Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 erteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV | § 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung


(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens 1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von1 920 Stunden,2.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen


(1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrrettungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde. (2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erf

Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 11 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die Mind

Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen


(1) Schulen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Rettungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6, wenn die Anerkennung nicht zurückgenomme
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen


(1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrrettungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde. (2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erf

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Dez. 2015 - 3 B 63/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Gründe 1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG). Nach Abschl

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Juli 2015 - 1 BvR 2853/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer ist seit 1990 Rettungsassistent und wendet sich mit seiner Ver

Referenzen

(1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrrettungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde. (2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1...