Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars des Klägers für die Quartale I/2009 bis IV/2009. Der Kläger ist als Facharzt für Neurochirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Zusammenhang mit der Festlegung des Regelleistungsvolumens (RLV) ordnete die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) den Kläger der Gruppe der Chirurgen zu. Gegen die auf dieser Zuordnung beruhenden Honorarbescheide legte der Kläger Widerspruch, insbesondere mit der Begründung ein, dass er als Neurochirurg nicht der Gruppe der Chirurgen zugeordnet werden könne und dass außerdem seine besondere Behandlungsausrichtung zu berücksichtigen sei. Die Fallwerte der Fachgruppe seien viel zu niedrig und würden nicht einmal die Grundpauschale abdecken.

2

Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Honorarverteilungsvertrag bei der Bildung des RLV die Zuordnung der Fachärzte für Neurochirurgie zur Gruppe der Chirurgen vorsehe. Leistungen, die als Praxisbesonderheit bewertet werden könnten, hätten einen Anteil von deutlich weniger als 30 % am Fallwert, sodass eine Erhöhung aufgrund von Praxisbesonderheiten nicht in Betracht komme.

3

Das SG hat der Klage im Sinne einer Verurteilung zur Neubescheidung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass jedenfalls im Bereich der Beklagten so erhebliche Unterschiede zwischen den Fachärzten für Neurochirurgie einerseits und den Fachärzten für Chirurgie, für Kinderchirurgie, für Plastische Chirurgie und für Herzchirurgie auf der anderen Seite bestünden, dass diese nicht derselben Gruppe zugeordnet werden könnten. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Unterschiede zwischen der Arztgruppe der Chirurgen und der Arztgruppe der Neurochirurgen nicht so gewichtig seien, dass sie einer zusammenfassenden Beurteilung bei der Festlegung des RLV entgegenstehen würden. Ferner habe die Beklagte eine Erhöhung des RLV aufgrund von Praxisbesonderheiten zu Recht abgelehnt.

4

Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erhobenen Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist - soweit sie zulässig ist - jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor.

6

1. Eine grundsätzliche Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN). Von einer Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren muss erwartet werden können, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch die Interessen der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Fortbildung des Rechts fördern wird (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 sowie § 160a Nr 31, 39 und 65). Ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Interesse wird in aller Regel für die Auslegung und Tragweite von bereits außer Kraft getretenen Vorschriften oder von Übergangsvorschriften nicht angenommen (BSG Beschluss vom 2.12.1998 - B 2 U 256/98 B - Juris RdNr 3 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts zu entscheiden ist, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; ebenso zB Senatsbeschlüsse vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - Juris RdNr 32, vom 5.11.2003 - B 6 KA 69/03 B - mwN, vom 20.7.2006 - B 6 KA B 6 KA 32/06 B - RdNr 8 mwN, vom 23.5.2007 - B 6 KA 5/07 B - RdNr 5 und vom 29.8.2007 - B 6 KA 26/07 B - RdNr 9 mwN).

7

Der Kläger fragt,

        

"1. War der Bewertungsausschuss (hier als eBewA) verpflichtet, bei der Bestimmung des Verfahrens zur Berechnung und zur Anpassung der RLV nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V im Rahmen seines Beschlusses vom 27./28.8.2008 die Berechnung des arztgruppenspezifischen Anteils am RLV-Vergütungsvolumen bei Erstellung der Vorgaben der Honorarverteilung zwischen Chirurgen und Neurochirurgen so zu differenzieren, dass die Neurochirurgen eine eigene Honorargruppe darstellen beziehungsweise einen eigenen Fachgruppentopf erhalten?
2. War innerhalb der Fachgruppe der Neurochirurgen beziehungsweise hilfsweise Chirurgen/Neurochirurgen so zu differenzieren, dass konservative Praxen im Fall unbilliger Härten einen Anspruch auf eine stützende Honorierung haben?
3. Waren die Vertragspartner des HVV 2009 verpflichtet, zwischen den RLV-relevanten Arztgruppen Chirurgen und Neurochirurgen zu differenzieren und eine Zuordnung des Klägers in die eigene Honorargruppe der Neurochirurgen vorzunehmen?"

8

Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass der gemäß § 87b Abs 4 Satz 1 SGB V aF zur Bestimmung des Verfahrens zur Berechnung und Anpassung der RLV berufene Bewertungsausschuss in seiner Sitzung am 27./28.8.2008 einen Beschluss gefasst habe, der die Bildung einer einheitlichen Arztgruppe für Chirurgen und Neurochirurgen vorsehe. Mit dieser Zusammenfassung bei der Bildung des RLV werde gegen das aus Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßen. Zwei Gruppen, die sich in verschiedener Lage befänden, dürften nur beim Vorliegen zureichender Gründe gleichbehandelt werden.

9

Es ist bereits fraglich, ob es für die Entscheidung auf die genannten Fragen der Fachgruppenzuordnung ankommt, weil der Kläger auch geltend macht, dass eine Zuordnung zur Gruppe der Neurochirurgen seinem Anliegen aufgrund seiner singulären Spezialisierung nicht gerecht würde. Das Vorbringen des Klägers kann aus Sicht des Senats insofern nachvollzogen werden, als gerade die Gruppe der Neurochirurgen typischerweise nicht nur konservativ tätig wird, sondern auch Operationen durchführt. Damit stellt sich aber die Frage, aus welchem Grund gerade durch die Zuordnung zur Arztgruppe der Chirurgen Rechte des nur konservativ neurochirurgisch tätigen Klägers verletzt sein sollen.

10

Im Ergebnis kommt es darauf indes nicht an. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind jedenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich auf die Auslegung von ausgelaufenem Recht beziehen. Weder die vom Kläger in Bezug genommene Verpflichtung des Bewertungsausschusses aus § 87b Abs 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.3.2007 (BGBl I 378), das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der RLV zu bestimmen, noch der auf dieser Grundlage ergangene in der Sitzung am 27./28.8.2008 unter Teil F gefasste Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses (DÄ 2008, A-1988) gelten fort. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983) hat der Gesetzgeber nicht nur die Verpflichtung des Bewertungsausschusses zur Regelung bundeseinheitlicher Vorgaben für die Bildung von RLV (§ 87b Abs 4 Satz 1 SGB V), sondern darüber hinausgehend die Vorgabe, dass arzt- und praxisbezogene RLV zu bilden sind (§ 87b Abs 2 SGB V aF) gestrichen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Frage, ob für jedes in der Weiterbildungsordnung genannte Gebiet eine eigene Arztgruppe zu bilden ist (verneinend bezogen auf § 85 Abs 4 Satz 7 SGB V idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190: Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2016, § 85 RdNr 270; ebenso zur Festlegung einheitlicher Fallpunktzahlen im Rahmen von RLV für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 69) und ob eine Zusammenfassung von Chirurgen und Neurochirurgen bei der Bildung des RLV gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstößt, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Senat kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Rechtmäßigkeit der genannten Regelung zur Bildung der Arztgruppen aus den Beschlüssen des Bewertungsausschusses vom 27./28.8.2008 aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben, und der Senat geht auch nicht davon aus, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, in denen es auf die Auslegung gerade dieser Regelung ankommt.

11

Soweit der Kläger die oben wiedergegebene dritte Frage (S 2 der Beschwerdebegründung) auf Seite 25 seines Schriftsatzes vom 22.4.2016 abweichend wie folgt formuliert:

        

"3. Ist die Anerkennung einer honorarrelevanten Praxisbesonderheit auch dann möglich, wenn eine fachliche Spezialisierung nicht zu einer Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30% führt?"

wird die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet; sie ist deshalb insoweit unzulässig. Der Kläger macht zur Begründung geltend, dass die Partner der Gesamtverträge nach Ziffer 3.4 Satz 5 des Honorarverteilungsvertrages (HVV) aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung eine von der 30 %-Grenze abweichende Regelung hätten treffen müssen. Bei den in der Beschwerdebegründung angeführten Bestimmungen des HVV handelt es sich nicht um Bundesrecht, und der Kläger bezeichnet auch keine bundesrechtliche Bestimmung, gegen die die genannte Regelung im HVV oder deren Umsetzung verstoßen würde. Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob eine Praxisbesonderheit bereits bei einem Anteil von 20 % und nicht erst von 30 % vorliegt (zur 20 %-Grenze vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 66 RdNr 23 mwN; BSG Beschluss vom 28.8.2013 - B 6 KA 24/13 B - Juris), hier nicht an, weil der Anteil der Spezialleistungen des Klägers nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen im Urteil des LSG 20 % deutlich unterschreitet. Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Beklagten berücksichtigten Leistungen (Physikalisch-therapeutische Gebührenordnungspositionen nach Nr 02510 und 02512 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen und die Anleitung zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation nach Nr 30712 EBM-Ä) überhaupt als Spezialleistungen angesehen werden können. Die Entscheidung der Beklagten, die vom Kläger abgerechneten Grundpauschalen nach den Nr 16210 bis 16212 sowie die Diagnostik und/oder Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule nach Nr 16232 EBM-Ä nicht als Spezialleistungen zu berücksichtigen, ist jedenfalls ersichtlich zutreffend, weil es sich dabei um Kernleistungen der Neurochirurgen handelt. Auch andere Leistungen, die auf eine besondere Praxisausrichtung hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann allein mit dem Umstand, dass er nicht operiert, sondern ausschließlich konservative Leistungen erbringt, zwar nachvollziehbar begründen, dass er sich von der Mehrzahl der Neurochirurgen unterscheidet. Eine Spezialisierung, die zudem geeignet sein könnte, eine signifikante Überschreitung des Fallwerts der Fachgruppe zu begründen, wird allein daraus aber nicht deutlich, und der Kläger bezeichnet auch keine weiteren Leistungen, die er im Gegensatz zu anderen Ärzten seiner Fachgruppe erbringt.

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

13

3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)


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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

Streitig sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen bei Laboruntersuchungen auf Borreliose (Quartal I/2004).

2

Die Klägerin ist eine Labor-Gemeinschaftspraxis, die in den 1990er Jahren bis 2006 aus den zwei Laborärzten Dres. R. und K. bestand. Gegen Dr. R. wurde im Jahr 1998 ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren - mit sechswöchiger Untersuchungshaft - und in 1999/2000 ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eingeleitet. Im Jahr 2005 verurteilte das Landgericht M. ihn wegen mehrfachen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 1 Mio Euro. Dem lag der Vorwurf der Falschabrechnung zugrunde; unter anderem habe er im Zusammenwirken mit überweisenden Ärzten den Anschein zusätzlicher Untersuchungsaufträge erweckt. Zum 30.6.2006 verzichtete er auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Er verstarb im Dezember 2008, seine Ehefrau ist als Rechtsnachfolgerin eingetreten.

3

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) versagte der Klägerin für das Quartal I/2004 das von ihr geltend gemachte Honorar für Lymphozyten-Transformations-Tests (Nr 4468 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung , bewertet mit 153,40 Euro) . Im Revisionsverfahren sind noch 1.723 solcher Streichungen streitig geblieben 264.308,20 Euro> (Bescheid vom 12.5.2004 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2004) . Die Beklagte nahm sachlich-rechnerische Richtigstellungen der Ansätze der Nr 4468 auch rückwirkend hinsichtlich der Quartale I/2000 bis IV/2003 vor (Bescheid vom 14.4.2004, der Gegenstand des zur Zeit ruhenden Verfahrens beim Sozialgericht Stuttgart - S 11 KA 7627/05 - ist) . Sie begründete im Bescheid vom 8.9.2004 ihre Maßnahmen unter anderem damit, für den Nachweis der Antikörper gebe es die vorrangigen Spezialbestimmungen über die Untersuchungen gemäß Nr 4551 EBM-Ä aF (Borrelia burgdorferi-Antikörper, bewertet mit 7,70 Euro) und/oder gemäß Nr 4635 EBM-Ä aF (Untersuchung auf Antikörper gegen Krankheitserreger mittels Immunreaktion mit elektrophoretisch aufgetrennten … mikrobiellen … Antigenen …. Borrelia-Antikörper, bewertet mit 24 Euro) .

4

Die Klägerin ist mit ihrer Klage und ihrer Berufung erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 9.8.2007 und des Landessozialgerichts vom 29.4.2009) . Das LSG hat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung auf die Ausführungen des SG Bezug genommen und zusätzlich unter anderem ausgeführt: Ein ausdrücklicher Ausschluss des Borreliose-LTT nach Nr 4468 EBM-Ä aF bestehe zwar nicht; aber die Gesamtschau der Regelungen des Kapitels O III zum EBM-Ä aF ergebe, dass bei Verdacht auf Borreliose im Regelfall zunächst die Untersuchungen nach Nr 4551 und/oder 4635 EBM-Ä aF, und jedenfalls nicht standardmäßig oder routinemäßig sogleich ein LTT, durchzuführen sei. Erst wenn durch die übliche Diagnostik Antikörper nachgewiesen worden seien, komme eine Erregerdiagnostik durch einen LTT in Betracht. Dies zu überprüfen, sei auch Aufgabe der Laborärzte, die die einsendenden Ärzte sachgerecht beraten müssten; sie dürften sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufträge der einsendenden Ärzte auszuführen. Insgesamt gesehen stehe die Abrechnungsweise in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft, was zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen berechtige, wie das Bundessozialgericht (BSG) dies im Urteil vom 5.2.2003 (SozR 4-2500 § 95 Nr 1) ausgeführt habe. Angesichts der Unvereinbarkeit mit den medizinischen Erkenntnissen, die sich aus zahlreichen Studien und Gutachten ergebe, sei kein Raum für Vertrauensschutz. Im Übrigen sei seit dem 1.7.2007 das LTT ausdrücklich nicht mehr für die Erregerdiagnostik abrechenbar.

5

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht die Klägerin Abweichungen von der Rechtsprechung des BSG und Verfahrensmängel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Entscheidungsgründe

6

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

7

Die Parteistellung als Klägerin und Beschwerdeführerin kommt im vorliegenden Verfahren weiterhin der Gemeinschaftspraxis zu. Denn die Gesellschaft gilt für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten als fortbestehend (§ 730 Abs 2 Satz 1 BGB, vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 14 und BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31; RdNr 11) . In dieser Weise hat der Senat, entsprechend dem ausdrücklichen Begehren der Klägerseite, das Rubrum neu gefasst.

8

Die von der Klägerin erhobenen Rügen genügen aufgrund ihrer eingehenden Ausführungen den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Die Beschwerde ist mithin zulässig. Sie ist aber unbegründet, denn keine der Rügen greift in der Sache durch.

9

1. Die von der Klägerin geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des BSG (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG - Beschwerdebegründung S 8-30 iVm Schriftsatz vom 22.1.2010 S 1-7) vermögen nicht zur Revisionszulassung zu führen. Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht miteinander vereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Dabei muss es sich um Abweichungen in den Obersätzen handeln. Hat das LSG den Obersatz zutreffend - in Übereinstimmung mit dem des BSG - zugrunde gelegt und hat es ihn lediglich nicht zutreffend angewendet, dh fehlerhaft unter ihn subsumiert, so reicht das nicht aus. Dann ist nur die Subsumtion fehlerhaft und somit keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG gegeben (stRspr, vgl zB BSG, Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - MedR 2010, S 343 R dNr 25 f; dazu ausführlich BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f) .

10

Als Divergenzen rügt die Klägerin die Ausführungen des LSG - hier verkürzt wiedergegeben -,

        

dass eine Leistung dann nicht abrechenbar sei, wenn sie zwar dem Leistungstatbestand entspreche, aber nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet sei (Gegenüberstellung zu BSG, Urteil vom 20.3.1996 - SozR 3-5533 Nr 3512 Nr 1) ,

        

dass auch dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes unzweifelhaft sei, Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau vergleichbarer oder ähnlicher Leistungstatbestände sei (Gegenüberstellung zu zahlreichen BSG-Urteilen) .

11

a) Keine Divergenz ergibt sich aus der erstgenannten Rüge der Klägerin, das LSG lasse mit seinen Ausführungen, dass eine Leistung dann nicht abrechenbar sei, wenn sie zwar dem Leistungstatbestand entspreche, aber nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet sei, eine Divergenz zum BSG-Urteil vom 20.3.1996 erkennen (SozR 3-5533 Nr 3512 Nr 1) . Das LSG hat den Obersatz des BSG zutreffend dahin wiedergegeben, dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung dann nicht besteht, wenn Leistungen im konkreten Behandlungszusammenhang im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft erbracht werden (LSG-Urteil S 34) . Es hat diesem Obersatz auch den Fall zugeordnet, dass eine Leistung nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet ist (siehe LSG-Urteil S 34: "für die Routinediagnostik ungeeignetes Verfahren … Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht … Diese Rechtsprechung rechtfertigt auch vorliegend die Streichung der Borreliose LTT …") . In diesen Ausführungen des LSG kann allenfalls ein Subsumtionsfehler liegen, eine Divergenz von Obersätzen im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG besteht aber nicht (hierzu vgl oben BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f) .

12

Der Senat folgt nicht der Ansicht der Klägerin, das LSG habe mit dieser Subsumtion zugleich einen erweiterten Obersatz gebildet, obgleich das BSG seinen Obersatz als nicht erweiterbar formuliert habe (BSG SozR 3-5533 Nr 3512 Nr 1 S 3 unten: … von der Honorierung auszunehmen … gilt nur, wenn …) , und damit liege eine Divergenz von Obersätzen vor. Diese Argumentation der Klägerin wird der Diktion des LSG nicht gerecht. Dieses hat den Obersatz des BSG übernommen, wonach Leistungen, die sich im konkreten Behandlungszusammenhang im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft befinden, nicht abrechenbar sind. Das LSG hat diesen Obersatz nicht erweitert, sondern lediglich auf der Subsumtionsebene dem Obersatz auch den Fall zugeordnet, dass eine Leistung nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet ist (so deutlich LSG-Urteil S 34, wie zuvor zitiert) .

13

b) Eine Divergenz auf der Ebene der Rechtssätze besteht auch nicht im Verhältnis zu den zahlreichen Urteilen des BSG, die sich mit der Auslegung von Leistungstatbeständen im EBM-Ä befassen. Das BSG hat wiederholt formuliert, dass nur insoweit, als der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist, zu seiner Klarstellung Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden ähnlichen oder vergleichbaren Leistungstatbestände ist (stRspr, s zB BSG vom 11.10.2006 - SozR 4-5533 Nr 40 Nr 2 RdNr 13) . Die Klägerin macht geltend, das LSG habe indessen in ihrem Fall trotz un zweifelhaften Wortlauts eine systematische Interpretation vorgenommen und mit deren Hilfe den Wortlaut relativiert, was nach der BSG-Rechtsprechung unzulässig sei.

14

Mit dieser Beschreibung hat die Klägerin die Ausführungen des LSG aber nicht vollständig wiedergegeben. Das LSG hat vielmehr den zitierten Rechtssatz des BSG durchaus zutreffend erfasst (LSG-Urteil S 29 unten) . Es hat aus dem Nichtvorliegen einer ausdrücklichen Regelung des Verhältnisses von Nr 4468 zu den Nr 4551 und 4635 EBM-Ä aF gefolgert, dass eine Gesamtschau der Regelungen im Kapitel O III zum EBM-Ä vorzunehmen sei (s hierzu LSG-Urteil S 31 unter b und aa) . Diese Argumentation des LSG zeigt, dass es angenommen hat, die Anwendbarkeit des Leistungstatbestandes der Nr 4468 EBM-Ä aF sei ohne ausdrückliche Regelung des Verhältnisses zu den anderen Leistungstatbeständen zweifelhaft. Die Klägerin stellt diese Auffassung des LSG in Frage, das betrifft aber jedenfalls nur die Ebene der Subsumtion. Eine Divergenz von Obersätzen im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG besteht nicht.

15

c) Eine Divergenz besteht auch nicht im Verhältnis des Urteils des LSG zu demjenigen des BSG vom 1.7.1998. Die Klägerin macht insoweit geltend, das LSG habe ausgeführt,

        

eine sachlich-rechnerische Richtigstellung dürfe auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung dann erfolgen, wenn eine Leistung dem Leistungstatbestand entspreche, aber nicht routinemäßig, sondern nur im Einzelfall erbracht werden dürfe (Gegenüberstellung zu BSG, Urteil vom 1.7.1998 - SozR 3-2500 § 75 Nr 10 S 43 f) .

16

Auch diese Divergenzrüge greift nicht durch. Die Klägerin gibt das Urteil des BSG vom 1.7.1998 nicht zutreffend wieder. Nach diesem Urteil darf eine KÄV eine sachlich-rechnerische Richtigstellung nur dann auf das Fehlen einer Begründung für eine Leistung stützen, wenn sich eine Begründungspflicht entweder aus dem Leistungstatbestand oder aus sonstigen Abrechnungsvorschriften herleiten lässt (so BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 10 S 43 f) . Daraus kann wohl, wie es die Klägerin geltend macht, gefolgert werden, dass eine routinemäßige Erbringung von Leistungen nur dann eine sachlich-rechnerische Richtigstellung rechtfertigen kann, wenn sich die Unzulässigkeit routinemäßiger Erbringung aus dem Leistungstatbestand oder aus sonstigen Abrechnungsvorschriften herleiten lässt. - Entgegen der Darstellung der Klägerin findet sich in dem BSG-Urteil aber nicht das Erfordernis, dass der Leistungstatbestand oder die sonstigen Abrechnungsvorschriften eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthalten müssten.

17

Eine Abweichung von dem so richtig wiedergegebenen BSG-Urteil ergibt sich aus dem Urteil des LSG nicht. Dieses hat seiner Auffassung, dass die Leistung gemäß Nr 4468 EBM-Ä aF nicht routinemäßig, sondern nur im Einzelfall erbracht werden darf, eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der Regelungen des EBM-Ä zugrunde gelegt. Damit hat das LSG seine Auffassung aus den Rechtsvorschriften des EBM-Ä abgeleitet. Dies steht in Übereinstimmung mit dem BSG-Urteil vom 1.7.1998 (SozR 3-2500 § 75 Nr 10 S 43 f) . Eine Divergenz besteht also nicht.

18

d) Im Übrigen liegen dem Urteil des LSG insgesamt mehrere, die Klageabweisung je selbstständig tragende Erwägungen zu Grunde. Das LSG hat seine Auslegung des Leistungstatbestandes der Nr 4468 EBM-Ä aF - dass diese Leistung für die Routine- bzw Standarddiagnostik ungeeignet ist - nicht nur aus der systematischen Interpretation im Sinne einer Gesamtschau den Leistungstatbeständen der Nr 4551 und Nr 4635 EBM-Ä aF abgeleitet. Vielmehr hat das LSG außerdem darauf abgestellt, dass die Durchführung von Borrelien-LTTs im Rahmen der Routine- bzw Standarddiagnostik in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe (s LSG-Urteil S 31 ff, 34) . Ist ein LSG-Urteil in dieser Weise auf mehrere Erwägungen, die es je selbstständig tragen, gestützt, so kann das Vorliegen nur einer durchgreifenden Rüge nicht zur Revisionszulassung führen (vgl dazu zB BSG, Beschluss vom 7.2.2006 - B 6 KA 66/05 B - RdNr 6 f mwN) .

19

2. Erfolglos sind auch die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) .

20

a) Dies betrifft zunächst die Rüge der Klägerin, das LSG habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihr Tatsachenvorbringen zur Frage der wissenschaftlichen Eignung von Borrelien-LTTs nahezu vollständig ignoriert habe. Sie habe substantiiert dargelegt, dass der Borrelien-LTT nicht in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, vielmehr sogar Vorteile gegenüber den herkömmlichen Verfahren aufweise. Im LSG-Urteil finde sich dazu lediglich die Bemerkung, der Senat verkenne nicht, dass die Klägerin auch wissenschaftliche Publikationen vorgelegt habe, die die Durchführung von Borrelien-LTT weniger kritisch sähen (Hinweis auf LSG-Urteil S 35) . Dieser Satz zeige zwar, dass das LSG ihre Ausführungen zwar möglicherweise zur Kenntnis genommen, sich aber nicht näher mit ihnen auseinandergesetzt habe. Die Bezugnahme des LSG (S 34 aaO) auf die Ausführungen des SG ändere nichts an der Gehörsverletzung, denn dieses habe das Gutachten von Prof. Dr. R., das den Borrelien-LTT positiv bewerte, auch nur lapidar erwähnt (SG-Urteil S 16: "… die von diesem … angeführten 'unverzichtbaren Vorteile' des LTT … erachtet die Kammer angesichts der … Stellungnahme des Nationalen Referenzzentrums , des Robert-Koch-Instituts, … wie auch des Bewertungsausschusses, für widerlegt") . Die Ausführungen des LSG (S 32 aaO) zum Gutachten von Prof. Dr. Roßner beträfen nicht die Frage, ob das Borrelien-LTT im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, sondern nur die Frage der Vorrangigkeit der Untersuchungen gemäß Nr 4551 und/oder 4635 EBM-Ä aF.

Dieses Vorbringen vermag indessen die Annahme einer Gehörsverletzung nicht zu begründen.

21

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung erwägt, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dessen Urteil ergibt. Die gegenteilige Annahme - des Versäumnisses eines Gerichts, eine bestimmte Argumentation der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen - bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat (vgl dazu zB BSGE 88, 193, 204 = SozR 3-2500 § 79a Nr 1 S 13; BVerfGE 79, 51, 61 mwN; 86, 133, 145 f mwN; 87, 1, 33; 96, 205, 216 f; BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - RdNr 20 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

22

Greifbare Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme werden in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Vorliegend ist kein Fall vollständiger Nichterwähnung gegeben, wie er der zitierten Rechtsprechung zugrunde lag. Das LSG hat vielmehr das Vorbringen der Klägerin ausdrücklich, wenn auch knapp, erwähnt. Deshalb fehlen ausreichende Umstände für die Annahme einer Gehörsverletzung.

23

b) Ohne Erfolg ist auch die Rüge der Klägerin, das LSG habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es sie weder über die an den Bewertungsausschuss gerichtete Anfrage vom 23.4.2008 noch über die daraufhin erteilte Auskunft vom 20.5.2008 informiert habe; sie habe diese erst im Juni 2009 erhalten.

24

Unterstellt, das Vorbringen der Klägerin träfe zu (s dazu allerdings den Absendevermerk in den LSG-Akten Bl 203 f iVm Bl 205 Rückseite; vgl ferner BSG, Urteil vom 1.10.2009 - B 3 P 13/09 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 12 RdNr 7 f) , so kann dennoch die Verfahrensrüge nicht durchgreifen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verstoß "beruhen" kann (s § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) . Hierfür muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass sein vermeintlich unzureichend berücksichtigtes Vorbringen bzw seine ergänzenden Ausführungen, die er bei Gewährung der vermissten Gelegenheit zur Stellungnahme zusätzlich vorgebracht haben würde, zu einem anderen Urteilsspruch hätten führen können (vgl BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5 S 35 mwN; s zB auch BSG, Beschlüsse vom 7.7.2000 - B 6 KA 78/99 B - und vom 28.4.2004 - B 6 KA 75/03 B -; vgl ferner BVerfGE 105, 279, 311/312) .

25

Die Klägerin trägt dazu vor, sie hätte geltend gemacht, dass die Auskunft keine Information des Gremiums Bewertungsausschuss darstelle, sondern dass sie lediglich die rechtlich wertlose Erläuterung eines Dezernatsreferenten aus dessen heutiger Sicht darstelle, und dass angesichts des unzweifelhaften Wortlauts der Nr 4468 EBM-Ä aF bzw Nr 32532 EBM-Ä in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung ohnehin kein Raum für die Heranziehung der Auskunft sei. Sie trägt weiter vor, dass sie bei Kenntnis weitere Gutachten vorgelegt hätte, die den Borrelien-LTT positiv bewerten. Ferner hätte sie geltend gemacht, dass die Auskunft auch deshalb wertlos sei, weil sie sich auf Publikationen und Stellungnahmen aus der Zeit erst nach dem hier betroffenen Quartal I/2004 stütze.

26

Dieses Vorbringen der Klägerin zeigt nicht ausreichend deutlich auf, dass das Urteil des LSG hätte anders ausfallen können, falls sie Kenntnis von der an den Bewertungsausschuss gerichteten Anfrage vom 23.4.2008 und von der daraufhin erteilten Auskunft vom 20.5.2008 erhalten hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass das dann von ihr gebrachte Vorbringen gegen die Verwertbarkeit der Auskunft des Bewertungsausschusses die Grundlagen des LSG-Urteils hätte erschüttern können, denn dieses ist nicht maßgeblich auf die Auskunft des Bewertungsausschusses gestützt. Zwar wird der Inhalt dieser Auskunft mehrfach im Urteil des LSG erwähnt, aber nur zusätzlich zu anderen Gesichtspunkten, die die eigentliche Grundlage des Urteils darstellen (Erwähnung im LSG-Urteil auf S 30 Mitte, hier aber nur in anderem nicht einschlägigem Zusammenhang, und auf S 35) . Soweit das LSG in seinem Urteil auf S 35 auf den Inhalt der Auskunft Bezug nimmt, betont es, dass diese keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse enthalte, sondern nur zusammenfassend auf die schon bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über die fehlende Eignung des Erreger-LTT bei Borreliose-Erkrankungen hinweise im Sinne einer Klarstellung für die dies ignorierenden Laboratorien. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern der Auskunft urteils-tragende Bedeutung beizumessen sein könnte, in dem Sinne, dass ein ergänzendes Vorbringen der Klägerin gegen die Verwertbarkeit der Auskunft des Bewertungsausschusses die Grundlagen des LSG-Urteils hätte erschüttern können.

27

c) Erfolglos ist ferner die Verfahrensrüge der Klägerin, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es ihrem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung von Borrelien-LTTs durch die medizinische Wissenschaft nicht nachgekommen sei.

28

Wird im Rahmen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 SGG gerügt, so sind die in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG normierten Voraussetzungen zu beachten: Das Erfordernis, einen Beweisantrag zu benennen, hat die Klägerin erfüllt; auch hat sie ihren Beweisantrag im Berufungsverfahren - wenigstens hilfsweise - noch zuletzt zusammen mit den Sachanträgen gestellt (zu diesem Erfordernis s zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5) . Dem Urteil des LSG lässt sich jedoch für die Nichtbefolgung des Beweisantrags eine hinreichende Begründung entnehmen (s hierzu § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) :

29

Bei der Prüfung, ob das LSG eine hinreichende Begründung dafür gegeben hat, aus welchem Grund es einem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachkommt, sind Besonderheiten zu beachten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens oder eines weiteren Gutachtens nachkommt. Der für andere Beweismittel wie insbesondere den Zeugenbeweis geltende Grundsatz, dass eine Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden darf, gilt nicht für die Frage der Einholung weiterer Sachverständigengutachten. Hier darf das Gericht unter Hinweis darauf, dass von einem Gutachten keine (weiteren) Erkenntnisse zu erwarten seien, weil das Gericht ausreichende eigene Sachkunde habe oder weil ihm bereits ausreichende sachverständige Erkenntnisse vorlägen, dessen Einholung ablehnen. Das Gericht übt sein Ermessen nur dann fehlerhaft aus, wenn sich ihm die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen (s zB Bundesverwaltungsgericht NVwZ 1993, 268; BVerwG NVwZ 2009, 320 RdNr 4; BVerwG NJW 2009, 2614 RdNr 7; BSG SozVers 2002, 218 f; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 7b) .

30

Angesichts der dem LSG schon vorliegenden zahlreichen sachverständigen Stellungnahmen (s die Aufzählung im LSG-Urteil S 34: Stellungnahmen vom NRZ Borreliose, vom Robert-Koch-Institut und vom Fachverband der Neurologen, Studie von K. ; Stellungnahme von D. ; - s zudem die Aufzählungen im SG-Urteil S 16 und 17, pauschal in Bezug genommen im LSG-Urteil S 34 unten) liegt in den Ausführungen des LSG zur Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eine hinreichende Begründung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG. Das LSG hat dafür zunächst angeführt, durch die Änderung des Leistungstatbestandes des Borrelien-LTT seit 1.7.2007 sei inzwischen klargestellt worden, dass der LTT zur Erregerdiagnostik bei Borrelien-Verdacht nicht geeignet sei (LSG-Urteil S 35) . Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen hat das LSG aber auch zum Ausdruck gebracht, dass schon länger - auch schon zum Zeitpunkt des hier betroffenen Quartals - zahlreiche negative Stellungnahmen zur Eignung des Borrelien-LTT vorlagen und sich daraus das Fehlen der Eignung ergebe.

31

3. Die von der Klägerin erhobenen Rügen des Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sind unbegründet. Denn ein Bedarf nach grundsätzlicher Klärung besteht nicht, weil nur bereits außer Kraft getretenes Recht (sog ausgelaufenes Recht) betroffen ist.

32

Eine grundsätzliche Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN) . Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht muss für eine grundsätzliche Bedeutung entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; ebenso zB Senatsbeschlüsse vom 5.11.2003 - B 6 KA 69/03 B - mwN, vom 20.7.2006 - B 6 KA 32/06 B - mwN, vom 23.5.2007 - B 6 KA 5/07 B - und vom 29.8.2007 - B 6 KA B 6 KA 26/07 B - RdNr 9 mwN) .

33

a) An diesen Voraussetzungen fehlt es bei den folgenden von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angeführten Rechtsfragen (hier verkürzt wiedergegeben),

        

ob eine im EBM-Ä definierte ärztliche Untersuchung ohne ausdrückliche Einschränkung in der Leistungslegende oder in sonstigen Abrechnungsvorschriften als nur ausnahmsweise im Einzelfall zulässig angesehen werden kann,

        

ob die Beurteilung, dass die Leistung in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, auf eine erst lange nach der Leistungserbringung erteilte Auskunft des Bewertungsausschusses und/oder auf eine erst Jahre nach der Leistungserbringung erfolgte Neufassung der Leistungslegende einer EBM-Ä-Nr gestützt werden darf (vgl hierzu den Zusatz "nicht zur Erregerdiagnostik" in Nr 32532 EBM-Ä 2005, womit eine Punktwertabsenkung von 153,40 Euro auf 40 Euro einherging, DÄ 2007, A 376) .

34

Diese Fragen betreffen speziell nur die eine bereits außer Kraft getretene Leistungsposition Nr 4468 EBM-Ä aF, die von der Beklagten und den Vorinstanzen dahin ausgelegt worden ist, dass ihre routinemäßige Erbringung - insbesondere zur Erregerdiagnostik - nicht zulässig sei.

35

Für die deshalb zu prüfende Voraussetzung, ob noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des bereits außer Kraft getretenen Rechts zu entscheiden ist, reichen die von der Klägerin angeführten Fälle nicht aus. Das dort genannte beim SG Stuttgart anhängige Verfahren (S 11 KA 7627/05) betrifft ebenfalls nur den Einzelfall der Klägerin, nämlich die ihr gegenüber vorgenommenen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen hinsichtlich der Quartale I/2000 bis IV/2003 (s obigen Tatbestand S 2 RdNr 3) . Das von der Klägerin benannte weitere Verfahren (S 83 KA 224/08) allein, das nach ihren Angaben beim SG Berlin anhängig ist, belegt nicht das Erfordernis, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage desselben außer Kraft getretenen Rechts zu entscheiden ist.

36

Auch die Überprüfung, ob eine Entscheidung über Nr 4468 EBM-Ä aF aus sonstigen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, hilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Diese macht geltend, die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen hätten Bedeutung für eine Vielzahl nach wie vor in Kraft befindlicher EBM-Ä-Leistungstatbestände. Dies ist bei den oben wiedergegebenen Rechtsfragen aber nicht erkennbar. Denn diese sind eng mit der Nr 4468 EBM-Ä aF und der hierin geregelten Untersuchung verknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Fragen bei anderen Leistungstatbeständen ebenso stellen könnten, sind weder offensichtlich noch aus der Beschwerdebegründung erkennbar.

37

Die Berufung der Klägerin auf eine fortwirkende allgemeine Bedeutung für eine Vielzahl nach wie vor in Kraft befindlicher EBM-Ä-Leistungstatbestände ist auch bei den weiteren, von ihr aufgeworfenen Fragen erfolglos. Diese hat sie darauf gerichtet (hier verkürzt wiedergegeben),

        

ob ein nur auf Überweisung tätiger Arzt bei Erhalt eines Definitionsauftrags aufklären muss, ob der Einsender ein angeblich vorrangiges anderes Untersuchungsverfahren durchgeführt habe, und ihn ggf auf dieses hinweisen muss,

        

ob die Beurteilung, dass eine Leistung in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, auf Publikationen gestützt werden darf, die erst nach der Leistungserbringung veröffentlicht worden sind,

        

ob eine sachlich-rechnerische Richtigstellung mit der Therapiefreiheit des Arztes vereinbar ist, wenn die erbrachte Leistung alle Tatbestandsmerkmale einer Leistungslegende erfüllt und lediglich als für die Routinediagnostik nicht geeignet angesehen wird.

38

Eine etwaige Bedeutung für eine Vielzahl nach wie vor in Kraft befindlicher EBM-Ä-Leistungstatbestände hätte die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung unter konkreter Benennung solcher noch heute im EBM-Ä aufgeführter Untersuchungsverfahren erläutern müssen. Sie hätte aufzeigen müssen, bei welchen EBM-Ä-Leistungstatbeständen ein vergleichbares Konkurrenzverhältnis zu anderen schlichteren Untersuchungsverfahren besteht und dass diese entweder vom Tatbestand her oder in medizinisch-wissenschaftlichen Publikationen als vorrangig angesehen werden. Solche Erläuterungen finden sich in der Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin benennt zwar eine EBM-Ä-Leistungsposition, nämlich Nr 32314 EBM-Ä, aber aus ihren Ausführungen wird nicht deutlich, dass und inwiefern hier ein Vorrang-Nachrang-Problem zu (welchen?) anderen Leistungen besteht und dass die medizinische Wissenschaft deren routinemäßigen Einsatz als verfehlt ansieht.

39

b) Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung besteht schließlich auch deshalb nicht, weil die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht über den Einzelfall hinausreicht. Im Rahmen des vorliegenden Falles können keine grundsätzlichen Fragen generalisierend beantwortet werden, denn der vorliegende Fall ist von vielen ihn prägenden Besonderheiten gekennzeichnet.

40

Mehrere den Einzelfall prägende Gesichtspunkte, legen jeder selbsttragend, aber zumindest alle zusammen tragend, die Annahme nahe, die Klägerin habe den Leistungstatbestand der Nr 4468 EBM-Ä aF in krasser Weise verfehlt: Die Berechtigung zu sachlich-rechnerischer Richtigstellung besteht zunächst dann, wenn die Auslegung des Leistungstatbestandes der Nr 4468 EBM-Ä ergibt, dass die routinemäßige Erbringung von ihm nicht gedeckt ist (so die Auslegung des SG und des LSG) . Eine Richtigstellungsberechtigung kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn aufgrund der Gesamtumstände ersichtlich ist, dass für einige Leistungen die medizinische Rechtfertigung fehlt und sich die Schlussfolgerung aufdrängt, dass dem zumindest grob fahrlässiges Verhalten zugrunde liegt (vgl dazu BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6 RdNr 28 mwN) . Hierfür können die Ausführungen im Urteil des SG sprechen: Danach lag eine stetige Zunahme der Ansätze eines gut dotierten Leistungstatbestandes vor. Die Steigerung der Zahl der Ansätze erfolgte ungeachtet zahlreicher skeptischer Stellungnahmen der medizinischen Wissenschaft (vgl dazu SG-Urteil S 10 f, das daraus den Verdacht planmäßig gesteuerter Leistungsanforderungen der überweisenden Ärzte ableitet; s auch LSG-Urteil S 33 unten, allerdings die Schlussfolgerung offenlassend) . Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Aussicht besteht, eine allgemeingültige Antwort auf eine der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu geben.

41

c) Die Klärungsbedürftigkeit fehlt schließlich auch bei der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage (hier verkürzt wiedergegeben),

        

ob die KÄV berechtigt ist, den gesamten Honorarumsatz ohne Rücksicht auf die entstandenen Kosten zurückzufordern.

42

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, das BSG hat sie bereits beantwortet. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Gegenrechnungen oder den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht akzeptiert. Hierzu sind in der Beschwerdebegründung verschiedene BSG-Urteile benannt worden. Darüber hinaus sei beispielhaft noch auf die weiteren Entscheidungen BSGE 74, 154, 158 = SozR 3-2500 § 85 Nr 6 S 35 f und BSG SozR 4-2500 § 39 Nr 3 (insbes RdNr 14) hingewiesen. Die Ansicht der Klägerin, die von ihr benannten Urteile zu dieser Frage hätten nur bestimmte Fallkonstellationen betroffen, sie ließen keine allgemeine Schlussfolgerung zu, entbehrt der Grundlage.

43

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO) .

45

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3, § 40 Gerichtskostengesetz.

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Kläger, Fachärzte für Allgemeinmedizin, wenden sich gegen die Honorarbescheide für die Quartale II/2006 sowie IV/2006 bis III/2007. Dabei geht es im Wesentlichen um eine Erhöhung der Grenzfallpunktzahl unter Berücksichtigung der chirotherapeutischen und schmerztherapeutischen Leistungen als Praxisbesonderheit. Die Kläger waren sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klage- und Berufungsverfahren erfolglos. Weder der Versorgungsbereich der Chirotherapie noch der Versorgungsbereich der Schmerztherapie überschreite in den streitbefangenen Quartalen einen Anteil am Gesamtleistungsbedarf von 15 %, wie er für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit in den Richtlinien zum Honorarverteilungsvertrag (HVV) gefordert werde. Eine Addition beider Bereiche komme nicht in Betracht, weil dies dem Sinn und Zweck der Regelleistungsvolumina zuwider laufen würde.

2

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, zu deren Begründung sie eine grundsätzliche Bedeutung, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, sowie eine Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, geltend machen.

3

II. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Soweit ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

4

1. Hinsichtlich der Frage,

        

"ob in Anwendung der Regelungen der Nr. 8.1 der Richtlinie zum HVV i.V.m. § 12 HVV in der hier jeweils gültigen Fassung unter dem Gesichtspunkt typisierter Praxisbesonderheiten eine Anhebung der für die Honorarberechnung maßgeblichen Grenzfallpunktzahl auch dann geboten - oder zumindest nicht ausgeschlossen - ist, wenn der Anteil spezialisierter im Regelleistungsvolumen enthaltener Leistungen gemessen am HVV relevanten Gesamtleistungsbedarf größer als 15 % ist und diese Größe lediglich durch Addition einzelner arztgruppenübergreifender spezifischer Leistungen aus unterschiedlichen speziellen Versorgungsbereichen erreicht wird"

ist zweifelhaft, ob damit eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet ist, die in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre, weil insofern ausschließlich auf Landesrecht Bezug genommen wird. Grundsätzlich ist das BSG an die Feststellung des Inhalts des Landesrechts und an dessen Auslegung durch das LSG gebunden (§ 162 SGG; näher BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 18). Soweit man zugunsten der Kläger die Frage dahin interpretiert, dass sie auch eine Verletzung von Bundesrecht rügen, fehlt es an konkreten Darlegungen hierzu. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Auslegung Bundesrecht verletzt hat. Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 29.6.2011 (ua B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 66)ausgeführt, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 zur Anpassung von Regelleistungsvolumina (RLV) unter Sicherstellungsgesichtspunkten ermächtigt. Rückschlüsse auf einen besonderen Versorgungsbedarf erlaube ein besonders hoher Anteil der in einem speziellen Leistungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl. Als überdurchschnittlich in diesem Sinne hat der Senat einen Anteil der Spezialleistungen von mindestens 20 % angesehen. Hiervon weicht der HVV der Beklagten zugunsten der Vertragsärzte ab. Zur Frage einer möglichen Addition hat der Senat sich in den genannten Entscheidungen nicht ausdrücklich geäußert. Die Ausführungen machen aber deutlich, dass die Deckung eines besonderen Versorgungsbedarfs berücksichtigt werden soll, der zu einer Verengung des Leistungsspektrums infolge einer Spezialisierung geführt hat. Eine solche Praxisausrichtung, bei der nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die am Durchschnitt orientierte Fallpunktzahl das Leistungsgeschehen adäquat abbildet, kann nur bei einer überdurchschnittlichen Konzentration auf einen speziellen Leistungsbereich vorliegen. Da in die Berechnung der arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen auch die speziellen Leistungen eingeflossen sind (vgl BSG aaO RdNr 22), ist nicht zu beanstanden, dass die - ohnehin niedrige - Grenze für die Anerkennung einer RLV-relevanten Praxisbesonderheit für jeden Leistungsbereich gesondert bestimmt wird. Werden spezielle Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen erbracht, führt dies gerade nicht zu einer im Vergleich zum Durchschnitt signifikant anderen Ausrichtung der Praxis mit der Folge, dass sie in besonderem Maße von Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern in Anspruch genommen wird. Ansonsten wäre infolge einer Addition verschiedener Leistungsbereiche in vielen Fällen eine Praxisbesonderheit anzunehmen, die tatsächlich nur aus der besonders häufigen - möglicherweise aber auch nur durchschnittlichen - Erbringung von arztgruppenübergreifenden speziellen Leistungen bestehen würde. Da diese Leistungen aber nicht notwendig in einem versorgungsrelevanten Zusammenhang stehen, wäre ein Rückschluss auf einen besonderen Versorgungsbedarf nicht gerechtfertigt. Das gilt auch für die hier betroffenen Leistungsbereiche, die, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zwar bei Behandlungen von Erkrankungen des Bewegungsapparates nebeneinander zur Anwendung gelangen können, aber nicht notwendig eine Einheit bilden. Das zeigt sich auch in den unterschiedlichen Anteilen dieser Leistungsbereiche an den Gesamtleistungen der Kläger.

5

2. Soweit die Kläger eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu der Entscheidung des Senats vom 29.6.2011 rügen, ist die Beschwerde unzulässig. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus einem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem Berufungsurteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Eine solche Divergenz haben die Kläger hier nicht aufgezeigt.

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach tragen die Kläger die Kosten des von ihnen erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

7

4. Die Festsetzung des Streitwertes entspricht der von keinem der Beteiligten angegriffenen Festsetzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.