Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10
Gericht
Tenor
-
1. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2010 - 6 A 11036/09.OVG - und vom 14. Juni 2010 - 6 A 10082/10.OVG - verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
-
2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
-
3. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
-
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro festgesetzt.
Gründe
-
A.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Erhebung wiederkehrender Beiträge für sämtliche Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets oder Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde auf der Grundlage des § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes - KAG RP - in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl S. 401) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
-
I.
- 2
-
1. Das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtigt die Gemeinden zur Erhebung einmaliger oder wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen.
- 3
-
§ 10 KAG RP regelt die Erhebung einmaliger Beiträge für Verkehrsanlagen:
-
§ 10
-
Besondere Bestimmungen für Verkehrs- und Immissionsschutzanlagen
-
(1) Die Gemeinden können für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsanlagen) einmalige Beiträge erheben, soweit diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Beiträge für Kinderspielplätze können nicht erhoben werden.
-
(2) Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden. In der Satzung kann bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. In diesen Fällen wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben.
-
(3) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.
-
(4) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die Investitionsaufwendungen der einzelnen Verkehrsanlage, des Abschnitts oder aller eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen. Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben, ist der Beitragssatz abweichend von Satz 1 zu ermitteln, indem die Investitionsaufwendungen auf alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Ermittlung des Beitragssatzes nach Satz 2 setzt nicht voraus, dass die tatsächlichen Investitionsaufwendungen oder die tatsächlichen Maßstabsdaten aller Grundstücke feststehen.
-
(5) Beim einmaligen Beitrag unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. Bei der Einzelabrechnung einer selbständigen Parkfläche oder Grünanlage werden die beitragspflichtigen Grundstücke durch Satzung bestimmt.
-
(6) Der Anspruch auf den einmaligen Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, der entstandene Aufwand feststellbar ist. Für Teile der Verkehrsanlage sowie für die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen kann ein Teilbeitrag erhoben werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben, können auch Teilbeiträge nach Durchschnittssätzen erhoben werden.
-
(7) …
- 4
-
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen ist in § 10a KAG RP geregelt:
-
§ 10a
-
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen
-
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10) die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) vorteilbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden. Die Begründung ist der Satzung beizufügen.
-
(2) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
-
(3) Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 vom Hundert.
-
(4) …
- 5
-
2. Bereits das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 1986 (GVBl S. 103) hatte die Möglichkeit vorgesehen, wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen zu erheben. § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG RP in der Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175) ermächtigte für einmalige Beiträge die Gemeinden dazu, durch Satzung zu bestimmen, dass ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile eine Abrechnungseinheit darstellen, sofern die Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder einzelner Gebietsteile der Gemeinde in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erachtete die Bildung von Abrechnungseinheiten auch bei Erhebung wiederkehrender Beiträge nur unter der Voraussetzung für verfassungsrechtlich zulässig, dass die Verkehrsanlagen im jeweiligen Bereich in einem "räumlichen und funktionalen Zusammenhang" stünden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, S. 591 <592>, "Pirmasens-Urteil"; vgl. bereits Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG -, AS RP-SL 24, S. 261, "Mainzer Urteil" zu § 13 Abs. 2 KAG RP 1986).
- 6
-
Den erforderlichen "funktionalen Zusammenhang" sah das Oberverwaltungsgericht nur bei einem System von Verkehrsanlagen als gegeben an, die untereinander derart in Beziehung stünden, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermittelten. Dies setze ein System von Verkehrsanlagen voraus, das für sich genommen die Zufahrt zu dem übrigen Straßennetz biete. Ein solches System bestehe aus Verkehrsanlagen, die durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst würden. Diese Straßen könnten beispielsweise als Ring um ein Netz von Verkehrsanlagen herum oder durch ein solches Netz hindurchführen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG -, AS RP-SL 24, S. 261 <265>; Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, S. 591 <593>).
- 7
-
Aus "Gründen der Vorteilsgerechtigkeit" sei zwingende Voraussetzung für den funktionalen Zusammenhang, dass sämtliche Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes auf dieselbe Straße oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen seien, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Straßennetz zu finden. Nur diejenigen Grundstücke hätten einen beitragsrechtlichen Vorteil von der Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung, die in die sie erschließenden Straßen unmittelbar oder mittelbar einmündeten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, S. 591 <594>). Einem weiteren Urteil des Oberverwaltungsgerichts zufolge lag der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG RP geforderte funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit in jeder Richtung auf dieselbe Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen waren, um Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. Diese Straße mit Bündelungsfunktion müsse innerhalb der Abrechnungseinheit liegen und zum Anbau bestimmt sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 10631/03.OVG -, juris, "Saarburg-Urteil").
- 8
-
3. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber änderte mit dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl S. 401) § 10 KAG RP und fügte § 10a KAG RP in das Kommunalabgabengesetz ein. Damit beabsichtigte er ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine
-
konzeptionelle Fortentwicklung und Neubestimmung des Beitragsrechts für Verkehrsanlagen (…), die sich vom bisher geltenden Anlagenbegriff weitgehend löst und damit zentrale Streitfragen normativ verbindlich klarstellt. (LTDrucks 15/318, S. 1, 6)
- 9
-
Die von der Rechtsprechung bei der Bildung von Abrechnungseinheiten gestellten Anforderungen an den räumlichen und funktionalen Zusammenhang hätten in ihren praktischen Konsequenzen zu erheblichen Restriktionen kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten geführt. Es sei eine Situation der Rechtsunsicherheit eingetreten (LTDrucks 15/318, S. 1, 6). Ziel der Neuregelung sei die "Stärkung weitgehend 'gerichtsfester' normgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten". Abweichend von der bisherigen Gesetzeslage könne künftig bestimmt werden, dass das gesamte öffentliche Verkehrsnetz der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilde. Soweit dies in Ansehung besonderer örtlicher Verhältnisse ausnahmsweise erforderlich sei, könne Entsprechendes auch für Verkehrsanlagen lediglich einzelner Gebietsteile der Gemeinde bestimmt werden. In beiden Fällen unterlägen der Beitragspflicht alle Grundstücke, die durch das eine Einheit bildende Verkehrsnetz "erschlossen" seien. Die Begründung des Gesetzentwurfs betont, dass die Beitragspflicht "darüber hinaus (…) von Gesetzes wegen an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft" sei (LTDrucks 15/318, S. 6).
- 10
-
Kern der Neuregelung sei die den Gemeinden eingeräumte Befugnis, durch Satzung zu bestimmen, dass das gesamte öffentliche Verkehrsnetz des Gemeindegebiets, also sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen, eine eigenständige öffentliche Einrichtung bilde. Diese sei nicht lediglich als Abrechnungseinheit zu verstehen, deren Bedeutung sich in einem abrechnungstechnischen Verbund erschöpfe, sondern als "qualitativ selbständige Gemeindeeinrichtung". Zusätzlich eröffne der Gesetzentwurf die Möglichkeit, statt für das gesamte Gemeindegebiet für Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile zu bestimmen, dass nur diese eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildeten. Besondere örtliche Gegebenheiten, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, nur abgrenzbare Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung zu behandeln, lägen etwa bei abgelegenen oder in ihrem Ausdehnungsbereich feststehenden Stadt- oder Ortsteilen vor, für im Außenbereich gelegene Verkehrsanlagen oder bei sich aufdrängender Orientierung an anderen Grenzlinien (LTDrucks 15/318, S. 6 ff.). Auf das Erfordernis eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs verzichtete der Landesgesetzgeber für wiederkehrende Beiträge ausdrücklich und verwies auf die unmittelbare demokratische Legitimation der kommunalen Gebietskörperschaften. Daher könne sich der parlamentarische Gesetzgeber "von Verfassungs wegen eine weniger intensive Regelungsdichte 'leisten'" (LTDrucks 15/318, S. 7).
- 11
-
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs besteht der Vorteil, der durch den wiederkehrenden Beitrag abgegolten werden soll,
-
in der durch die Verkehrsanlage vermittelten Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu dem die öffentliche Einrichtung bildenden Gesamtverkehrssystem. Anders als bei einmaligen Beiträgen liegt der rechtlich relevante Vorteil, an den angeknüpft wird, nicht in der konkret bestehenden Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer einzelnen Verkehrsanlage, sondern in der Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Gesamtverkehrssystems als solchem, zu welchem die Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit besteht. (LTDrucks 15/318, S. 7)
- 12
-
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge sei verfassungsrechtlich durch den besonderen Vorteil gerechtfertigt, der den beitragspflichtigen Grundstücken dadurch vermittelt werde,
-
dass sie durch die einzelnen Verkehrsanlagen gleichsam "erschlossen" sind und insoweit auch an dem überörtlichen Verkehrsnetz partizipieren können. Auf die Notwendigkeit einer diesen Zugang erst vermittelnden Infrastruktur, wie sie mit den überkommenen Kategorien des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs erforderlich gewesen waren, kann verzichtet werden. Denn in der Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung dieses Straßensystems durch Ausbaumaßnahmen an den einzelnen Verkehrsanlagen liegt der verfassungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende Sondervorteil, der durch den wiederkehrenden Beitrag abgegolten wird. Folgerichtig unterfallen auch all jene Grundstücke der Beitragspflicht, die zu der eine Einheit bildenden Einrichtung gehören und an sie angebunden sind. Beitragspflichtig sind daher alle Grundstücke, welche die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen dieser Einrichtung haben. (LTDrucks 15/318, S. 8)
- 13
-
Die Beitragsschuldner zögen aus dem "Vorhalten aller öffentlichen Verkehrsanlagen abstrakte Vorteile, indem ihnen die eine Einheit bildende Einrichtung zur gebrauchswertsteigernden Benutzbarkeit zur Verfügung gestellt" werde (LTDrucks 15/318, S. 7). Dem Umstand, dass das Straßensystem nicht nur den beitragspflichtigen Grundstücken, sondern auch dem sogenannten Durchgangsverkehr diene, also nicht nur den betreffenden Grundstücken, sondern auch der Allgemeinheit Vorteile vermittele, werde durch den Gemeindeanteil Rechnung getragen, der jenen Vorteil widerspiegele, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der anliegenden Grundstücke durch den Ausbau der die öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen habe (LTDrucks 15/318, S. 7).
-
II.
- 14
-
1. a) Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 668/10 (im Folgenden: Beschwerdeführerin zu 1) war bis Mitte Januar 2008 Eigentümerin eines bebauten Grundstücks im Gebiet der Stadt Saarburg (im Folgenden: Beklagte zu 1). Seither ist sie ins Grundbuch eingetragene Nießbraucherin. Die Beklagte zu 1) zog sie auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen in der Stadt Saarburg vom 16. März 2007 (im Folgenden: Beitragsatzung Saarburg) zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2007 für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Saarburg, Abrechnungseinheit I (Saarburg) in Höhe von 146,30 € heran. Nach § 1 Abs. 1 der Beitragsatzung Saarburg erhebt die Beklagte zu 1) wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen. Die Beitragsatzung unterteilt in § 3 Abs. 2 das Stadtgebiet in sechs Abrechnungseinheiten.
- 15
-
b) Das Verwaltungsgericht wies die von der Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Bescheid und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid erhobene Klage ab. Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209; Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS RP-SL 36, S. 195), wonach § 10a KAG RP verfassungsgemäß und insbesondere mit den kompetenzrechtlichen Bestimmungen und dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Bildung der Abrechnungseinheit I bestünden keine Bedenken.
- 16
-
c) Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Mit ihrer Antragsbegründung verkenne die Beschwerdeführerin zu 1), dass der Gesetzgeber § 10a KAG RP einen neuen Anlagen- und Vorteilsbegriff zugrunde gelegt habe, der vom bisherigen wesentlich abweiche und nicht mehr vom Vorliegen eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der Verkehrsanlagen abhängig sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bestünden weder kompetenzrechtlich noch aus Gründen der Abgabengerechtigkeit durchschlagende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Anders als eine Steuer, die den Abgabenpflichtigen unabhängig von einem bestimmten Zweck zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben auferlegt werde, diene der wiederkehrende Beitrag nach § 10a KAG RP der Deckung tatsächlich angefallener Kosten für den Straßenausbau als Gegenleistung für die dadurch entstehenden Sondervorteile (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 <213>).
- 17
-
Während beim einmaligen Beitrag die unmittelbare Zugangs- beziehungsweise Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage (§ 10 Abs. 5 KAG RP) für den Eigentümer eines qualifiziert nutzbaren Grundstücks den Sondervorteil darstelle, rechtfertige sich die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags durch die Anbindung an die öffentliche Einrichtung, die von allen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen gebildet werde. Der mit der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung verbundene Sondervorteil komme auch in der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde zum Ausdruck, diese Einrichtung funktionsfähig zu halten. Dementsprechend dürfe der Blick nicht - wie bisher - allein auf die auszubauende Straße, sondern müsse gleichzeitig auf die Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des Gesamtstraßensystems gerichtet werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 <217>).
- 18
-
§ 10a KAG RP verstoße nicht gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte qualifiziert nutzbarer Grundstücke finde ihre Rechtfertigung in dem Sondervorteil, den diese Berechtigten im Vergleich zu Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken und sonstigen Straßenbenutzern durch den Straßenausbau hätten. Denn mit dem Ausbaubeitrag werde nicht die schlichte Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung, das heißt die Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau werde die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 <217 f.>).
- 19
-
2. a) Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2104/10 (im Folgenden: Beschwerdeführerin zu 2) ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks im Gebiet der Stadt Schifferstadt (im Folgenden: Beklagte zu 2). Diese erhebt nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt Schifferstadt vom 23. Februar 2007 (im Folgenden: Beitragsatzung Schifferstadt) wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen. § 3 Abs. 1 der Beitragsatzung Schifferstadt unterteilt das Stadtgebiet in drei Abrechnungseinheiten. Die Beklagte zu 2) zog die Beschwerdeführerin zu 2) auf der Grundlage der Beitragsatzung Schifferstadt zu einem wiederkehrenden Beitrag für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit 1 für das Jahr 2006 in Höhe von 27,36 € heran.
- 20
-
b) Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid teilweise auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin zu 2) im Übrigen ab. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge auf der Grundlage des § 10a KAG RP sei nach der zutreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß. Die Bildung der Abrechnungseinheiten sei im konkreten Fall nicht zu beanstanden.
- 21
-
c) Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) auf Zulassung der Berufung ab. Die Beschwerdebegründung werfe keine beachtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 10a KAG RP auf (Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209; Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS RP-SL 36, S. 195). Der für die Beitragserhebung unerlässliche Sondervorteil sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 2) nicht von einer Verkehrswertsteigerung des veranlagten Grundstücks abhängig. Die Benutzung anderer Straßen als derjenigen, an der das Grundstück eines zum wiederkehrenden Beitrag herangezogenen Eigentümers liege, sei auch nicht "rein hypothetisch".
-
III.
- 22
-
Die Beschwerdeführerinnen rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
- 23
-
1. Die Beitragserhebung stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar, weil das Land Rheinland-Pfalz keine Gesetzgebungskompetenz habe. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge auf der Grundlage des § 10a KAG RP genüge in der Auslegung, die diese Vorschrift durch die angegriffenen Entscheidungen erfahren habe, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nichtsteuerliche Abgabe, weil es an dem verfassungsrechtlich erforderlichen Sondervorteil fehle. Im Straßenausbaubeitragsrecht lägen die eine Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile in der verbesserten Erschließungssituation der betreffenden Grundstücke. Werde eine Straße ausgebaut, erlangten die Eigentümer der anliegenden Grundstücke hierdurch einen Sondervorteil, der sich regelmäßig auch in einem erhöhten Wert der Grundstücke widerspiegele. Damit im Fall der Erhebung wiederkehrender Beiträge der erforderliche Sondervorteil gegeben sei, müssten die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Könnten Abrechnungseinheiten lediglich begrenzt durch Gemeindegrenzen in beliebigem Umfang gebildet werden, würde der Beitragsbegriff ausgehöhlt und sich der Vorteilsbegriff nur noch als abstrakte Größe darstellen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (BVerfGE 33, 265) sei auf das Straßenausbaurecht zu übertragen. Verfassungsrechtlich sei es erforderlich, den Sondervorteil der Beitragspflichtigen gegenüber der jedermann gegebenen Möglichkeit des Befahrens einer Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs abzugrenzen.
- 24
-
2. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a Abs. 1 KAG RP verstoße darüber hinaus gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Belastungsgleichheit. Während nach der Vorgängerregelung die Voraussetzung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zwischen der Ausbaumaßnahme und dem in Anspruch genommenen Grundstück für eine greifbar vorteilsgerechte Ausgestaltung der Beitragserhebung gesorgt habe, sei es bei Zugrundelegung aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde oder einzelner Gebietsteile als einheitlicher öffentlicher Einrichtung ohne Anwendung dieses oder eines anderen gleichwertigen vorteilsbezogenen Kriteriums nicht möglich, die Last den Verpflichteten vorteils- und damit gleichheitsgerecht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zuzuordnen.
-
IV.
- 25
-
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz, der Landtag Rheinland-Pfalz, das Bundesverwaltungsgericht und die Beklagte zu 1) haben zu den Verfassungsbeschwerden Stellung genommen. Außerdem hat sich das Thüringer Oberverwaltungsgericht zur Rechtslage in seinem Land geäußert.
- 26
-
1. Der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz führt in seiner Stellungnahme namens der Landesregierung aus, durchschlagende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 10a KAG RP ergäben sich weder unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten noch solchen der Abgabengerechtigkeit als spezifischer Ausprägung des Gleichbehandlungsgebotes. Der räumliche und funktionale Zusammenhang habe mit dem Übergang zum qualitativ neuen Tatbestandsbegriff der einheitlichen öffentlichen Einrichtung seine Bedeutung verloren (vgl. LTDrucks 15/318, S. 7 f.). Die nach § 10a KAG RP zu erhebende Abgabe sei als Beitrag und nicht als Steuer zu qualifizieren. Denn die gesetzliche Regelung sei vorteilsbezogen ausgestaltet. Wiederkehrende Beiträge würden danach nur erhoben, wenn Investitionsaufwendungen für die Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung der Verkehrsanlagen anfielen.
- 27
-
2. Der Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, § 10a KAG RP sei verfassungsgemäß.
- 28
-
a) Der Gesetzgebungskompetenz des Landes stehe die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) nicht entgegen. Der in § 10a KAG RP geregelte wiederkehrende Beitrag sei vorteilsbezogen ausgestaltet. Der abzugeltende Vorteil liege nach der vom Landesgesetzgeber verfolgten Grundkonzeption in der durch die Verkehrsanlage vermittelten Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einem sich in der öffentlichen Einrichtung abbildenden Gesamtverkehrssystem. Dieser einrichtungsbezogen definierte Vorteil sei hinreichend konkret. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machten, die Annahme eines konkreten Sondervorteils sei nur gerechtfertigt, wenn der Ausbau der Verkehrsanlage zu einer messbaren Wertsteigerung des Grundstücks führe, die erst dann vorliege, wenn die Verkehrsanlage für die Erreichbarkeit des Grundstücks auch tatsächlich genutzt werden müsse, berücksichtigten sie nicht, dass auch ein intaktes und ausgebautes Verkehrssystem der Gemeinde ein den Wert des Grundstücks positiv beeinflussender Faktor sei.
- 29
-
Mit der Regelung des § 10a KAG RP habe der Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner gerade im Abgabenrecht und bei der Bildung öffentlicher Einrichtungen weitreichenden Gestaltungsfreiheit einen Systemwechsel vollzogen, der sich von dem bisherigen "abrechnungstechnischen Verbund" mehrerer einzelner öffentlicher Verkehrsanlagen löse und in zulässiger Weise einen neuen einheitlichen Einrichtungsbegriff definiere, der nach Maßgabe satzungsrechtlicher Bestimmung sämtliche Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets erfassen könne, aber nicht müsse. Erst in der Kombination und Zusammenfassung in der Regel aller Ortsstraßen zu einem Straßensystem könne sich aus dem Vorhandensein der unmittelbar Zugang oder Zufahrt vermittelnden Straße ein besonderer Vorteil für das beitragspflichtige Grundstück ergeben. Die einzelnen Verkehrsanlagen könnten folglich nur Teilfunktionen erfüllen, weswegen das Straßensystem als Einheit zu betrachten sei, weil es nur als solches seine Funktion erfüllen könne.
- 30
-
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung dürfe im Übrigen nicht außer Betracht bleiben, dass die Bestimmung des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG RP dem Satzungsgeber auch die Möglichkeit eröffne, statt der Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets nur die Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde als einheitliche öffentliche Einrichtung zu bestimmen.
- 31
-
b) Die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen sei gleichheitsrechtlich durch den Sondervorteil gerechtfertigt, der nur ihnen zukomme. Es liege in der Eigenart eines gesamteinrichtungsbezogen definierten Vorteilsbegriffs begründet, dass die Erhaltung oder Verbesserung eines Einrichtungsteils der Einrichtung insgesamt zugutekomme. Dass der sich daraus ergebende Sondervorteil nicht für sämtliche an der Einrichtung partizipierenden Grundstücke identisch sei, sei wegen des auf die Einrichtung insgesamt bezogenen Vorteils unbeachtlich.
- 32
-
3. Der für das Abgabenrecht zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts verweist auf sein Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 - (NVwZ 2013, S. 876), mit dem er seine Rechtsprechung zur Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB fortentwickelt hat. Danach liege eine Erschließungseinheit auch dann vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional abhängige Nebenstraßen abzweigten. Hinsichtlich des Vorteilsbegriffs im Straßenausbaubeitragsrecht habe der Senat allgemein die Annahme, der Nutzen des Einzelnen sei bei vom Gemeinwesen bereit gestellten Gütern, namentlich bei Straßen im Gemeingebrauch, individuell zurechenbar, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar bezeichnet (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - BVerwG 9 BN 4.10 -, NVwZ-RR 2011, S. 745).
- 33
-
4. Die Beklagte zu 1) betont in ihrer Stellungnahme die praktischen Vorzüge der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge. Sie weist insbesondere darauf hin, dass wiederkehrende im Vergleich zu einmaligen Beiträgen für die Betroffenen deutlich weniger belastend und sozial verträglicher seien. Wiederkehrende Beiträge beliefen sich regelmäßig auf weniger als fünf Prozent der andernfalls zu zahlenden Einmalbeträge.
- 34
-
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG RP sei verfassungsgemäß. Dem Land Rheinland-Pfalz stehe die Gesetzgebungskompetenz hierfür zu. Für die Charakterisierung als Beitrag spreche bereits die gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsache, dass wiederkehrende anstelle von Einmalbeiträgen erhoben würden, um die Straßenanlieger an den Ausbaukosten zu beteiligen. Der wiederkehrende Beitrag werde in Abgrenzung zur Steuer nur erhoben, wenn und soweit Straßen tatsächlich ausgebaut würden, wenn die Gemeinden also entsprechende Investitionen tätigten. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Gemeindeanteil, der bei Erhebung wiederkehrender Beiträge anzusetzen sei, sei der Abgabenart Steuer fremd.
-
B.
- 35
-
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind teilweise begründet. Sie sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Möglichkeit der Auferlegung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen wenden. § 10a KAG RP verstößt in verfassungskonformer Auslegung weder gegen Freiheitsrechte der Beschwerdeführerinnen in Verbindung mit der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung (I.) noch gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Grundsatz der Belastungsgleichheit (II.). Begründet sind die Verfassungsbeschwerden dagegen insoweit, als sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen wenden, da deren Auslegung und Anwendung des § 10a KAG RP den Anforderungen des Grundsatzes der Belastungsgleichheit nicht in vollem Umfang gerecht werden (III.).
-
I.
- 36
-
Freiheitsrechte der Beschwerdeführerinnen werden durch die gesetzliche Auferlegung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nicht verletzt.
- 37
-
1. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht stellt die Erhebung wiederkehrender Beiträge einen Eingriff in die persönliche Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich dar (vgl. BVerfGE 87, 153 <169>; 93, 121 <137>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 44).
- 38
-
2. Der wiederkehrende Beitrag beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, welche die Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Er ist als nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter gerechtfertigt, die den Anforderungen genügt, welche die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung an solche Abgaben stellt, (a) und für die das Land mangels Bundeskompetenz zur Gesetzgebung befugt war (b).
- 39
-
a) Wiederkehrende Beiträge nach § 10a KAG RP sind keine Steuern, sondern nichtsteuerliche Abgaben.
- 40
-
aa) (1) Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 <256>; 49, 343 <352>; 92, 91 <114>; 123, 1 <17>). Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.>; 122, 316 <333>; 124, 348 <364>).
- 41
-
Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 <294>; 123, 132 <140>) ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 <353>; 110, 274 <294>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>).
- 42
-
(2) Erweist sich eine Abgabe wegen ihres Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ihrer Erhebung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 124, 235 <244>; 132, 334 <349, Rn. 47>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 <650 f., Rn. 121 ff.>; stRspr). Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (BVerfGE 113, 128 <146 f.>; 122, 316 <333>; 123, 132 <141>). Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).
- 43
-
Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 132, 334 <349, Rn. 49> m.w.N.; stRspr). Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148> m.w.N.). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfGE 9, 291 <298>). Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (vgl. BVerfGE 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 124, 348 <364>; Birk/Eckhoff, in: Sacksofsky/Wieland, Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, 2000, S. 54 <57>; P. Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 64).
- 44
-
bb) Der Straßenausbaubeitrag gemäß § 10a KAG RP ist danach keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 1. August 2011 - 4 K 1392/10.KO -, juris, Rn. 147; Halter, Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag, 2006, S. 116 ff.; Beuscher, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2307 ff.
; a.A. Kraft-Zörcher, ThürVBl 1999, S. 55 <58 f.>; vgl. auch Driehaus, KStZ 2011, S. 21 <22>; Brenner, Gesetzmäßigkeitsprinzip und Reformfrage im Straßenausbaubeitragsrecht, 2010, S. 83). Die Abgabe für Verkehrsanlagen wird nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben erhoben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenausbaus, also für einen besonderen Finanzbedarf (vgl. BVerfGE 110, 370 <384>). Dieser Zusammenhang ist in der gesetzlichen Regelung des Abgabentatbestandes hinreichend verankert. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG RP ermächtigt ausdrücklich zur Erhebung vorteilsbezogener Beiträge und gestaltet die Abgabenerhebung gegenleistungsbezogen aus, indem die jeweils auferlegte Abgabe vom Gesetzgeber dem Grunde und der Höhe nach mit dem Anfall der Kosten konkreter Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen für die Erledigung der Aufgabe des Straßenausbaus tatbestandlich verknüpft ist.
- 45
-
b) Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG; vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 110, 370 <384>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 <650, Rn. 121>; stRspr). Für das Straßenausbaubeitragsrecht steht den Ländern nach den allgemeinen Regeln die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zu (Art. 30, 70 ff. GG; vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 110, 370 <384>; stRspr). Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist der Bund auf den Erlass von Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung der Landstraßen des Fernverkehrs beschränkt. Im Übrigen liegt die Gesetzgebungsbefugnis für die Materie "Straßenbau" bei den Ländern (BVerfGE 26, 338 <370, 384>; 34, 139 <152>).
-
II.
- 46
-
Die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach Maßgabe des § 10a KAG RP verstößt bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit.
- 47
-
1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; 130, 240 <252>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>; 130, 240 <252 f.>). Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht alle Differenzierungen. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188, Rn. 30>).
- 48
-
2. Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 124, 235 <244>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 <650, Rn. 121>).
- 49
-
Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 91, 207 <223>). Wer eine nichtsteuerliche Abgabe schuldet, ist allerdings regelmäßig zugleich steuerpflichtig und wird insofern zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 <158>; 93, 319 <343>; 108, 1 <16 f.>; 124, 235 <244>; 132, 334 <349, Rn. 47 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 <650, Rn. 121>). Als sachliche Gründe, die die Bemessung einer Gebühr oder eines Beitrags rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (BVerfGE 132, 334 <349, Rn. 49> m.w.N.).
- 50
-
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvor-gänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben - insbesondere sofern sie auf der Grundlage von kommunalen Satzungen erfolgt - so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 96, 1 <6>; 99, 280 <290>; 105, 73 <127>; 110, 274 <292>; 116, 164 <182 f.>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>; 123, 1 <19>; 127, 224 <246>). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>; 123, 1 <19>; 127, 224 <246>).
- 51
-
3. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.
- 52
-
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
- 53
-
Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden (vgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 272
; Beuscher, ebd. Rn. 2314); er kann zum Beispiel in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch die Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet oder in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage bestehen, welche ihrerseits den Gebrauchswert des Grundstücks steigert. Eine Steigerung des Verkehrswertes ist nicht erforderlich (vgl. Arndt, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 16 Rn. 130; Driehaus, a.a.O.; Schneider, Driehaus-Festschrift, 2005, S. 179 <184>).
- 54
-
Weitergehende verpflichtende Anforderungen, wie zum Beispiel die Existenz eines "funktionalen Zusammenhangs" zwischen Verkehrsanlagen und den mit einem Ausbaubeitrag belasteten Grundstücken sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).
- 55
-
4. Nach diesen Maßgaben verstößt die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach § 10a KAG RP in verfassungskonformer Auslegung nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Der für die Beitragserhebung erforderliche Sondervorteil der Beitragspflichtigen liegt in der Möglichkeit des Zugangs von ihren Grundstücken zu den öffentlichen Verkehrsanlagen (a). Bei verfassungskonformer Auslegung von § 10a KAG RP und einer entsprechenden Umsetzung durch den jeweils zuständigen Satzungsgeber ist ein durch den Ausbau von Verkehrsanlagen bedingter Sondervorteil sämtlichen Abgabepflichtigen hinreichend individuell zurechenbar (b). Die Erhebung wiederkehrender Beiträge durch Satzung nach § 10a KAG RP führt bei verfassungskonformer Auslegung auch nicht zu einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, weil sämtliche Grundstücke innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung abgabepflichtig wären, obwohl sie durch die Ausbaumaßnahmen wesentlich unterschiedlich begünstigt sind, sofern mit der Anlage ein Vorteil für das Grundstück, an das der Beitrag anknüpft, verbunden ist (c).
- 56
-
a) Der durch den Beitrag ausgeglichene Sondervorteil besteht nach dem Wortlaut des § 10a KAG RP und der Begründung des Gesetzentwurfs in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer öffentlichen Verkehrsanlage, die Teil einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist. Dem steht die wiederkehrende Erhebung des Beitrags nicht entgegen (vgl. BVerfGE 42, 223 <228 f.>).
- 57
-
Der Gesetzgeber sieht den Sondervorteil in der Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einem Gesamtsystem der Verkehrsanlagen, das nach Maßgabe der Satzung grundsätzlich auch aus sämtlichen zum Ausbau bestimmten Verkehrsanlagen einer Gemeinde bestehen kann und damit eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildet. Bereits nach der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 6 KAG RP aus dem Jahre 1995 war die "rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage" der gesetzliche Anknüpfungspunkt für den Sondervorteil. Mit der Neuregelung wurde der Begriff der "Abrechnungseinheit" durch den der "einheitlichen öffentlichen Einrichtung" ersetzt. Während nach Auffassung des Landesgesetzgebers beim einmaligen Beitrag nach § 10 Abs. 5 KAG RP der Sondervorteil in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs "zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage" besteht, soll beim (wiederkehrenden) Beitrag nach § 10a KAG RP die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu "einer der Verkehrsanlagen" - also nicht nur zu einer bestimmten, gerade hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage - genügen. Die einheitliche öffentliche Einrichtung bilde in ihrer Gesamtheit das einheitliche Straßensystem, welches den durch die einzelnen Verkehrsanlagen "erschlossenen", qualifiziert nutzbaren Grundstücken die erforderliche Anbindung an das gesamte übrige innerörtliche und damit zugleich auch überörtliche Straßennetz ermögliche. In der Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung dieses Straßensystems seitens der Gemeinde durch entsprechende Ausbaumaßnahmen an den einzelnen Verkehrsanlagen liege der verfassungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende Sondervorteil, der durch den wiederkehrenden Beitrag abgegolten werde (LTDrucks 15/318, S. 7 f.).
- 58
-
Der beitragspflichtige Vorteil liegt danach in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem; er ist geeignet, den Gebrauchswert der Grundstücke positiv zu beeinflussen. Damit bewegt sich der Landesgesetzgeber innerhalb der durch den Gleichheitssatz gezogenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, indem er den Vorteil des einzelnen Grundstücks mit Rücksicht auf die straßenausbaubedingte Steigerung und den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Gesamtverkehrssystems einer vom Satzungsgeber festzulegenden Einheit bestimmt. Mit dem Ausbaubeitrag wird folglich nicht die schlichte - auch der Allgemeinheit zustehende - Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau wird die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 <217>; Beschluss vom 24. Februar 2012 - 6 A 11492/11.OVG -, AS RP-SL 41, S. 69 <70 f.>; Beschluss vom 21. August 2012 - 6 C 10085/12.OVG -, AS RP-SL 41, S. 218 <221 f.>). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks allein die Straße, an der es gelegen ist, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr wird der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 <214>; Urteil vom 25. August 2010 - 6 A 10505/10.OVG -, AS RP-SL 39, S. 331 <335>; Urteil vom 15. März 2011 - 6 C 11187/10.OVG -, AS RP-SL 40, S. 4 <12>; Beschluss vom 24. Februar 2012 - 6 A 11492/11.OVG -, AS RP-SL 41, S. 69 <71>). Zwischen welchen Verkehrsanlagen eine ausreichend enge "Vermittlungsbeziehung" hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz besteht, ist dagegen keine Frage des Vorliegens eines Vorteils, sondern dessen individueller Zurechenbarkeit zu einem einzelnen Grundstück.
- 59
-
b) Der Vorteil ist bei Ausschöpfung der Möglichkeit zur Bildung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen in abgrenzbaren Gebietsteilen der Gemeinden gemäß § 10a KAG RP individuell hinreichend zurechenbar.
- 60
-
§ 10a KAG RP eröffnet dem Satzungsgeber die Möglichkeit, einheitliche öffentliche Einrichtungen zu bilden, die nicht notwendig das gesamte Gemeindegebiet umfassen, sondern auch nur einzelne, abgrenzbare Gebietsteile. Dabei kann in der Satzung geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine oder mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen bilden, für deren Ausbau vorteilsbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu diesen Verkehrsanlagen haben. Die Gemeinde hat dabei gemäß § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG RP die örtlichen Gegebenheiten zu beachten. Wie aus der Pflicht zur weitergehenden Begründung für die Bestimmung von Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG RP sowie aus der Gesetzesbegründung (LTDrucks 15/318, S. 7) hervorgeht, sah der Gesetzgeber die Ausübung des Satzungsermessens dahingehend, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen einer Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, als Regelfall an, was auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass es in Rheinland-Pfalz besonders viele kleinere Gemeinden gibt (vgl. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 34).
- 61
-
c) Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil wie in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet nicht, läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.
- 62
-
aa) Der Wortlaut des § 10a KAG RP steht einer solchen verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen, da § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG RP dem Satzungsgeber ausdrücklich vorschreibt, die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. In Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet ist das eröffnete Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen Verkehrsanlage im gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen auf Null reduziert, als nur so dem Gebot eines zurechenbaren Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs- und Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung getragen werden kann. In dieser Auslegung ist § 10a KAG RP mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Beitragserhebung (siehe oben B. I. 2.) in Einklang zu bringen.
- 63
-
bb) Bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens muss der Satzungsgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Bestimmung der Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als einheitliche öffentliche Einrichtung in den Blick nehmen. Ein Beitrag für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Verkehrsanlage kommt nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der Verkehrsanlage einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Nur in diesem Fall erscheint es nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes gerechtfertigt, gerade den oder die Eigentümer dieses Grundstücks zu einem Beitrag für die Nutzung der ausgebauten Straße heranzuziehen.
- 64
-
Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Dabei dürfte in Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich und unbeschadet des ansonsten bestehenden Satzungsermessens die Annahme einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sein; in kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die aus nur einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet dagegen häufig decken. Ein "funktionaler Zusammenhang", wie er früher vom Landesgesetzgeber und den Verwaltungsgerichten gefordert wurde, ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den Gleichheitssatz jedoch nicht vorgegeben (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG -, AS RP-SL 24, S. 261 <265>; Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, S. 591 <593>). Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es allein darauf an, dass eine hinreichende individuelle Zurechnung von Vorteil und Beitragspflicht hergestellt werden kann.
- 65
-
cc) Die Gemeinden werden zudem bei der Bildung der Abrechnungseinheiten zu berücksichtigen haben, ob dabei Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde.
-
III.
- 66
-
Dem sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Anwendung von § 10a KAG RP nicht geprüft, ob die Beitragsatzungen der beklagten Städte die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere, ob ein individuell-konkret zurechenbarer, grundstücksbezogener Vorteil der beitragspflichtigen Grundstücke vom Anschluss an die jeweilige Beitragseinheit vorhanden ist.
-
C.
- 67
-
Zur Klärung der Frage, ob die angegriffenen Beitragsatzungen der beklagten Städte den durch diese Entscheidung geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden, sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Verfahren an das Fachgericht zurückzuverweisen.
- 68
-
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
- 69
-
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
moreResultsText
Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
-
1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
-
2. § 4 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Konstanz vom 22. März 1984 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Februar 1989 und in der Fassung der Änderungssatzungen vom 23. Februar 1989 und 26. September 2002 sowie § 4 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Konstanz vom 26. Oktober 2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
-
3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - 2 S 3342/08 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. November 2008 - 3 K 1622/07 -, der Widerspruchsbescheid der Stadt Konstanz vom 3. Juli 2007 - 5.02229.002887.1 ZwWIRöß 27K Rie/hz -, der Zweitwohnungsteuer-Änderungsbescheid der Stadt Konstanz vom 20. März 2007 - 5.0229.002887.1 -, der Zweitwohnungsteuer-Änderungsbescheid der Stadt Konstanz vom 12. Februar 2007 - 5.0229.002887.1 - und der Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Konstanz vom 18. Dezember 2006 - 5.0229.002887.1 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zurückverwiesen.
-
4. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben die Stadt Konstanz zu zwei Dritteln und das Land Baden-Württemberg zu einem Drittel zu erstatten.
-
5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
-
A.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit eine degressive Staffelung des Tarifs einer Zweitwohnungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
-
I.
- 2
-
1. Die Stadt Konstanz, die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), zog den Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2006 zur Zweitwohnungsteuer heran. Dabei stützte sie sich auf die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Konstanz vom 22. März 1984 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Februar 1989 (im Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung
1989) und in der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung der Änderungssatzungen vom 23. Februar 1989 und 26. September 2002 (im Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung 2002) sowie die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Konstanz vom 26. Oktober 2006 (im Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung 2006).
- 3
-
2. Die in den Satzungen jeweils geregelten Steuertarife orientieren sich am jährlichen Mietaufwand als steuerlicher Bemessungsgrundlage und pauschalieren den Steuerbetrag durch Bildung von fünf (Zweitwohnungsteuersatzung 1989) beziehungsweise acht Mietaufwandsgruppen (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006). Der für den ersten Teil des streitgegenständlichen Zeitraums (1. Januar bis 31. Dezember 2002) maßgebliche § 4 Abs. 1 ZwStS 1989 lautet wie folgt:
- 4
-
§ 4 Steuersatz
-
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
-
a)
bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.533,88 €
= 409,03 €
b)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.533,88 € aber nicht mehr als 2.351,94 €
= 613,55 €
c)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.351,94 € aber nicht mehr als 3.170,01 €
=818,07 €
d)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.170,01 € aber nicht mehr als 3.988,08 €
=1.022,58 €
e)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.988,08 €
=1.227,10 €.
- 5
-
Für den zweiten Teil des streitgegenständlichen Zeitraums (1. Januar 2003 bis 31. August 2006) sind nach den wortgleichen Vorschriften des § 4 Abs. 1 ZwStS 2002 und des § 4 Abs. 1 ZwStS 2006 folgende Steuersätze maßgeblich:
- 6
-
§ 4 Steuersatz
-
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
-
a)
bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.650 €
= 400,00 €
b)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.650 € aber nicht mehr als 2.640 €
= 575,00 €
c)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 2.640 € aber nicht mehr als 3.630 €
= 750,00 €
d)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.630 € aber nicht mehr als 4.620 €
= 925,00 €
e)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 4.620 € aber nicht mehr als 5.610 €
= 1.100,00 €
f)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.610 € aber nicht mehr als 6.600 €
= 1.275,00 €
g)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 6.600 € aber nicht mehr als 7.590 €
= 1.450,00 €
h)
bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 7.590 €
= 1.625,00 €.
- 7
-
3. Die konkrete Ausgestaltung der Steuertarife führt insgesamt zu einem in Relation zum Mietaufwand degressiven Steuerverlauf. Zwar steigt der Betrag der vom Steuerschuldner zu zahlenden Zweitwohnungsteuer mit zunehmender Jahresmiete in Stufen an. Nicht nur auf den jeweiligen Stufen sondern auch über die Stufen hinweg sinkt jedoch der aus dem jährlichen Mietaufwand als Steuermaßstab und dem zu zahlenden Steuerbetrag errechnete Steuersatz mit steigendem Mietaufwand wieder ab.
- 8
-
Eine Ursache hierfür besteht in zunehmend flacher werdenden Steuerstufen sowohl im mittleren Bereich als auch in der Mindest- und der Höchstbetragsstufe. Nach der Zweitwohnungsteuersatzung 1989 sinkt der sich für den mittleren Mietaufwand einer Steuerstufe ergebende Steuersatz (im Folgenden: mittlerer Steuersatz) in den drei mittleren Steuerstufen von 31,58 % in der Steuerstufe zwischen den Grenzwerten 1.533,88 € und 2.351,94 € über 29,63 % in der folgenden Stufe auf schließlich 28,57 % in der durch die Grenzwerte 3.170,01 € und 3.988,08 € bestimmten Steuerstufe ab. Nach den Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006 beläuft sich der mittlere Steuersatz in der zweitniedrigsten Steuerstufe zwischen den Stufengrenzwerten 1.650 € und 2.640 € auf 26,81 % und sinkt bei steigendem Mietaufwand in den folgenden Stufen schrittweise bis auf 20,44 % in der zweithöchsten Steuerstufe zwischen den Grenzwerten 6.600 € und 7.590 € ab. Damit liegt die Spreizung der mittleren Steuersätze unter Außerachtlassung der Mindest- und Höchstbetragsstufen bei der Zweitwohnungsteuersatzung 1989 bei circa drei Prozentpunkten (Verlauf von 31,58 % absinkend bis zu 28,57 %) und bei den Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006 bei 6,37 Prozentpunkten (Verlauf von 26,81 % absinkend zu 20,44 %).
- 9
-
Berücksichtigt man zusätzlich die jeweilige Mindest- und Höchstbetragsstufe, so verstärkt sich das stetige Abflachen der einzelnen Steuerstufen und damit des Steuersatzes. Bei Zugrundelegung einer Untergrenze für Monatskaltmieten von 100 € ergibt sich für eine (fiktive) Mindestbetragsgruppe von 1.200 € bis 1.533,88 € Mietaufwand bei der Zweitwohnungsteuersatzung 1989 ein mittlerer Steuersatz von 29,92 % und für eine (fiktive) Mindestbetragsgruppe von 1.200 € bis 1.650 € Mietaufwand bei den Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006 ein mittlerer Steuersatz von 28,07 %. Unter Berücksichtigung eines für Zweitwohnungen noch realistischen oberen Grenzwerts von 24.000 € ergibt sich für eine (fiktive) Höchstbetragsgruppe von 3.988,08 € bis 24.000 € Mietaufwand bei der Zweitwohnungsteuersatzung 1989 ein mittlerer Steuersatz von 11,40 % und für eine (fiktive) Höchstbetragsgruppe von 7.590 € bis 24.000 € Mietaufwand bei den Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006 ein mittlerer Steuersatz von 10,29 %. Blendet man Jahresmieten von unter 1.200 € und über 24.000 € aus, ergibt sich für den verbleibenden Bereich eine Spreizung von 18,52 Prozentpunkten (Zweitwohnungsteuersatzung 1989, Verlauf von 29,92 % bis 11,40 %) beziehungsweise 17,78 Prozentpunkten (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006, Verlauf von 28,07 % bis 10,29 %). Ohne Berücksichtigung dieser Unter- und Obergrenzen wäre die Spreizung noch stärker ausgeprägt.
- 10
-
Zu einer weiteren Degression führen die durch die Stufenbildung bewirkten Differenzen in der relativen Steuerbelastung. Innerhalb jeder einzelnen Steuerstufe verläuft der Steuersatz ebenfalls degressiv, da der relative Steuersatz innerhalb der Stufe mit steigendem Mietaufwand abnimmt. Auf den mittleren Steuerstufen (das heißt unter Außerachtlassung der Mindest- und der Höchstbetragsstufe) ist der Belastungsunterschied zwischen Steuerpflichtigen am unteren Ende der zweiten Steuerstufe und am oberen Ende der zweithöchsten Steuerstufe am stärksten ausgeprägt. Nach den Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006 gilt für Steuerpflichtige mit einer Jahreskaltmiete von 1.651 € (unterer Grenzwert der zweitniedrigsten Steuerstufe) ein Steuersatz von 34,8 % (Steuerbetrag 575 €), während der Steuersatz knapp unterhalb des oberen Grenzwerts der zweithöchsten Steuerstufe bei einer Jahreskaltmiete von 7.590 € circa 19,1 % beträgt (Steuerbetrag 1.450 €). Nach der Zweitwohnungsteuersatzung 1989 ergibt sich entsprechend ein Steuersatz von etwa 40 % für knapp oberhalb des unteren Grenzwerts der zweitniedrigsten Steuerstufe besteuerte Steuerpflichtige (Steuerbetrag von 613,55 € bei einer Jahresmiete von 1.533,89 €) sowie ein Steuersatz von etwa 25,6 % für einen am oberen Grenzwert der zweithöchsten Steuerstufe veranschlagten Zweitwohnungsinhaber (Steuerbetrag von 1.022,58 € bei einer Jahresmiete von 3.988,08 €).
-
II.
- 11
-
1. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2006 eine ihm von seinen Eltern überlassene Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten inne und war dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Beklagte zog ihn durch Steuerbescheid vom 18. Dezember 2006 für diesen Zeitraum zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von insgesamt 7.320,85 € heran. Nach Einlegung eines Widerspruchs reduzierte die Beklagte den Betrag mit Änderungsbescheid vom 12. Februar 2007 auf 3.835,08 € und mit weiterem Änderungsbescheid vom 20. März 2007 auf 2.974,32 €. Dem letztgenannten Änderungsbescheid lag eine Einigung der Beteiligten auf einen fiktiven Mietzins für die Wohnung von 4,11 €/m², also der Hälfte des sich nach dem Mietspiegel ergebenden Mietwertes, zugrunde. Die sich daraus ergebende fiktive Miete von 201,39 € pro Monat (2.416,68 € pro Jahr) führte nach der dritten Steuerstufe in § 4 Abs. 1 ZwStS 1989 zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 818,07 € im Jahr 2002 und nach der zweiten Steuerstufe in § 4 Abs. 1 ZwStS 2002/2006 zu einer Steuer in Höhe von 575 € in den Jahren 2003 bis 2005 und in Höhe von 431,25 € im Jahr 2006. Den gleichwohl aufrecht erhaltenen Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Steuerbescheide wies die Beklagte zurück.
- 12
-
2. Die vom Beschwerdeführer gegen die Steuerbescheide und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die "umgekehrte Progression" des Steuersatzes sei nicht zu beanstanden. Ein stets gleichbleibendes Verhältnis zwischen der Zweitwohnungsteuer und dem jährlichen Mietaufwand als Bemessungsgrundlage sei rechtlich nicht gefordert. Durch die zulässige Stufenbildung komme es innerhalb der jeweiligen Steuerstufen zwangsläufig zu einer umgekehrten Progression. Die insgesamt degressive Staffelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung gebe. Mit der Zweitwohnungsteuer dürfe der Lenkungszweck verfolgt werden, die Inhaber einer nur vorgeblichen Zweitwohnung im melderechtlich zulässigen Rahmen zur Verlegung des Hauptwohnsitzes zu bewegen. Gerade bei regelmäßig relativ preisgünstigen Studentenwohnungen sei ein höherer Steuersatz besser geeignet, um über den absoluten Betrag die gewünschte Lenkungswirkung zu erreichen. Ein degressiver Steuersatz sei zudem deshalb gerechtfertigt, weil Zweitwohnungen für die Gemeinden einen erhöhten Aufwand bedeuteten, dem keine sonstigen Vorteile gegenüberstünden. Dieser Aufwand sei nicht zwangsläufig vom jährlichen Mietaufwand abhängig. Der erhöhte Steuersatz bei günstigen Zweitwohnungen sei geeignet, diesen Aufwand zu decken.
- 13
-
Die absolute Höhe des Steuersatzes entfalte im Übrigen keine erdrosselnde Wirkung. Da über den Mietaufwand für eine Zweitwohnung hinaus häufig noch erhebliche Kosten für eine doppelte Haushaltsführung aufgewendet würden, könne nicht ernsthaft davon die Rede sein, im Gebiet der Beklagten könnten wegen der Zweitwohnungsteuer - jedenfalls im unteren Bereich - keine Zweitwohnungen mehr gehalten werden.
- 14
-
3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab, der dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2009 zuging. Die generalisierende degressive Staffelung der Steuersätze in § 4 Abs. 1 ZwStS 1989 und 2002/2006 halte sich im Rahmen des dem Satzungsgeber zukommenden Gestaltungsspielraums. Die prozentual stärkere Belastung der unteren Mietaufwandsgruppen sei gerechtfertigt. Die Beklagte dürfe bei der Steuererhebung den Nebenzweck verfolgen, insbesondere das Halten kleinerer und billigerer Zweitwohnungen einzudämmen und dadurch das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung - insbesondere für Studierende - zu erhöhen.
- 15
-
Eine erdrosselnde Wirkung komme der Zweitwohnungsteuer nicht zu, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in allen Staffelungsbereichen und damit auch in den untersten Mietaufwandsgruppen steuerpflichtige Zweitwohnungen in nicht unerheblicher Zahl vorhanden seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob vom Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung ausgehe, sei nicht auf einzelne Steuerpflichtige, wie etwa Studierende, sondern auf die Gesamtheit der steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber abzustellen. Angesichts der mit dem Halten einer Zweitwohnung unabdingbar verbundenen, nicht unerheblichen weiteren Kosten sei eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nach allgemeiner Lebenserfahrung von vornherein ausgeschlossen.
-
III.
- 16
-
1. Der Beschwerdeführer hat am 13. Juli 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung und der vorgelegten Telefaxprotokolle hatte er am Montag, dem 29. Juni 2009, um 22:57 Uhr erstmals versucht, die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax an das Bundesverfassungsgericht zu übermitteln. Dies misslang jedoch ebenso wie weitere Übermittlungsversuche am selben Tag um 23:07 Uhr und 23:19 Uhr. Gemäß dem Faxbuch und den Faxprotokollen des Bundesverfassungsgerichts war der Faxanschluss des Gerichts an diesem Tag ab etwa 20:00 Uhr für circa vier Stunden belegt.
- 17
-
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
- 18
-
Der satzungsgemäße Zweitwohnungsteuertarif bewirke eine "umgekehrte Progression". Gerade bei höheren Mieten sinke der Steuersatz mit steigendem Mietaufwand kontinuierlich, während er bei niedrigen Mieten in der Regel deutlich über 20 % liege. Eine solche Besteuerung sei nicht mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Gebot sozialer Steuerpolitik, das im Steuerrecht spezielle Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Übermaßverbots sei, vereinbar. Durch die "umgekehrte Progression" würden gerade Personen mit geringer finanzieller Leistungsfähigkeit regelmäßig prozentual wesentlich stärker belastet als Personen mit hohem jährlichem Mietaufwand. Das Ziel, Inhaber von Zweitwohnungen zu deren Anmeldung als Hauptwohnung zu bewegen, um Zuwendungen aus dem kommunalen Finanzausgleich zu erhöhen, sei kein zulässiger, die Ungleichbehandlung rechtfertigender Lenkungszweck.
- 19
-
Bei der von der Beklagten erhobenen Zweitwohnungsteuer handele es sich um eine unzulässige konfiskatorische Steuer mit erdrosselnder Wirkung. Die Steuersätze seien gerade im Bereich eines niedrigen bis mittleren Mietaufwands deutlich zu hoch. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die vermeintlich geringe absolute Höhe der Steuer sei nicht nachvollziehbar. Bei einem Zweitwohnungsteuersatz von bis zu 34,8 % liege die erdrosselnde oder prohibitive Wirkung vielmehr auf der Hand. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass hiervon in besonderem Maße Personen mit geringer finanzieller Leistungsfähigkeit, insbesondere Studierende, betroffen seien. Zweitwohnungsinhaber mit niedrigem bis mittlerem Mietaufwand würden stärker belastet als solche mit höherem Mietaufwand. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass das Innehaben kleinerer Zweitwohnungen regelmäßig wirtschaftlich unmöglich gemacht werde.
-
IV.
- 20
-
Die Beklagte, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof sowie mehrere Oberverwaltungs- und Finanzgerichte haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
- 21
-
1. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Zweitwohnungsteuer habe keine erdrosselnde Wirkung. Aus der Entwicklung des Aufkommens steuerpflichtiger Zweitwohnungen im Bereich aller Steuerstufen ergebe sich, dass das Halten von Zweitwohnungen durch die Besteuerung nicht wirtschaftlich unmöglich gemacht werde. Die Staffelung der Steuersätze verstoße angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Steuergesetzgebers auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die mit einer grundsätzlich zulässigen Wahl pauschaler Maßstäbe aus Praktikabilitätsgründen verbundenen Ungleichbehandlungen seien sachlich gerechtfertigt. Eine höhere Belastung in den unteren Steuerstufen bei einer prozentualen, auf den jährlichen Mietaufwand bezogenen Belastung sei dadurch gerechtfertigt, dass im niedrigen bis mittleren Mietsegment der größte Bedarf an Wohnraum bestehe, weil die Beklagte Hochschulstandort und beliebtes Tourismusziel sei. Eine weitere Rechtfertigung ergebe sich aus dem mit Zweitwohnungen verbundenen erhöhten kommunalen Aufwand.
- 22
-
2. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint ein degressiv ausgestalteter Steuertarif im Hinblick auf die Grundsätze der Steuergleichheit und der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht unbedenklich, jedenfalls aber besonders rechtfertigungsbedürftig. Ein spezifischer Lenkungszweck könne den Steuertarif rechtfertigen, sofern er nicht im Gegensatz zu der Sachmaterie stehe, auf die er lenkend einwirken solle. Der Anreiz zur Verlegung des Erstwohnsitzes stelle grundsätzlich einen zulässigen Lenkungszweck dar.
- 23
-
3. Der Bundesfinanzhof äußert verfassungsrechtliche Bedenken an der degressiven Ausgestaltung des Zweitwohnungsteuertarifs. Schon der Typus der Aufwandsteuer lasse es nicht zu, bei der Zweitwohnungsteuer einen niedrigeren jährlichen Mietaufwand mit einem höheren Steuersatz zu belegen als einen höheren jährlichen Mietaufwand. Der degressive Steuertarif verletze darüber hinaus die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgaben des Leistungsfähigkeitsprinzips. Dieser könne keinesfalls mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der Beklagten erwachse aus Zweitwohnungen ein erhöhter Aufwand, weil allein der isolierte Vorgang des Konsums für die Aufwandsteuer maßgeblich sei.
- 24
-
Die Abweichung vom Gebot der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei auch nicht durch die in den Ausgangsentscheidungen genannten außersteuerlichen Lenkungszwecke gerechtfertigt. Denn das Interesse der Beklagten, mit der Zweitwohnungsteuer die Anzahl der Zweitwohnungen zu beschränken, die Zweitwohnungsinhaber also zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in der Stadt zu veranlassen, und sich dadurch erhöhte Finanzzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu sichern sowie das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen, betreffe kleine und große Wohnungen gleichermaßen.
- 25
-
4. a) Mehrere Oberverwaltungsgerichte haben Zweifel an der Vereinbarkeit einer degressiv ausgestalteten Zweitwohnungsteuer mit der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Gemeinden und dem Gleichheitssatz geäußert.
- 26
-
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bezweifelt, dass der Lenkungszweck, das Halten von kleinen und billigen Zweitwohnungen einzudämmen, um das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung in diesem Sektor zu erhöhen, mit dem Charakter einer Aufwandsteuer in Einklang zu bringen ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält eine prozentual deutlich höhere Besteuerung eines relativ niedrigen Mietaufwands für mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG unvereinbar, weil sich bei der Zweitwohnungsteuer Steuermaßstab und Steuersatz auf den Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung beziehen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen müssten.
- 27
-
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hält den degressiven Steuersatz für mit dem Gebot der Steuergerechtigkeit unvereinbar. Für eine solche Ausgestaltung der Steuer sei kein einleuchtender Grund erkennbar, zumal mit der Zweitwohnungsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden solle, die in der Regel bei höherwertigen Wohnungen höher einzustufen sei. Die Absicht des Normgebers, gerade das Halten kleinerer und billigerer Zweitwohnungen durch eine prozentual höhere Steuerbelastung einzudämmen und dadurch das Wohnungsangebot auf dem einheimischen Markt zu erhöhen, laufe der am Aufwand zu orientierenden Steuerbemessung im Kern zuwider.
- 28
-
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern könne zwar eine zwangsläufige Degression auf den einzelnen Stufen eines abgestuften, im Prinzip aber linearen Steuersatzes bei einer hinreichend feinen Abstufung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität verfassungsrechtlich hingenommen werden, ein insgesamt degressiver Steuersatz sei jedoch mit dem Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nur schwer vereinbar. Zudem sei eine sachliche Rechtfertigung der Degression mit ihrer Lenkungswirkung fraglich, da ein nicht degressiver Steuertarif zu einem höheren Steuerbetrag und damit zu einem besseren Lenkungseffekt führen könnte.
- 29
-
b) Andere Oberverwaltungsgerichte halten hingegen eine degressive Aufwandsteuer für mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 30
-
Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zufolge liegt eine konfiskatorische Wirkung nur dann vor, wenn durch die Höhe der Aufwandsteuer das Innehaben von Zweitwohnungen gänzlich unattraktiv werde, was nicht der Fall sei, solange Zweitwohnungen in nicht unerheblicher Zahl gehalten würden. Die mit einem Staffelsystem zwangsläufig entstehenden Degressionseffekte stellten im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers und die Möglichkeit der Pauschalisierung und Typisierung keinen Gleichheitsverstoß dar. Der Satzungsgeber könne wohl einen degressiv gestalteten Steuersatz vorsehen, solange für kostengünstigere Zweitwohnungen nicht absolut höhere Steuern zu zahlen seien. Ein sachlicher Grund für einen degressiven Steuertarif könne zudem gerade in einer Stadt mit vielen Studierenden in dem Lenkungszweck liegen, einen bestimmten Kreis von Zweitwohnungsinhabern zur (melderechtlich ordnungsgemäßen) Verlegung seines Erstwohnsitzes zu bewegen.
- 31
-
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs enthalten die streitgegenständlichen Steuersatzungen keinen rein degressiv ausgestalteten Steuertarif, weil die prozentuale Belastung nach Übergang in die nächsthöhere Stufe wieder ansteige. Das kontinuierliche Sinken der Belastung ab dem Erreichen der höchsten Stufe sei der Problematik eines sogenannten "Höchstbetrages" zuzuordnen und an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen; es könne durch sachliche Erwägungen wie etwa Lenkungsabsichten gerechtfertigt werden.
-
B.
- 32
-
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
- 33
-
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde zwar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Ihm ist jedoch gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf seinen fristgerechten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
-
I.
- 34
-
Der Beschwerdeführer war durch die Belegung des Faxanschlusses des Bundesverfassungsgerichts zwischen 22:57 Uhr bis Mitternacht des 29. Juni 2009 an der Fristwahrung gehindert. An der hierdurch verursachten Fristversäumnis traf ihn kein Verschulden.
- 35
-
1. Eine verschuldete Fristversäumnis liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer die Frist wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens nicht einhalten konnte. Angesichts des Verfassungsbezugs zu Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die individuellen Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>). Fahrlässig handelt, wer mit der Übermittlung eines Beschwerdeschriftsatzes nebst erforderlicher Anlagen nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übermittlung noch am Tag des Fristablaufs zu rechnen ist.
- 36
-
Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren (siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S. 574; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris Rn. 3; BVerfGK 7, 215 <216>). Denn sie beachten nur dann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn sie der Möglichkeit Rechnung tragen, dass das Empfangsgerät belegt ist. Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden, dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Beschwerdeführer versuchen, Schriftstücke fristwahrend per Telefax zu übermitteln (siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S. 574).
- 37
-
Das Erfordernis eines Sicherheitszuschlags kollidiert nicht mit dem Grundsatz, dass eine Frist voll ausgeschöpft werden darf. Ebenso wie übliche Postlaufzeiten oder die Verkehrsverhältnisse auf dem Weg zum Gericht zu berücksichtigen sind, muss ein Beschwerdeführer übliche Telefaxversendungszeiten einkalkulieren. Der Zuschlag verkürzt die Frist nicht, sondern konkretisiert lediglich die individuelle Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers. Aus der Eröffnung des Übermittlungswegs per Telefax erwächst dabei dem Gericht die Verantwortung, für ausreichende Empfangskapazitäten zu sorgen. Dem wird durch eine kurze Bemessung der Sicherheitsreserve Rechnung getragen.
- 38
-
2. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert. Damit sind die gegenwärtigen technischen Gegebenheiten auch nach der Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 -, BFH/NV 2004, S. 519 <520>; Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 -, BFH/NV 2010, S. 919; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - BVerwG 7 B 18/10 -, juris) hinreichend beachtet. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gilt dieser Sicherheitszuschlag einheitlich auch für die Faxübersendung nach Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen (anders noch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris Rn. 3).
- 39
-
Für die Fristberechnung und damit auch die Einhaltung des Sicherheitszuschlags ist der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs und damit der Speicherung der gesendeten Signale im Empfangsgerät des Gerichts maßgeblich, nicht aber die Vollständigkeit des Ausdrucks (vgl. BGHZ 167, 214 <220>).
- 40
-
3. Den Sorgfaltsanforderungen genügt schließlich nur, wer innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht.
-
II.
- 41
-
Der Beschwerdeführer hat hier einen hinreichenden Sicherheitszuschlag einkalkuliert. Der eigentliche Faxvorgang hat lediglich elf Minuten in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer hat am Tag des Fristablaufs um 22:57 Uhr erstmals versucht, die Verfassungsbeschwerdeschrift nebst Anlagen an das Bundesverfassungsgericht zu übermitteln. Er hat mithin eine Sicherheitsreserve von etwa 50 Minuten eingeplant. Darüber hinaus hat er seinen Sendeversuch bis zum Fristablauf mehrfach wiederholt.
-
C.
- 42
-
Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet. Die degressive Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuertarife der Steuersatzungen sowie die Entscheidungen der Beklagten und der Ausgangsgerichte verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
-
I.
- 43
-
Freiheitsrechte des Beschwerdeführers sind durch die Auferlegung der Zweitwohnungsteuer nicht verletzt.
- 44
-
1. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht stellt die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer einen Eingriff in Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und seine persönliche Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich dar (vgl. BVerfGE 87, 153 <169>; 93, 121 <137>). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Belastung des Beschwerdeführers mit der Zweitwohnungsteuer dabei an Art. 14 Abs. 1 oder an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 95, 267 <300 f.>; 105, 17 <32 f.>; 115, 97 <110 ff.>), da sich der Eingriff jedenfalls als verfassungsgemäß erweist.
- 45
-
2. Der Eingriff ist gerechtfertigt. Er beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, welche die Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt (vgl. BVerfGE 34, 139 <146>; 58, 137 <145>), und die Steuerpflichtigen nicht unverhältnismäßig belastet.
- 46
-
a) Die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 65, 325 <349 f.>; 114, 316 <334 f.>).
- 47
-
aa) Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 <346>; 123, 1 <15> m.w.N.). Der Konsum als Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>).
- 48
-
Die degressive Ausgestaltung des Steuertarifs in den Zweitwohnungsteuersatzungen der Beklagten lässt den Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer unberührt. Ein vom Normgeber geregelter Steuertarif bestimmt zwar den Charakter der geschaffenen Steuer mit (zum Steuermaßstab vgl. BVerfGE 14, 76 <91>; 123, 1 <17>). Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer ist der Steuertarif indessen nur, soweit er deren Typus prägt (vgl. BVerfGE 123, 1 <17>). Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind hingegen ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (vgl. BVerfGE 123, 1 <17>).
- 49
-
bb) Der Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 84, 239 <274>; 93, 121 <147>), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfGE 55, 274 <299>; 98, 106 <118>). Nur wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 98, 106 <118>).
- 50
-
Nach diesen Maßstäben ändern die mit der Zweitwohnungsteuer verfolgten Lenkungszwecke, Wohnungsinhaber zur Ummeldung von Zweit- in Hauptwohnsitze zu veranlassen und Wohnraum für Dritte freizumachen, nichts an ihrem Charakter als Steuer, weil die beabsichtigte Lenkung jedenfalls nicht die Wirkung einer verbindlichen Verhaltensregel entfaltet. Eine etwaige Ausweichreaktion hängt vielmehr maßgeblich vom Willen der Steuerpflichtigen ab.
- 51
-
b) Die Belastung durch die Zweitwohnungsteuer ist nicht erdrosselnd oder sonst unzumutbar. Die Ausgangsgerichte haben vertretbar dargelegt, dass die Steuersätze eine Belastung darstellen, die typischerweise noch im Bereich der im Halten einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt. Gegen eine erdrosselnde Höhe der zu zahlenden Steuerbeträge spricht bereits, dass eine beachtliche Zahl von Zweitwohnungsinhabern von der Beklagten zur Zweitwohnungsteuer veranlagt wird und sich diese Zahl in den letzten Jahren auf allen Steuerstufen noch erhöht hat.
-
II.
- 52
-
Der in § 4 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzungen geregelte degressive Steuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
- 53
-
1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; 130, 240 <252>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>; 130, 240 <252 f.>).
- 54
-
Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 129, 49 <68>; 130, 240 <253>). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 126, 400 <416>; 130, 240 <254>; stRspr).
- 55
-
b) Auch Steuertarife sind mit ihren Auswirkungen auf die Steuerlast am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen.
- 56
-
So muss die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen (vgl. zum Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht BVerfGE 6, 55 <67>; 127, 224 <247 f.>). Es widerspricht dem Gebot der Steuergleichheit etwa, wenn bei Ertragsteuern wirtschaftlich Leistungsfähigere einen geringeren Prozentsatz ihres Einkommens als Steuer zu zahlen haben als wirtschaftlich Schwächere (vgl. BVerfGE 127, 224 <247>; siehe auch Schweizerisches Bundesgericht, Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 1. Juni 2007 - 2P.43/2006 -, BGE 133 I, 206 <220>; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, S. 403; P. Kirchhof, StuW 1985, S. 319 <329>; Wernsmann, Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 2005, S. 286), es sei denn, dies ist durch einen besonderen Sachgrund gerechtfertigt.
- 57
-
Die Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird unterstützt vom Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Bei Steuern, die an die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen anknüpfen, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht nur zulässig sondern geboten (vgl. BVerfGE 29, 402 <412>; 32, 333 <339>; 36, 66 <72>; 43, 108 <125>). Aus dem Sozialstaatsprinzip ist abzuleiten, dass die Steuerpolitik auf die Belange der wirtschaftlich schwächeren Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat (vgl. BVerfGE 13, 331 <346 f.>; 29, 402 <412>; 43, 108 <119>; 61, 319 <343 f.>).
- 58
-
c) Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verlangt, "jeden Bürger nach Maßgabe seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Steuern zu belasten" (BVerfGE 61, 319 <344>; 66, 214 <223>; jeweils unter Bezugnahme auf BTDrucks 7/1470, S. 211 f.). In horizontaler Richtung muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 82, 60 <89>; 116, 164 <180>; 120, 1 <44>; 122, 210 <231>; 127, 224 <245>). In vertikaler Richtung muss die Besteuerung der wirtschaftlich Leistungsfähigeren im Vergleich mit der Steuerbelastung wirtschaftlich weniger Leistungsstarker angemessen ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 107, 27 <47>; 115, 97 <116 f.>). Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 122, 210 <230>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
- 59
-
Werden weniger leistungsfähige Steuerschuldner mit einem höheren Steuersatz besteuert als wirtschaftlich leistungsfähigere Steuerschuldner, ist eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ungeachtet dessen gegeben, ob leistungsfähigere Steuerschuldner absolut einen höheren Steuerbetrag zu zahlen haben als leistungsschwächere Steuerschuldner. Denn weniger Leistungsfähige müssen in diesem Fall einen höheren Anteil ihres Einkommens oder Vermögens als Steuer abgeben als wirtschaftlich Leistungsfähigere.
- 60
-
2. Das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist auf die Zweitwohnungsteuertarife der Beklagten anwendbar (a). Die in der Degression liegende Ungleichbehandlung (b) ist nach dem anzuwendenden strengen Maßstab (c) hier nicht gerechtfertigt (d).
- 61
-
a) Wie für die Ertragsteuern gilt auch für die Zweitwohnungsteuer das Leistungsfähigkeitsprinzip. Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 <346>; 123, 1 <15> m.w.N.). Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider.
- 62
-
b) Der in den Zweitwohnungsteuersatzungen normierte Tarif stellt den Beschwerdeführer durch die Auferlegung eines höheren Steuersatzes schlechter als Steuerpflichtige, bei denen aufgrund des Innehabens einer teureren Wohnung eine größere Leistungsfähigkeit zu vermuten ist, die dafür aber gleichwohl einen niedrigeren Steuersatz zahlen. Am Maßstab vertikaler Steuergerechtigkeit gemessen, bewirkt der in § 4 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzungen normierte degressive Steuertarif eine steuerliche Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, weil er weniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher belastet als wirtschaftlich leistungsfähigere. Denn aus dem Stufentarif ergibt sich mit steigendem Mietaufwand weitgehend ein sinkender Steuersatz. Diese Ungleichbehandlung lässt sich bereits durch einen Vergleich der jeweiligen mittleren Steuersätze in den Steuerstufen feststellen (aa), er verstärkt sich unter Berücksichtigung der durch die typisierende Stufenbildung bewirkten Effekte (bb) und insbesondere durch die Normierung von Mindest- und Höchstbetragsstufen (cc).
- 63
-
aa) Bei einem Vergleich der mittleren Steuersätze in den Steuerstufen ist eine Ungleichbehandlung weniger leistungsfähiger gegenüber leistungsfähigeren Steuerschuldnern feststellbar, weil diese bezogen auf den jährlichen Mietaufwand einen höheren Steuersatz zu zahlen haben. Lässt man wegen ihres Grenzwertcharakters zunächst die Steuerstufe zu den niedrigsten Miethöhen (Mindestbetragsstufe) und die nach oben hin offene höchste Steuerstufe (Höchstbetragsstufe) außer Betracht, so sind die dazwischen liegenden drei (Zweitwohnungsteuersatzung 1989) beziehungsweise fünf (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006) Steuerstufen jeweils durchgängig degressiv gestaltet.
- 64
-
bb) Eine weitere Ungleichbehandlung folgt aus den durch die typisierenden Stufen bewirkten Differenzen in der Steuerbelastung. Dadurch wird außerdem die Ungleichbehandlung der weniger Leistungsfähigen gegenüber Leistungsfähigeren verstärkt, da sich die durch den degressiven Steuertarif einerseits und die Stufen andererseits hervorgerufenen Effekte teilweise addieren.
- 65
-
(1) Eine durch die Stufen hervorgerufene Ungleichbehandlung ergibt sich zunächst beim Übergang von einer Stufe in die nächste, nämlich für die Steuerpflichtigen, die mit ihrer Nettokaltmiete knapp ober- beziehungsweise unterhalb der jeweiligen Steuerstufengrenzwerte liegen.
- 66
-
Die Stufen als solche behandeln zudem verschieden leistungsfähige Steuerschuldner gleich, weil alle Steuerschuldner einer Stufe denselben absoluten Steuerbetrag zahlen müssen, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit typischerweise mit dem Mietaufwand ansteigt. Die damit verbundene Degression auf jeder einzelnen Stufe bewirkt eine Ungleichbehandlung entgegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da der Steuersatz innerhalb einer Stufe mit steigender Bemessungsgrundlage abnimmt und damit zum Leistungsfähigkeitsprinzip entgegengesetzt verläuft. So sinkt beispielsweise innerhalb der zweiten Steuerstufe nach der Zweitwohnungsteuersatzung 1989 (zwischen 1.533,88 € und 2.351,94 €) die Steuerbelastung von fast 40 % auf rund 26 % und nach den Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006 (zwischen 1.650 € und 2.640 €) von etwa 34,8 % auf 21,8 %.
- 67
-
(2) Die Degression auf jeder einzelnen Stufe kommt zu der bereits durch einen Vergleich der mittleren Steuersätze festgestellten Degression als eigene Ungleichbehandlung hinzu. Am stärksten belastet werden insgesamt Steuerpflichtige mit Jahresmieten im unteren Bereich der jeweiligen Steuerstufen.
- 68
-
cc) Die auf der jeweiligen Stufe festgestellte Gleich- beziehungsweise Ungleichbehandlung tritt ebenfalls auf der Mindestbetragsstufe und der Höchstbetragsstufe der jeweiligen Steuersatzung zutage, weist gegenüber den anderen Stufen jedoch Besonderheiten auf. Innerhalb der Mindest- und der Höchstbetragsstufen nimmt der Steuersatz ähnlich wie auf den anderen Stufen mit steigender Bemessungsgrundlage ab und verläuft damit entgegensetzt zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Degression auf diesen beiden Stufen ist allerdings durch ihre Randlage in besonderer Weise ausgeprägt. Auf der Mindestbetragsstufe erhöht sich der Steuersatz mit sinkendem Mietaufwand, während die relative Belastung für Zweitwohnungen mit Jahresnettokaltmieten in der höchsten Stufe mit steigendem Mietaufwand geringer wird. Die Normierung von Mindest- und Höchstbetragsstufen verstärkt auf diese Weise den degressiven Effekt der Zweitwohnungsteuer.
- 69
-
c) Degressive Steuertarife sind nicht generell unzulässig. Die hierdurch hervorgerufenen Ungleichbehandlungen können verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 127, 224 <248>), weil der Normgeber zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht ausnahmslos verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 27, 58 <68>; 43, 108 <120 f.>). Bei der Rechtfertigung unterliegt er jedoch über das bloße Willkürverbot hinausgehenden Bindungen.
- 70
-
Eine solche strengere Bindung des Normgebers folgt bei degressiven Steuertarifen aus der hiermit verbundenen Abweichung vom Leistungsfähigkeitsprinzip. Das Leistungsfähigkeitsprinzip konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz für das Steuerrecht, indem es dem Gesetzgeber ein auf die Leistungsfähigkeit bezogenes Differenzierungsgebot als materielles Gleichheitsmaß vorgibt. Allerdings fordert das Leistungsfähigkeitsprinzip keinen konkreten Steuertarif. Vom Bundesverfassungsgericht ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 <280 f.>; 68, 287 <301>; 81, 108 <117 f.>; 84, 348 <359>).
- 71
-
d) Die durch den degressiven Steuertarif der angegriffenen Steuersatzungen hervorgerufene Ungleichbehandlung ist danach nicht mehr gerechtfertigt. Sie lässt sich im Ergebnis nicht auf Vereinfachungserfordernisse stützen (aa). Auch die Einnahmeerzielungsabsicht (bb) und die Verfolgung zulässiger Lenkungszwecke (cc) können diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die Aufwands- und Nutzenproportionalität als Ausprägung des Äquivalenzprinzips (dd).
- 72
-
aa) Die durch die konkrete Ausgestaltung der hier zu beurteilenden Steuertarife hervorgerufenen Ungleichheiten sind nicht von dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung gedeckt. Zwar lassen sich Ungleichbehandlungen grundsätzlich durch Erfordernisse der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen (1). Zur Erreichung dieses Ziels sind die Regelungen jedoch nur teilweise geeignet (2). Zudem führt die hier gewählte Ausgestaltung der Tarife zu einer Gesamtdegression, die außer Verhältnis zum Ertrag der Vereinfachung steht (3).
- 73
-
(1) Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse können grundsätzlich sachliche Gründe für Einschränkungen der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bilden (vgl. BVerfGE 127, 224 <245> m.w.N.).
- 74
-
(2) Die zu überprüfenden Regelungen sind jedoch nur teilweise zur Verwaltungsvereinfachung geeignet.
- 75
-
(a) Geeignet ist die Steuermaßstabsbildung anhand von fünf (Zweitwoh-nungsteuersatzung 1989) beziehungsweise acht (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006) pauschalierenden Steuerstufen. Eine gewisse Verwaltungsvereinfachung bewirkt die Zusammenfassung der Steuerpflichtigen in Steuergruppen hier dadurch, dass nicht in jedem Einzelfall behördlicherseits die Jahresnettokaltmiete exakt ermittelt und in Zweifelsfällen verifiziert werden muss.
- 76
-
(b) Nicht zur Verwaltungsvereinfachung geeignet ist hingegen der insgesamt, das heißt über verschiedene Steuerstufen hinweg, degressiv gestaltete Verlauf des Steuertarifs. Eine Verwaltungsvereinfachung wird zwar durch die Bildung von Steuerstufen erreicht. Ein durch immer flacher werdende Stufen gekennzeichneter degressiver Steuertarif ist jedoch für die Steuerverwaltung nicht einfacher zu handhaben als ein linearer oder progressiver Steuertarif.
- 77
-
(3) Auch soweit die Ausgestaltung zur Verwaltungsvereinfachung geeignet ist, stehen die mit den Degressionseffekten verbundenen Ungleichbehandlungen hier außer Verhältnis zu der damit zu erzielenden Verwaltungsvereinfachung.
- 78
-
Die Rechtfertigung einer durch die Stufenbildung hervorgerufenen Ungleichbehandlung setzt voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 116, 164 <182 f.>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>). Das ist hier nicht mehr der Fall. Bereits die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf einer Stufe erreicht ein beträchtliches Ausmaß, das angesichts des insgesamt degressiven Tarifverlaufs nicht hinnehmbar ist. So ist etwa die bei rund 13 (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006) und etwa 14 (Zweitwohnungsteuersatzung 1989) Prozentpunkten liegende Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf der zweiten Stufe hoch. Dies gilt erst recht für die gebildete Höchstbetragsgruppe, die eine Spreizung von 25 Prozentpunkten (Zweitwohnungsteuersatzung 1989) respektive 15 Prozentpunkten (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006) vorsieht, wenn man von einer absoluten monatlichen Mietobergrenze von 2.000 € ausgeht; bei noch höherem Mietaufwand geht die Spreizung darüber noch hinaus. Hinzu treten die Effekte der Degression zwischen den einzelnen Stufen. So kommt es hier über alle Stufen hinweg nach der Zweitwohnungsteuersatzung 1989 zu einer Differenz von 29 Prozentpunkten zwischen der Zweitwohnungsteuer bei einem Mietaufwand von 1.200 € (Steuerbelastung von 34 %) und einem Mietaufwand von 24.000 € (Steuerbelastung von 5 %) und nach den Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006 zu einer Differenz von 27 Prozentpunkten zwischen der Zweitwohnungsteuer bei einem Mietaufwand von 1.200 € (Steuerbelastung von 33 %) und einem Mietaufwand von 24.000 € (Steuerbelastung von 6 %). Dem steht zwar ein Vereinfachungseffekt gegenüber, der durch die Tarifstufung erreicht wird und grundsätzlich umso größer ist, je geringer die Zahl der Stufen ist. Dieser Effekt ist hier jedoch nicht hinreichend gewichtig, weil die Verwaltungsvereinfachung, die durch die Stufung der Zweitwohnungsteuer erzielt wird, lediglich darin besteht, dass nicht in jedem Einzelfall die exakte Jahresnettokaltmiete ermittelt und in Zweifelsfällen verifiziert werden muss.
- 79
-
bb) Die durch den degressiven Steuersatz hervorgerufene Ungleichbehandlung kann auch nicht mit der Absicht gerechtfertigt werden, höhere Steuereinnahmen zu erzielen. Der degressive Steuertarif dient bereits nicht der Erzielung höherer Einnahmen. Ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen können nicht schon allein mit dem Finanzbedarf des Staates oder einer knappen Haushaltslage gerechtfertigt werden (BVerfGE 116, 164 <182> m.w.N.).
- 80
-
cc) Verfolgt der Gesetzgeber mit der Tarifdegression zulässige Lenkungszwecke, kann dies Abweichungen vom Leistungsfähigkeitsprinzip unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen (1). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt (2).
- 81
-
(1) Der Steuergesetzgeber darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 <117>; 117, 1 <31 f.>). Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (BVerfGE 117, 1 <32> m.w.N.).
- 82
-
Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm etwa aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (BVerfGE 117, 1 <32> m.w.N.). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm aber in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere soweit der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 110, 274 <293>; 117, 1 <32>).
- 83
-
Der Lenkungszweck muss von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein (vgl. BVerfGE 99, 280 <296>; 105, 73 <112 f.>; 117, 1 <31 ff.>; stRspr). Dabei genügt es, wenn diese anhand der üblichen Auslegungsmethoden festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 99, 280 <296 f.>). Lenkungszwecke können sich etwa aus den Gesetzesmaterialien ergeben (vgl. BVerfGE 116, 164 <191 ff.>; vgl. aber BVerfGE 130, 131 <144>). Möglich ist außerdem, den Zweck aus einer Gesamtschau der jeweils vom Gesetzgeber normierten Steuervorschriften zu erschließen (vgl. BVerfGE 110, 274 <296 f.>). Ziele des Gesetzgebers können sich darüber hinaus aus dem Zusammenhang ergeben, in dem das Gesetz mit dem zu regelnden Lebensbereich steht (vgl. BVerfGE 62, 169 <183 f.>). Stets müssen sich die so erkannten Lenkungsziele jedoch auf eine Entscheidung des Gesetzgebers zurückführen lassen.
- 84
-
(2) Die durch die Degression hervorgerufene Ungleichbehandlung ist nicht durch die verfolgten Lenkungszwecke gerechtfertigt. Zwar sind die Lenkungszwecke grundsätzlich zulässig (a) und zum Teil von einer erkennbaren Entscheidung des Normgebers getragen (b). Sie können jedoch die Ungleichbehandlung durch den degressiven Tarif nicht rechtfertigen (c).
- 85
-
(a) Die Veranlassung zur Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz nach den Maßgaben des Melderechts stellt ein legitimes Ziel einer Zweitwohnungsteuer dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -, juris Rn. 65, NJW 2013, S. 2498 <2502>, Rn. 66). Ein weiterer zulässiger Lenkungszweck liegt in der Erhöhung des Wohnungsangebots für die einheimische Bevölkerung und insbesondere für Studierende der Hochschulen vor Ort.
- 86
-
(b) Der Lenkungszweck, mit Nebenwohnsitz gemeldete Personen zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu bewegen, ist von einer erkennbaren Entscheidung des Normgebers getragen. Er ergibt sich aus einer objektiven Auslegung der Satzungen. Zwar enthalten die Satzungsvorschriften selbst und die Materialien zu ihrer Entstehung keine einschlägigen Hinweise. Der Lenkungszweck folgt jedoch aus einer Gesamtschau der Satzungsregelungen unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die Satzungen mit dem zu regelnden Lebensbereich stehen. Er ist für den Satzungsgeber erkennbar wesentlich, da die finanziellen Zuwendungen aus dem kommunalen Finanzausgleich ihrer Höhe nach von der Einwohnerzahl und damit von der Zahl der gemeldeten Hauptwohnsitzinhaber abhängig sind (vgl. § 4, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 30 des baden-württembergischen Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
).
- 87
-
Ob der weitere Lenkungszweck, mit der Zweitwohnungsteuer das Halten von Zweitwohnungen - insbesondere kleinerer und preiswerter Wohnungen - einzudämmen, um dadurch das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung - insbesondere für Studierende - zu erhöhen, von einer erkennbaren Entscheidung des Satzungsgebers getragen ist, kann hier offen bleiben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Dezember 1992 - 2 S 1557/90 -, NVwZ-RR 1993, S. 509 <510>).
- 88
-
(c) Die steuerliche Differenzierung durch einen degressiven Tarifverlauf erweist sich allerdings auch unter Berücksichtigung des dem Normgeber insoweit zukommenden Einschätzungs- und Prognosevorrangs (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; 115, 276 <308 f.>) zur Erreichung der Lenkungszwecke weder als geeignet noch als erforderlich.
- 89
-
Zwar mag die Erhebung der Zweitwohnungsteuer insgesamt geeignet sein, Zweitwohnungsinhaber zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes zu bewegen; die degressive Ausgestaltung des Steuertarifs selbst fördert diesen Lenkungszweck jedoch nicht. Dieses Lenkungsziel würde in gleicher Weise durch einen linearen oder gar progressiven Steuertarif erreicht, bei dem die hier festgestellte Ungleichbehandlung nicht vorläge. Gleiches gilt für den Lenkungszweck, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen.
- 90
-
Die Degression ist auch deshalb ungeeignet, weil die gerade mit ihr verbundenen zusätzlichen Belastungen so gering sind, dass ihre Lenkungswirkung angesichts der mit dem Halten einer Zweitwohnung einhergehenden sonstigen Kosten auch dann zweifelhaft ist, wenn Steuerpflichtige Kenntnis von ihr haben.
- 91
-
dd) Der Gedanke der Aufwands- und Nutzenproportionalität als Ausprägung des Äquivalenzprinzips scheidet als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung durch einen degressiven Steuertarif bei der Zweitwohnungsteuer als kommunaler Aufwandsteuer ebenfalls aus.
- 92
-
Die Gründe, die bei einigen Steuern ausnahmsweise eine Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip erlauben mögen (vgl. BVerfGE 120, 1 <37 ff.>), treffen auf die Zweitwohnungsteuer nicht zu. Sie stellt keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Sonderaufwand des Staates dar, weil sie nicht auf eine staatliche Leistung gestützt werden kann, die einem bestimmten kostenträchtigen Verhalten des Steuerschuldners zurechenbar ist. Der jährliche Mietaufwand als Bemessungsgrundlage der Steuer steht zudem nicht im Verhältnis zur Inanspruchnahme gebührenfreier kommunaler Leistungen.
-
D.
- 93
-
Die Verfassungswidrigkeit der Satzungen führt zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
- 94
-
Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten und der Ausgangsgerichte sind gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist wegen der Kostenentscheidung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen.
- 95
-
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
- 96
-
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl S. 401) einzuholen.
Gründe
- 1
Sachverhalt
- 2
Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide über wiederkehrende Ausbaubeiträge für das Jahr 2007.
- 3
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau seit dem 10. Juli 2007 Miteigentümer der Grundstücke in der Gemarkung S., Flur …, Nrn. ..., … und … (Gesamtfläche 1.119 qm). Das bebaute Eckgrundstück Nr. ... (Größe 326 qm) grenzt an die O. Straße und an die Straße „…“. Die Wohnbebauung ragt mit der Bodenplatte für den ehemaligen Wintergarten auch in die rückwärtige Parzelle … (Größe 426 qm) hinein, welche nur an die Straße „…“ angrenzt. Dieses Grundstück ist mit einer Garage und mit einem Schuppen bebaut, der in die Parzelle … (Größe 367 qm) hineinragt. Die zuletzt genannte Parzelle ist im Mittel 10,50 m breit und 35 m lang und grenzt an keine Straße. Sie liegt zwischen den bebauten Wohngrundstücken … und ..., …, die nicht dem Kläger gehören. Ein Bebauungsplan besteht nicht.
- 4
Die Beklagte erhebt wiederkehrende Ausbaubeiträge gemäß der Satzung vom 16. Februar 2007, geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2007. Die Satzung ist auf der Grundlage des Art. 2 des zweiten Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz vom 12. Dezember 2006 – KAG – ergangen. Demnach bilden sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets (mit ca. 10 km Straßenlänge) eine einheitliche öffentliche Einrichtung. Der beitragsfähige Aufwand wird nach den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt und auf alle baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke des Abrechnungsgebiets (hier des gesamten von Anbaustraßen erschlossenen Gemeindegebiets) verteilt, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der in der Abrechnungseinheit liegenden Verkehrsanlage haben.
- 5
Seit dem Jahre 2005 plant die Beklagte den Ausbau der B.-Straße. Diese dient unter anderem als Zufahrt zu dem als Wohnhaus genutzten ehemaligen Bahnhofsgebäude. In ihrer Verlängerung tritt sie in den Außenbereich und dient dort als Zufahrt zum Start- und Zielpunkt der vom Landkreis betriebenen Draisinenbahn. Der Plan sieht eine Ausbaulänge von 305 m mit versetzten einseitigen Gehwegen, einem Busparkplatz und einer nach Süden abknickenden Anbindung an die D.-Straße vor. Für das Jahr 2007 ermittelte die Beklagte Investitionsaufwendungen in Höhe von 65.040,98 €. Nach Abzug des in der Satzung festgelegten Gemeindeanteils von 40 % verblieb ein Ausbauaufwand von 39.024,59 €, der auf eine Gesamtfläche von 298.309 qm verteilt wurde. Das ergab einen Beitragssatz von 0,13081935 €/qm.
- 6
Der Kläger wurde bereits mit Bescheid vom 8. Januar 2008 zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2007 wegen des Ausbaus der B.-Straße in Höhe von 117,08 € herangezogen. Damals wurden seine Grundstücke als wirtschaftliche Einheit (1.119 qm) zusammengefasst und mit einer Geschossflächenzahl von 0,8 und dem oben genannten Beitragssatz multipliziert. Das ergab eine einheitliche Beitragsforderung von 117,08 €. Nach erfolglosem Vorverfahren hob die Kammer den Bescheid mit Urteil vom 7. September 2009 – 4 K 384/09.KO – auf, weil die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit nicht vorlägen und weil eine einfache Umrechnung in separate Beiträge nicht möglich sei. Das Urteil enthielt auch den Satz, dass ein Beitrag für die Parzelle ... ohnehin nicht in Betracht komme. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Klage im Übrigen auch dann Erfolg gehabt hätte, wenn der Bescheid inhaltlich bestimmt genug oder bestimmbar gewesen wäre. Insoweit wurde auf die Urteile der Kammer in den Parallelverfahren 4 K 108/09.KO, 4 K 123/09.KO, 4 K 124/09.KO und 4 K 125/09.KO vom gleichen Tage verwiesen. Das Urteil 4 K 384/09.KO wurde rechtskräftig.
- 7
In den genannten Parallelverfahren (4 K 108/09.KO, 4 K 123/09.KO, 4 K 124/09.KO, 4 K 125/09.KO) hatte die Kammer die dortigen Beitragsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 aufgehoben. Zur Begründung wurde – unter Zurückstellung verfassungsrechtlicher Bedenken – im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesetz einen neuen Anlagenbegriff, nämlich die „einheitliche öffentliche Einrichtung“, eingeführt habe, der unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das Jahr 2006 anzuwenden sei. Daraus folge, dass der Begriff des Ausbaus nunmehr auf das Anbaustraßennetz als solches zu beziehen sei. Der Ausbau der B.straße sei in Bezug auf die einheitliche öffentliche Einrichtung lediglich eine nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme. Das OVG Rheinland-Pfalz trennte die Berufung gegen das Urteil 4 K 124/09.KO in zwei Verfahren ab und änderte die genannten Entscheidungen mit Urteilen vom 16. März 2010 (6 A 10070/10.OVG, 6 A 11146/10.OVG, 6 A 11147/10.OVG, 6 A 11148/10.OVG, 6 A 11149/10.OVG). Der Senat legte dar, für die Anwendung des § 10a KAG genügten wie bisher Ausbaumaßnahmen an einzelnen Verkehrsanlagen. Er machte ferner Ausführungen zur Satzung, zum Gemeindeanteil, zum beitragsfähigen Aufwand, und zu den beitragspflichtigen Flächen. In dem Urteil 6 A 10070/10.OVG stellte das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass im Jahre 2007 ein Beitragssatz von 0,12856679 €/qm gegolten habe.
- 8
Noch bevor die Berufungsurteile des OVG Rheinland-Pfalz ergangen waren, zog die Beklagte den Kläger erneut zu wiederkehrenden Beiträgen für das Jahr 2007 heran. Diesmal ergingen für jedes Grundstück des Klägers getrennte Bescheide. Während alle übrigen Parameter unverändert blieben, wurde die Parzelle ... mit einer Geschossflächenzahl von 0,5 gewichtet. Deshalb verringerte sich die Gesamtfläche auf 298.198,90 qm. Der Beitragssatz betrug 0,13086765 €/qm. Mit Bescheiden vom 16. Oktober 2009 wurden die Parzelle … mit 34,12 € und die Parzelle … mit 44,59 € veranlagt. wurden Für die Parzelle … wurde in einem zusätzlichen Bescheid vom 19. Oktober 2009 ein wiederkehrender Beitrag von 24,01 € festgesetzt.
- 9
Der hiergegen am 10. November 2009 eingelegte Widerspruch hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Kreuznach hob die Ausgangsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2010 insoweit auf, als für die Parzelle ... mehr als 33,53 €, für die Parzelle … mehr als 43,82 € und für die Parzelle … mehr als 23,59 € festgesetzt wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch kostenpflichtig zurück gewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, das rechtskräftige Urteil der Kammer (4 K 384/09.KO) stehe einer erneuten Veranlagung nicht entgegen, denn der entscheidungstragende Gesichtspunkt sei damals nur die unzulässige wirtschaftliche Einheit gewesen. Diesen Fehler habe die Beklagte inzwischen korrigiert. Der Widerspruchsbescheid legte ferner dar, dass die Grundstücke des Klägers beitragspflichtig seien und dass auch sonst dem Grunde nach alles rechtmäßig sei. Wegen der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. März 2010 – 6 A 10070/10.OVG – betrage der Beitragssatz jedoch nur 0,12856679 €/qm. Dies führe zu der jeweiligen Reduzierung der Beitragsforderungen.
- 10
Am 17. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf die stattgebenden Entscheidungen der Kammer in seinem Verfahren und in den genannten Parallelverfahren. Er trägt ergänzend vor, das Abrechnungsgebiet und der Gemeindeanteil seien fehlerhaft und die Kosten seien zumindest teilweise nicht beitragsfähig. Insoweit bezieht er sich auf die Ausführungen in einem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2010.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
die Bescheide vom 16. und 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2010 aufzuheben.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Sie nimmt Bezug auf die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. März 2010. Hierin seien die Kosten, die Flächen und der Gemeindeanteil für das Jahr 2007 bereits abschließend geprüft worden. Deshalb habe sich der Kreisrechtsausschuss an dem vom OVG ermittelten Beitragssatz orientieren dürfen. Die Rügen des Klägers seien entweder bereits widerlegt oder unsubstantiiert.
- 16
Das Gericht hat den Beteiligten schon in der ursprünglichen Ladung vom 12. April 2011 vorsorglich Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsmäßigkeit des § 10a KAG Stellung zu nehmen. Hiervon haben die Beteiligten, auch in der mündlichen Verhandlung, keinen Gebrauch gemacht.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakte 4 K 384/09.KO Bezug genommen.
- 18
Entscheidungserheblichkeit der Vorlage
- 19
Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gericht eines Landes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Im vorliegenden Fall kommt es für den Bescheid vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht auf die Verfassungswidrigkeit an, denn der diesbezügliche Teil der Klage hat schon aus einfachgesetzlichen Gründen Erfolg (1). Für die beiden Bescheide vom 16. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids kommt es jedoch auf die Gültigkeit des § 10a KAG n.F. an (2). Das Gericht hat von einer in seinem Ermessen stehenden Trennung der Verfahren abgesehen, um den Sachverhalt nicht noch komplizierter zu machen.
- 20
(1) Der Bescheid vom 19. Oktober 2009 betrifft die Parzelle … Er ist bereits nach einfachgesetzlichen Vorschriften rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
- 21
Dabei kann dahin stehen, ob der Satz in dem rechtskräftigen Urteil 4 K 384/09.KO, wonach eine Beitragspflicht für dieses Grundstück ohnehin nicht in Betracht kommt, ein bloßes „obiter dictum“ darstellt, oder ob er als zusätzliches Begründungselement an der Rechtskraft des Urteils teilnimmt. Sollte Letzteres der Fall ist, durfte die Beklagte wegen der Bindungswirkung des § 121 Nr. 1 VwGO keinen neuen Bescheid für die Parzelle … erlassen. Sollte es sich jedoch um ein „obiter dictum“ handeln, dann hält das Gericht nach erneuter Prüfung gleichwohl an diesem Ergebnis fest.
- 22
Zum einen steht rechtskräftig fest, dass die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit nicht vorliegen. Zum andern ist die Parzelle ... kein beitragspflichtiges Hinterliegergrundstück, denn es war nicht qualifiziert nutzbar. Hierzu hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20. November 2007 – 6 C 10601/07.OVG – (S. 13) folgendes entschieden:
- 23
„Zwar ist in § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG – anders als in § 10 Abs. 6 Satz 2 KAG a.F. – von der qualifizierten Nutzbarkeit nicht die Rede, indem lediglich normiert wird, dass Beiträge von den Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung haben. Nach wie vor setzt jedoch auch die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags – neben der Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit – die bauliche oder in ähnlicher Weise qualifizierte Nutzbarkeit des Grundstücks voraus.“
- 24
Eine qualifizierte Nutzbarkeit war im Jahre 2007 nicht gegeben. Zwar lag (und liegt) das Grundstück im unbeplanten Innenbereich. Da aber die maßgebende Umgebungsbebauung überwiegend durch eine offene Bauweise geprägt ist und die beiden Nachbargrundstücke links und rechts jeweils einen Grenzabstand einhalten, war (und ist) das ca. 10,50 x 35 m große Grundstück zu schmal, um baulich oder in ähnlicher Weise beitragsrelevant genutzt zu werden. Selbst bei der von der Beklagten angenommenen eingeschossigen Bebaubarkeit mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 müsste der Grundriss eines eingeschossigen Wohngebäudes (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 a ABS) 183,50 qm betragen. Dies würde nach Abzug der seitlichen Abstandsflächen einen Grundriss von 4,5 x 40,77 m voraussetzen. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil das Grundstück nur 35 m lang ist, und weil auch ein rückwärtiger Grenzabstand einzuhalten wäre. Selbst unter Berücksichtigung des beitragsrechtlichen Verminderungszwangs würde kein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer einen derartigen „Wohnkasten“ errichten. Eine Nutzbarkeit als Garagengrundstück, für das gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 7 ABS ebenfalls eine GFZ von 0,5 anzusetzen wäre, scheitert schon daran, dass kein Bebauungsplan besteht, der festsetzt, dass hier nur Garagen oder Stallplätze zulässig sind. Im Übrigen hat die Beklagte keinen Bedarf an Garagengrund-stücken nachgewiesen (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2006 – 6 A 11652/05.OVG –). Eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung, z.B. als Lagerplatz (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 b ABS), scheitert ebenfalls an dem fehlenden Bebauungsplan.
- 25
Gegen dieses Ergebnis kann die Beklagte nicht einwenden, das OVG Rheinland-Pfalz habe in den parallelen Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach bestätigt. Denn jene Berufungsurteile sind nicht zum Verfahren 4 K 384/09.KO ergangen. Folglich erzeugen sie keine Rechtskraftbindung nach § 121 Nr. 1 VwGO.
- 26
(2) Die Bescheide vom 16. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids betreffen die Parzellen 461/22 und 477/23. Diese Bescheide sind nach den einfachgesetzlichen Regelungen des § 10a KAG und der Satzung der Beklagten – jedenfalls in der Auslegung, die diese Vorschriften durch das OVG Rheinland-Pfalz erfahren haben – dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Deshalb kommt es insoweit auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an.
- 27
Zunächst steht die Rechtskraft des Urteils vom 7. September 2009 (4 K 384/09.KO) der erneuten Veranlagung der beiden Parzellen für das Jahr 2007 nicht entgegen, denn jenes Urteil betraf einen anderen Streitgegenstand (§ 121 VwGO). Damals erging ein Bescheid für eine aus drei Grundstücken bestehende (angebliche) wirtschaftliche Einheit. Diesmal sind separate Bescheide für jedes einzelne Grundstück ergangen. Insoweit hat die Beklagte den tragenden Urteilsgründen Rechnung getragen und den ursprünglichen Fehler (zumindest für die hier streitigen beiden Parzellen) korrigiert. Soweit das Urteil 4 K 384/09.KO am Ende auch auf die Entscheidungen der Kammer in den übrigen Parallelverfahren verwiesen hatte, handelte es sich um ein obiter dictum („Im Übrigen hätte die Klage auch dann Erfolg gehabt, wenn …“), welches nicht zu den tragenden Urteilsgründen gehörte und schon deshalb nicht an einer etwaigen Rechtskraftbindung teilnehmen konnte.
- 28
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in den oben genannten Parallelverfahren in zweiter Instanz entschieden, dass für die im Jahre 2007 angefallenen Kosten für Straßenbaumaßnahmen in der B.-Straße dem Grunde nach wiederkehrende Ausbaubeiträge erhoben werden durften. Ein beitragsfähiger Ausbau sei auch im Hinblick auf die einheitliche öffentliche Einrichtung gegeben. Die entgegenstehende Auffassung der Kammer (4 K 108/09.KO, 4 K 123/09.KO, 4 K 124/09.KO, 4 K 125/09.KO) wurde vom OVG Rheinland-Pfalz ausdrücklich abgelehnt (6 A 11146/10.OVG, 6 A 11147/10.OVG, 6 A 11148/10.OVG, 6 A 11149/10.OVG). Zwar betrafen die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz nicht das rechtkräftig gewordene Urteil der Kammer vom 7. September 2009 (4 K 384/09.KO), so dass insoweit keine Rechtskraftbindung gegenüber dem Gericht und den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens eingetreten ist (§ 121 VwGO). Die Kammer ist jedoch nicht länger bereit, ihre damals nur zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken auch weiterhin zurück zu stellen.
- 29
Legt man die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz zu Grunde, ist der wiederkehrende Beitrag für die Parzellen 461/22 und 477/23 im Jahre 2007 dem Grunde nach entstanden. Aus der Sicht des OVG Rheinland-Pfalz ist die Satzung gültig, der Aufwand ist dem Grunde nach beitragsfähig und die genannten Grundstücke sind beitragspflichtig. Letzteres entspricht auch der Auffassung der Kammer, denn das Eckgrundstück … ist mit einem Wohnhaus bebaut und auf der Parzelle ... befindet sich die Garage des Klägers. In beiden Fällen wird ein beitragsrelevanter Ziel- und Quellverkehr zu der „einheitlichen öffentlichen Einrichtung“ ausgelöst. Der Kläger war spätestens im Zeitpunkt der Entstehung der wiederkehrenden Beiträge am 31. Dezember 2007 (Mit)Eigentümer der Grundstücke.
- 30
Es mag zwar sein, dass noch gewisse Zweifel an der Höhe der Beitragsforderung bestehen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klage gegen die Bescheide vom 16. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dem Grunde nach nur dann Erfolg hat, wenn § 10a KAG verfassungswidrig ist. Andernfalls ist die Klage insoweit, möglicherweise nach weiterer Aufklärung, ganz oder teilweise abzuweisen.
- 31
Nach Überzeugung der Kammer ist die gesetzliche Neuregelung verfassungswidrig, so dass die Entscheidung eines Verfassungsgerichts einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG).
- 32
Verfassungswidrigkeit des 2. KAG-Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2006
- 33
Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass ein Grundstück von der nächstgelegenen, selbstständigen Erschließungsanlage erschlossen wird. Deshalb geht das Beitragsrecht von der straßenweisen Einzelabrechnung aus. Sollen mehrere Erschließungsstraßen zu einer Einheit zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden, dann ist dies im Erschließungsbeitragsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerwG zur funktionellen Abhängigkeit möglich (BVerwG, Urteile vom 22.05.1992, – 8 C 4.92 –, NVwZ 1993, 1202 und – 8 C 57.90 –, BVerwGE 90, 208). Im rheinland-pfälzischen Straßenausbaubeitragsrecht war eine Einheitsbildung zunächst nicht möglich.
- 34
Änderungshistorie
- 35
Erst das KAG vom 5. Mai 1986 (GVBl S. 103) sah in § 14 Abs. 8 die Bildung von Abrechnungseinheiten und zugleich die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen vor. Eine ähnliche Fassung enthielt sodann auch § 10 Abs. 3 KAG vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175). Die letzte Fassung des § 10 KAG 1995 lautete:
§ 10
- 36
(1) Die Gemeinden können für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsanlagen) einmalige oder wiederkehrende Beiträge erheben, soweit diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Beiträge für Kinderspielplätze können nicht erhoben werden.
- 37
(2) Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden. Stehen die Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder einzelner Gebietsteile der Gemeinde in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang, so kann die Satzung bestimmen, dass das gesamte Gebiet oder die einzelnen Gebietsteile als Abrechnungseinheit anzusehen sind. In diesen Fällen wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen erhoben.
- 38
(3) Anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge können die Gemeinden in der Satzung festlegen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für die Verkehrsanlagen ihres gesamten Gebietes oder einzelner Abrechnungseinheiten als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke verteilt werden. Anstelle der jährlichen kann vom Durchschnitt der im Zeitraum bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraumes die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
- 39
(4) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.
- 40
(5) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die Investitionsaufwendungen der einzelnen Verkehrsanlage, des Abschnitts oder aller zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasster Verkehrsanlagen auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen. Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen erhoben, ist der Beitragssatz abweichend von Satz 1 zu ermitteln, indem die Investitionsaufwendungen auf alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben. Die Ermittlung des Beitragssatzes nach Satz 2 setzt nicht voraus, dass die tatsächlichen Investitionsaufwendungen oder die tatsächlichen Maßstabsdaten aller Grundstücke feststehen.
- 41
(6) Beim einmaligen Beitrag unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. Beim wiederkehrenden Beitrag besteht die Beitragspflicht für alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben. Bei der Einzelabrechnung einer selbständigen Parkfläche oder Grünanlage werden die beitragspflichtigen Grundstücke durch Satzung bestimmt.
- 42
(7) Der Anspruch auf den einmaligen Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, der entstandene Aufwand feststellbar ist. Für wiederkehrende Beiträge gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. Für Teile der Verkehrsanlage sowie für die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen kann ein Teilbeitrag erhoben werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen erhoben, können auch Teilbeiträge nach Durchschnittssätzen erhoben werden.
- 43
(8) Erheben die Gemeinden wiederkehrende Beiträge nach Absatz 3 Satz 1, können sie in der Satzung festlegen, dass Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Der nach Satz 1 durch Satzung zu bestimmende Zeitraum soll unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlage, für die die einmaligen Beiträge erhoben wurden, sowie des Beitragsumfangs hierfür bemessen werden.
- 44
9) Die Gemeinden können für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Immissionsschutzanlagen einmalige Beiträge erheben, soweit sie in der Baulast der Gemeinden stehen und nicht Bestandteil der Verkehrsanlage sind. Die einmaligen Beiträge werden nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben. Die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke werden durch Satzung bestimmt.
- 45
(10) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
- 46
Die hier genannten Abrechnungseinheiten waren nach dem Grundsatzurteil des OVG Rheinland-Pfalz („Pirmasens-Urteil“ vom 18.03.2003 – 6 C 10580/02.OVG – NVwZ-RR 2003, 591) „aus verfassungsrechtlichen Gründen“ nur unter den Voraussetzungen eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs möglich:
- 47
„Damit der Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge ein greifbarer beitragsrechtlicher Vorteil … gegenüber steht, müssen die zulässigerweise zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen als Straßensystem zum Zwecke der verkehrlichen Erschließung in einer besonderen Beziehung zu den Grundstücken innerhalb der Abrechnungseinheit stehen. … Dieser Grundstücksbezug des Straßensystems, der über die Benutzungsmöglichkeit der Allgemeinheit hinausgehen muss, wird deshalb durch das Erfordernis des „räumlichen und funktionalen Zusammenhangs“ der Verkehrsanlagen hergestellt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Erhebung wiederkehrender Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 KAG verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.“
- 48
In einem weiteren Urteil („Saarburg-Urteil“ vom 25.11.2003 - 6 A 10631/03.OVG -) präzisierte das OVG Rheinland-Pfalz den räumlich-funktionalen Zusammenhang schon in den Leitsätzen wie folgt:
- 49
„Der erforderliche räumliche Zusammenhang der Verkehrsanlagen wird grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden oder in Ortsteilen vergleichbarer Größe vorliegen. …
- 50
Der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit in jeder Richtung auf dieselbe Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. Diese Straßen mit Bündelungsfunktion müssen innerhalb der Abrechnungseinheit liegen und zum Anbau bestimmt sein.“
- 51
Ein derartiger Zusammenhang war praktisch nur bei kleineren Gemeinden bis etwa 3.500 Einwohnern gegeben, denn in größeren Gemeinden und Städten gibt es in Regel stets mehrere Straßen, die den Verkehr in eine jeweilige Hauptrichtung bündeln (zustimmend Schoch, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen, S. 26, 59, 60).
- 52
Um auch in größeren Gemeinden wiederkehrende Beiträge erheben zu können, wurde mit dem zweiten Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.Dezember 2006 (GVBl S. 401) § 10 geändert und § 10a eingeführt. Die neuen Vorschriften lauten:
§ 10
- 53
(1) Die Gemeinden können für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsanlagen) einmalige Beiträge erheben, soweit diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Beiträge für Kinderspielplätze können nicht erhoben werden.
- 54
(2) Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden. In der Satzung kann bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. In diesen Fällen wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben.
- 55
(3) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.
- 56
(4) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die Investitionsaufwendungen der einzelnen Verkehrsanlage, des Abschnitts oder aller eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen. Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben, ist der Beitragssatz abweichend von Satz 1 zu ermitteln, indem die Investitionsaufwendungen auf alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Ermittlung des Beitragssatzes nach Satz 2 setzt nicht voraus, dass die tatsächlichen Investitionsaufwendungen oder die tatsächlichen Maßstabsdaten aller Grundstücke feststehen.
- 57
(5) Beim einmaligen Beitrag unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. Bei der Einzelabrechnung einer selbständigen Parkfläche oder Grünanlage werden die beitragspflichtigen Grundstücke durch Satzung bestimmt.
- 58
(6) Der Anspruch auf den einmaligen Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, der entstandene Aufwand feststellbar ist. Für Teile der Verkehrsanlage sowie für die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen kann ein Teilbeitrag erhoben werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben, können auch Teilbeiträge nach Durchschnittssätzen erhoben werden.
- 59
(7) Die Gemeinden können für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Immissionsschutzanlagen einmalige Beiträge erheben, soweit sie in der Baulast der Gemeinden stehen und nicht Bestandteil der Verkehrsanlage sind. Die einmaligen Beiträge werden nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben. Die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke werden durch Satzung bestimmt.
- 60
(8) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
- 61
§ 10a
- 62
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10) die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) vorteilbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden. Die Begründung ist der Satzung beizufügen.
- 63
(2) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
- 64
(3) Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 vom Hundert.
- 65
(4) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
- 66
(5) Durch Satzung können die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind, treffen. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 10 auf wiederkehrende Beiträge oder von wiederkehrenden auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Die Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.
- 67
(6) Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge nach § 10 um, sind vor der Umstellung geleistete Beiträge auf den nächsten Beitrag anzurechnen. In der Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 zu bestimmen; dabei ist der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Entsteht nach dem Zeitpunkt der Umstellung kein neuer Beitrag bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrags, kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass die wiederkehrenden Beiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter zu entrichten sind. Der Gesamtbetrag der wiederkehrenden Beiträge ist durch die Höhe des Betrags begrenzt, der dem wirtschaftlichen Vorteil entspricht, der durch die Leistung eines einmaligen Beitrags für den letzten Ausbau der Verkehrsanlagen abzugelten gewesen wäre.
- 68
(7) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
- 69
Mit diesen Vorschriften wurde in § 10a Abs. 1 und in § 10 Abs. 2 KAG 2006 ein neuer, alternativ angebotener Anlagenbegriff der „einheitlichen öffentlichen Einrichtung“ eingeführt. Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drucks. 15/318) betont, dass es sich bei der einheitlichen öffentlichen Einrichtung um eine „qualitativ selbstständige Gemeindeeinrichtung“ handele. Diese verstehe sich „nicht lediglich als Abrechnungseinheit, deren Bedeutung sich in einem abrechnungstechnischen Verbund erschöpft“. Die Gesetzesänderung nehme vielmehr „eine konzeptionelle Fortentwicklung und Neubestimmung des Beitragsrechts für Verkehrsanlagen vor, die sich vom bisher geltenden Anlagenbegriff weitgehend löst“ (a.a.O. S. 6). Weiter heißt es: „Auf den nach bisheriger Rechtslage noch erforderlichen räumlichen und funktionalen Zusammenhang, auf den bewusst verzichtet wird, kommt es nicht mehr an“, denn dieser Zusammenhang verliere „durch den Verzicht auf Bildung von Abrechnungseinheiten“ weitgehend an Bedeutung (a.a.O. S. 7). Die „gesetzliche Neudefinition der maßgebenden öffentlichen Anlage“ (a.a.O. S. 1) sei bewusst an die in § 11 Abs. 2 für Feld-, Weinbergs- und Waldwege getroffene Regelung angelehnt (a.a.O. S. 6).
- 70
Diese Neuregelung war zunächst bundesweit einmalig. Sie wurde erst mit Wirkung vom 7. April 2011 im Wesentlichen inhaltsgleich durch § 7a Abs. 3 KAG-Thüringen übernommen. Die Länder Saarland und Sachsen-Anhalt, die neben Rheinland-Pfalz und Thüringen ebenfalls wiederkehrende Beiträge eingeführt haben, verlangen nach wie vor einen räumlich-funktionalen Zusammenhang (§ 8a Abs. 2 KAG-Saarland und § 6a Abs. 3 KAG-Sachsen-Anhalt). Die anderen Bundesländer kennen keine wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge.
- 71
Der neue Anlagenbegriff umfasst das Anbaustraßennetz als solches. Dies hat nach Auffassung des Gerichts zur Folge, dass alle Straßen, die zu diesem Anbaustraßennetz gehören, unselbstständige Bestandteile der einheitlichen Einrichtung werden, wie dies schon im preußischen Recht der Fall war (vgl. PrOVGE 36, 99, 104: „… einer als selbstständig gedachten Straße, die in Wirklichkeit nur einen unselbstständigen Teil des Straßennetzes bildet“).
- 72
Die Einführung des neuen Anlagenbegriffs mit der darauf bezogenen Ausbaubeitragspflicht aller hiervon erschlossenen, baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke ist nach Überzeugung der Kammer verfassungswidrig. Die gesetzliche Neuregelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 31 GG und Art. 72 GG.
- 73
Fehlende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, Art. 74 Nr. 22 GG)
- 74
Es kann dahin stehen, ob der Landesgesetzgeber die Ortsdurchfahrten von Landes- oder Kreisstraßen zu Bestandteilen einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Gemeinde machen kann. Jedenfalls fehlt ihm die Gesetzgebungskompetenz zur Einbeziehung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen in das kommunale Anbaustraßennetz.
- 75
In nahezu allen größeren Gemeinden (und gerade für diese wurde die Gesetzesänderung beschlossen) gibt es Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, die zum Anbau bestimmt sind. Auch wenn die Bundesstraßen gemäß Art. 90 Abs. 2 GG von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden, bedeutet dies nicht, dass der Landesgesetzgeber die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße zu einem (unselbstständigen) Bestandteil einer kommunalen Einrichtung machen darf. Nicht einmal die in der Baulast der Gemeinden stehenden Nebenanlagen der Ortsdurchfahrt, die in § 10a KAG nicht eigens erwähnt werden, können in die einheitliche öffentliche Einrichtung der Gemeinde einbezogen werden, denn auch sie gehören zur Ortsdurchfahrt. Im Übrigen hat der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Fernstraßen des Bundes abschließend Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG: „Landstraßen für den Fernverkehr“, vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Urteil vom 03.07.2000 – 2 BvG 1/96 – NVwZ 2000, 1162). In § 5 FStrG hat er die Rechtsnatur der Ortsdurchfahrten geregelt. Dort steht jedoch nicht, dass die Ortsdurchfahrten oder ihre Nebenanlagen Bestandteile einer kommunalen Einrichtung sind oder dazu gemacht werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon mit Beschluss vom 08.11.1972 (– 1 BvL 15/68 u.a. –, BVerfGE 34,139) entschieden: „Rechtlich ist die Ortsdurchfahrt dadurch charakterisiert, dass eine innerhalb einer Ortschaft verlaufende Straße des überörtlichen Verkehrs nicht den Zusammenhang der Bundes- oder Landstraße unterbricht, sondern Teil dieser Straße bleibt; sie wird also nicht Gemeindestraße“. Deshalb ist für eine davon abweichende Regelung durch den Landesgesetzgeber kein Raum (Umkehrschluss aus Art. 72 Abs. 3 GG).
- 76
Dieser Aspekt wird von den Autoren, die die Gesetzgebungskompetenz des Landes bejahen, völlig übersehen (vgl. z.B. Perne, Auslotung verfassungsrechtlicher Spielräume bei der gesetzgeberischen Fortentwicklung des Einrichtungsbegriffs für Verkehrsanlagen, LKRZ 2007, 133).
- 77
Insoweit lässt sich auch nicht einwenden, dass die Einbeziehung der Ortsdurchfahrten in die einheitliche öffentliche Einrichtung nur zum Zwecke der Beitragserhebung geschehe und im Übrigen – d.h. vor und nach der Beitragserhebung – keine rechtlichen Konsequenzen habe. Denn die oben zitierte amtliche Begründung lässt nach Überzeugung des Gerichts keine Zweifel daran, dass es sich um einen völlig neuen Anlagenbegriff handelt. Die „einheitliche öffentliche Einrichtung“ wird nicht zum Zwecke der Beitragserhebung „gebildet“ und im Übrigen weggedacht, sondern sie existiert kraft Satzung auf unabsehbare Zeit. Es tritt folglich genau der Zustand ein, der im Recht der leitungsgebundenen Abgaben anerkannt ist, nämlich dass eine Anlage ihre Selbstständigkeit verliert, wenn sie in einem neuen System aufgeht, das nach Lage, räumlicher Ausdehnung und Leistungskapazität mit der bisherigen Anlage nicht mehr vergleichbar ist (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des OVG RP vom 28.04.2009 – 6 A 11113/08.OVG –, AS 37, 254).
- 78
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
- 79
Sowohl der einmalige als auch der wiederkehrende Ausbaubeitrag werden für den Ausbau von Verkehrsanlagen, d.h. für bereits erstmals hergestellte öffentliche Anbaustraßen erhoben (§§ 10, 10a KAG). Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen, die der Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und dem Umbau der genannten Straßen dienen (§ 10a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG). Letztlich dient der Ausbaubeitrag in Rheinland-Pfalz der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der straßenmäßigen Erschließungssituation. Er ist daher – ebenso wie der Erschließungsbeitrag – verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn und soweit er eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Zusammenhang zwischen Grundstückseigentum, Baufreiheit, Erschließung und Erschließungsbeitrag in dem oben zitierten Beschluss vom 8. November 1972 (– 1 BvL 15/68 u.a. –, BVerfGE 34, 139) wie folgt erläutert: Ein Eigentümer, der sein Grundstück in Ausübung der von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Baufreiheit bebauen möchte, wäre an sich verpflichtet, für die Baureifmachung, d.h. für die Erschließung, selbst zu sorgen. Wenn stattdessen die Gemeinde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Erschließungslast die Erschließung durchführt, mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer dies dulden und über Beiträge finanzieren muss, dann sind die beitragsrechtlichen Vorschriften nur dann zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn und soweit es um die Baureifmachung des Grundstücks bzw. des Baugebiets geht. Letzteres ist jedoch nicht der Fall, soweit die Gemeinde in Erfüllung der ihr durch die Straßengesetze übertragenen Straßenbaulast „für die Allgemeinheit ein funktionsfähiges Verkehrsnetz“ schafft oder aufrechterhält. Denn das hat mit der Baureifmachung von Grundstücken nichts zu tun. Die Erschließungslast umfasst „lediglich die Herstellung derjenigen Straßen, die zur Baureifmachung eines zur Bebauung vorgesehenen Baugebiets erforderlich sind; zugleich ist hierdurch die Kostenregelung, das heißt das Erschließungsbeitragsrecht, sachlich begrenzt, da das Recht, einen Beitrag zu den Kosten dieser Straßen zu erheben, nicht weiter gehen kann, als die Erschließungslast reicht“ (BVerfG, a.a.O.).
- 80
Auch wenn die zitierte Entscheidung zu der Frage erging, ob es verfassungsrechtlich geboten oder verboten ist, die Fahrbahnkosten einer Ortsdurchfahrt erschließungsbeitragsrechtlich abzurechnen, lässt sich die verfassungsrechtliche Argumentation des Bundesverfassungsgerichts dennoch verallgemeinern. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung eines für die Allgemeinheit funktionsfähigen Verkehrsnetzes keine Aufgabe ist, die zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehört. Daraus folgt weiter, dass die Aufrechterhaltung eines (wenn auch nur auf die Anbaustraßen beschränkten) Verkehrsnetzes keine beitragsfähige Maßnahme darstellt. Vielmehr fällt dies in die allgemeine Straßenbaulast der Gemeinden. Die Straßengesetze sehen keine Kostenabwälzung auf die Anlieger vor.
- 81
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Aufrechterhaltung des Anbaustraßennetzes nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den Grundstückseigentümern in der Gemeinde zu Gute komme. Abgesehen davon, dass dieser Einwand nichts an der Zuordnung zu den (straßenrechtlich nicht abwälzbaren) allgemeinen Kosten der Straßenbaulast ändert, trifft er auch inhaltlich nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 1972 (– 2 BvL 6/66 u.a. –, NJW 1972, 1851) entschieden, dass das Wegenetz einer Stadt keine Einheit im Sinne des § 130 Abs. 2 BBauG darstellt, weil nicht sämtliche Straßen in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den herangezogenen Grundstücken stehen. Auch wenn dies für eine Erschließungseinheit nach dem Bundesbaugesetz entschieden wurde, ist das OVG Rheinland-Pfalz dieser Argumentation mit Urteil vom 6. Dezember 1976 (– 6 A 33/75 –, AS 14, 364) für das damalige Ausbaubeitragsrecht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt: „Das Straßennetz einer Gemeinde bildet nämlich beitragsrechtlich keine Einheit (vgl. BVerfG, NJW 1972, 1851,1854).“
- 82
Wenn dem so ist, dann können die Kosten für den Ausbau einer einzelnen Straße weder als einmaliger Beitrag (§ 10 Abs. 2 KAG n.F.) noch als wiederkehrender Beitrag (§ 10a Abs. 1 KAG n.F.) von allen Grundstückseigentümern in der Gemeinde erhoben werden. Zulässig war seit dem KAG 1986 allenfalls die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren selbstständigen Anbaustraßen, sofern sie über den gesetzlich vorgeschriebenen räumlich-funktionalen Zusammenhang verfügten. Die vorliegend zu beurteilende Gesetzesänderung verzichtet jedoch sowohl auf die Bildung einer Abrechnungseinheit als auch auf den räumlich-funktionalen Zusammenhang. Stattdessen ermächtigt sie die Kommunen zur satzungsmäßigen Einführung einer „einheitlichen öffentlichen Einrichtung“, die alle durch das Anbaustraßennetz erschlossenen Grundstücke beitragspflichtig macht, wenn irgendeine Anbaustraße innerhalb dieses Netzes ausgebaut wird. Das ist von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gedeckt, sofern man – wie das OVG Rheinland-Pfalz – an der rechtlichen Selbstständigkeit der einzelnen Straßen innerhalb des Netzes festhält (dazu noch weiter unten).
- 83
Normenwahrheit und Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG)
- 84
Die Neuregelung verstößt auch gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Normenwahrheit (1) und Normenklarheit (2).
- 85
(1) Die Normenwahrheit gehört zur Normenklarheit (BVerfG, Urteil vom 09.03.2003 – 2 BvL 9/98 u.a. –, NVwZ 2003, 715). Eine der Sachlage zuwiderlaufende Gesetzesgestaltung verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 – 1 BvL 12/63 –, NJW 1964, 1219). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber nicht etwas mit normativer Geltungskraft bestimmen kann, was die Wirklichkeit auf den Kopf stellt. Er kann nicht einmal im Wege der Fiktion unterstellen, dass der Rhein von der Nordsee zum Bodensee fließt, um daran irgendwelche Rechtsfolgen, etwa für den Hochwasserschutz, anzuknüpfen. Ebenso wenig kann er beschließen, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets oder abgrenzbarer Gebietsteile eine „einheitliche“ öffentliche Einrichtung bilden, um daran die Beitragspflicht aller hiervon erschlossenen Baugrundstücke zu knüpfen. Denn es ist einfach nicht wahr, dass alle Anbaustraßen einer Gemeinde eine „einheitliche“ Einrichtung darstellen.
- 86
Ausgangspunkt ist, dass Einrichtungen und Anlagen nur dann als eine Einrichtung zu behandeln sind, wenn sie zur Erfüllung derselben Aufgaben dienen (§ 7 Abs. 1 S. 5 KAG). Daraus wird abgeleitet, dass die zu dieser Aufgabenerfüllung gehörenden Sachen und Rechte „unter einheitlicher Verwaltung nach haushalts- oder eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften“ stehen müssen (Kohlhaas/Tutschapsky, Kommunalabgabenrecht in Rheinland-Pfalz, § 7 KAG, Rdnr 15). Letzteres ist im Vergleich zwischen den zum Anbau bestimmten Gemeindestraßen und den zum Anbau bestimmten Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen nicht der Fall. Denn bei Ortsdurchfahrten gibt es unterschiedliche Baulastträger hinsichtlich der Fahrbahn und der Nebenanlagen (§ 5 Abs. 3 FStrG, § 12 Abs. 9 LStrG). Außerdem dienen die Ortsdurchfahrten nicht nur der Erschließung der angrenzenden Grundstücke sondern auch der Verknüpfung des Ortstraßennetzes (§ 5 Abs. 4 FStrG, § 12 Abs. 6 LStrG). Als klassifizierte Straßen dienen sie ferner dem überörtlichen Verkehr. Sie erfüllen also nicht dieselben Aufgaben wie Gemeindestraßen. Da nach § 3 Nr. 2 LStrG jede Gemeinde wenigstens mit einer nicht in ihrer Baulast stehenden Straße an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen sein muss, ist davon auszugehen, dass es in jeder Gemeinde mindestens eine Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße gibt. In größeren Städten – und gerade für sie wurde die Gesetzesänderung geschaffen – gibt es in der Regel sogar mehrere Ortsdurchfahrten. Die zum Anbau bestimmten Ortsdurchfahrten stehen somit einer einheitlichen Einrichtung entgegen.
- 87
Außerdem ist daran zu erinnern, dass das Wegenetz einer Gemeinde laut Bundesverfassungsgericht ohnehin keine Einheit im Sinne des § 130 Abs. 2 BauGB darstellt, weil nicht sämtliche Straßen in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den herangezogenen Grundstücken stehen (BVerfG, Beschluss vom 05.07.1972 – 2 BvL 6/66 u.a. –, NJW 1972, 1851). Dem ist das OVG Rheinland-Pfalz, wie erwähnt, für das frühere KAG ausdrücklich gefolgt (Urteil vom 06.12.1976 – 6 A 33/75 –, AS 14, 364). Der Landesgesetz-geber will diese Rechtsprechung nun dadurch umgehen, dass er nicht mehr auf die Bildung einer Abrechnungseinheit, sondern auf eine per Satzung konstituierte einheitliche Einrichtung abstellt. Damit stellt er sich erkennbar in Widerspruch zu der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. An dieser Stelle sei klargestellt, dass das Land Rheinland-Pfalz nicht von seiner Kompetenz zu Regelungen über Erschließungsbeiträge Gebrauch gemacht hat. Folglich gelten die §§ 123 ff. BauGB in Rheinland-Pfalz als Bundesrecht fort (vgl. Art. 125a ff. GG).
- 88
Es besteht auch keine Einheitlichkeit innerhalb der zum Anbau bestimmten befahrbaren Straßen und der zum Anbau bestimmten, aber nicht befahrbaren Wohnwege und Fußgängerzonen. Gerade die Fußgängerzonen unterscheiden sich rechtlich von befahrbaren Straßen so sehr, dass sogar eine besondere (Um-)Widmung erforderlich ist, wenn ein Teil der befahrbaren Straße in eine Fußgängerzone umgebaut wird (OVG RP, Urteil vom 18.03.2003 – 6 A 11867/02.OVG –, AS 30, 287).
- 89
Auch diejenigen Straßen, die in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegen, sind nach Auffassung der Kammer keine Bestandteile der einheitlichen öffentlichen Einrichtung. Das OVG Rheinland-Pfalz hatte zum KAG 1995 mit Urteil vom 9. August 2005 – 6 A 10656/05.OVG – (AS 32, 312) folgenden Leitsatz aufgestellt:
- 90
„Ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet kann nicht Teil einer Abrechnungseinheit zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sein“.
- 91
Begründet wurde dies einerseits mit § 154 Abs. 1 S. 3 BauGB, wonach die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung und Verbesserung von Straßen innerhalb eines förmlichen Sanierungsgebiets unzulässig ist. Andererseits wurde in diesem Urteil jedoch darauf hingewiesen, dass die Grundstücke innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets für wiederkehrende Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets beitragspflichtig seien (was dem Leitsatz widerspricht), zumal § 10 Abs. 8 KAG 1995 keine Ermächtigung für eine „Verschonungsregelung“ in Sanierungsgebieten enthielt.
- 92
Die Neuregelung in § 10a Abs. 5 KAG enthält jetzt unter anderem auch eine Verschonungsmöglichkeit für Grundstücke in Sanierungsgebieten. Das setzt denknotwendig voraus, dass der Gesetzgeber die Anbaustraßen in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet als Bestandteile der einheitlichen öffentlichen Einrichtung betrachtet, denn andernfalls hätte es keiner Verschonungsreglung bedurft. Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat inzwischen entschieden, dass die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke „gleichzeitig innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen i.S.d. § 10a Abs. 1 KAG liegen“. Deshalb könnten sie zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt werden, sofern nicht die Verschonungsregelung eingreift (Urteil vom 10.06.2008 – 6 C 10255/08.OVG –, NVwZ-RR 2008, 727). Da nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz einerseits die Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet für Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets zu wiederkehrenden Beiträgen heran gezogen werden dürfen, andererseits die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets im Regelfall nicht für Straßenausbaumaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebiets heran gezogen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 09.08.2005 – 6 A 10656/05.OVG –, AS 32, 312), ist die „Einheitlichkeit“ der öffentlichen Einrichtung insoweit zumindest durchbrochen. Dies gilt erst recht, wenn von der Verschonungsregelung des § 10a Abs. 5 KAG Gebrauch gemacht wird. Im Übrigen würde dem Land auch die Gesetzgebungskompetenz für die Einbeziehung der Anbaustraßen des Sanierungsgebiets in das Rechtsregime der wiederkehrenden Ausbaubeiträge fehlen.
- 93
Soweit die amtliche Begründung die einheitliche öffentliche Einrichtung mit dem Feld- und Waldwegenetz des § 11 Abs. 2 KAG vergleicht (a.a.O., S. 7), gibt dieser Vergleich für die „Einheitlichkeit“ des Anbaustraßennetzes nichts her. Denn zu dem Feld- und Waldwegenetz gehören von vorneherein nur Wege, die in der Baulast der Gemeinde stehen und ausschließlich demselben Zweck, nämlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke dienen. Dementsprechend stehen sie in der Regel nur dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr offen. Eine anderweitige Nutzung ist eher die Ausnahme. Sie bedarf einer besonderen rechtlichen Gestattung und kann, wenn eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, beitragsrechtlich über den Gemeindeanteil ausgeglichen werden. Es kommt bei den Feld- und Waldwegen weder darauf an, ob die Wege erstmals hergestellt oder nachträglich ausgebaut werden noch darauf, ob sie überhaupt ausgebaut („Investitionsaufwendungen“) oder nur unterhalten („Unterhaltungskosten“) werden (vgl. § 11 Abs. 1 KAG). Hinzu kommt, dass öffentliche Straßen, die durch den Außenbereich der Gemeinde verlaufen, schon per Definition keine Bestandteile des Feld- und Waldwegenetzes sind. Das gilt erst recht für klassifizierte Straßen im Außenbereich. Bislang wurden solche Straßen jedenfalls von keinem Gericht als Bestandteile des Feld- und Waldwegesystems angesehen. Wegen diesen Besonderheiten kann die neu eingeführte einheitliche öffentliche Einrichtung nicht unter Hinweis auf das Feld- und Waldwegenetz gerechtfertigt werden.
- 94
Es ist auch nicht möglich, die „Einheitlichkeit“ des Anbaustraßennetzes mit der Einheitlichkeit des Kanalnetzes zu vergleichen. Denn das Kanalnetz ist eine geschlossene Einrichtung, die in einheitlicher Trägerschaft steht, keinen anderen Aufgaben dient und auch keine andere Benutzung durch die Allgemeinheit ermöglicht.
- 95
(2) Der Grundsatz der Normenklarheit ist ebenfalls verletzt, denn es ist durch Auslegung nicht eindeutig zu ermitteln, welche Verkehrsanlagen zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehören.
- 96
Der Wortlaut („sämtliche“ zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen) ist bereits insoweit zu weit gefasst, als darunter auch die zum Anbau bestimmten Privatstraßen verstanden werden könnten, die – jedenfalls nach § 10 Abs. 1 KAG – nicht ausbaubeitragsfähig sind. Gerade im Hinblick auf § 10 Abs. 1 KAG liegt es jedoch näher, den zu weit geratenen Wortlaut durch teleologische Reduktion auf die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen zu beschränken. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 10a Abs. 1 KAG insoweit bewusst von § 10 Abs. 1 KAG abweichen wollte.
- 97
Soweit demgegenüber die amtliche Begründung (LT-Drucks. 15/318) an mehreren Stellen von dem „gesamten öffentlichen Verkehrsnetz“ der Gemeinde (S. 2, 6, 8) oder von „allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen“ (S. 9) oder schlichtweg von dem „Gesamtverkehrssystem“ (S. 7) spricht, hat dies im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden. Das Gesetz beschränkt sich vielmehr auf die Anbaustraßen.
- 98
Der amtlichen Begründung kann auch in folgenden Fällen nicht gefolgt werden: Da der Begriff der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlage offenbar dem § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nachgebildet ist, fallen Sammelstraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht hierunter, denn Letztere sind kraft Gesetzes nicht zum Anbau bestimmt. Andererseits sollen sie aber offenbar nicht zwangsläufig die einheitliche öffentliche Einrichtung unterbrechen, denn die Einführung von mehreren einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist nur bei abgrenzbaren Gebietsteilen und unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten möglich (§ 10a Abs. 1 Satz 2 und 3 KAG). Das bedeutet, dass eine einheitliche öffentliche Einrichtung in einer Gemeinde mit Sammelstraßen, die nicht zwischen abgrenzbaren Gebietsteilen verlaufen, durch Straßen vernetzt ist, von denen unklar ist, ob sie zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehören oder nicht. Gegebenenfalls müsste man annehmen, dass die Anbaustraßen, die an beiden Seiten in die Sammelstraße einmünden, insoweit durch „Luft“ vernetzt sind.
- 99
Selbst bei Anbaustraßen sind diejenigen Teilstrecken nicht zum Anbau bestimmt, die mit 1/5 ihrer Länge und mit mehr als 100 Meter durch den Außenbereich führen. Das hat zur Folge, dass eine derartige Straße beitragsrechtlich in zwei Straßen zerfällt (BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 – 8 C 32.95 –, BVerwGE 102, 294). Dasselbe gilt für den so genannten Verknüpfungsbereich einer Ortsdurchfahrt, der ebenfalls nicht zur Erschließung bestimmt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2005 – 6 A 12088/04.OVG–, AS 32, 149). Dennoch sollen diese Umstände nicht zur Unterbrechung bzw. Aufteilung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung zwingen, so dass das Anbaustraßennetz Strecken umfasst, von denen unklar ist, ob sie dazu gehören.
- 100
Es wurde bereits festgestellt, dass die nicht befahrbaren Wohnwege (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) und die Fußgängerzonen wegen ihres anderen Widmungsinhalts nicht zusammen mit befahrbaren Straßen als eine einheitliche Einrichtung betrachtet werden können. Selbst wenn aber die Formulierung („sämtliche“ zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen) darauf hindeuten würde, dass befahrbare und unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen gleichzeitig zu einer „einheitlichen“ Einrichtung gehören sollen, würde dies nur beweisen, dass insoweit gerade keine Einheitlichkeit gegeben ist.
- 101
Sonstiger Verstoß gegen Bundesrecht (Art. 31 GG)
- 102
Da die einheitliche öffentliche Einrichtung eine neue, eigenständige Anlage ist, kollidiert die gesetzliche Regelung auch mit § 127 Abs. 1 BauGB und dem bundesrechtlichen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Insoweit kann die Neuregelung gemäß Art. 31 GG keinen Bestand haben (zur Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen Art. 31 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07 –, NJW 2008, 2409).
- 103
Gegenstand der Ausbaumaßnahmen nach § 10a KAG ist nach Auffassung der Kammer stets die einheitliche öffentliche Einrichtung als solche. Damit diese ausgebaut werden kann, muss sie zuvor bereits endgültig fertig gewesen sein. Deshalb führt die Herstellung jeder neuen Anbaustraße automatisch zur Erweiterung des vorhandenen Anbaustraßennetzes (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz für die flächenmäßige Erweiterung eines einheitlichen Kanalnetzes (vgl. Beschluss vom 19.02.1991 - 12 B 12690/90.OVG -; Urteil vom 14.03.2008 - 6 A 11228/07.OVG -, AS 36, 107, 121). Bei der Erweiterung des Anbaustraßennetzes müssten also einerseits Ausbaubeiträge und andererseits Erschließungsbeiträge erhoben werden. Denn die bundesrechtliche Pflicht zur Erhebung von Erschließungs-beiträgen (§ 127 Abs. 1 BauGB) lässt sich nicht durch landesrechtliche Vorschriften unterlaufen. Insbesondere können die bundesrechtlichen Begriffe der (einzelnen) Erschließungsanlage und der Erschließungseinheit nicht durch den landesrechtlichen Begriff der „einheitlichen öffentlichen Einrichtung“ verdrängt werden. Die gleichzeitige Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen für ein und dieselbe Maßnahme würde aber gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen. Ein Verzicht auf Ausbaubeiträge ist für solche Fälle in § 10a KAG nicht vorgesehen. Die „Verschonungsregelung“ in § 10a Abs. 5 KAG enthält lediglich eine Satzungsermächtigung zu dem Zweck, Grundstücke, die in der Vergangenheit für separat abgerechnete Einzelstraßen beitragspflichtig waren, in den nächsten 20 Jahren nicht zu wiederkehrenden Beiträgen für Ausbaumaßnahmen an anderen Stellen des Anbaustraßennetzes heranzuziehen. Diese Regelung lässt sich nicht auf Fälle übertragen, in denen das Anbaustraßennetz künftig durch die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße erweitert wird.
- 104
Verfassungskonforme Auslegung gescheitert
- 105
Im Hinblick auf den Begriff der “einheitlichen öffentlichen Einrichtung“ hat die Kammer in den eingangs genannten Parallelverfahren, unter anderem mit Urteil vom 7. September 2009 – 4 K 124/09.KO –, unter ausdrücklicher Zurückstellung sonstiger verfassungsrechtlicher Bedenken vergeblich eine verfassungskonforme Auslegung mit folgender Argumentation versucht: Wenn die einheitliche öffentliche Einrichtung aus der Gesamtheit aller zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen besteht, dann verlieren die einzelnen Straßen ihre bisherige rechtliche Selbstständigkeit und verschmelzen zu dem Anbaustraßennetz (vgl. die obigen Ausführungen zum neuen Anlagenbegriff). Für diese neue Einrichtung bedarf es keiner Bildung einer Abrechnungseinheit und folglich keines räumlich-funktionalen Zusammenhangs. Allerdings ist es dann eine logische Folge, dass der Begriff des Ausbaus (Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, vgl. Porz in Kohlhaas/ Tutschapsky, § 9 KAG, Rn 53. ff.) – wie im leitungsgebundenen Beitragsrecht ebenfalls – auf das Netz als solches bezogen werden muss. Eine Maßnahme, die für eine Einzelstraße ohne Weiteres als Ausbau zu qualifizieren wäre, wäre dann in Bezug auf das gesamte Anbaustraßennetz im Regelfall nur eine nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme.
- 106
Das OVG Rheinland-Pfalz hat diese Entscheidung in den bereits zitierten Parallelverfahren aufgehoben. Es hat festgestellt, es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, sämtliche Straßen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung als unselbstständige Bestandteile des Anbaustraßennetzes zu betrachten. Das Verfassungsrecht verlange vielmehr die hinreichende Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil. Im Einzelnen hat es zu dem Verhältnis der einheitlichen öffentlichen Einrichtung zu den einzelnen Anbaustraßen folgendes ausgeführt:
- 107
„Die Funktionsfähigkeit des Straßensystems insgesamt tritt bei der Entscheidung über Ausbaumaßnahmen gegenüber der bisherigen Einzelbetrachtung der Straßen in den Vordergrund. Sie überlagert als übergeordnete Zweckbestimmung der einheitlichen Einrichtung den der einzelnen Verkehrsanlage als solcher zukommenden Zweck. Dementsprechend darf der Blick nicht - wie bisher - allein auf die auszubauende Straße gerichtet werden, sondern gleichzeitig auf die Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des Gesamtstraßensystems (vgl. OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, ESOVGRP). Daraus folgt jedoch nicht, dass der verfassungsrechtlich erforderliche Sondervorteil, der die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags rechtfertigt, den Verlust der Selbständigkeit der einzelnen Anbaustraßen voraussetzt.“
- 108
Wenn es bei der rechtlichen Selbstständigkeit der einzelnen Anbaustraßen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung verbleiben soll, dann widerspricht das dem oben zitierten „Pirmasens-Urteil“ des OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O., NVwZ-RR 2003, 591), wonach eine Abrechnungseinheit aus mehreren (selbstständigen) Straßen nur bei einem räumlich-funktionalen Zusammenhang verfassungsrechtlich zulässig ist.
- 109
Hinzu kommt nunmehr Folgendes: Einerseits soll die Funktionsfähigkeit des „Straßensystems insgesamt“ (was schon vom Ansatz her nicht von § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG gedeckt ist) in den Vordergrund treten, wobei der Blick auf den Ausbau, d.h. auf die Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des „Gesamtstraßensystems“ zu richten sei (obwohl nur das gesamte Anbaustraßennetz in den Blick zu nehmen ist). Andererseits sollen die Einzelstraßen aber weiterhin selbstständig bleiben und für die Abgrenzung zwischen Ausbau und Unterhaltung maßgebend sein. Gerechtfertigt wird dieses Spannungsverhältnis mit der „Überlagerung“ der einzelnen Verkehrsanlagen durch die „übergeordnete Zweckbestimmung“ der einheitlichen Einrichtung, zu der „auch“ die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde gehöre, die einheitliche öffentliche Einrichtung funktionsfähig zu halten. Es wird jedoch nicht erläutert, worin die übergeordnete Zweckbestimmung ansonsten noch besteht und inwiefern sie die bestehenden Verkehrsanlagen „überlagert“. Die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Aufrechterhaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist nämlich nicht anders zu sehen als die Verpflichtung der Gemeinde zum Ausbau von solchen Verkehrsanlagen, für die keine einheitliche öffentliche Einrichtung beschlossen wurde. Jeder Ausbau steht unter dem beitragsrechtlichen Vorbehalt der Erforderlichkeit und den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Anlieger an einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung können nicht den Ausbau „ihrer“ Straße verlangen, nur weil sie bereits seit Jahrzehnten zum Ausbau anderer Straßen beigetragen haben. Solange „ihre“ Straße trotz des Ablaufs von 20, 30 oder noch mehr Jahren noch nicht erneuerungsbedürftig ist (was bei verkehrsarmen Straßen in reinen Wohngebieten vorkommen kann), besteht kein Grund für den Ausbau „ihrer“ Straße. Ein gleichwohl erfolgter, aber nicht erforderlicher Ausbau geht zu Lasten der übrigen Anlieger und im Falle einer Klage zu Lasten der Gemeindekasse.
- 110
Die Kammer geht zwar nach wie vor davon aus, dass die einheitliche öffentliche Einrichtung nur aus unselbständigen (Straßen-)Bestandteilen besteht und dass sich der Ausbau folglich auf das Anbaustraßennetz insgesamt beziehen muss. Sie betrachtet dies jedoch nicht mehr als verfassungskonforme Auslegung, denn die bisher dargestellten und noch im Folgenden darzustellenden Verfassungsverstöße stehen dem eindeutig entgegen.
- 111
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
- 112
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln, wenn keine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung besteht. Nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit einer entsprechenden kommunalen Satzung können alle Grundstücke, die Zufahrt oder Zugang zu einer Verkehrsanlage in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung haben, zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden, unabhängig davon, wo die Ausbaumaßnahme erfolgt. In der Praxis werden hierfür in erster Linie die Grundstückseigentümer (manchmal auch die dinglich Berechtigten) herangezogen. Als Rechtfertigung dient der Hinweis auf den Vorteil, den die Grundstückseigentümer durch die Aufrechterhaltung des Anbaustraßennetzes hätten. Umgekehrt werden die nur schuldrechtlich Berechtigten (z.B. Mieter) und Dritte (z.B. Besucher, Geschäftskunden, Berufspendler, Touristen, etc.) nicht zu Beiträgen herangezogen, obwohl die Aufrechterhaltung des Anbaustraßennetzes für diese Personengruppen theoretisch von gleichem Vorteil sein müsste. Insoweit wird auf den kostenlosen Gemeingebrauch hingewiesen. Bei näherer Betrachtung erweisen sich die genannten Rechtfertigungen als unhaltbar. Der angebliche Ausbauvorteil ist in Wahrheit nicht vorhanden (1) und er lässt sich auch nicht über die Filterwirkung des Gemeindeanteils konstituieren (2).
- 113
(1) Zum Vorteilsbegriff
- 114
Geht man davon aus, dass der Ausbauvorteil in der Aufrechterhaltung des Erschließungsvorteils liegt, dann kann der landesrechtliche Ausbauvorteil nicht weiter gehen als der bundesrechtliche Erschließungsvorteil. Das Bundesverwaltungsgericht sieht das Wesen der straßenmäßigen Erschließung nicht schon in der Zugänglichkeit eines Grundstücks (die indirekt durch alle Straßen einer Gemeinde vermittelt wird), sondern darin, „einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln“ (Urteil vom 27.09.2006 – BVerwG 9 C 4.05 –, BVerwGE 126, 378 und Beschluss vom 14.12.2010 – 9 B 58/10 –, NVwZ-RR 2011, 209). Demzufolge besteht der Erschließungsvorteil darin, „dass das Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage … bebaubar wird, also eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende verkehrliche Erschließung abgelehnt werden darf.“ (Beschluss vom 14.12.210, a.a.O.). Die Bebaubarkeit eines bestimmten Grund-stücks wird aber gerade nicht durch alle Anbaustraßen in der Gemeinde vermittelt. Deshalb wird der Erschließungsvorteil nicht dadurch aufrechterhalten, dass irgendwo eine andere Anbaustraße ausgebaut wird.
- 115
Selbst wenn man den landesrechtlichen Ausbauvorteil unabhängig vom bundesrechtlichen Erschließungsvorteil sieht, verstößt die Neuregelung gegen das Vorteilsprinzip. Das Vorteilsprinzip besagt, dass ein Beitrag nur als Gegenleistung für einen Sondervorteil und nicht für einen Gemeinvorteil erhoben werden darf. Es ist nicht erkennbar, inwiefern allen Eigentümern, deren bebaubare Grundstücke an das Anbaustraßennetz angrenzen, ein „Sondervorteil“ durch den Ausbau der einheitlichen Einrichtung erwächst. Denn wenn nahezu alle Grundstückseigentümer in der Gemeinde einen „Sondervorteil“ erhalten (ausgenommen sind nur diejenigen Eigentümer, deren Grundstücke nicht bebaubar sind oder nicht an eine zum Anbau bestimmte Straße angrenzen), dann erfolgt die Abgrenzung zum Gemeinvorteil im Wesentlichen nur noch gegenüber den Nichteigentümern bzw. den nicht dinglich Berechtigten (Mieter, Pächter, Berufspendler, Schüler, von auswärts kommende Geschäftskunden und Gewerbetreibende – auch mit rollenden Einkaufsläden –, Touristen, etc.). Die zuletzt genannten Personengruppen benutzen das Anbaustraßennetz aber zumindest im gleichen Umfang, wenn nicht sogar noch intensiver, ohne dafür zahlen zu müssen.
- 116
Die amtliche Begründung sieht den Vorteil „in der durch die Verkehrsanlage vermittelten Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu dem die öffentliche Einrichtung bildenden Gesamtverkehrssystem“ bzw. „in der Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Gesamtverkehrssystems als solchem, zu welchem die Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit besteht“. Abgesehen davon, dass das Gesetz nicht auf ein „Gesamtverkehrssystem“ abstellt, wird nicht erläutert, inwiefern die in vielen Jahrzehnten nach und nach und oft planlos entstandenen Anbaustraßen überhaupt ein „System“ bilden, d.h. nach welchen Ordnungsmerkmalen hier etwas organisiert worden ist (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, Stichwort: System). Weiter heißt es in der amtlichen Begründung, dass die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten „aus dem Vorhalten aller öffentlichen Verkehrsanlagen abstrakte Vorteile ziehen, indem diese eine Einheit bildende Einrichtung zur gebrauchswertsteigernden Benutzbarkeit zur Verfügung gestellt wird….. In der Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung dieses Straßensystems seitens der Gemeinde durch entsprechende Ausbaumaßnahmen an den einzelnen Verkehrsanlagen liegt der verfassungsrechtlich erforderliche, durch wiederkehrende Beiträge abgegoltene Sondervorteil aller beitragspflichtigen Grundstücke“ (a.a.O., S. 7). Schließlich heißt es: „Verfassungsrechtlich ist die Erhebung wiederkehrender Beiträge gerechtfertigt durch den besonderen Vorteil, der den beitragspflichtigen Grundstücken dadurch vermittelt wird, dass sie durch die einzelnen Verkehrsanlagen gleichsam 'erschlossen' sind und insoweit auch an dem überörtlichen Verkehrsnetz partizipieren können“ (a.a.O., S. 8).
- 117
Die Kammer vermag dem nicht zu folgen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Vorhalten der gesamten Einrichtung macht deutlich, dass hinsichtlich der wiederkehrenden Beiträge wieder an den Rechtszustand des KAG 1986 angeknüpft wird. Dies ist schon deshalb unzulässig, weil durch das Vorhalten des Straßennetzes auch nicht baulich nutzbare Gartengrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke betroffen würden. Derartige Grundstücke sind aber nach § 10 Abs. 5 und § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG gerade nicht beitragspflichtig.
- 118
Selbst ein bebaubares Grundstück erfährt nicht automatisch eine „gebrauchswertsteigernde Benutzbarkeit“ dadurch, dass die einheitliche Einrichtung (in beitragsrelevantem Umfang) irgendwo ausgebaut wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass der Ausbauvorteil nicht von der tatsächlichen, sondern von der möglichen und wahrscheinlichen Inanspruchnahme einer Straße abhängt. Deshalb bestand der Sondervorteil in einer Abrechnungseinheit nach dem KAG 1986 auch nicht darin, dass ein Grundstück nur über ganz bestimmte Straßen erreichbar war, sondern darin, dass es an einer Straße lag, die ihrerseits zu einem Straßensystem gehörte, welches dadurch charakterisiert war, dass es den Verkehr bündeln und in jeweils eine Hauptrichtung leiten konnte (OVG Rheinland-Pfalz, „Saarburg-Urteil“ vom 25.11.2003 – 6 A10631/03 – S. 15 ff.). Es kam also nicht darauf an, ob bestimmte Straßen auf dem Weg von und zu einem Grundstück tatsächlich benutzt wurden, sondern ob eine unmittelbar angrenzende Erschließungsstraße in Verbindung mit den übrigen Straßen der Abrechnungseinheit auf eine Straße mit Bündelungsfunktion angewiesen war, um in eine der Hauptrichtungen weiterfahren oder von dort zu dem Grundstück gelangen zu können. Innerhalb eines derartigen Systems war es unerheblich, ob die eine oder andere Straße benutzt wurde, solange nur die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Benutzung bestand.
- 119
Dieser Sondervorteil lässt sich nicht dadurch auf das gesamte Anbaustraßennetz der Gemeinde übertragen, dass man unter Verzicht auf die räumlich-funktionale Abhängigkeit der einzelnen Verkehrsanlagen einen neuen Anlagenbegriff einführt, der nach Auffassung der Kammer nur noch aus unselbstständigen Straßenbestandteilen und nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz weiterhin aus selbstständigen Straßen besteht. Denn von diesem Anlagenbegriff wird letztlich nur behauptet, er sei für alle Baugrundstücke von Vorteil. Das Einzige, was dieses „Netz“ zusammenhält, ist die Abgrenzung zum Außenbereich. Innerhalb des Anbaustraßennetzes gibt es jedoch kein Kriterium, das einen Bezug zu einem bestimmten Baugrundstück aufweist. Wenn die Erreichbarkeit eines Grundstücks über jede beliebige Anbaustraße genügen soll, dann besteht der „Vorteil“ nur in der Teilnahme am innerörtlichen Straßenverkehr, der im Rahmen des Gemeingebrauchs ohnehin jedem kostenlos gestattet ist (§ 34 Abs. 1 LStrG). Es ist ein Widerspruch in sich selbst, wenn in der Teilnahme an einem Gemeinvorteil zugleich ein Sondervorteil gesehen wird. (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 135: „Die bloße Teilnahme am Gemeinvorteil begründet jedoch keinen Sondervorteil“. Im Ergebnis ebenso Halter, Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag, Dissertation, Halle 2006, S. 115: „Das bloße 'Vorhalten' eines bestimmten Straßennetzes führt zu keinem über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondervorteil der Anlieger dieses Straßennetzes gegenüber der Allgemeinheit“).
- 120
Wenn die an das Anbaustraßennetz angrenzenden Grundstücke von jeder Straße mittelbar erschlossen wären, dann wären sie auch mittelbare „Anliegergrundstücke“ an jeder anderen Straße. Diese Auffassung wird jedoch im Straßenverkehrsrecht ausdrücklich abgelehnt (BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14/99 –, NVwZ 2000, 2121):
- 121
„Die Anliegereigenschaft wird nämlich durch rechtliche Beziehungen zu den an den gesperrten Straßen anliegenden (bebauten oder unbebauten) Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen bestimmt (BGH, a.a.O., S. 243). Dieser Bereich der geschützten rechtlichen Beziehungen würde verlassen, genügte gewissermaßen ein Netz bzw. eine Kette aneinander bzw. hintereinander geknüpfter Anliegerstraßen beliebiger Anzahl, um jedem Verkehrsteilnehmer, der sich in bezug auf irgendeine dieser Straßen berechtigterweise einer Anliegereigenschaft berühmt, die auf sämtliche Straßen des Netzes bzw. der Kette bezogene Anliegereigenschaft zu vermitteln.“
- 122
Letzteres schließt es aus, dass Nichtanlieger durch eine Straße fahren dürfen, die nur für Anlieger frei ist. Der Ausbau einer solchen Straße ist für alle Nichtanlieger von vorne herein ohne Vorteil (es sei denn, sie wollten jemanden in dieser Straße aufsuchen, was nur für einen vernachlässigbar kleinen Teil der Grundstückseigentümer einer Gemeinde zutreffen dürfte).
- 123
Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beitragsfähigkeit von selbstständigen Grünanlagen, Parkanlagen oder Lärmschutzanlagen, dass der Vorteil generell mit zunehmender Entfernung abnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1987 – 8 C 75/86 –, NVwZ 1988, 359, vom 09.12.1994 – 8 C 6/93 –, ZMR 1995, 135 und vom 13.08.1993 – 8 C 51/87 –, NVwZ 1989, 566). Dasselbe muss nach Auffassung der Kammer im Prinzip für alle Straßen gelten, die von dem Grundstück weit entfernt sind und nicht einmal einen indirekten Grundstücksbezug aufweisen.
- 124
Schließlich ist es auch im Recht der Straßenreinigungsgebühren unzulässig, den Aufwand für eine gereinigte Straße auf die Grundstückseigentümer an allen reinigungspflichtigen Straßen der Gemeinde umzulegen, obwohl sich insoweit ebenfalls behaupten ließe, dass alle Grundstückseigentümer einen „Vorteil“ von der Reinigung aller Straßen hätten. Stattdessen gibt es bei den Straßenreinigungsgebühren nur die straßenweise Einzelabrechnung (OVG RP, Urteil vom 07.03.2006 – 7 A 11436/05.OVG –: „Jeder kehre vor seiner Tür“).
- 125
Insoweit lässt sich auch nicht einwenden, dass in kleineren Gemeinden nach wie vor vielfach ein räumlich-funktionaler Zusammenhang gegeben ist. Denn wenn § 10a Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG bewusst auf diesen Zusammenhang verzichten, dann kann die Verfassungsmäßigkeit nicht davon abhängen, ob im Einzelfall gleichwohl ein derartiger Zusammenhang gegeben ist.
- 126
Hinzu kommt Folgendes: Das OVG Rheinland-Pfalz hat zum alten Ausbaubeitragsrecht entschieden, dass der Vorteil „in der Aufrechterhaltung oder Verbesserung des durch die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage hervorgerufenen Erschließungszustands“ liege. Erschlossen werde ein Grundstück im Allgemeinen nur durch die Straße, von der es unmittelbar erreicht werden könne. „Denn die Beteiligung des Grundstückseigentümers an den Kosten der erstmaligen Herstellung einer Straße findet ihre Rechtfertigung darin, dass sein Grundstück durch die Zugangsmöglichkeit zur Straße über diese mit dem übrigen Verkehrsnetz verbunden wird. Aus diesem Grunde gereichen beim Straßenausbau grundsätzlich nur solche Baumaßnahmen dem Grundstückseigentümer zum Vorteil, die in derjenigen Straße durchgeführt worden sind, die den unmittelbaren Anschluss an das übrige Verkehrsnetz vermitteln“ (OVG RP, Urteil vom 06.12.1976 – 6 A 33/75 –, AS 14, 364).
- 127
Wenn das Ausbaubeitragsrecht in Rheinland-Pfalz der Aufrechterhaltung des Erschließungszustands von baulich nutzbaren Grundstücken dient, wäre das Anbaustraßennetz nur dann eine ausbaubeitragsfähige Einrichtung, wenn es als solches für die Erschließung aller Grundstücke notwendig wäre. Dies ist jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., NJW 1972, 1851) gerade nicht der Fall. Und wenn der Ausbauvorteil darin besteht, dass das einzelne Grundstück über die unmittelbar angrenzende (ausbaubeitragsfähige) Straße mit dem übrigen Straßennetz verbunden wird, dann hat es damit sein Bewenden. Das übrige Straßennetz begründet dann keinen zusätzlichen Sondervorteil für das jeweilige Grundstück. Solange kein räumlich-funktionaler Zusammenhang vorliegt, fehlt dem übrigen Straßennetz mithin der verfassungsrechtlich erforderliche Grundstücksbezug (vgl. Schoch, a.a.O.).
- 128
Der Sondervorteil lässt sich auch nicht mit einem (schon oben abgelehnten) Vergleich mit dem Feld- und Waldwegenetz oder mit dem Kanalnetz begründen. Denn im Gegensatz zu einem Feld- und Waldwegesystem oder einem Kanalsystem dienen die Anbaustraßen keineswegs nur den jeweils angrenzenden Grundstücken und deren Eigentümern bzw. ihren dinglich Nutzungsberechtigten. Sie dienen vielmehr auch der Allgemeinheit in Gestalt von ortsansässigen Mietern und auswärtigen Besuchern, Geschäftskunden, Berufstätigen, Touristen, usw. Die theoretische Möglichkeit, dass ein Grundstückseigentümer die weiter entfernt liegenden Anbaustraßen der „einheitlichen Einrichtung“ benutzen könnte, ist nicht signifikant größer als die Benutzung durch die Allgemeinheit. In Wahrheit wird der Ausbaubeitrag den Grundstückseigentümern an der einheitlichen öffentlichen Einrichtung nicht auferlegt, weil sie eine individuell zurechenbare Leistung erhalten, sondern weil sie an der Aufrechterhaltung des Straßennetzes teilhaben, indem sie am innerörtlichen Verkehr teilnehmen – so wie jeder andere auch, allerdings mit dem Unterschied, dass nicht jeder andere auch zu Beiträgen herangezogen wird.
- 129
(2) Zum Gemeindeanteil
- 130
Der angebliche Sondervorteil für alle erschlossenen Grundstücke an der einheitlichen öffentlichen Einrichtung lässt sich auch nicht über den Gemeindeanteil nach § 10a Abs. 3 KAG von dem Gemeinvorteil abgrenzen. Deshalb bleibt es dabei, dass die Neuregelung mangels greifbaren Sondervorteils gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
- 131
Nach § 10a Abs. 3 KAG n.F., der dem § 10 Abs. 3 KAG a.F. nachgebildet ist, bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (mindestens 20 %) außer Ansatz. Bei einmaligen Beiträgen wird der Vorteil der Allgemeinheit darin gesehen, dass die Straße (auch) den Durchgangsverkehr für Fahrzeuge und Fußgänger ermöglicht, während der Vorteil für die Beitragsschuldner in der Gewährung des Anliegerverkehrs für Fahrzeuge und Fußgänger besteht (grundlegend OVG RP, Beschluss vom 15.12.2005 – 6 A 11220/05.OVG –, NVwZ-RR 2006, 285). Die Situationsgebundenheit der Grundstücke führt nämlich dazu, dass der gesamte Ziel- und Quellverkehr in einer bestimmten Straße den dortigen Grundstückseigentümern als Anliegerverkehr zuzurechnen ist. Für die wiederkehrenden Beiträge nach dem KAG 1986 musste das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr deshalb zunächst für jede einzelne Straße ermittelt und auf der Grundlage der Längen der einzelnen Verkehrsanlagen gewichtet werden (OVG RP, Urteil vom 29.04.1999 – 6 A 12701/98.OVG –).
- 132
Diese Grundsätze lassen sich nach Überzeugung der Kammer nicht auf § 10a Abs. 3 KAG übertragen. Denn dann müsste der gesamte Ziel- und Quellverkehr von und zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung als Quasi-Anliegerverkehr allen Grundstückseigentümern zugerechnet werden. Der Gemeindeanteil könnte nur noch den überörtlichen Durchgangsverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung erfassen. Soweit der überörtliche Durchgangsverkehr vorhandene Sammelstraßen benutzt, ist nach den obigen Ausführungen zur Normenklarheit unklar, ob dieser Verkehr überhaupt berücksichtigt werden kann. Hinzu kommt Folgendes: Je größer eine Stadt und je gewichtiger ihre landesplanerische Bedeutung ist, desto größer ist ihre „Sogwirkung“. Deshalb wäre das Verkehrsaufkommen tendenziell überwiegend dem Ziel- und Quellverkehr und damit dem Anliegerverkehr in der einheitlichen Einrichtung zuzurechnen. Der Gemeindeanteil würde deshalb in der Regel auf 20 % schrumpfen (§ 10a Abs. 3 S. 2 KAG). Das widerspricht dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und dem Willkürverbot. Denn die Grundstückseigentümer am Rande einer großen einheitlichen öffentlichen Einrichtung brauchen sich nicht den Ziel- und Quellverkehr im Gemeindezentrum anrechnen zu lassen. Aus Art. 14 GG folgt keineswegs, dass sich die Situationsgebundenheit eines Grundstücks auf das gesamte Anbaustraßennetz bezieht. Insoweit ist erneut an den bereits zitierten Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts zur Erschließungseinheit vom 5. Juli 1972 (– 2 BvL 6/66 u.a. –, NJW 1972, 1851) zu erinnern: „Das Wegenetz einer ganzen Gemeinde bildet keine Einheit in diesem Sinne, weil nicht sämtliche Straßen in einem derart engen räumlichen und funktionellen Zusammenhang zu den herangezogenen Grundstücken stehen“. Deshalb ist der Hinweis auf die „Solidargemeinschaft“ aller Grundstückseigentümer in einer Gemeinde eine bloße Behauptung, die durch nichts belegt ist (so aber Perne, a.a.O., S. 135).
- 133
Das OVG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 16. März 2010 – 6 A 11146/09.OVG – (NVwZ-RR 2010, 62) die Auffassung vertreten, dass den Beitragsschuldnern der gesamte Anliegerverkehr in der eine Einheit bildenden Einrichtung zuzurechnen sei; nur der Durchgangsverkehr sei ihnen nicht zuzurechnen. Es sei sogar zulässig, den erhöhten Durchgangsverkehr – etwa in einer Hauptstraße - mit dem niedrigen Durchgangsverkehr in abseits der Hauptstraßen gelegenen Wohnstraßen in Beziehung zu setzen, womit im Ergebnis eine Saldierung gemeint sein dürfte. Jedenfalls stellte das OVG ausdrücklich fest, dass der Gemeindeanteil in einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung nicht mehr – wie früher – auf der Grundlage der Längen und der Verkehrsbedeutung der einzelnen Verkehrs-anlagen ermittelt werden müsse.
- 134
Nach Auffassung der Kammer widerspricht sich das OVG Rheinland-Pfalz damit selbst, denn in dem gleichen Urteil hat es eingangs festgestellt, dass die einzelnen Anbaustraßen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ihre Selbstständigkeit behalten und dass die Abgrenzung zwischen Ausbau und Unterhaltung an Hand der jeweils ausgebauten oder auszubauenden Einzelstraßen (und nicht an Hand der gesamten öffentlichen Einrichtung) vorzunehmen sei. Dagegen hält es bei der Festlegung des Gemeindeanteils den Blick auf die gesamte öffentliche Einrichtung für geboten. Außerdem enthält das Urteil außer einem knappen Verweis auf die amtliche Begründung keine nähere Begründung dafür, weshalb den Beitragsschuldnern einerseits der gesamte Anliegerverkehr in allen Anbaustraßen zuzurechnen ist, dem andererseits nur der „saldierte“ Durchgangsverkehr (der zum Teil auch auf Sammelstraßen stattfindet) gegenüber zu stellen ist.
- 135
In dem jüngsten Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 11187/10.OVG – vertritt das OVG Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass zwar das Verhältnis des Anlieger- und Durchgangsverkehrs in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung insgesamt zu ermitteln sei, dass dabei aber nur die in der Baulast der Gemeinde stehenden Anbaustraßen zu berücksichtigen seien. Von einer Saldierung ist keine Rede mehr. Stattdessen werden die Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen – soweit sie Anbaubestimmung haben – einerseits zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung gezählt und andererseits bei der Ermittlung des Gemeindeanteils nicht berücksichtigt, weil die Fahrbahnen insoweit nicht in der Baulast der Gemeinde stehen. Die Ortsdurchfahrten sollen also die Beitragspflicht der insoweit erschlossenen Baugrundstücke begründen und den Anliegerverkehr mitbestimmen, aber der Kraftfahrzeugsdurchgangsverkehr auf diesen Straßen soll (wie bei einmaligen Beiträgen auch, bei denen es aber nur um den Ausbau von Nebenanlagen in der Ortsdurchfahrt und nicht um den Ausbau der Fahrbahnen in anderen Straßen geht) von vorneherein ausgeblendet werden. Nach Ansicht der Kammer ist diese Argumentation ebenfalls in sich widersprüchlich. Sie ist nur ein weiterer Beleg für die bereits oben gewonnene Erkenntnis, dass das Anbaustraßennetz gerade keine „einheitliche“ öffentliche Einrichtung ist.
- 136
Aufrechterhaltung mit anderer rechtlicher Begründung
- 137
Es ist auch nicht möglich, den wiederkehrenden Beitrag als Steuer, Zwecksteuer, Sonderabgabe, Abschöpfungsabgabe oder als eine sonstige Abgabenart aufrecht zu erhalten. Insoweit macht sich die Kammer die sorgfältige Analyse von Halter (Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag, Dissertation, Halle 2006, S. 116 ff) zu Eigen.
- 138
Hilfserwägung: unvollständiger Systemwechsel (Art. 20 GG)
- 139
Selbst wenn die Einführung der „einheitlichen öffentlichen Einrichtung“ als solche verfassungsgemäß wäre, würde die Neuregelung gegen die Grundsätze zum Systemwechsel verstoßen.
- 140
Die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne an frühere Grundentscheidungen gebunden zu sein. Das setzt allerdings voraus, dass wirklich ein neues Regelwerk geschaffen wird. Dieses muss umfassend und widerspruchsfrei sein, andernfalls ließe sich jede Ausnahmeregelung als Beginn einer Neukonzeption deklarieren (vgl. BVerfG zur Pendlerpauschale, Urteil vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07 u.a. –, BVerfGE 122, 210). Hiergegen würde die Neuregelung auf jeden Fall verstoßen, sofern sie überhaupt zulässig wäre. Denn sie ist gerade nicht an die Stelle der bisherigen straßenweisen Einzelabrechnung und an die bisherige Zusammenfassung mehrerer räumlich-funktional abhängiger Einzelstraßen zu einer Abrechnungs-einheit getreten, sondern sie wird neben der straßenweisen Einzelabrechnung und anstelle der alten Abrechnungseinheit als neue Möglichkeit angeboten, deren Einführung allein vom politischen Willen der jeweiligen Gemeinde abhängt und die nur vage an die örtlichen Gegebenheiten gebunden ist. Dies führt dazu, dass es im rheinland-pfälzischen Straßenausbaubeitragsrecht landesweit zwei verschie-dene Rechtsregime gibt, nämlich einmalige Beiträge für Einzelstraßen und wieder-kehrende Beiträge für die einheitliche öffentliche Einrichtung. Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2010 – 6 A 10505/10.OVG – (NVwZ-RR 2010, 938) ist sogar ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen innerhalb ein und derselben Gemeinde zulässig, sofern abgrenzbare Gebietsteile vorhanden sind. Nach Auffassung der Kammer ist dies mit dem oben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 zur Pendlerpauschale (a.a.O.) unvereinbar.
- 141
Besonders deutlich wird der Systembruch im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG n.F. Nach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde einmalige Beiträge für den Ausbau einer einzelnen Straße erheben (wenn auch nur in Form von Durchschnitts-sätzen), indem sie den beitragsfähigen Aufwand auf alle Grundstücke in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung verteilt. Hierfür muss die Gemeinde eine Satzung zur Erhebung einmaliger Beiträge erlassen, die zugleich auch eine einheitliche öffentliche Einrichtung einführt. Dies führt zu unlösbaren Widersprüchen. Entweder gibt es in dieser Gemeinde nach wie vor selbstständige Einzelstraßen oder es gibt nur noch die einheitliche öffentliche Einrichtung. Es erscheint jedenfalls logisch ausgeschlossen, dass eine Satzung für die Erhebung einmaliger Beiträge einerseits auf die einzelne Straße und andererseits auf das gesamte Anbaustraßennetz abstellt.
- 142
Ein weiterer Systembruch besteht darin, dass jede Gemeinde, die von der Neuregelung Gebrauch macht, in einen Konflikt mit dem Landesstraßengesetz gerät. Denn wenn es in dieser Gemeinde nur noch unselbstständige Straßen gibt, die Bestandteile der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sind, kann die Gemeinde keine Straßenreinigungsgebühren nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG erheben. Im Recht der Straßenreinigungsgebühren werden die Straßen – wie bereits erwähnt – als selbstständige Einzelstraßen vorausgesetzt. Es fehlt insbesondere an einer Ermächtigungsgrundlage für die Zusammenfassung mehrerer Straßen zu einer Abrechnungseinheit (so ausdrücklich OVG RP, Urteil vom 22.04.2004 – 12 A 11902/03.OVG –, AS 31, 271).
- 143
Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen
- 144
Soweit dies nicht schon erfolgt ist, soll noch auf andere Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung eingegangen werden.
- 145
a) Schoch vertritt in seinem im Auftrag des rheinland-pfälzischen Innenministeriums erstellten Gutachten „Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung 'wiederkehrender Beiträge' für Verkehrsanlagen“ vom März 2005 dezidiert die Auffassung, dass Verkehrsanlagen nur dann zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden können, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Insoweit folgt er ausdrücklich der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zum KAG 1986. Um diese Bedenken zu entkräften, hat der Landesgesetzgeber absichtlich auf die Bildung von Abrechnungseinheiten verzichtet (LT-Drucks. 15/318, S. 7), so dass die Kammer auf die Ausführungen von Schoch – denen sie grundsätzlich zustimmt - nicht weiter eingehen muss.
- 146
b) Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 1 Rdn. 6) vertritt die Auffassung, dass der wiederkehrende Beitrag gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoße. Dem folgt die Kammer nicht, weil es keinen bundesrechtlich feststehenden Beitragsbegriff gibt und weil das Bundesverfassungsgericht auch eine laufende Erhebung von Beiträgen anerkannt hat (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 – 2 BvR 995/75 –, BVerfGE 42, 223). Soweit Driehaus (Sogenannte wiederkehrende Beiträge in Hessen, KStZ 2011, 21) annimmt, dass es sich um eine Steuer handele, für die dem Land die Gesetzgebungsbefugnis fehle, folgt ihm die Kammer nur insoweit, als nach § 10a Abs. 2 KAG die Möglichkeit besteht, anstelle der jährlichen Investitions-aufwendungen den Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen zugrunde zu legen. Denn wenn in einem Fünfjahres-zeitraum wiederkehrende Beiträge ohne Rücksicht darauf erhoben werden dürfen, ob in einem bestimmten Jahr überhaupt Aufwendungen angefallen sind, dann fehlt es an der Gegenleistung, wenn in einem bestimmten Jahr tatsächlich keine Kosten angefallen sind. Ein Beitrag „für nichts“ ist in Wahrheit eine Steuer.
- 147
c) Kube (Verfassungsrechtliche Probleme der pauschalierenden Erhebung von Beiträgen für den Straßenausbau, LKRZ 2007, 93) hält die wiederkehrenden Beiträge für verfassungswidrig, weil sie trotz ihres „formalen“ Gegenleistungsbezugs eine bedenkliche Nähe zu Zwecksteuern aufweisen und wegen ihrer möglichen Gleichartigkeit mit der Grundsteuer kompetenzrechtliche Probleme nach Art. 105 GG aufwürfen. Dem folgt die Kammer nur bedingt. Denn eine Steuer, insbesondere eine Zwecksteuer wie beispielsweise die Kirchensteuer, wird stets unabhängig von einer bestimmten Gegenleistung erhoben. Der wiederkehrende Beitrag wird aber – zumindest auf der Basis von jährlich angefallenen Aufwendungen – für bestimmte Gegenleistungen erhoben. Eine Ausnahme ist lediglich für den soeben genannten Fall des § 10a Abs. 2 KAG zu machen. Soweit Kube den individuell zurechenbaren Sondervorteil bezweifelt, teilt die Kammer die Bedenken.
- 148
d) Von Mutius (Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Novellierung des kommunalen Beitragsrechts, 1985, S. 46) weist darauf hin, dass durch die Einbeziehung von Straßen, die vom beitragspflichtigen Grundstück weit entfernt liegen, die Nähe zum Aufwand verloren gehe. Dies entspricht auch der Auffassung der Kammer.
- 149
e) Halter (Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag, Dissertation, Halle 2006) kommt zu dem Ergebnis, dass schon das rheinland-pfälzische KAG 1986 und das KAG 1995 trotz des dort vorgesehenen räumlich-funktionalen Zusammenhangs verfassungswidrig waren (a.a.O. S. 167). Der Wegfall des räumlich-funktionalen Zusammenhangs in § 10a KAG n.F. wäre aus seiner Sicht erst recht verfassungswidrig.
- 150
f) Ministerialrat Perne (Auslotung verfassungsrechtlicher Spielräume bei der gesetzgeberischen Fortentwicklung des Einrichtungsbegriffs für Verkehrsanlagen, LKRZ 2007, 133) ist einer der Wenigen, die die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejahen. Die Kammer folgt seinen Ausführungen schon deshalb nicht, weil sie zu Unrecht auf „sämtliche Verkehrsanlagen“ bzw. auf das „gemeindliche Gesamtverkehrssystem“ abstellen. Hinzu kommt, dass er die Gesetzgebungskompetenz nur im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Steuern und Beiträgen untersucht, dass er den zurechenbaren Sondervorteil für die (angebliche) Solidargemeinschaft aller Grundstückseigentümer darin erblickt, dass der Gemeindeanteil abgezogen wird, und dass er den Vergleich mit den leitungsgebundenen Einrichtungen und dem Wirtschaftswegenetz für schlüssig erachtet. Dem hält das Gericht die obigen, wesentlich weiter gehenden Ausführungen entgegen.
- 151
In einem weiteren Aufsatz (Fortentwicklung gewagt, Rechtssicherheit und Praktikabilität gewonnen – Zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Vorteilsbegriffs des § 10a RhPfKAG, LKRZ 2008, 46) stellt Perne die Behauptung auf, es sei wahrscheinlich, „dass die Gemeindeeinwohner die gesamte gemeindliche Infrastruktur nutzen, um z.B. den Kindergarten, die Schule, das Lebensmittelgeschäft, die Arztpraxis, die Apotheke oder kulturelle Einrichtungen zu erreichen“. Auch dem ist nicht zu folgen. Bei § 10a KAG geht es weder um die Nutzung der „gemeindlichen Infrastruktur“ noch geht es um die Nutzung der Infrastruktur durch die „Gemeindeeinwohner“. Entscheidend für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist allein die Nutzung des Anbaustraßennetzes durch die Eigentümer der von den Bestandteilen dieses Netzes erschlossenen Grundstücke. Selbst in kleineren Gemeinden gibt es heute immer weniger Lebensmittelgeschäfte, Schulen, Arztpraxen, Apotheken oder kulturelle Einrichtungen, so dass die Wahrscheinlichkeitsprognose von Perne schon insoweit zweifelhaft erscheint. Erst recht gibt er keinen Erfahrungssatz, dass in großen Städten – und gerade für diese wurde das Gesetz geändert – die Grundstückseigentümer das gesamte Anbaustraßennetz benutzen, um die von Perne genannten Ziele zu erreichen. Jedenfalls ist die Benutzungswahrscheinlichkeit durch die Grundstückseigentümer nicht größer als durch andere Einwohner, die nicht zu dem Kreis der erschlossenen Grundstückseigentümer gehören (um von den auswärtigen Straßenbenutzern ganz zu schweigen).
- 152
g) Soweit einzelne Veröffentlichungen von Vertretern der Kommunen und der kommunalen Spitzenverbände bekannt wurden, die die Einführung des § 10a KAG aus politischer Sicht befürworten (z.B. Thielmann, Gemeinde und Stadt, 2003, 294; Gebhardt, Gemeinde und Stadt, 2003, 300; Wieder/Matheis, Gemeinde und Stadt, 2003, 297), enthalten diese gegenüber dem soeben erörterten Aufsatz von Perne keine weiter führenden Aspekte. Aus politisch-pragmatischer Sicht hat Driehaus (Sogenannte wiederkehrende Beiträge in Hessen, KStZ 2011, 21) eine überzeugende Widerlegung geliefert, der sich die Kammer voll inhaltlich anschließt.
- 153
h) Schließlich ist nochmals im Einzelnen auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz einzugehen. Jenes Gericht hat bisher mehrere Entscheidungen zu den wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a KAG getroffen und die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejaht (insbesondere: Urteile vom 20.11.2007 – 6 C 10601/07.OVG –, DVBl. 2008, 135; vom 10.06.2008 – 6 C 10255/08.OVG – , NVwZ-RR 2008, 722 und vom 16.03.2010 – 6 A 11146/09.OVG –, NVwZ-RR 2010, 62). In dem zweiten Urteil nimmt es jedoch nur Bezug auf das voraus-gegangene erste Urteil. Das dritte Urteil beschäftigt sich mit Spezialfragen.
- 154
In dem ersten Urteil hat es ausgeführt:
- 155
- es sei nicht systemwidrig oder gar widersprüchlich, den Gemeinden unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten die Wahl zwischen einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen zu überlassen, denn die jeweils zugrundeliegenden Vorteilsbegriffe seien beide unvollkommen;
- 156
- der Ausbau der einheitlichen Einrichtung sei auch für weiter entfernt liegende Grundstücke vorteilhaft, denn insoweit sei es auch bei der alten Abrechnungseinheit nicht auf einen unmittelbaren Grundstücksvorteil angekommen und außerdem liege dem neuen Recht ein anderer Vorteilsbegriff zugrunde;
- 157
- durch den Systemwechsel werde der abzuschöpfende Sondervorteil von dem rein abrechnungstechnischen Verbund mehrerer einzelner öffentlicher Verkehrsanlagen gelöst und in einen ähnlichen Gesamtzusammenhang gestellt, wie dies bei dem Feld- und Waldwegenetz der Fall sei;
- 158
- die Funktionsfähigkeit des Straßensystems insgesamt trete gegenüber der bisherigen Einzelbetrachtung der Straßen in den Vordergrund;
- 159
- die Erwartung der Grundstückseigentümer, dass die Straßen, auf deren Benutzung sie angewiesen seien, bei Bedarf in üblicher und angemessener Weise ausgebaut würden, sei bei der Entscheidung der Gemeinde zu berücksichtigen;
- 160
- die Nutzung dieses Straßensystems durch nicht beitragspflichtige Personen werde durch den Gemeindeanteil abgeschöpft;
- 161
- ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, denn die Beschränkung der Beitragspflicht auf Eigentümer und andere in § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG aufgeführte Berechtigte finde ihre Rechtfertigung in dem Sondervorteil, den sie im Vergleich zu den Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken und sonstigen Straßenbenutzern hätten.
- 162
Die Kammer hält diese Argumentation nicht für überzeugend. Der wiederkehrende Beitrag ist nicht schon deshalb verfassungsgemäß, weil (angeblich) sowohl der einmalige Beitrag als auch der wiederkehrende Beitrag „unvollkommene“ Vorteilsbegriffe enthalten, die den Vorzug durch den Straßenausbau nicht präzise abbilden könnten. Wenn in diesem Zusammenhang auf die Abhängigkeit einer selbstständigen Stichstraße von der Hauptstraße hingewiesen wird, so hilft dies nicht weiter. Denn während § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB die Bildung einer Erschließungseinheit nur zulässt, wenn eine selbstständige Stichstraße auf die Hauptstraße angewiesen ist (und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind), erlaubt § 10a KAG die Einführung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung für sämtliche zum Anbau bestimmten Straßen, und zwar unabhängig von dem Grad ihrer Abhängigkeit.
- 163
Soweit das OVG Rheinland-Pfalz ausführt, dass auch die alte Abrechnungseinheit – anders als bei der straßenweisen Einzelabrechnung – keinen „unmittelbaren“ Vorteil für ein Grundstück vorausgesetzt habe, wird auf die obigen Ausführungen zum Vorteilsbegriff verwiesen. Es trifft zwar zu, dass ein „mittelbarer“ Grund-stücksbezug durch ein räumlich-funktional abhängiges Straßensystem auch für weiter entfernt liegende Grundstücke begründet wird. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ein mittelbarer Grundstücksbezug durch jede beliebige Anbau-straße begründet wird, die keinen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit anderen Straßen aufweist und lediglich per Satzung zum Bestandteil einer (angeb-lich) einheitlichen Einrichtung erklärt worden ist.
- 164
Ein Vergleich des Anbaustraßennetzes mit dem Feld- und Waldwegenetz ist schon deshalb nicht möglich, weil das Anbaustraßennetz, wie oben ausgeführt, in Wahrheit keine einheitliche Einrichtung ist. Unter Vorteilsgesichtspunkten kommt hinzu, dass die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, sofern sie nicht über öffentliche Straßen erreichbar sind (die per Definition nicht zum Feld- und Waldwegenetz gehören), grundsätzlich nur über ein relativ weitmaschiges Wegenetz erreicht werden können. Demgegenüber sind die innerörtlichen Baugrundstücke in der Regel über ein dichtes Anbaustraßennetz zu erreichen. Wer zu einem bestimmten Baugrundstück will, hat regelmäßig eine größere Auswahl hinsichtlich der Streckenführung als derjenige, der zu einem bestimmten Außenbereichsgrundstück will. Gerade die bei generalisierender Betrachtungsweise festzustellende geringere Infrastrukturdichte im Außenbereich rechtfertigt es, den Land- und Forstwirten ein objektives Interesse an der Aufrechterhaltung des gesamten Wegenetzes zu unterstellen. Deshalb ist es potentiell für alle Landwirte von Vorteil, wenn irgendwo ein Weg hergestellt oder ausgebaut wird. Für den innerörtlichen Bereich lässt sich ein vergleichbarer Vorteil durch den Ausbau irgendeiner Straße nur unter den Voraussetzungen eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs begründen.
- 165
Zu der in den Vordergrund tretenden Funktionsfähigkeit des „Straßensystems insgesamt“ und zu der „zu berücksichtigenden Erwartungshaltung“ der Grundstückseigentümer wurde bereits oben im Zusammenhang mit der gescheiterten verfassungskonformen Auslegung Stellung genommen.
- 166
Den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz zur Abschöpfung des Vorteils der Allgemeinheit durch den von der Gemeinde zu tragenden Eigenanteil folgt die Kammer aus den ebenfalls bereits genannten Gründen nicht.
- 167
Soweit das OVG Rheinland-Pfalz meint, § 10a KAG beschränke die Beitragspflicht in zulässiger Weise auf die Eigentümer und die anderen in § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG genannten Personen, trifft dies schon im Ausgangspunkt nicht zu. § 10a Abs. 7 KAG verweist nämlich gerade nicht auf § 7 Abs. 2 KAG.
- 168
Soweit das OVG Rheinland-Pfalz ausführt, dass die unterschiedliche Regelung der Beitragspflicht für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke an Anbaustraßen und für bebaute Grundstücke im Außenbereich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. 17 LV verstoße, stimmt die Kammer dem ausdrücklich zu. Allerdings betrifft dieses Detail nicht die hier untersuchte Problematik.
- 169
i) Soweit die Verwaltungsgerichte Trier, Mainz und Neustadt die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejaht haben, verweisen sie lediglich auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, ohne einen eigenen Begründungsansatz zu liefern.
- 170
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- 171
Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG muss die Kammer eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn das entscheidungserhebliche und für verfassungswidrig erachtete Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Dasselbe gilt, wenn es sich um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz handelt. Nur wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, ist die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts des Landes einzuholen.
- 172
Vorliegend handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht nur um Verstöße gegen Grundrechte, die weitgehend inhaltsgleich auch in der Landesverfassung geregelt sind, sondern darüber hinaus auch um Verstöße gegen Art. 20, 31 und 72 GG. Deshalb ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz kommt nicht in Betracht.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
