Bundessozialgericht Beschluss, 17. Apr. 2013 - B 9 SB 69/12 B

published on 17/04/2013 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 17. Apr. 2013 - B 9 SB 69/12 B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der von der 1950 geborenen Klägerin im Wege des § 48 SGB X geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für die Zeit ab Antragstellung im Juni 2009 blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos(Bescheid vom 6.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 31.3.2010).

2

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln nach Einholung von Gutachten auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Gebiet mit Urteil vom 28.2.2011 (S 35 SB 663/10) abgewiesen, weil der für das Funktionssystem Psyche bestehende Einzel-GdB von 30 sowie die Einzel-GdB-Werte von jeweils 20 für die Funktionssysteme Wirbelsäule und Arme in einer durchzuführenden Gesamtschau einen Gesamt-GdB von 40 bedingten.

3

Im anschließenden Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) weitere Ermittlungen durchgeführt. Daraufhin hat der Beklagte für die Zeit ab Juni 2011 einen GdB von 50 anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen und im Übrigen den Rechtsstreit fortgeführt. Mit Urteil vom 29.6.2012 hat das LSG sodann die Berufung zurückgewiesen, weil für den noch streitigen Zeitraum der Gesamt-GdB nur mit 40 zu bewerten sei. Dem lägen Gesundheitsstörungen in den Funktionssystemen Psyche (Einzel-GdB von 30), Rumpf (Einzel-GdB von 20) und Arme (Einzel-GdB von 20) sowie weitere bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 zugrunde. Bei Vorliegen mehrerer Funktionsstörungen schreibe § 69 Abs 3 S 1 SGB IX vor, den GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergebe sich dabei aus einer Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Insoweit gelte der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher aufgestellte Grundsatz, dass bei der Feststellung des Gesamt-GdB weder mathematische Formeln noch feste Rechenregeln angewendet werden dürften. Durch das Zusammenspiel verschiedener Gesundheitsstörungen könnten sich einzelne Störungen stärker auswirken als bei einem bis auf die einzelne Störung gesunden Menschen. Andererseits sei es auch möglich, dass sich das Maß der Behinderung insgesamt durch hinzutretende Leiden nicht vergrößere (so schon BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVs 12/78 -, Juris RdNr 13). Die von der Klägerin verlangte generelle Rechenregel 30+20+20=50 könne der Senat den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich mit einer umfangreichen Begründung auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

6

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65)oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort aus vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kann sie erneut klärungsbedürftig geworden sein, wenn zB im neueren Schrifttum, erhebliche Einwände dagegen vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl zB BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14).

7

Eine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

        

ob Einzelgrade der Behinderung von wenigstens 20 den Gesamt-GdB stets um wenigstens 10 erhöhen.

8

Zur Begründung dieser Rechtsfrage verweist die Klägerin darauf, dass sich diese weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung und auch nicht aus der Literatur beantworten lasse. Die Frage der Bewertung eines "geringen" GdB im Rahmen der Feststellung des Gesamt-GdB sei bereits seit der Geltung des Schwerbehindertengesetzes als klärungsbedürftig angesehen worden (vgl Ockenga "Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertengesetz" in, Die Sozialversicherung 1991, S 281 ff). Auch durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung werde die Rechtsfrage nicht beantwortet.

9

Soweit die von der Klägerin aufgeworfene Frage auf die Klärung eines allgemeinen Erfahrungssatzes bei der GdB-Bewertung gerichtet sein sollte, handelt es sich von vornherein nicht um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG(vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - RdNr 16 mwN). In rechtlicher Hinsicht kann sich die Frage zwar auf die Auslegung und Anwendung des § 69 Abs 3 SGB IX beziehen. Dabei wird im Grunde danach gefragt, ob bei der Feststellung des GdB eine bestimmte Rechenoperation rechtlich geboten ist. Insoweit ist die Frage jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Zu Recht setzt sich die Klägerin mit der Rechtsprechung des BSG zu den Modalitäten bei der Feststellung des GdB iS von § 69 Abs 3 S 1 SGB IX auseinander(vgl Urteile vom 16.3.1994 - 9 RVs 6/93 - SozR 3-3870 § 4 Nr 9; vom 13.12.2000 - B 9 V 8/00 R - SozR 3-3870 § 4 Nr 28; vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R und 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9) und verweist dabei auf die drei Prüfungspunkte, die nach der Rechtsprechung des BSG bei der Bemessung des GdB einzuhalten sind (vgl zB Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 B - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 18 ff; Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - RdNr 16; Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 23). Allerdings vermögen die Wiedergabe unterschiedlicher zweitinstanzlicher Entscheidungen zur Bildung eines Gesamt-GdB und die Benennung aktueller Ansichten in der Literatur (Benz, Der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Mehrfachbehinderungen, SGb 2011, 625; Dau in Dau/Düwell/Joussen, Lehr- und Praxiskommentar SGB IX, 3. Aufl 2011, § 69 RdNr 27) ebenso wenig eine Klärungsbedürftigkeit der hier konkret gestellten Rechtsfrage zu begründen wie der Hinweis der Klägerin, dass § 69 Abs 1 und 3 SGB IX keine Aussage dazu enthalte, wie Einzel-GdB-Werte mit 20 bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien; das Gesetz spreche lediglich davon, dass eine Gesamtschau der bestehenden Einzel-GdB durchzuführen sei.

10

Das BSG hat sich - gestützt auf die oben bezeichnete und von der Klägerin selbst angeführte Rechtsprechung zur Bildung des Gesamt-GdB und zur Bedeutung der Einzel-GdB-Werte - bereits dahingehend geäußert, dass letztere als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen restlos in der Gesamtbeurteilung des GdB aufgehen, der allein das Maß der Behinderungen nach den Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen angibt (Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVs 15/96 - BSGE 81, 50, 53 f = SozR 3-3870 § 3 Nr 7). Nach der Rechtsprechung des BSG kommt bei der Feststellung des GdB eine wie auch immer geartete Bindungswirkung der Einzel-GdB-Werte nicht in Betracht, insbesondere sind eine Addition oder andere rechnerische Modelle unzulässig (Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 12/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 4 RdNr 18; Urteil vom 9.3.1988 - 9/9a RVs 14/86 - MeSoB 20a/229; Urteil vom 15.3.1979 - 9 RVs 6/77 - BSGE 48, 82, 85 f = SozR 3870 § 3 Nr 4; BSG SozR 3870 § 3 Nr 5; BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVs 12/78 -). Bereits in der letztgenannten Entscheidung hat das BSG ausdrücklich klargestellt, dass mathematische Formeln kein rechtlich zulässiges oder gar gebotenes Beurteilungsmittel zur Feststellung des Gesamt-GdB sind, weil sich dieser nicht rechnerisch ermitteln lasse.

11

Auch in dem von der Klägerin selbst zitierten Beschluss vom 22.9.1993 (- 9 BVs 32/93 -) hat das BSG ausdrücklich dargelegt, dass der dortige Beschwerdeführer zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache hätte ausführen müssen, dass der Gesamt-GdB vom LSG im Wege einer vereinfachenden Rechenoperation gewonnen worden sei, indem ein festgestellter höchster Einzel-GdB schematisch für jeden weiteren Einzel-GdB von 20 um 10 erhöht worden sei. Tatsächlich beruhe die Entscheidung des LSG aber auf der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Gegebenheiten. Damit hat das BSG auch in dieser Entscheidung zu erkennen gegeben, dass der Gesamt-GdB gerade nicht im Wege einer vereinfachenden Rechenoperation gewonnen werden kann, sondern aufgrund einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Gegebenheiten zu ermitteln ist. Folglich ist die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage bereits dahingehend beantwortet, dass Einzel-GdB-Werte von wenigstens 20 den Gesamt-GdB nicht aus Rechtsgründen stets um wenigstens 10 Punkte erhöhen. Der GdB ist vielmehr jeweils im Rahmen tatrichterlicher Einschätzung aufgrund einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen zu ermitteln, wobei auch allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt werden können.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.