BVERFG 1 BvR 889/12
Tenor
-
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu BVERFG 1 BvR 889/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu BVERFG 1 BvR 889/12
Anwälte
2 relevante Anwälte
2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren BVERFG 1 BvR 889/12.
1 Artikel zitieren BVERFG 1 BvR 889/12.
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBVERFG 1 BvR 889/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren BVERFG 1 BvR 889/12.