Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 12. Jan. 2011 - 1 BvR 2538/10

bei uns veröffentlicht am12.01.2011

Tenor

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 723/09 K - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Wetzlar zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit ihrem Betreuungsverfahren stehen.

I.

2

1. a) Die Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 2539/10) regten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter Betreuung zu stellen. Hintergrund war eine Auseinandersetzung um ein Hausgrundstück in der V.-Straße, das im Eigentum der Kinder stand, aber von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewohnt wurde. Die Kinder wollten das Hausgrundstück verkaufen, um Verbindlichkeiten tilgen zu können, und forderten ihre Eltern auf, das Haus zu räumen. Als die Eltern dies ablehnten, wurde auf Veranlassung der Kinder im Juni 2009 die Versorgung des Hauses mit Strom, Wasser und Gas eingestellt.

3

Auf Anregung der Kinder suchten Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des L.-Kreises am 14. Oktober 2009 die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auf. Nach dem Bericht der Betreuungsbehörde befand sich das Haus in einem ordentlichen Zustand, wenn es auch angesichts der eingestellten Gaslieferung nicht beheizt wurde und daher sehr kalt gewesen sei. Das gut gekleidete Ehepaar habe ein Zimmer im Obergeschoss des Hauses bewohnt, das mit einem Schrank, Bett und Tisch ausgestattet gewesen sei. Auf dem Tisch hätten Kuchen und eine Thermoskanne gestanden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe erklärt, gegen die Kälte könne man sich durch Bekleidung schützen, im Übrigen seien sie ausreichend versorgt. Ein weiteres Gespräch sei aufgrund der wechselseitigen Vorwürfe zwischen den ebenfalls anwesenden Kindern und Eltern nicht möglich gewesen.

4

Am 15. Oktober 2009 suchten die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde das Ehepaar in Abwesenheit der Kinder auf. Auffallend sei nach Auffassung der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich wiederum nicht habe äußern dürfen. Vielmehr habe ihr der Ehemann das Wort abgeschnitten oder durch eine Handbewegung deutlich gemacht, dass sie zu schweigen habe. Er habe außerdem überraschend mitgeteilt, dass er nichts sagen könne. Er arbeite für eine Initiative zu Sicherheits- und Umweltfragen. Man habe bereits versucht, ihn umzubringen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde hätten daraufhin erklärt, seine Ideen seien wahnhaft, es liege wohl eine psychische Erkrankung vor und eine Betreuung sei anzuraten. Dies habe der Ehemann gelassen aufgenommen und die Mitarbeiter wie am Vortag sehr höflich verabschiedet.

5

Mit Schreiben vom 8. November 2009 nahmen die Kinder ihre "Betreuungsanträge" für ihre Eltern zurück. Zur Begründung gaben sie an, die Eltern hätten inzwischen das Haus verlassen und hielten sich bei Bekannten, der Familie H.-A., in "geregelten Verhältnissen" auf. Sie seien bereit, konstruktiv zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse beizutragen. Damit bestehe keine Selbstgefährdung mehr und die Einleitung eines Betreuungsverfahrens sei nicht mehr erforderlich. Der zuständige Amtsrichter antwortete unter dem 13. November 2009, dass die Betreuungsbedürftigkeit der Eltern von Amts wegen zu prüfen sei.

6

b) Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 entschied das Amtsgericht Wetzlar, das Gericht habe zu prüfen, ob und inwieweit für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ein Betreuer zu bestellen sei. Die Sachverständige P. solle nach persönlicher Untersuchung ein Gutachten erstatten. Unter dem 25. Februar 2010 widersprach der Ehemann der Beschwerdeführerin sinngemäß der Einrichtung einer Betreuung für sich und seine Frau und verlangte eine Erklärung, warum das Verfahren trotz des Schreibens der Kinder weitergeführt werde. Ein von der Gutachterin P. angesetzter Begutachtungstermin wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nicht wahrgenommen.

7

Unter dem 6. April 2010 teilte der Amtsrichter schriftlich mit, er entnehme dem Schreiben des Ehemannes, dass das Paar nicht bereit sei, sich untersuchen zu lassen. Er müsse die Beschwerdeführerin daher darauf hinweisen, dass das Gericht die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung und auch eine geschlossene Unterbringung anordnen werde, wenn das Ehepaar auch einem weiteren Termin unentschuldigt fernbleibe. Die Gutachterin setzte daraufhin einen neuen Termin auf den 21. April 2010 fest, bei dem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ebenfalls nicht anwesend waren.

8

c) Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 ordnete das Amtsgericht Wetzlar jeweils die Vorführung zur Untersuchung der Beschwerdeführerin an. Weiter wurde die Betreuungsbehörde ermächtigt, bei Widerstand Gewalt anzuwenden, ohne Einwilligung die Wohnung der Beschwerdeführerin zu betreten und sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Betreuungsverfahren habe mangels Mitwirkung nicht gefördert werden können. Da damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin die Tür nicht öffnen und Widerstand leisten würde, sei die Befugnis zur Gewaltanwendung gemäß § 283 Abs. 2 FamFG und eine Ermächtigung zum Betreten der Wohnung gemäß § 283 Abs. 3 FamFG notwendig.

9

Der Beschluss wurde an die Adresse V.-Straße zugestellt. Die Zustellung schlug fehl, da das Hausgrundstück inzwischen veräußert worden war. Die Betreuungsbehörde ermittelte daraufhin, dass sich das Ehepaar weiterhin bei Familie H.-A. aufhielt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 wurde der Beschluss vom 11. Mai 2010 im Hinblick auf die Adresse der Beschwerdeführerin bei Familie H.-A. abgeändert. Aus der nebenstehenden Verfügung ergibt sich, dass von diesem Beschluss eine Abschrift zu den Akten genommen und eine Ausfertigung an die Betreuungsbehörde zur weiteren Veranlassung geschickt werden sollte. Außerdem sollte ein gleichlautender Beschluss für das Verfahren des Ehemannes gefertigt werden. Ein Hinweis auf eine förmliche oder formlose Zustellung des Beschlusses vom 2. Juli 2010 mit dem Beschluss vom 11. Mai 2010 an die Beschwerdeführerin ist den Akten nicht zu entnehmen.

10

Unter dem 26. Mai 2010 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin und ihres Mannes erstmals Akteneinsicht. Nach mehrmaliger Nachfrage erhielt die Verfahrensbevollmächtigte die Betreuungsakte unter dem 5. August 2010 schließlich zur Einsicht.

11

Am 20. August 2010 erhob die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 2. Februar, 11. Mai und 2. Juli 2010 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschlüsse entbehrten nach der Rücknahme des Antrags der Kinder jeder Grundlage und seien damit willkürlich. Der Beschluss vom 11. Mai 2010 sei nicht zugestellt worden. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht angehört worden. Gleiches gelte für den Beschluss vom 2. Juli 2010.

12

Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Rechtliches Gehör sei durch Übersendung der gerichtlichen Verfügungen gewährt worden. Die Reaktionen des Ehemannes der Beschwerdeführerin belegten den Zugang.

13

d) Mit Beschluss des Landgerichts vom 15. September 2010 - 7 T 152/10, 7 T 153/10, 7 T 154/10 - wurde die Beschwerde verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehe ins Leere, da keine gesetzliche Frist ersichtlich sei, an deren Einhaltung die Beschwerdeführerin unverschuldet gehindert gewesen sein könne. Für eine Entscheidung nach § 44 FamFG sei das Landgericht nicht zuständig, sondern das Amtsgericht.

14

Im Übrigen seien die Beschwerden nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbare Endentscheidungen lägen nicht vor. Die Beschwerden seien auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs statthaft. Dies könne der Fall sein, wenn die getroffenen Entscheidungen objektiv willkürlich seien und insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin sei durch das Amtsgericht über die Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Dass das Ehepaar die entsprechenden Schreiben vom 2. Februar 2010 und 6. April 2010 erhalten habe, zeigten die vom Ehemann verfassten Schreiben. Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Vorführungsanordnung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG persönlich anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Untersuchung ablehne. Ein Betroffener, der sich beharrlich weigere, mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, werde im Zweifel auch einen gerichtlichen Termin zur persönlichen Anordnung über die Gründe seiner Weigerung nicht wahrnehmen. Da die Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den Sinn habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des Betroffenen, in der er unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens belehrt werde.

15

2. Mit Schreiben vom 30. September 2010, eingegangen am 4. Oktober 2010, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse seien willkürlich, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht zugestellt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Hätte das Gericht die Beschwerdeführerin persönlich angehört, hätte es erkennen müssen, dass die Einrichtung einer Betreuung angesichts ihres Aufenthalts bei Familie H.-A. nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der Vorführungsanordnung hätte die Beschwerdeführerin persönlich angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es nach der Rücknahme des Antrags durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung festhalte. Eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, so dass die Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme.

16

3. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 eine einstweilige Anordnung erlassen. Darin ist die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt worden. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht zur Entscheidung angenommen worden, als sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 152/10, 7 T 153/10, 7 T 154/10 - gerichtet hat.

17

4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Regierung des Landes Hessen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, in der sie erklärt hat, der Verfassungsbeschwerde sei der Erfolg nicht zu versagen.

II.

18

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 BVerfGG.

19

Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

20

2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend substantiiert.

21

b) Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BVerfGG sind ebenfalls erfüllt.

22

aa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 <380>; 70, 180, <186>), wie es die Beschwerdeführerin durch Einlegung einer Beschwerde bereits angestrebt hat. Die Beauftragung des Gutachters und die Anordnung der Untersuchung und Vorführung sind als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen jedoch grundsätzlich nicht anfechtbar.

23

bb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben hat. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der Vorführungsanordnung um eine - bei verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt. Denn die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen gegen den Beschluss vom 11. Mai 2010 ausdrücklich auch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss erklärt, eine Gehörsverletzung habe nicht vorgelegen. Damit ist der Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme von § 44 FamFG entsprochen worden, dass bei unanfechtbaren Entscheidungen das die Entscheidung erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs befinden soll.

24

3. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

25

Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

26

a) Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 <88>). Die Anhörung der Beteiligten ist Voraussetzung einer richtigen Entscheidung (BVerfGE 9, 89 <95>). Zudem ermöglicht die Anhörung dem Verfahrensbeteiligten, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 <119>; 49, 212 <215>; 94, 166 <207>). Da die Einrichtung einer Betreuung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet, der nur zulässig ist, wenn der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann und infolgedessen sich oder andere gefährdet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360 <3361>), kommt in einem Betreuungsverfahren dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu.

27

b) Diesen Voraussetzungen genügen die Beschlüsse vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 nicht. Die Beschwerdeführerin wurde weder persönlich noch schriftlich angehört.

28

aa) Vor dem Beschluss vom 2. Februar 2010, mit dem die Gutachterin P. mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde, ist die Beschwerdeführerin weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten Prüfung der Einrichtung einer Betreuung informiert worden. Sie hat sich dementsprechend auch nicht äußern können. Allerdings ergibt sich aus den schriftlichen Stellungnahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, dass diese den Beschluss vom 2. Februar 2010 erhalten hat.

29

Gegen eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Fehlen einer Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Beauftragung der Gutachterin spricht auch nicht, dass im Beschluss vom 2. Februar 2010 zunächst noch keine zwangsweise Untersuchung und Vorführung angeordnet worden ist. Der Bundesgerichtshof hat zu §§ 19, 68b FGG a.F. zwar ausgeführt, dass ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, nicht anfechtbar ist, weil es sich nicht um eine Endentscheidung handele, die in die Rechte des Betroffenen eingreife. Zwar setze ein solcher Beschluss eine Untersuchung voraus, das bedeute jedoch nicht, dass der Betroffene zur Mitwirkung verpflichtet werde (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 -, FamRZ 2008, S. 774 <775 f.>).

30

Dass der Beweisbeschluss zunächst noch keine Zwangsmittel vorgesehen hat, um die Begutachtung de Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch gegen ihren Willen durchsetzen zu können, bedeutet jedoch nicht, dass ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar hat sich nicht ausdrücklich ergeben, dass die Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens freiwillig erfolgt. Ein rechtsunkundiger Bürger wird, wenn eine solche Beauftragung im Wege des Beschlusses erfolgt, meist davon ausgehen, dass er zu einer Mitwirkung verpflichtet ist. Bei einer Verweigerung der freiwilligen Untersuchung muss ein Betroffener auch damit rechnen, aufgrund eines erneuten Beschlusses zwangsweise vorgeführt und untersucht zu werden. Im Übrigen hat bereits die Beauftragung eines Gutachters zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen. Nach geltendem Recht, das vorliegend nicht verfassungsrechtlich zu prüfen ist, ist ein Rechtsmittel gegen die Beauftragung des Gutachters nicht vorgesehen. Insofern erhält die vor der Beauftragung zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zum Schutz seiner Rechte besondere Bedeutung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2157/10 - juris, Rn. 31).

31

Es hätte schon deshalb nahegelegen, dem Erlass des Beweisbeschlusses ein Schreiben mit einer Aufforderung zur Stellungnahme oder eine persönliche Anhörung vorausgehen zu lassen, weil der Grund für die ursprüngliche Anregung der Einrichtung einer Betreuung mit dem Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Familie H.-A. entfallen war und dem Betreuungsgericht die Information vorgelegen hat, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ihrer neuen Bleibe, wo sie nach Angaben der Kinder in "geregelten Verhältnissen" leben, ausreichend versorgt sind. Insofern hat Anlass bestanden, die Betreuungsbedürftigkeit erneut zu überprüfen.

32

Im Gegensatz zu ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin zudem kein Verhalten gezeigt, dass Anlass geben würde, von einer psychischen Erkrankung auszugehen. Vielmehr ist ihr von ihrem Ehemann verboten worden, sich gegenüber Dritten zu äußern. Dass sich die Beschwerdeführerin den Wünschen ihres Ehemannes unterordnet, kann allein noch keinen Anlass geben, eine psychische Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit anzunehmen. Anstatt einen Beweisbeschluss zu erlassen, hätte es deshalb nahegelegen, die Beschwerdeführerin persönlich, gegebenenfalls in Abwesenheit ihres Mannes, anzuhören. Jedenfalls hätte überprüft werden müssen, ob in der neuen Wohnsituation der Beschwerdeführerin unter Obhut der befreundeten Familie überhaupt noch Anhaltspunkte für die Prüfung der Einrichtung einer Betreuung bestanden.

33

Die Gehörsverletzung ist auch nicht im späteren Verfahren geheilt worden. Zwar hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin schriftlich geäußert und zum Ausdruck gebracht, dass er angesichts des Umzuges die Einrichtung einer Betreuung nicht für erforderlich gehalten hat. Jedoch hat sich das Amtsgericht mit diesem Vorbringen erkennbar nicht auseinandergesetzt. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann lediglich mitgeteilt worden, dass sie bei einer weiteren Weigerung, mit der Gutachterin zusammenzuarbeiten, zwangsweise vorgeführt würden.

34

bb) Auch der Beschluss vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Eine persönliche Anhörung, wie sie § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG als Sollvorschrift vorsieht, ist wiederum nicht erfolgt.

35

Eine persönliche Anhörung ist vorliegend auch nicht entbehrlich gewesen. Die Auffassung des Landgerichts Limburg, bei einer beharrlichen Weigerung des Betroffenen, mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten, sei eine persönliche Anhörung nicht erforderlich, weil davon ausgegangen werden könne, dass er auch zur Anhörung nicht erscheinen werde, wird der hohen Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Betreuungsverfahren nicht gerecht. Verweigert der Betroffene die Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht, so ist schon der Erlass eines Vorführungs- und Untersuchungsbeschlusses unverhältnismäßig, mit dem die Untersuchung des Betroffenen, soweit erforderlich unter Anwendung von Gewalt, und die zwangsweise Öffnung seiner Wohnung angeordnet wird. Ist er dagegen zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht bereit, lässt dies allein die Notwendigkeit der im Gesetz vorgesehenen Anhörung nicht entfallen. Vielmehr ist es gerade in diesem Fall angezeigt, mittels der Anhörung die Gründe zu erkunden, die den Betroffenen zu seiner Verweigerungshaltung bringen. Allein aus der mangelnden Bereitschaft, sich begutachten zu lassen, kann nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auch nicht zur Anhörung kommen will. Da trotz des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen, die eine Anordnung der zwangsweisen Vorführung und gewaltsamen Öffnung der Wohnungstür mit sich bringt, dagegen kein Rechtsmittel vorgesehen ist, kommt der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Anordnung einer solchen Maßnahme besondere Bedeutung zu.

36

Entbehrlich ist die Anhörung jedenfalls dann nicht, wenn sie wie hier im bisherigen Verfahren auch ansonsten in völlig unzureichender Weise stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin hat sich weder geäußert, noch sind Versuche unternommen worden, ihre Sicht der Dinge in Erfahrung zu bringen. Allein aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann auf eine psychische Erkrankung zu schließen, entbehrt schon einer tragfähigen Faktengrundlage. Dies gilt umso mehr für eine darauf gestützte Annahme, bei der Beschwerdeführerin könne eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen.

37

Die Entscheidungen vom 11. Mai und 2. Juli 2010 haben damit die Gehörsverletzung vertieft. Beide Beschlüsse hat die Beschwerdeführerin im Übrigen offensichtlich nicht erhalten.

38

cc) Die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar beruhen auch auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Einrichtung einer Betreuung sei nicht erforderlich, da nach dem Umzug zur Familie H.-A. keine Selbstgefährdung vorliege und sie ihre Angelegenheiten selbst regeln könne. Bei einer persönlichen Anhörung hätte dies möglicherweise festgestellt und vom weiteren Betreuungsverfahren abgesehen werden können.

39

c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

40

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit seinem Betreuungsverfahren stehen.

I.

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1. a) Die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2538/10) regten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter Betreuung zu stellen. Hintergrund war eine Auseinandersetzung um ein Hausgrundstück in der V.-Straße, das im Eigentum der Kinder stand, aber von dem Beschwerdeführer und seiner Frau bewohnt wurde. Die Kinder wollten das Hausgrundstück verkaufen, um Verbindlichkeiten tilgen zu können, und forderten ihre Eltern auf, das Haus zu räumen. Als die Eltern dies ablehnten, wurde auf Veranlassung der Kinder im Juni 2009 die Versorgung des Hauses mit Strom, Wasser und Gas eingestellt.

3

Auf Anregung der Kinder suchten Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des L.-Kreises am 14. Oktober 2009 den Beschwerdeführer und seine Frau auf. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde berichteten, das Haus sei in einem ordentlichen Zustand gewesen, wenn es auch angesichts der eingestellten Gasversorgung nicht beheizt wurde und daher sehr kalt gewesen sei. Das gut gekleidete Ehepaar habe ein Zimmer im Obergeschoss des Hauses bewohnt, das mit einem Schrank, Bett und Tisch ausgestattet gewesen sei. Auf dem Tisch hätten Kuchen und eine Thermoskanne gestanden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, gegen die Kälte könne man sich durch Bekleidung schützen, im Übrigen seien sie ausreichend versorgt. Ein weiteres Gespräch über die Lage sei aufgrund der wechselseitigen Vorwürfe zwischen Kindern und Eltern nicht möglich gewesen.

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Am 15. Oktober 2009 suchten die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde das Ehepaar in Abwesenheit der Kinder auf. Der Beschwerdeführer habe überraschend mitgeteilt, dass er nichts sagen könne. Er arbeite für eine Initiative zu Sicherheits- und Umweltfragen. Man habe bereits versucht, ihn umzubringen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde hätten daraufhin erklärt, seine Ideen seien wahnhaft, es liege wohl eine psychische Erkrankung vor und eine Betreuung sei anzuraten. Dies habe der Beschwerdeführer gelassen aufgenommen und die Mitarbeiter wie am Vortag sehr höflich verabschiedet. Dabei habe er erklärt, dass er sich im Betreuungsverfahren "nicht sträuben" werde.

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Mit Schreiben vom 8. November 2009 nahmen die Kinder ihre "Betreuungsanträge" für ihre Eltern zurück. Zur Begründung gaben sie an, die Eltern hätten inzwischen das Haus verlassen und hielten sich bei Bekannten, Familie H.-A., in "geregelten Verhältnissen" auf. Sie seien bereit, konstruktiv zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse beizutragen. Damit bestehe keine Selbstgefährdung mehr und die Einleitung eines Betreuungsverfahrens sei nicht mehr erforderlich. Der zuständige Amtsrichter antwortete unter dem 13. November 2009, dass die Betreuungsbedürftigkeit der Eltern von Amts wegen zu prüfen sei.

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b) Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 entschied das Amtsgericht Wetzlar, das Gericht habe zu prüfen, ob und inwieweit für den Beschwerdeführer und seine Frau ein Betreuer zu bestellen sei. Die Sachverständige P. solle nach persönlicher Untersuchung und Befragung ein Gutachten erstatten. Unter dem 25. Februar 2010 widersprach der Beschwerdeführer sinngemäß der Einrichtung einer Betreuung für sich und seine Frau und verlangte eine Erklärung, warum das Verfahren nach dem Schreiben der Kinder noch weitergeführt werde. Einen von der Gutachterin angesetzten Termin zur Untersuchung nahmen die Eheleute nicht wahr.

7

Unter dem 6. April 2010 teilte der zuständige Richter brieflich mit, er entnehme dem Schreiben des Beschwerdeführers, dass er nicht bereit sei, sich untersuchen zu lassen. Er müsse daher darauf hinweisen, dass das Gericht die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung und auch eine geschlossene Unterbringung anordnen werde, wenn er auch einem weiteren Termin mit der Gutachterin unentschuldigt fernbleibe. Die Gutachterin setzte daraufhin einen neuen Termin auf den 21. April 2010 fest, den der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ebenfalls nicht wahrnahmen.

8

c) Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 ordnete das Amtsgericht Wetzlar die Vorführung zur Untersuchung des Beschwerdeführers an. Weiter wurde die Betreuungsbehörde ermächtigt, bei einem Widerstand des Beschwerdeführers Gewalt anzuwenden, ohne Einwilligung die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten und sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Betreuungsverfahren habe mangels Mitwirkung nicht gefördert werden können. Weil damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer und seine Frau die Tür nicht öffnen und Widerstand leisten würden, sei die Befugnis zur Gewaltanwendung gemäß § 283 Abs. 2 FamFG und eine Ermächtigung zum Betreten der Wohnung gemäß § 283 Abs. 3 FamFG notwendig.

9

Der Beschluss wurde an die Adresse V.-Straße zugestellt. Die Zustellung schlug fehl, da das Hausgrundstück inzwischen veräußert worden war. Die Betreuungsbehörde ermittelte daraufhin, dass sich das Ehepaar weiterhin bei Familie H.-A. aufhielt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 wurde der Beschluss vom 11. Mai 2010 im Hinblick auf die Adresse des Ehepaares bei Familie H.-A. abgeändert. Aus der nebenstehenden Verfügung ergibt sich, dass von diesem Beschluss eine Abschrift zu den Akten genommen und eine Ausfertigung an die Betreuungsbehörde zur weiteren Veranlassung geschickt werden sollte. Ein Hinweis auf eine förmliche oder formlose Zustellung des Beschlusses vom 2. Juli 2010 mit dem Beschluss vom 11. Mai 2010 an den Beschwerdeführer ist den Akten nicht zu entnehmen.

10

Unter dem 26. Mai 2010 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erstmals Akteneinsicht. Nach mehrmaliger Nachfrage erhielt die Verfahrensbevollmächtigte die Betreuungsakte unter dem 5. August 2010 schließlich zur Einsicht.

11

Am 20. August 2010 erhob die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 2. Februar, 11. Mai und 2. Juli 2010 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschlüsse entbehrten nach der Rücknahme des Antrags der Kinder jeder Grundlage und seien damit willkürlich. Der Beschluss vom 11. Mai 2010 sei nicht zugestellt worden. Auch sei der Beschwerdeführer nicht angehört worden. Gleiches gelte für den Beschluss vom 2. Juli 2010.

12

Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Rechtliches Gehör sei durch Übersendung der gerichtlichen Verfügungen gewährt worden. Die Reaktionen des Beschwerdeführers belegten den Zugang.

13

d) Mit Beschluss des Landgerichts vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - wurden die Beschwerden verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehe ins Leere, da keine gesetzliche Frist ersichtlich sei, an deren Einhaltung der Beschwerdeführer unverschuldet gehindert gewesen sein könnte. Für eine Entscheidung nach § 44 FamFG sei das Landgericht nicht zuständig, sondern das Amtsgericht.

14

Im Übrigen seien die Beschwerden nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbare Endentscheidungen lägen nicht vor. Die Beschwerden seien auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs statthaft. Dies könne der Fall sein, wenn die getroffenen Entscheidungen objektiv willkürlich seien und insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei durch das Amtsgericht über die Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Dass er die entsprechenden Schreiben vom 2. Februar 2010 und 6. April 2010 erhalten habe, zeigten die von ihm verfassten Schreiben vom 25. Februar 2010 und 20. April 2010. Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor Erlass der Vorführungsanordnung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG persönlich anzuhören. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Untersuchung ablehne. Ein Betroffener, der sich beharrlich weigere, mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, werde im Zweifel auch einen gerichtlichen Termin zur persönlichen Anordnung über die Gründe seiner Weigerung nicht wahrnehmen. Da die Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den Sinn habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des Betroffenen, in der er unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens belehrt werde.

15

2. Mit Schreiben vom 30. September 2010, eingegangen am 4. Oktober 2010, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse seien willkürlich, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht zugestellt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Hätte das Gericht den Beschwerdeführer persönlich angehört, hätte es erkennen müssen, dass die Einrichtung einer Betreuung angesichts des Aufenthalts bei Familie H.-A. nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der Vorführungsanordnung hätte der Beschwerdeführer persönlich angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es auch nach der Rücknahme des Antrags durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung festhalte. Eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, so dass die Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme.

16

3. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 eine einstweilige Anordnung erlassen. Darin ist die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt worden. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht zur Entscheidung angenommen worden, als sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - richtete.

17

4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Regierung des Landes Hessen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, in der sie erklärt hat, der Verfassungsbeschwerde sei der Erfolg nicht zu versagen.

II.

18

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 BVerfGG.

19

Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

20

2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend substantiiert.

21

b) Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BVerfGG sind ebenfalls erfüllt.

22

aa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 <380>; 70, 180, <186>), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde bereits angestrebt hat. Die Beauftragung des Gutachters und die Anordnung der Untersuchung und Vorführung sind als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen jedoch grundsätzlich nicht anfechtbar.

23

bb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben hat. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der Beauftragung eines Gutachters um eine - bei verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt. Denn der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss erklärt, eine Gehörsverletzung habe nicht vorgelegen. Damit ist der Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme von § 44 FamFG entsprochen worden, dass bei unanfechtbaren Entscheidungen das die Entscheidung erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs befinden soll.

24

3. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

25

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

26

a) Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 <88>). Die Anhörung der Beteiligten ist Voraussetzung einer richtigen Entscheidung (BVerfGE 9, 89 <95>). Zudem ermöglicht die Anhörung dem Verfahrensbeteiligten, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 <119>; 49, 212 <215>; 94, 166 <207>). Da die Einrichtung einer Betreuung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet, der nur zulässig ist, wenn der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann und infolgedessen sich oder andere gefährdet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360 <3361>), kommt in einem Betreuungsverfahren dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu.

27

b) Diesen Voraussetzungen genügen die Beschlüsse vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 nicht. Der Beschwerdeführer wurde weder persönlich noch schriftlich angehört.

28

aa) Vor dem Beschluss vom 2. Februar 2010, mit dem die Gutachterin P. mit der Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, ist der Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten Prüfung der Einrichtung einer Betreuung informiert worden. Er hat sich dementsprechend auch nicht äußern können. Allerdings ergibt sich aus den schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, dass er den Beschluss vom 2. Februar 2010 erhalten hat.

29

Gegen eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Fehlen einer Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Beauftragung der Gutachterin spricht auch nicht, dass im Beschluss vom 2. Februar 2010 zunächst noch keine zwangsweise Untersuchung und Vorführung angeordnet worden ist. Der Bundesgerichtshof hat zu §§ 19, 68b FGG a.F. zwar ausgeführt, dass ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, nicht anfechtbar ist, weil es sich nicht um eine Endentscheidung handele, die in die Rechte des Betroffenen eingreife. Zwar setze ein solcher Beschluss eine Untersuchung voraus, das bedeute jedoch nicht, dass der Betroffene zur Mitwirkung verpflichtet werde (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 -, FamRZ 2008, S. 774 <775 f.>).

30

Dass der Beweisbeschluss zunächst noch keine Zwangsmittel vorgesehen hat, um die Begutachtung des Beschwerdeführers gegebenenfalls auch gegen seinen Willen vornehmen zu können, bedeutet jedoch nicht, dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar hat sich nicht ausdrücklich ergeben, dass die Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens freiwillig erfolgt. Ein rechtsunkundiger Bürger wird, wenn eine solche Beauftragung im Wege des Beschlusses erfolgt, meist davon ausgehen, dass er zu einer Mitwirkung verpflichtet ist. Bei einer Verweigerung der freiwilligen Untersuchung muss ein Betroffener auch damit rechnen, aufgrund eines erneuten Beschlusses zwangsweise vorgeführt und untersucht zu werden. Im Übrigen hat bereits die Beauftragung eines Gutachters zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen. Nach geltendem Recht, das vorliegend nicht verfassungsrechtlich zu prüfen ist, ist ein Rechtsmittel gegen die Beauftragung des Gutachters nicht vorgesehen. Insofern erhält die vor der Beauftragung zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zum Schutz seiner Rechte besondere Bedeutung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2157/10 - juris, Rn. 31).

31

Es hätte schon deshalb nahegelegen, dem Erlass des Beweisbeschlusses ein Schreiben mit einer Aufforderung zur Stellungnahme oder eine persönliche Anhörung vorausgehen zu lassen, weil der Grund für die ursprüngliche Anregung der Einrichtung einer Betreuung mit dem Umzug des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Familie H.-A. entfallen war und dem Betreuungsgericht die Information vorgelegen hat, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in ihrer neuen Bleibe, wo sie nach Angaben der Kinder in "geregelten Verhältnissen" leben, ausreichend versorgt sind. Insofern hat Anlass bestanden, die Betreuungsbedürftigkeit erneut zu überprüfen. Selbst wenn bei dem Beschwerdeführer Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bestehen sollten, können diese wegen ihrer Unspezifiziertheit allein eine Betreuungsbedürftigkeit noch nicht begründen.

32

Die Gehörsverletzung ist auch nicht im späteren Verfahren geheilt worden. Zwar hat sich der Beschwerdeführer schriftlich geäußert und zum Ausdruck gebracht, dass er angesichts des Umzuges die Einrichtung einer Betreuung nicht für erforderlich gehalten hat. Jedoch hat sich das Amtsgericht mit diesem Vorbringen erkennbar nicht auseinandergesetzt. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau lediglich mitgeteilt worden, dass sie bei einer weiteren Weigerung, mit der Gutachterin zusammenzuarbeiten, zwangsweise vorgeführt würden.

33

bb) Auch der Beschluss vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Eine persönliche Anhörung, wie sie § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG als Sollvorschrift vorsieht, ist wiederum nicht erfolgt.

34

Eine persönliche Anhörung ist vorliegend auch nicht entbehrlich gewesen. Die Auffassung des Landgerichts Limburg, bei einer beharrlichen Weigerung des Betroffenen, mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten, sei eine persönliche Anhörung nicht erforderlich, weil davon ausgegangen werden könne, dass er auch zur Anhörung nicht erscheinen werde, wird der hohen Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Betreuungsverfahren nicht gerecht. Verweigert der Betroffene die Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht, so ist schon der Erlass eines Vorführungs- und Untersuchungsbeschlusses unverhältnismäßig, mit dem die Untersuchung des Betroffenen, soweit erforderlich unter Anwendung von Gewalt, und zwangsweise Öffnung seiner Wohnung angeordnet wird. Ist er dagegen zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht bereit, lässt dies allein die Notwendigkeit der im Gesetz vorgesehenen Anhörung nicht entfallen. Vielmehr ist es gerade in diesem Fall angezeigt, mittels der Anhörung die Gründe zu erkunden, die den Betroffenen zu seiner Verweigerungshaltung bringen. Im vorliegenden Fall hätte dies insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitern der Betreuungsbehörde zunächst seine Kooperationsbereitschaft erklärt hatte. Allein aus der mangelnden Bereitschaft, sich begutachten zu lassen, kann nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auch nicht zur Anhörung kommen will. Da trotz des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen, die eine Anordnung der zwangsweisen Vorführung und gewaltsamen Öffnung der Wohnungstür mit sich bringt, dagegen kein Rechtsmittel vorgesehen ist, kommt der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Anordnung einer solchen Maßnahme besondere Bedeutung zu. Entbehrlich ist die Anhörung jedenfalls dann nicht, wenn sie wie hier im bisherigen Verfahren auch ansonsten in unzureichender Weise stattgefunden hat.

35

Die Entscheidungen vom 11. Mai und 2. Juli 2010 haben damit die Gehörsverletzung vertieft. Beide Beschlüsse hat der Beschwerdeführer im Übrigen offensichtlich nicht erhalten.

36

cc) Die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar beruhen auch auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Einrichtung einer Betreuung sei nicht erforderlich, da nach dem Umzug zur Familie H.-A. keine Selbstgefährdung vorliege und er seine Angelegenheiten selbst regeln könne. Bei einer persönlichen Anhörung hätte dies möglicherweise festgestellt und vom weiteren Betreuungsverfahren abgesehen werden können.

37

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

38

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 209/06
vom
23. Januar 2008
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG §§ 19, 68 b
Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Erstellung
eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit eines
Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich
zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 - OLG Hamm
LG Bielefeld
AG Herford
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2006 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Wert: 3.000 €

Gründe:

1
Die Betroffene wendet sich gegen die vom Gericht angeordnete Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung ihrer Betreuungsbedürftigkeit.
2
Hintergrund ist eine beim Amtsgericht anhängige Klage gegen die Betroffene (geboren am 14. Oktober 1945) auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 130,92 €. Die Betroffene, die anwaltlich nicht vertreten war und deren Schriftsätze keine besonderen Auffälligkeiten aufwiesen, beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2006, die Klage abzuweisen. Am Schluss der Sitzung erging in Abwesenheit der Parteien folgender Beschluss: "Es soll zunächst geprüft werden, ob für die Beklagte die Bestellung eines Betreuers in Betracht kommt." Mit diesem Beschluss legte die Amtsrichterin, die zugleich die zustän- dige Vormundschaftsrichterin ist, die Akte der Vormundschaftsabteilung des Amtsgerichts "mit der Bitte um Einleitung eines Betreuungsverfahrens" vor.
3
Die Geschäftsstelle der Vormundschaftsabteilung legte auf Weisung der Vormundschaftsrichterin eine Betreuungsakte mit der Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 13. April 2006 an, das im wesentlichen nur die Stellung der Anträge und den am Schluss der Sitzung ergangenen Beschluss wiedergibt. Am 24. Mai 2006 erließ die Vormundschaftsrichterin folgenden Beschluss: "In dem Betreuungsverfahren … soll geprüft werden, ob und in welchen Angelegenheiten für Frau Doris B. wegen einer Krankheit oder Behinderung Hilfen durch die Bestellung eines Betreuers erforderlich sind. Dazu soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der Sachverständige Herr Dr. K.-H. H. … beauftragt. Um die Berichterstattung zu den persönlichen Verhältnissen wird die Betreuungsbehörde Kreis H. ... ersucht."
4
Der Sachverständige teilte am 8. Juni 2006 mit, dass er die Betroffene auf ihrem Hausgrundstück aufgesucht habe, die Betroffene aber eine Untersuchung verweigert habe. Eine gutachterliche Stellungnahme "bezüglich des seelischen Befundes" könne aufgrund des abgewehrten Kontaktes nicht erfolgen. Die Betreuungsbehörde teilte am 28. Juni 2006 mit, dass die Betroffene ein Gespräch abgelehnt habe.
5
Die Betroffene hat gegen den Beschluss vom 24. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
6
Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, weil die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Anordnung, die Betroffene durch einen Sachverständigen zu begutachten, nicht anfechtbar seien. Das Oberlandesgericht sieht sich an einer solchen Entscheidung allerdings durch den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2001 (FamRZ 2002, 970) gehindert. Danach ist bereits die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar.

II.

7
Die Vorlage ist zulässig.
8
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein (vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149). Das ist hier der Fall.
9
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts erschöpft sich, wovon auch das vorlegende Oberlandesgericht ausgeht, in der Anordnung, ein nervenärztliches Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen einzuholen. Die Betroffene wird durch diese Beweisanordnung aber noch nicht verpflichtet, die in dem Beschluss in Auftrag gegebene Begutachtung auch gegen ihren Willen zu dulden. Das ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Beschlusses, der eine bloße Beweiserhebung anordnet und hierzu einen Sachverständigen auswählt und beauftragt, aber für die Betroffene keinerlei Mitwirkungspflichten an der beschlossenen Begutachtung ausspricht.
10
Die Frage, ob ein solcher Beschluss des Vormundschaftsgerichts, durch den lediglich die Einholung eines Gutachtens angeordnet, aber keine Pflicht des Betroffenen zur Duldung einer entsprechenden Untersuchung begründet wird, mit der Beschwerde anfechtbar ist, wird vom vorlegenden Oberlandesgericht verneint, vom Kammergericht jedoch bejaht. Für die Entscheidung beider Gerichte ist diese Frage erheblich:
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Sieht man mit dem vorlegenden Oberlandesgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts mangels einer Begründung von Duldungspflichten als unstatthaft an, so hat das Landgericht die Beschwerde zu Recht verworfen; die weitere Beschwerde ist dann als unbegründet zurückzuweisen. Folgt man dagegen der Auffassung des Kammergerichts, so ist die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung statthaft und die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde als unstatthaft verworfen hat, aufzuheben. Offen bleiben kann in diesem Fall, ob auf die Beschwerde auch der Beschluss des Vormundschaftsgerichts mangels jeglicher aus der Akte ersichtlicher Anhaltspunkte für eine etwaige Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen aufzuheben oder - wie vom vorlegenden Oberlandesgericht erwogen - die Sache zur Feststellung etwaiger Anhaltspunkte an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
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Auch für die Entscheidung des Kammergerichts war die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde erheblich: Hätte das Kammergericht - wie zuvor das Landgericht - die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts für unstatthaft erachtet, hätte es die weitere Beschwerde ohne weitere Sachprüfung als unbegründet zurückweisen müssen. Das Kammergericht hat die Beschwerde jedoch für statthaft angesehen. Deshalb konnte es die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung - wie auch geschehen - nur dann zurückweisen, wenn sich aufgrund des bereits tatrichterlich festgestellten Sachverhalts Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen ergaben. Diese Voraussetzung hat das Kammergericht im von ihm zu entscheidenden Fall bejaht. Damit waren der Beschluss des Amtsgerichts über die Einholung eines Gutachtens rechtsfehlerfrei und die Beschwerde hiergegen nicht - wie vom Landgericht erkannt - als unzulässig zu verwerfen, sondern als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung der Vorlagefrage war damit zwar nicht für den Ausspruch des Kammergerichts (Unbegründetheit der weiteren Beschwerde) von Bedeutung, wohl aber für den Umfang der Sachprüfung (Unstatthaftigkeit oder Unbegründetheit der Beschwerde), die zu diesem Ausspruch geführt hat. Dies genügt, um die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage auch für den vom Kammergericht entschiedenen Fall zu bejahen.
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Damit sind die Voraussetzungen für eine zulässige Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit - erfüllt.

III.

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Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen die Entscheidung des Landgerichts ist zulässig (vgl. Keidel/Meyer-Holz Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 27 Rdn. 2; Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 27 Rdn. 5).
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2. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen deshalb zu Recht als unstatthaft verworfen.
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Der angefochtene Beschluss beschränkt sich - wie dargelegt - darauf, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen zu beauftragen. Zwar setzt eine solche Begutachtung eine Untersuchung der Betroffenen voraus; das bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffene bereits durch diesen Beschluss verpflichtet wird, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen. Zwar kann das Vormundschaftsgericht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, nicht nur - wie von § 68 b Abs. 1 FGG vorgeschrieben - ein Sachverständigengutachten einholen. Es kann nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG vielmehr auch eine Untersuchung des Betroffenen gegen dessen Willen sowie die Vorführung des Betroffenen zum Zwecke dieser Untersuchung anordnen. Eine solche Maßnahme wird allerdings regelmäßig erst dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene sich der notwendigen Untersuchung verweigert oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar oder Gefahr im Verzug ist. Eine solche Anordnung liegt hier indes - schon nach dem Wortlaut des Beschlusses - nicht vor.
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Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Zwischenverfügung, die nicht notwendig im Beschlusswege ergehen muss und die lediglich dazu dient, eine Grundlage für die spätere Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers zu schaffen. Derartige, die endgültige Sachentscheidung lediglich vorberei- tende Maßnahmen unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde nach § 19 FGG, weil Rechte der Beteiligten durch sie in der Regel nicht berührt werden und der Fortgang des Verfahrens nicht durch Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen verzögert werden soll. Ausreichenden Rechtsschutz erhält ein Beteiligter hier grundsätzlich durch die Möglichkeit, die Endentscheidung anzufechten und damit durch das Rechtsmittelgericht auch überprüfen zu lassen, ob die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen durch eine Zwischenentscheidung rechtens war (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2001, 707; 2000, 249 f. und FGPrax 1996, 58; OLG Hamm FamRZ 1989, 542, 543). Zwar sieht die Rechtsprechung die Beschwerde nach § 19 FGG auch gegen bloße Beweisanordnungen dann für statthaft an, wenn die angefochtene Anordnung unmittelbar und in erheblichem Maße in die Rechte Beteiligter eingreift (vgl. etwa BayObLG NJWE-FER 1998, 43 m.w.N.). Das ist hier jedoch (noch) nicht der Fall.
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Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der sich auf die Bestellung eines Sachverständigen zur Begutachtung des Betroffenen beschränkt, lässt sich auch nicht mit § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG begründen. Zwar ist nach dieser Vorschrift auch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts, einen Betroffenen zur Vorbereitung des Gutachtens über seine Betreuungsbedürftigkeit zu untersuchen und erforderlichenfalls vorzuführen, unanfechtbar. Daraus lässt sich jedoch nicht - mit dem Kammergericht - der Schluss ziehen, dann müsse im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes zumindest die der späteren - unanfechtbaren - Untersuchungs- und Vorführungsanordnung vorausgehende Verfügung des Gerichts, ein Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit einzuholen, mit der Beschwerde angreifbar sein (KG FamRZ 2002, 970, 971; vgl. auch KG FamRZ 2001, 311, 312).
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Zum einen schließt § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den der Betroffene nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG zur Dul- dung seiner Untersuchung verpflichtet und erforderlichenfalls seine Vorführung angeordnet wird, nicht ausnahmslos aus. Vielmehr hat der Senat die Beschwerde gegen eine solche Anordnung des Vormundschaftsgerichts dann für ausnahmsweise statthaft erklärt, wenn diese objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von Art. 3 Abs. 1 (und - im entschiedenen Fall - auch des Art. 103 Abs. 1) GG nicht mehr vertretbar erscheint (Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002). Anders als die bloße Beauftragung eines Gutachters stelle eine solche Anordnung bereits für sich genommen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar; zudem sei er zugleich Grundlage für die - nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit anzuordnende - Vorführung und die damit möglicherweise verbundenen Zwangsmittel.
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Zum andern rechtfertigt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes keine Vorverlagerung der Beschwerdemöglichkeit auf gerichtliche Anordnungen, mit denen - wie hier - noch kein Eingriff in die Rechte des Betroffenen verbunden ist. Der Senat verkennt dabei nicht die Probleme, die sich aus dem grundsätzlichen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG ergeben können. Der Betroffene wird durch eine solche Entscheidung verpflichtet, eine Untersuchung seiner Betreuungsbedürftigkeit - und das heißt: die etwaige Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung - zu dulden und an ihr mitzuwirken. Die Beeinträchtigung , die in dieser ihm aufgegebenen Duldungspflicht liegt, wird von § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG als für den Betroffenen grundsätzlich hinnehmbar angesehen. Eine Beschwerde wird dem Betroffenen verwehrt; er wird darauf verwiesen, bis zum Abschluss des Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich gegebenenfalls erst gegen eine vom Gericht - aufgrund des erstellten Gutachtens - verfügte Bestellung eines Betreuers zu wenden. Dieser generelle Ausschluss der Anfechtbarkeit erscheint, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002, 1004), schon deshalb verfassungsrechtlich bedenklich , weil er dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht erst nach der abschließenden Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung gegen die ihm aufgegebene und mit Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht zur Duldung der Untersuchung zu wenden; ein effektiver Grundrechtsschutz wird dadurch gefährdet. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Schutz durch den Richter, aber nicht vor dem Richter (BVerfGE 76, 93, 98; 87, 48, 61 und 107, 395, 402); deshalb begründet die Verfassung grundsätzlich keinen Anspruch auf Überprüfung jeder richterlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz. Fraglich ist indes, ob dies auch den generellen Ausschluss eines - an sich gegebenen - Rechtsmittels in Fällen rechtfertigt, in denen - wie bei der Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in einen höchstpersönlichen und den Betroffenen unter Umständen existentiell berührenden Bereich eingegriffen wird und eine auf die Fälle der Gefahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend wie sachgerecht wäre.
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Die Frage kann hier dahinstehen. Auch wenn man sie verneint, so könnte dies nur die Verfassungsmäßigkeit des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG in Zweifel ziehen. Dies könnte jedoch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der vom Gesetzgeber gewollte Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine in die Rechte des Betroffenen gravierend eingreifende gerichtliche Maßnahme von Verfassungs wegen dadurch aufzufangen ist, dass eine - zudem nur in der Regel, aber keineswegs notwendig - vorangehende gerichtliche Maßnahme, die (noch) nicht in die Rechte des Betroffenen eingreift, der obergerichtlichen Nachprüfung unterstellt wird. Mit einer solchen Folgerung würde nicht nur der Sinn des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG verkannt, sondern dessen auf die Anordnungen nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG beschränkte Regelung durch Ausweitung der Anfechtbarkeit über den Rahmen der Maßnahmen nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG hinaus in ihr Gegenteil verkehrt.
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Schließlich ist die Beschwerde auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. Wie der Senat klargestellt hat (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2007 - XII ZB 92/06 - FamRZ 2007, 1315), ist auch in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für ein solches außerordentliches Rechtsmittel kein Raum; es widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Auch die vom Senat in seiner Entscheidung vom 14. März 2007 (BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002) für Fälle der Willkür als statthaft erachtete Beschwerde eröffnet ein solches Rechtsmittel nicht. Die Beschwerdemöglichkeit ist hier vielmehr durch §§ 19, 20 FGG eröffnet. Die Statthaftigkeit dieses - an sich gegebenen - Rechtsmittels wird durch die Regelung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ausgeschlossen; nur dieser Ausschluss bedarf nach der genannten Senatsentscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - gegebenenfalls seinerseits der Einschränkung.

IV.

24
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass - unbeschadet der Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde - eine auf § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG gestützte Anordnung gegen die Beklagte jedenfalls nur dann rechtmäßig ist, wenn Anhaltspunkte für deren Betreuungsbedürftigkeit sprechen und, falls nicht Gefahr im Verzug besteht, der Betroffenen Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gegeben worden ist. Dies muss aus den Akten erkennbar sein, und zwar auch (und gerade) dann, wenn sich solche Anhaltspunkte in einem zivilprozessualen Rechtstreit ergeben haben und der Prozess- richter mit dem Vormundschaftsrichter personengleich ist. An der Darlegung solcher Anhaltspunkte fehlt es, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist , im vorliegenden Fall völlig; sie erschließen sich auch nicht aus den Akten.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Herford, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 XVII B 668 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.07.2006 - 25 T 121/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2006 - 15 W 268/06 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.