Bundessozialgericht Beschluss, 02. Dez. 2015 - B 9 V 12/15 B

bei uns veröffentlicht am02.12.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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I. Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin des 1901 geborenen und 1987 verstorbenen S. L. (im Folgenden: Beschädigter). Sie begehrt weitere Geldleistungen aus der Beschädigtenversorgung ihres verstorbenen Vaters in Höhe von mindestens 237 000 Euro für die Zeit vom 1.1.1973 bis 31.12.1981. Das seit 1988 andauernde Gerichtsverfahren wird von Beginn an maßgeblich von ihrem Sohn, Herrn E., als Prozessbevollmächtigten betrieben, dem die Klägerin vorübergehend auch ihre Ansprüche abgetreten hatte.

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Der Beschädigte wurde nach englischer Kriegsgefangenschaft 1946 von der sowjetischen Besatzungsmacht interniert, später in den sogenannten Waldheimprozessen zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt, und erst am 28.4.1956 aus der Strafvollzugsanstalt B. entlassen. Das beklagte Land Berlin hat beim Beschädigten deshalb gemäß §§ 1, 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Folge von Kriegsgefangenschaft und Internierung als Schädigungsfolge einen "Nährstoffmangelschaden nach langjähriger Inhaftierung" anerkannt und Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 % gewährt(Bescheid vom 8.1.1957). Mit Bescheid vom 14.4.1959 wurde die Schädigungsfolge als "Herzmuskelschaden" bezeichnet und die MdE auf 30 % herabgesetzt. Die beginnende Verhärtung der Hauptkörperschlagader sei konstitutionell bedingt und stehe mit der Inhaftierung in keinem Zusammenhang. Ein nach einem Herzinfarkt gestellter Rentenerhöhungsantrag des Beschädigten wurde durch Bescheid vom 24.3.1961 mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Schädigungsfolge "Herzmuskelschaden nach Dystrophie" neu gefasst wurde. Im Januar 1973 erlitt der Beschädigte einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung, der unter anderem zu einer Sprachstörung führte.

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Am 20.10.1986 stellte die Klägerin für den Beschädigten einen Formularantrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) unter Hinweis auf seit Feststellung des Herzmuskelschadens nach dem HHG eingetretene Herzinfarkte. Der Antrag führte ua zur Feststellung eines Grads der Behinderung von 100 sowie der Merkzeichen "B", "aG", "H" und "RF" (Bescheid vom 24.11.1986); zugleich war er als auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und damit auf höhere Versorgungsleistungen gerichtet auszulegen (BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 4).

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Nach dem Tode des Beschädigten am 1.12.1987 beantragte seine Witwe am 7.12.1987 formlos "Leistungen irgendwelcher Art aufgrund der … Rente des Verstorbenen". Die daraufhin gestellten Formularanträge auf Leistungen an Hinterbliebene hatten nur teilweise Erfolg. Die Witwe hat hiergegen am 4.9.1988 Klage aus eigenem Recht erhoben. Während des anschließenden Klageverfahrens (S 48 VH 114/88) machte sie mit Schreiben vom 4.10.1990 an das beklagte Land geltend, schon der Erstbescheid vom 8.1.1957 und die daran anschließenden Folgebescheide seien fehlerhaft, weil sie die damals festgestellte Arteriosklerose nicht als Schädigungsfolge anerkannt hätten. Am 3.8.1993 erhob sie deshalb auch Klage auf höhere Leistungen der Beschädigtenversorgung nach ihrem Ehemann unter Aufhebung des Bescheides vom 24.3.1961 (S 45 VH 180/93). Dieses Verfahren wurde mit dem bereits anhängigen verbunden. Unter dem 5.8.1993 trat die Witwe des Beschädigten ihre Versorgungsansprüche an ihren Enkel und Prozessbevollmächtigten ab. Im Oktober 1993 rügte sie im Rahmen ihrer Klage auch die Nichtbescheidung ihres Überprüfungsantrages betreffend die Bescheide vom 8.1.1957, 14.4.1959 und 24.3.1961. Nachdem das SG Berlin die Klagen insgesamt abgewiesen hatte (Urteil vom 26.11.1993) und die Klägerin nach dem Tode ihrer Mutter (15.5.1994) als deren Alleinerbin in das Verfahren eingetreten war, lud das LSG Berlin den Enkel des Beschädigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.5.1998 bei und wies die Berufung durch Urteil vom selben Tage zurück.

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Das dagegen von der Klägerin und dem damaligen Beigeladenen angerufene BSG verwies den Rechtsstreit 2000 zum ersten Mal an das LSG zurück, weil dieses dem Vertagungsantrag des Beigeladenen nach der Beiladung erst im Verhandlungstermin zu Unrecht nicht stattgegeben und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe (Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VH 1/99 R - Juris).

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Im wieder eröffneten Berufungsverfahren lehnte das LSG die geltend gemachten Ansprüche auf Witwenrente, hilfsweise Witwenbeihilfe, sowie - im Wege des Überprüfungsverfahrens - auf höhere Beschädigtenversorgung erneut ab (Urteil vom 15.4.2003 - L 13 VH 7/94 W 00-11). Auf Nichtzulassungsbeschwerde des damaligen Beigeladenen wurde dieses Urteil wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und des Amtsermittlungsgrundsatzes zum zweiten Mal aufgehoben und zurückverwiesen (BSG Beschluss vom 25.3.2004 - B 9 VH 1/03 B).

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Das LSG verurteilte das beklagte Land hierauf, Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 1.12.1987 bis zum 31.5.1994 (Todesmonat der Ehefrau des Beschädigten) zu gewähren und die Ausgangsbescheide von 1957 und 1961 über die Feststellung von Schädigungsfolgen zu ändern (Teilurteil vom 29.8.2006 - L 13 VH 7/94 W 04-11). Wie die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergeben hätten, seien die beim Beschädigten diagnostizierten arteriosklerotischen Gefäßveränderungen Schädigungsfolgen im Sinne des HHG. Auch der durch die Arteriosklerose bedingte Hirninfarkt sei als Schädigungsfolge zu berücksichtigen.

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Das beklagte Land erkannte daraufhin im Wege des Zugunstenbescheids für die Zeit vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1987 beim Beschädigten weitere Schädigungsfolgen - darunter Aphasie mit Schreib- und Leseunfähigkeit nach Hirninfarkt - an und stellte eine MdE von 100 % fest (Bescheid vom 14.2.2007). Das von der Klägerin dagegen angerufene LSG verurteilte das beklagte Land zu weiteren Versorgungsleistungen (darunter Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III) schon ab 1.1.1982. Es wies die Klage aber ab, soweit die Klägerin damit eine noch höhere Schwerstbeschädigtenzulage seit 1980 sowie vor allem weitere Entschädigungsleistungen seit 1973 begehrte. § 48 Abs 4 SGB X iVm § 44 Abs 4 SGB X begrenze die rückwirkende Leistungsgewährung auf vier Jahre(Endurteil vom 26.6.2007 - L 13 VH 7/94 W 04-11).

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Die dagegen erhobene Revision der Klägerin führte 2008 zur dritten (teilweisen) Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG (BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 4). Das BSG gab dem LSG zum einen auf, zur Frage der Gewährung einer höheren Schwerstbeschädigtenzulage (Stufe V statt III) ab 1.1.1982 weiter zu ermitteln, zum anderen wegen der beanspruchten höheren Versorgungsbezüge aufgrund einer Verschlimmerung der 1957 anerkannten Schädigungsfolgen für die Zeit vor 1982. Anders als im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X werde im Verfahren nach § 48 SGB X die zeitliche Begrenzung des § 44 Abs 4 SGB X durch § 60 BVG verdrängt. Allerdings dürfe insoweit nur eine Verschlimmerung der bereits 1957 anerkannten Gesundheitsstörungen (Herzmuskelschaden) und ein Auftreten dadurch bedingter weiterer Gesundheitsstörungen geprüft werden. Der Berücksichtigung der erst nachträglich im Zugunstenwege anerkannten Schädigungsfolgen (arteriosklerotische Gefäßveränderungen) stehe die Sperrwirkung des § 44 Abs 4 SGB X entgegen. Hinsichtlich der für die Zeit vor dem 1.1.1982 nach § 48 SGB X geltend gemachten Ansprüche reichten die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht aus, um eine unverschuldete Verhinderung an einer früheren Antragstellung iS des § 60 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVG zu bejahen. Da sich der Beschädigte das Verschulden seiner Vertreter zurechnen lassen müsse, wäre es geboten gewesen, auch das Vorliegen einer stillschweigenden Vollmacht bzw einer funktionalen Vertretung zu prüfen. Gegenwärtig bestehe kein Anlass zur Prüfung, ob ein Neufeststellungsanspruch verjährt sei, weil der Beklagte soweit ersichtlich keine Verjährungseinrede erhoben habe.

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Das LSG verurteilte den Beklagten daraufhin zur Gewährung höherer Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V ab 1.6.1987 und wies die Klage im Übrigen, dh hinsichtlich einer höheren Schwerstbeschädigtenzulage sowie vor allem wegen aller Ansprüche für die Zeit vor 1982, ab (Urteil vom 11.3.2010). Der Beschädigte sei nicht an einem rechtzeitigen Leistungsantrag gehindert gewesen, weil ihn seit 1984 stillschweigend seine Ehefrau und funktional seine Tochter (die Klägerin) vertreten hätten.

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Auch dieses Urteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom BSG wegen Verfahrensmängeln (Gehörsverstoß und unzureichende Sachaufklärung) aufgehoben und die Sache 2010 erneut - zum vierten Mal - an das LSG zurückverwiesen worden (Beschluss vom 2.12.2010 - B 9 VH 2/10 B - Juris). In Bezug auf die zwischen den Beteiligten noch umstrittene Höhe der seit 1.1.1982 zu zahlenden Schwerstbeschädigtenzulage sei das LSG einem Beweisantrag der Klägerin auf Zeugenvernehmung der seinerzeit behandelnden Ärztin des Beschädigten ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen stelle die Annahme einer funktionalen Vertretung des Beschädigten durch seine Tochter ohne vorherigen Hinweis an die Klägerin eine Überraschungsentscheidung dar.

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Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG die behandelnde Ärztin vernommen und sodann ein schriftliches internistisch-kardiologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. B. eingeholt. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.1.2015 hat das LSG den Sachverständigen persönlich zu seinem Gutachten angehört. Zudem hat das Gericht mit dem Sohn und Prozessbevollmächtigten der Klägerin erörtert, ob der Beschädigte noch Dritte hätte beauftragen können, einen Versorgungsantrag für ihn zu stellen. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten Sachanträge gestellt. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hilfsweise ua beantragt, der Klägerin eine Frist von einem Monat für die schriftliche Stellungnahme zu den Aussagen des Sachverständigen zu gewähren.

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Mit Urteil vom selben Tag - das Gegenstand der hier vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde ist - hat das LSG den Beklagten - insoweit antragsgemäß - verurteilt, der Klägerin nach dem Beschädigten für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V zu zahlen und die Klage im Übrigen, dh bezogen auf den davor liegenden Anspruchszeitraum, vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom 21.1.2015 - L 13 VH 5/13). Der Antrag 1986 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung sei zu spät gestellt worden, um auch Leistungen für die Zeit vor dem 1.1.1982 zu erlangen. Der Beschädigte sei nicht ohne sein Verschulden iS von § 60 Abs 2 S 1 BVG an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Zwar sei er weder stillschweigend noch funktional vertreten oder selber zur Antragstellung in der Lage gewesen. Er hätte jedoch trotz seiner schweren gesundheitlichen Einschränkungen noch eine andere Person zur Antragstellung beauftragen können. Dies belegten die beiden notariellen Urkunden aus dem Jahr 1986 über die Erteilung einer Generalvollmacht bzw über eine Verfügung von Todes wegen sowie ein Krankenhausentlassungsbericht aus dem Jahr 1980. Unabhängig davon sei ein etwaiger Anspruch auf Gewährung höherer Versorgungsleistungen verjährt, weil der Beklagte inzwischen ermessensfehlerfrei die Verjährungseinrede erhoben habe.

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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.1.2015 rügt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensfehler. Das LSG habe insbesondere eine Gehörsverletzung begangen, weil es ihr nicht die beantragte Stellungnahmefrist zu den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Das LSG habe außerdem mit seiner Annahme, der Beschädigte habe noch andere Personen mit der Antragstellung beauftragen können, überraschend entschieden. Die rechtlichen Ausführungen des LSG zur Verjährung widersprächen der Rechtsprechung des BSG. Das LSG habe auch den Verschuldensbegriff falsch ausgelegt und dabei zudem das Mitverschulden des beklagten Landes übergangen.

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Der Senat hat mit den Beteiligten am 18.11.2015 einen mehr als dreistündigen Erörterungstermin im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie in den Revisions- und Beschwerdeverfahren B 10 ÜG 11/15 B und B 10 ÜG 2/15 R durchgeführt, bei denen es um Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Versorgungsrechtsstreits ging. Die Beteiligten haben die genannten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Entschädigungsansprüche nach dem ÜGG vergleichsweise gegen Zahlung von 25 000 Euro erledigt. Einen vom Senat vorgeschlagenen Vergleich, auch den Versorgungsrechtsstreit B 9 V 12/15 B, der den Entschädigungsverfahren nach dem ÜGG zugrunde liegt, gegen Zahlung von 35 000 Euro vergleichsweise zu beenden, hat der Sohn der Klägerin für diese abgelehnt.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, soweit sie Verfahrensmängel rügt (1. und 2.). Im Übrigen ist sie unzulässig (3.).

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1. Die von der Klägerin ordnungsgemäß gerügte Gehörsverletzung, § 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG bzw Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention liegt nicht vor.

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a) Die Klägerin wirft dem LSG eine Überraschungsentscheidung vor, weil es den klageabweisenden Teil seines Urteils tragend auf die Feststellung gestützt hat, der Beschädigte sei zu Lebzeiten noch in der Lage gewesen, seine Ehefrau oder seine Tochter zu beauftragen, für ihn einen Versorgungsantrag zu stellen.

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Die behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.2.2001 - 2 BvR 1384/99 - Juris RdNr 7 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 116 <147>; 74, 1 <5>; 86, 133 <145>; BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - Juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 <370>; 66, 116 <147>; 74, 1 <5>). Insbesondere ein Kollegialgericht ist nicht verpflichtet, seine (vorläufige) Rechtsauffassung aufzudecken (vgl BVerfG aaO; Sommer in Zeihe, SGG, Stand: April 2015, § 62 RdNr 4b bb>) und erst recht nicht, bei einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits seine endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Sonst drohte das Ergebnis der Willensbildung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, vorweggenommen und die Beratung ihrer prozessualen erkenntnisleitenden Funktion beraubt zu werden.

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Andererseits setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - Juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 <370>; 66, 116 <147>; 74, 1 <5>). Um den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit zugleich das Gebot fairen Verfahrens (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 441/13 B - Juris) zu wahren, darf das Gericht deshalb seine Entscheidung nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Das Schutzbedürfnis des Einzelnen bestimmen dabei maßgeblich seine eigene Erkenntnisfähigkeit und die seines Prozessbevollmächtigten (Sommer in Zeihe, SGG, Stand: April 2015, § 62 RdNr 1k mwN).

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Zwar mag das Urteil des LSG die Klägerin und ihren Bevollmächtigten faktisch - subjektiv - überrascht haben, wie der Bevollmächtigte eindringlich versichert. Normativ jedoch ist eine Überraschungsentscheidung aufgrund der Beschwerdebegründung nicht anzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass das LSG im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten lange über Zusammenhangsfragen verhandelt hat, die es dann in seiner Entscheidung nicht mehr als entscheidungserheblich beurteilt hat. Denn auch die vom LSG ebenfalls erörterte und letztlich als streitentscheidend angesehene Frage, ob der Beschädigte unverschuldet an einer rechtzeitigen Antragstellung verhindert war, bildete seit Jahren einen der maßgeblichen Kernpunkte des Rechtsstreits. Sie hat ua zur letzten Zurückverweisung der Sache an das LSG geführt, weil der Senat in anderer Zusammensetzung die Annahme des LSG, der Beschädigte sei funktional von seiner Tochter, der Klägerin, vertreten worden, als überraschend eingestuft und deshalb eine Gehörsverletzung bejaht hatte (Beschluss vom 2.12.2010 - B 9 VH 2/10 B - Juris). Daran anknüpfend hat das LSG in der erneuten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, in welcher Weise eine Kommunikation mit dem Beschädigten noch möglich gewesen sei. Dafür hat es ua zwei Urkunden eines Notars aus dem Jahr 1986 über die Erteilung einer Generalvollmacht und eine Verfügung von Todes wegen sowie Teile eines ärztlichen Berichts aus dem Jahr 1980 mit möglichen Hinweisen auf die verbleibende Sprachfähigkeit des Beschädigten zum Gegenstand der Erörterung gemacht (S 3315 ff Berufungsakte), auf die es später sein Urteil gestützt hat (vgl S 12 ff des angefochtenen Urteils). Im Anschluss daran hat das Berufungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, es halte nicht mehr an seiner Rechtsauffassung zur stillschweigenden Bevollmächtigung und zur funktionalen Stellvertretung fest. Erörterungsbedürftig sei aber die Möglichkeit des Beschädigten, in der Vergangenheit eine andere Person, etwa Ehefrau oder Tochter, mit der Stellung von Anträgen zu beauftragen (S 4 f des Protokolls vom 21.1.2015).

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Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hätte nach diesem Prozessverlauf erkennen können, dass diese Erörterung dazu diente, das rechtliche Gehör der Klägerin zu wahren und ihr Gelegenheit zu geben, zu einer möglichen neuen Tatsachenbewertung und einer darauf gestützten Änderung der Rechtsauffassung des LSG Stellung zu nehmen. Mit seiner Vorgehensweise, die Handlungs- und insbesondere Sprechfähigkeit des Beschädigten rückschauend anhand zweier notarieller Urkunden sowie eines Arztberichts einzuschätzen, hat sich das LSG auch nicht in überraschender Weise medizinische Sachkunde angemaßt, wie die Beschwerde ihm vorwirft. Vielmehr hat das Gericht lediglich die von den Beteiligten nicht infrage gestellte Einschätzung des Notars über die Testier- bzw Geschäftsfähigkeit des Beschädigten sowie diejenige der ihn 1980 behandelnden Ärzte nachvollzogen, die auf deren persönlichen Eindruck vom Beschädigten und seiner verbliebenen Kommunikationsfähigkeit beruhte. Wie der umfangreiche Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin zeigt, traut dieser sich im Übrigen selber zu, rückschauend die Fähigkeit seines Großvaters zur Antragsdelegation aus eigener Anschauung ohne sachverständige ärztliche Hilfe zu beurteilen, weil er sie vehement verneint.

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Die vom LSG auf der beschriebenen konkreten Tatsachengrundlage am 21.1.2015 durchgeführte Erörterung unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen im vorangegangenen Teil des Berufungsverfahrens, das in das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 9 VH 2/10 B gemündet war. Dort hatte der Senat die Zurückverweisung darauf gestützt, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2010 nicht einmal angedeutet, von seiner Beurteilung in einer früheren Entscheidung abweichen zu wollen, geschweige denn eine solche Möglichkeit erörtert (vgl Senat Beschluss vom 2.12.2010 - B 9 VH 2/10 B - Juris RdNr 13). Dagegen durfte der Sohn der Klägerin nach dem rechtlichen Hinweis und der Erörterung des Berufungsgerichts am 21.1.2015 bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht darauf vertrauen, allein seine Einlassung, sein Großvater habe niemanden mehr mit der Antragstellung beauftragen können und sein schriftsätzlicher Vortrag würden das LSG überzeugen und von einem Urteil zulasten der Klägerin abhalten oder zumindest zu den von ihm für notwendig gehaltenen weiteren Ermittlungen auf neurologischem Gebiet drängen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht am Ende der mündlichen Verhandlung die Sachanträge aufgenommen hat. Zwar ist der Sohn der Klägerin kein Rechtsanwalt. Andererseits hat er den Rechtsstreit um die Versorgungsansprüche seines Großvaters von Beginn an mit großem Einsatz und Erfolg im Wesentlichen selber geführt. Unter anderem hat er vier Zurückverweisungen durch das BSG erreicht und erheblich höhere Versorgungsleistungen erstritten, die den Erben des Beschädigten zugutekommen. Während der vielen Jahre der Prozessführung und aufgrund seiner detaillierten Kenntnis des Rechtsstreits hat er es sich zugetraut, vor den Tatsacheninstanzen jeweils ohne anwaltlichen Beistand zu bestehen und das Verfahren ebenso gut wie sein Rechtsanwalt zu führen, wie er es selbst gegenüber dem Senat im Erörterungstermin vom 18.11.2015 ausgedrückt hat. Zwar möchte der Sohn der Klägerin nunmehr - ersichtlich mit Blick auf die von ihm erhobene Gehörsrüge - seine praktischen Fähigkeiten zur Prozessführung beschränkt erscheinen lassen, weil ihm die Erfahrung in der mündlichen Verhandlung fehle. Indes wird diese Einlassung durch die Prozessgeschichte relativiert. Denn der Sohn der Klägerin hat bereits in der Vergangenheit das LSG mit Erfolg durch - schriftlich und in der mündlichen Verhandlung gestellte - auf Beweiserhebung gerichtete Anträge bzw fundierte Stellungnahmen zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Im Verfahren B 9 VH 2/10 B hat er damit sogar den Grundstein für eine Zurückverweisung an das LSG wegen dessen Verletzung der Amtsermittlungspflicht gelegt. Auch im Übrigen hat er immer wieder das prozessuale Instrumentarium des SGG etwa für Befangenheitsanträge genutzt sowie wirksam Klagen wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Die Klägerin hat seine Prozessführung durchgehend gebilligt und die Bevollmächtigung stets erneuert. Sie muss es sich deshalb entsprechend § 73 Abs 6 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO zurechnen lassen, dass ihr Bevollmächtigter trotz seiner jahrzehntelangen, einschlägigen Prozesserfahrung in der konkreten Situation keinen weiteren Beweisantrag zum insoweit erheblichen Streitgegenstand gestellt hat.

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b) Ebenso wenig liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des in §§ 62, 128 Abs 2 SGG, § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 Variante 3 ZPO normierten Gehörsanspruchs vor.

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Die Klägerin wirft dem LSG vor, es hätte den Rechtsstreit auf ihren hilfsweise gestellten Antrag vertagen müssen, um ihr eine Stellungnahmefrist von einem Monat zu den Erläuterungen des kardiologisch-internistischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einzuräumen (Gliederungspunkt 4. der Beschwerde). Der Vorwurf ist in der Sache nicht begründet.

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Nach § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 Variante 3 ZPO kann eine Verhandlung vertagt werden, wenn ein erheblicher Grund dafür vorliegt. Über die Vertagung der Verhandlung entscheidet nach § 227 Abs 4 S 1 Halbs 2 ZPO das Gericht. Seine ablehnende Entscheidung ist nach § 227 Abs 4 S 3 ZPO unanfechtbar und braucht dem Antragsteller nur formlos mitgeteilt zu werden(vgl Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl 2014, § 227 RdNr 27). Allein indem das LSG ein Sachurteil gesprochen und darin den Vertagungsantrag der Klägerin konkludent abgelehnt und ihr dies im Urteil mitgeteilt hat, hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen (formellen) Verfahrensfehler begangen.

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Mit der konkludenten Ablehnung des Vertagungsantrags der Klägerin hat das LSG auch keine Gehörsverletzung begangen; ein erheblicher Grund für die beantragte Vertagung iS von § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO lag auch unter Berücksichtigung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus §§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG nicht vor.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach diesen Vorschriften umfasst das Recht der Beteiligten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl BVerfGE 10, 177 <182 f>; 19, 32 <36>). Die effektive Wahrnehmung dieses Rechts kann es nach einer Beweisaufnahme erfordern, den Beteiligten eine angemessene Äußerungsfrist einzuräumen und den Rechtsstreit dafür zu vertagen (vgl BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 = SozR 3-1500 § 62 Nr 5; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 6/99 R - Juris sowie BSG Urteil vom 30.3.1982 - 2 RU 4/81 - Juris). Werden vor oder in der mündlichen Verhandlung erstmals Tatsachen, Erfahrungssätze oder rechtliche Gesichtspunkte eingeführt, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, ist den Beteiligten auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen (BSG Beschluss vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1). Wann dieses Äußerungsrecht eine Vertagung nach § 227 Abs 1 S 1 ZPO erzwingt und das von der Vorschrift grundsätzlich eröffnete Ermessen - "kann" - auf null reduziert(vgl BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - Juris RdNr 30 mwN) richtet sich dabei nach dem Gegenstand der Beweisaufnahme und den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Die Beteiligten müssen Zeit und Gelegenheit zu sachgerechter Stellungnahme haben (Sommer in Zeihe, SGG, Stand: April 2015, § 62 RdNr 1d).

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Demgemäß hält sich das Absehen des LSG von der beantragten Vertagung im Rahmen des ihm von § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO eingeräumten Ermessens. Denn zur Wahrung rechtlichen Gehörs genügte die Möglichkeit des Bevollmächtigten der Klägerin, sich in der mit Unterbrechungen mehr als 6-stündigen mündlichen Verhandlung zu den Ausführungen des Sachverständigen zu äußern. Zum einen hat dieser kein neues Gutachten erstattet, sondern lediglich sein bereits vorher schriftlich erstattetes Gutachten erläutert und ergänzt. Insbesondere aber hat das LSG dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag in vollem Umfang entsprochen, soweit es sich auf diese Erläuterungen gestützt und der Klägerin, wie beantragt, für die Zeit ab 1982 eine höhere Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe V anstatt III zugesprochen hat. Im Übrigen waren die Ausführungen des Sachverständigen, soweit sie die möglichen Ursachen für den 1973 erlittenen Schlaganfall des Beschädigten betrafen, nach der zuletzt gefundenen Rechtsauffassung des LSG nicht (mehr) entscheidungserheblich. Auch die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angekündigte Übersendung einer vom Sachverständigen im Termin vorgelegten Risikoberechnung änderte daran nichts. Diese Ankündigung gab der Klägerin insbesondere keinen berechtigten Anlass darauf zu vertrauen, das LSG werde ohne die Übersendung dieser Berechnung sein abweisendes Urteil nicht auf den davon unabhängigen Gesichtspunkt der schuldhaft verspäteten Antragstellung stützen. Für das LSG ergab sich vielmehr in der konkreten Prozesssituation kein zwingender Grund, den Rechtsstreit nochmals zu vertagen und dem Prozessbevollmächtigten weitere Bedenkzeit zu dem internistisch-kardiologischen Gutachten einzuräumen, das für die streitentscheidende Frage der rechtzeitigen Antragstellung nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG keine Rolle mehr spielte. Die - von der Klägerin zu Recht immer wieder beanstandete - bereits in diesem Zeitpunkt erheblich überlange Verfahrenslaufzeit und das daraus folgende Gebot der Prozessbeschleunigung (vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 38 mwN) sprachen vielmehr maßgeblich gegen eine Vertagung des nunmehr aus Sicht des LSG entscheidungsreifen Rechtsstreits. Das lag für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten auch ohne weiteren Hinweis des Gerichts auf der Hand.

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Der Bevollmächtigte argumentiert zwar, die Hinweise des Sachverständigen hätten ihm bei Einräumung einer Überlegungsfrist auch Anlass gegeben, ein weiteres, nunmehr neurologisches Sachverständigengutachten zu beantragen. Diese Möglichkeit musste das LSG aber nicht zu einer Vertagung veranlassen. Zum einen hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.9.2014 noch ausdrücklich (und nachvollziehbar) betont, das vom beklagten Land in einem früheren Verfahrensstadium beantragte neurologische Gutachten zur Geschäftsfähigkeit des Beschädigten dürfe nicht eingeholt werden, um den Rechtsstreit nicht weiter zu verzögern. Insbesondere aber hat der vom LSG gehörte internistisch-kardiologische Sachverständige zur Frage, ob der Beschädigte noch Dritte mit einer Antragstellung hätte beauftragen können, nichts ausgeführt, weil er zu diesem Thema weder sachkundig noch gefragt worden war. Ebenfalls nicht zur Vertagung zwangen die von der Klägerin thematisierten Äußerungen des Sachverständigen zu der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Herzmuskelschaden des Beschädigten und seinem Schlaganfall sowie weiteren Gesundheitsstörungen für den Anspruchszeitraum vor 1982. Denn darauf kam es nach der für die Prüfung der Gehörsrüge maßgeblichen Rechtsansicht des LSG zur verspäteten Antragstellung nicht mehr an. Das entschädigungsrelevante Ausmaß der neurologischen Schäden war zwischen den Beteiligten nicht umstritten, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Die Behauptung der Klägerin, bei Gewährung eines Schriftsatznachlasses hätte sie eine weitere neurologische Beweiserhebung und dann höhere Entschädigungsleistungen auch für die Zeit vor 1982 beantragt, erscheint spekulativ. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf ein neurologisches Gutachten mit dem sinngemäßen Beweisthema "Fähigkeit des Beschädigten, Dritte zur Antragstellung zu bevollmächtigen" nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätte stellen können, um sich weiteres rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies hätte gerade angesichts der vorangegangenen Erörterungen über die Möglichkeit des Beschädigten, Dritte zu beauftragen, sowie der jahrelangen Diskussion der Beteiligten über dieses Thema aus seiner Sicht nahe gelegen.

31

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht darüber hinaus geltend, eine Stellungnahmefrist hätte ihm im Anschluss an die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ermöglicht vorzutragen, wie sich zeitlich gesehen die medizinischen Erkenntnisse zum Kausalzusammenhang zwischen Herzmuskelschäden und Schlaganfällen entwickelt hätten. Dies sei wesentlich für die Beurteilung des LSG gewesen, ob der Beschädigte eine frühere Antragstellung schuldhaft versäumt habe. Auch mit diesem Vorbringen kann die Klägerin hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers nicht durchdringen. Es fehlt bereits an der Darlegung, auf welche Erkenntnisse sich die Klägerin im Einzelnen stützen will. Zudem hat das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des LSG vom 21.01.2015, dessen Rechtsansicht bei der Prüfung der Gehörsrüge zugrunde zu legen ist, diesen Aspekt überhaupt nicht thematisiert. Vor allem aber ist nicht erkennbar, warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses Argument nicht vor oder in der mündlichen Verhandlung anbringen und sich so rechtliches Gehör verschaffen konnte (vgl BVerfG 79, 80, 83 f; BSGE 7, 209). Denn die Frage der schuldhaft verspäteten Antragstellung war, wie ausgeführt wurde, bereits seit langem Gegenstand kontroverser Erörterungen der Beteiligten. Zum medizinischen Kenntnisstand hinsichtlich der Verursachung von Schlaganfällen allgemein hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich bereits ebenfalls umfangreich mit Zitaten aus der medizinischen Literatur vorgetragen und dabei auch Belege für den sich verändernden wissenschaftlichen Erkenntnisstand übersandt.

32

2.a) Schließlich kann die Beschwerde auch nicht mit ihrer Kritik an der Beweiswürdigung des LSG hinsichtlich der verbleibenden Handlungsmöglichkeiten des Beschädigten durchdringen, weil § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG diese der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Danach kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden, wonach das Gericht (hier: LSG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Damit kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Warendorf, SGG, Juli 2014, § 160 RdNr 58 mwN). Die Beschwerde kann die Einschränkung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auch nicht mit ihrer Rüge umgehen, das Urteil verletze insoweit das Recht der Klägerin auf eine hinreichende Begründung der Entscheidung. Ein Gericht verletzt seine Begründungspflicht nicht schon dann, wenn seine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 16). Fehlerhafte Gründe sind dem vollständigen Fehlen von Gründen vielmehr erst dann gleichzusetzen, wenn sie in extremem Maß mangelhaft, dh wenn sie rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl BVerwG Buchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO Nr 32). Für eine solche extreme formelle Fehlerhaftigkeit der Entscheidungsgründe ist hier nichts ersichtlich. Tatsächlich wendet sich die Klägerin mit der Behauptung, darin liege überhaupt keine Begründung, gegen die Beweiswürdigung des LSG. Damit kann sie, wie ausgeführt, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durchdringen. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, das LSG habe den Verschuldensmaßstab in § 60 Abs 2 S 1 BVG falsch angewendet und deshalb das Urteil verfahrensfehlerhaft begründet.

33

Das LSG hat dazu Rechtsprechung des BSG zitiert, eine Reihe von Kriterien für den von ihm angewendeten subjektiven Verschuldensmaßstab genannt und diesen mit Sachverhaltselementen ausgefüllt. Damit hat das LSG seine formelle Begründungspflicht erfüllt. Ob die Begründung des LSG vorbehaltlos überzeugt und eine zutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall belegt, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. Deswegen kann die Beschwerde auch nicht mit ihrer Behauptung zum Erfolg führen, das LSG habe den Verursachungsanteil bzw das Mitverschulden des Beklagten an der unterbliebenen Antragstellung und dessen pflichtwidrigen Verzicht auf weitere Beweisaufnahme zu Unrecht übergangen. Dieser Vortrag zeigt ebenfalls keine Gehörsverletzung auf, sondern kritisiert wiederum die Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall.

34

b) Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LSG zu den fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten des Beschädigten binden damit den Senat nach § 163 SGG. Daher kann die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit ihrer inhaltlichen Kritik durchdringen, die Feststellungen und Schlussfolgerungen des LSG zu den fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten des Beschädigten widersprächen dem Akteninhalt, verkennten und übergingen dessen Behinderung und verletzten seine Grundrechte sowie seinen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren sowie das Meistbegünstigungsprinzip.

35

c) Soweit die Klägerin eine weitere Gehörsverletzung in der nach ihrer Ansicht überraschenden Rechtsansicht des LSG zu § 60 Abs 2 und Abs 3 BVG sowie der Ermessensausübung der Beklagten im Zusammenhang mit der vom LSG angenommenen Verjährung sieht, ist ihre Beschwerde bereits unzulässig. Insoweit fehlt es an der Darlegung, warum das angefochtene Urteil auf dieser vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen könnte (dazu unter 3.).

36

3. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin umfangreich (Gliederungspunkte 3.1 bis 3.5 des Beschwerdeschriftsatzes) zu der vom LSG bejahten Verjährung ausführen lässt und eine Reihe grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen sowie eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG zu erkennen meint, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 60 Abs 3 BVG. Insoweit fehlt die Darlegung, warum diese Fragen entscheidungserheblich sein sollten und damit im konkreten Verfahren geklärt werden könnten, was die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aber neben einer Klärungsbedürftigkeit voraussetzt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

37

Das LSG hat seine Ablehnung des Anspruchs der Klägerin auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es Ansprüche für die Zeit vor dem Jahr 1982 verneint, weil der Beschädigte nicht iS von § 60 Abs 2 S 1 BVG ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung verhindert gewesen sei. Denn die von der Klägerin begehrte rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 60 Abs 2 S 1 BVG setzt voraus, dass der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert war und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wurde. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das LSG zutreffend den vorangegangenen Senatsentscheidungen entnommen (vgl etwa Senat Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 4 RdNr 61 ff mwN). Für den Senat steht damit aufgrund der bindenden Feststellungen des LSG und seiner darauf aufbauenden, mit der Beschwerde nicht angreifbaren Rechtsanwendung im Einzelfall fest, dass ein Anspruch des Beschädigten wegen § 60 Abs 2 S 1 BVG nicht vor 1982 zurückreicht, weil der Beschädigte insoweit nicht unverschuldet an einer Antragstellung gehindert war.

38

Demgegenüber stellt die mit "ungeachtet der obigen Ausführungen" eingeleitete Begründung des LSG zur Verjährung (S 14 des LSG-Urteils) einen selbstständig tragenden Grund dar, um zu begründen, warum das Gericht eine vor 1982 zurückreichende Leistungsgewährung verneint hat. Daher hätte die Beschwerde substantiiert darlegen müssen, warum gleichwohl die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch des Beschädigten, ungeachtet der Frage seiner Entstehung, verjähren konnte, überhaupt noch entscheidungserheblich sein und daher im konkreten Fall geklärt werden könnte. Allein die Behauptung, das LSG weiche mit seiner Rechtsansicht zum Verhältnis von § 48 SGB X und § 60 BVG grundsätzlich von der BSG-Rechtsprechung ab, genügt dafür nicht. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, wäre damit allenfalls die Klärungsbedürftigkeit, aber noch nicht die ebenfalls erforderliche Klärungsfähigkeit der vermeintlich grundsätzlichen Rechtsfrage dargetan.

39

Soweit die Klägerin eine Reihe aus ihrer Sicht grundsätzlicher Fragen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs aufwirft (S 49 des Beschwerdeschriftsatzes), formuliert sie keine fallübergreifenden Rechtsfragen, sondern stellt tatsächlich nochmals die nach ihrer Ansicht unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs im Einzelfall zur Überprüfung des Gerichts.

40

Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zur angeblichen unzureichenden Berücksichtigung der Behinderung des Beschädigten enthalten ebenfalls keine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, sondern kritisieren wiederum inhaltlich die Entscheidung des LSG im Einzelfall. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

41

Nichts anderes gilt für den Hinweis der Klägerin auf die nach ihrer Ansicht fehlende Berücksichtigung eines angeblichen Mitverschuldens des Beklagten an der verspäteten Antragstellung (Ziff 5.1 der Beschwerdegliederung). Damit formuliert die Beschwerde ebenfalls keinen fallübergreifenden Rechtssatz, sondern wendet sich ein weiteres Mal gegen die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall. Nichts anderes gilt für die Gehörsrüge, mit der die Beschwerde vorträgt, das LSG habe die Tatsachen verkannt, aus denen sich das Mitverschulden des Beklagten ergebe.

42

Auch die Rüge der Klägerin, das LSG habe die Verzinsung der ausgeurteilten Ansprüche falsch berechnet, betrifft lediglich die Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall und zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Ebenso wenig legt die Beschwerde insoweit dar, dass das LSG mit einem bewusst aufgestellten Rechtssatz der Rechtsprechung des BSG widersprochen hätte. Allein die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall kann insoweit auch keine Gehörsrüge begründen.

43

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

44

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG(vgl BSG Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18; vgl Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 56 RdNr 7 f mwN).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

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(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eint

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Schlussurteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin des am 1.12.1987 verstorbenen Beschädigten S. L. Streitig sind noch ursprünglich diesem zustehende Leistungsansprüche nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), und zwar - gestützt auf § 44 SGB X - betreffend eine höhere Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 sowie bezüglich höherer Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen einer wesentlichen Änderung hinsichtlich der mit Bescheiden vom 8.1.1957 und 14.4.1959 anerkannten Schädigungsfolgen (vgl § 48 SGB X). Insoweit hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit Schlussurteil vom 11.3.2010 Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht verneint. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung macht die Klägerin Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

3

Der Rechtsstreit betrifft zwei voneinander unabhängige Streitpunkte (Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 und Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen). Daher ist das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen für jeden Gegenstand gesondert zu prüfen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 5a). Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; dabei kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Soweit sich das Berufungsurteil - entsprechend der Zurückverweisung durch Urteil des BSG vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - auf die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 bezieht, beruht es auf einem von der Klägerin ordnungsgemäß gerügten Verstoß gegen die in § 103 SGG geregelte Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen(vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Das LSG ist einem Beweisantrag der Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

5

Mit Schreiben ihres nicht rechtskundigen, prozessbevollmächtigten Sohnes vom 9.3.2010 hatte die Klägerin ua beantragt, zum Beweis für ihre Interpretation des Befund- und Behandlungsberichtes der sachverständigen Zeugin Dr. R., die den Beschädigten seinerzeit behandelt hatte, diese Zeugin zu befragen. Im Zusammenhang mit ihren dazu gemachten Ausführungen ist dieser Antrag dahin zu verstehen, Dr. R. zur Klärung des Inhaltes des betreffenden Befundberichtes ergänzend zu hören, sofern das LSG diesen anders interpretieren sollte als sie, die Klägerin. Darin ist entgegen der Ansicht des LSG kein unzulässiger Beweisantrag zu sehen. Ist eine schriftliche Zeugenaussage unklar oder sonstwie interpretationsbedürftig, so ist es grundsätzlich geboten, beim Zeugen nachzufragen, wie er bestimmte Angaben gemeint hat. Die Beweiswürdigung des Gerichts setzt erst dann ein, wenn sich Unklarheiten (zB wegen vorhandener Erinnerungslücken) auf diese Weise nicht beheben lassen.

6

Das LSG hätte sich zu der von der Klägerin beantragten weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes für die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage entscheidend darauf an, wie die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Beschädigten hinsichtlich des Organsystems Herz-Kreislauf im streitigen Zeitraum zu bewerten ist. Dabei richtet sich die MdE-Bemessung nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen (AHP), Ausgabe 1973, sowie den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) Ausgabe 1983. Nach beiden Ausgaben der AHP sind die vorgesehenen MdE-Werte danach gestaffelt, bei welcher Belastung eine Leistungsbeeinträchtigung auftritt, wobei die AHP 1983 die Art der Belastung und der Leistungsbeeinträchtigung jeweils näher umschreiben. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall das damalige, an diesen Kriterien orientierte funktionale Zustandsbild des Beschädigten möglichst genau festzustellen. Mangels anderer aussagekräftiger Beweismittel haben die Angaben der seinerzeit behandelnden Internistin (Kardiologin) Dr. R. insoweit eine ausschlaggebende Bedeutung.

7

Deren schriftliche Äußerungen sind in dieser Hinsicht nicht ausreichend klar. So ist das Schreiben vom 8.7.1987 zur Übergabe des Beschädigten in die Behandlung von Frau Dr. S. recht allgemein gehalten, wobei insbesondere der Satz "Herr L. war im gesamten Behandlungszeitraum kardial kompensiert gewesen" als interpretationsbedürftig erscheint. Ihre Stellungnahme vom 18.10.1989 beantwortet die Fragen des SG, die sich im Wesentlichen auf die Behandlung des Beschädigten wegen dessen Herzleidens, insbesondere hinsichtlich einer Arteriosklerose, nicht jedoch auf die für die MdE-Bemessung maßgeblichen Merkmale beziehen. Die Äußerung Dr. R. vom 1.8.2009 gegenüber dem LSG ist - auch infolge einer zwischenzeitlichen Vernichtung der Patientenunterlagen - von Erinnerungslücken und dementsprechend allgemein gehaltenen Angaben geprägt.

8

Unter diesen Umständen war es geboten, Frau Dr. R. wie von der Klägerin sinngemäß beantragt - gezielt zu den nach den AHP 1973 und 1983 maßgebenden Umständen zu befragen, insbesondere dazu, ob und gegebenenfalls welche Leistungsbeeinträchtigungen bei dem Beschädigten bereits in Ruhe eintraten. Dabei wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob nicht eine persönliche Anhörung der sachverständigen Zeugin angezeigt war, um der Klägerin konkrete Fragen und Vorhalte zu ermöglichen.

9

Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann das Berufungsurteil beruhen, soweit es die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage betrifft. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Herzschaden des Beschädigten nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme als schwerer dargestellt hätte als das LSG bisher angenommen hat. Bereits die Anhebung der diesbezüglichen MdE von 60 vH auf 70 vH hätte - wovon auch das LSG ausgegangen ist - zu einer höheren Schwerstbeschädigtenzulage geführt.

10

2. Soweit das angegriffene Urteil eine Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen einer Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen betrifft, beruht es iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie die Klägerin zutreffend im Einzelnen gerügt hat - auf einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 112 SGG).

11

Zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gehört grundsätzlich auch das Recht der Beteiligten darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern (vgl zB BVerfGE 86, 133, 144). Dabei hat das Gericht zwar nicht die Pflicht, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung zu erkennen zu geben. Jedoch darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht haben rechnen müssen. Daraus können sich Hinweispflichten des Gerichts ergeben (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 62 RdNr 8a ff mwN). In der mündlichen Verhandlung dient auch die Darstellung des Sachverhalts (§ 112 Abs 1 Satz 2 SGG), die Anhörung der Beteiligten (§ 112 Abs 2 Satz 1 SGG) und die Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den Beteiligten (§ 112 Abs 2 Satz 2 SGG) der Gewährung rechtlichen Gehörs.

12

Nach Auffassung des LSG richtet sich der hier streitige Beginn höherer Versorgungsleistungen nach § 60 Abs 2 BVG, der eine rückwirkende Leistungsgewährung vorsieht, wenn der Beschädigte ohne sein Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert war. Das LSG ist insoweit bereits in seinem Urteil vom 26.6.2007 - L 13 VH 7/94 W04*11 - davon ausgegangen, dass der Beschädigte durch die Folgen eines schweren Schlaganfalls von Januar 1973 bis zu seinem Tode im Dezember 1987 selbst gehindert war, einen Antrag auf höhere Leistungen nach dem HHG zu stellen. Dementsprechend war noch zu prüfen, ob dem Beschädigten das Verschulden eines Vertreters zuzurechnen ist. Während das LSG in seinem Urteil vom 26.6.2007 angenommen hatte, die Ehefrau und Tochter des Beschädigten seien nicht als seine Vertreter anzusehen, ist es - nach Zurückverweisung der Sache durch das BSG - im angefochtenen Berufungsurteil zu dem Ergebnis gelangt, dass spätestens ab Oktober 1984 eine stillschweigende Bevollmächtigung der Ehefrau sowie eine funktionale Vertretung durch die Tochter gegeben gewesen seien. Da keine der beiden Vertreterinnen innerhalb eines halben Jahres einen Neufeststellungsantrag für den Beschädigten gestellt habe, scheide eine Vorverlegung des Leistungsbeginns aus. Damit hat das LSG ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 BVG mit einer doppelten Begründung ausgeschlossen. Es hat nämlich dem Beschädigten das Unterlassen der Antragstellung ab Oktober 1984 im Hinblick auf eine Vertretung sowohl durch dessen Ehefrau als auch durch dessen Tochter (der Klägerin) zugerechnet. Dementsprechend muss für jeden der beiden Begründungsstränge ein Zulassungsgrund - hier also ein Gehörsverstoß - geltend gemacht worden sein und tatsächlich vorliegen. Das ist der Fall.

13

Soweit das LSG eine stillschweigende Bevollmächtigung der Ehefrau des Beschädigten angenommen hat, handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung. Während das LSG in seinem Urteil vom 26.6.2007 - vom BSG insoweit unbeanstandet - noch davon ausgegangen ist, dass dem an die Versorgungsbehörde gerichteten Schreiben der Ehefrau des Beschädigten vom 18.10.1984 (betreffend eine Änderung der Adresse und des Kontos) ein Auftrag, weitergehende Anträge zu stellen, nicht entnommen werden könne, hat es in dem angefochtenen Urteil - ohne einen vorherigen Hinweis an die Klägerin - die Ansicht vertreten, aus diesem Schreiben ergebe sich das Vorliegen einer stillschweigenden Bevollmächtigung der Ehefrau des Beschädigten. Gerade auch im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch mit Schreiben vom 9.3.2010 an das LSG festgestellt hatte, dass zeitlich vor der der Klägerin am 9.6.1986 vom Beschädigten erteilten Generalvollmacht keine stillschweigende, funktionale oder sonst wie zu Lasten des Beschädigten geltend zu machende Vertretungsmacht bestanden habe, wäre es für das LSG geboten gewesen, in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11.3.2010 die Möglichkeit einer von der früheren Entscheidung abweichenden Beurteilung anzudeuten. Das ist nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin nicht geschehen, zumal die Sitzungsniederschrift keinen entsprechenden Hinweis enthält (zur Protokollierung derartiger Hinweise vgl § 202 SGG iVm § 139 Abs 4 ZPO; dazu auch Keller in Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, aaO, § 122 RdNr 4e).

14

Ähnlich verhält es sich mit der Annahme des LSG, die Klägerin sei in der streitigen Zeit funktionale Vertreterin des Beschädigten gewesen. Auch auf dieses Begründungselement hat das LSG seine Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gestützt.

15

           

Zur Begründung der Feststellung, dass seinerzeit ua keine funktionale Vertretung für den Beschädigten bestanden habe, hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 9.3.2010 ausgeführt:

"Die Klägerin hat sich aus Achtung gegenüber ihrem Vater immer darum bemüht, nichts was ihn betraf ohne sein ausdrückliches Einverständnis zu unternehmen, da sie wusste, dass er trotz seiner körperlichen Handlungsunfähigkeit noch vernünftig denken konnte. Es wurde also immer, selbst bei alltäglichen Kleinigkeiten, gefragt: 'Papa, soll ich das so machen? Willst du das?' Auf solche Fragen konnte Herr L. mit 'Ja' oder 'Nein' antworten, so dass eine Verständigung möglich war. D.h., es wurde in der Zeit vor der Erteilung der Generalvollmacht immer die ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall eingeholt; als 'stillschweigende' oder 'funktionale' Vertretung kann man ein solches, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes (und vor allem beschränktes) Erbitten einer Zustimmung nicht ansehen."

16

Diese Angaben hat das LSG in seinem Urteil vom 11.3.2010 dahin gewertet, dass die Klägerin damit praktisch den klassischen Fall einer funktionalen Vertretung dargestellt habe. Denn einerseits ergebe sich aus ihrem Vortrag, dass es sich um einen dauerhaften, sich immer wiederholenden Vorgang in den verschiedensten Lebensbereichen und bei den verschiedensten Belangen des Beschädigten ("selbst bei alltäglichen Kleinigkeiten") gehandelt habe und dass sie die jeweiligen Aspekte stets so vorbereitet gehabt habe, dass es nur noch der abschließenden Entscheidung des Beschädigten bedurft habe. Damit ist das LSG im Ergebnis von einem (stillschweigenden) Auftrag des Beschädigten an die Klägerin (seine Tochter) ausgegangen, sich um alle seine Angelegenheiten (einschließlich der Versorgungsangelegenheit) zu kümmern und jeweils alles Erforderliche für eine abschließende Entscheidung des Beschädigten vorzubereiten. Mit dieser Beurteilung brauchte die Klägerin nicht zu rechnen, zumal sich auch den Ausführungen des LSG nicht entnehmen lässt, aus welchen Erklärungen oder aus welchem Verhalten des Beschädigten es einen solchen umfassenden Betreuungsauftrag hergeleitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungssenat seiner Entscheidung die Ansicht zugrunde gelegt hat, dass die späte Antragstellung dem Beschädigten selbst wegen seines Gesundheitszustandes nicht als schuldhaft angelastet werden könne. Das LSG hat damit also offenbar auch angenommen, dass dieser von sich aus keine konkreten Aufträge zur Stellung von Versorgungsanträgen mehr erteilen konnte.

17

Unter diesen Umständen war es für die Klägerin überraschend, dass der Berufungssenat aus ihren Angaben das Gegenteil von dem geschlossen hat, was sie damit geltend machen wollte, ohne ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Ein entsprechender Hinweis des LSG wird von der Klägerin verneint und ist auch nicht aktenkundig (vgl § 202 SGG iVm § 139 Abs 4 ZPO).

18

Auf dem danach gegebenen doppelten Gehörsverstoß kann der betreffende Teil des Berufungsurteils beruhen. Der erkennende Senat geht dabei davon aus, dass die im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretene Klägerin alles ihr Zumutbare getan hat, um sich zur Frage einer stillschweigenden oder funktionalen Vertretung rechtliches Gehör zu verschaffen. Insbesondere hat sie glaubhaft vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2010 keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Punkt von sich aus anzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift weder der Sachverhalt dargestellt noch das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert worden ist (vgl dazu § 112 SGG). Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass es der Klägerin bei Kenntnis der Annahmen des LSG zum Vorliegen einer stillschweigenden oder funktionalen Vertretung durch entsprechendes Vorbringen sowie durch Beweisanträge gelungen wäre, das LSG zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen, die zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis hätten führen können.

19

3. Da mithin für das Berufungsurteil insgesamt die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat - auch zur im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer besonders dringlichen Beschleunigung des Verfahrens - von der Möglichkeit Gebrauch, in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen(§ 160a Abs 5 SGG). Dabei berücksichtigt er, dass die von der Klägerin auch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt worden ist. Die Klägerin hat insbesondere nicht deutlich gemacht, warum sich die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Der Beschluss des LSG über die Anhörungsrüge der Klägerin, auf den sich diese in ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls bezieht, ist nicht zulässiger Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl dazu auch § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

20

Der Senat sieht davon ab, die Sache - entsprechend der Anregung der Klägerin - gemäß § 202 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des LSG zurückzuverweisen. Angesichts des großen Umfangs der vorliegenden Akten wäre damit voraussichtlich eine erhebliche Verzögerung der ohnehin schon überlangen Verfahrensdauer verbunden. Darüber hinaus hat sich die Besetzung des 13. Senats des LSG im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Von den Richtern, die an dem ersten Urteil des LSG vom 5.5.1998 mitgewirkt haben, gehört niemand mehr dem 13. Senat an. Zuletzt hat der Richter, der die hier angegriffene Entscheidung als Berichterstatter vorbereitet hat, den Berufungssenat verlassen. Insofern muss nicht davon ausgegangen werden, dass dem 13. Senat Fehler, wie sie dem jetzt aufgehobenen Schlussurteil vom 11.3.2010 zugrunde liegen, erneut unterlaufen werden. Im Übrigen hat der erkennende Senat keine Veranlassung, an der Unvoreingenommenheit der jetzigen Richter des 13. Senats des LSG zu zweifeln, zumal sich auch die Klägerin - bei aller Kritik an der Vorgehensweise der Berufungsrichter - nicht in diese Richtung geäußert hat.

21

Bei der Fortführung des Berufungsverfahrens wird das LSG insbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben:

Die AHP 1973 und 1983 haben zwar nach der Rechtsprechung des BSG normähnlichen Charakter, ihrem Inhalt nach handelt es sich jedoch um antizipierte Sachverständigengutachten. Dementsprechend ist deren Inhalt nicht (ausschließlich) mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind diesbezügliche Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, hier also beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin bzw bei dem für diesen geschäftsführend tätigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 3 Versorgungsmedizin-Verordnung), zu klären (vgl zB dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 21). Entgegen der Ansicht des LSG gehört die Klärung des Inhalts eines antizipierten Sachverständigengutachtens auch zur Erforschung des Sachverhalts iS von § 103 SGG. Nur geht es dabei nicht um individuelle, sondern um allgemeine Tatsachen (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 103 RdNr 7c mwN). Der so festgestellte Inhalt der AHP unterliegt sodann einer rechtlichen Inhaltskontrolle (vgl zB BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25).

22

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.4.2007 hinaus, hilfsweise ab 1.5.2007 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit.

2

Die 1956 geborene Klägerin hat von 1975 bis 1978 den Beruf der Fotografin erlernt und war bis zur Geburt ihres Kindes 1982 in diesem Beruf tätig. Von 1993 bis zum Eintritt dauerhafter Arbeitsunfähigkeit war sie als Bürofachkraft für Werbung beschäftigt.

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23.7.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.2.2002 bis 30.4.2004. Mit weiterem Bescheid vom 9.3.2004 gewährte die Beklagte ihr weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 30.4.2007.

4

Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 9.11.2006 holte die Beklagte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 17.1.2007 und des Internisten und Rheumatologen Dr. Le. vom 5.7.2007 ein und lehnte die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab (Bescheid vom 8.2.2007; Widerspruchsbescheid vom 3.12.2007). Die Klägerin sei mit dem festgestellten Leistungsvermögen wieder in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

5

Im Klageverfahren hat das SG ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. L. vom 3.12.2008 und auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ein Gutachten des Neurologen Dr. R. vom 25.1.2010 eingeholt sowie in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2010 den berufskundlichen Sachverständigen M. gehört. Mit Urteil vom selben Tage hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfüge nach den übereinstimmenden Feststellungen der Gutachter Dr. L. und Dr. R. über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen. Mit diesem Leistungsvermögen sei sie noch in der Lage, Arbeiten im kaufmännischen Bereich wie etwa in der Buchhaltung oder der Auftragsunterstützung auszuüben. Auch Pack-, Sortier- und Montierarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihr möglich.

6

Das LSG hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ein Gutachten der Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. Pf. vom 15.6.2012 eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.9.2012 eine volle Erwerbsminderung der Klägerin "ab 13.06.2012 (Tag der Begutachtung) befristet bis Dezember 2013" anerkannt. Zugleich hat sie aber unter Beifügung eines Versicherungsverlaufs (Stand: 30.8.2012) ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt seien.

7

Mit Urteil vom 22.10.2013 hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das SG-Urteil zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente seien nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall spätestens bis Januar 2007 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin aber nicht erwerbsgemindert gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus den Gutachten von Dr. B., Dr. Le. und Dr. L. Die genannten Gutachter hätten die Klägerin in dem hier entscheidenden Zeitraum zwischen Januar 2007 und Dezember 2008 untersucht und ihr Leistungsvermögen als quantitativ ausreichend für eine Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich und mehr beurteilt. Insbesondere hätten diese Gutachter bei der Klägerin eine zunächst ausgeglichene Stimmung mit unauffälliger affektiver Schwingungsfähigkeit (so Dr. B. im Januar 2007), später dann eine über weite Strecken der Exploration untergründig einfühlbare depressive Herabgestimmtheit (so Dr. L. im Dezember 2008) vorgefunden. Der Tagesablauf sei noch weitgehend erhalten gewesen. Dem Internisten Dr. Le. habe die Klägerin im Juli 2007 im Wesentlichen einen von Hausarbeiten geprägten Alltag mit leichten bis mittelschweren Haushaltsarbeiten (wie dem Putzen der Küche und dem Erledigen der Wäsche) geschildert. Im psychischen Befund hätten sich weder Anfang 2007 noch Ende 2008 vorzeitige Ermüdungserscheinungen, Konzentrationsstörungen, Störungen der Auffassungsgabe, der Merkfähigkeit, der Gedächtnisleistung oder der intellektuellen Wendigkeit gezeigt. Ein anhaltendes schweres Schmerzerleben, weitere erhebliche Leistungseinschränkungen durch ein Zusammenwirken mit weiteren Krankheitsbildern oder eine nebenwirkungsreiche medikamentöse Behandlung (wie dies offenbar noch 2002 der Fall gewesen sei) habe keiner der vorgenannten Sachverständigen bei der Klägerin feststellen können.

8

Ob dabei diese Gutachter die "signifikanten biografischen Belastungsfaktoren und die dadurch entstandene Störung der Persönlichkeitsentwicklung" der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt hätten, wie die Sachverständige Dr. Pf. befunden habe, sei für die Frage des Vorliegens von Erwerbsminderung spätestens im Januar 2007 unerheblich. Denn rentenrechtlich relevant seien allein die Leistungseinschränkungen, die aus einer Erkrankung resultierten, nicht jedoch die Frage, wie diese entstanden seien oder auf welchen individuellen Umständen sie beruhten. Dass diese Leistungseinschränkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Pf. Mitte 2012 eine Ausprägung erreicht hätten, welche die Leistungseinschränkungen in den Jahren 2007 und 2008 weit überschreite und die Klägerin nur mehr zur Erbringung einer Arbeitsleistung von weniger als drei Stunden täglich befähige, könne zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Ebenso könne zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass sich die somatoforme Schmerzstörung seit 2002 nicht nachhaltig gebessert, sondern sich vielmehr kontinuierlich verschlechtert habe. Dies sei naheliegend, entspreche dem üblichen Krankheitsverlauf derartiger Gesundheitsstörungen und werde auch durch den Verlauf zwischen den Begutachtungen von Dr. B., Dr. L. und später Dr. Pf. bestätigt.

9

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel. Das LSG sei davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bis "spätestens Januar 2007" hätte eingetreten sein müssen. Hierzu sei sie zuvor aber nicht gehört worden. Hätte sie sich zu der vom LSG vertretenen Ansicht hinsichtlich des Zeitpunkts des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente äußern können, hätte sie aufgezeigt, dass diese zu einem Zeitpunkt noch vorgelegen hätten, zu dem der Versicherungsfall der Erwerbsminderung schon eingetreten gewesen sei. Zudem sei der hier vom LSG zugrunde gelegte Zeitpunkt "spätestens Januar 2007" unzutreffend. Darüber hinaus sei das Berufungsgericht zu Unrecht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen auf ergänzende Anhörung der Gutachter Dr. Pf., Dr. L. und Dr. R. nicht nachgekommen.

10

Die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass nach ihren Ermittlungen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente der Klägerin wegen Erwerbsminderung noch bis zu einem Eintritt des Versicherungsfalls spätestens am 31.5.2009 vorlägen.

11

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg (§ 160a Abs 5 SGG).

12

Wie die Klägerin noch hinreichend formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und im Ergebnis zutreffend gerügt hat, ist das Urteil des LSG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (BVerfG Beschluss vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524). Darin liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Auch wenn es keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die von ihm angenommene Rechtslage gibt, so liegt jedoch dann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Gebot eines fairen Verfahrens vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). So liegt der Fall hier im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung.

13

Die Beklagte hat auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Pf. vom 15.6.2012 mit Schriftsatz vom 3.9.2012 eine volle Erwerbsminderung der Klägerin "ab 13.06.2012 (Tag der Begutachtung) befristet bis Dezember 2013" anerkannt. Zugleich hat sie aber ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt seien. Die Klägerin ist in ihrem rechtlichen Gehör dadurch verletzt worden, dass das LSG weder in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 noch zuvor in einem Aufklärungsschreiben seine Rechtsauffassung dargelegt hat, soweit es davon ausgegangen ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Klägerin für die Gewährung der begehrten Rente nur bei einem Eintritt wenigstens teilweiser Erwerbsminderung "spätestens bis Januar 2007" erfüllt seien.

14

Denn die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats aufgezeigt, dass bei der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI bis einschließlich 31.5.2009 vorliegen. Diesem Ergebnis schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

15

Hiervon ausgehend brauchte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit zu rechnen, dass das LSG bei seiner Entscheidung für die Beurteilung des Vorliegens von voller bzw teilweiser Erwerbsminderung maßgeblich auf den Zeitpunkt "Januar 2007" abstellt. Dieser Zeitpunkt ist - soweit ersichtlich - zuvor auch nicht Gegenstand der rechtlichen oder tatsächlichen Auseinandersetzung gewesen. In einer solchen Situation gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs einen Hinweis des Gerichts auf die Umstände, die es als entscheidungserheblich zugrunde legen will.

16

Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des LSG auch beruhen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt (vgl § 202 SGG iVm § 547 ZPO), sodass erforderlich ist, dass die nach dem Gehörsverstoß ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt von dem Verfahrensfehler beeinflusst werden könnte.

17

Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie sich in Kenntnis der fehlerhaften Erwägungen des LSG darauf berufen hätte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als Januar 2007 erfüllt seien und sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen und ihres daraus resultierenden Restleistungsvermögens (teilweise oder voll) erwerbsgemindert gewesen sei. Dann aber ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht ausgehend von einem Eintritt des Versicherungsfalls bis spätestens 31.5.2009 zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hinsichtlich ihrer bis zu diesem Zeitpunkt in zeitlicher Hinsicht noch verbliebenen Leistungsfähigkeit gelangt wäre. Denn zum einen befasst sich das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich nur mit dem Leistungsvermögen der Klägerin in dem "Zeitraum zwischen Januar 2007 und Dezember 2008". Zum anderen führt das Berufungsgericht aber selbst aus, dass die Leistungseinschränkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Pf. Mitte 2012 bereits eine Ausprägung erreicht hätten, welche die Leistungseinschränkungen in den Jahren 2007 und 2008 "weit" überschritten und die Klägerin nur noch zur Erbringung einer Arbeitsleistung von weniger als drei Stunden täglich befähigt hätten. Ebenso unterstellt es, dass sich die somatoforme Schmerzstörung der Klägerin seit 2002 nicht nachhaltig gebessert, sondern sich vielmehr kontinuierlich verschlechtert habe. Ob hier bereits (wieder) im Mai 2009 eine rentenrelevante Minderung des Leistungsvermögens vorgelegen habe, die die Klägerin zumindest zum Bezug einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung berechtigen könnte, prüft das LSG hingegen nicht.

18

Einer Erörterung der Sachaufklärungsrügen der Klägerin bedarf es somit nicht mehr.

19

Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.

20

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Schlussurteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin des am 1.12.1987 verstorbenen Beschädigten S. L. Streitig sind noch ursprünglich diesem zustehende Leistungsansprüche nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), und zwar - gestützt auf § 44 SGB X - betreffend eine höhere Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 sowie bezüglich höherer Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen einer wesentlichen Änderung hinsichtlich der mit Bescheiden vom 8.1.1957 und 14.4.1959 anerkannten Schädigungsfolgen (vgl § 48 SGB X). Insoweit hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit Schlussurteil vom 11.3.2010 Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht verneint. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung macht die Klägerin Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

3

Der Rechtsstreit betrifft zwei voneinander unabhängige Streitpunkte (Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 und Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen). Daher ist das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen für jeden Gegenstand gesondert zu prüfen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 5a). Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; dabei kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Soweit sich das Berufungsurteil - entsprechend der Zurückverweisung durch Urteil des BSG vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - auf die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 bezieht, beruht es auf einem von der Klägerin ordnungsgemäß gerügten Verstoß gegen die in § 103 SGG geregelte Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen(vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Das LSG ist einem Beweisantrag der Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

5

Mit Schreiben ihres nicht rechtskundigen, prozessbevollmächtigten Sohnes vom 9.3.2010 hatte die Klägerin ua beantragt, zum Beweis für ihre Interpretation des Befund- und Behandlungsberichtes der sachverständigen Zeugin Dr. R., die den Beschädigten seinerzeit behandelt hatte, diese Zeugin zu befragen. Im Zusammenhang mit ihren dazu gemachten Ausführungen ist dieser Antrag dahin zu verstehen, Dr. R. zur Klärung des Inhaltes des betreffenden Befundberichtes ergänzend zu hören, sofern das LSG diesen anders interpretieren sollte als sie, die Klägerin. Darin ist entgegen der Ansicht des LSG kein unzulässiger Beweisantrag zu sehen. Ist eine schriftliche Zeugenaussage unklar oder sonstwie interpretationsbedürftig, so ist es grundsätzlich geboten, beim Zeugen nachzufragen, wie er bestimmte Angaben gemeint hat. Die Beweiswürdigung des Gerichts setzt erst dann ein, wenn sich Unklarheiten (zB wegen vorhandener Erinnerungslücken) auf diese Weise nicht beheben lassen.

6

Das LSG hätte sich zu der von der Klägerin beantragten weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes für die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage entscheidend darauf an, wie die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Beschädigten hinsichtlich des Organsystems Herz-Kreislauf im streitigen Zeitraum zu bewerten ist. Dabei richtet sich die MdE-Bemessung nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen (AHP), Ausgabe 1973, sowie den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) Ausgabe 1983. Nach beiden Ausgaben der AHP sind die vorgesehenen MdE-Werte danach gestaffelt, bei welcher Belastung eine Leistungsbeeinträchtigung auftritt, wobei die AHP 1983 die Art der Belastung und der Leistungsbeeinträchtigung jeweils näher umschreiben. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall das damalige, an diesen Kriterien orientierte funktionale Zustandsbild des Beschädigten möglichst genau festzustellen. Mangels anderer aussagekräftiger Beweismittel haben die Angaben der seinerzeit behandelnden Internistin (Kardiologin) Dr. R. insoweit eine ausschlaggebende Bedeutung.

7

Deren schriftliche Äußerungen sind in dieser Hinsicht nicht ausreichend klar. So ist das Schreiben vom 8.7.1987 zur Übergabe des Beschädigten in die Behandlung von Frau Dr. S. recht allgemein gehalten, wobei insbesondere der Satz "Herr L. war im gesamten Behandlungszeitraum kardial kompensiert gewesen" als interpretationsbedürftig erscheint. Ihre Stellungnahme vom 18.10.1989 beantwortet die Fragen des SG, die sich im Wesentlichen auf die Behandlung des Beschädigten wegen dessen Herzleidens, insbesondere hinsichtlich einer Arteriosklerose, nicht jedoch auf die für die MdE-Bemessung maßgeblichen Merkmale beziehen. Die Äußerung Dr. R. vom 1.8.2009 gegenüber dem LSG ist - auch infolge einer zwischenzeitlichen Vernichtung der Patientenunterlagen - von Erinnerungslücken und dementsprechend allgemein gehaltenen Angaben geprägt.

8

Unter diesen Umständen war es geboten, Frau Dr. R. wie von der Klägerin sinngemäß beantragt - gezielt zu den nach den AHP 1973 und 1983 maßgebenden Umständen zu befragen, insbesondere dazu, ob und gegebenenfalls welche Leistungsbeeinträchtigungen bei dem Beschädigten bereits in Ruhe eintraten. Dabei wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob nicht eine persönliche Anhörung der sachverständigen Zeugin angezeigt war, um der Klägerin konkrete Fragen und Vorhalte zu ermöglichen.

9

Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann das Berufungsurteil beruhen, soweit es die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage betrifft. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Herzschaden des Beschädigten nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme als schwerer dargestellt hätte als das LSG bisher angenommen hat. Bereits die Anhebung der diesbezüglichen MdE von 60 vH auf 70 vH hätte - wovon auch das LSG ausgegangen ist - zu einer höheren Schwerstbeschädigtenzulage geführt.

10

2. Soweit das angegriffene Urteil eine Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen einer Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen betrifft, beruht es iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie die Klägerin zutreffend im Einzelnen gerügt hat - auf einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 112 SGG).

11

Zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gehört grundsätzlich auch das Recht der Beteiligten darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern (vgl zB BVerfGE 86, 133, 144). Dabei hat das Gericht zwar nicht die Pflicht, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung zu erkennen zu geben. Jedoch darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht haben rechnen müssen. Daraus können sich Hinweispflichten des Gerichts ergeben (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 62 RdNr 8a ff mwN). In der mündlichen Verhandlung dient auch die Darstellung des Sachverhalts (§ 112 Abs 1 Satz 2 SGG), die Anhörung der Beteiligten (§ 112 Abs 2 Satz 1 SGG) und die Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den Beteiligten (§ 112 Abs 2 Satz 2 SGG) der Gewährung rechtlichen Gehörs.

12

Nach Auffassung des LSG richtet sich der hier streitige Beginn höherer Versorgungsleistungen nach § 60 Abs 2 BVG, der eine rückwirkende Leistungsgewährung vorsieht, wenn der Beschädigte ohne sein Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert war. Das LSG ist insoweit bereits in seinem Urteil vom 26.6.2007 - L 13 VH 7/94 W04*11 - davon ausgegangen, dass der Beschädigte durch die Folgen eines schweren Schlaganfalls von Januar 1973 bis zu seinem Tode im Dezember 1987 selbst gehindert war, einen Antrag auf höhere Leistungen nach dem HHG zu stellen. Dementsprechend war noch zu prüfen, ob dem Beschädigten das Verschulden eines Vertreters zuzurechnen ist. Während das LSG in seinem Urteil vom 26.6.2007 angenommen hatte, die Ehefrau und Tochter des Beschädigten seien nicht als seine Vertreter anzusehen, ist es - nach Zurückverweisung der Sache durch das BSG - im angefochtenen Berufungsurteil zu dem Ergebnis gelangt, dass spätestens ab Oktober 1984 eine stillschweigende Bevollmächtigung der Ehefrau sowie eine funktionale Vertretung durch die Tochter gegeben gewesen seien. Da keine der beiden Vertreterinnen innerhalb eines halben Jahres einen Neufeststellungsantrag für den Beschädigten gestellt habe, scheide eine Vorverlegung des Leistungsbeginns aus. Damit hat das LSG ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 BVG mit einer doppelten Begründung ausgeschlossen. Es hat nämlich dem Beschädigten das Unterlassen der Antragstellung ab Oktober 1984 im Hinblick auf eine Vertretung sowohl durch dessen Ehefrau als auch durch dessen Tochter (der Klägerin) zugerechnet. Dementsprechend muss für jeden der beiden Begründungsstränge ein Zulassungsgrund - hier also ein Gehörsverstoß - geltend gemacht worden sein und tatsächlich vorliegen. Das ist der Fall.

13

Soweit das LSG eine stillschweigende Bevollmächtigung der Ehefrau des Beschädigten angenommen hat, handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung. Während das LSG in seinem Urteil vom 26.6.2007 - vom BSG insoweit unbeanstandet - noch davon ausgegangen ist, dass dem an die Versorgungsbehörde gerichteten Schreiben der Ehefrau des Beschädigten vom 18.10.1984 (betreffend eine Änderung der Adresse und des Kontos) ein Auftrag, weitergehende Anträge zu stellen, nicht entnommen werden könne, hat es in dem angefochtenen Urteil - ohne einen vorherigen Hinweis an die Klägerin - die Ansicht vertreten, aus diesem Schreiben ergebe sich das Vorliegen einer stillschweigenden Bevollmächtigung der Ehefrau des Beschädigten. Gerade auch im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch mit Schreiben vom 9.3.2010 an das LSG festgestellt hatte, dass zeitlich vor der der Klägerin am 9.6.1986 vom Beschädigten erteilten Generalvollmacht keine stillschweigende, funktionale oder sonst wie zu Lasten des Beschädigten geltend zu machende Vertretungsmacht bestanden habe, wäre es für das LSG geboten gewesen, in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11.3.2010 die Möglichkeit einer von der früheren Entscheidung abweichenden Beurteilung anzudeuten. Das ist nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin nicht geschehen, zumal die Sitzungsniederschrift keinen entsprechenden Hinweis enthält (zur Protokollierung derartiger Hinweise vgl § 202 SGG iVm § 139 Abs 4 ZPO; dazu auch Keller in Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, aaO, § 122 RdNr 4e).

14

Ähnlich verhält es sich mit der Annahme des LSG, die Klägerin sei in der streitigen Zeit funktionale Vertreterin des Beschädigten gewesen. Auch auf dieses Begründungselement hat das LSG seine Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gestützt.

15

           

Zur Begründung der Feststellung, dass seinerzeit ua keine funktionale Vertretung für den Beschädigten bestanden habe, hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 9.3.2010 ausgeführt:

"Die Klägerin hat sich aus Achtung gegenüber ihrem Vater immer darum bemüht, nichts was ihn betraf ohne sein ausdrückliches Einverständnis zu unternehmen, da sie wusste, dass er trotz seiner körperlichen Handlungsunfähigkeit noch vernünftig denken konnte. Es wurde also immer, selbst bei alltäglichen Kleinigkeiten, gefragt: 'Papa, soll ich das so machen? Willst du das?' Auf solche Fragen konnte Herr L. mit 'Ja' oder 'Nein' antworten, so dass eine Verständigung möglich war. D.h., es wurde in der Zeit vor der Erteilung der Generalvollmacht immer die ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall eingeholt; als 'stillschweigende' oder 'funktionale' Vertretung kann man ein solches, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes (und vor allem beschränktes) Erbitten einer Zustimmung nicht ansehen."

16

Diese Angaben hat das LSG in seinem Urteil vom 11.3.2010 dahin gewertet, dass die Klägerin damit praktisch den klassischen Fall einer funktionalen Vertretung dargestellt habe. Denn einerseits ergebe sich aus ihrem Vortrag, dass es sich um einen dauerhaften, sich immer wiederholenden Vorgang in den verschiedensten Lebensbereichen und bei den verschiedensten Belangen des Beschädigten ("selbst bei alltäglichen Kleinigkeiten") gehandelt habe und dass sie die jeweiligen Aspekte stets so vorbereitet gehabt habe, dass es nur noch der abschließenden Entscheidung des Beschädigten bedurft habe. Damit ist das LSG im Ergebnis von einem (stillschweigenden) Auftrag des Beschädigten an die Klägerin (seine Tochter) ausgegangen, sich um alle seine Angelegenheiten (einschließlich der Versorgungsangelegenheit) zu kümmern und jeweils alles Erforderliche für eine abschließende Entscheidung des Beschädigten vorzubereiten. Mit dieser Beurteilung brauchte die Klägerin nicht zu rechnen, zumal sich auch den Ausführungen des LSG nicht entnehmen lässt, aus welchen Erklärungen oder aus welchem Verhalten des Beschädigten es einen solchen umfassenden Betreuungsauftrag hergeleitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungssenat seiner Entscheidung die Ansicht zugrunde gelegt hat, dass die späte Antragstellung dem Beschädigten selbst wegen seines Gesundheitszustandes nicht als schuldhaft angelastet werden könne. Das LSG hat damit also offenbar auch angenommen, dass dieser von sich aus keine konkreten Aufträge zur Stellung von Versorgungsanträgen mehr erteilen konnte.

17

Unter diesen Umständen war es für die Klägerin überraschend, dass der Berufungssenat aus ihren Angaben das Gegenteil von dem geschlossen hat, was sie damit geltend machen wollte, ohne ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Ein entsprechender Hinweis des LSG wird von der Klägerin verneint und ist auch nicht aktenkundig (vgl § 202 SGG iVm § 139 Abs 4 ZPO).

18

Auf dem danach gegebenen doppelten Gehörsverstoß kann der betreffende Teil des Berufungsurteils beruhen. Der erkennende Senat geht dabei davon aus, dass die im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretene Klägerin alles ihr Zumutbare getan hat, um sich zur Frage einer stillschweigenden oder funktionalen Vertretung rechtliches Gehör zu verschaffen. Insbesondere hat sie glaubhaft vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2010 keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Punkt von sich aus anzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift weder der Sachverhalt dargestellt noch das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert worden ist (vgl dazu § 112 SGG). Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass es der Klägerin bei Kenntnis der Annahmen des LSG zum Vorliegen einer stillschweigenden oder funktionalen Vertretung durch entsprechendes Vorbringen sowie durch Beweisanträge gelungen wäre, das LSG zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen, die zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis hätten führen können.

19

3. Da mithin für das Berufungsurteil insgesamt die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat - auch zur im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer besonders dringlichen Beschleunigung des Verfahrens - von der Möglichkeit Gebrauch, in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen(§ 160a Abs 5 SGG). Dabei berücksichtigt er, dass die von der Klägerin auch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt worden ist. Die Klägerin hat insbesondere nicht deutlich gemacht, warum sich die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Der Beschluss des LSG über die Anhörungsrüge der Klägerin, auf den sich diese in ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls bezieht, ist nicht zulässiger Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl dazu auch § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

20

Der Senat sieht davon ab, die Sache - entsprechend der Anregung der Klägerin - gemäß § 202 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des LSG zurückzuverweisen. Angesichts des großen Umfangs der vorliegenden Akten wäre damit voraussichtlich eine erhebliche Verzögerung der ohnehin schon überlangen Verfahrensdauer verbunden. Darüber hinaus hat sich die Besetzung des 13. Senats des LSG im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Von den Richtern, die an dem ersten Urteil des LSG vom 5.5.1998 mitgewirkt haben, gehört niemand mehr dem 13. Senat an. Zuletzt hat der Richter, der die hier angegriffene Entscheidung als Berichterstatter vorbereitet hat, den Berufungssenat verlassen. Insofern muss nicht davon ausgegangen werden, dass dem 13. Senat Fehler, wie sie dem jetzt aufgehobenen Schlussurteil vom 11.3.2010 zugrunde liegen, erneut unterlaufen werden. Im Übrigen hat der erkennende Senat keine Veranlassung, an der Unvoreingenommenheit der jetzigen Richter des 13. Senats des LSG zu zweifeln, zumal sich auch die Klägerin - bei aller Kritik an der Vorgehensweise der Berufungsrichter - nicht in diese Richtung geäußert hat.

21

Bei der Fortführung des Berufungsverfahrens wird das LSG insbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben:

Die AHP 1973 und 1983 haben zwar nach der Rechtsprechung des BSG normähnlichen Charakter, ihrem Inhalt nach handelt es sich jedoch um antizipierte Sachverständigengutachten. Dementsprechend ist deren Inhalt nicht (ausschließlich) mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind diesbezügliche Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, hier also beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin bzw bei dem für diesen geschäftsführend tätigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 3 Versorgungsmedizin-Verordnung), zu klären (vgl zB dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 21). Entgegen der Ansicht des LSG gehört die Klärung des Inhalts eines antizipierten Sachverständigengutachtens auch zur Erforschung des Sachverhalts iS von § 103 SGG. Nur geht es dabei nicht um individuelle, sondern um allgemeine Tatsachen (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 103 RdNr 7c mwN). Der so festgestellte Inhalt der AHP unterliegt sodann einer rechtlichen Inhaltskontrolle (vgl zB BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25).

22

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.