Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Juli 2015 - 1 BvR 2853/13

Gericht
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer ist seit 1990 Rettungsassistent und wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Bestimmungen des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG), mit denen der Erwerb der Qualifikation für die neue Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" für vormalige Rettungsassistenten geregelt wird.
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Das zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz soll nach der Begründung des Gesetzes das zum 31. Dezember 2014 außer Kraft getretene Rettungsassistentengesetz ablösen, weil die Rettungsassistentenausbildung der Gesetzesbegründung zufolge den gestiegenen Anforderungen im Rettungswesen nicht mehr gerecht werde. Wesentlicher Bestandteil des Notfallsanitätergesetzes ist die Veränderung des Ausbildungsinhaltes (§ 4 NotSanG) und die Verlängerung der Ausbildungszeit von zwei auf drei Jahre (§ 5 Abs. 1 NotSanG).
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Die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehene Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 NotSanG regelt die Möglichkeit für Rettungsassistenten, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu erhalten. Sie sieht das Ablegen der regulären staatlichen Notfallsanitäterprüfung (§ 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG) oder einer staatlichen Ergänzungsprüfung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG) vor, gegebenenfalls - abhängig von der Berufserfahrung - nach Durchlaufen einer weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 NotSanG).
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Nach § 30 NotSanG dürfen anerkannte Rettungsassistenten diese Berufsbezeichnung weiterführen.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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Der Beschwerdeführer sieht sich in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da - anders als im Rahmen der Novellierung anderer Berufsgesetze von Heilberufen wie zum Beispiel der Altenpfleger - eine voraussetzungslose Überleitung für berufsausübende Rettungsassistenten nicht vorgesehen sei. Zudem werde er in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil aufgrund des § 31 NotSanG Lehrkräfte mit Rettungsassistentenausbildung, welche an bereits nach dem Rettungsassistentengesetz anerkannten staatlichen Schulen tätig seien, ihre Lehrtätigkeit fortsetzen dürften, ohne die in § 32 Abs. 2 NotSanG genannten Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Einen entsprechenden Berufsschutz für in anderen Tätigkeitsbereichen beschäftigte Rettungsassistenten gebe es nicht.
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Darüber hinaus werde er auch in Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, da die Gesetzesänderungen dazu führten, dass die landesrechtlichen Rettungsdienstgesetze an das Notfallsanitätergesetz angeglichen würden. Durch die so erhöhten Anforderungen für viele bisherige Tätigkeitsfelder des Rettungsassistenten wären ihm diese Tätigkeitsfelder künftig ohne eine Fortbildung zum Notfallsanitäter verschlossen. Die gesetzgeberische Begründung für § 32 Abs. 2 NotSanG sei zudem nicht tragfähig, da die Rettungsassistenten aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung sowie ihres Einsatzspektrums zu einer vergleichbaren Notfallversorgung wie Notfallsanitäter in der Lage seien. Der Beschwerdeführer hält überdies den erforderlichen Aufwand für den Erwerb der Notfallsanitäterqualifikation für unangemessen und unzumutbar.
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III.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angegriffene Gesetz verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
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1. Der Beschwerdeführer wird durch § 32 Abs. 2 NotSanG nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere ist das nicht schon dadurch der Fall, dass möglicherweise die landesrechtlichen Rettungsdienstgesetze an die Anforderungen des Notfallsanitätergesetzes anzugleichen sind und so den Rettungsassistenten Tätigkeitsfelder versperrt würden. Dies könnte allenfalls für die verfassungsrechtliche Beurteilung der hier nicht weiter konkretisierten und auch nicht angegriffenen landesrechtlichen Regelungen bedeutsam sein.
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Zwar handelt es sich bei § 32 Abs. 2 NotSanG um eine subjektive Zulassungsbeschränkung für den Beruf des Notfallsanitäters; diese ist jedoch zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts "Gesundheitsschutz" gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 80, 1 <24>). Insbesondere ist diese Regelung zur Zweckerreichung nicht deshalb ungeeignet, weil die bereits tätigen Rettungsassistenten aufgrund ihrer Berufserfahrung bereits über den vom Notfallsanitätergesetz vorausgesetzten Wissensstand verfügten. Denn ein solcher Wissensstand kann aufgrund der weniger intensiven Ausbildung nicht ohne Weiteres angenommen werden und ist abhängig vom tatsächlichen Einsatzbereich des jeweiligen Rettungsassistenten. Aus diesem Grund ist die angegriffene Regelung auch erforderlich, denn eine voraussetzungslose Überleitung stellt gerade kein zum Schutz der Gesundheit gleich geeignetes Mittel dar. Auch benachteiligt die Regelung den Beschwerdeführer nicht unangemessen. Zunächst steht ihm der Erwerb der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" frei. Durch § 30 NotSanG wird dessen bestehende Berufsbezeichnung weiter geschützt. Er selbst muss aufgrund seiner Berufserfahrung auch keine weitere Ausbildung durchlaufen. Die für eine geringere Berufserfahrung geregelten weiteren Ausbildungszeiten erscheinen im Vergleich mit der Verlängerung der regulären Ausbildung von zwei auf drei Jahre aber auch angemessen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Regelung der genauen Ausgestaltung der Weiterbildung (z.B. neben oder während der Arbeitszeit) sowie der Prüfungs- und Ausbildungskosten besteht nicht.
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2. Zudem ist keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar.
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Insbesondere ist eine etwaige Ungleichbehandlung bei einem Vergleich mit den voraussetzungslosen Überleitungsvorschriften im Rahmen der Novellierung anderer Berufsgesetze im Gesundheitswesen ersichtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 9, 338 <350>; 13, 97 <122 f.>). Abweichend von den vom Beschwerdeführer genannten weiteren Berufen des Gesundheitswesens ist das Rettungswesen nicht nur im Bereich der Gesundheitsvorsorge, sondern auch der Gefahrenabwehr angesiedelt. Die hier tätigen Rettungskräfte haben anders als in anderen Berufen im Gesundheitswesen in der Praxis ständig mit besonderen Notfallsituationen zu tun, in denen es oft nicht nur um den Erhalt der Gesundheit sondern auch des Lebens geht. Dabei sind sie häufig zunächst auf sich allein gestellt.
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Auch besteht keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu den als Lehrkräften tätigen Rettungsassistenten. Für diese durfte der Gesetzgeber aufgrund der grundsätzlich gestiegenen Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte in § 6 Abs. 2 NotSanG einen weitergehenden Berufsschutz vorsehen. Ohne die Regelung in § 31 NotSanG könnten diese ihre Lehrtätigkeit gar nicht mehr ausüben. Eine gleiche Folge trifft die in anderen Bereichen tätigen Rettungsassistenten durch das Notfallsanitätergesetz unmittelbar jedoch nicht, weshalb für diese der Schutz der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" durch § 30 NotSanG als ausreichend erachtet werden durfte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
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die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: - a)
Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, - b)
Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen, - c)
Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven oder medikamentösen Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind, - d)
angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen, - e)
Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz, - f)
Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seiner Entwicklung während des Transports, - g)
sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung, - h)
Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden, - i)
Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und - j)
Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,
- 2.
die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: - a)
Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz, - b)
eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und - c)
eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,
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mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 erteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.
(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
- 1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder - 2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Schulen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Rettungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von fünf und nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird. Sie ist ferner zurückzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns des ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfangenden Ausbildungsjahres die Voraussetzung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht sichergestellt ist.
(3) Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
- 1.
eine staatlich anerkannte Rettungsassistentenschule leiten, - 2.
als Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule unterrichten, - 3.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule verfügen oder - 4.
an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule oder Lehrkraft teilnehmen und diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließen.
(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
- 1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder - 2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
- 1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder - 2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
- 1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder - 2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
- 1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder - 2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrrettungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- 1.
hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, - 2.
Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts, - 3.
Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, - 4.
Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durch Vereinbarungen mit Lehrrettungswachen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung genehmigt worden sind, und mit Krankenhäusern, die von der zuständigen Behörde als geeignet beurteilt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
(1) Schulen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Rettungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von fünf und nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird. Sie ist ferner zurückzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns des ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfangenden Ausbildungsjahres die Voraussetzung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht sichergestellt ist.
(3) Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
- 1.
eine staatlich anerkannte Rettungsassistentenschule leiten, - 2.
als Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule unterrichten, - 3.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule verfügen oder - 4.
an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule oder Lehrkraft teilnehmen und diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließen.
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.