Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. März 2018 - 1 BvR 300/18

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180314.1bvr030018
bei uns veröffentlicht am14.03.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenentscheidung nach Erledigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens.

2

1. Die Bundesagentur für Arbeit, Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin), lud den Beschwerdeführer, nachdem er sich arbeitsuchend gemeldet hatte, auf der Grundlage von § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ein, um seine aktuelle berufliche Situation mit ihm zu besprechen. Da der Termin vormittags stattfinden sollte und er wegen seines zu diesem Zeitpunkt noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses verhindert war, legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Meldeaufforderung ein und beantragte am gleichen Tag - anwaltlich vertreten und ohne zuvor (telefonisch) Kontakt mit der Antragsgegnerin aufgenommen zu haben - auf der Grundlage von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, die wegen § 336a Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht von Gesetzes wegen eintritt. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben noch vom gleichen Tage den Termin verschoben hatte, erklärte der Beschwerdeführer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt und stellte Kostenantrag.

3

Mit dem angegriffenen Beschluss entschied das Sozialgericht, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeführers nicht zu erstatten habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach Erledigung des Verfahrens habe das Gericht nach freiem richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden (§ 193 SGG). Danach erscheine es nicht angemessen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeführers erstatte. Denn der zeitgleich mit der Widerspruchseinlegung gestellte Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen. Zwar bedürfe es nach allgemeiner Ansicht für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG keines vorherigen Antrags an die Behörde nach § 86a Abs. 3 SGG. Allerdings sei auch für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zu fordern, das dann entfalle, wenn sich der Antragsteller - wie hier - vor Inanspruchnahme des Gerichts nicht an die Behörde gewandt habe.

4

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Anhörungsrüge, die erfolglos blieb.

5

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setze nicht voraus, dass sich der Betroffene zunächst an die Verwaltung wende, um eine Entscheidung über eine behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung herbeizuführen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R -, SozR 4-1935 § 17 Nr. 1). Ein Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde zu erreichen, wäre im Übrigen von vorneherein aussichtslos gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es abwegig, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen haben solle. Die anwaltlichen Berufspflichten seines Bevollmächtigten hätten es vielmehr gerade geboten, "durch Erhebung eines Eilantrages" zu dem wenige Tage später stattfindenden Meldetermin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs "erstmalig herzustellen". Unter diesen Umständen anzunehmen, es habe kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, sei sachfremd.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass er in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten, namentlich aus Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt sein kann.

7

Ein Richterspruch ist nur dann willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215>; stRspr).

8

Danach ist es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Kostenentscheidung unerheblich, dass im konkreten Einzelfall unter Einbeziehung des bei einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bestehenden richterlichen Ermessens möglicherweise auch eine Anordnung der Kostenerstattung zu Gunsten des Beschwerdeführers denkbar gewesen wäre; Anhaltspunkte für eine Willkürlichkeit der getroffenen Entscheidung bestehen dennoch nicht.

9

Das Sozialgericht war mit der Frage konfrontiert, wie (kostenrechtlich) mit einem Verfahren umzugehen ist, das darauf zurückgeht, dass der Betroffene, der mit einem erkennbar fehlerhaften Verwaltungsakt konfrontiert ist, aus dem sich kurzfristig Belastungen ergeben, sich sofort mit einem Eilantrag an das Gericht wendet, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, unmittelbar bei der Behörde die Korrektur des (möglicherweise auf einem Versehen beruhenden) Verwaltungsaktes zu erreichen. Neben einer Entscheidung zu Gunsten der Betroffenen und einer unmittelbar auf kostenrechtliche Erwägungen zielenden Argumentation, die in derartigen Fällen eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragstellers unter Veranlassungsgesichtspunkten ablehnt, wenn die Behörde zu einer unverzüglichen Korrektur bereit ist, findet sich hierzu in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur - wenn auch in erster Linie auf Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG bezogen - verbreitet auch die Rechtsauffassung, die vorliegend das Sozialgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat: Danach fehlt es schon für den Sachantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betroffene nicht zuvor die Behörde mit seinem Rechtsschutzanliegen befasst hat, obwohl dies zumutbar gewesen wäre (vgl. ausdrücklich zu § 86b Abs. 1 SGG z.B. Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 132 ff.; Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, § 86b Rn. 6 und auch die vom Beschwerdeführer zitierte Kommentierung von Düring, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 86b Rn. 3; vgl. außerdem Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2015 - L 15 VK 8/14 ER -, juris, Rn. 14 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2013 - L 7 AS 370/13 B ER -, juris, Rn. 2 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2010 - L 11 B 14/09 KA ER -, juris, Rn. 37; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 86b Rn. 19).

10

Das Bundesverfassungsgericht hat dies gebilligt (vgl. BVerfGK 16, 347 <348>): Danach überspanne die von den Fachgerichten angenommene Notwendigkeit, wonach sich der Beschwerdeführer erneut an den Leistungsträger wenden müsse, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen auch nicht mit Blick auf den Umstand, dass die Behörde dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit Leistungen nicht ohne Weiteres gewährt habe. Zwar bezog sich auch diese Entscheidung auf eine Leistungssituation. Der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren hätte sich aber jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit deren Sachgrund auf Situationen übertragbar ist, in denen es in Anbetracht eines eingreifenden Verwaltungsakts wie einer Meldeaufforderung nach § 309 SGB III sinnvoll und zumutbar erscheint, kurzfristig, gegebenenfalls telefonisch, zu klären, ob der Behörde ein Versehen unterlaufen ist, etwa weil sie übersehen hat, dass der Betroffene wegen eines absehbaren wichtigen Grundes am Meldetermin verhindert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich schon die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den vom Bundesverfassungsgericht - wenn auch zu Art. 19 Abs. 4 GG, den der Beschwerdeführer nicht rügt - entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben als unzureichend; umso weniger ist unter diesen Umständen eine mögliche Willkür der angegriffenen Entscheidung plausibel dargelegt.

11

Auch die unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R -, SozR 4-1935 § 17 Nr. 1) gegen die angegriffene Entscheidung vorgebrachte Kritik, diese verkenne, dass ein gerichtlicher Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht voraussetze, dass der Betroffene zuvor eine behördliche Entscheidung nach § 86a Abs. 3 SGG herbeigeführt habe, lässt eine mögliche Willkürlichkeit der Entscheidung nicht erkennen. Dieses Argument hat das Sozialgericht durchaus gesehen, allerdings jedenfalls nicht willkürlich zwischen der (fehlenden) Notwendigkeit eines vorhergehenden förmlichen Antrags nach § 86a Abs. 3 SGG an die Verwaltung und dem (davon unabhängig notwendigen) allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis unterschieden, das es notwendig machen kann, vorab Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, wenn dies die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit einiger Wahrscheinlichkeit entbehrlich machen und der Betroffene sein Rechtsschutzziel somit auch ohne gerichtliche Hilfe unschwer erreichen kann. Auch das Bundessozialgericht unterscheidet im Übrigen in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung zwischen der (fehlenden) Notwendigkeit eines Antrags nach § 86a Abs. 3 SGG und dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Eine ausdrückliche Erklärung der Behörde, den streitigen Verwaltungsakt nicht vollstrecken zu wollen, die das Bundessozialgericht als Grund nennt, aus dem es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen könne, lag hier vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens zwar nicht vor; aber der zusätzliche argumentative Schritt, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis auch dann fehlen kann, wenn es auf Grund der konkreten Umstände nicht fernliegend erscheint, dass die Behörde eine solche Erklärung kurzfristig abgeben könnte, und der Betroffene dennoch einen Versuch, diese herbeizuführen, nicht unternimmt, ist jedenfalls nicht so groß, dass die Entscheidung des Sozialgerichts als willkürlich erscheinen könnte.

12

Aus ähnlichen Gründen führen auch die Argumente des Beschwerdeführers nicht weiter, für ihn sei zu keiner Zeit erkennbar gewesen, dass er sein Begehren auch außergerichtlich durchsetzen könne, und er habe auf Grund des alsbald anstehenden Termins eine Entscheidung über den Widerspruch nicht abwarten können. Zwar entsprach es sicherlich den von ihm angeführten anwaltlichen Berufspflichten seines Bevollmächtigten und auch den sich aus der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs ergebenden Konsequenzen, sich noch vor dem Meldetermin um Klärung zu bemühen; warum dazu aber nicht das Bemühen um Abhilfe per Telefon oder Fax gehört haben und es unzumutbar gewesen sein könnte, vor der Anrufung des Gerichts zumindest einen entsprechenden Versuch zu unternehmen, erschließt sich nicht.

13

Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die angegriffene Kostenentscheidung betreffen Fragen des Einzelfalles, die eine mögliche Willkür dieser Entscheidung nicht erkennen lassen.

14

Bei der Rüge der behaupteten Rechtsstaatswidrigkeit, die sich aus dem vermeintlichen Widerspruch zwischen der ihm günstigen Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren einerseits und der angegriffenen Entscheidung andererseits ergeben soll, beachtet der Beschwerdeführer nicht, dass sich nur im gerichtlichen Verfahren die im Rahmen der Zulässigkeit zu thematisierende (und vom Sozialgericht willkürfrei verneinte) Frage nach der Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe stellte.

15

Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge setzt sich der Beschwerdeführer nicht eigenständig auseinander, so dass die Verfassungsbeschwerde insofern schon aus diesem Grunde nicht ausreichend substantiiert ist.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

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In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

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(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 309 Allgemeine Meldepflicht


(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Un

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Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt1.bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,2.bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,3.bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agent

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Jan. 2015 - L 15 VK 8/14 ER

bei uns veröffentlicht am 05.01.2015

Tenor I. Der Antrag vom 26.11.2014 auf Gewährung von Versorgungsrente nach einem GdS von 80 ab 1974 und nach einem GdS von 100 ab 19.12.2007 sowie von Berufsschadensausgleich ab dem 09.06.2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung wird

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Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

1.
bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
2.
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
3.
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

I.

Der Antrag vom 26.11.2014 auf Gewährung von Versorgungsrente nach einem GdS von 80 ab 1974 und nach einem GdS von 100 ab 19.12.2007 sowie von Berufsschadensausgleich ab dem 09.06.2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigung (GdS) von 80 ab 1974 und nach einem GdS von 100 ab 19.12.2007 sowie von Berufsschadensausgleich ab dem 09.06.2008.

Er erhält als Kriegsbeschädigter Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Mit Bescheid vom 19.02.2014 lehnte der Antragsgegner den „Verschlimmerungsantrag“ des Antragstellers vom 12.08.2013 auf Aufhebung der mit Bescheid vom 20.01.1975 zur Versorgung getroffenen Entscheidung (Versorgung nach einem GdS von 50) und Gewährung einer Versorgung nach einem höheren GdS ab. Der Antragsgegner begründet dies damit, dass sich eine wesentliche Änderung im Sinn des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht ergeben habe.

Widerspruch und Klage dagegen blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.06.2014, Urteil des Sozialgerichts [SG] München vom 09.09.2014), derzeit ist die Berufung des Antragstellers beim Senat anhängig.

Mit Schreiben vom 26.11.2014 hat der Antragsteller beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) „Antrag auf Erlass einer baldigen Entscheidung ... und Erlass einer Regulierungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes“ gestellt. Begründet hat er diesen Antrag lediglich damit, dass die Entscheidungen des Antragsgegners und des SG offenkundig rechtsfehlerhaft seien.

Im Übrigen wird zum Sachverhalt ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des Bayer. LSG auch im Berufungsverfahren und des SG München sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz ist, sofern er nicht bereits unzulässig ist, unbegründet.

Soweit es nicht schon am Rechtsschutzbedürfnis fehlt und der Antrag deshalb unzulässig ist, ist jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht gegeben.

1. Ziel des Antragstellers

Der Beschwerdeführer begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Gewährung von Versorgung nach dem BVG auf der Grundlage eines höheren GdS als bislang seit 1974 bis heute sowie die Gewährung von Berufsschadensausgleich seit dem 09.06.2008.

2. Voraussetzungen einer einstweilige Anordnung - Allgemeines

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86 b, Rdnr. 41).

3. Prüfung der Voraussetzungen im vorliegenden Fall

3.1. Sofern der Antragsteller die Gewährung von Versorgung auf der Grundlage eines höheren GdS seit 1974 bis zum Verschlimmerungsantrag vom 12.08.2013 sowie die Gewährung von Berufsschadensausgleich seit dem 09.06.2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis; sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insofern unzulässig.

Zwar ist es gemäß § 86 b Abs. 3 SGG nicht erforderlich, dass die Hauptsache bereits bei Gericht anhängig ist. Gleichwohl ist aber der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anforderung regelmäßig unzulässig, wenn der Antragsteller vorher sein Begehren nicht an den zuständigen Verwaltungsträger herangetragen hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 30.10.2009, Az.:

1 BvR 2442/09, wie folgt begründet:

„Es ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, wenn der Zugang zu Gericht davon abhängig gemacht wird, dass für das Rechtsschutzbegehren ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Wenn die Fachgerichte dabei auch berücksichtigen, ob sich der Rechtsschutzsuchende schon an die Verwaltung gewandt hat, und das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich verneinen, wenn dies unterblieben ist (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 26b; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 22 m. w. N.), stößt dies auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insofern gebietet Verfassungsrecht keine andere Handhabung des Zugangs zum fachgerichtlichen Rechtsschutz als für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. insoweit BVerfGK 6, 276 <280>). Ob ausnahmsweise eine Vorbefassung der zuständigen Behörde entbehrlich ist, haben zuvörderst die Fachgerichte zu beurteilen.“

Eine derartige Situation - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorhergegangene Befassung des Antragsgegners - liegt hier vor. Der Antragsgegner hat, dem Antrag des Antragstellers vom 12.08.2013 folgend, die Frage der Verschlimmerung mit Wirkung ab Antragseingang geprüft, nicht aber gemäß § 44 SGB X die Frage der Versorgung auf der Grundlage eines höheren GdS seit 1974 bis zum Verschlimmerungsantrag vom 12.08.2013 sowie die Gewährung von Berufsschadensausgleich seit dem 09.06.2008; beides hat der Antragsteller erstmals im sozialgerichtlichen Verfahren mit Zielrichtung auf die dortige Urteilsfindung beantragt, bisher aber zu keinem Zeitpunkt beim Antragsteller. Ein Grund, ausnahmsweise vom Gebot einer der Beantragung gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes vorhergehenden Antragsstellung beim Antragsgegner abzusehen, ist nicht ersichtlich.

Dass dem Begehren des Antragstellers nach Versorgung nach einem höheren GdS vor seinem Verschlimmerungsantrag ab 1974 (gewünschter GdS 80) bzw. ab dem 19.12.2007 (gewünschter GdS 100) im Übrigen auch die Erfolgsaussichten im Rahmen eines bislang nicht gestellten Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB X fehlen würden, kann den Feststellungen im Urteil des Senatsvom 18.08.2011, Az.: L 15 VK 7/10, das in Sachen des Antragstellers ergangen ist, zweifelsfrei entnommen werden.

3.2. Wenn der Antragsteller die Gewährung von Versorgung auf der Grundlage eines höheren GdS ab dem Verschlimmerungsantrag vom 12.08.2013 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, ist kein Anordnungsgrund ersichtlich; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insofern unbegründet.

Ein Anordnungsgrund wäre nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft machen könnte, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine besondere Eilbedürftigkeit bezüglich der Erhöhung der Versorgungsrente nach dem BVG ist nicht erkennbar; es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Beschwerdeführer drohen sollten, wenn seinem Begehren nicht sofort entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.10.2013, Az.: L 15 VG 35/13 ER, und vom 11.02.2014, Az.: L 15 VK 2/13 B ER).

Gemäß § 124 Abs. 3 SGG bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.