Bundessozialgericht Beschluss, 20. Apr. 2015 - B 9 SB 98/14 B

bei uns veröffentlicht am20.04.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 21.11.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er geltend macht, das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar: Das LSG sei in seinem Urteil ohne Vorwarnung der Bewertung seiner Hörstörungen mit einem Einzel-GdB von 20 durch den Sachverständigen Dr. Z nicht gefolgt.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

5

Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hat den behaupteten Gehörsverstoß nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f). Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht anzunehmen.

6

Die Beschwerde meint, das LSG habe vorab seine Absicht mitteilen müssen, dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. Z für die Bewertung der Hörstörung des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20 nicht folgen zu wollen. Indes ist die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl BSG Urteil vom 29.11.1956 - 2 RU 121/56 - BSGE 4, 147, 149 f; BSG Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 212 f = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 f; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 23 mwN). Zur deren Erfüllung haben die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen, um die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist aber nach § 2 Abs 1, § 69 Abs 1 und 3 SGB IX(vgl BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - aaO RdNr 16 bis 21 mwN), wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken und welcher Grad der Behinderung deshalb dafür nach den Vorgaben der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV) festzusetzen ist. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten, wie bei den Hörstörungen des Klägers, selber Zweifel an der Objektivierbarkeit behaupteter gesundheitlicher Beschwerden äußert. Die Entscheidung des LSG, den Einzel-GdB des Klägers für seine Hörstörung aufgrund dieser vom Sachverständigen selber aufgeworfenen Zweifel sowie weiterer ärztlicher Befunde niedriger als von diesem vorgeschlagen zu bewerten, konnte einen kundigen und gewissenhaften Prozessbeobachter daher nicht überraschen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erforderte es deshalb nicht, dass das LSG vorab auf seine Absicht hinwies, vom Vorschlag des Sachverständigen (geringfügig) abzuweichen. Soweit die Beschwerde der Ansicht ist, dem LSG sei bei der Anwendung der VersMedV ein Fehler unterlaufen, genügt dies ebenfalls nicht zur Darlegung eines Verfahrensfehlers; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

7

Unabhängig davon hat die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert dargelegt, warum das Berufungsurteil überhaupt auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen könnte. Dafür wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Grundsätzen der Bildung des Gesamt-GdB auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Oppermann in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 69 SGB IX RdNr 22 mwN) und darzulegen, warum die Annahme eines weiteren GdB von 20 für die Hörstörung des Klägers zur Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 statt 40 hätte führen können. Insbesondere hätte dies einer Auseinandersetzung mit Teil A Nr 3b und 3d und ee der Anlage zu § 2 VersMedV erfordert. Danach sind bei der Gesamtwürdigung verschiedener Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind. Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 rechtfertigen es zudem vielfach nicht, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Der knappe Satz der Beschwerde, nach der Systematik des LSG hätte ein Einzel-GdB von 20 für die Hörstörung zu einem Gesamt-GdB von 50 geführt, kann die erforderliche rechtliche Darlegung nicht ersetzen.

8

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der von der 1950 geborenen Klägerin im Wege des § 48 SGB X geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für die Zeit ab Antragstellung im Juni 2009 blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos(Bescheid vom 6.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 31.3.2010).

2

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln nach Einholung von Gutachten auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Gebiet mit Urteil vom 28.2.2011 (S 35 SB 663/10) abgewiesen, weil der für das Funktionssystem Psyche bestehende Einzel-GdB von 30 sowie die Einzel-GdB-Werte von jeweils 20 für die Funktionssysteme Wirbelsäule und Arme in einer durchzuführenden Gesamtschau einen Gesamt-GdB von 40 bedingten.

3

Im anschließenden Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) weitere Ermittlungen durchgeführt. Daraufhin hat der Beklagte für die Zeit ab Juni 2011 einen GdB von 50 anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen und im Übrigen den Rechtsstreit fortgeführt. Mit Urteil vom 29.6.2012 hat das LSG sodann die Berufung zurückgewiesen, weil für den noch streitigen Zeitraum der Gesamt-GdB nur mit 40 zu bewerten sei. Dem lägen Gesundheitsstörungen in den Funktionssystemen Psyche (Einzel-GdB von 30), Rumpf (Einzel-GdB von 20) und Arme (Einzel-GdB von 20) sowie weitere bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 zugrunde. Bei Vorliegen mehrerer Funktionsstörungen schreibe § 69 Abs 3 S 1 SGB IX vor, den GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergebe sich dabei aus einer Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Insoweit gelte der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher aufgestellte Grundsatz, dass bei der Feststellung des Gesamt-GdB weder mathematische Formeln noch feste Rechenregeln angewendet werden dürften. Durch das Zusammenspiel verschiedener Gesundheitsstörungen könnten sich einzelne Störungen stärker auswirken als bei einem bis auf die einzelne Störung gesunden Menschen. Andererseits sei es auch möglich, dass sich das Maß der Behinderung insgesamt durch hinzutretende Leiden nicht vergrößere (so schon BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVs 12/78 -, Juris RdNr 13). Die von der Klägerin verlangte generelle Rechenregel 30+20+20=50 könne der Senat den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich mit einer umfangreichen Begründung auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

6

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65)oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort aus vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kann sie erneut klärungsbedürftig geworden sein, wenn zB im neueren Schrifttum, erhebliche Einwände dagegen vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl zB BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14).

7

Eine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

        

ob Einzelgrade der Behinderung von wenigstens 20 den Gesamt-GdB stets um wenigstens 10 erhöhen.

8

Zur Begründung dieser Rechtsfrage verweist die Klägerin darauf, dass sich diese weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung und auch nicht aus der Literatur beantworten lasse. Die Frage der Bewertung eines "geringen" GdB im Rahmen der Feststellung des Gesamt-GdB sei bereits seit der Geltung des Schwerbehindertengesetzes als klärungsbedürftig angesehen worden (vgl Ockenga "Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertengesetz" in, Die Sozialversicherung 1991, S 281 ff). Auch durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung werde die Rechtsfrage nicht beantwortet.

9

Soweit die von der Klägerin aufgeworfene Frage auf die Klärung eines allgemeinen Erfahrungssatzes bei der GdB-Bewertung gerichtet sein sollte, handelt es sich von vornherein nicht um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG(vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - RdNr 16 mwN). In rechtlicher Hinsicht kann sich die Frage zwar auf die Auslegung und Anwendung des § 69 Abs 3 SGB IX beziehen. Dabei wird im Grunde danach gefragt, ob bei der Feststellung des GdB eine bestimmte Rechenoperation rechtlich geboten ist. Insoweit ist die Frage jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Zu Recht setzt sich die Klägerin mit der Rechtsprechung des BSG zu den Modalitäten bei der Feststellung des GdB iS von § 69 Abs 3 S 1 SGB IX auseinander(vgl Urteile vom 16.3.1994 - 9 RVs 6/93 - SozR 3-3870 § 4 Nr 9; vom 13.12.2000 - B 9 V 8/00 R - SozR 3-3870 § 4 Nr 28; vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R und 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9) und verweist dabei auf die drei Prüfungspunkte, die nach der Rechtsprechung des BSG bei der Bemessung des GdB einzuhalten sind (vgl zB Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 B - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 18 ff; Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - RdNr 16; Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 23). Allerdings vermögen die Wiedergabe unterschiedlicher zweitinstanzlicher Entscheidungen zur Bildung eines Gesamt-GdB und die Benennung aktueller Ansichten in der Literatur (Benz, Der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Mehrfachbehinderungen, SGb 2011, 625; Dau in Dau/Düwell/Joussen, Lehr- und Praxiskommentar SGB IX, 3. Aufl 2011, § 69 RdNr 27) ebenso wenig eine Klärungsbedürftigkeit der hier konkret gestellten Rechtsfrage zu begründen wie der Hinweis der Klägerin, dass § 69 Abs 1 und 3 SGB IX keine Aussage dazu enthalte, wie Einzel-GdB-Werte mit 20 bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien; das Gesetz spreche lediglich davon, dass eine Gesamtschau der bestehenden Einzel-GdB durchzuführen sei.

10

Das BSG hat sich - gestützt auf die oben bezeichnete und von der Klägerin selbst angeführte Rechtsprechung zur Bildung des Gesamt-GdB und zur Bedeutung der Einzel-GdB-Werte - bereits dahingehend geäußert, dass letztere als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen restlos in der Gesamtbeurteilung des GdB aufgehen, der allein das Maß der Behinderungen nach den Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen angibt (Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVs 15/96 - BSGE 81, 50, 53 f = SozR 3-3870 § 3 Nr 7). Nach der Rechtsprechung des BSG kommt bei der Feststellung des GdB eine wie auch immer geartete Bindungswirkung der Einzel-GdB-Werte nicht in Betracht, insbesondere sind eine Addition oder andere rechnerische Modelle unzulässig (Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 12/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 4 RdNr 18; Urteil vom 9.3.1988 - 9/9a RVs 14/86 - MeSoB 20a/229; Urteil vom 15.3.1979 - 9 RVs 6/77 - BSGE 48, 82, 85 f = SozR 3870 § 3 Nr 4; BSG SozR 3870 § 3 Nr 5; BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVs 12/78 -). Bereits in der letztgenannten Entscheidung hat das BSG ausdrücklich klargestellt, dass mathematische Formeln kein rechtlich zulässiges oder gar gebotenes Beurteilungsmittel zur Feststellung des Gesamt-GdB sind, weil sich dieser nicht rechnerisch ermitteln lasse.

11

Auch in dem von der Klägerin selbst zitierten Beschluss vom 22.9.1993 (- 9 BVs 32/93 -) hat das BSG ausdrücklich dargelegt, dass der dortige Beschwerdeführer zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache hätte ausführen müssen, dass der Gesamt-GdB vom LSG im Wege einer vereinfachenden Rechenoperation gewonnen worden sei, indem ein festgestellter höchster Einzel-GdB schematisch für jeden weiteren Einzel-GdB von 20 um 10 erhöht worden sei. Tatsächlich beruhe die Entscheidung des LSG aber auf der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Gegebenheiten. Damit hat das BSG auch in dieser Entscheidung zu erkennen gegeben, dass der Gesamt-GdB gerade nicht im Wege einer vereinfachenden Rechenoperation gewonnen werden kann, sondern aufgrund einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Gegebenheiten zu ermitteln ist. Folglich ist die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage bereits dahingehend beantwortet, dass Einzel-GdB-Werte von wenigstens 20 den Gesamt-GdB nicht aus Rechtsgründen stets um wenigstens 10 Punkte erhöhen. Der GdB ist vielmehr jeweils im Rahmen tatrichterlicher Einschätzung aufgrund einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen zu ermitteln, wobei auch allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt werden können.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.