Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2009 und des Sozialgerichts Marburg vom 22. Oktober 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 5001,12 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Auszahlung vertragsärztlichen Honorars.

2

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Diplom-Psychologen Klaus K (nachfolgend als "Schuldner" bezeichnet), der als Psychologischer Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen und vertragspsychotherapeutisch tätig ist. Am 28.12.2005 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachfolgend rechnete die Beklagte gegen Honoraransprüche des Schuldners mit Überzahlungen aus zu hohen Abschlagzahlungen in den Quartalen IV/2004 bis III/2005 in Höhe von 5001,12 Euro auf. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Schriftwechsel mit der Beklagten Klage mit der Begründung, die Beklagte sei nicht zur Aufrechnung berechtigt; die Aufrechnung sei nach § 96 Abs 1 Nr 1 der Insolvenzordnung (InsO) unwirksam, da die Beklagte gegen Vergütungsansprüche - nämlich solche für das Quartal I/2006 - aufgerechnet habe, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Die - vom Landgericht an das SG verwiesene - Klage und die Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 22.10.2008, Urteil des LSG vom 26.8.2009).

3

Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, da die Voraussetzungen des § 95 Abs 1 InsO erfüllt seien. Zwar habe der Vertragsarzt auch noch mit Vorlage seiner Abrechnung keinen fälligen Anspruch auf ein betrags- oder punktemäßig beziffertes Honorarvolumen, jedoch habe die Hauptforderung (Honorarforderung) in ihrem rechtlichen Kern im Sinne des Insolvenzrechts bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Nichts anderes gelte auch für die Gegenforderung, den aufschiebend bedingten Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Überzahlung aus den geleisteten Abschlagzahlungen, die sich spätestens mit der Festsetzung des konkreten Honorars ergeben habe. Der rechtliche Kern für die Honoraransprüche sei - ebenso wie der rechtliche Kern des Rückzahlungsanspruchs - durch die Teilnahme des Schuldners an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung und die Erbringung von Leistungen in den Quartalen II/2005 bis IV/2005 gelegt worden. § 95 Abs 1 Satz 3 InsO stehe dem nicht entgegen, da die Honorarforderungen des Schuldners für die Quartale II/2005 bis IV/2005 nicht fällig geworden seien, bevor auch der Erstattungsanspruch der Beklagten aus Überzahlung fällig geworden sei.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Die Rechtserwägungen der Vorinstanzen seien in sich widersprüchlich und verstießen gegen die grundlegenden Bestimmungen des BGB. Wenn sich die Aufrechnung zweifelsfrei nach den Grundsätzen des § 387 BGB richte, dann sei dabei zwingend die volle Wirksamkeit der Gegenforderung bei der Aufrechnung erforderlich. § 387 BGB setze nicht nur den Kern eines Anspruchs voraus, sondern die volle Durchsetzbarkeit der Gegenforderung. Da zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht sicher gewesen sei, ob überhaupt eine Gegenforderung der Beklagten entstehen werde, könne eine Aufrechnungsberechtigung auch nicht aus einem lediglich im Kern angelegten Anspruch hergeleitet werden.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2009 und des Sozialgerichts Marburg vom 22. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5001,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2007 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Zahlungsanspruch des Klägers sei durch die von ihr erklärte Aufrechnung erloschen. Ihr - der Beklagten - komme eine Aufrechnungsbefugnis zu, die ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden habe. Ihre Gegenforderung sei zum Zeitpunkt der Aufrechnung fällig gewesen. Der Kläger verkenne, dass die allgemeinen Aufrechnungsregeln der §§ 387 ff BGB durch die Normen der §§ 94 ff InsO ergänzt würden. § 95 InsO schütze das Vertrauen auf eine entstehende Aufrechnungslage; dem Gläubiger sei eine Aufrechnung auch dann gestattet, wenn die Fälligkeit zwar erst nach der Verfahrenseröffnung, aber vor der Fälligkeit der Forderung des Schuldners eintrete.

8

So liege der Fall auch hier. Der Schuldner habe Kraft seiner Zulassung ein Recht zur Teilnahme an der Honorarverteilung. Die Honoraransprüche für die Quartale II/2005 ff seien zwar erst mit Erlass der Honorarbescheide und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden, doch sei entscheidend, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowohl die Honoraransprüche des Klägers für die Quartale II/2005 bis IV/2005 als auch ihre Rückzahlungsansprüche für zu viel geleistete Abschlagzahlungen für diese Quartale bereits dem Grunde nach bestanden hätten. Insolvenzrechtlich sei allein maßgeblich, dass die Hauptforderung dem Grunde nach entstanden und erfüllbar sei. Aufgrund der regelmäßig gezahlten Abschlagzahlungen sei sie - die Beklagte - stets Inhaberin eines Rückzahlungsanspruchs unter der aufschiebenden Bedingung, dass das nach Durchführung der Honorarverteilung dem jeweiligen Arzt gegenüber geschuldete Honorar geringer sei als die geleisteten Vorauszahlungen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sei der maßgebliche Rechtsgrund für die Entstehung des Anspruchs gelegt gewesen. Maßgebend sei dafür allein, dass das Rechtsverhältnis, das die Grundlage des Anspruchs darstelle, bestehe; auf die Entstehung des Anspruchs selbst komme es nicht an. Selbst wenn man auf die Entstehung des Anspruchs abstelle, sei dieser bereits - unter einer aufschiebenden Bedingung - mit dem Leisten der ersten Abschlagzahlung entstanden.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestehen für das streitbefangene Quartal I/2006 noch Honoraransprüche des Klägers (in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners), denn sie sind durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen den Schuldner zustehenden Forderungen nicht erloschen.

10

1. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht erloschen, denn die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unzulässig und damit unwirksam.

11

a. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f mwN; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

12

Die Erstattungsforderung der Beklagten (Gegenforderung) sowie die Honorarforderung des Klägers (Hauptforderung) waren, da jeweils auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, gleichartig im Sinne des § 387 BGB. Die Honorarforderung des Klägers war im Zeitpunkt der Aufrechnung auch erfüllbar. Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf (Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 271 RdNr 1). Dies ist bezogen auf vertragsärztliche Honorarforderungen mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals (vgl BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - erst recht mit ihrer Konkretisierung durch den Honorarbescheid (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 16) - der Fall. Während die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in: Palandt aaO, § 387 RdNr 11 mwN), muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar, nicht aber vollwirksam und fällig sein (Grüneberg aaO RdNr 12).

13

Ob die Erstattungsforderung der Beklagten im Zeitpunkt der Aufrechnung auch fällig war, kann hingegen dahingestellt bleiben. Eine Erstattungsforderung, die - wie vorliegend - auf überhöhten Abschlagzahlungen beruht, wird (erst) in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Honorarbescheid für das Quartal, für das überhöhte Abschlagzahlungen geleistet wurden, erlassen wird. Denn ob die Abschlagzahlungen überhöht waren - und insbesondere in welcher Höhe dies der Fall ist -, steht erst in dem Moment fest, in dem die Höhe des dem Vertragsarzt tatsächlich zustehenden Honorars festgestellt ist. Zudem ist auch logisch ausgeschlossen, dass ein Rückzahlungsanspruch wegen überzahlten Honorars vor dem Honoraranspruch für das nämliche Quartal fällig wird; vertragsärztliche Honoraransprüche werden erst mit Erlass des jeweiligen Honorarbescheides fällig (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 35). Da die Honorarbescheide für die Quartale II/2005 und III/2005 nach den Feststellungen des LSG erst am 29.6.2006 bzw am 12.8.2006 erlassen wurden, wäre eine Erstattungsforderung, die auf überhöhten Abschlagzahlungen für diese Quartale beruht, somit noch nicht fällig gewesen, sofern die Aufrechnung bereits im Quartal I/2006 erklärt worden wäre. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Aufrechnung erklärt bzw tatsächlich vorgenommen hat. Die Fälligkeit der Erstattungsforderung kann aber offenbleiben, da die Aufrechnung bereits aus anderen - insolvenzrechtlichen - Gründen unwirksam ist.

14

b. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unwirksam, da die Beklagte - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - gegen Honorarforderungen des Klägers für das Quartal I/2006 aufgerechnet hat, mithin gegen Forderungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 28.12.2005 entstanden sind. Nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Aufrechnungslage mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das war hier der Fall.

15

Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht; Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 38; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Da das maßgebliche Quartal I/2006 bei Insolvenzeröffnung am 28.12.2005 noch nicht einmal begonnen hatte, waren auch noch keine Leistungen erbracht und erst recht nicht zur Abrechnung gebracht worden, so dass zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein "genereller" Anspruch auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars und entsprechend keine diesbezügliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten entstanden war.

16

Aus diesem Grund ist die Aufrechnung auch nicht nach § 95 Abs 1 Satz 1 InsO zulässig. Danach kann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Damit wird auch eine "Aufrechnungsanwartschaft", dh das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage geschützt (BSG Urteil vom 23.3.2011- B 6 KA 14/10 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, unter Hinweis auf Hofmann in: Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Der Insolvenzgläubiger soll darauf vertrauen dürfen, dass er sich dann, wenn seine Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - jedenfalls dem Grunde nach - besteht, nach Fälligkeit bzw Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann (Kroth in: Braun, InsO, 4. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Das setzt aber voraus, dass beide Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im rechtlichen Kern begründet waren (BSG aaO unter Hinweis auf Kroth aaO RdNr 2 mwN).

17

Ob diese Anforderungen bezüglich des Rückforderungsanspruchs der Beklagten erfüllt waren, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls war der Honoraranspruch des Klägers für das Quartal I/2006, gegen den die Beklagte aufgerechnet hat, nach der Rechtsprechung des Senats bei Insolvenzeröffnung auch dem Grunde nach noch nicht entstanden. Wie bereits dargelegt, setzt die Annahme eines zumindest dem Grunde nach entstandenen - in der Rechtsprechung des Senats einem bedingten Anspruch iS des § 140 Abs 3 InsO gleichgestellten(vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 31) - Honoraranspruchs voraus, dass der Vertragsarzt Leistungen erbracht und diese nach Abschluss des Quartals der Beklagten zur Abrechnung vorgelegt hat. Das vorliegend maßgebliche Quartal I/2006 hatte bei Insolvenzeröffnung jedoch noch nicht einmal begonnen.

18

Es liegt auch eher fern, vertragsärztliche Honoraransprüche als befristete Ansprüche anzusehen, wie dies der BGH für Mietzinsansprüche angenommen hat (vgl Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 7/06 - ZIP 2007, 239). Bei der Befristung (Zeitbestimmung) ist die Entstehung eines Rechts gewiss, aber von dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts abhängig (Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Aufl 2010, "Zeitbestimmung"). Mietzinsansprüche entstehen gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zahlungsabschnitt, für den der Mietzins zu zahlen ist, und werden deshalb aufschiebend bedingten Forderungen gleichgestellt(BGH aaO). Eine vergleichbare Situation besteht bei vertragsärztlichen Honoraransprüchen jedoch nicht. Während bei einem Mietvertrag die Entstehung des Rechts auf Mietzinszahlung vom Verhalten des Gläubigers unabhängig ist, ist ein Honorar- bzw Teilhabeanspruch des Arztes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach davon abhängig, dass bzw in welchem Umfang dieser vertragsärztliche Leistungen erbringt. Zudem ist die Höhe des zu beanspruchenden Mietzinses im Voraus vertraglich festgelegt, während dies beim vertragsärztlichen Honorar gerade nicht der Fall ist. Mit der Vertragsarztzulassung wird dem Vertragsarzt lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs eingeräumt; die Entstehung eines Rechts auf Honorar bzw Teilhabe an der Honorarverteilung liegt zwar nahe, ist aber nicht gewiss.

19

c. Soweit danach die KÄV gegen Honoraransprüche, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet, nicht mit Erstattungsforderungen aus früheren Quartalen aufrechnen kann, stellt das keine unzumutbare Gefährdung des Sicherstellungsauftrags dar.

20

aa. Klarzustellen ist, dass entgegen der Auffassung des SG eine KÄV im Insolvenzfall das Honorar nicht "annähernd doppelt" auszahlen muss. Honoraransprüche, die nach Insolvenzeröffnung fällig werden, sind nicht in der im Honorarbescheid ausgewiesenen Höhe als Masseforderung zu erfüllen. Vielmehr müssen bereits für dasselbe Quartal geleistete Abschlagzahlungen derart Berücksichtigung finden, dass sie bei der Feststellung des noch ausstehenden Honoraranspruchs anzurechnen sind (so schon BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 45). Im Rahmen von Dienstverträgen gezahlte Abschläge und Vorschüsse mindern ohne Aufrechnung oder sonstige Erklärung die Vergütung, weil sie als vorzeitige Erfüllung (§ 362 Abs 1 BGB) gewertet werden (vgl Weidenkaff in: Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 614 RdNr 3). Für Abschlagzahlungen, die auf (zukünftige) vertragsärztliche Honorarforderungen geleistet werden, gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn sie keine "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" iS des § 114 InsO darstellen(s hierzu BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Insofern besteht eine vergleichbare Lage wie bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für ein noch nicht abgerechnetes Quartal, welche das Honorar von vornherein mindert (s hierzu Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 16).

21

bb. Dass demgegenüber eine Erstattungsforderung der KÄV, die aus überhöhten Abschlagzahlungen resultiert, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arztes nur in Höhe der Insolvenzquote erfüllt wird, ist unvermeidliche Folge der gesetzlichen Regelung. Es gibt keinen rechtlichen Ansatz dafür, die KÄVen gegenüber anderen Insolvenzgläubigern dadurch zu privilegieren, dass ihr gestattet wird, überhöhte Abschlagzahlungen ungeachtet der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufrechnung gegen neu entstehende Honorarforderungen des Schuldners bzw des Insolvenzverwalters auszugleichen. Zu dem ggf für die KÄVen entstehenden Dilemma hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.3.2011 (- B 6 KA 14/10 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) Stellung genommen und dort nicht zuletzt darauf verwiesen, dass sich die Risiken für die Beklagte auch dann realisiert hätten, wenn der Schuldner die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und nicht fortgeführt hätte. Dass die insolvenzbedingten Forderungsausfälle von der Gesamtheit der Vertragsärzte zu tragen sind, ist notwendige Folge ihres auf Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütungen beschränkten Anspruchs. Im Übrigen liegt hierin keine Besonderheit des Vertragsarztrechts, denn auch die Forderungsausfälle, die Sozialversicherungsträgern oder dem Fiskus infolge der Insolvenz eines Beitrags- bzw Steuerpflichtigen entstehen, sind letztlich von allen Beitrags- bzw Steuerzahler zu tragen.

22

2. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht hingegen nicht. Eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11). Etwas anderes gilt auch nicht für das Insolvenzverfahren (vgl BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 30, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Kläger als Insolvenzverwalter kann insofern keine weitergehenden Ansprüche stellen als der Schuldner selbst.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Der Senat hat von einer Kostenquotelung abgesehen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs 1 Satz 3 VwGO).

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(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 51 405,80 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Zahlung von 51 405,80 Euro zur Insolvenzmasse.

2

Über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen Insolvenzschuldners Dr. R., der als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, wurde auf Antrag vom 7.3.2005 mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 1.5.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hatte aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Leistung Nr 439 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen gegen Dr. R. nach bestandskräftigem Bescheid vom 25.6.2003 Rückforderungsansprüche in Höhe von 53 657,78 Euro. Auf ein Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003, in dem er eine Rückzahlung der Summe in Raten von 3000 Euro pro Quartal vorschlug, erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23.2.2005 mit einer ratenweisen Tilgung der Rückforderung einverstanden und kündigte eine Verrechnung in 37 Raten an. Bereits von der Restzahlung für das Quartal III/2004 hatte die Beklagte 851,98 Euro einbehalten. Beginnend mit der 2. Abschlagszahlung für das Quartal I/2005 am 15.3.2005 (2. Abschlagszahlung 15.4.2005, Honorarbescheid für I/2005 am 6.7.2005) behielt die Beklagte von den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners Beträge zwischen 1200 und 7700 Euro ein, bis die Rückforderungssumme getilgt war. Am 14.3.2005 teilte der Kläger der Beklagten die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen von Dr. R. durch Beschluss vom 10.3.2005 mit. In einem Telefonat am 14.4.2005 kündigte der Kläger die voraussichtliche Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 an. Mit Schreiben vom 30.6.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit den Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners für die Zukunft zu unterlassen. In weiteren Schreiben vom 11.7.2006, 22.8.2006 und 24.8.2006 verlangte er von der Beklagten, die bislang durch Verrechnungen einbehaltenen Beträge in Höhe von 30 100 Euro bis zum 4.9.2006 auf das Insolvenzanderkonto des Klägers auszukehren. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

3

Mit Schriftsatz vom 6.11.2006 hat der Kläger Klage beim SG München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die bis dahin einbehaltene Summe von 30 100 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2005 zu zahlen und die Unzulässigkeit der Verrechnung der Rückforderungsansprüche mit Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners festzustellen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9.10.2007 abgewiesen.

4

Das LSG hat mit Urteil vom 25.11.2009 die Berufung zurückgewiesen. Die Forderung des Klägers sei durch die von der Beklagten durchgeführten Verrechnungen im Zeitraum vom Quartal III/2004 bis zum Quartal l/2007 getilgt worden. Die Berechtigung zur Verrechnung ergebe sich aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden Abrechnungsbestimmungen der Beklagten bzw für den Zeitraum vor dem 1.4.2005 aus dem wortgleichen § 7 Abs 8 ihres Honorarverteilungsmaßstabes. Die Beklagte könne danach bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Die Verrechnung meine die Einstellung der vorgenannten festgestellten Forderungen in das Abrechnungskonto des Arztes als unselbstständige Abrechnungsposten und deren Verrechnung mit Zahlungen an den Vertragsarzt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, zum anderen entspreche dieses Vorgehen der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten.

5

Die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des geltend gemachten Betrages ergebe sich jedenfalls aus dem Verfahrensablauf im konkreten Fall. Die Forderung der Beklagte gegen Dr. R. sei schon seit dem Jahr 2003 bestandskräftig festgestellt; die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB hätten lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen. Die Beklagte habe die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage auch nicht durch eine anfechtbare Handlung nach § 130 Insolvenzordnung (InsO) erlangt. Der Beklagten komme nämlich bereits in dem Moment eine insolvenzrechtlich schützenswerte Aufrechnungslage zu, in dem der Vertragsarzt seine Leistungen erbracht und die Abrechnung eingereicht habe und nicht erst mit Wirksamwerden des entsprechenden Honorarbescheides. Anstelle der sofortigen Aufrechnung habe die Beklagte mit Dr. R. eine Verrechnung im Sinne einer Anrechnung mit den Abschlags- und Restzahlungen vereinbart.

6

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Er trägt zur Begründung vor, das Schreiben der Beklagten vom 23.2.2005 enthalte vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet eine Aufrechnungserklärung. Im allgemeinen Sprachgebrauch würden die Begriffe "Aufrechnung" und "Verrechnung" identisch verwendet. Mit den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners und den Rückforderungsansprüchen der Beklagten hätten sich zwei selbstständige Forderungen gegenübergestanden, es seien nicht etwa von einem Anspruch unselbstständige Rechnungsposten in Abzug gebracht worden. Honoraransprüche, die erst nach Zugang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Erbringung und Abrechnung vergütungspflichtiger Leistungen gegen die KÄV entstünden, unterlägen insolvenzrechtlich der Anfechtbarkeit. Außer den Vergütungsansprüchen für das Quartal III/2004 in Höhe von 851,98 Euro seien alle den Verrechnungen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw nach diesem Antrag entstanden und damit gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 InsO anfechtbar. Daraus folge, dass die von der Beklagten ab dem Quartal IV/2004 vorgenommenen Verrechnungen in Höhe von insgesamt 52 805,80 Euro gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 und 3 InsO unzulässig und die Beträge zur Insolvenzmasse herauszugeben seien.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51 405,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, es sei durch das Einstellen der Regressforderung in das Abrechnungskonto eine einer Kontokorrentabrede nach § 355 Handelsgesetzbuch gleichstehende Rechtslage geschaffen worden. Eine solche Abrede, die die Selbstständigkeit der einzelnen Forderungen aufhebe, könne auch stillschweigend und zB durch ständige Übung getroffen werden. Sie - die Beklagte - habe diese Einstellung ihrer Forderung in das Abrechnungssystem durch Honorarbescheid für das Quartal III/2004 mitgeteilt. Der Honoraranspruch entstehe von vornherein nur in der Höhe, die er nach der Verrechnung aufweise. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine dem Regime der §§ 94 ff InsO unterliegende Aufrechnung vorliege, sei die Aufrechnungslage nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden. Weder der Erlass des Honorarbescheides noch die Erbringung ärztlicher Leistungen noch die Einreichung der Abrechnungsunterlagen stellten anfechtbare Handlungen dar. Darüber hinaus sei nach § 95 InsO eine Aufrechnungslage geschützt, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden solle, bereits im Kern angelegt gewesen sei. Dies sei hier der Fall, weil der Vertragsarzt einen Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung habe. Schließlich sprächen Gesichtspunkte der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Systemerhaltung für das vom LSG gefundene Ergebnis.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte gegen Honorarforderungen für die Quartale I/2005 bis I/2007 aufgerechnet hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestehen für diese streitbefangenen Quartale noch Honoraransprüche des Insolvenzschuldners, denn sie sind durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen nicht erloschen. Soweit die Aufrechnung gegen Honorarforderungen für das Quartal IV/2004 erklärt worden ist, ist die Revision hingegen zurückzuweisen.

11

1. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die Honoraransprüche des Insolvenzschuldners aus vertragsärztlicher Tätigkeit geltend zu machen. Nach § 80 Abs 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse rechnet das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), mithin auch Forderungen auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars.

12

2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist für die Quartale II/2005 bis I/2007 nicht erloschen. Die Aufrechnungen der Beklagten sind gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unzulässig und damit unwirksam.

13

a) Die Beklagte hat in den jeweiligen Honorarbescheiden ihre Rückforderung aus dem bestandskräftigen Berichtigungsbescheid vom 25.6.2003 in Teilbeträgen von unterschiedlicher Höhe gegen die Honorarforderungen des Schuldners für diese Quartale aufgerechnet. Für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f mwN). Demgegenüber finden die für Aufrechnungen und Verrechnungen geltenden Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I nach ständiger Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 16 mwN) auf Honorarzahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von § 85 Abs 4 Satz 1 SGB V schon deswegen keine Anwendung, weil solche Zahlungen keine Sozialleistungen darstellen, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommen sollen.

14

Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich der aus sachlich-rechnerischer Richtigstellung resultierenden öffentlich-rechtlichen Rückforderungen der Beklagten einerseits und der Honorarforderungen des Insolvenzschuldners andererseits vor.

15

Die Erstattungsforderung der Beklagten sowie die konkretisierten Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren, da jeweils auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, gleichartig im Sinne des § 387 BGB. Zudem war die Erstattungsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungen auch fällig. Die Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren jedenfalls mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals erfüllbar. Während die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 387 RdNr 11 mwN), muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar, nicht aber vollwirksam und fällig sein (Grüneberg, aaO, RdNr 12).

16

Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Erstattungsforderung nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Der Anspruch der KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar als Folge einer Abrechnungsberichtigung stellt eine eigenständige Forderung dar. Zwar wird bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für ein noch nicht abgerechnetes Quartal das Honorar von vornherein gemindert, weil ein Anspruch auf die Vergütung zu Unrecht abgerechneter Leistungen nicht besteht. Ist aber bereits ein Honorarbescheid ergangen und wird dieser aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung korrigiert, entsteht eine eigenständige Erstattungsforderung. Dementsprechend reicht bei einer quartalsversetzten Richtigstellung, wie sie hier erfolgt ist, die Anfechtung der Berichtigung, während bei der quartalsgleichen Berichtigung gerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Honorarbescheid gesucht werden muss (vgl Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 23 RdNr 17, 18).

17

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden "Abrechnungsbestimmungen der KVB", auf die die Beklagte sich beruft. Danach kann die KÄV bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung die von der Beklagten daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen nicht stützt. Der Begriff der "Verrechnung" im Zusammenhang mit "Rückforderungen" legt vielmehr nahe, dass rechtstechnisch eine Aufrechnung gemeint ist. Der Annahme eines unselbstständigen Rechnungspostens steht aber vor allem entgegen, dass Honorarforderungen, wie dies auch in § 2 der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten ausdrücklich vorgeschrieben ist, quartalsweise gesondert geltend zu machen und abzurechnen sind(vgl dazu BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 37). Anders als etwa bei einem Vorteilsausgleich, bei dem ersparte Aufwendungen auf einen Anspruch angerechnet werden, besteht kein Zusammenhang zwischen der Erstattungsforderung der KÄV als Folge von Abrechnungskorrekturen zurückliegender Quartale und den später entstandenen Honorarforderungen. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BGH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren betraf die Bezahlung von Gesellschafter-Rechnungen im Rahmen der Kontenangleichung und damit eine nicht vergleichbare Konstellation (BGHZ 170, 206).

18

b) Die Aufrechnungen mit Honorarforderungen für die Quartale II/2005 bis I/2007 sind, weil sie nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 erfolgt sind, nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unwirksam. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Aufrechnungslage mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das war hier der Fall. Die Honorarforderungen für das Quartal II/2005 und die Folgequartale konnte die beklagte KÄV erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllen.

19

Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht. Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab; dessen Erlass steht insoweit dem Eintritt einer Bedingung iS des § 140 Abs 3 InsO gleich(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 38).

20

c) Aus diesem Grund ist die Aufrechnung auch nicht nach § 95 Abs 1 Satz 1 InsO zulässig. Danach kann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Damit wird auch eine "Aufrechnungsanwartschaft", dh das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage geschützt (Hofmann in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Der Insolvenzgläubiger soll darauf vertrauen dürfen, dass er sich dann, wenn seine Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, nach Fälligkeit bzw Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann (Kroth in Braun, InsO, 4. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Das setzt aber voraus, dass die Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im rechtlichen Kern begründet waren (vgl Kroth, aaO, RdNr 2 mwN). Die Honoraransprüche von Dr. R. für die Quartale ab II/2005 waren jedoch nach der Rechtsprechung des Senats auch dem Grunde nach am 1.5.2005 noch nicht entstanden.

21

d) Auch § 114 Abs 2 InsO ist nicht einschlägig. Danach kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf Bezüge für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Zwar ist der Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis weit zu fassen (Pöhlmann in Graf-Schlicker, aaO, § 114 RdNr 7 mit zahlreichen Beispielen). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 167, 363 RdNr 13 ff), der sich der Senat anschließt, stellen aber Honoraransprüche eines Vertragsarztes gegen die für ihn zuständige KÄV keine Forderungen auf "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" iS des § 114 Abs 1 InsO dar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass diese Entscheidung sich ausdrücklich nur zu § 114 Abs 1 InsO verhält, verkennt sie, dass die Qualifizierung von Leistungen als "Bezüge" in allen Regelungen des § 114 InsO im selben Sinn zu verstehen ist. Die Vorschrift erfasst nach der Rechtsprechung des BGH nur Vergütungsansprüche, die ausschließlich als Ertrag der Arbeitskraft anzusehen sind. Der Honoraranspruch des Vertragsarztes resultiert aber nicht allein aus der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern aus dem Betrieb der Praxis (BGHZ, aaO, RdNr 16). Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei einer Anwendung des § 114 Abs 1 InsO auf die Honoraransprüche eines Kassenarztes gegen die KÄV der Verwalter bei seiner Entscheidung über die Fortsetzung von Verträgen die Abtretung dieser Ansprüche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen hätte. Um Masseminderungen zu vermeiden, müsste er sämtliche Verträge beenden, was notwendig zur Einstellung des Praxisbetriebes führe, womit auch dem Abtretungsgläubiger nicht gedient sei.

22

Ähnliche Erwägungen stehen auch der Auffassung der Beklagten entgegen, aus Gründen der Sicherung der Stabilität des vertragsärztlichen Vergütungssystems müsse ihr die privilegierte Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen auch in der Insolvenz eines Vertragsarztes möglich sein. Wenn die Honoraransprüche, die ein Vertragsarzt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet, nicht dem Insolvenzverwalter für die Fortführung der Praxis zur Verfügung stehen, könnte je nach Höhe der Aufrechnung durch die KÄV mit Rückforderungsansprüchen aus früheren Quartalen die wirtschaftliche Basis für eine Weiterführung der Praxis fehlen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die KÄV bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gegen ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenes Mitglied ein Dilemma entstehen kann. Lässt sie sich auf eine lang gestreckte Ratenzahlung ein, läuft sie Gefahr, bei Eintritt der Insolvenz mit ihrer Forderung teilweise auszufallen. Verweigert sie eine ratenweise Tilgung, könnte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ihr Mitglied in eine vielleicht noch vermeidbare Insolvenz zu treiben. Nachdem aber mit der Entscheidung des Senats in diesem Verfahren feststeht, dass sich die KÄV durch sog Verrechnungen keine privilegierte Zugriffsmöglichkeit auf Honoraransprüche im Insolvenzverfahren verschaffen kann, steht die KÄV insoweit ungeachtet ihres mitgliedschaftlichen Verhältnisses zum Vertragsarzt nicht anders da als andere Gläubiger. Die Risiken ihrer Entscheidung, Dr. R. trotz der seit 2003 bekannten Überschuldung ab Februar 2005 eine ratenweise Tilgung zu gewähren, hätten sich im Übrigen auch dann realisiert, wenn der Kläger die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und nicht fortgeführt hätte.

23

3. Die Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Gemeinschuldners für das Quartal I/2005 in Höhe von 4200 Euro ist ebenfalls unwirksam. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs 1 Nr 3 InsO entgegen, wonach die Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Eine solche Konstellation ist hier gegeben.

24

Nach § 130 Abs 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (Nr 1) oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (Nr 2).

25

Als Rechtshandlung wird grundsätzlich jede bewusste Willensbetätigung verstanden, die eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196 RdNr 10; BFHE 208, 296, 299). Der Senat hat im Hinblick auf die Verpflichtung der KÄV zur Erteilung eines Honorarbescheides Zweifel geäußert, ob im Erlass eines Honorarbescheides eine anfechtbare Rechtshandlung gesehen werden kann (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 23 f), weil das Anfechtungsrecht in erster Linie auf die Konstellation zugeschnitten ist, dass sich der Gläubiger in der "kritischen" Zeit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner beschafft, mit der oder gegen die er aufrechnen kann.

26

Dem Erlass eines Honorarbescheides kommt nach der Entscheidung des Senats vom 3.2.2010 insolvenzrechtlich letztlich aber auch keine entscheidende Bedeutung zu. Der Senat hat vielmehr bereits unter der Prämisse, dass der Honorarbescheid als anfechtbare Rechtshandlung anzusehen ist, entschieden, dass es für die Anfechtbarkeit des "Erwerbs" der Aufrechnungslage gemäß § 140 Abs 1 und 3 InsO darauf ankommt, wann die Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 30 f). Die Rechtshandlung, die die Aufrechnungslage begründete und der Beklagten hier eine Befriedigung ermöglichte, war die Vorlage der Abrechnung durch Dr. R. am 6.4.2005. Damit entstand sein Anspruch auf Honorar dem Grunde nach. Da die Wirkung dieser Handlung, mit der die Hauptforderung begründet wurde, innerhalb des von § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO festgelegten Dreimonatszeitraums vor der Verfahrenseröffnung eintrat, hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung insoweit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt.

27

Das entspricht im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH, wonach Leistungen, die zur Entstehung einer Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung iS des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO darstellen(BGH, ZIP 2010, 90; BFHE 231, 488). Dabei ist es ohne Belang, ob die anfechtbare Rechtshandlung die Begründung der Hauptforderung oder der Gegenforderung zur Folge hat. Der BFH führt aus, dass § 96 Abs 1 Nr 3 InsO nicht voraussetze, dass die Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müsse. § 96 Abs 1 Nr 3 InsO verlange lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei, dass sie eine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen habe und dass die Rechtshandlung den Insolvenzgläubiger benachteilige.

28

Der vom Senat als maßgeblich für die Anfechtbarkeit angesehene Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Quartals der Leistungserbringung und der Vorlage der Abrechnung ist auch maßgeblich für die erforderliche Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit (vgl BGH, NJW 2008, 2190, 2191). Zum Abschluss des Quartals I/2005 am 31.3.2005 war der Insolvenzantrag bereits gestellt, und die Beklagte hatte durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung auch Kenntnis vom Eröffnungsantrag, so dass die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 2 InsO vorlagen.

29

4. Die Aufrechnung in Höhe von 1400 Euro gegen die Honorarforderung aus dem Quartal IV/2004 war hingegen wirksam. Der Zeitpunkt des Quartalsabschlusses und der Abrechnung lag hier mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit außerhalb des in § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO bestimmten Zeitraums. Überdies war der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit von Dr. R. noch nicht bekannt. Der Schuldner ist nach § 17 Abs 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt für sicher gehaltenes Wissen voraus (BGH, aaO). Zwar war der Beklagten durch das Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003 und der anliegenden Vermögensaufstellung bekannt, dass er überschuldet war. Das allein ließ aber noch nicht zwingend auf seine Zahlungsunfähigkeit schließen, zumal Dr. R. selbst eine Ratenzahlung in Höhe von 3000 Euro pro Quartal vorschlug und dieser Vorschlag zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehr als 1½ Jahre zurücklag. Positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erhielt die Beklagte erst durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung.

30

5. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht nicht. Eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11). Etwas anderes gilt auch nicht für das Insolvenzverfahren. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann insofern keine weitergehenden Ansprüche stellen als der Schuldner selbst.

31

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Der Senat hat von einer Kostenquotelung abgesehen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs 1 Satz 3 VwGO).

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 51 405,80 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Zahlung von 51 405,80 Euro zur Insolvenzmasse.

2

Über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen Insolvenzschuldners Dr. R., der als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, wurde auf Antrag vom 7.3.2005 mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 1.5.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hatte aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Leistung Nr 439 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen gegen Dr. R. nach bestandskräftigem Bescheid vom 25.6.2003 Rückforderungsansprüche in Höhe von 53 657,78 Euro. Auf ein Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003, in dem er eine Rückzahlung der Summe in Raten von 3000 Euro pro Quartal vorschlug, erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23.2.2005 mit einer ratenweisen Tilgung der Rückforderung einverstanden und kündigte eine Verrechnung in 37 Raten an. Bereits von der Restzahlung für das Quartal III/2004 hatte die Beklagte 851,98 Euro einbehalten. Beginnend mit der 2. Abschlagszahlung für das Quartal I/2005 am 15.3.2005 (2. Abschlagszahlung 15.4.2005, Honorarbescheid für I/2005 am 6.7.2005) behielt die Beklagte von den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners Beträge zwischen 1200 und 7700 Euro ein, bis die Rückforderungssumme getilgt war. Am 14.3.2005 teilte der Kläger der Beklagten die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen von Dr. R. durch Beschluss vom 10.3.2005 mit. In einem Telefonat am 14.4.2005 kündigte der Kläger die voraussichtliche Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 an. Mit Schreiben vom 30.6.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit den Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners für die Zukunft zu unterlassen. In weiteren Schreiben vom 11.7.2006, 22.8.2006 und 24.8.2006 verlangte er von der Beklagten, die bislang durch Verrechnungen einbehaltenen Beträge in Höhe von 30 100 Euro bis zum 4.9.2006 auf das Insolvenzanderkonto des Klägers auszukehren. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

3

Mit Schriftsatz vom 6.11.2006 hat der Kläger Klage beim SG München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die bis dahin einbehaltene Summe von 30 100 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2005 zu zahlen und die Unzulässigkeit der Verrechnung der Rückforderungsansprüche mit Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners festzustellen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9.10.2007 abgewiesen.

4

Das LSG hat mit Urteil vom 25.11.2009 die Berufung zurückgewiesen. Die Forderung des Klägers sei durch die von der Beklagten durchgeführten Verrechnungen im Zeitraum vom Quartal III/2004 bis zum Quartal l/2007 getilgt worden. Die Berechtigung zur Verrechnung ergebe sich aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden Abrechnungsbestimmungen der Beklagten bzw für den Zeitraum vor dem 1.4.2005 aus dem wortgleichen § 7 Abs 8 ihres Honorarverteilungsmaßstabes. Die Beklagte könne danach bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Die Verrechnung meine die Einstellung der vorgenannten festgestellten Forderungen in das Abrechnungskonto des Arztes als unselbstständige Abrechnungsposten und deren Verrechnung mit Zahlungen an den Vertragsarzt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, zum anderen entspreche dieses Vorgehen der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten.

5

Die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des geltend gemachten Betrages ergebe sich jedenfalls aus dem Verfahrensablauf im konkreten Fall. Die Forderung der Beklagte gegen Dr. R. sei schon seit dem Jahr 2003 bestandskräftig festgestellt; die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB hätten lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen. Die Beklagte habe die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage auch nicht durch eine anfechtbare Handlung nach § 130 Insolvenzordnung (InsO) erlangt. Der Beklagten komme nämlich bereits in dem Moment eine insolvenzrechtlich schützenswerte Aufrechnungslage zu, in dem der Vertragsarzt seine Leistungen erbracht und die Abrechnung eingereicht habe und nicht erst mit Wirksamwerden des entsprechenden Honorarbescheides. Anstelle der sofortigen Aufrechnung habe die Beklagte mit Dr. R. eine Verrechnung im Sinne einer Anrechnung mit den Abschlags- und Restzahlungen vereinbart.

6

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Er trägt zur Begründung vor, das Schreiben der Beklagten vom 23.2.2005 enthalte vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet eine Aufrechnungserklärung. Im allgemeinen Sprachgebrauch würden die Begriffe "Aufrechnung" und "Verrechnung" identisch verwendet. Mit den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners und den Rückforderungsansprüchen der Beklagten hätten sich zwei selbstständige Forderungen gegenübergestanden, es seien nicht etwa von einem Anspruch unselbstständige Rechnungsposten in Abzug gebracht worden. Honoraransprüche, die erst nach Zugang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Erbringung und Abrechnung vergütungspflichtiger Leistungen gegen die KÄV entstünden, unterlägen insolvenzrechtlich der Anfechtbarkeit. Außer den Vergütungsansprüchen für das Quartal III/2004 in Höhe von 851,98 Euro seien alle den Verrechnungen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw nach diesem Antrag entstanden und damit gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 InsO anfechtbar. Daraus folge, dass die von der Beklagten ab dem Quartal IV/2004 vorgenommenen Verrechnungen in Höhe von insgesamt 52 805,80 Euro gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 und 3 InsO unzulässig und die Beträge zur Insolvenzmasse herauszugeben seien.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51 405,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, es sei durch das Einstellen der Regressforderung in das Abrechnungskonto eine einer Kontokorrentabrede nach § 355 Handelsgesetzbuch gleichstehende Rechtslage geschaffen worden. Eine solche Abrede, die die Selbstständigkeit der einzelnen Forderungen aufhebe, könne auch stillschweigend und zB durch ständige Übung getroffen werden. Sie - die Beklagte - habe diese Einstellung ihrer Forderung in das Abrechnungssystem durch Honorarbescheid für das Quartal III/2004 mitgeteilt. Der Honoraranspruch entstehe von vornherein nur in der Höhe, die er nach der Verrechnung aufweise. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine dem Regime der §§ 94 ff InsO unterliegende Aufrechnung vorliege, sei die Aufrechnungslage nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden. Weder der Erlass des Honorarbescheides noch die Erbringung ärztlicher Leistungen noch die Einreichung der Abrechnungsunterlagen stellten anfechtbare Handlungen dar. Darüber hinaus sei nach § 95 InsO eine Aufrechnungslage geschützt, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden solle, bereits im Kern angelegt gewesen sei. Dies sei hier der Fall, weil der Vertragsarzt einen Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung habe. Schließlich sprächen Gesichtspunkte der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Systemerhaltung für das vom LSG gefundene Ergebnis.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte gegen Honorarforderungen für die Quartale I/2005 bis I/2007 aufgerechnet hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestehen für diese streitbefangenen Quartale noch Honoraransprüche des Insolvenzschuldners, denn sie sind durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen nicht erloschen. Soweit die Aufrechnung gegen Honorarforderungen für das Quartal IV/2004 erklärt worden ist, ist die Revision hingegen zurückzuweisen.

11

1. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die Honoraransprüche des Insolvenzschuldners aus vertragsärztlicher Tätigkeit geltend zu machen. Nach § 80 Abs 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse rechnet das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), mithin auch Forderungen auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars.

12

2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist für die Quartale II/2005 bis I/2007 nicht erloschen. Die Aufrechnungen der Beklagten sind gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unzulässig und damit unwirksam.

13

a) Die Beklagte hat in den jeweiligen Honorarbescheiden ihre Rückforderung aus dem bestandskräftigen Berichtigungsbescheid vom 25.6.2003 in Teilbeträgen von unterschiedlicher Höhe gegen die Honorarforderungen des Schuldners für diese Quartale aufgerechnet. Für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f mwN). Demgegenüber finden die für Aufrechnungen und Verrechnungen geltenden Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I nach ständiger Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 16 mwN) auf Honorarzahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von § 85 Abs 4 Satz 1 SGB V schon deswegen keine Anwendung, weil solche Zahlungen keine Sozialleistungen darstellen, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommen sollen.

14

Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich der aus sachlich-rechnerischer Richtigstellung resultierenden öffentlich-rechtlichen Rückforderungen der Beklagten einerseits und der Honorarforderungen des Insolvenzschuldners andererseits vor.

15

Die Erstattungsforderung der Beklagten sowie die konkretisierten Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren, da jeweils auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, gleichartig im Sinne des § 387 BGB. Zudem war die Erstattungsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungen auch fällig. Die Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren jedenfalls mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals erfüllbar. Während die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 387 RdNr 11 mwN), muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar, nicht aber vollwirksam und fällig sein (Grüneberg, aaO, RdNr 12).

16

Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Erstattungsforderung nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Der Anspruch der KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar als Folge einer Abrechnungsberichtigung stellt eine eigenständige Forderung dar. Zwar wird bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für ein noch nicht abgerechnetes Quartal das Honorar von vornherein gemindert, weil ein Anspruch auf die Vergütung zu Unrecht abgerechneter Leistungen nicht besteht. Ist aber bereits ein Honorarbescheid ergangen und wird dieser aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung korrigiert, entsteht eine eigenständige Erstattungsforderung. Dementsprechend reicht bei einer quartalsversetzten Richtigstellung, wie sie hier erfolgt ist, die Anfechtung der Berichtigung, während bei der quartalsgleichen Berichtigung gerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Honorarbescheid gesucht werden muss (vgl Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 23 RdNr 17, 18).

17

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden "Abrechnungsbestimmungen der KVB", auf die die Beklagte sich beruft. Danach kann die KÄV bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung die von der Beklagten daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen nicht stützt. Der Begriff der "Verrechnung" im Zusammenhang mit "Rückforderungen" legt vielmehr nahe, dass rechtstechnisch eine Aufrechnung gemeint ist. Der Annahme eines unselbstständigen Rechnungspostens steht aber vor allem entgegen, dass Honorarforderungen, wie dies auch in § 2 der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten ausdrücklich vorgeschrieben ist, quartalsweise gesondert geltend zu machen und abzurechnen sind(vgl dazu BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 37). Anders als etwa bei einem Vorteilsausgleich, bei dem ersparte Aufwendungen auf einen Anspruch angerechnet werden, besteht kein Zusammenhang zwischen der Erstattungsforderung der KÄV als Folge von Abrechnungskorrekturen zurückliegender Quartale und den später entstandenen Honorarforderungen. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BGH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren betraf die Bezahlung von Gesellschafter-Rechnungen im Rahmen der Kontenangleichung und damit eine nicht vergleichbare Konstellation (BGHZ 170, 206).

18

b) Die Aufrechnungen mit Honorarforderungen für die Quartale II/2005 bis I/2007 sind, weil sie nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 erfolgt sind, nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unwirksam. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Aufrechnungslage mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das war hier der Fall. Die Honorarforderungen für das Quartal II/2005 und die Folgequartale konnte die beklagte KÄV erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllen.

19

Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht. Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab; dessen Erlass steht insoweit dem Eintritt einer Bedingung iS des § 140 Abs 3 InsO gleich(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 38).

20

c) Aus diesem Grund ist die Aufrechnung auch nicht nach § 95 Abs 1 Satz 1 InsO zulässig. Danach kann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Damit wird auch eine "Aufrechnungsanwartschaft", dh das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage geschützt (Hofmann in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Der Insolvenzgläubiger soll darauf vertrauen dürfen, dass er sich dann, wenn seine Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, nach Fälligkeit bzw Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann (Kroth in Braun, InsO, 4. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Das setzt aber voraus, dass die Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im rechtlichen Kern begründet waren (vgl Kroth, aaO, RdNr 2 mwN). Die Honoraransprüche von Dr. R. für die Quartale ab II/2005 waren jedoch nach der Rechtsprechung des Senats auch dem Grunde nach am 1.5.2005 noch nicht entstanden.

21

d) Auch § 114 Abs 2 InsO ist nicht einschlägig. Danach kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf Bezüge für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Zwar ist der Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis weit zu fassen (Pöhlmann in Graf-Schlicker, aaO, § 114 RdNr 7 mit zahlreichen Beispielen). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 167, 363 RdNr 13 ff), der sich der Senat anschließt, stellen aber Honoraransprüche eines Vertragsarztes gegen die für ihn zuständige KÄV keine Forderungen auf "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" iS des § 114 Abs 1 InsO dar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass diese Entscheidung sich ausdrücklich nur zu § 114 Abs 1 InsO verhält, verkennt sie, dass die Qualifizierung von Leistungen als "Bezüge" in allen Regelungen des § 114 InsO im selben Sinn zu verstehen ist. Die Vorschrift erfasst nach der Rechtsprechung des BGH nur Vergütungsansprüche, die ausschließlich als Ertrag der Arbeitskraft anzusehen sind. Der Honoraranspruch des Vertragsarztes resultiert aber nicht allein aus der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern aus dem Betrieb der Praxis (BGHZ, aaO, RdNr 16). Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei einer Anwendung des § 114 Abs 1 InsO auf die Honoraransprüche eines Kassenarztes gegen die KÄV der Verwalter bei seiner Entscheidung über die Fortsetzung von Verträgen die Abtretung dieser Ansprüche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen hätte. Um Masseminderungen zu vermeiden, müsste er sämtliche Verträge beenden, was notwendig zur Einstellung des Praxisbetriebes führe, womit auch dem Abtretungsgläubiger nicht gedient sei.

22

Ähnliche Erwägungen stehen auch der Auffassung der Beklagten entgegen, aus Gründen der Sicherung der Stabilität des vertragsärztlichen Vergütungssystems müsse ihr die privilegierte Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen auch in der Insolvenz eines Vertragsarztes möglich sein. Wenn die Honoraransprüche, die ein Vertragsarzt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet, nicht dem Insolvenzverwalter für die Fortführung der Praxis zur Verfügung stehen, könnte je nach Höhe der Aufrechnung durch die KÄV mit Rückforderungsansprüchen aus früheren Quartalen die wirtschaftliche Basis für eine Weiterführung der Praxis fehlen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die KÄV bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gegen ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenes Mitglied ein Dilemma entstehen kann. Lässt sie sich auf eine lang gestreckte Ratenzahlung ein, läuft sie Gefahr, bei Eintritt der Insolvenz mit ihrer Forderung teilweise auszufallen. Verweigert sie eine ratenweise Tilgung, könnte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ihr Mitglied in eine vielleicht noch vermeidbare Insolvenz zu treiben. Nachdem aber mit der Entscheidung des Senats in diesem Verfahren feststeht, dass sich die KÄV durch sog Verrechnungen keine privilegierte Zugriffsmöglichkeit auf Honoraransprüche im Insolvenzverfahren verschaffen kann, steht die KÄV insoweit ungeachtet ihres mitgliedschaftlichen Verhältnisses zum Vertragsarzt nicht anders da als andere Gläubiger. Die Risiken ihrer Entscheidung, Dr. R. trotz der seit 2003 bekannten Überschuldung ab Februar 2005 eine ratenweise Tilgung zu gewähren, hätten sich im Übrigen auch dann realisiert, wenn der Kläger die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und nicht fortgeführt hätte.

23

3. Die Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Gemeinschuldners für das Quartal I/2005 in Höhe von 4200 Euro ist ebenfalls unwirksam. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs 1 Nr 3 InsO entgegen, wonach die Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Eine solche Konstellation ist hier gegeben.

24

Nach § 130 Abs 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (Nr 1) oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (Nr 2).

25

Als Rechtshandlung wird grundsätzlich jede bewusste Willensbetätigung verstanden, die eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196 RdNr 10; BFHE 208, 296, 299). Der Senat hat im Hinblick auf die Verpflichtung der KÄV zur Erteilung eines Honorarbescheides Zweifel geäußert, ob im Erlass eines Honorarbescheides eine anfechtbare Rechtshandlung gesehen werden kann (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 23 f), weil das Anfechtungsrecht in erster Linie auf die Konstellation zugeschnitten ist, dass sich der Gläubiger in der "kritischen" Zeit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner beschafft, mit der oder gegen die er aufrechnen kann.

26

Dem Erlass eines Honorarbescheides kommt nach der Entscheidung des Senats vom 3.2.2010 insolvenzrechtlich letztlich aber auch keine entscheidende Bedeutung zu. Der Senat hat vielmehr bereits unter der Prämisse, dass der Honorarbescheid als anfechtbare Rechtshandlung anzusehen ist, entschieden, dass es für die Anfechtbarkeit des "Erwerbs" der Aufrechnungslage gemäß § 140 Abs 1 und 3 InsO darauf ankommt, wann die Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 30 f). Die Rechtshandlung, die die Aufrechnungslage begründete und der Beklagten hier eine Befriedigung ermöglichte, war die Vorlage der Abrechnung durch Dr. R. am 6.4.2005. Damit entstand sein Anspruch auf Honorar dem Grunde nach. Da die Wirkung dieser Handlung, mit der die Hauptforderung begründet wurde, innerhalb des von § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO festgelegten Dreimonatszeitraums vor der Verfahrenseröffnung eintrat, hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung insoweit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt.

27

Das entspricht im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH, wonach Leistungen, die zur Entstehung einer Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung iS des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO darstellen(BGH, ZIP 2010, 90; BFHE 231, 488). Dabei ist es ohne Belang, ob die anfechtbare Rechtshandlung die Begründung der Hauptforderung oder der Gegenforderung zur Folge hat. Der BFH führt aus, dass § 96 Abs 1 Nr 3 InsO nicht voraussetze, dass die Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müsse. § 96 Abs 1 Nr 3 InsO verlange lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei, dass sie eine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen habe und dass die Rechtshandlung den Insolvenzgläubiger benachteilige.

28

Der vom Senat als maßgeblich für die Anfechtbarkeit angesehene Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Quartals der Leistungserbringung und der Vorlage der Abrechnung ist auch maßgeblich für die erforderliche Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit (vgl BGH, NJW 2008, 2190, 2191). Zum Abschluss des Quartals I/2005 am 31.3.2005 war der Insolvenzantrag bereits gestellt, und die Beklagte hatte durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung auch Kenntnis vom Eröffnungsantrag, so dass die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 2 InsO vorlagen.

29

4. Die Aufrechnung in Höhe von 1400 Euro gegen die Honorarforderung aus dem Quartal IV/2004 war hingegen wirksam. Der Zeitpunkt des Quartalsabschlusses und der Abrechnung lag hier mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit außerhalb des in § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO bestimmten Zeitraums. Überdies war der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit von Dr. R. noch nicht bekannt. Der Schuldner ist nach § 17 Abs 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt für sicher gehaltenes Wissen voraus (BGH, aaO). Zwar war der Beklagten durch das Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003 und der anliegenden Vermögensaufstellung bekannt, dass er überschuldet war. Das allein ließ aber noch nicht zwingend auf seine Zahlungsunfähigkeit schließen, zumal Dr. R. selbst eine Ratenzahlung in Höhe von 3000 Euro pro Quartal vorschlug und dieser Vorschlag zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehr als 1½ Jahre zurücklag. Positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erhielt die Beklagte erst durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung.

30

5. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht nicht. Eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11). Etwas anderes gilt auch nicht für das Insolvenzverfahren. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann insofern keine weitergehenden Ansprüche stellen als der Schuldner selbst.

31

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Der Senat hat von einer Kostenquotelung abgesehen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs 1 Satz 3 VwGO).

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 51 405,80 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Zahlung von 51 405,80 Euro zur Insolvenzmasse.

2

Über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen Insolvenzschuldners Dr. R., der als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, wurde auf Antrag vom 7.3.2005 mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 1.5.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hatte aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Leistung Nr 439 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen gegen Dr. R. nach bestandskräftigem Bescheid vom 25.6.2003 Rückforderungsansprüche in Höhe von 53 657,78 Euro. Auf ein Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003, in dem er eine Rückzahlung der Summe in Raten von 3000 Euro pro Quartal vorschlug, erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23.2.2005 mit einer ratenweisen Tilgung der Rückforderung einverstanden und kündigte eine Verrechnung in 37 Raten an. Bereits von der Restzahlung für das Quartal III/2004 hatte die Beklagte 851,98 Euro einbehalten. Beginnend mit der 2. Abschlagszahlung für das Quartal I/2005 am 15.3.2005 (2. Abschlagszahlung 15.4.2005, Honorarbescheid für I/2005 am 6.7.2005) behielt die Beklagte von den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners Beträge zwischen 1200 und 7700 Euro ein, bis die Rückforderungssumme getilgt war. Am 14.3.2005 teilte der Kläger der Beklagten die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen von Dr. R. durch Beschluss vom 10.3.2005 mit. In einem Telefonat am 14.4.2005 kündigte der Kläger die voraussichtliche Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 an. Mit Schreiben vom 30.6.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit den Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners für die Zukunft zu unterlassen. In weiteren Schreiben vom 11.7.2006, 22.8.2006 und 24.8.2006 verlangte er von der Beklagten, die bislang durch Verrechnungen einbehaltenen Beträge in Höhe von 30 100 Euro bis zum 4.9.2006 auf das Insolvenzanderkonto des Klägers auszukehren. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

3

Mit Schriftsatz vom 6.11.2006 hat der Kläger Klage beim SG München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die bis dahin einbehaltene Summe von 30 100 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2005 zu zahlen und die Unzulässigkeit der Verrechnung der Rückforderungsansprüche mit Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners festzustellen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9.10.2007 abgewiesen.

4

Das LSG hat mit Urteil vom 25.11.2009 die Berufung zurückgewiesen. Die Forderung des Klägers sei durch die von der Beklagten durchgeführten Verrechnungen im Zeitraum vom Quartal III/2004 bis zum Quartal l/2007 getilgt worden. Die Berechtigung zur Verrechnung ergebe sich aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden Abrechnungsbestimmungen der Beklagten bzw für den Zeitraum vor dem 1.4.2005 aus dem wortgleichen § 7 Abs 8 ihres Honorarverteilungsmaßstabes. Die Beklagte könne danach bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Die Verrechnung meine die Einstellung der vorgenannten festgestellten Forderungen in das Abrechnungskonto des Arztes als unselbstständige Abrechnungsposten und deren Verrechnung mit Zahlungen an den Vertragsarzt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, zum anderen entspreche dieses Vorgehen der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten.

5

Die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des geltend gemachten Betrages ergebe sich jedenfalls aus dem Verfahrensablauf im konkreten Fall. Die Forderung der Beklagte gegen Dr. R. sei schon seit dem Jahr 2003 bestandskräftig festgestellt; die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB hätten lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen. Die Beklagte habe die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage auch nicht durch eine anfechtbare Handlung nach § 130 Insolvenzordnung (InsO) erlangt. Der Beklagten komme nämlich bereits in dem Moment eine insolvenzrechtlich schützenswerte Aufrechnungslage zu, in dem der Vertragsarzt seine Leistungen erbracht und die Abrechnung eingereicht habe und nicht erst mit Wirksamwerden des entsprechenden Honorarbescheides. Anstelle der sofortigen Aufrechnung habe die Beklagte mit Dr. R. eine Verrechnung im Sinne einer Anrechnung mit den Abschlags- und Restzahlungen vereinbart.

6

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Er trägt zur Begründung vor, das Schreiben der Beklagten vom 23.2.2005 enthalte vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet eine Aufrechnungserklärung. Im allgemeinen Sprachgebrauch würden die Begriffe "Aufrechnung" und "Verrechnung" identisch verwendet. Mit den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners und den Rückforderungsansprüchen der Beklagten hätten sich zwei selbstständige Forderungen gegenübergestanden, es seien nicht etwa von einem Anspruch unselbstständige Rechnungsposten in Abzug gebracht worden. Honoraransprüche, die erst nach Zugang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Erbringung und Abrechnung vergütungspflichtiger Leistungen gegen die KÄV entstünden, unterlägen insolvenzrechtlich der Anfechtbarkeit. Außer den Vergütungsansprüchen für das Quartal III/2004 in Höhe von 851,98 Euro seien alle den Verrechnungen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw nach diesem Antrag entstanden und damit gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 InsO anfechtbar. Daraus folge, dass die von der Beklagten ab dem Quartal IV/2004 vorgenommenen Verrechnungen in Höhe von insgesamt 52 805,80 Euro gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 und 3 InsO unzulässig und die Beträge zur Insolvenzmasse herauszugeben seien.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51 405,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, es sei durch das Einstellen der Regressforderung in das Abrechnungskonto eine einer Kontokorrentabrede nach § 355 Handelsgesetzbuch gleichstehende Rechtslage geschaffen worden. Eine solche Abrede, die die Selbstständigkeit der einzelnen Forderungen aufhebe, könne auch stillschweigend und zB durch ständige Übung getroffen werden. Sie - die Beklagte - habe diese Einstellung ihrer Forderung in das Abrechnungssystem durch Honorarbescheid für das Quartal III/2004 mitgeteilt. Der Honoraranspruch entstehe von vornherein nur in der Höhe, die er nach der Verrechnung aufweise. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine dem Regime der §§ 94 ff InsO unterliegende Aufrechnung vorliege, sei die Aufrechnungslage nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden. Weder der Erlass des Honorarbescheides noch die Erbringung ärztlicher Leistungen noch die Einreichung der Abrechnungsunterlagen stellten anfechtbare Handlungen dar. Darüber hinaus sei nach § 95 InsO eine Aufrechnungslage geschützt, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden solle, bereits im Kern angelegt gewesen sei. Dies sei hier der Fall, weil der Vertragsarzt einen Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung habe. Schließlich sprächen Gesichtspunkte der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Systemerhaltung für das vom LSG gefundene Ergebnis.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte gegen Honorarforderungen für die Quartale I/2005 bis I/2007 aufgerechnet hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestehen für diese streitbefangenen Quartale noch Honoraransprüche des Insolvenzschuldners, denn sie sind durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen nicht erloschen. Soweit die Aufrechnung gegen Honorarforderungen für das Quartal IV/2004 erklärt worden ist, ist die Revision hingegen zurückzuweisen.

11

1. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die Honoraransprüche des Insolvenzschuldners aus vertragsärztlicher Tätigkeit geltend zu machen. Nach § 80 Abs 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse rechnet das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), mithin auch Forderungen auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars.

12

2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist für die Quartale II/2005 bis I/2007 nicht erloschen. Die Aufrechnungen der Beklagten sind gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unzulässig und damit unwirksam.

13

a) Die Beklagte hat in den jeweiligen Honorarbescheiden ihre Rückforderung aus dem bestandskräftigen Berichtigungsbescheid vom 25.6.2003 in Teilbeträgen von unterschiedlicher Höhe gegen die Honorarforderungen des Schuldners für diese Quartale aufgerechnet. Für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f mwN). Demgegenüber finden die für Aufrechnungen und Verrechnungen geltenden Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I nach ständiger Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 16 mwN) auf Honorarzahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von § 85 Abs 4 Satz 1 SGB V schon deswegen keine Anwendung, weil solche Zahlungen keine Sozialleistungen darstellen, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommen sollen.

14

Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich der aus sachlich-rechnerischer Richtigstellung resultierenden öffentlich-rechtlichen Rückforderungen der Beklagten einerseits und der Honorarforderungen des Insolvenzschuldners andererseits vor.

15

Die Erstattungsforderung der Beklagten sowie die konkretisierten Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren, da jeweils auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, gleichartig im Sinne des § 387 BGB. Zudem war die Erstattungsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungen auch fällig. Die Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren jedenfalls mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals erfüllbar. Während die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 387 RdNr 11 mwN), muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar, nicht aber vollwirksam und fällig sein (Grüneberg, aaO, RdNr 12).

16

Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Erstattungsforderung nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Der Anspruch der KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar als Folge einer Abrechnungsberichtigung stellt eine eigenständige Forderung dar. Zwar wird bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für ein noch nicht abgerechnetes Quartal das Honorar von vornherein gemindert, weil ein Anspruch auf die Vergütung zu Unrecht abgerechneter Leistungen nicht besteht. Ist aber bereits ein Honorarbescheid ergangen und wird dieser aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung korrigiert, entsteht eine eigenständige Erstattungsforderung. Dementsprechend reicht bei einer quartalsversetzten Richtigstellung, wie sie hier erfolgt ist, die Anfechtung der Berichtigung, während bei der quartalsgleichen Berichtigung gerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Honorarbescheid gesucht werden muss (vgl Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 23 RdNr 17, 18).

17

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden "Abrechnungsbestimmungen der KVB", auf die die Beklagte sich beruft. Danach kann die KÄV bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung die von der Beklagten daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen nicht stützt. Der Begriff der "Verrechnung" im Zusammenhang mit "Rückforderungen" legt vielmehr nahe, dass rechtstechnisch eine Aufrechnung gemeint ist. Der Annahme eines unselbstständigen Rechnungspostens steht aber vor allem entgegen, dass Honorarforderungen, wie dies auch in § 2 der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten ausdrücklich vorgeschrieben ist, quartalsweise gesondert geltend zu machen und abzurechnen sind(vgl dazu BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 37). Anders als etwa bei einem Vorteilsausgleich, bei dem ersparte Aufwendungen auf einen Anspruch angerechnet werden, besteht kein Zusammenhang zwischen der Erstattungsforderung der KÄV als Folge von Abrechnungskorrekturen zurückliegender Quartale und den später entstandenen Honorarforderungen. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BGH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren betraf die Bezahlung von Gesellschafter-Rechnungen im Rahmen der Kontenangleichung und damit eine nicht vergleichbare Konstellation (BGHZ 170, 206).

18

b) Die Aufrechnungen mit Honorarforderungen für die Quartale II/2005 bis I/2007 sind, weil sie nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 erfolgt sind, nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unwirksam. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Aufrechnungslage mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das war hier der Fall. Die Honorarforderungen für das Quartal II/2005 und die Folgequartale konnte die beklagte KÄV erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllen.

19

Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht. Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab; dessen Erlass steht insoweit dem Eintritt einer Bedingung iS des § 140 Abs 3 InsO gleich(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 38).

20

c) Aus diesem Grund ist die Aufrechnung auch nicht nach § 95 Abs 1 Satz 1 InsO zulässig. Danach kann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Damit wird auch eine "Aufrechnungsanwartschaft", dh das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage geschützt (Hofmann in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Der Insolvenzgläubiger soll darauf vertrauen dürfen, dass er sich dann, wenn seine Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, nach Fälligkeit bzw Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann (Kroth in Braun, InsO, 4. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Das setzt aber voraus, dass die Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im rechtlichen Kern begründet waren (vgl Kroth, aaO, RdNr 2 mwN). Die Honoraransprüche von Dr. R. für die Quartale ab II/2005 waren jedoch nach der Rechtsprechung des Senats auch dem Grunde nach am 1.5.2005 noch nicht entstanden.

21

d) Auch § 114 Abs 2 InsO ist nicht einschlägig. Danach kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf Bezüge für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Zwar ist der Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis weit zu fassen (Pöhlmann in Graf-Schlicker, aaO, § 114 RdNr 7 mit zahlreichen Beispielen). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 167, 363 RdNr 13 ff), der sich der Senat anschließt, stellen aber Honoraransprüche eines Vertragsarztes gegen die für ihn zuständige KÄV keine Forderungen auf "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" iS des § 114 Abs 1 InsO dar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass diese Entscheidung sich ausdrücklich nur zu § 114 Abs 1 InsO verhält, verkennt sie, dass die Qualifizierung von Leistungen als "Bezüge" in allen Regelungen des § 114 InsO im selben Sinn zu verstehen ist. Die Vorschrift erfasst nach der Rechtsprechung des BGH nur Vergütungsansprüche, die ausschließlich als Ertrag der Arbeitskraft anzusehen sind. Der Honoraranspruch des Vertragsarztes resultiert aber nicht allein aus der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern aus dem Betrieb der Praxis (BGHZ, aaO, RdNr 16). Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei einer Anwendung des § 114 Abs 1 InsO auf die Honoraransprüche eines Kassenarztes gegen die KÄV der Verwalter bei seiner Entscheidung über die Fortsetzung von Verträgen die Abtretung dieser Ansprüche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen hätte. Um Masseminderungen zu vermeiden, müsste er sämtliche Verträge beenden, was notwendig zur Einstellung des Praxisbetriebes führe, womit auch dem Abtretungsgläubiger nicht gedient sei.

22

Ähnliche Erwägungen stehen auch der Auffassung der Beklagten entgegen, aus Gründen der Sicherung der Stabilität des vertragsärztlichen Vergütungssystems müsse ihr die privilegierte Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen auch in der Insolvenz eines Vertragsarztes möglich sein. Wenn die Honoraransprüche, die ein Vertragsarzt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet, nicht dem Insolvenzverwalter für die Fortführung der Praxis zur Verfügung stehen, könnte je nach Höhe der Aufrechnung durch die KÄV mit Rückforderungsansprüchen aus früheren Quartalen die wirtschaftliche Basis für eine Weiterführung der Praxis fehlen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die KÄV bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gegen ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenes Mitglied ein Dilemma entstehen kann. Lässt sie sich auf eine lang gestreckte Ratenzahlung ein, läuft sie Gefahr, bei Eintritt der Insolvenz mit ihrer Forderung teilweise auszufallen. Verweigert sie eine ratenweise Tilgung, könnte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ihr Mitglied in eine vielleicht noch vermeidbare Insolvenz zu treiben. Nachdem aber mit der Entscheidung des Senats in diesem Verfahren feststeht, dass sich die KÄV durch sog Verrechnungen keine privilegierte Zugriffsmöglichkeit auf Honoraransprüche im Insolvenzverfahren verschaffen kann, steht die KÄV insoweit ungeachtet ihres mitgliedschaftlichen Verhältnisses zum Vertragsarzt nicht anders da als andere Gläubiger. Die Risiken ihrer Entscheidung, Dr. R. trotz der seit 2003 bekannten Überschuldung ab Februar 2005 eine ratenweise Tilgung zu gewähren, hätten sich im Übrigen auch dann realisiert, wenn der Kläger die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und nicht fortgeführt hätte.

23

3. Die Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Gemeinschuldners für das Quartal I/2005 in Höhe von 4200 Euro ist ebenfalls unwirksam. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs 1 Nr 3 InsO entgegen, wonach die Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Eine solche Konstellation ist hier gegeben.

24

Nach § 130 Abs 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (Nr 1) oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (Nr 2).

25

Als Rechtshandlung wird grundsätzlich jede bewusste Willensbetätigung verstanden, die eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196 RdNr 10; BFHE 208, 296, 299). Der Senat hat im Hinblick auf die Verpflichtung der KÄV zur Erteilung eines Honorarbescheides Zweifel geäußert, ob im Erlass eines Honorarbescheides eine anfechtbare Rechtshandlung gesehen werden kann (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 23 f), weil das Anfechtungsrecht in erster Linie auf die Konstellation zugeschnitten ist, dass sich der Gläubiger in der "kritischen" Zeit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner beschafft, mit der oder gegen die er aufrechnen kann.

26

Dem Erlass eines Honorarbescheides kommt nach der Entscheidung des Senats vom 3.2.2010 insolvenzrechtlich letztlich aber auch keine entscheidende Bedeutung zu. Der Senat hat vielmehr bereits unter der Prämisse, dass der Honorarbescheid als anfechtbare Rechtshandlung anzusehen ist, entschieden, dass es für die Anfechtbarkeit des "Erwerbs" der Aufrechnungslage gemäß § 140 Abs 1 und 3 InsO darauf ankommt, wann die Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 30 f). Die Rechtshandlung, die die Aufrechnungslage begründete und der Beklagten hier eine Befriedigung ermöglichte, war die Vorlage der Abrechnung durch Dr. R. am 6.4.2005. Damit entstand sein Anspruch auf Honorar dem Grunde nach. Da die Wirkung dieser Handlung, mit der die Hauptforderung begründet wurde, innerhalb des von § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO festgelegten Dreimonatszeitraums vor der Verfahrenseröffnung eintrat, hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung insoweit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt.

27

Das entspricht im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH, wonach Leistungen, die zur Entstehung einer Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung iS des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO darstellen(BGH, ZIP 2010, 90; BFHE 231, 488). Dabei ist es ohne Belang, ob die anfechtbare Rechtshandlung die Begründung der Hauptforderung oder der Gegenforderung zur Folge hat. Der BFH führt aus, dass § 96 Abs 1 Nr 3 InsO nicht voraussetze, dass die Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müsse. § 96 Abs 1 Nr 3 InsO verlange lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei, dass sie eine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen habe und dass die Rechtshandlung den Insolvenzgläubiger benachteilige.

28

Der vom Senat als maßgeblich für die Anfechtbarkeit angesehene Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Quartals der Leistungserbringung und der Vorlage der Abrechnung ist auch maßgeblich für die erforderliche Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit (vgl BGH, NJW 2008, 2190, 2191). Zum Abschluss des Quartals I/2005 am 31.3.2005 war der Insolvenzantrag bereits gestellt, und die Beklagte hatte durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung auch Kenntnis vom Eröffnungsantrag, so dass die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 2 InsO vorlagen.

29

4. Die Aufrechnung in Höhe von 1400 Euro gegen die Honorarforderung aus dem Quartal IV/2004 war hingegen wirksam. Der Zeitpunkt des Quartalsabschlusses und der Abrechnung lag hier mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit außerhalb des in § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO bestimmten Zeitraums. Überdies war der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit von Dr. R. noch nicht bekannt. Der Schuldner ist nach § 17 Abs 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt für sicher gehaltenes Wissen voraus (BGH, aaO). Zwar war der Beklagten durch das Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003 und der anliegenden Vermögensaufstellung bekannt, dass er überschuldet war. Das allein ließ aber noch nicht zwingend auf seine Zahlungsunfähigkeit schließen, zumal Dr. R. selbst eine Ratenzahlung in Höhe von 3000 Euro pro Quartal vorschlug und dieser Vorschlag zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehr als 1½ Jahre zurücklag. Positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erhielt die Beklagte erst durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung.

30

5. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht nicht. Eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11). Etwas anderes gilt auch nicht für das Insolvenzverfahren. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann insofern keine weitergehenden Ansprüche stellen als der Schuldner selbst.

31

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Der Senat hat von einer Kostenquotelung abgesehen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs 1 Satz 3 VwGO).

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 51 405,80 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Zahlung von 51 405,80 Euro zur Insolvenzmasse.

2

Über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen Insolvenzschuldners Dr. R., der als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, wurde auf Antrag vom 7.3.2005 mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 1.5.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hatte aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Leistung Nr 439 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen gegen Dr. R. nach bestandskräftigem Bescheid vom 25.6.2003 Rückforderungsansprüche in Höhe von 53 657,78 Euro. Auf ein Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003, in dem er eine Rückzahlung der Summe in Raten von 3000 Euro pro Quartal vorschlug, erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23.2.2005 mit einer ratenweisen Tilgung der Rückforderung einverstanden und kündigte eine Verrechnung in 37 Raten an. Bereits von der Restzahlung für das Quartal III/2004 hatte die Beklagte 851,98 Euro einbehalten. Beginnend mit der 2. Abschlagszahlung für das Quartal I/2005 am 15.3.2005 (2. Abschlagszahlung 15.4.2005, Honorarbescheid für I/2005 am 6.7.2005) behielt die Beklagte von den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners Beträge zwischen 1200 und 7700 Euro ein, bis die Rückforderungssumme getilgt war. Am 14.3.2005 teilte der Kläger der Beklagten die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen von Dr. R. durch Beschluss vom 10.3.2005 mit. In einem Telefonat am 14.4.2005 kündigte der Kläger die voraussichtliche Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 an. Mit Schreiben vom 30.6.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit den Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners für die Zukunft zu unterlassen. In weiteren Schreiben vom 11.7.2006, 22.8.2006 und 24.8.2006 verlangte er von der Beklagten, die bislang durch Verrechnungen einbehaltenen Beträge in Höhe von 30 100 Euro bis zum 4.9.2006 auf das Insolvenzanderkonto des Klägers auszukehren. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

3

Mit Schriftsatz vom 6.11.2006 hat der Kläger Klage beim SG München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die bis dahin einbehaltene Summe von 30 100 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2005 zu zahlen und die Unzulässigkeit der Verrechnung der Rückforderungsansprüche mit Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners festzustellen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9.10.2007 abgewiesen.

4

Das LSG hat mit Urteil vom 25.11.2009 die Berufung zurückgewiesen. Die Forderung des Klägers sei durch die von der Beklagten durchgeführten Verrechnungen im Zeitraum vom Quartal III/2004 bis zum Quartal l/2007 getilgt worden. Die Berechtigung zur Verrechnung ergebe sich aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden Abrechnungsbestimmungen der Beklagten bzw für den Zeitraum vor dem 1.4.2005 aus dem wortgleichen § 7 Abs 8 ihres Honorarverteilungsmaßstabes. Die Beklagte könne danach bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Die Verrechnung meine die Einstellung der vorgenannten festgestellten Forderungen in das Abrechnungskonto des Arztes als unselbstständige Abrechnungsposten und deren Verrechnung mit Zahlungen an den Vertragsarzt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, zum anderen entspreche dieses Vorgehen der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten.

5

Die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des geltend gemachten Betrages ergebe sich jedenfalls aus dem Verfahrensablauf im konkreten Fall. Die Forderung der Beklagte gegen Dr. R. sei schon seit dem Jahr 2003 bestandskräftig festgestellt; die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB hätten lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen. Die Beklagte habe die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage auch nicht durch eine anfechtbare Handlung nach § 130 Insolvenzordnung (InsO) erlangt. Der Beklagten komme nämlich bereits in dem Moment eine insolvenzrechtlich schützenswerte Aufrechnungslage zu, in dem der Vertragsarzt seine Leistungen erbracht und die Abrechnung eingereicht habe und nicht erst mit Wirksamwerden des entsprechenden Honorarbescheides. Anstelle der sofortigen Aufrechnung habe die Beklagte mit Dr. R. eine Verrechnung im Sinne einer Anrechnung mit den Abschlags- und Restzahlungen vereinbart.

6

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Er trägt zur Begründung vor, das Schreiben der Beklagten vom 23.2.2005 enthalte vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet eine Aufrechnungserklärung. Im allgemeinen Sprachgebrauch würden die Begriffe "Aufrechnung" und "Verrechnung" identisch verwendet. Mit den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners und den Rückforderungsansprüchen der Beklagten hätten sich zwei selbstständige Forderungen gegenübergestanden, es seien nicht etwa von einem Anspruch unselbstständige Rechnungsposten in Abzug gebracht worden. Honoraransprüche, die erst nach Zugang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Erbringung und Abrechnung vergütungspflichtiger Leistungen gegen die KÄV entstünden, unterlägen insolvenzrechtlich der Anfechtbarkeit. Außer den Vergütungsansprüchen für das Quartal III/2004 in Höhe von 851,98 Euro seien alle den Verrechnungen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw nach diesem Antrag entstanden und damit gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 InsO anfechtbar. Daraus folge, dass die von der Beklagten ab dem Quartal IV/2004 vorgenommenen Verrechnungen in Höhe von insgesamt 52 805,80 Euro gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 und 3 InsO unzulässig und die Beträge zur Insolvenzmasse herauszugeben seien.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51 405,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, es sei durch das Einstellen der Regressforderung in das Abrechnungskonto eine einer Kontokorrentabrede nach § 355 Handelsgesetzbuch gleichstehende Rechtslage geschaffen worden. Eine solche Abrede, die die Selbstständigkeit der einzelnen Forderungen aufhebe, könne auch stillschweigend und zB durch ständige Übung getroffen werden. Sie - die Beklagte - habe diese Einstellung ihrer Forderung in das Abrechnungssystem durch Honorarbescheid für das Quartal III/2004 mitgeteilt. Der Honoraranspruch entstehe von vornherein nur in der Höhe, die er nach der Verrechnung aufweise. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine dem Regime der §§ 94 ff InsO unterliegende Aufrechnung vorliege, sei die Aufrechnungslage nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden. Weder der Erlass des Honorarbescheides noch die Erbringung ärztlicher Leistungen noch die Einreichung der Abrechnungsunterlagen stellten anfechtbare Handlungen dar. Darüber hinaus sei nach § 95 InsO eine Aufrechnungslage geschützt, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden solle, bereits im Kern angelegt gewesen sei. Dies sei hier der Fall, weil der Vertragsarzt einen Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung habe. Schließlich sprächen Gesichtspunkte der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Systemerhaltung für das vom LSG gefundene Ergebnis.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte gegen Honorarforderungen für die Quartale I/2005 bis I/2007 aufgerechnet hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestehen für diese streitbefangenen Quartale noch Honoraransprüche des Insolvenzschuldners, denn sie sind durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen nicht erloschen. Soweit die Aufrechnung gegen Honorarforderungen für das Quartal IV/2004 erklärt worden ist, ist die Revision hingegen zurückzuweisen.

11

1. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die Honoraransprüche des Insolvenzschuldners aus vertragsärztlicher Tätigkeit geltend zu machen. Nach § 80 Abs 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse rechnet das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), mithin auch Forderungen auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars.

12

2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist für die Quartale II/2005 bis I/2007 nicht erloschen. Die Aufrechnungen der Beklagten sind gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unzulässig und damit unwirksam.

13

a) Die Beklagte hat in den jeweiligen Honorarbescheiden ihre Rückforderung aus dem bestandskräftigen Berichtigungsbescheid vom 25.6.2003 in Teilbeträgen von unterschiedlicher Höhe gegen die Honorarforderungen des Schuldners für diese Quartale aufgerechnet. Für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f mwN). Demgegenüber finden die für Aufrechnungen und Verrechnungen geltenden Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I nach ständiger Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 16 mwN) auf Honorarzahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von § 85 Abs 4 Satz 1 SGB V schon deswegen keine Anwendung, weil solche Zahlungen keine Sozialleistungen darstellen, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommen sollen.

14

Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich der aus sachlich-rechnerischer Richtigstellung resultierenden öffentlich-rechtlichen Rückforderungen der Beklagten einerseits und der Honorarforderungen des Insolvenzschuldners andererseits vor.

15

Die Erstattungsforderung der Beklagten sowie die konkretisierten Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren, da jeweils auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, gleichartig im Sinne des § 387 BGB. Zudem war die Erstattungsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungen auch fällig. Die Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren jedenfalls mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals erfüllbar. Während die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 387 RdNr 11 mwN), muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar, nicht aber vollwirksam und fällig sein (Grüneberg, aaO, RdNr 12).

16

Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Erstattungsforderung nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Der Anspruch der KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar als Folge einer Abrechnungsberichtigung stellt eine eigenständige Forderung dar. Zwar wird bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für ein noch nicht abgerechnetes Quartal das Honorar von vornherein gemindert, weil ein Anspruch auf die Vergütung zu Unrecht abgerechneter Leistungen nicht besteht. Ist aber bereits ein Honorarbescheid ergangen und wird dieser aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung korrigiert, entsteht eine eigenständige Erstattungsforderung. Dementsprechend reicht bei einer quartalsversetzten Richtigstellung, wie sie hier erfolgt ist, die Anfechtung der Berichtigung, während bei der quartalsgleichen Berichtigung gerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Honorarbescheid gesucht werden muss (vgl Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 23 RdNr 17, 18).

17

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden "Abrechnungsbestimmungen der KVB", auf die die Beklagte sich beruft. Danach kann die KÄV bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung die von der Beklagten daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen nicht stützt. Der Begriff der "Verrechnung" im Zusammenhang mit "Rückforderungen" legt vielmehr nahe, dass rechtstechnisch eine Aufrechnung gemeint ist. Der Annahme eines unselbstständigen Rechnungspostens steht aber vor allem entgegen, dass Honorarforderungen, wie dies auch in § 2 der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten ausdrücklich vorgeschrieben ist, quartalsweise gesondert geltend zu machen und abzurechnen sind(vgl dazu BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 37). Anders als etwa bei einem Vorteilsausgleich, bei dem ersparte Aufwendungen auf einen Anspruch angerechnet werden, besteht kein Zusammenhang zwischen der Erstattungsforderung der KÄV als Folge von Abrechnungskorrekturen zurückliegender Quartale und den später entstandenen Honorarforderungen. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BGH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren betraf die Bezahlung von Gesellschafter-Rechnungen im Rahmen der Kontenangleichung und damit eine nicht vergleichbare Konstellation (BGHZ 170, 206).

18

b) Die Aufrechnungen mit Honorarforderungen für die Quartale II/2005 bis I/2007 sind, weil sie nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 erfolgt sind, nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unwirksam. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Aufrechnungslage mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das war hier der Fall. Die Honorarforderungen für das Quartal II/2005 und die Folgequartale konnte die beklagte KÄV erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllen.

19

Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht. Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab; dessen Erlass steht insoweit dem Eintritt einer Bedingung iS des § 140 Abs 3 InsO gleich(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 38).

20

c) Aus diesem Grund ist die Aufrechnung auch nicht nach § 95 Abs 1 Satz 1 InsO zulässig. Danach kann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Damit wird auch eine "Aufrechnungsanwartschaft", dh das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage geschützt (Hofmann in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Der Insolvenzgläubiger soll darauf vertrauen dürfen, dass er sich dann, wenn seine Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, nach Fälligkeit bzw Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann (Kroth in Braun, InsO, 4. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Das setzt aber voraus, dass die Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im rechtlichen Kern begründet waren (vgl Kroth, aaO, RdNr 2 mwN). Die Honoraransprüche von Dr. R. für die Quartale ab II/2005 waren jedoch nach der Rechtsprechung des Senats auch dem Grunde nach am 1.5.2005 noch nicht entstanden.

21

d) Auch § 114 Abs 2 InsO ist nicht einschlägig. Danach kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf Bezüge für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Zwar ist der Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis weit zu fassen (Pöhlmann in Graf-Schlicker, aaO, § 114 RdNr 7 mit zahlreichen Beispielen). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 167, 363 RdNr 13 ff), der sich der Senat anschließt, stellen aber Honoraransprüche eines Vertragsarztes gegen die für ihn zuständige KÄV keine Forderungen auf "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" iS des § 114 Abs 1 InsO dar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass diese Entscheidung sich ausdrücklich nur zu § 114 Abs 1 InsO verhält, verkennt sie, dass die Qualifizierung von Leistungen als "Bezüge" in allen Regelungen des § 114 InsO im selben Sinn zu verstehen ist. Die Vorschrift erfasst nach der Rechtsprechung des BGH nur Vergütungsansprüche, die ausschließlich als Ertrag der Arbeitskraft anzusehen sind. Der Honoraranspruch des Vertragsarztes resultiert aber nicht allein aus der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern aus dem Betrieb der Praxis (BGHZ, aaO, RdNr 16). Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei einer Anwendung des § 114 Abs 1 InsO auf die Honoraransprüche eines Kassenarztes gegen die KÄV der Verwalter bei seiner Entscheidung über die Fortsetzung von Verträgen die Abtretung dieser Ansprüche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen hätte. Um Masseminderungen zu vermeiden, müsste er sämtliche Verträge beenden, was notwendig zur Einstellung des Praxisbetriebes führe, womit auch dem Abtretungsgläubiger nicht gedient sei.

22

Ähnliche Erwägungen stehen auch der Auffassung der Beklagten entgegen, aus Gründen der Sicherung der Stabilität des vertragsärztlichen Vergütungssystems müsse ihr die privilegierte Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen auch in der Insolvenz eines Vertragsarztes möglich sein. Wenn die Honoraransprüche, die ein Vertragsarzt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet, nicht dem Insolvenzverwalter für die Fortführung der Praxis zur Verfügung stehen, könnte je nach Höhe der Aufrechnung durch die KÄV mit Rückforderungsansprüchen aus früheren Quartalen die wirtschaftliche Basis für eine Weiterführung der Praxis fehlen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die KÄV bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gegen ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenes Mitglied ein Dilemma entstehen kann. Lässt sie sich auf eine lang gestreckte Ratenzahlung ein, läuft sie Gefahr, bei Eintritt der Insolvenz mit ihrer Forderung teilweise auszufallen. Verweigert sie eine ratenweise Tilgung, könnte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ihr Mitglied in eine vielleicht noch vermeidbare Insolvenz zu treiben. Nachdem aber mit der Entscheidung des Senats in diesem Verfahren feststeht, dass sich die KÄV durch sog Verrechnungen keine privilegierte Zugriffsmöglichkeit auf Honoraransprüche im Insolvenzverfahren verschaffen kann, steht die KÄV insoweit ungeachtet ihres mitgliedschaftlichen Verhältnisses zum Vertragsarzt nicht anders da als andere Gläubiger. Die Risiken ihrer Entscheidung, Dr. R. trotz der seit 2003 bekannten Überschuldung ab Februar 2005 eine ratenweise Tilgung zu gewähren, hätten sich im Übrigen auch dann realisiert, wenn der Kläger die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und nicht fortgeführt hätte.

23

3. Die Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Gemeinschuldners für das Quartal I/2005 in Höhe von 4200 Euro ist ebenfalls unwirksam. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs 1 Nr 3 InsO entgegen, wonach die Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Eine solche Konstellation ist hier gegeben.

24

Nach § 130 Abs 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (Nr 1) oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (Nr 2).

25

Als Rechtshandlung wird grundsätzlich jede bewusste Willensbetätigung verstanden, die eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196 RdNr 10; BFHE 208, 296, 299). Der Senat hat im Hinblick auf die Verpflichtung der KÄV zur Erteilung eines Honorarbescheides Zweifel geäußert, ob im Erlass eines Honorarbescheides eine anfechtbare Rechtshandlung gesehen werden kann (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 23 f), weil das Anfechtungsrecht in erster Linie auf die Konstellation zugeschnitten ist, dass sich der Gläubiger in der "kritischen" Zeit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner beschafft, mit der oder gegen die er aufrechnen kann.

26

Dem Erlass eines Honorarbescheides kommt nach der Entscheidung des Senats vom 3.2.2010 insolvenzrechtlich letztlich aber auch keine entscheidende Bedeutung zu. Der Senat hat vielmehr bereits unter der Prämisse, dass der Honorarbescheid als anfechtbare Rechtshandlung anzusehen ist, entschieden, dass es für die Anfechtbarkeit des "Erwerbs" der Aufrechnungslage gemäß § 140 Abs 1 und 3 InsO darauf ankommt, wann die Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 30 f). Die Rechtshandlung, die die Aufrechnungslage begründete und der Beklagten hier eine Befriedigung ermöglichte, war die Vorlage der Abrechnung durch Dr. R. am 6.4.2005. Damit entstand sein Anspruch auf Honorar dem Grunde nach. Da die Wirkung dieser Handlung, mit der die Hauptforderung begründet wurde, innerhalb des von § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO festgelegten Dreimonatszeitraums vor der Verfahrenseröffnung eintrat, hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung insoweit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt.

27

Das entspricht im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH, wonach Leistungen, die zur Entstehung einer Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung iS des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO darstellen(BGH, ZIP 2010, 90; BFHE 231, 488). Dabei ist es ohne Belang, ob die anfechtbare Rechtshandlung die Begründung der Hauptforderung oder der Gegenforderung zur Folge hat. Der BFH führt aus, dass § 96 Abs 1 Nr 3 InsO nicht voraussetze, dass die Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müsse. § 96 Abs 1 Nr 3 InsO verlange lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei, dass sie eine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen habe und dass die Rechtshandlung den Insolvenzgläubiger benachteilige.

28

Der vom Senat als maßgeblich für die Anfechtbarkeit angesehene Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Quartals der Leistungserbringung und der Vorlage der Abrechnung ist auch maßgeblich für die erforderliche Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit (vgl BGH, NJW 2008, 2190, 2191). Zum Abschluss des Quartals I/2005 am 31.3.2005 war der Insolvenzantrag bereits gestellt, und die Beklagte hatte durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung auch Kenntnis vom Eröffnungsantrag, so dass die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 2 InsO vorlagen.

29

4. Die Aufrechnung in Höhe von 1400 Euro gegen die Honorarforderung aus dem Quartal IV/2004 war hingegen wirksam. Der Zeitpunkt des Quartalsabschlusses und der Abrechnung lag hier mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit außerhalb des in § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO bestimmten Zeitraums. Überdies war der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit von Dr. R. noch nicht bekannt. Der Schuldner ist nach § 17 Abs 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt für sicher gehaltenes Wissen voraus (BGH, aaO). Zwar war der Beklagten durch das Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003 und der anliegenden Vermögensaufstellung bekannt, dass er überschuldet war. Das allein ließ aber noch nicht zwingend auf seine Zahlungsunfähigkeit schließen, zumal Dr. R. selbst eine Ratenzahlung in Höhe von 3000 Euro pro Quartal vorschlug und dieser Vorschlag zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehr als 1½ Jahre zurücklag. Positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erhielt die Beklagte erst durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung.

30

5. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht nicht. Eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11). Etwas anderes gilt auch nicht für das Insolvenzverfahren. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann insofern keine weitergehenden Ansprüche stellen als der Schuldner selbst.

31

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Der Senat hat von einer Kostenquotelung abgesehen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs 1 Satz 3 VwGO).

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 7/06
Verkündet am:
21. Dezember 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3
InsO nicht beschränkt.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06 - LG Berlin
AG Spandau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 16. November 2006, durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die
Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 20. September 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 19. April 2005 abgeändert, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit Vertrag vom 15. Februar 2000 mietete der Beklagte von der B.
(künftig: Schuldnerin) Gewerberäume in einem Haus in Berlin. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.
2
Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 und 22. Mai 2002 rechnete der Kläger die Nebenkosten für das Jahr 2000 ab. Es ergab sich ein Guthaben von 901,83 € (berichtigt: 876,61 €), das der Beklagte von der Miete für Juli 2002 in Abzug brachte. Aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2001 ergab sich ein Guthaben von 842,37 €, das der Beklagte mit den Mieten für Februar und März 2003 verrechnete.
3
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte mit seinen Nebenkostenguthaben bezüglich der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Mietzinsansprüche für danach liegende Zeiträume nicht aufrechnen könne, und hat den Beklagten auf Zahlung der Restmieten in Anspruch genommen.
4
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der Aufrechnungsbeträge stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.

I.


6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in Grundeigentum 2006 S. 513, meint, die gegen die unstreitigen Mietzinsansprüche erklärten Aufrechnungen seien unwirksam. Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO bestehe im Fall der Insolvenz des Vermieters für den Mieter nur die Möglichkeit, für den Zeitraum des § 110 Abs. 1 InsO, dies wäre hier der September 2001 gewesen, mit Gegenforderungen aufzurechnen.
7
Eine Aufrechnungsmöglichkeit bestehe auch nicht gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2, § 95 InsO über den September 2001 hinaus. Mietverhältnisse bestünden gemäß § 108 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Zum Ausgleich dafür habe der Gesetzgeber die Aufrechnungsmöglichkeit in § 110 InsO begrenzt.

II.


8
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
9
1. Der Beklagte durfte gegen den Anspruch der Masse auf Zahlung der Mietzinsen für die Monate Juli 2002 sowie Februar und März 2003 gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen für die Aufrechnung - Fälligkeit des Anspruchs auf das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung und Erfüllbarkeit der Forderung der Masse - eingetreten war, § 387 BGB.
10
a) Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichtern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BGHZ 160, 1, 3; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181).
11
b) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen vor.
12
aa) § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist weit auszulegen. Er erfasst alle Fälle, in denen nur eine vertragliche Bedingung oder gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder der anderen Forderung fehlt. Er dehnt die Aufrechnungsbefugnis zudem auf Fälle aus, in denen lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll die Gläubiger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGHZ 160, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 6. November 1989 - II ZR 62/89, ZIP 1990, 53, 55).
13
bb) Die Mietzinsansprüche für Juli 2002 sowie Februar und März 2003 waren gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, für den der Mietzins zu zahlen war, entstanden (BGHZ 111, 84, 94 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546; v. 11. November 2004 aaO S. 182). Damit standen sie gemäß § 163 BGB aufschiebend bedingten Forderungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gleich. Dies wird von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht in Frage gestellt.
14
cc) Nach § 4 Nr. 4 des Mietvertrages waren die Nebenkostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen. Da der Mietvertrag gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestand, war im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Abrechnung für die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung und für die Zeit danach getrennt vorzunehmen, weil die Erstattungsansprüche des Mieters für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens Insolvenzforderungen sind (§ 108 Abs. 2 InsO), für die Zeit danach dagegen Masseforderungen. Entsprechend hat der Kläger abgerechnet.
15
Aus dem Mietvertrag ergibt sich auch die - dort nicht ausdrücklich geregelte - Verpflichtung des Vermieters, ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung an den Mieter auszuzahlen (BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO S. 182 m.w.N.).
16
Die Abrechnungszeiträume, auf die sich die hier streitigen Überzahlungen bezogen, waren bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen, die für einen Rückzahlungsanspruch maßgebliche Bedingung der Überzahlung jeweils eingetreten. Es fehlte lediglich jeweils die Abrechnung, mit deren Erteilung der Rückforderungsanspruch fällig wurde (BGHZ 113, 188, 194). Auch dieser Fall wird von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO). Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem auch die Mietforderungen fällig waren , konnte damit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Beklagten die Aufrechnung erfolgen.
17
c) § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO stand einer Aufrechnung nicht entgegen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens aus den Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2000 war mit dem Zugang der Abrechnungen vom 14. und 22. Mai 2002 fällig. Damit rechnete der Beklagte gegen die Mietzinsforderung der Masse für Juli 2002 auf, die gemäß § 5 Abs. 1 des Mietvertrages am dritten Werktag des Juli 2002 und damit nicht vor seiner eigenen Forderung unbedingt und fällig wurde.
18
Dasselbe gilt entsprechend für die Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für Januar bis August 2001 gegen die Mietforderungen für Februar und März 2003.
19
2. Für eine Unwirksamkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO besteht kein Anhaltspunkt. Sie wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Für die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage ist maßgeblich, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde. Daher kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist. Da Bedingungen und Befristungen gemäß § 140 Abs. 3 InsO außer Betracht bleiben, war maßgeblich der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO). Die Anfechtungsvoraussetzungen sind für diesen Zeitpunkt weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
20
3. § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Aufrechnung nicht entgegen.
21
Die Vorschrift beschränkt nicht die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 95 InsO, sondern schließt die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den dort bezeichneten Zeitraum aus. Sie gewährt ein besonderes , zusätzliches Aufrechnungsrecht, erweitert also die Aufrechnungsmöglichkeiten. Dies ergibt sich aus § 110 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach § 95 InsO und § 96 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO unberührt bleiben. Für den Wirksamkeitszeitraum des § 110 Abs. 1 InsO wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 95 InsO und abweichend von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Aufrechnung zuge- lassen, auch dann, wenn der Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist; der Schuldgrund der Gegenforderung ist dabei unerheblich (BT.-Drucks. 12/2443 S. 147 zu § 124 des Reg-Entwurfs zur InsO; HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 110 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 22; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 110 Rn. 10; Andres/Leithaus, InsO § 110 Rn. 5; Nerlich/Römermann/Balthasar, InsO § 110 Rn. 13; Hess in Hess/Weiss/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 110 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 110 Rn. 12 f).

III.


22
Die Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind demgemäß aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage kostenpflichtig abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 19.04.2005 - 5 C 64/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2005 - 64 S 217/05 -

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 51 405,80 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Zahlung von 51 405,80 Euro zur Insolvenzmasse.

2

Über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen Insolvenzschuldners Dr. R., der als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, wurde auf Antrag vom 7.3.2005 mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 1.5.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hatte aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Leistung Nr 439 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen gegen Dr. R. nach bestandskräftigem Bescheid vom 25.6.2003 Rückforderungsansprüche in Höhe von 53 657,78 Euro. Auf ein Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003, in dem er eine Rückzahlung der Summe in Raten von 3000 Euro pro Quartal vorschlug, erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23.2.2005 mit einer ratenweisen Tilgung der Rückforderung einverstanden und kündigte eine Verrechnung in 37 Raten an. Bereits von der Restzahlung für das Quartal III/2004 hatte die Beklagte 851,98 Euro einbehalten. Beginnend mit der 2. Abschlagszahlung für das Quartal I/2005 am 15.3.2005 (2. Abschlagszahlung 15.4.2005, Honorarbescheid für I/2005 am 6.7.2005) behielt die Beklagte von den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners Beträge zwischen 1200 und 7700 Euro ein, bis die Rückforderungssumme getilgt war. Am 14.3.2005 teilte der Kläger der Beklagten die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen von Dr. R. durch Beschluss vom 10.3.2005 mit. In einem Telefonat am 14.4.2005 kündigte der Kläger die voraussichtliche Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 an. Mit Schreiben vom 30.6.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit den Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners für die Zukunft zu unterlassen. In weiteren Schreiben vom 11.7.2006, 22.8.2006 und 24.8.2006 verlangte er von der Beklagten, die bislang durch Verrechnungen einbehaltenen Beträge in Höhe von 30 100 Euro bis zum 4.9.2006 auf das Insolvenzanderkonto des Klägers auszukehren. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

3

Mit Schriftsatz vom 6.11.2006 hat der Kläger Klage beim SG München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die bis dahin einbehaltene Summe von 30 100 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2005 zu zahlen und die Unzulässigkeit der Verrechnung der Rückforderungsansprüche mit Zahlungsansprüchen des Insolvenzschuldners festzustellen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9.10.2007 abgewiesen.

4

Das LSG hat mit Urteil vom 25.11.2009 die Berufung zurückgewiesen. Die Forderung des Klägers sei durch die von der Beklagten durchgeführten Verrechnungen im Zeitraum vom Quartal III/2004 bis zum Quartal l/2007 getilgt worden. Die Berechtigung zur Verrechnung ergebe sich aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden Abrechnungsbestimmungen der Beklagten bzw für den Zeitraum vor dem 1.4.2005 aus dem wortgleichen § 7 Abs 8 ihres Honorarverteilungsmaßstabes. Die Beklagte könne danach bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Die Verrechnung meine die Einstellung der vorgenannten festgestellten Forderungen in das Abrechnungskonto des Arztes als unselbstständige Abrechnungsposten und deren Verrechnung mit Zahlungen an den Vertragsarzt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, zum anderen entspreche dieses Vorgehen der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten.

5

Die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des geltend gemachten Betrages ergebe sich jedenfalls aus dem Verfahrensablauf im konkreten Fall. Die Forderung der Beklagte gegen Dr. R. sei schon seit dem Jahr 2003 bestandskräftig festgestellt; die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB hätten lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen. Die Beklagte habe die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage auch nicht durch eine anfechtbare Handlung nach § 130 Insolvenzordnung (InsO) erlangt. Der Beklagten komme nämlich bereits in dem Moment eine insolvenzrechtlich schützenswerte Aufrechnungslage zu, in dem der Vertragsarzt seine Leistungen erbracht und die Abrechnung eingereicht habe und nicht erst mit Wirksamwerden des entsprechenden Honorarbescheides. Anstelle der sofortigen Aufrechnung habe die Beklagte mit Dr. R. eine Verrechnung im Sinne einer Anrechnung mit den Abschlags- und Restzahlungen vereinbart.

6

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Er trägt zur Begründung vor, das Schreiben der Beklagten vom 23.2.2005 enthalte vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet eine Aufrechnungserklärung. Im allgemeinen Sprachgebrauch würden die Begriffe "Aufrechnung" und "Verrechnung" identisch verwendet. Mit den Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners und den Rückforderungsansprüchen der Beklagten hätten sich zwei selbstständige Forderungen gegenübergestanden, es seien nicht etwa von einem Anspruch unselbstständige Rechnungsposten in Abzug gebracht worden. Honoraransprüche, die erst nach Zugang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Erbringung und Abrechnung vergütungspflichtiger Leistungen gegen die KÄV entstünden, unterlägen insolvenzrechtlich der Anfechtbarkeit. Außer den Vergütungsansprüchen für das Quartal III/2004 in Höhe von 851,98 Euro seien alle den Verrechnungen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw nach diesem Antrag entstanden und damit gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 InsO anfechtbar. Daraus folge, dass die von der Beklagten ab dem Quartal IV/2004 vorgenommenen Verrechnungen in Höhe von insgesamt 52 805,80 Euro gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 und 3 InsO unzulässig und die Beträge zur Insolvenzmasse herauszugeben seien.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 sowie des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51 405,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, es sei durch das Einstellen der Regressforderung in das Abrechnungskonto eine einer Kontokorrentabrede nach § 355 Handelsgesetzbuch gleichstehende Rechtslage geschaffen worden. Eine solche Abrede, die die Selbstständigkeit der einzelnen Forderungen aufhebe, könne auch stillschweigend und zB durch ständige Übung getroffen werden. Sie - die Beklagte - habe diese Einstellung ihrer Forderung in das Abrechnungssystem durch Honorarbescheid für das Quartal III/2004 mitgeteilt. Der Honoraranspruch entstehe von vornherein nur in der Höhe, die er nach der Verrechnung aufweise. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine dem Regime der §§ 94 ff InsO unterliegende Aufrechnung vorliege, sei die Aufrechnungslage nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden. Weder der Erlass des Honorarbescheides noch die Erbringung ärztlicher Leistungen noch die Einreichung der Abrechnungsunterlagen stellten anfechtbare Handlungen dar. Darüber hinaus sei nach § 95 InsO eine Aufrechnungslage geschützt, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden solle, bereits im Kern angelegt gewesen sei. Dies sei hier der Fall, weil der Vertragsarzt einen Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung habe. Schließlich sprächen Gesichtspunkte der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Systemerhaltung für das vom LSG gefundene Ergebnis.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte gegen Honorarforderungen für die Quartale I/2005 bis I/2007 aufgerechnet hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestehen für diese streitbefangenen Quartale noch Honoraransprüche des Insolvenzschuldners, denn sie sind durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen nicht erloschen. Soweit die Aufrechnung gegen Honorarforderungen für das Quartal IV/2004 erklärt worden ist, ist die Revision hingegen zurückzuweisen.

11

1. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die Honoraransprüche des Insolvenzschuldners aus vertragsärztlicher Tätigkeit geltend zu machen. Nach § 80 Abs 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse rechnet das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), mithin auch Forderungen auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars.

12

2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist für die Quartale II/2005 bis I/2007 nicht erloschen. Die Aufrechnungen der Beklagten sind gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unzulässig und damit unwirksam.

13

a) Die Beklagte hat in den jeweiligen Honorarbescheiden ihre Rückforderung aus dem bestandskräftigen Berichtigungsbescheid vom 25.6.2003 in Teilbeträgen von unterschiedlicher Höhe gegen die Honorarforderungen des Schuldners für diese Quartale aufgerechnet. Für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f mwN). Demgegenüber finden die für Aufrechnungen und Verrechnungen geltenden Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I nach ständiger Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 16 mwN) auf Honorarzahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von § 85 Abs 4 Satz 1 SGB V schon deswegen keine Anwendung, weil solche Zahlungen keine Sozialleistungen darstellen, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommen sollen.

14

Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich der aus sachlich-rechnerischer Richtigstellung resultierenden öffentlich-rechtlichen Rückforderungen der Beklagten einerseits und der Honorarforderungen des Insolvenzschuldners andererseits vor.

15

Die Erstattungsforderung der Beklagten sowie die konkretisierten Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren, da jeweils auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, gleichartig im Sinne des § 387 BGB. Zudem war die Erstattungsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungen auch fällig. Die Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren jedenfalls mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals erfüllbar. Während die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 387 RdNr 11 mwN), muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar, nicht aber vollwirksam und fällig sein (Grüneberg, aaO, RdNr 12).

16

Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Erstattungsforderung nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Der Anspruch der KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar als Folge einer Abrechnungsberichtigung stellt eine eigenständige Forderung dar. Zwar wird bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für ein noch nicht abgerechnetes Quartal das Honorar von vornherein gemindert, weil ein Anspruch auf die Vergütung zu Unrecht abgerechneter Leistungen nicht besteht. Ist aber bereits ein Honorarbescheid ergangen und wird dieser aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung korrigiert, entsteht eine eigenständige Erstattungsforderung. Dementsprechend reicht bei einer quartalsversetzten Richtigstellung, wie sie hier erfolgt ist, die Anfechtung der Berichtigung, während bei der quartalsgleichen Berichtigung gerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Honorarbescheid gesucht werden muss (vgl Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 23 RdNr 17, 18).

17

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden "Abrechnungsbestimmungen der KVB", auf die die Beklagte sich beruft. Danach kann die KÄV bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung die von der Beklagten daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen nicht stützt. Der Begriff der "Verrechnung" im Zusammenhang mit "Rückforderungen" legt vielmehr nahe, dass rechtstechnisch eine Aufrechnung gemeint ist. Der Annahme eines unselbstständigen Rechnungspostens steht aber vor allem entgegen, dass Honorarforderungen, wie dies auch in § 2 der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten ausdrücklich vorgeschrieben ist, quartalsweise gesondert geltend zu machen und abzurechnen sind(vgl dazu BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 37). Anders als etwa bei einem Vorteilsausgleich, bei dem ersparte Aufwendungen auf einen Anspruch angerechnet werden, besteht kein Zusammenhang zwischen der Erstattungsforderung der KÄV als Folge von Abrechnungskorrekturen zurückliegender Quartale und den später entstandenen Honorarforderungen. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BGH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren betraf die Bezahlung von Gesellschafter-Rechnungen im Rahmen der Kontenangleichung und damit eine nicht vergleichbare Konstellation (BGHZ 170, 206).

18

b) Die Aufrechnungen mit Honorarforderungen für die Quartale II/2005 bis I/2007 sind, weil sie nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 erfolgt sind, nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unwirksam. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Aufrechnungslage mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das war hier der Fall. Die Honorarforderungen für das Quartal II/2005 und die Folgequartale konnte die beklagte KÄV erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllen.

19

Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht. Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab; dessen Erlass steht insoweit dem Eintritt einer Bedingung iS des § 140 Abs 3 InsO gleich(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 38).

20

c) Aus diesem Grund ist die Aufrechnung auch nicht nach § 95 Abs 1 Satz 1 InsO zulässig. Danach kann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Damit wird auch eine "Aufrechnungsanwartschaft", dh das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage geschützt (Hofmann in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Der Insolvenzgläubiger soll darauf vertrauen dürfen, dass er sich dann, wenn seine Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, nach Fälligkeit bzw Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann (Kroth in Braun, InsO, 4. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Das setzt aber voraus, dass die Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im rechtlichen Kern begründet waren (vgl Kroth, aaO, RdNr 2 mwN). Die Honoraransprüche von Dr. R. für die Quartale ab II/2005 waren jedoch nach der Rechtsprechung des Senats auch dem Grunde nach am 1.5.2005 noch nicht entstanden.

21

d) Auch § 114 Abs 2 InsO ist nicht einschlägig. Danach kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf Bezüge für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Zwar ist der Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis weit zu fassen (Pöhlmann in Graf-Schlicker, aaO, § 114 RdNr 7 mit zahlreichen Beispielen). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 167, 363 RdNr 13 ff), der sich der Senat anschließt, stellen aber Honoraransprüche eines Vertragsarztes gegen die für ihn zuständige KÄV keine Forderungen auf "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" iS des § 114 Abs 1 InsO dar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass diese Entscheidung sich ausdrücklich nur zu § 114 Abs 1 InsO verhält, verkennt sie, dass die Qualifizierung von Leistungen als "Bezüge" in allen Regelungen des § 114 InsO im selben Sinn zu verstehen ist. Die Vorschrift erfasst nach der Rechtsprechung des BGH nur Vergütungsansprüche, die ausschließlich als Ertrag der Arbeitskraft anzusehen sind. Der Honoraranspruch des Vertragsarztes resultiert aber nicht allein aus der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern aus dem Betrieb der Praxis (BGHZ, aaO, RdNr 16). Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei einer Anwendung des § 114 Abs 1 InsO auf die Honoraransprüche eines Kassenarztes gegen die KÄV der Verwalter bei seiner Entscheidung über die Fortsetzung von Verträgen die Abtretung dieser Ansprüche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen hätte. Um Masseminderungen zu vermeiden, müsste er sämtliche Verträge beenden, was notwendig zur Einstellung des Praxisbetriebes führe, womit auch dem Abtretungsgläubiger nicht gedient sei.

22

Ähnliche Erwägungen stehen auch der Auffassung der Beklagten entgegen, aus Gründen der Sicherung der Stabilität des vertragsärztlichen Vergütungssystems müsse ihr die privilegierte Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen auch in der Insolvenz eines Vertragsarztes möglich sein. Wenn die Honoraransprüche, die ein Vertragsarzt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet, nicht dem Insolvenzverwalter für die Fortführung der Praxis zur Verfügung stehen, könnte je nach Höhe der Aufrechnung durch die KÄV mit Rückforderungsansprüchen aus früheren Quartalen die wirtschaftliche Basis für eine Weiterführung der Praxis fehlen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die KÄV bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gegen ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenes Mitglied ein Dilemma entstehen kann. Lässt sie sich auf eine lang gestreckte Ratenzahlung ein, läuft sie Gefahr, bei Eintritt der Insolvenz mit ihrer Forderung teilweise auszufallen. Verweigert sie eine ratenweise Tilgung, könnte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ihr Mitglied in eine vielleicht noch vermeidbare Insolvenz zu treiben. Nachdem aber mit der Entscheidung des Senats in diesem Verfahren feststeht, dass sich die KÄV durch sog Verrechnungen keine privilegierte Zugriffsmöglichkeit auf Honoraransprüche im Insolvenzverfahren verschaffen kann, steht die KÄV insoweit ungeachtet ihres mitgliedschaftlichen Verhältnisses zum Vertragsarzt nicht anders da als andere Gläubiger. Die Risiken ihrer Entscheidung, Dr. R. trotz der seit 2003 bekannten Überschuldung ab Februar 2005 eine ratenweise Tilgung zu gewähren, hätten sich im Übrigen auch dann realisiert, wenn der Kläger die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und nicht fortgeführt hätte.

23

3. Die Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Gemeinschuldners für das Quartal I/2005 in Höhe von 4200 Euro ist ebenfalls unwirksam. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs 1 Nr 3 InsO entgegen, wonach die Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Eine solche Konstellation ist hier gegeben.

24

Nach § 130 Abs 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (Nr 1) oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (Nr 2).

25

Als Rechtshandlung wird grundsätzlich jede bewusste Willensbetätigung verstanden, die eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196 RdNr 10; BFHE 208, 296, 299). Der Senat hat im Hinblick auf die Verpflichtung der KÄV zur Erteilung eines Honorarbescheides Zweifel geäußert, ob im Erlass eines Honorarbescheides eine anfechtbare Rechtshandlung gesehen werden kann (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 23 f), weil das Anfechtungsrecht in erster Linie auf die Konstellation zugeschnitten ist, dass sich der Gläubiger in der "kritischen" Zeit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner beschafft, mit der oder gegen die er aufrechnen kann.

26

Dem Erlass eines Honorarbescheides kommt nach der Entscheidung des Senats vom 3.2.2010 insolvenzrechtlich letztlich aber auch keine entscheidende Bedeutung zu. Der Senat hat vielmehr bereits unter der Prämisse, dass der Honorarbescheid als anfechtbare Rechtshandlung anzusehen ist, entschieden, dass es für die Anfechtbarkeit des "Erwerbs" der Aufrechnungslage gemäß § 140 Abs 1 und 3 InsO darauf ankommt, wann die Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 30 f). Die Rechtshandlung, die die Aufrechnungslage begründete und der Beklagten hier eine Befriedigung ermöglichte, war die Vorlage der Abrechnung durch Dr. R. am 6.4.2005. Damit entstand sein Anspruch auf Honorar dem Grunde nach. Da die Wirkung dieser Handlung, mit der die Hauptforderung begründet wurde, innerhalb des von § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO festgelegten Dreimonatszeitraums vor der Verfahrenseröffnung eintrat, hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung insoweit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt.

27

Das entspricht im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH, wonach Leistungen, die zur Entstehung einer Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung iS des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO darstellen(BGH, ZIP 2010, 90; BFHE 231, 488). Dabei ist es ohne Belang, ob die anfechtbare Rechtshandlung die Begründung der Hauptforderung oder der Gegenforderung zur Folge hat. Der BFH führt aus, dass § 96 Abs 1 Nr 3 InsO nicht voraussetze, dass die Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müsse. § 96 Abs 1 Nr 3 InsO verlange lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei, dass sie eine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen habe und dass die Rechtshandlung den Insolvenzgläubiger benachteilige.

28

Der vom Senat als maßgeblich für die Anfechtbarkeit angesehene Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Quartals der Leistungserbringung und der Vorlage der Abrechnung ist auch maßgeblich für die erforderliche Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit (vgl BGH, NJW 2008, 2190, 2191). Zum Abschluss des Quartals I/2005 am 31.3.2005 war der Insolvenzantrag bereits gestellt, und die Beklagte hatte durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung auch Kenntnis vom Eröffnungsantrag, so dass die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 2 InsO vorlagen.

29

4. Die Aufrechnung in Höhe von 1400 Euro gegen die Honorarforderung aus dem Quartal IV/2004 war hingegen wirksam. Der Zeitpunkt des Quartalsabschlusses und der Abrechnung lag hier mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit außerhalb des in § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO bestimmten Zeitraums. Überdies war der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit von Dr. R. noch nicht bekannt. Der Schuldner ist nach § 17 Abs 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt für sicher gehaltenes Wissen voraus (BGH, aaO). Zwar war der Beklagten durch das Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003 und der anliegenden Vermögensaufstellung bekannt, dass er überschuldet war. Das allein ließ aber noch nicht zwingend auf seine Zahlungsunfähigkeit schließen, zumal Dr. R. selbst eine Ratenzahlung in Höhe von 3000 Euro pro Quartal vorschlug und dieser Vorschlag zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehr als 1½ Jahre zurücklag. Positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erhielt die Beklagte erst durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung.

30

5. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht nicht. Eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11). Etwas anderes gilt auch nicht für das Insolvenzverfahren. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann insofern keine weitergehenden Ansprüche stellen als der Schuldner selbst.

31

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Der Senat hat von einer Kostenquotelung abgesehen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs 1 Satz 3 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.