Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. März 2010 - 1 BvR 476/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100315.1bvr047610
bei uns veröffentlicht am15.03.2010

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in § 4 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelte Verpflichtung, im Schaufenster ausgestellte Waren mit einer Preisauszeichnung zu versehen.

2

1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreibt Uhren, Schmuck und Accessoires der Marke "C.". In einem Ladenlokal in H. präsentierte sie in den Schaufenstern Uhren, Schmuckstücke und Accessoires, die nur zum Teil mit einer Preisangabe versehen waren.

3

Auf die Klage eines Vereins zur Förderung gewerblicher Belange verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin gestützt auf §§ 3, 4 Nr. 11 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PAngV zur Unterlassung. Die Beschwerdeführerin habe gegen die Pflicht zur Preisauszeichnung aus § 4 Abs. 1 PAngV verstoßen. Die ausgestellten Gegenstände fielen nicht unter die Ausnahmeregelung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (§ 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV). Der Wettbewerbsverstoß sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der ausgestellten Ware handele es sich nicht um Unikate, sondern um serienmäßig gefertigte Stücke, die auch in anderen Geschäften erhältlich seien; auch von anderen Herstellern gebe es vergleichbare Ware. Damit könne und solle der Schutzzweck der Preisangabenverordnung auch gegenüber potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin gelten. Die Verordnung ziele darauf ab, dem Verbraucher durch Preisauszeichnung eine schnelle und zuverlässige Orientierung zu bieten und ihn vor dem Werbe- und Anlockeffekt von Waren zu schützen, die ohne Preisauszeichnung in einem Schaufenster präsentiert werden. Es gebe auch keinen Anlass, die Preisangabenverordnung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht anzuwenden. Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die im Verfahren streitgegenständlichen Waren einerseits und die in der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV genannten Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten andererseits nicht wesentlich gleich seien. Die Beschwerdeführerin werde auch nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Soweit sie vortrage, sie werde bei einer erzwungenen Preisauszeichnung hochpreisiger Stücke wegen des Risikos von Raubüberfällen und dem drohenden Verlust ihres Versicherungsschutzes gehindert, die Waren im Schaufenster zu präsentieren, sei dem schon entgegenzuhalten, dass eine Vielzahl der konkret ausgestellten Stücke wie Sonnenbrillen, Schreibgeräte und Manschettenknöpfe kaum einen Wert von über 10.000 € haben dürften. Für diese nicht ausgezeichneten Produkte dürfte weder eine erhöhte Überfallgefahr bestehen, noch dürften versicherungsrechtliche Probleme auftreten. Die verbleibenden Einschränkungen seien durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der pauschale Vortrag der Beschwerdeführerin zur erhöhten Überfallgefahr genüge nicht für die Annahme der Unzumutbarkeit, zumal es ihr unbenommen bleibe, die ganz teuren Stücke im Ladeninneren auszustellen. Schließlich könne die Beschwerdeführerin sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für die Preisauszeichnung von Schmuck in der Anordnung PR 22/47 des Verwaltungsamtes für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes vom 15. April 1947 (Mitteilungsblatt des Verwaltungsamtes für Wirtschaft 1947, S. 54) berufen. Hierbei handele es sich um vorkonstitutionelles Recht der Besatzungsmächte, von dessen Fortgelten jedenfalls seit Erlass der heute geltenden Preisangabenverordnung nicht auszugehen sei.

4

Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht zurück.

5

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

6

Durch § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV würden der Verkauf von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und kunstvollen, hochpreisigen Schmuckstücken andererseits ungleich behandelt. Ein rechtfertigender Grund für die Differenzierung sei nicht erkennbar. Die beiden betroffenen Händlergruppen begegneten vergleichbaren Sicherheitsrisiken, weil sie davon lebten, auch teure Exponate im Schaufenster zu bewerben. Ein Preis- und Qualitätsvergleich anhand der Schaufensterauslage und der Preisauszeichnung komme bei hochwertigen Schmuckwaren genauso wenig in Betracht wie bei Kunstgegenständen und Antiquitäten.

7

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Verpflichtung von Juwelieren, auch hochpreisige Schaufensterexponate mit einem Preis auszuzeichnen, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar. Juweliere unterlägen einem hohen Diebstahl- und Raubüberfallrisiko und riskierten ihren Versicherungsschutz bei einer vollumfänglichen Preisauszeichnung. Außerdem sei die Ausnahmeregelung der Anordnung PR 22/47 zu beachten. Diese gelte gemäß Art. 125 GG fort; ein Aufhebungsakt sei nicht ersichtlich.

II.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

9

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anordnung PR 22/47 lässt sich weder entnehmen, woraus sich insoweit eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ergeben soll, noch wird konkret dargelegt, weshalb diese Anordnung nicht spätestens durch die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 aufgehoben worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Preisauszeichnungspflicht stelle für sie eine unzumutbare Belastung dar, fehlt es insbesondere an der notwendigen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen, die ausdrücklich auf diesen bereits im fachgerichtlichen Verfahren geäußerten Einwand der Beschwerdeführerin eingehen.

10

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV und die Anwendung dieser Vorschriften durch die Gerichte verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

11

Die von der Beschwerdeführerin angegriffene Differenzierung zwischen Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits betrifft zwar unmittelbar lediglich Sachverhalte. Sie bewirkt aber mittelbar auch eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, nämlich der Kunst- und Antiquitätenhändler sowie derjenigen, die mit Sammlungsstücken handeln, im Vergleich zu den Schmuckhändlern. In einem solchen Fall verlangt das Gleichheitsgrundrecht, dass zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 103, 310 <319>; 110, 274 <291>; 118, 1 <26>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gestaltungsspielraum des Verordnunggebers umso engere Grenzen gesetzt sind, je stärker sich die Ungleichbehandlung nachteilig auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 118, 79 <100>), und dass die Verpflichtung zur Preisangabe in die Freiheit der Berufsausübung eingreift (vgl. BVerfGE 65, 248 <258>).

12

Gemessen an diesem Maßstab ist die angegriffene Differenzierung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnunggeber hat sich ausweislich der amtlichen Begründung zu § 10 Abs. 2 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (BGBl I S. 1733), einer Vorgängerregelung zu § 9 Abs. 7 PAngV, bei der Privilegierung des Handels mit Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken davon leiten lassen, dass er die Durchführung einzelner Preisauszeichnungsbestimmungen wegen der Art des Angebots bei diesen Waren als wenig sinnvoll erachtete und davon ausging, dass das Interesse der Verbraucher eine Preisauszeichnung bei diesen Waren nicht unbedingt erfordere (vgl. BAnz 1969 Nr. 178, S. 3 <4>). Weiter verwies der Verordnunggeber auf Besonderheiten des Kunstmarktes, die häufig international geprägt seien.

13

Es kann dahinstehen, ob dieses seinerzeit angenommene internationale Gepräge des Kunstmarktes und die damit begründeten Besonderheiten die vorliegende Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Denn unabhängig davon bestehen zwischen dem Handel mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnunggebers und der Zulässigkeit einer typisierenden Betrachtung die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Die Unterschiede betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite der betroffenen Märkte. So ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnunggeber dem Umstand Rechnung getragen hat, dass sich der Wert von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken in erheblichem Maße nach subjektiven Kriterien bestimmt und dass regelmäßig wegen der Individualität der angebotenen Objekte das mit der Preisangabenverordnung verfolgte Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken (vgl. BAnz 1985 Nr. 70, S. 3730; BGHZ 155, 301 <305>), bei diesen Waren von vornherein allenfalls sehr eingeschränkt erreicht werden kann. Ebenso ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnunggeber davon ausging, dass diese Besonderheiten für Schmuckstücke typischerweise nicht gelten, weil deren Wert in stärkerem Maße durch den Materialwert bestimmt wird und sie regelmäßig eher einem Preisvergleich zugänglich sind. Die Situation der Beschwerdeführerin bestätigt diese Annahme eher als dass sie diese infrage stellt, handelt die Beschwerdeführerin doch nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht mit individuell gefertigten Einzelstücken, sondern mit serienmäßig hergestelltem Markenschmuck, der einem Preisvergleich zugänglich sein dürfte. Hinzu kommt, dass der Verordnunggeber davon ausgehen durfte, dass die Verkäufer von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten sich an einen anderen, deutlich enger begrenzten und besser informierten Kundenkreis wenden als Juweliere, deren Kundschaft sich vor allem durch eine entsprechende Kaufkraft auszeichnet.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

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Preisangabenverordnung - PAngV 2022 | § 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises


(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preise

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(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preissch

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Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,2. soweit es sich um Recht handelt, durch da

Preisangabenverordnung - PAngV 2022 | § 9 Preisermäßigungen


(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei 1. individuellen Preisermäßigungen;2. nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigunge

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(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.

(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.

(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.

(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei

1.
individuellen Preisermäßigungen;
2.
nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen;
3.
schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei

1.
individuellen Preisermäßigungen;
2.
nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen;
3.
schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

1.
soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2.
soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei

1.
individuellen Preisermäßigungen;
2.
nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen;
3.
schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei

1.
individuellen Preisermäßigungen;
2.
nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen;
3.
schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.