Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 31. Jan. 2017 - 1 BvR 1259/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170131.1bvr125916
bei uns veröffentlicht am31.01.2017

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 - 534 Qs 4/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2015 - 254 Ds 21/15 - als unzulässig verworfen hat. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtliche Gewährung von Einsicht in die Akten eines gegen ihn geführten Strafverfahrens an die Bevollmächtigte der Nebenklägerin sowie gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Landgericht.

2

Im April 2014 erstattete die Bevollmächtigte der - damals sechzehnjährigen - leiblichen Tochter des Beschwerdeführers (und späteren Nebenklägerin) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zu deren Nachteil. Zugleich ließ diese unter Berufung auf ihre Nebenklageberechtigung die Gewährung von Akteneinsicht beantragen, die die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. September 2014 ohne Anhörung des Beschwerdeführers gewährte.

3

Nach Eingang einer umfangreichen Stellungnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers, in der dieser dessen persönliche Entwicklung seit seinem 7. Lebensjahr - einschließlich von Einzelheiten zu seiner Beziehung zur Kindsmutter - darlegte und er seine Sicht der ihm vorgeworfenen Geschehnisse schilderte, erhob die Staatsanwaltschaft im Januar 2015 Anklage wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen.

4

1. Mit nicht begründetem Beschluss vom 23. Februar 2015 gewährte das Amtsgericht der Bevollmächtigten der Nebenklägerin auf deren Antrag hin ergänzende Akteneinsicht, wovon diese telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde.

5

Mit Schreiben vom 13. März 2015 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen und etwaige Anträge der Nebenklägerin auf Gewährung von Akteneinsicht abzulehnen, da die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägerin in einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation den Untersuchungszweck gefährde. Erst bei erneuter Einsichtnahme in die Verfahrensakte am 20. Mai 2015 erhielt der Verteidiger des Beschwerdeführers von den Schriftsätzen der Nebenklagevertreterin und der Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise den Strafrichter Kenntnis.

6

Mit - nicht rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts vom 2. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

7

Am 18. September 2015 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklagevertreterin durch die Staatsanwaltschaft sowie durch das Amtsgericht.

8

2. Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unzulässig. Soweit die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft gerichtet sei, sei sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer den zunächst erforderlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft (§ 406e Abs. 4 Satz 2 StPO) nicht gestellt habe. Soweit die Beschwerde sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch das Amtsgericht richte, sei sie prozessual überholt, da die Gewährung von Akteneinsicht nicht ungeschehen gemacht werden könne und ein "tiefgreifender Grundrechtseingriff", der - wie bei Wohnungsdurchsuchungen, Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit - einen Fortsetzungsfeststellungsanspruch begründen könne, bei der nach § 406e Abs. 1 StPO in der Regel gebotenen Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklage offensichtlich nicht gegeben sei.

9

Am 19. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 2015 (254 Ds 21/15) und den Beschluss des Landgerichts vom 18. Januar 2016 (254 Qs 4/16) - gegen letzteren nur insoweit, als dieser die Gewährung von Akteneinsicht durch das Amtsgericht betrifft - erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf Informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Gleichheitssatzes durch das Amtsgericht sowie seiner Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die landgerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren.

II.

10

Das Land Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

III.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

12

1. Die Entscheidung des Landgerichts vom 18. Januar 2016, mit der dieses die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 23. Februar 2015, dem Akteneinsichtsgesuch der Nebenklägerin zu entsprechen, wegen prozessualer Überholung als unzulässig zurückgewiesen hat, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

13

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; BVerfGE 138, 33 <39 Rn. 17>; stRspr). Als öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG werden auch die Gerichte eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 104, 220 <231 ff.>; 107, 395 <406>). Auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG sichert der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch den Zugang zu Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (BVerfGE 108, 341<347 f.>). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 625/15 -, juris, Rn. 15 f.).

14

b) Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen auch bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232 ff.>; 110, 77 <85 f.>; 117, 71 <122 f.>; 117, 244 <268>).

15

c) Gemessen daran hat das Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es seine Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme in Ansehung ihrer prozessualer Überholung fortbestehen kann, wenn die als rechtswidrig beanstandete Maßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Es hat im Ausgangspunkt auch zu Recht darauf abgestellt, dass die Gewährung von Akteneinsicht in die Ermittlungsakten an eine Nebenklägerin - ungeachtet ihres Bezuges zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers - nicht ohne Weiteres einen Grundrechtseingriff darstellt, der aus sich heraus unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine mit Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in die körperliche Unversehrtheit oder in die persönliche Freiheit des Betroffenen vergleichbare Intensität aufweist (vgl. zum Fortbestehen eines Feststellungsinteresses in diesen Fällen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 625/15 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Ob die in vorliegendem Fall erfolgte Gewährung von Akteneinsicht bezogen auf diesen Einzelfall einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, hat das Landgericht jedoch nicht hinreichend geprüft. Es hat insbesondere den von der Akteneinsicht konkret betroffenen Akteninhalt, der unter anderem Einlassungen des Angeklagten, die neben dem ihm vorgeworfenen Tatgeschehen auch Einzelheiten seiner Beziehung zur Kindsmutter betreffen, nicht gewürdigt. Es hat darüber hinaus nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Amtsgericht - wie zuvor auch schon die Staatsanwaltschaft vor Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht im September 2014 - die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägerin ohne Anhörung des Beschwerdeführers getroffen hatte und sich die Maßnahme unmittelbar im Zusammenhang mit der tatsächlichen Gewährung von Akteneinsicht erledigte, so dass der Beschwerdeführer die von ihm substantiiert erhobenen Einwendungen gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägerin letztlich weder im Vorfeld der Maßnahme noch - nach erstmaliger Kenntniserlangung von der bereits erfolgten Gewährung von Akteneinsicht im Mai 2015 - in dem der Gewährung von Akteneinsicht nachfolgenden Beschwerdeverfahren geltend machen konnte. Dieser Umstand kann bei der Bewertung der Intensität des Grundrechtseingriffs im Einzelfall, die auch von den Möglichkeiten des hiergegen gegebenen Rechtsschutzes abhängen kann (BVerfGE 133, 277 <366> Rn. 207) und durch eine ohne Kenntnis des Betroffenen erfolge Durchführung des Eingriffs regelmäßig vertieft wird (vgl. BVerfGE 120, 378 <402 f.>), jedoch nicht außer Betracht bleiben (vgl. LG Stralsund, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 22 Qs 475/04 -, juris, Rn. 3 [zu § 406e StPO]; LG Dresden, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 3 AR 8/05 - StV 2006, S. 11 f. [zu § 475 StPO]).

16

Die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde wegen prozessualer Überholung als unzulässig zu verwerfen, verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Der mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Beschluss des Landgerichts war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zu verweisen.

17

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, weil infolge der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet ist (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>; 134, 106 <121>). Dieses wird daher zu berücksichtigen haben, dass die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte regelmäßig die vorherige Anhörung des Beschuldigten erfordert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2016 - 1 BvR 1766/14 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06 -, NJW 2007, S. 1052; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. April 2005 - 2 BvR 465/05 -, juris, Rn. 12). Zugleich wird es gegebenenfalls zu prüfen haben, ob und inwieweit die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklageberechtigte als einzige Tatzeugin eine Gefährdung des Untersuchungszwecks darstellt, die nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO die Versagung der begehrten Akteneinsicht rechtfertigen oder gebieten kann.

IV.

18

Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG.

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1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.