Bundessozialgericht Teilurteil, 01. Juli 2010 - B 13 R 86/09 R

bei uns veröffentlicht am01.07.2010

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2009 wird hinsichtlich des Anspruchs auf Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrente für die ersten vier Kalendermonate des Zeitraums zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme eines Studiums.

2

Der im Dezember 1985 geborene Kläger bezog nach dem Tod seines Vaters (27.1.2000) Halbwaisenrente. Die Leistung wurde nach den Feststellungen des LSG zuletzt in Höhe von monatlich 226,48 Euro gewährt und nach einer Mitteilung des Klägers, er werde die Schulausbildung voraussichtlich bis zum 31.3.2005 beenden, ab April 2005 nicht mehr gezahlt. Zuvor hatte die Beklagte, wie die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend erklärt haben, mit Bescheid vom 17.11.2003 den Waisenrentenanspruch des Klägers bis zum 31.12.2012 (Vollendung des 27. Lebensjahres) befristet.

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Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 3.4.2005 eine Bescheinigung seines Gymnasiums, die als Ende der Ausbildung den 11.3.2005 auswies. Zugleich teilte er mit, aufgrund des vorgezogenen Abiturs in Rheinland-Pfalz (sog "Mainzer Studienstufe") und seiner Entscheidung, das Fach Politologie nicht an einer rheinland-pfälzischen Hochschule zu studieren, werde sich die Wartezeit bis zum Wintersemester 2005/06 verlängern. Mit Bescheid vom 4.5.2005 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Waisenrente über den 1.4.2005 hinaus ab, weil zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur vier Kalendermonate liegen dürften. Der Kläger focht diesen Bescheid nicht an. Ab Oktober 2005 bewilligte ihm die Beklagte antragsgemäß erneut Halbwaisenrente.

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Im Februar 2007 machte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des SG Speyer einen Anspruch auf Nachzahlung der Halbwaisenrente für die Monate April bis September 2005 in Höhe von insgesamt 1.358,88 Euro geltend. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.2.2007 eine Korrektur ihres Bescheids vom 4.5.2005 ab, da weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch das Recht unrichtig angewandt worden sei. Den auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Widerspruch des Klägers wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007).

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Auf die Klage hat das SG den Bescheid vom 21.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2007 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 4.5.2005 für die Monate April bis Juli 2005 Halbwaisenrente zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil des SG Speyer vom 10.9.2008). Nach Ansicht des SG lag in diesen Monaten kein Ausschlussgrund gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI vor; die Rechtsprechung des BSG zum Fortbestehen des Anspruchs auf Waisenrente für vier Monate, wenn bei Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes bekannt sei, dass die weitere Berufsausbildung erst nach Ablauf von mehr als vier Monaten aufgenommen oder fortgesetzt werden könne, sei auch auf den Fall des Klägers sowie unter der ab 1.8.2004 maßgeblichen Rechtslage nach dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG - vom 21.7.2004, BGBl I 1791) weiterhin anwendbar.

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Auf die Berufung (nur) der Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.4.2009 - Juris). Der erkennende 6. Senat sei in Übereinstimmung mit dem LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.9.2006 - L 1 R 1048/06 - Juris) der Überzeugung, die Neuregelung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI durch das RVNG enthalte nach ihrem Wortlaut eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des BSG. Diese sei auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden; der Gesetzgeber sei zu einer typisierenden Regelung des Versicherungsrisikos befugt gewesen und habe die Gruppe der Waisen, bei denen zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem möglichen Beginn der Hochschulausbildung mehr als vier Kalendermonate lägen, außer Acht lassen dürfen. Bei längeren Zwischenzeiten dürften und müssten sich die Ausbildungswilligen darauf einstellen, diese mit eigener Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht erforderlich, denn sie behandle alle Waisen gleich, deren Übergangszeit zwischen zwei wie auch immer gearteten Ausbildungsabschnitten länger als vier Monate dauere. Der Kläger könne auch aus der Entscheidung des BSG vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3) nichts für sich herleiten, zumal dieses Urteil zur waisenrentenunschädlichen Unterbrechung einer Übergangszeit durch eine Elternzeit noch auf der alten Rechtslage des Jahres 2002 beruhe.

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Der Kläger rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI sowie des Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung durch das RVNG lediglich klarstellen wollen, dass der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu den Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder dem Wehr-/Zivildienst, die aus organisatorischen Gründen unvermeidbar seien, gefolgt werden solle. Unstreitig sei er - der Kläger - von einer solchen unvermeidbaren Zwangspause aufgrund des besonderen Schulsystems in Rheinland-Pfalz betroffen. Dieses ermögliche es einem Schüler nicht, im März eines Jahres zu erkennen, ob die Ausbildungspause länger als vier Monate dauern werde. Der Gesetzgeber habe den ausbildungswilligen Waisen im Falle einer längeren Ausbildungspause jedenfalls für vier Monate eine Unterhaltsmöglichkeit verschaffen wollen; das sei der Versichertengemeinschaft im Hinblick auf die Beiträge des verstorbenen Versicherten auch zumutbar. Im Übrigen sei dem Wortlaut von § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI nicht zu entnehmen, dass bei einer längeren Ausbildungspause die Waisenrente überhaupt nicht zu zahlen sei; eindeutig geregelt sei lediglich, dass die Rente keinesfalls länger als vier Monate gezahlt werden könne. Eine entsprechende Auslegung sei überdies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Auszubildenden gegenüber den Wehr- oder Zivildienstleistenden geboten, denn rechtfertigende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen seien nicht ersichtlich; der offene Wortlaut der Norm lasse eine solche Auslegung zu.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10. September 2008 zurückzuweisen,

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1 iVm § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet abschließend über die Revision des Klägers durch Teilurteil (§ 202 SGG iVm § 301 Abs 1 Satz 1 ZPO) nur insoweit, als dieser einen Anspruch auf Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 geltend macht. Nur in diesem Umfang ist das Rechtsmittel derzeit zu einer Endentscheidung reif (§ 300 Abs 1 ZPO - hierzu im Einzelnen unter 4.). Der Erlass eines Teilurteils ist einem Aufschub der Entscheidung vorzuziehen (vgl § 301 Abs 2 ZPO), da auf diese Weise die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche zur Zulassung der Revision geführt hat und die für die laufende Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger von aktueller Bedeutung ist, so zeitnah wie möglich geklärt werden kann.

13

Hinsichtlich des auf diese Weise umgrenzten Streitgegenstands ist die Revision des Klägers nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger die Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 nicht beanspruchen kann.

14

1. Verfahrenshindernisse, die bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten sind, stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen; insbesondere war bei einer Beschwer der Beklagten durch das Urteil des SG im Umfang von (4 x 226,48 =) 905,92 Euro die Berufungssumme von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) überschritten.

15

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Varianten 1 und 3, § 56 SGG; mit ihr begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum Erlass des zuvor von ihr abgelehnten Verwaltungsakts auf Rücknahme des Bescheids vom 4.5.2005, soweit dieser der Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate April bis Juli 2005 entgegensteht. Der vom Kläger vor dem SG geltend gemachte weitergehende Anspruch, ihm Waisenrente auch noch für die Monate August und September 2005 zu bewilligen, ist nicht mehr Streitgegenstand, da der Kläger selbst kein Rechtsmittel (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung bzw Anschlussberufung) gegen das insoweit klagabweisende SG-Urteil eingelegt hat, das somit in dem genannten Umfang für die Beteiligten bindend geworden ist (§ 141 Abs 1 SGG).

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3. Der Kläger hat nach materiellem Rentenrecht keinen Anspruch auf Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate April bis Juli 2005, welche Teil der von Mitte März bis Ende September 2005 andauernden Übergangszeit zwischen der Beendigung seiner Gymnasialausbildung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums sind.

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a) Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Halbwaisenrente ist § 48 Abs 1 iVm Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b und Satz 2 SGB VI(hier anzuwenden idF des RVNG vom 21.7.2004, BGBl I 1791). Danach haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und sofern der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen im LSG-Urteil erfüllt und im Übrigen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig.

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Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Sie besteht ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI),darüber hinaus jedoch nur dann, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 - ggf iVm Abs 5 - SGB VI vorliegt(vgl BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 4 S 21; BSG SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 11).

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b) Der Kläger, der damals sein 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, erfüllte im Zeitraum nach Beendigung der Gymnasialausbildung bis zur Aufnahme des Hochschulstudiums keinen der gesetzlichen Tatbestände, die einen weiteren Bezug von Halbwaisenrente ermöglichen.

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aa) Er befand sich ab Mitte März 2005 nicht mehr in einer Schulausbildung iS von § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Nach den Feststellungen des LSG hatte er bis zum 11.3.2005 das Gymnasium besucht und damit die Schulausbildung beendet. Ab dem darauffolgenden Tag lag keine "Schulausbildung" nach Maßgabe der genannten Vorschrift mehr vor, denn es ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger behauptet oder sonst ersichtlich, dass nach diesem Zeitpunkt eine Schulausbildung mit schulischem Ausbildungsgeschehen tatsächlich noch erfolgt wäre.

21

Der Senat folgt nicht der zum Teil in der Literatur vertretenen Ansicht, Schulausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen finde in Schuljahren statt und diese endeten auch in waisenrentenrechtlicher Hinsicht stets - unabhängig davon, ob bereits zuvor die Abschlussprüfung beendet sei oder das Zeugnis ausgehändigt werde - am 31.7. eines Jahres (vgl Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 48 RdNr 13; W. Lilge in Handkomm SGB VI, Stand Mai 2009, § 48 Anm 13.2 und 16.5; Eicher/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, Stand Dezember 2009, § 48 SGB VI Anm 5 a; Benkler ua, Komm zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung , Stand Januar 2010, § 48 RdNr 12; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, Stand Februar 2008, § 48 RdNr 52; Kamprad in Hauck/Haines, SGB VI, Stand Februar 2010, K § 48 RdNr 26; Giese, SdL 2004, 264, 266 ff; kritisch hierzu Pohl in Wannagat, SGB, Stand Juni 2008, § 48 SGB VI RdNr 24).

22

Bereits im Urteil vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3, RdNr 14) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl BSG Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 16; vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R - Juris RdNr 13; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 79 f) auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt; damit endet im Regelfall die Gymnasialausbildung (s auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 1, 14). Ein Abweichen hiervon ist schon deshalb nicht veranlasst, weil nunmehr § 48 Abs 4 Satz 2 SGB VI idF des RVNG mit Wirkung ab 1.8.2004 ausdrücklich regelt, dass eine Schulausbildung im Sinne dieser Vorschrift nur vorliegt, wenn die Ausbildung "einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert". Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung klarstellen, "dass für die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausbildung die Rechtsprechung des BSG zu Anrechnungszeiten gilt" (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVNG, BR-Drucks 1/04 S 50 - Zu Art 1, Zu Nr 6 <§ 48>); dies umfasst auch die zu Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI ergangenen Urteile des vormaligen 4. Senats des BSG. Mit der genannten Regelung ist die Auffassung unvereinbar, dass Schulausbildung auch während der Ferien zwischen zwei Schuljahren und selbst dann vorliege, wenn nach Ausstellung des Zeugnisses für einen abgeschlossenen Ausbildungsgang die vormaligen Schüler bis zum schulrechtlich festgelegten Schuljahresende in keiner Weise mehr unterrichtet werden. Auf das Ende des Schuljahres oder der Schulzeit im schulrechtlichen Sinne (vgl zB § 8 Abs 1 Schulgesetz Rheinland-Pfalz iVm § 3 Abs 4 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe; § 57 Hessisches Schulgesetz) kommt es im Rahmen der §§ 48, 58 SGB VI nicht an.

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bb) Der Kläger, der somit am 11.3.2005 seine Gymnasialschulzeit beendet hatte, befand sich in dem daran anschließenden Zeitraum auch nicht in einer Übergangszeit gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI. Nach dieser durch das RVNG ebenfalls neu gefassten Vorschrift besteht Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise "sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes … liegt". Dieser Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die gesamte Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (oder gleichgestellten Zeiträumen) höchstens vier volle Kalendermonate umfasst.

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(1) Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, spricht bereits der Wortlaut der Norm für diese Auslegung. Danach muss eine "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" vorliegen, dh dieses Tatbestandsmerkmal bestimmt die Höchstdauer einer waisenrentenunschädlichen Übergangszeit und nicht - wie der Kläger meint - die Höchstdauer des Waisenrentenanspruchs unabhängig von der Dauer der Übergangszeit. Dem Rechtsstandpunkt des Klägers entspräche vielmehr eine Regelung, wonach Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres jeweils auch für die Dauer von höchstens vier Kalendermonaten besteht, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Eine solche Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt.

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(2) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lassen sich keine eindeutigen Hinweise auf den vom Gesetzgeber gewollten Regelungsinhalt der Norm erschließen; die Gesamtumstände der Genese der Norm sprechen jedoch ebenfalls für die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung.

26

Die Änderung des § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI durch das RVNG ist - soweit ersichtlich - im Verlauf der parlamentarischen Beratungen nicht erörtert worden. In den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren findet sich in den einleitenden Erläuterungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung allerdings der Hinweis, der Entwurf enthalte Regelungen, "die nicht in erster Linie unter dem Aspekt der Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen zu sehen" seien; dabei handele es sich ua "um Änderungen, die sich aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des BSG ergeben", und um Klarstellungen (BR-Drucks 1/04 S 3; inhaltsgleich Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 2). Das zeigt, dass die Änderungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des BSG für notwendig bzw zweckmäßig erachtet wurden, zwar nicht in erster Linie, aber doch auch dem übergreifenden Ziel jenes Gesetzes dienen sollten, nämlich die nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen (BR-Drucks 1/04 S 2 und S 39 ff). Diesem Ziel entspricht die vom Senat vertretene Auslegung weitaus mehr als die vom Kläger favorisierte Interpretation.

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Dem steht die im Besonderen Teil der Gesetzesbegründung wiedergegebene Aussage nicht entgegen, mit der Änderung des § 48 Abs 4 SGB VI werde "der Rechtsprechung des BSG gefolgt, nach der während so genannter Übergangszeiten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder dem Wehr- oder Zivildienst liegen und aus organisatorischen Gründen für die Waisen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter geleistet wird". Aus dieser Formulierung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG in jeglicher Hinsicht unverändert normativ abgebildet habe. Wäre dies beabsichtigt gewesen, so hätte es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers überhaupt nicht bedurft, denn dann wäre in der Praxis ohnehin die Rechtsprechung des BSG weiter zur Anwendung gekommen. Deshalb ist es angebracht, den genauen Wortlaut der soeben zitierten Begründung ernst zu nehmen. Dieser beschränkt sich darauf, dass der Rechtsprechung des BSG in der grundsätzlichen Richtung gefolgt werden sollte, dh insbesondere darin, dass - über den damals maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes hinaus in rechtsfortbildender Analogie (so zB BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr 1 S 3, und vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17) - während so genannter Übergangszeiten, die für die Waisen aus organisatorischen Gründen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter zu leisten ist (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3, RdNr 23; s auch Pohl in Wannagat, SGB, Stand Juni 2008, § 48 SGB VI RdNr 26).

28

Dass die Rechtsprechung des BSG in jedem Detail übernommen und auf diese Weise "eins zu eins" kodifiziert werden sollte, wird hingegen in der Gesetzesbegründung nicht zum Ausdruck gebracht. Das ist mit der Neufassung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI offenkundig auch nicht erfolgt. Denn von der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI normierten "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" war in der Rechtsprechung des BSG bis dahin nie die Rede. Vielmehr war dort formuliert, im Rahmen der Waisenrente seien unvermeidbare Zwangspausen "längstens für die Dauer von vier Monaten" als Ausbildungszeit zu berücksichtigen, sofern "der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt" (vgl BSG Urteile vom 30.3.1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr 3 S 16; vom 27.2.1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr 1 S 2). Die Verwendung des Begriffs "Kalendermonate" - der nach seinem Sinngehalt die mögliche Zeitdauer einer waisenrentenunschädlichen Übergangszeit ausdehnt, so dass diese sogar vier volle Kalendermonate umfassen kann - ist mithin nicht originär aus der Rechtsprechung des BSG übernommen, sondern enthält eine eigenständige Regelung.

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Schließlich kann dem Gesetzgeber von vornherein nicht unterstellt werden, er habe eine erst nach Abfassung der Gesetzesbegründung (Ende 2003) ergangene Rechtsprechung vorausgesehen und übernehmen wollen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das BSG lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten waisenrentenunschädlich sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (vgl BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 2/83 - BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr 81 S 223; vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - SozR 2200 § 1267 Nr 31 S 74; vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr 1 S 3 f; vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 - SozR 3-2600 § 252 Nr 1 S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17; vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 3 S 9; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 80). Länger dauernde Übergangszeiten wurden nur dann bis zu einer Höchstdauer von vier Monaten als waisenrentenunschädlich angesehen, wenn der Ausbildungswillige "von hoher Hand" an der Ausbildung gehindert worden war; dies war bis dahin nur für Fälle der Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst anerkannt (BSG Urteile vom 30.3.1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr 3 S 16; vom 27.2.1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr 1 S 3, 5; zum Ausnahmecharakter dieser Rechtsprechung s Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 48 RdNr 18; Bohlken in juris Praxiskomm SGB VI, 2008, § 48 RdNr 82). Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil vom 31.8.2000 (B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 80 f). In jener Entscheidung, welche die Anerkennung einer Anrechnungszeit betraf, wurde allerdings der Zeitraum zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Ableistung des in der DDR in den Jahren zwischen 1957 und 1963 vor Aufnahme eines Hochschulstudiums vorgeschriebenen "praktischen Jahres" ebenfalls als unvermeidbare Zwischenzeit angesehen, weil den betroffenen Abiturienten aufgrund staatlicher Reglementierung eine nahtlose Studienaufnahme unmöglich gemacht worden sei. Der vormalige 4. Senat hat damit zwar an die Argumentation zu wehr- oder zivildienstbedingten Zwischenzeiten angeknüpft; er hat aber im konkreten Fall keinen länger als vier Monate andauernden Zeitraum als unvermeidbare Übergangszeit anerkannt (der streitige Zeitraum belief sich damals vom 7.6. bis 31.8.1958).

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Vielmehr hat das BSG erstmals in den Urteilen vom 10.2.2005 (B 4 RA 26/04 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 4; Parallelentscheidung B 4 RA 32/04 R vom selben Tage nicht veröffentlicht) angenommen, eine Übergangszeit zwischen Abitur und frühestmöglichem Studienbeginn sei auch dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, wenn die Übergangszeit länger als vier Monate angedauert habe (in den entschiedenen Fällen jeweils vom 27.5. bis zum 30.9., dh lediglich um wenige Tage überschritten). Der von der bisherigen Rechtsprechung vorgegebene zeitliche Rahmen einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten könne lediglich als Anhalt dienen; eine starre zeitliche Begrenzung sei damit jedoch nicht verbunden (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr 4 RdNr 16 f; zur Einordnung dieser Entscheidung als Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer Umstände s BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 17). Diese Entscheidungen können jedoch nicht als durch den Gesetzgeber in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI (idF des RVNG) kodifiziert angesehen werden. Selbst wenn in der genannten Norm eine Kodifizierung der Rechtsprechung des BSG ohne Abweichungen zu sehen wäre (in diesem Sinne möglicherweise der 5. Senat im Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 23; Gürtner in Kasseler Komm Sozialversicherungsrecht, Stand April 2010, § 48 SGB VI RdNr 43 f; aA Quinten in Reinhardt, Lehr- und Praxiskomm SGB VI, 2006, § 48 RdNr 15), könnte sich dies allenfalls auf den Stand der Judikatur Ende 2003 beziehen. Damals war aber - wie oben im Einzelnen belegt - eine Übergangszeit zwischen Abitur und Studienaufnahme nur dann als waisenrentenunschädlich anerkannt, wenn sie von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt war.

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(3) Für die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI spricht auch die Systematik der Norm. Sie ist Bestandteil des Katalogs von Sachverhalten, bei deren Vorliegen Waisenrente abweichend von dem Grundsatz in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI über die Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise hinaus zu zahlen ist. Selbst wenn es sich insoweit nicht um Ausnahmevorschriften im eigentlichen Sinne handelt, die eng ausgelegt werden müssen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.6.2005 - 2 BvR 957/04 - Juris RdNr 3; BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2, RdNr 19),ist doch die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass volljährige Waisen ihren Lebensunterhalt selbst - ohne Rückgriff auf die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel - bestreiten müssen, wenn keiner der in § 48 Abs 4 SGB VI enumerativ aufgezählten Sachverhalte vorliegt.

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Darüber hinaus ist in rechtssystematischer Hinsicht auch von Bedeutung, dass - wie bereits erwähnt - die Neufassung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI im Kontext des RVNG erfolgte. Jenes Gesetz sollte einem Nachjustieren zur Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, und zwar in erster Linie mit Hilfe mittel- und langfristig wirksamer Maßnahmen, nicht zuletzt aber auch unter Einsatz kurzfristig wirksamer Elemente zur Dämpfung des Anstiegs des Beitragssatzes; dabei sollten auch die Rentenempfänger einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen bei den Lohnnebenkosten leisten (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVNG, BR-Drucks 1/04 S 2, 39, 40). Vor diesem Hintergrund hat die erstmalige und eigenständige Normierung der waisenrentenunschädlichen Übergangszeiten in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI offenbar die Funktion, einen solchen (Spar-)Beitrag der Waisenrentenbezieher (jedenfalls solcher mit wehr- oder zivildienstbedingt längeren Übergangszeiten) zu generieren. Auch dies spricht gegen eine erweiternde Auslegung im Sinne des Klägers.

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(4) Die Auslegung, dass eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur dann waisenrentenunschädlich ist, wenn die Übergangszeit selbst höchstens vier Kalendermonate dauert, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Gewährung von Waisenrente an Erwachsene.

34

Die Waisenrente hat Unterhaltsersatzfunktion. Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a und b SGB VI (idF des RVNG) in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre(vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 17; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 26; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3, RdNr 18, 20). Wäre daher zivilrechtlich typischerweise kein Unterhalt zu leisten, besteht auch kein Anlass, eine Waisenrente zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - aaO). Eine Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI in dem Sinne, dass eine waisenrentenunschädliche Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur vorliegt, wenn diese insgesamt höchstens vier Kalendermonate beträgt, setzt die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente typisierend und in Übereinstimmung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtslage um. Hingegen würde die vom Kläger favorisierte Auslegung zu einem durch nichts gerechtfertigten Auseinanderdriften beider Regelungsbereiche führen.

35

Denn die Rechtsprechung der Zivilgerichte billigt einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur für kurze Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu (vgl Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2010, § 1610 BGB RdNr 19). Dort ist anerkannt, dass sogar Minderjährige für die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildungsbeginn eine Obliegenheit zur Aufnahme zumindest einer Teilerwerbstätigkeit von 10 Stunden pro Woche haben, um den Unterhaltsbedarf aus eigenen Kräften zu decken (vgl OLG Rostock Beschluss vom 18.10.2006 - 10 WF 103/06 - FamRZ 2007, 1267 - betreffend einen Zeitraum von Februar bis August; ebenso OLG Koblenz Urteil vom 24.11.2003 - 13 UF 522/03 - JAmt 2004, 153 - betreffend einen 16-Jährigen für die Zeit nach Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses bis zur Aufnahme einer Weiterbildungsmaßnahme: Februar bis September). Verneint wurde auch ein Unterhaltsanspruch für eine bereits Volljährige hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem Abschluss eines Berufskollegs und dem Beginn eines unbezahlten Praktikums, das erforderlich war, um den erstrebten Ausbildungsplatz zu erhalten. Weil für die Betroffene erkennbar war, dass sie nach dem Schulabschluss nicht nahtlos in ein Ausbildungsverhältnis wechseln konnte, ist sie als verpflichtet angesehen worden, in dem Übergangszeitraum ihren Unterhaltsbedarf mit Hilfe einer Aushilfstätigkeit selbst sicherzustellen (OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.4.2006 - 1 UF 80/05 - Juris RdNr 22 - betreffend einen Zeitraum von August bis November). Auch in der Wartezeit bis zum Beginn eines Studiums muss ein volljähriges Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen (OLG Zweibrücken Urteil vom 29.3.1994 - 5 UF 210/91 - NJW-RR 1994, 1225 mwN; OLG Naumburg Beschluss vom 10.5.2007 - 4 UF 94/07 - FamRZ 2008, 86); eine Ausnahme wird insoweit nur für kurze Übergangszeiten unter dem Gesichtspunkt einer zuzubilligenden "Erholungsphase" sowie einer "angemessenen Orientierungs- und Vorbereitungszeit" gemacht (vgl OLG Hamm Urteil vom 21.12.2005 - 11 UF 218/05 - NJW-RR 2006, 509 - betreffend einen Zeitraum von der Abiturprüfung im Juli bis zum Studienbeginn im Oktober).

36

(5) Eine erweiternde Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI ist auch nicht mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG geboten(zum Gebot verfassungskonformer Auslegung und ihren durch Wortlaut und Regelungsabsicht des Gesetzgebers vorgegebenen Grenzen vgl BVerfG Beschlüsse vom 14.10.2008 - 1 BvR 3210/06 - BVerfGE 122, 39, 60 f, und vom 14.4.2010 - 1 BvL 8/08 - Juris RdNr 50).

37

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Privilegierung der wehr- oder zivildienstbedingten Zwangspausen gegenüber den aufgrund schul- und hochschulrechtlicher Vorgaben unvermeidbaren Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten entbehre jeglichen sachlich rechtfertigenden Grundes. Diese Argumentation verkennt, dass die hier anzuwendende Neufassung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI keine Differenzierung nach unterschiedlichen Ursachen für die Übergangszeit vornimmt(aA insoweit möglicherweise der 5. Senat im Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 18 ff, 23, 27). Zwar hat der vormalige 4. Senat des BSG im Urteil vom 27.2.1997 (4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr 1 S 5) die benannten Gruppen waisenrentenrechtlich unterschiedlich behandelt. Der Gesetzgeber hat jedoch nunmehr eindeutig klargestellt, dass für die Anerkennung jeglicher Übergangszeiten als waisenrentenunschädlich - sei es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes - dieselbe tatbestandliche Voraussetzung einer "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" maßgeblich ist.

38

Unterschiedlich behandelt werden allerdings nach § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI jene Waisen mit Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, denen der Waisenrentenanspruch für die gesamte Übergangszeit zugebilligt wird, gegenüber jenen mit länger dauernden Übergangszeiten, deren Anspruch bereits vom ersten Tag an entfällt. Diese Differenzierung ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers durch hinreichende sachliche Gründe (s hierzu zB BVerfG Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvL 8/08 R - Juris RdNr 52) gerechtfertigt, die sich insbesondere aus der bereits aufgezeigten Parallelität zum familienrechtlichen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergeben.

39

cc) Der erkennende Senat kann die von ihm für zutreffend erachtete Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne zuvor das Anfrageverfahren gemäß § 41 Abs 3 Satz 1 SGG durchzuführen. Er weicht damit nicht von der Rechtsauffassung des vormaligen 4. Senats des BSG in seinen Urteilen vom 10.2.2005 (B 4 RA 26/04 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 4, sowie B 4 RA 32/04 R - nicht veröffentlicht; hierzu oben RdNr 30) ab. Denn diese ist zu § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF vom 23.12.2003 ergangen (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr 4 RdNr 11), während der Senat hier zu der durch das RVNG mit Wirkung ab 1.8.2004 neu ausgestalteten Rechtslage in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI befindet.

40

dd) Bei Zugrundelegung der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung von § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a und b SGB VI hat der Kläger im Zeitraum von April bis September 2005 die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Halbwaisenrente trotz Volljährigkeit nicht erfüllt. Die Übergangszeit zwischen dem Ende seiner Gymnasialausbildung Mitte März 2005 und dem Beginn des Hochschulstudiums im Oktober 2005 betrug mehr als vier Kalendermonate. Dies war für den Kläger auch bereits zu Beginn der Übergangszeit absehbar. Das ergibt sich aus seiner Mitteilung an die Beklagte vom 3.4.2005, aufgrund seiner Entscheidung zum Studium der Politologie an einer Hochschule außerhalb von Rheinland-Pfalz werde sich die Wartezeit bis zur Aufnahme des Studiums im Wintersemester verlängern. Deshalb geht die Argumentation der Revision fehl, die Abiturienten in Rheinland-Pfalz könnten jeweils die Dauer der Übergangszeit bis zur Fortsetzung ihrer Ausbildung nicht übersehen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine weitere Bewilligung von Waisenrente nur dann als gegeben angesehen werden können, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden kann, dass sich eine weitere Ausbildung, der Wehr- oder Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Kalendermonaten anschließen wird. Lässt sich ein derart konkretisiertes Ausbildungsvorhaben tatsächlich doch nicht realisieren, muss eine für die Übergangszeit bereits bewilligte Waisenrentenzahlung auf der Grundlage des § 48 Abs 1 SGB X wieder aufgehoben werden(zur Pflicht der Waisen, Änderungen in den für die Leistungsgewährung erheblichen Umständen von sich aus dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, s § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I).

41

4. Obgleich nach alledem der Kläger nach materiellem Rentenrecht keinen Anspruch auf Halbwaisenrente für die im Revisionsverfahren noch streitbefangenen Monate April bis Juli 2005 hat, kann der Senat seine Revision derzeit nicht in vollem Umfang zurückweisen (§ 170 Abs 1 SGG). Dies beruht auf nachfolgend aufgezeigten Umständen, die im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits keine Rolle gespielt haben und es deshalb zunächst erforderlich machen, die Beteiligten anzuhören (§ 62 SGG).

42

a) Die Beklagte hat in dem vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 21.2.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2007 eine Korrektur des bindend gewordenen Bescheids vom 4.5.2005 gemäß § 44 SGB X abgelehnt. In jenem Bescheid hat die Beklagte die Bewilligung von Halbwaisenrente an den Kläger, die zuvor aufgrund des Bescheids vom 17.11.2003 bis zum 31.12.2012 (Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers) befristet worden war, rückwirkend zum 1.4.2005 aufgehoben. Der Kläger hat diesen Bescheid bestandskräftig werden lassen, begehrt aber nunmehr eine Korrektur dieser Entscheidung zu seinen Gunsten.

43

b) Ob § 44 Abs 1 SGB X eine solche Korrektur des ursprünglichen Entziehungsbescheids wegen verwaltungsverfahrensrechtlicher Fehler erlaubt, obwohl dem Betroffenen - wie hier - die Leistung nach materiellem Rentenrecht nicht zusteht, ist umstritten. Der 14. Senat des BSG (Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 42 ff) und ihm folgend der 9. Senat (Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 56 f) halten dies - abweichend von dem Grundsatz, es sei nicht Sinn des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe(vgl BSG Urteil vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr 38, Leitsatz 2; s auch BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 15) - im Falle einer Verletzung vertrauensschützender Vorschriften des Verfahrensrechts bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Entziehungsbescheids für möglich. Dem wird jedoch im Schrifttum entgegengetreten (vgl Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskomm SGB X, 2. Aufl 2007, § 44 RdNr 15, 18b; ausführlich Steinwedel, DAngVers 1989, 372, 374; s auch Steinwedel in Kasseler Komm Sozialversicherung, § 44 SGB X RdNr 32 f, Stand Mai 2006; ferner Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 7, Stand März 2004; Marschner in Pickel/Marschner, SGB X, § 44 RdNr 14, Stand Juni 2009).

44

c) Dieser Meinungsstreit kann im vorliegenden Fall dahinstehen, soweit der Bescheid vom 4.5.2005 die Halbwaisenrente mit Wirkung für die Zukunft - also für Bezugszeiträume ab 1.6.2005 - aufgehoben hat. Insoweit ist der Bescheid auch in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtmäßig ergangen (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X - zu einzelnen Aspekten vgl BSG vom 21.10.1999 - B 11 AL 25/99 R - BSGE 85, 92, 96 = SozR 3-1300 § 48 Nr 68 S 163; BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 3 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr 22 S 32 ff; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 13); die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fehlerkorrektur nach § 44 SGB X liegen somit für den genannten Zeitraum keinesfalls vor. Mithin ist die Revision des Klägers in jedem Fall zurückzuweisen, soweit er mit ihr die Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 geltend macht (§ 170 Abs 1, § 202 SGG iVm § 301 Abs 1 Satz 1 ZPO).

45

d) Soweit hingegen die im Bescheid vom 4.5.2005 verfügte Aufhebung der Bewilligung von Halbwaisenrente bereits zuvor fällig gewordene Ansprüche des Klägers auf monatliche Rentenzahlungen betrifft - hier also Leistungen für die Monate April und Mai 2005 (vgl § 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI) -, handelt es sich um eine Anpassung mit Wirkung für die Vergangenheit. Ob diese Regelung gemessen an § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X rechtmäßig war, vermag der Senat anhand der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht zu beurteilen.

46

Sollte das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auch dann zur Anwendung kommen, wenn beim Erlass eines - bestandskräftig gewordenen - Entziehungsbescheids gegen vertrauensschützende Regelungen des Verfahrensrechts(hier: § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X) verstoßen wurde, so wäre der Senat gehalten, den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Dies wäre allerdings entbehrlich (mit der Folge einer vollständigen Zurückweisung der Revision des Klägers gemäß § 170 Abs 1 SGG), wenn der Senat der Rechtsmeinung folgte, § 44 Abs 1 SGB X gewähre nach seinem Sinn und Zweck von vornherein keinen Anspruch auf (Wieder-)Einräumung einer nach materiellem Recht nicht zustehenden Rechtsposition, die unter Verstoß gegen vertrauensschützende Vorschriften bindend entzogen wurde. Damit würde der Senat jedoch von den Entscheidungen des 14. Senats und des 9. Senats inhaltlich abweichen (s oben RdNr 43); dies erforderte die vorherige Durchführung des Anfrageverfahrens gemäß § 41 Abs 3 SGG und gegebenenfalls die Anrufung des Großen Senats des BSG.

47

Der Senat lässt im Rahmen dieses Teilurteils ausdrücklich offen, welcher der genannten Auffassungen er zuneigt. Jedenfalls sind zunächst die Beteiligten anzuhören (§ 62 SGG); denn die soeben aufgeworfene Frage ist im Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht problematisiert worden. Zudem würde ein möglicherweise nach § 41 SGG einzuleitendes Verfahren die abschließende (streitige) Erledigung des Rechtsstreits um einen Zeitraum verzögern, der für die Beteiligten außer Verhältnis zu dem noch streitbefangenen Betrag stehen könnte.

48

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.