die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Auch bestünde kein Restanspruch aufgrund des "alten Anspruchs", da der frühere Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurückgenommen worden sei.

10

b) Die vom Sozialgericht verbundenen Klagen, die anschließende Berufung und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben ohne Erfolg.

11

Mit dem unter c) angegriffenen Gerichtsbescheid vom 2. September 2010 wies das Sozialgericht die Klagen des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, die Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosengeld seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer habe während der streitigen Zeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, weil er sowohl bei der Antragstellung als auch nachfolgend nicht arbeitslos im Sinne der §§ 117 ff. SGB III gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III möglich gewesen, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen und Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, weil er niemals unter der von ihm benannten Wohnanschrift in Bad Bentheim gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei unter der angegebenen Anschrift für die Bundesagentur für Arbeit auch postalisch nicht erreichbar gewesen. Insoweit sei unerheblich, dass er Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen habe, da hierdurch nur die subjektive Verfügbarkeit fingiert werde. Dies verstoße nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und gegen das Übermaßverbot, so dass auch die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründet seien. Vor diesem Hintergrund sei schließlich auch die Ablehnung des Antrags auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes vom 14. April 2006 gerechtfertigt.

12

Die Berufung wies das Landessozialgericht mit dem unter b) angegriffenen Urteil vom 9. November 2011 zurück. Zur Begründung führte das Berufungsgericht ergänzend aus, es sei nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht benannt, welches Grundrecht verletzt sein solle. Es teile auch nicht die Ansicht, dass ein sachlicher Grund für das Erfordernis der Erreichbarkeit fehle. Das Erfordernis der persönlichen Erreichbarkeit gelte nicht nur dann, wenn es im konkreten Fall von Bedeutung sei; es gelte im Übrigen auch im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Bedingungen des § 428 Abs. 1 SGB III.

13

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesozialgerichts machte der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Klärungsbedürftig sei insbesondere die Rechtsfrage, ob Arbeitslose, die Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III erhielten, ihren Wohnsitz in einer ausländischen grenznahen Region hätten und über eine zusätzlich angemietete Wohnung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichbar seien, für die Bundesagentur für Arbeit "verfügbar" seien. In diesem Falle stelle sich die Rechtsfrage, inwieweit seitens der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise durch den Gesetzgeber in § 119 Abs. 5 SGB III "Verfügbarkeitsvoraussetzungen" postuliert werden dürften. Er halte dies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für verfassungswidrig. Zwar habe das Bundessozialgericht in einer früheren Entscheidung vom 25. März 2003 - B 7 AL 204/02 B - erklärt, dass ein Grenzgänger nicht durch die Angabe einer Briefkastenadresse in Deutschland seine Verfügbarkeit herstellen könne. Sein Fall liege jedoch anders; zum einen habe er regelgerecht eine Wohnung angemietet gehabt, zum anderen gehe es bei ihm um den Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen.

14

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit dem unter a) angegriffenen Beschluss vom 22. März 2012 als unzulässig verworfen; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sei, wie näher ausgeführt wird, nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

15

3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 2 GG, aus Art. 3 GG sowie aus Art. 20 Abs. 3 GG. Im Hinblick auf die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht als unzulässig trägt er vor, er habe sich in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde durchaus und unter spezieller Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. März 2003 (B 7 AL 204/02 B) auseinandergesetzt. Das Bundessozialgericht hätte sich auf der Grundlage seiner bisherigen Entscheidungspraxis entscheiden müssen, ob an dem bisherigen Verständnis der Erreichbarkeit beziehungsweise Verfügbarkeit festzuhalten sei. Insoweit verletzte die Entscheidung des Bundessozialgerichts - ebenso wie die angegriffenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz - seine Rechte aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 2 GG sowie aus Art. 3 GG und das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip.

16

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts und die Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstag e.V. geäußert.

II.

17

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie ist unzulässig.

18

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts wendet, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde, hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdebefugnis nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend schlüssig und substantiiert begründet.

19

Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 108, 370 <386 f.>). Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen, die auf verschiedenen Gründen beruhen, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen, bedarf es der Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Entscheidung (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 128, 90 <99>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (BVerfGE 99, 84 <87>).

20

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen in Bezug auf den Beschluss des Bundessozialgerichts ins Leere, da das Bundessozialgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, sondern die Nichtzulassungsbeschwerde aus formellen Gründen als unzulässig verworfen hat (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>; 128, 90 <99>). Eine Verletzung von Prozessgrundrechten durch das Bundessozialgericht rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausdrücklich. Auch konkludent lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, inwieweit durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts Art. 19 Abs. 4 GG oder ein sonstiges Prozessgrundrecht verletzt sein sollte oder mit welchen anderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der Beschluss kollidieren könnte. Der Beschwerdeführer trägt lediglich formelhaft vor, er habe den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hinreichend dargelegt; eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Bundessozialgerichts bleibt er schuldig. Er trägt auch nicht vor, das Bundessozialgericht habe die Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes überspannt.

21

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts richtet, hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Denn das Gebot der Rechtswegerschöpfung wird nicht bereits dadurch gewahrt, dass der Rechtsbehelf, hier die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht, fristgemäß eingelegt wird. Vielmehr gebietet § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - hier die Nichtzulassungsbeschwerde -, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6). Der Beschwerdeführer muss von der ihm fachgerichtlich eingeräumten Rechtschutzmöglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09 -, juris, Rn. 8).

22

Zwar bestehen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durchaus verfassungsrechtliche Zweifel daran, dass Arbeitslose, die Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III beziehen wollen, zeitnah erreichbar sein müssen. Der Gedanke, dass es angesichts der Wertung des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III bei der berechtigten vollständigen Aufgabe der Bereitschaft, Arbeit zu suchen und aufzunehmen, auch unschädlich für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sein könnte, wenn Betroffene sich entgegen § 1 Abs. 1 EAO nicht an jedem Werktag in der (angegebenen) Wohnung aufhalten und dort nicht unmittelbar postalisch erreichbar sind, erscheint keineswegs fernliegend. Da sie mit einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht rechnen müssen, eventuelle Arbeitsangebote sogar ablehnen dürfen, erscheint es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, von ihnen zu verlangen, an jedem Werktag postalisch erreichbar zu sein. Fraglich erscheint auch, ob allein der Umstand, dass die Agentur für Arbeit weiterhin in der Lage sein soll "bei gegebenem Anlass" die objektiven Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu überprüfen (so der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung im Gesetzgebungsverfahren zu § 105c AFG), eine derartige Forderung rechtfertigen kann. Solche Überprüfungen könnten wohl auch vorgenommen werden, ohne dass die Arbeitslosen ständig werktäglich in der Wohnung anwesend oder unverzüglich postalisch erreichbar bleiben. Andererseits kann die Aufgabe der Bereitschaft sich vermitteln zu lassen (subjektive Verfügbarkeit), nicht zugleich zur Fiktion aller übrigen Voraussetzungen der Verfügbarkeit führen, weil diese ja nun sowieso uninteressant geworden wären. Ansonsten könnten auch objektiv verhinderte Arbeitnehmer nach Erreichen des 58. Lebensjahres allein durch die Erklärung, nicht mehr zur Aufnahme von Beschäftigungen bereit zu sein, einen ihnen sonst nicht zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen (vgl. Winkler, in: Gagel, SGB III, Stand: März 2015, § 428 Rn. 10 und 8). Das Bundessozialgericht hat in diesem Spannungsfeld seine Rechtsprechung, dass auch die älteren Arbeitslosen, die nach § 428 SGB III der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen müssen, objektiv verfügbar und damit auch uneingeschränkt erreichbar sein müssen, abgemildert. Danach müssen solche Arbeitslose nicht notwendig unverzüglich und unmittelbar postalisch erreichbar sein; in ihrem Fall kann auch die postalische Erreichbarkeit durch einen Nachsendeantrag die Erreichbarkeit im Sinne des § 1 EAO herstellen (vgl. BSGE 95, 43 <45 ff. Rn. 7 ff.>).

23

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt vor diesem Hintergrund zu oberflächlich. Zu Recht kritisiert das Bundessozialgericht, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit relevanter höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Dessen Behauptung, er habe sich in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sehr wohl mit dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. März 2003 - B 7 AL 204/02 B - auseinandergesetzt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Von einer inhaltlichen Beschäftigung kann keine Rede sein. Ganze elf Zeilen der Beschwerdeschrift sind der vorgenannten Entscheidung gewidmet, die sich in der Behauptung erschöpfen, dass sein Fall mit dem dort entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Weitere höchstrichterliche Entscheidungen, die die Voraussetzungen der Verfügbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit von Arbeitslosen zum Gegenstand haben, nennt die Beschwerdeschrift nicht, obwohl das Landessozialgericht in seinem Berufungsurteil eine Reihe solcher Entscheidungen benannt und zitiert hat. Jedenfalls auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 2005 (BSGE 95, 43 <45 ff.>) zur Lockerung der Erreichbarkeitsanforderungen für Bezieher von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 SGB III wäre einzugehen gewesen.

24

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4 und vom 14. April 2010 - 1 BvR 2856/07 -, juris, Rn. 6), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 <344>; 15, 127 <131>).

25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

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(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 118 Leistungen


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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 117 Grundsatz


(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung


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Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen


Altforderungsregelungsgesetz - AFRG

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(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 164 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen1.zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4),2.zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. Apr. 2010 - 1 BvR 2856/07

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Referenzen

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen

1.
zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4),
2.
zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 138 Absatz 5 Nummer 2), und
3.
zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er die Nichtzulassungsbeschwerde in unzulässiger Weise eingelegt hat.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 <105> nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, S. 425; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).

4

Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch unvereinbar, wenn der Zugang zur Revision auf einer erschwerenden Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des einfachen Prozessrechts beruht, die schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und damit den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 12, 341 <343 f.> m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

5

Das Bundessozialgericht hat weder § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG noch § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in objektiv willkürlicher Weise rechtsfehlerhaft angewendet. Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710 <3712>).

6

Auch die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 <344>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).

7

Eine solche Auseinandersetzung, die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zumutbar war, ist hier in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgt. Das Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde weder im Einzelnen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur sozialen Pflegeversicherung noch mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R, NZS 2007, S. 311 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt hat. Dem kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es gerade angesichts der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überflüssig gewesen wäre, sich damit auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ist kein Anlass, den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine Reduzierung der Darlegungsanforderungen zu erleichtern. Die Notwendigkeit, die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage darzulegen, liefe gerade dann leer, wenn angesichts bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung besonderer Anlass für eine vertiefte Darlegung besteht.

8

Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare getan, um Zugang zur Revisionsinstanz zu erlangen. Somit kommt es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfragen benannt hat, was angesichts deren weiten Formulierung durchaus fraglich ist, nicht mehr an.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.