Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 2 U 26/09 R

bei uns veröffentlicht am15.06.2010

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Zahlung von 14.852,26 Euro.

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Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) sind die leiblichen Töchter und je zur Hälfte die gesetzlichen Erbinnen des F. S. (im Folgenden: S.). Die Beigeladene zu 1) ist die Tochter der zuvor verstorbenen Ehefrau des S., jedoch nicht seine leibliche Tochter, der Beigeladene zu 3) der Ehemann der Beigeladenen zu 1). S. war in den Jahren von 1947 bis 1989 zum Teil unter Tage bei der W. AG beschäftigt und bezog eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Rente der Norddeutschen Metall-BG (NMBG). Aufgrund einer ärztlichen Anzeige über den Verdacht einer Berufskrankheit (BK) wegen eines Bronchialkarzinoms bei S. leitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: die Beklagte) ein Feststellungsverfahren ein. In diesem teilte S. der Beklagten ua mit, er habe die Beigeladene zu 1) bevollmächtigt, ihn in dieser Angelegenheit zu vertreten, und sich für weitere Rückfragen an diese zu wenden. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19.12.2001 die BK Nr 2402 nach der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bei S. fest und bewilligte ihm aufgrund eines Versicherungsfalls vom 16.5.2001 eine Verletztenrente ab 17.5.2001 in Höhe der Vollrente.

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Wegen des Zeitpunktes des Versicherungsfalls erhob S. Widerspruch in einem Schreiben, das seinen Briefkopf trug und mit seiner persönlichen Unterschrift versehen war. Mit weiterem Bescheid vom 14.2.2003 half die Beklagte dem Widerspruch ab, nahm den Bescheid vom 19.12.2001 teilweise zurück, erkannte als Zeitpunkt des Versicherungsfalls den 20.10.1998 an und bewilligte S. ab dem 21.10.1998 die Vollrente. Den Nachzahlungsbetrag für die Verletztenrente für die Zeit vom 21.10.1998 bis zum 16.5.2001 in Höhe von 20.813,25 Euro behielt sie zunächst ein. Nachdem der Beklagten von der Beigeladenen zu 1) der am 15.3.2003 eingetretene Tod des S. mitgeteilt worden war, bat die Beklagte die Beigeladene zu 1), die Namen aller Erben mitzuteilen und einen Erbschein zu beantragen. Am 25.3.2003 legte die Beigeladene zu 1) der Beklagten ein mit "F. S." unterzeichnetes Schriftstück vom 25.12.2001 vor, das die Überschrift "Abtretungserklärung" und ua den Satz enthält: "Sämtliche Ansprüche, die sich aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Termin der Anerkennung meiner Berufskrankheit nach Nr 2402 ergeben, trete ich in vollem Umfang an meine Tochter, M. T., und an meinen Schwiegersohn, Herrn H. T., ab."

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Am 4.4.2003 überwies die Beklagte an die NMBG zur Erfüllung des von dieser geltend gemachten Erstattungsanspruchs in Höhe von 5.960,99 Euro. Nachdem die Beklagte nochmals um die Vorlage eines Erbscheins gebeten und ua mitgeteilt hatte, die Auszahlung könne nur aufgrund einer gemeinsamen Erklärung aller Erben erfolgen, verwies die Beigeladene zu 1) auf die vorgelegte "Abtretungserklärung" und darauf, dass sie und ihr Ehemann die Betreuungs- und Fürsorgeleistungen an S. erbracht hätten. Daraufhin sah die Beklagte die Auszahlung des restlichen Nachzahlungsbetrags in Höhe von 14.852,26 Euro (im Folgenden: Auszahlungsanspruch) an die Beigeladene zu 1) nicht als ermessensfehlerhaft an. Eine erste Überweisung des Betrags am 14.5.2003 auf das Konto des S. wurde von der Beklagten erfolgreich zurückgefordert, nachdem die Beigeladene zu 1) mitgeteilt hatte, sie habe auf das Konto keinen Zugriff mehr und das Konto werde aufgelöst.

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Am 23.5.2003 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten nach dem Stand der Sache und machte mit Schreiben vom 30.5.2003 für sich und die Beigeladene zu 2) als Erben Ansprüche geltend. Am 16.6.2003 überwies die Beklagte den Auszahlungsbetrag auf das Konto der Beigeladenen zu 1), das ihr von dieser angegeben worden war. In einem Telefongespräch am 18.6.2003 und einem Schreiben vom 20.6.2003 wiederholte die Klägerin ihr Begehren, wies darauf hin, dass die Beigeladene zu 1) kein leibliches Kind von S. sei, und äußerte Zweifel an der Richtigkeit der "Abtretungserklärung" und der Echtheit der Unterschrift des S.

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Nach weiterem Schriftwechsel hat die Klägerin am 5.10.2006 Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin und deren erst im Berufungsverfahren zu 2) beigeladene Schwester zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 14.854,26 Euro zu zahlen (Urteil vom 11.4.2008). Das LSG hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen (Urteil vom 30.10.2009) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungen seien unbegründet, weil der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) als gesetzlichen Erben des S. ein Anspruch auf Auszahlung des sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 14.2.2003 ergebenden Nachzahlungsbetrags nach § 58 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zustehe und Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I nicht vorhanden seien. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) seien Gläubiger des Nachzahlungsanspruchs, weil die Abtretung an die Beigeladene zu 1) nicht wirksam erfolgt sei.

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Die Übertragung eines solchen Anspruchs auf eine Geldleistung nach § 53 Abs 2, 3 SGB I erfordere wie die Abtretung nach §§ 398 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Vertrag. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass zwischen S. und der Beigeladenen zu 1) ein Vertrag über die Abtretung zustande gekommen sei, sei dieser nicht wirksam, weil die notwendige Schriftform nicht eingehalten worden sei. Bei einem solchen Abtretungsvertrag handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iS des § 53 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da ein Anspruch auf Sozialleistung Gegenstand des Vertrages sei, auch wenn er zwischen zwei Privatpersonen abgeschlossen werde. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei nach § 56 SGB X schriftlich abzuschließen; bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Privatpersonen sei die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Die nach § 56 SGB X iVm § 126 Abs 2 BGB erforderliche Schriftform sei nicht gewahrt, weil die "Abtretungserklärung" nur von S., nicht aber von der Beigeladenen zu 1) unterschrieben sei.

8

Unabhängig von der Frage, ob § 151 Satz 1 BGB vorliegend überhaupt anwendbar sei, könne er nicht über die fehlende Unterschrift der Beigeladenen zu 1) auf der "Abtretungserklärung" hinweghelfen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB folge nichts anderes, auch könne die Beklagte sich nicht auf § 409 Abs 1 Satz 2 BGB berufen. Dies folge zum einen aus dem Fehlen der Voraussetzung des § 151 Satz 1 BGB und zum anderen habe S. die "Abtretungserklärung" vom 25.12.2001 nicht willentlich in Verkehr gebracht, sondern selbst am 30.12.2001 Widerspruch eingelegt und begründet, sodass die Erklärung vom 25.12.2001 insofern widersprüchlich sei. Auch obliege dem Leistungsträger im Hinblick auf § 17 Abs 1 SGB I eine erhöhte Prüfungspflicht hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung.

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Die Beklagte hat Revision eingelegt und rügt: Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) hätten keinen Anspruch auf diesen Betrag, weil dieser von S. wirksam an die Beigeladene zu 1) abgetreten worden sei. Die alleinige Unterschrift des S. auf der "Abtretungserklärung" stehe dem nicht entgegen, weil § 151 Satz 1 BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge anzuwenden sei und S. auf die Annahme der Abtretung verzichtet habe. Außerdem könne sie - die Beklagte - sich auf die Schuldnerschutzvorschrift des § 409 Abs 1 Satz 2 BGB berufen, deren Voraussetzungen erfüllt seien.

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Die Beklagte beantragt

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2009 und des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt, aber die familiären Hintergründe aus ihrer Sicht dargestellt. Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht und der im Laufe des Revisionsverfahrens mit seiner Zustimmung Beigeladene zu 3) hat sich nur in einem persönlichen Schreiben geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Das Urteil des LSG verletzt zum einen Bundesrecht und zum anderen reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG für eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des BSG nicht aus.

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Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist die richtige Klageart. Nach § 54 Abs 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Die allgemeine, reine Leistungsklage zielt auf eine Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen ab, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Leistung hat und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, zB wenn die Verwaltung ihrer Verpflichtung aus einem Verwaltungsakt nicht nachkommt, da ein solcher nicht zugunsten des Bürgers vollstreckbar ist und nur so der Bürger einen vollstreckbaren Titel (vgl § 199 Abs 1 SGG) erwirken kann (vgl nur BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 67/93 - BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2; BSG vom 30.4.1986 - 2 RU 15/85 - BSGE 60, 87 = SozR 1200 § 53 Nr 6).

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Diese Voraussetzungen sind gegeben, da von der Klägerin die Auszahlung eines durch Verwaltungsakt festgestellten Geldbetrages durch die Beklagte begehrt wird. Hierüber ist nach den Feststellungen des LSG zumindest gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) kein Verwaltungsakt seitens der Beklagten ergangen und ein solcher braucht auch nicht zu ergehen.

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Die Revision der Beklagten ist materiell-rechtlich im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache begründet. Die Revision der Beklagten wäre in vollem Umfang begründet, wenn das LSG zu Unrecht ihre Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen hätte, in dem sie verurteilt wurde, an die Klägerin und deren erst im Berufungsverfahren zu 2) beigeladene Schwester zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 14.854,26 Euro zu zahlen.

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Als Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) als gesetzliche Erbinnen des S. kommt vorliegend nur § 58 Satz 1 SGB I in Betracht, nach dem fällige Ansprüche auf Geldleistungen nach den Vorschriften des BGB vererbt werden, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend insofern erfüllt, als es sich bei dem Auszahlungsanspruch hinsichtlich der festgestellten Nachzahlung der Verletztenrente des S. um einen Anspruch auf eine Geldleistung handelte, der am Todestag des S., dem 15.3.2003, fällig war (vgl §§ 41, 40 Abs 1 SGB I), weil die im Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) bestimmten Voraussetzungen für eine Verletztenrente vorlagen, wie sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 14.2.2003 ergibt. Der vorrangige Anspruch eines Sonderrechtsnachfolgers nach § 56 SGB I scheidet aus, da S. allein lebte und auch nicht festgestellt wurde, dass jemand von ihm überwiegend unterhalten wurde. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) sind die nach den Vorschriften des BGB berechtigten Erben des S., wie sich aus dem von ihnen vorgelegten Erbschein ergibt (vgl § 2365 BGB). Zum Erbe gehört das gesamte Vermögen des Verstorbenen (vgl § 1922 Abs 1 BGB)und es umfasst auch einen Anspruch auf Nachzahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Dem Zahlungsanspruch könnte jedoch entgegenstehen - und würde zum Erfolg der Revision der Beklagten führen -, wenn S., dem der Auszahlungsanspruch ursprünglich zustand, diesen wirksam an die Beigeladene zu 1) und den Beigeladenen zu 3) aufgrund der "Abtretungserklärung" nach § 53 SGB I übertragen hätte. Dann wäre die Forderung bei seinem Tod nicht in die Erbmasse gefallen und daher nicht auf seine leiblichen Töchter und Erbinnen - die Klägerin und die Beigeladene zu 2) - übergegangen (dazu 1.). Außerdem könnte, selbst wenn keine wirksame Übertragung erfolgt ist, die Beklagte durch ihre Zahlung an die Beigeladene zu 1) aufgrund der vorgelegten "Abtretungserklärung" des S. nach dem grundsätzlich auch im Sozialrecht anwendbaren Rechtsgedanken des § 409 Abs 1 Satz 2 BGB gegenüber den Erbinnen von ihrer Zahlungspflicht frei geworden sein (dazu 2.). Hinsichtlich keiner der beiden Varianten ist mangels entsprechender Feststellungen des LSG eine endgültige Entscheidung möglich.

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1. Die Übertragung von Ansprüchen auf Geldleistungen ist in § 53 Abs 2 ff SGB I geregelt. Die Vorschrift entspricht der aus dem Zivilrecht bekannten Abtretung nach §§ 398 ff BGB. Ziel des § 53 SGB I, der bei seinem Inkrafttreten mit der Schaffung des SGB I nur die heutigen Absätze 1 bis 3 umfasste, ist es, einerseits die Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen zu erhöhen, andererseits aber auch den notwendigen sozialen Schutz der Leistungsberechtigten zu wahren(vgl die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 7/868 S 32).

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Ähnlich wie eine Abtretung nach § 398 BGB erfordert die Übertragung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach § 53 SGB I einen Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (= Zedent) und dem neuen Gläubiger (= Zessionar), durch den der Zedent auf den Zessionar eine Forderung überträgt. Ebenso wie die Abtretung ist die Übertragung ein Verfügungsgeschäft und daher von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft (zB Forderungskauf) zu unterscheiden. Da Gegenstand des Vertrages die Übertragung eines Anspruchs auf Sozialleistungen ist, wie vorliegend der Anspruch auf Auszahlung einer Verletztenrente nach §§ 56 ff SGB VII, ist sie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag(BSG vom 27.11.1991 - 4 RA 80/90 - BSGE 70, 37 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 53 RdNr 58).

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a) Ein wirksamer Übertragungsvertrag zwischen S. und der Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 3) scheitert entgegen der Auffassung des LSG nicht schon an der mangelnden Einhaltung der Schriftform.

24

Für den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach § 53 SGB I besteht entgegen der Ansicht des LSG kein Schriftformerfordernis. Denn der Gesetzgeber hat sich mit der Frage eines solchen Formerfordernisses für Übertragungsverträge iS des § 53 SGB I beschäftigt und es ausdrücklich verneint(vgl BT-Drucks 11/1004 S 4, 9, 11; BT-Drucks 11/2460 S 6, 15).

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Im Entwurf zum Ersten SGB-Änderungsgesetz vom 20.7.1988 (BGBl I S 1046), das zur Einführung der heutigen Absätze 4 und 5 des § 53 SGB I führte, war ein Formerfordernis vorgesehen, nach dem die Übertragung nur wirksam sein sollte, wenn sie auf einem amtlichen Vordruck erfolgte(BT-Drucks 11/1004 S 4, 9, 11). Im Gesetzgebungsverfahren wurde diese Regelung gemäß der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung gestrichen, "um Erschwernisse im Rechtsverkehr zu vermeiden", die entsprechend heranzuziehenden Regelungen des bürgerlichen Rechts wurden als ausreichend angesehen, um den Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen (BT-Drucks 11/2460 S 6, 15).

26

Angesichts dieser Gesetzgebungsgeschichte kann entgegen Auffassungen in der Literatur (vgl nur Pflüger in jurisPraxiskommentar SGB I § 53 RdNr 27) ein Schriftformerfordernis für einen Übertragungsvertrag nach § 53 SGB I nicht im Wege der Analogie begründet werden, zumal die in der Gesetzesbegründung für das Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X genannten Gründe - Vertrag als atypische Regelung und die wechselnden handelnden Personen auf Behördenseite(BT-Drucks 7/910 S 81) - für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Privaten nicht "passen" (im Ergebnis ebenso Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, § 53 RdNr 7).

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Vielmehr liegt insoweit in § 53 SGB I ein "beredtes Schweigen" des Gesetzes für diesen speziellen Vertragstyp vor, das den Rückgriff auf die allgemeinen Regeln über öffentlich-rechtliche Verträge in §§ 53 ff SGB X ausschließt, unabhängig davon, ob sie auf Übertragungsverträge direkt oder analog anwendbar sind.

28

b) Ob ein mündlicher Vertrag zwischen S. und den Beigeladenen zu 1) und 3) über eine Übertragung des Auszahlungsanspruchs zustande gekommen ist und dieser vor dem Tod des S. wirksam wurde, hat das LSG - aus seiner Sicht zu Recht - dahingestellt sein lassen. Dies wird es im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zu klären haben und dabei ua prüfen müssen, ob ein Vertrag durch Angebot und Annahme mündlich (uU konkludent) vor, bei oder nach der Unterzeichnung der "Abtretungsurkunde" durch den Versicherten geschlossen wurde.

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Sollten die Beigeladenen zu 1) und 3) keine Annahmeerklärung abgegeben haben, muss das LSG feststellen, ob S. auf die Abgabe der beiden Annahmeerklärungen verzichtet hatte. In diesem Fall könnte der Übertragungsvertrag auch ohne Abgabe der Annahmeerklärungen zustande gekommen sein, ferner dann, wenn die Abgabe dieser Erklärungen nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Verkehrssitte gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht zu erwarten war.

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2. Unabhängig von der Wirksamkeit eines Übertragungsvertrages hätte die Revision Erfolg gehabt, wenn die Beklagte sich auf den Rechtsgedanken der Schuldnerschutzvorschrift des § 409 Abs 1 Satz 2 BGB hätte stützen können(vgl zu deren Anwendung vor Schaffung des SGB I: BSG vom 8.7.1959 - 4 RJ 115/58 - BSGE 10, 160 = NJW 1959, 2087; BSG vom 11.11.1959 - 11 RV 696/58 - BSGE 11, 60 = NJW 1960, 264; zu einer Übertragung nach § 53 Abs 3 SGB I: BSG vom 29.6.1995 - 11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8).

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Gegen einen Schuldnerschutz zugunsten der Beklagten im vorliegenden Verfahren bei Anwendung des Rechtsgedankens der Vorschrift sprechen aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG: Der Beklagten war schon unmittelbar nach dem Tod des S. bekannt, dass es als mögliche Anspruchsinhaber neben der Beigeladenen zu 1) auch Erben gab. Die Beklagte hat zunächst um die Vorlage eines Erbscheins gebeten, dann zugunsten der Beigeladenen zu 1) hierauf verzichtet, obwohl die Klägerin den Auszahlungsbetrag für sich und die Beigeladene zu 2) beansprucht hatte. Die erste Überweisung des Auszahlungsbetrags auf das bisherige Konto des S. wurde zurückgerufen, weil die Beigeladene zu 1) keinen Zugriff auf das Konto hatte. Anschließend erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten nach dem Stand der Sache und machte für sich und die Beigeladene zu 2) als Erben Ansprüche geltend. Zwei Tage nach der Ingangsetzung der Überweisung auf das dann von der Beigeladenen zu 1) angegebene Konto äußerte die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der "Abtretungserklärung" und der Echtheit der Unterschrift des S. Die Beklagte unternahm jedoch nun keinen Versuch das Geld zurückzurufen. Gründe, warum seitens der Beklagten eine umgehende Auszahlung erfolgen musste und keine Zeit zur Klärung des Sachverhalts war, sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

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Des Weiteren ist zu beachten, dass die sinngemäße Anwendung des § 409 Abs 1 Satz 2 BGB die Maßgeblichkeit zwingenden Sozialverwaltungsrechts nicht beeinträchtigen darf und nach § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I die Beklagte verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass der "Berechtigte" die Leistung erhält. Es widersprach ihrer Sorgfaltspflicht, bei ungeklärter Inhaberschaft an der Forderung an eine der streitenden Beteiligten zu zahlen oder die Zahlung, falls noch möglich, nicht rückgängig zu machen.

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Mit der Frage, ob eine wirksame Übertragung iS des § 53 SGB I vorliegend an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, hat das LSG sich - aus seiner Sicht zu Recht - ebenfalls nicht auseinandergesetzt und dazu keine Feststellung getroffen. Dies wird es ebenfalls nachzuholen haben.

34

Dabei wird zu bedenken sein, ob die von den Beteiligten erörterte Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten durch den Leistungsträger nach § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I in allen Fällen zu erfolgen hat, in denen es sich - wie hier - nicht um laufende Geldleistungen iS des § 53 Abs 3 SGB I oder um eine Übertragung nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I handelt(in diesem Sinne wohl: BSG vom 14.8.1984 - 10 RKg 19/83 - SozR 1200 § 53 Nr 2; BSG vom 6.4.2000 - B 11 AL 47/99 R - SozR 3-1200 § 53 Nr 9), oder ob eine solche Feststellung nur als eine Art "Unbedenklichkeitsbescheinigung" zur Vorbereitung einer entsprechenden Übertragung eingeholt werden kann. Denn bei der zuerst angeführten Auslegung würde an der Rechtslage vor dem SGB I festgehalten, die zB nach dem früheren § 119 Abs 2 Reichsversicherungsordnung die Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen von einer Genehmigung des Versicherungsamts abhängig machte, während durch § 53 SGB I die "Verkehrsfähigkeit" von Sozialleistungen erhöht werden sollte(vgl die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 7/868 S 32). Dem ebenfalls als notwendig angesehenen sozialen Schutz dient die Pfändungsfreigrenze, während eine andere Auslegung an der früheren Abhängigkeit des Sozialleistungsempfängers von der Beurteilung des Leistungsträgers festhalten würde.

35

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Eine Streitwertfestsetzung ist notwendig, da die Klägerin nicht zum Personenkreis nach § 183 SGG gehört. Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz und entspricht dem Betrag, zu dessen Zahlung die Beklagte verurteilt wurde.

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Sozialgericht München Urteil, 18. März 2015 - S 19 AS 179/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zahlung bzw. Erstattung von Mietrückständen, die von Juni 2012 bis September 2013

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - L 9 U 847/10

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 De

Landessozialgericht NRW Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 19 AS 389/14 B ER und L 19 AS 390/14 B

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die im Bescheid vom 13.12.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebens

Landessozialgericht NRW Urteil, 24. März 2014 - L 19 AS 2329/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 567,62 EUR festgesetzt

Referenzen

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).