Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Sept. 2014 - 1 BvR 1565/11
Gericht
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Hauptversammlungsbeschlüsse der C. AG, die gemäß § 7c Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) vom Rechtspfleger in das Handelsregister eingetragen worden sind. Mit diesen Beschlüssen sollte das finanzielle Engagement des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) zurückgeführt werden, das dieser im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise des Jahres 2008 zur Rekapitalisierung der Bank eingegangen war. Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis bestimmter Unternehmen des Finanzsektors (§ 2 Abs. 1 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG). Die Verfassungsbeschwerde wirft unter anderem die Frage auf, ob die Vorschrift des § 7c FMStBG mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist.
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§ 7c FMStBG lautet:
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1Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. 3Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen weder der Eintragung von Beschlüssen der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b noch der Umsetzung von damit verbundenen, nicht eintragungspflichtigen Beschlüssen nach den §§ 7f und 15 entgegen. 4§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 7b.
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In § 246a Abs. 4 AktG heißt es:
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Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
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Die Beschwerdeführerin ist Aktionärin der C. AG mit einem Aktienbesitz, der mehr als dem anteiligen Grundbetrag von 500.000 € entspricht. Vorstand und Aufsichtsrat der C. AG schlugen auf der Hauptversammlung am 6. Mai 2011 unter den Tagesordnungspunkten TOP 7 bis 9 Beschlüsse vor, mittels derer in zwei Schritten Hilfen, die die Bank in der Finanzkrise von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) erhalten hatte, von noch 16,2 Milliarden € um 14,3 Milliarden € zurückgeführt werden sollten (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. November 2011 - 3-5 O 30/11 -, juris, Rn. 8). Dazu war Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses zu TOP 7 die Herabsetzung des Grundkapitals der C. AG von 2,60 € je Stückaktie auf 1,- € je Stückaktie (gemäß §§ 222 ff. AktG i.V.m. § 7 Abs. 6 FMStBG). Die Beschlussfassung stand in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beschlüssen zu TOP 8 und 9, mit denen dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) ein Umtauschrecht seiner stillen Einlage in Aktien eingeräumt und sodann das Grundkapital der Gesellschaft erheblich erhöht wurde. Durch diese von der Hauptversammlung, auf der etwas mehr als 47 % des Kapitals vertreten waren, mit 98,9 % Zustimmung beschlossenen Maßnahmen hat sich die Zahl der Aktien an der C. AG massiv erhöht.
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Die Beschwerdeführerin widersprach auf der Hauptversammlung den Beschlüssen zu TOP 7 bis 9. Um eine Eintragung der angegriffenen Beschlüsse in das Handelsregister zu verhindern, wandte sie sich vergeblich mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 7. Mai 2011, einem Samstag, an das Amtsgericht - Registergericht - unter anderem mit dem Antrag, das Eintragungsverlangen der C. AG zurückzuweisen.
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Nachdem der zuständige Notar bereits im Vorfeld der Hauptversammlung dem Amtsgericht - Registergericht - die von der Verwaltung der Gesellschaft vorgeschlagenen Beschlüsse zur Kenntnis gegeben hatte, reichte die C. AG die Beschlussfassungen an dem Wochenende nach der Hauptversammlung vom 6. Mai 2011 beim Amtsgericht - Registergericht - ein, woraufhin die Beschlussfassungen zu TOP 7 sowie teilweise zu TOP 8 bereits am Montag, dem 9. Mai 2011 auf der Grundlage des § 7c FMStBG in das Handelsregister eingetragen wurden. Auch die weiteren Beschlussteile wurden zeitnah eingetragen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Eintragungen erfolgten durch den Rechtspfleger gemäß § 17 Satz 1 Nr. 1b, § 19 Abs. 1 Nr. 6 RPflG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Hessischen Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 29. Oktober 2008 (aufgehoben durch § 59 Nr. 8 Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2013 [GVBl. 2013, S. 386] und nunmehr inhaltsgleich in § 26 Abs. 2 dieser Verordnung).
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Die Beschwerdeführerin erhob im Juni 2011 unter anderem gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu den TOP 7 bis 9 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht gegen die C. AG. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab (Urteil vom 15. November 2011 - 3-5 O 30/11 -, juris); die dagegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück (veröffentlicht u.a. in ZIP 2013, S. 212 ff. = AG 2013, S. 132 ff.). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Bundesgerichtshof durch nicht näher begründeten Beschluss zurück.
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II.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer - bereits vor der rechtskräftigen fachgerichtlichen Entscheidung über ihre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhobenen - Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen die Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 7 bis 9 durch den Rechtspfleger auf der Grundlage von § 7c FMStBG. Sie sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die fachgerichtlichen Entscheidungen im Beschlussmängelverfahren, die zu dem Ergebnis gelangt sind, dass diese Hauptversammlungsbeschlüsse rechtmäßig sind, sowie die Hauptversammlungsbeschlüsse selbst werden von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, ihr werde durch § 7c FMStBG effektiver Rechtsschutz zum Schutz ihres Aktieneigentums verweigert. Eröffne der Gesetzgeber einer qualifizierten Aktionärsmehrheit die Möglichkeit, in das Aktieneigentum anderer Aktionäre einzugreifen, so sei dies nur dann zulässig, wenn das Gesetz ausreichende Schutzvorkehrungen zugunsten der außenstehenden Aktionäre treffe. Es müssten wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden. Daran fehle es; effektiver Rechtsschutz sei wegen der Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes nicht zu erlangen. Hier hätten die beschlossenen Maßnahmen nur den wirtschaftlichen Interessen des Finanzmarktstabilisierungsfonds gedient und belasteten das Aktieneigentum der außenstehenden Aktionäre. Die aktienrechtliche Anfechtungsklage sei als Rechtsschutzmöglichkeit unzureichend. Denn diese diene nur der Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nach § 246a Abs. 4 AktG, könne aber die rechtswidrige Maßnahme weder verhindern noch beseitigen. Anders als in dem in § 246a AktG geregelten Freigabeverfahren bestehe nach § 7c FMStBG nicht einmal die Möglichkeit zur Äußerung vor der Eintragung oder einer Beschwerde, da die Eintragung nach § 383 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar sei. Hinzu komme, dass wegen der Hessischen Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz noch nicht einmal ein Volljurist, sondern ein Rechtspfleger über die beschleunigte Eintragung entscheide. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine beschleunigte Eintragung gemäß § 7c FMStBG nicht vorgelegen. Die beschlossenen Maßnahmen hätten nicht der Rekapitalisierung der C. AG, sondern nur der Rückführung der staatlichen Hilfen gedient, so dass das Registergericht auch deshalb rechtswidrig effektiven Rechtsschutz verwehrt habe.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin im Blick auf die registerrechtliche Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse nach dem rechtskräftigen Abschluss des Beschlussmängelverfahrens nicht mehr feststellbar ist.
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1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 <247 f.>; stRspr). Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit des § 7c FMStBG und der Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse im beschleunigten Verfahren sind jedoch nicht mehr entscheidungserheblich. Mittlerweile steht durch die von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen, im Beschlussmängelverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen fest, dass die in das Handelsregister eingetragenen Hauptversammlungsbeschlüsse rechtmäßig waren.
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2. Auch ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgten Begehrens ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Es käme dann in Betracht, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 <248>; 91, 125 <133>; 99, 129 <138>; 119, 309 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, juris, Rn. 3).
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Eine andauernde Beeinträchtigung durch die Handelsregistereintragung scheidet aus den angeführten Gründen aus, weil die Beschlussmängelklage die Rechtmäßigkeit der eingetragenen Beschlüsse ergeben hat.
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Im Hinblick auf eine etwaige Wiederholungsgefahr, auf die sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beruft, hat sie lediglich in einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen, dass die von der späteren Hauptversammlung der C. AG am Freitag, dem 19. April 2013, beschlossenen weiteren Kapitalmaßnahmen in Milliardenhöhe am folgenden Montag, dem 22. April 2013, durch den Rechtspfleger wiederum auf der Grundlage von § 7c FMStBG in das Handelsregister eingetragen worden seien, ohne dass das Registergericht die vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am Sonntag, dem 21. April 2013, vorgebrachten Einwände zur Kenntnis genommen habe. Auch die von der Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse vom 19. April 2013 erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. Dezember 2013 abgewiesen (veröffentlicht u.a. in ZIP 2014, S. 322 ff.). Ausweislich des Urteils, gegen welches die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt hat (OLG Frankfurt am Main, Az. 5 U 24/14), problematisiert sie die handelsregisterliche Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse, die dort ebenfalls nach § 7c FMStBG erfolgt ist, in jenem Rechtsstreit nicht. Anderes ist nicht dargelegt. Dieser Umstand spricht gegen ein durch Wiederholungsgefahr begründetes Rechtsschutzbedürfnis, aber auch gegen die Annahme eines besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriffs durch die Registereintragung im beschleunigten Verfahren bei sonst ungeklärt bleibender verfassungsrechtlicher Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
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3. Überdies ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Maßnahmen im Rahmen der Rückführung der Staatshilfen unterfielen nicht dem Regime des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes, auch den Erfordernissen nicht gerecht geworden, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Danach muss ein Beschwerdeführer zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht nur formell erschöpfen. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60> m.w.N.).
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Das sachnächste, unmittelbar der Überprüfung der Hauptversammlungsbeschlüsse dienende Verfahren war hier das Beschlussmängelverfahren. Dieses hat die Beschwerdeführerin zwar durchgeführt. Ihren Einwand, die Beschlüsse unterfielen nicht dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, hat sie dort im weiteren Verlauf aber nicht mehr weiterverfolgt, nachdem das Landgericht die Anwendbarkeit der §§ 7 ff. FMStBG als Grundlage der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse bejaht hatte, da die Beschlüsse zu TOP 7 bis 9 die Bedingungen der Beteiligung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) an der C. AG ändern (§ 7f Satz 1 Nr. 2 FMStBG) beziehungsweise umstrukturieren (§ 7f Satz 1 Nr. 3 FMStBG) sollten. Diese Rechtsauffassung hat die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren jedoch schon mit ihrer Berufung nicht mehr angegriffen. Das Oberlandesgericht hat lediglich in anderem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Landgerichts geteilt, wonach die Beschlüsse unter das Regime des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes fielen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht dargetan, dass sie diese Frage als fachrechtlich grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig an das oberste Fachgericht herangetragen hätte. Sie hat auch ihre Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht vorgelegt, sondern nur den formelhaften Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilt. Wenn sie der Auffassung war, die Behandlung der in Rede stehenden Hauptversammlungsbeschlüsse nach den Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sei zu beanstanden, so wäre es geboten gewesen, diese Frage mit dem Ziel der Zulassung der Revision auch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>). Dass dies geschehen wäre, ist nicht ersichtlich.
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Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde nicht auf diese für sie nachteiligen, im Beschlussmängelverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen erstreckt, sondern sich darauf beschränkt, die überholten Registereintragungen zu beanstanden. Deshalb ist es der Kammer auch verwehrt, die Bewertung der Fachgerichte, wonach auf die konkreten Kapitalmaßnahmen das Finanzmarktstabilisierungsrecht anwendbar sei, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben insbesondere auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen, ob der Rechtsschutz gegen die Handelsregistereintragung - zumal wenn sie durch den Rechtspfleger erfolgt - für Fälle der hier vorliegenden Art noch hinreichend effektiv ausgestaltet ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b.
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
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die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, - 2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder - 3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
(1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechend, mit der Maßgabe, dass Satzungsbeschränkungen für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten nicht gelten. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern auch oder ausschließlich von den Aktionären oder Dritten gezeichnet werden kann oder die Tagesordnung der Hauptversammlung neben der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch andere Gegenstände enthält.
(2) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.
(3) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes ausgeschlossen, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Übernahme der Aktien ist in jedem Fall zulässig und angemessen.
(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringeren Preis als dem Ausgabebetrag beziehen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden.
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend, sofern die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds oder von Dritten nach § 10 Absatz 1 eingegangenen stillen Gesellschaften erfolgt.
(5) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinngemäß; an die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.
(6) Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes kann mit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 beschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Einberufung zur Hauptversammlung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht, gemäß § 225 des Aktiengesetzes Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, wenn der Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung durch eine Kapitalerhöhung mindestens wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhöhung beschlossen wird, aber in dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzustellen ist. § 228 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt unbeschadet des § 7c entsprechend. Im Fall des Satzes 5 dürfen Beträge, die aus der Auflösung der Kapitalrücklage und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.
(7) Aktionäre, die eine für den Fortbestand der Gesellschaft erforderliche Rekapitalisierungsmaßnahme, insbesondere durch ihre Stimmrechtsausübung oder die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln, um dadurch ungerechtfertigte Vorteile für sich zu erlangen, sind der Gesellschaft gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet. Ein Aktionär kann nicht geltend machen, dass seine Stimmrechtsausübung für das Beschlussergebnis deshalb nicht ursächlich war, weil auch andere Aktionäre ihr Stimmrecht in gleicher Weise ausgeübt haben.
Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b.
In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten
- 1.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung: - a)
auf erste Eintragung, - b)
auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, - c)
auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung, - d)
auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages, - e)
auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - f)
Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- 2.
die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in - a)
§ 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, - b)
§ 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, - c)
§ 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes, - d)
§ 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - e)
(weggefallen)
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:
- 1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen; - 2.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; - 3.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2; - 4.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat; - 5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2; - 6.
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b.
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
- 1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, - 2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder - 3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b.
Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, insbesondere über Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vorstands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,
- 1.
eine von dem Fonds im Zuge einer solchen Maßnahme bereits erworbene Beteiligung an dem Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen oder zu veräußern oder zu erhöhen. Für die Erhöhung der Beteiligung gilt dies nur solange, wie nach dem Stabilisierungsfondsgesetz durch den Fonds Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden dürfen, - 2.
die Bedingungen der Beteiligung des Fonds zu ändern, - 3.
die Beteiligung des Fonds oder von Dritten nach § 10 Absatz 1 als Einlage in das Unternehmen einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, - 4.
die Beteiligung des Fonds in vergleichbarer Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzuteilen oder als Wertpapier auszugestalten, - 5.
dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch- und Bezugsrechte einzuräumen und bedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch entstehenden Ansprüche zu schaffen oder - 6.
Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Einhaltung von Eigenmittelanforderungen bei Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder für die Einhaltung der finanziellen Bedingungen eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2018, S. 3) durchzuführen.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Hauptversammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds oder eine Erklärung der Geschäftsführung des Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaßnahme dem Unternehmen zufließenden Mittel überwiegend für eine Rückzahlung von dem Unternehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem Kapital zu verwenden.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.