Landessozialgericht NRW Urteil, 06. März 2015 - L 13 SB 372/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.07.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.
3Die am 00.00.1967 geborene transsexuelle Klägerin ist gelernte Schlossermeisterin. Nach hormoneller Therapie ab 2006 wurde 2009 und 2010 operativ eine Geschlechtsangleichung Mann zu Frau durchgeführt.
4Am 20.04.2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Erstantrag auf Feststellung eines GdB. Die Beklagte zog Befundberichte des Orthopäden Dr. C, des Allgemeinmediziners Dr. I, der Psychiaterin und Psychotherapeutin T und der Neurologen Dr. L et al. sowie Entlassberichte des B Krankenhauses in L und der T Klinik X bei. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme bewertete Dr. T2 ein psychisches Leiden mit einem Einzel-GdB von 20 und ein Wirbelsäulenleiden mit einem Einzel-GdB von 10, den GdB insgesamt mit 20. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13.09.2010 einen GdB von 20 fest. Die Klägerin legte am 04.10.2010 Widerspruch ein. Sämtliche Leiden seien höher zu bewerten. Die Wirbelsäule sei in drei Abschnitten betroffen. Es bestünde ein erhebliches Knieleiden sowie eine teilweise Zwerchfelllähmung. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme bewertete Dr. B das Wirbelsäulenleiden nun mit einem Einzel-GdB von 20 und zusätzlich ein Knieleiden mit einem Einzel-GdB von 10, den GdB insgesamt mit 30. Die Beklagte stellte mit Abhilfebescheid vom 22.12.2010 unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2010 einen GdB von 30 fest. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2011 zurück.
5Die Klägerin hat am 02.03.2011 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
6Das Sozialgericht hat von Amts wegen Befundberichte des Orthopäden Dr. C, des Allgemeinmediziners Dr. I, der Psychiaterin und Psychotherapeutin T, der Neurologen Dr. L et al. sowie des HNO-Arztes Dr. T1 und Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S, des Orthopäden Dr. L sowie des Internisten und Allgemeinmediziners Dr. P eingeholt. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht außerdem Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L1, des Orthopäden Prof. Dr. T3 sowie des Internisten Dr. C1 eingeholt.
7Dr. S hat auf Grundlage seiner Begutachtung im Januar 2012 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig beschrieben und mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Dr. L1 hat auf Grundlage seiner Begutachtung im Januar 2013 eine aktuell mittelgradige Depressivität beschrieben und mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Dr. S hat in einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, bei mittelgradiger Depressivität sei eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit anzunehmen, weswegen der Einzel-GdB ab Januar 2013 mit 30 angesetzt werden könne. Dr. L hat ausgeführt, das Wirbelsäulenleiden sei bei weitgehend freier Beweglichkeit allenfalls mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen in einem Abschnitt vergleichbar. Der Einzel-GdB betrage schwach 20. Das Leiden der Hüfte und der Knie sei bei ebenfalls weitgehend uneingeschränkter Beweglichkeit zusammenfassend mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Prof. Dr. T3 hat das Hüftleiden wegen deutlicher arthrotischer Veränderungen mit einem Einzel-GdB von 20, das Knieleiden wegen erheblichem Knorpelverlust und anhaltenden Reizerscheinungen ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 und die Leiden der unteren Extremitäten insgesamt mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Dr. L hat in einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, die klinischen Beeinträchtigungen rechtfertigten nicht die von Prof. Dr. T3 angenommenen Werte, ein Einzel-GdB von 30 werde keinesfalls erreicht. Prof. Dr. T3 hat in einer ergänzenden Stellungnahme erwidert, angesichts der bildgebenden Befunde seien die von Dr. L erhobenen Bewegungsmaße nicht plausibel. Die behandelnden Ärzte hätten eine rechtsseitig deutlichere Bewegungseinschränkung der Hüfte dokumentiert. Dr. P hat einen gut eingestellten Bluthochdruck ohne Folgeschäden und trotz der rechtsseitigen Zwerchfelllähmung eine unbeeinträchtigte Lungenfunktion beschrieben und diese Leiden sowie ein Refluxleiden mit Einzel-GdB von 10 bewertet. Dr. C1 hat Zwerchfell- und Refluxleiden mangels daraus resultierender Störungen mit Einzel-GdB von 0 bewertet. Es liege jedoch eine Störung des Harnstrahls vor, die eine erhöhte Intimhygiene erfordere und analog zu den Vorgaben zur Harninkontinenz mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Dr. S hat den GdB auf Grundlage der von Amts wegen eingeholten Gutachten zunächst mit 20 und dann ab Untersuchung durch Dr. L1 mit 30 angesetzt. Die Störung des Harnstrahls könne lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet werden. Das Wirbelsäulenleiden führe nicht zur Erhöhung des GdB. Dr. L1 hat den GdB auf Grundlage der nach § 109 SGG eingeholten Gutachten mit 50 bewertet.
8Für die Beklagte hat die Allgemein- und Sozialmedizinerin Dr. C2 ausgeführt, nach weitgehend abgeschlossener Geschlechtsumwandlung sei von einer Besserung des psychischen Leidens auszugehen. Die orthopädischen Beschwerden lägen nur intermittierend vor. Eine dauerhafte Einschränkung der Lungenfunktion bestehe nicht. Bei Dr. P sei eine unauffällige Miktion angegeben worden. Ein erhöhter hygienischer Aufwand sei nicht plausibel. Ein Einzel-GdB von 20 bedeute bereits unwillkürlichen Harnabgang. Die Beweglichkeit der unteren Extremitäten sei weitgehend unauffällig. Prof. Dr. T3 habe seine Bewertung zu sehr auf die bildgebenden Befunde gestützt. Ab November 2012 könne für die unteren Extremitäten ein Einzel-GdB von 20 und insgesamt ein GdB von 40 angenommen werden.
9Die Klägerin hat auf die nach § 109 SGG eingeholten Gutachten Bezug genommen und einen GdB von 40 für nicht ausreichend gehalten.
10Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Beklagte im Wege eines Teilanerkenntnisses einen GdB von 40 ab November 2012 anerkannt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und im Übrigen ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Die Beklagte hat das Teilanerkenntnis mit Bescheid vom 09.10.2014 umgesetzt.
11Das Sozialgericht hat die weitergehende Klage mit Urteil vom 31.07.2014 abgewiesen. Das psychische Leiden könne ab Januar 2013 mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet haben. Dieser Einzel-GdB sei wegen des Leidens der unteren Extremitäten um 10 zu erhöhen. Dabei sei das Knieleiden selbst nur mit einem Einzel-GdB von 10, das Hüftleiden wie von der Beklagten nun anerkannt ab November 2012 mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Eine frühere Anerkennung sei nicht möglich. Im Antragsverfahren sei ein Hüftleiden nicht einmal erwähnt worden. Das Wirbelsäulenleiden sei allenfalls mit einem schwachen Einzel-GdB von 20 zu bewerten und erhöhe den GdB nicht. Die gestörte Miktion könne nicht mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet werden.
12Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 17.09.2014 zugestellte Urteil am 13.10.2014 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das Knieleiden bedinge wegen der Knorpelschäden einen Einzel-GdB von 20, der zur Anhebung des GdB insgesamt auf 50 führe.
13Die Klägerin beantragt,
14das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.07.2014 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 03.02.2011 und des Bescheides vom 09.10.2014 zu verurteilen, bei ihr ab dem 20.04.2010 einen GdB von 50 festzustellen,
15hilfsweise Prof. Dr. T3 und Dr. L1 ergänzend zu hören sowie von Amts wegen orthopädische und neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten einzuholen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung ist unbegründet.
21Das Sozialgericht hat nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.07.2014 angenommenen Teilanerkenntnis die Klage zu Recht abgewiesen.
22Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 30 bis Oktober 2012 und von mehr als 40 ab November 2012. Dem Anspruch auf Feststellung eines GdB von 40 ab November 2012 hat die Beklagte dem Teilanerkenntnis entsprechend durch Bescheid vom 09.10.2014 Rechnung getragen.
23Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden festgestellt, § 69 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SGB IX. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für diese Feststellung die Maßstäbe der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG (seit 01.07.2011 § 30 Abs. 16 BVG) erlassenen Rechtsverordnung (VersMedV vom 10.12.2008) und insbesondere ihrer Anlage 2 (VMG) entsprechend. Die Bemessung des (Gesamt-)GdB ist dabei in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSG, Beschluss vom 09.12.2010 - B 9 SB 35/10 B, juris Rn 5 m.w.N.). In einem ersten Schritt sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der maßgebliche (Gesamt-)GdB zu bilden (BSG, Urteil vom 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R, juris Rn 18 m.w.N.). Außerdem sind nach Teil A Nr. 3b VMG bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der Tabelle der VMG feste GdB-Werte angegeben sind (BSG, Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R, juris Rn 25; vgl. zum Ganzen auch LSG NRW, Urteil vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11, juris Rn 42 ff und daran anschließend BSG, Beschluss vom 17.04.2013 - B 9 SB 69/12 B, juris Rn 8 ff).
24Führend ist das psychische Leiden. Dessen Bewertung richtet sich nach Teil B Nr. 3.7 VMG. Danach bedingen erst stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen GdB von 30 (bis 40), während leichtere psychovegetative oder psychische Störungen einen GdB von 0 bis 20 rechtfertigen. Die Klägerin schildert insofern Probleme auf der Arbeit, als sie dort mitunter gehänselt und noch als Mann behandelt werde. Dies wirke sich u.a. auf ihre Konzentrationsfähigkeit aus. Dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt und ihre Arbeitsstelle gefährdet wäre, ist dagegen nicht ersichtlich. Im privaten Bereich fällt es ihr schwer sich zu motivieren und aus dem Bett zu kommen. Eine partnerschaftliche Beziehung hatte sie bislang nicht. Gleichwohl ist sie im Übrigen in der Lage, ihren Alltag zu strukturieren und familiäre Bindungen aufrechtzuerhalten. Dr. S sah bei seiner Begutachtung eine nur leichtgradige Depressivität. Für diesen Zeitpunkt kann eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis-und Gestaltungsfähigkeit nicht angenommen werden. Dr. L1 beschreibt ein Jahr später eine mittelgradige Depressivität und präsuizidale Gedanken. Dr. S meint, der von Dr. L1 beschriebene Befund einer mittelgradigen Depressivität rechtfertige bereits die Annahme eines Einzel-GdB von 30. Ob dieser Schluss als solcher zutreffend ist, kann dahinstehen. Immerhin ist eine Verschlimmerung insofern plausibel, als auch die behandelnde Therapeutin trotz der operativen Geschlechtsangleichung eine kontinuierliche Verschlimmerung angegeben hat. Anhaltspunkte für einen höheren GdB bestehen jedoch nicht. Die Behauptung eines Einzel-GdB von 50 durch die Therapeutin T ist nicht belegt und insofern unschlüssig, als sie (nur) eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit angibt. Soweit die gestörte Geschlechtsidentität bzw. der Transsexualismus als Erkrankung bzw. Behinderung aufgefasst werden, führt dies zu keiner höheren Bewertung. Denn es sind gerade die psychischen Folgen der gestörten Geschlechtsidentität bzw. des Transsexualismus, die erst zu dem mit einem Einzel-GdB von 30 bewerteten psychischen Leiden führen.
25Die Leiden der unteren Extremitäten bedingen zusammengefasst allenfalls einen Einzel-GdB von 30, Hüft- und Knieleiden jeweils allenfalls einen Einzel-GdB von 20. Wesentliche Bewegungseinschränkungen ergaben sich bei beiden Sachverständigen nicht. Die VMG sehen für die Hüftgelenke unter Teil B Nr. 18.14 VMG als relevante Bewegungseinschränkung eine Einschränkung der Beugefähigkeit auf 90 Grad vor. Bei Dr. L lag die Beugung der Hüftgelenke beidseits bei 110-120 Grad, bei Prof. Dr. T3 selbst rechts noch bei 100 Grad. Lediglich im Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. C wird eine rechtsseitige Einschränkung auf 85 Grad angenommen. Die VMG sehen eine Einschränkung der Streckung/Beugung auf 0/10/90 Grad mit entsprechend eingeschränkter Dreh- und Spreizfähigkeit noch als geringgradig an, die bei einseitiger Betroffenheit einen GdB von 10-20 bedingt. Da im Querschnitt der erhobenen Befunde die hierfür erforderliche Einschränkung der Beugefähigkeit kaum erreicht wird, führt auch die - zumindest bei Prof. Dr. T3 beschriebene - stärkere Beeinträchtigung der Innendrehfähigkeit rechts allenfalls zu einem Einzel-GdB von 20. Für den Bereich der Kniegelenke sehen die VMG in Teil B Nr. 18.14 VMG im Fall ausgeprägter Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen ohne Bewegungseinschränkung einseitig einen GdB von 10-30 vor. Bei einer Beugefähigkeit von rechts 130 und links 120 Grad bei beiden Sachverständigen besteht keine relevante Bewegungseinschränkung. Im linken Kniegelenk werden an einigen Stellen dritt- bis viertgradige Knorpelschäden angegeben. Dr. L weist allerdings darauf hin, dass der Knorpelverlust noch nicht großflächig sei. Prof. Dr. T3 bejaht anhaltende Reizerscheinungen, wobei die Begründung dieser Annahme nicht ganz klar ist, zumal die Klägerin selbst eher belastungsabhängige Beschwerden angibt. Auch hier wird allenfalls ein Einzel-GdB von 20 erreicht.
26Das Wirbelsäulenleiden ist allenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, was nach Teil B Nr. 18.9 VMG bereits mittelgradige Beschwerden in einem Abschnitt voraussetzt. Die Befunde sind abgesehen von der Bildgebung und anamnestisch rezidivierenden Beschwerden unauffällig. Selbst der behandelnde Orthopäde Dr. C gab an, die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei frei. Neurologische Ausfallerscheinungen sind weder von den orthopädischen noch von den neurologischen Sachverständigen dokumentiert und werden auch von Dr. C ausdrücklich verneint. Soweit die Klägerin gegenüber Prof. Dr. T3 ein gelegentliches Einschlafen der Hände angab, ist dies nicht objektiviert. Angesichts dessen fällt die Annahme von Leiden, die auf Dauer (vgl. hierzu Teil A Nr. 2f Satz 3 VMG) mittelgradigen Beschwerden in einem Abschnitt entsprechen, bereits schwer.
27Die Störung der Miktion im Sinne eines fehlenden Harnstrahls bedingt einen Einzel-GdB von nicht mehr als 10. Die Bewertung ist in Analogie zur Harninkontinenz nach Teil B Nr. 12.2.4 VMG vorzunehmen. Danach bedingt ein leichter Harnabgang bei Belastung einen GdB von 0-10 und erst ein Harnabgang tags und nachts (zB Stressinkontinenz Grad II-III) einen GdB von mindestens 20. Mit letzterem Beschwerdebild ist das der Klägerin nicht zu vergleichen. Der unwillkürliche Harnabgang ist schon grundsätzlich belastender als Hygieneprobleme bei willkürlichem Harnabgang. Allein die behauptete ständige Notwendigkeit erhöhter Intimhygiene ist geeignet, eine Vergleichbarkeit mit leichterem unwillkürlichem Harnabgang zu begründen.
28Das Refluxleiden, der Bluthochdruck und der Zwerchfellhochstand bzw. die teilweise Zwerchfelllähmung bedingen jeweils ebenfalls keinen höheren GdB als 10. Refluxleiden und Bluthochdruck werden adäquat behandelt und führen zu keinerlei Einschränkungen. Entgegen dem klägerischen Vortrag haben beide internistischen Sachverständigen keinerlei dauerhafte Einschränkung der Lungenfunktion festgestellt, der nach § 109 SGG beauftragte Dr. C1 setzte den Einzel-GdB hierfür sogar mit Null an. Dr. P wies darauf hin, dass die von der Klägerin angegebenen Probleme beim Treppensteigen eher durch die erhebliche Adipositas zu erklären seien. Soweit die Stimme der Klägerin weiterhin eine eher männliche ist, bedeutet dies unmittelbar keine Behinderung. Die sich aus der Stimmlage im Zusammenhang mit dem Transsexualismus ergebenden psychischen Probleme sind bereits vom Einzel-GdB für das Funktionssystem Psyche abgedeckt.
29Der GdB insgesamt beträgt entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten frühestens ab November 2012 40, davor 30. Der Einzel-GdB für das führende psychische Leiden, der erst ab der Begutachtung durch Dr. L1 im Januar 2013 mit 30 angesetzt werden kann, ist wegen der Probleme der unteren Extremität um 10 auf 40 zu erhöhen. Die übrigen Leiden sind jeweils nicht geeignet, den GdB zu erhöhen. In der Gesamtschau ist die Klägerin nicht beeinträchtigt wie im Fall einer schweren psychischen Störung, der Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, der Versteifung eins Hüftgelenkes in ungünstiger Stellung oder einer beidseitigen Bewegungseinschränkung der Knie stärkeren Grades.
30Der Anregung, weitere Gutachten von Amts wegen einzuholen, braucht nicht gefolgt zu werden. Denn der Sachverhalt ist durch die schriftlich erstatteten Gutachten und die ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen hinsichtlich geklärt. Die Klägerin hat auch keine Aspekte aufgezeigt, die durch die Einholung weiterer Gutachten klärungsbedürftig wären. Gleiches gilt für die Anträge auf ergänzende Befragung der nach § 109 SGG beauftragten Gutachter Dr. L1 und Prof. Dr. T3. Die wiederholte Anhörung desselben Gutachters bzw. die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme ist nicht schon deswegen geboten, weil zwischenzeitlich ein Gutachten von Amts wegen eingeholt worden ist. Sie ist etwa dann geboten, wenn der Gutachter sich zu bestimmten wesentlichen Fragen noch nicht geäußert hat oder neue Gesundheitsstörungen aufgetreten sind (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rn 10b). Das ist hier nicht der Fall. Dr S hat die Bewertung von Dr. L1 (zumindest ab dessen Untersuchung) übernommen. Prof. Dr. T3 hat - sogar als letzter Sachverständiger - bereits ergänzend Stellung genommen. Es ist zudem offen geblieben, wozu genau die genannten Gutachter befragt werden sollen, weswegen auch kein förmlicher Beweisantrag vorliegt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn 18a).
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.