Bundessozialgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - B 6 KA 84/16 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46 347 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin ist als Fachärztin für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und erhielt aufgrund ihrer ausschließlichen Tätigkeit im Bereich der Schmerztherapie in den Quartalen III/2010 und IV/2010 ein Regelleistungsvolumen (RLV) der Arztgruppe der ausschließlich schmerztherapeutisch tätigen Ärzte. Sie begehrt für diese Quartale ein höheres RLV für die Behandlung von Schmerzpatienten, die Erhöhung der Fallzahlobergrenze und die Gewährung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV). Die beklagte KÄV erhöhte auf die Anträge der Klägerin den Fallwert in diesen Quartalen auf 160 Euro und die Fallzahl auf 360 (III/2010) bzw 375 (IV/2010). Der Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung im Übrigen und den Honorarbescheid für das Quartal IV/2010 war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.11.2011, der Honorarbescheid für III/2010 wurde bestandskräftig). Mit Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als der Klägerin kein QZV gewährt worden war. Insoweit hat es die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin den Gerichtsbescheid des SG insoweit aufgehoben, als damit die Klage hinsichtlich einer weitergehenden Erhöhung der RLV-Fallzahl abgewiesen worden ist und hat die Beklagte insoweit zur Neubescheidung verurteilt. Die Verurteilung zur Neubescheidung hinsichtlich des QZV hat das LSG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben. Die Klägerin erfülle als ausschließlich bzw weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Vertragsärztin nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines QZV, weil ein solches für ihre Arztgruppe nicht vorgesehen sei. Die Entscheidung über die Erhöhung der Fallzahl sei hingegen rechtswidrig, weil nicht zu erkennen sei, von welchen Gesichtspunkten die Ermessensentscheidung der Beklagten geleitet gewesen sei.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht.
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
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1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.
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Die Klägerin stellt die Frage,
"ob der in den Regelungen des Teil F des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 26.03.2010 (218. Sitzung, ab 4/2010 in der Fassung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 228. Sitzung vom 01.07.2010), insbesondere in Ziffern 1.3.2 sowie 2.1 und 3.3 verwendete Arztgruppenbegriff zwingend einheitlich auszulegen ist, mit der Folge, dass ein Arzt, der als 'ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätiger Vertragsarzt gem. Präambel 30.7 Nr. 6 EBM' im Sinne der Anlage 2 einzuordnen ist, nicht zugleich qualifikationsgebundene Zusatzvolumina im Sinne der Anlage 3 nach seiner Gebietsbezeichnung (hier: Anästhesiologie) erhalten kann oder ob sich nicht vielmehr aus den Regelungen des Teil F des o.g. Bewertungsausschussbeschlusses durch Auslegung ergibt, dass im Falle des Auseinanderfallens von Arztgruppeneingruppierung im Rahmen des RLV (nach Anlage 2 des Beschlusses) und Gebietsbezeichnung (wie dies bei 'ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätiger Vertragsarzt gem. Präambel 30.7 Nr. 6 EBM' stets der Fall ist) für die Zuweisung von qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina nach Anlage 3 des Beschlusses die Gebietsbezeichnung maßgeblich ist".
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Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist bereits deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich auf die Auslegung von ausgelaufenem Recht bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage daraus erwächst, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 20; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Weder die Verpflichtung des Bewertungsausschusses (BewA) aus § 87b Abs 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.3.2007 (BGBl I 378), das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der RLV zu bestimmen, noch der auf dieser Grundlage ergangene in der Sitzung am 26.3.2010 unter Teil F gefasste Beschluss des BewA (DÄ 2010, Heft 16, Beilage S 1 bis 32) gelten fort. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983) hat der Gesetzgeber nicht nur die Verpflichtung des BewA zur Regelung bundeseinheitlicher Vorgaben für die Bildung von RLV (§ 87b Abs 4 Satz 1 SGB V), sondern darüber hinausgehend die Vorgabe, dass arzt- und praxisbezogene RLV zu bilden sind (§ 87b Abs 2 SGB V aF) gestrichen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Frage, ob auch für die Zuerkennung von QZV auf die für die RLV maßgeblichen Arztgruppeneinteilung abzustellen ist, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl auch BSG, Beschluss vom 3.8.2016 - B 6 KA 12/16 B - Juris RdNr 10). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, es gebe noch Verfahren gegen 34 weitere Bescheide mit derselben Problematik, führt nicht zu einer anderen Beurteilung (zumal es sich nach seinem Vortrag insgesamt nur um 8 sozialgerichtliche Verfahren handelt, nach den Angaben der Beklagten nur um 2). Die bloße Behauptung, es sei noch eine erhebliche Anzahl von Altfällen nicht bestandskräftig abgeschlossen, genügt regelmäßig nicht (vgl BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 69/16 B - Juris RdNr 8 mwN). Soweit der aktuelle HVM der Beklagten die entsprechenden Regelungen weiterführt, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie nunmehr auf anderen bundesrechtlichen Grundlagen basieren.
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Ungeachtet dessen kann die Frage, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, im Sinne des LSG beantwortet werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Begriff der Arztgruppe für die Zuerkennung von QZV anders auszulegen war als für die Zuweisung von RLV. Das LSG hat insofern zutreffend auf Wortlaut und Systematik des Beschlusses des BewA vom 26.3.2010 hingewiesen. Bereits die Überschrift der Ziffer 2 des Beschlusses: "Benennung der Ärzte, Leistungen und Fälle, die von der Steuerung durch Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen erfasst sind" ließ keine Differenzierung zu. Unter Ziffer 2.1 waren "Ärzte und Arztgruppen" genannt, wobei für die RLV auf die in der Anlage 2 genannten Arztgruppen und für die QZV auf die in Anlage 3 aufgeführten bzw im Gesamtvertrag modifizierten Arztgruppen verwiesen wurde. In der Anlage 3 wurden die Arztgruppen exakt in der Weise bezeichnet, wie sie in der Anlage 2 aufgeführt waren. Dabei folgte die Unterteilung nicht notwendig nach Weiterbildungsinhalten, sondern stellte etwa auf einen Schwerpunkt der tatsächlichen Tätigkeit ab (zB Fachärzte für Innere Medizin mit
Schwerpunkt Kardiologie und invasiver Tätigkeit) . Dem LSG ist zuzustimmen, dass die in Ziffer 3.3 zweiter Spiegelstrich formulierte Voraussetzung der Führung der zutreffenden Gebiets- bzw Schwerpunktbezeichnung erst zum Tragen kam, wenn für die entsprechende Arztgruppe überhaupt QZV vorgesehen waren. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch Ziffer 3.3 des Beschlusses, wonach arztgruppenspezifische Vergütungsbereiche zu bilden waren, die in einem weiteren Schritt Vergütungsbereiche für Leistungen innerhalb des RLV und Leistungen innerhalb der QZV vorsahen, für einen einheitlichen Begriff der Arztgruppe streitet. In der Sache leuchtet ein, dass der BewA, wie sich aus einem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der KÄBV ergibt, für die Arztgruppe der ausschließlich bzw weit überwiegend schmerztherapeutisch tätigen Vertragsärzte keine QZV vorgesehen hat, weil QZV das unterschiedliche Leistungsspektrum der Ärzte einer Arztgruppe abbilden sollten und bei dieser Gruppe von einer hinreichenden Homogenität ausgegangen wurde.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
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3. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.
(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.
(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.