Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2012 - B 14 AS 100/11 R

bei uns veröffentlicht am23.05.2012

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 10.8.2005 bis zum 28.2.2006 als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Der im Januar 1960 geborene Kläger beantragte am 10.8.2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende und erklärte bei Antragstellung, über Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 532,92 Euro und Bargeld in Höhe von 366 Euro zu verfügen. Er war außerdem Miteigentümer zweier Wohnungen, die eine davon war selbstgenutzt. Der Kläger gab darüber hinaus an, über eine Münz- und Briefmarkensammlung im Wert von ca 30 000 Euro zu verfügen. Zu der Münzsammlung legte er eine umfangreiche Aufstellung vor, in der er die Anschaffungskosten mit 53 609,70 DM (27 410,20 Euro) bezifferte.

3

Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zunächst mit Bescheid vom 26.8.2005 ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Er könne seinen Lebensunterhalt aus seinem zu berücksichtigenden Vermögen bestreiten. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, die Münzsammlung könne wegen Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs bzw wegen einer besonderen Härte bei einem Verkauf nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Ein zu erwartender Verkaufserlös liege deutlich unter den Anschaffungskosten, weil bei einem Verkauf über einen Münzhandel mit einem Abschlag von ca 40 % zu rechnen sei. Außerdem entstehe bei einer Verwertung durch einen Auktionator üblicherweise ein Verlust von etwa 20 %; auf den Zuschlagspreis müsse für den Auktionator eine Vergütung in Höhe von 20 % gezahlt werden. Insgesamt ergebe sich ein Verlust von etwa 35 %.

4

Soweit ein Sparbuch mit einem Guthaben von 206,40 Euro existiere, so sei dort unter seinem Namen Geld angelegt, das sein Vater ihm im Jahre 2002 vererbt habe mit der Verpflichtung, sich um die Familiengrabstätte zu kümmern, er habe mit dem damals vererbten Betrag in Höhe von 15 000 DM "darlehensweise" seinen Lebensunterhalt bestritten.

5

Mit Bescheid vom 30.9.2005 gewährte der Beklagte dem Kläger sodann für die hier streitige Zeit vom 10.8.2005 bis zum 28.2.2006 Leistungen nach dem SGB II auf Darlehensbasis. Der dagegen erhobene Widerspruch ist mit Bescheid vom 26.5.2008 zurückgewiesen worden, das diesbezüglich angestrengte Klageverfahren im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellt worden.

6

Im Anschluss an den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 26.8.2005 beauftragte der Beklagte den Sachverständigen W von der Münzhandlung B mit der Wertermittlung der Münzsammlung anhand der von dem Kläger vorgelegten Quittungen. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 24.7.2006 zu dem Ergebnis, dass der Wert der Münzsammlung auf 21 432 Euro zu schätzen sei. Er legte der Ermittlung den Ankaufswert der Münzen unter Berücksichtigung der Auktionsergebnisse aus dem Jahre 2005 zugrunde.

7

Mit Bescheid vom 12.1.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.8.2005 zurück. Der Leistungsantrag des Klägers sei zutreffend wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden. Dabei wurde ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von insgesamt 12 580,92 Euro zugrunde gelegt (Bargeld nach den Angaben des Klägers 366 Euro, Sparbücher 532,92 Euro, Münzsammlung 21 432 Euro, also insgesamt 22 330,92 Euro abzüglich von Freibeträgen in Höhe von insgesamt 9750 Euro). Zur Berücksichtigung der Münzsammlung wurde ausgeführt, eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Münzsammlung bestehe nicht.

8

Die vom Kläger erhobene Klage beim Sozialgericht (SG) ist ohne Erfolg geblieben. Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, dass maßgeblich der Anschaffungs- bzw Wiederbeschaffungspreis der Münzsammlung sei. Dieser sei mit ca 27 400 Euro zu beziffern. Aufgrund der bei einer Veräußerung im Münzhandel bzw über ein Auktionshaus zu erwartenden Verluste sei die Vermögensverwertung offensichtlich unwirtschaftlich. Im Übrigen sei von den ihm von seinem Vater testamentarisch für die Anschaffung und die Pflege der Familiengrabstätte ursprünglich vermachten 15 000 DM rein rechnerisch noch ein Betrag von umgerechnet 5522,77 Euro übrig, dieser sei als weiteres Schonvermögen der Verwertung entzogen.

9

Mit Urteil vom 10.8.2010 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung auf die fehlende Hilfebedürftigkeit des Klägers abgestellt. Dieser sei in der Lage gewesen, im streitigen Zeitraum seinen Bedarf mit vorhandenem Vermögen zu decken. Insbesondere sei die Münzsammlung als verwertbares Vermögen einzustufen, denn das Sachverständigengutachten habe belegt, dass ein Verkauf der Sammlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung von Grundsicherungsleistungen möglich gewesen sei. Das Vermögen sei auch mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen, maßgeblich sei dabei der auf dem Markt tatsächlich erzielbare Wert. Diesen habe der Sachverständige in seinem Gutachten mit 21 432 Euro ermittelt. Die vom Kläger geltend gemachten Abschläge seien in dem Sachverständigengutachten bereits berücksichtigt worden.

10

Die Verwertung der Münzsammlung sei auch weder offensichtlich unwirtschaftlich noch bedeute sie für den Kläger eine besondere Härte. Ein Missverhältnis ergebe sich nicht bereits deshalb, weil der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert unter den von dem Kläger angegebenen Anschaffungskosten läge. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ermittlung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bei der Verwertung von privaten Lebens- bzw Rentenversicherungen sei hier nicht einschlägig, da der Rückkaufswert einer Lebensversicherung sich nach festen Parametern richte, während sich der Wert von Sammlergegenständen grundsätzlich nach dem Marktgeschehen richte und nicht vorhersehbar sei. Bezüglich der Verwertbarkeit gleiche die Münzsammlung daher risikobehafteten Formen einer Kapitalanlage wie zB Aktien. Das Risiko, dass sich durch verändernde Marktpreise Verluste ergäben, liege beim Kläger. Auch künftige Gewinnaussichten könnten keine Rolle spielen. Ebenso wenig sei die Verwertung der Münzsammlung wegen einer besonderen Härte ausgeschlossen.

11

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, auch bei Sachvermögen in Form einer Münzsammlung sei von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen, wenn der Rückkaufswert die Investition mit einem bestimmten Prozentsatz unterschreite. Es sei eine Vergleichbarkeit mit der Veräußerung von Immobilien gegeben, deren Wert sich ebenfalls nach dem Marktgeschehen beurteile, bei deren Veräußerung nach der Rechtsprechung des BSG aber ebenfalls die Kriterien der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung Anwendung fänden. Im Übrigen könne die Münzsammlung nicht mit einer Vermögensanlage in Aktien verglichen werden, dies sei allenfalls bei Anlagemünzen möglich, die aus Gold oder Silber in hoher Stückzahl geprägt würden und entweder der Geldanlage oder der Spekulation auf den Edelmetallwert der Münze dienten. Vorliegend handele es sich aber um Sammlermünzen, die einen Sammlerwert unabhängig von dem aktuellen Edelmetallwert und von tagespolitischen Aktualitäten besäßen.

12

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. August 2010 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 15. Mai 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2008 zu verpflichten, die für den Zeitraum vom 10. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 bewilligten Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.

13

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

15

Die rechtzeitig eingelegte und auch ansonsten noch zulässige Revision des Klägers (§ 164 Sozialgerichtsgesetz) ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG). Dem Kläger stehen im streitigen Zeitraum vom 10.8.2005 bis zum 28.2.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss nicht zu, sodass der Kläger durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht beschwert ist (§ 54 Abs 2 SGG).

16

1. Gegenstand des Verfahrens ist hier neben dem Bescheid des Beklagten vom 26.8.2005, mit dem die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende abgelehnt wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.1.2007 auch der Bescheid vom 30.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2008. Die letztgenannten Bescheide haben gemäß §§ 86, 96 SGG Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden, denn mit ihnen sind die Ursprungsbescheide, mit denen eine vollständige Ablehnung von Leistungen ausgesprochen wurde, für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.8.2005 bis zum 28.2.2006 dahingehend geändert worden, dass Leistungen auf Darlehnsbasis bewilligt worden sind. Zwar hat der Beklagte den Bescheid vom 30.9.2005 nicht in seine Widerspruchsentscheidung vom 12.1.2007 einbezogen, dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil ein gesonderter Widerspruchsbescheid am 26.5.2008 ergangen ist, sodass ein Vorverfahren durchgeführt wurde.

17

Die richtige Klageart ist hier die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), denn es sind keine Leistungen mehr zu zahlen. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die als Darlehen bereits ausgezahlten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.

18

2. Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegen jedoch nicht vor. Der Kläger zählt zwar gemäß § 7 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.11.2003 (BGBl I 2954) zum grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis, da er im streitgegenständlichen Zeitraum 45 Jahre alt und erwerbsfähig war sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Er war jedoch nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II, denn er war in der Lage, seinen Lebensunterhalt jedenfalls für den Zeitraum vom 10.8.2005 bis 28.2.2006 aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen zu sichern.

19

3. Der Kläger verfügte im streitbefangenen Zeitraum über zu berücksichtigendes Vermögen, denn seine Münzsammlung ist als verwertbarer Vermögensgegenstand iS von § 12 Abs 1 SGB II einzustufen (dazu unter a). Der Verwertbarkeit der Münzsammlung steht weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit (dazu unter b) noch eine besondere Härte (dazu unter c) entgegen.

20

a) Die Münzsammlung des Klägers ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand iS von § 12 Abs 1 SGB II. Den Begriff der Verwertbarkeit hat das BSG in ständiger Rechtsprechung mit der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben (vgl zB BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6, RdNr 11). Danach bestehen an der Verwertbarkeit der Münzen keine Zweifel, denn diese können veräußert werden und der Kläger hat nach den Feststellungen des LSG von dieser Möglichkeit auch bereits teilweise Gebrauch gemacht.

21

Auch die dem Begriff der Verwertbarkeit innewohnende tatsächliche Komponente (vgl BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) ist vorliegend erfüllt. Der Ertrag, mit dem der Kläger seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können, war kurzfristig zu erzielen. Nach den Feststellungen des LSG steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass ein Verkauf der Münzsammlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung von Grundsicherungsleistungen möglich war, denn dem in dem Gutachten festgestellten Ergebnis sind die Ankaufspreise von Münzen auf der Basis der Auktionswerte aus dem Jahr 2005 zugrunde gelegt worden. Dies belegt, dass ein Handel mit Münzen wie den zur Sammlung zählenden stattfand und bei einem Verkauf mit dem Erlös in Höhe der errechneten Summe gerechnet werden konnte. Es war somit absehbar, dass der Kläger kurzfristig aus seinem Vermögen einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen konnte, prognostisch jedenfalls mindestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Die Zeit bis zu einem Verkauf des verwertbaren Vermögensgegenstandes wäre - wie es der Beklagte hier auch tatsächlich getan hat - mit einem Darlehen zu überbrücken gewesen.

22

b) Die Berücksichtigung der Münzsammlung als verwertbarer Vermögensgegenstand scheitert auch nicht an § 12 Abs 3 Nr 6 Halbs 1 SGB II, denn die Verwertung der Münzsammlung ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich.

23

Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstands ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der (aktuell) auf dem Markt zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (zumeist als Substanzwert bezeichnet) des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht (BSG Urteile vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4; vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5; vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12; vom 27.8.2008 - B 11 AL 9/07 R). Dabei knüpft das Tatbestandsmerkmal der Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II an § 193 SGB III iVm § 1 AlhiVO 2002 an. Die Unwirtschaftlichkeit kann danach nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht durch einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten ermittelt werden (BSG Urteil vom 27.8.2008 - B 11 AL 9/07 R - mwN). Der Substanzwert ist somit keine feste Größe, der sich nur aus dem Anschaffungswert ergibt. Es ist nach Vermögensgegenständen zu differenzieren. Der Anschaffungswert kann zwar bei fest kalkulierbaren Wertanlagen eine entscheidende Rolle spielen, so zB bei der Bewertung einer Kapitallebensversicherung, deren Rückkauf dann als unwirtschaftlich qualifiziert wird, wenn der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beträge um eine bestimmte Marge unterschreitet (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5). Im Übrigen gilt aber, dass der Anschaffungswert lediglich ein Indiz für die Frage der Unwirtschaftlichkeit darstellen kann.

24

Dies ergibt sich aus der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers, dass es bei der Vermögensverwertung nach dem SGB II, anders als nach dem Recht der Arbeitslosenhilfe, nicht auf den Schutz der erarbeiteten Vermögenspositionen ankommen soll (angedeutet bereits in BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 23). Die Konzeption im SGB II geht dahin, dass zwar ein wirtschaftlicher Ausverkauf verhindert werden soll, Vermögenswerte, die ausschließlich auf einer früheren Position beruhen und nicht auf einer mit einer festen Gewinnerwartung verbundenen kontinuierlichen Ansparleistung, jedoch nicht in dem Sinne geschützt werden, dass grundsätzlich die Anschaffungskosten für die Bewertung der Vermögensposition heranzuziehen sind. Je nach Vermögensgegenstand fallen Substanzwert und Verkehrswert zusammen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstands bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht (vgl zur Definition Schlehe, Wert- und Kostenbegriffe im Sachverständigenwesen in Deutsche Richterzeitung, April 2012, Seite 110 ff). Der Verkehrswert stellt sich damit als aktuell zu erzielender Verkaufswert dar, es kommt auf den erzielbaren Erlös im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an (BSG Urteil vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr 4 RdNr 13).

25

Ausgehend von den genannten Parametern kann bei frei handelbaren Vermögenswerten, anders als bei Vermögenswerten, bei denen es bei normalem Verlauf eine feste Gewinnerwartung gibt (zB Kapital-Lebensversicherungen, deren Erlöse nach den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes zu kalkulieren sind), keine feste Grenze ermittelt werden, ab der eine Verwertung unwirtschaftlich wäre. Dies ist im Hinblick auf Immobilien bereits deutlich gemacht worden (BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4). Demgegenüber existieren bei Vermögensgegenständen wie einer Münzsammlung feste Bezugsgrößen kaum. Selbst der Materialwert einer Gold- oder Silbermünze unterliegt je nach dem Kurs des Gold- oder Silberpreises erheblichen Schwankungen. Unabhängig von diesem reinen Materialwert bestimmt sich aber der Verkehrswert einer Münzsammlung auch nach dem affektiven Interesse eines Sammlers.

26

Vorliegend hat das LSG unangegriffen festgestellt, dass eine Verkaufsmöglichkeit für die Münzsammlung des Klägers besteht, bei der er einen Erlös von 21 432 Euro erzielen kann. Es spielt deshalb vorliegend keine Rolle, ob es andere Verwertungsmöglichkeiten gibt, mit denen sich entweder ein deutlich höherer Preis erzielen ließe oder bei denen weitere Abschläge hingenommen werden müssten. Selbst im Vergleich zu dem ermittelten Anschaffungswert in Höhe von 27 410,20 Euro stellt ein um 22 % reduzierter Kauferlös keinen wirtschaftlichen Ausverkauf dar. Da es sich vorliegend nicht um einen Fall handelt, bei dem ein zwischenzeitlicher Wertverlust einem "Absturz" gleichkommt, kann dahingestellt bleiben, ob ein situationsbedingter Preisverfall eine Verwertung eines Vermögensgegenstands gerade zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich unwirtschaftlich erscheinen lassen könnte (vgl BSG Urteil vom 27.8.2008 - B 11 AL 9/07 R - RdNr 23). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ein Notverkauf, der nur in einem überschaubaren Zeitraum unwirtschaftlich wäre, ggf durch darlehnsweise Leistungen zu überbrücken wäre.

27

c) Die Verwertung der Münzsammlung stellt für den Kläger auch keine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Nr 6 Halbs 2 SGB II dar. Der Begriff der "Härte" war bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), dort in § 88 Abs 3 BSHG, verankert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wurde eine Härte im wirtschaftlichen Ausverkauf des Hilfebedürftigen gesehen (vgl BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff). Im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II ist die "besondere Härte" in ständiger Rechtsprechung des BSG dahingehend definiert worden, dass maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen oder die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden(BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - mwN). Aus der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung, die als Beispiel für eine besondere Härte den Fall aufführt, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der kurz vor dem Renteneintritt seine Ersparnisse für die Altersversorgung einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (vgl BT-Drucks 15/1749 S 32), ist ersichtlich, dass eine besondere Härte nur dann angenommen werden kann, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R).

28

Ein solches Zusammenwirken verschiedener, selbst eine Härte enthaltender Umstände, die insgesamt eine "besondere Härte" ausmachen können, ist vorliegend nicht gegeben. Die Verwertung der Münzsammlung stellt sich nicht einschneidender dar, als beispielsweise der Verkauf des Elternhauses im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder einer nicht geschützten Wohnung, die als Ferienwohnung verwendet wurde. In allen Fällen sind Einschnitte vorhanden, die die emotionalen Interessen berühren. Letztlich stellt die Verwertung aber nur ein Opfer dergestalt dar, dass etwas lieb Gewordenes verloren geht. Am Zusammentreffen mehrerer Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, fehlt es vorliegend.

29

4. Der Kläger verfügte damit im streitbefangenen Zeitraum über zu berücksichtigendes Vermögen gemäß § 12 SGB II in Höhe von insgesamt 22 330,92 Euro (Bargeld 366 Euro, Sparbücher 532,92 Euro, Münzsammlung 21 432 Euro). Davon hat das LSG zutreffend gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II den Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen abgesetzt, also hier 9000 Euro sowie weitere 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Der Gesamtfreibetrag in Höhe von 9750 Euro war von dem Gesamtvermögen abzuziehen, sodass sich für den streitigen Zeitraum einzusetzendes Vermögen in Höhe von 12 580,92 Euro ergab.

30

Demgegenüber ist kein weiteres Schonvermögen in Höhe von 5522,77 Euro wegen des durch testamentarische Verfügung des Vaters des Klägers für den Erwerb und die Pflege der Familiengrabstätte zugewandten ursprünglichen 15 000 DM anzuerkennen. Insoweit hat das LSG zutreffend entschieden, dass die Tatsache, dass der Kläger das ihm vermachte Geld im Wesentlichen für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht haben will, gegen eine besondere Zweckbestimmung des Vermögens spricht, sodass auch unter diesem Aspekt eine besondere Härte wegen Berücksichtigung des restlichen vorhandenen Guthabens als einzusetzendes Vermögen nicht festgestellt werden kann.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.