Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Aug. 2013 - L 12 BK 15/13 NZB

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2013:0823.L12BK15.13NZB.00
bei uns veröffentlicht am23.08.2013

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 6a Kinderzuschlag


(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 48 Waisenrente


(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezei

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2009 wird hinsichtlich des Anspruchs auf Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 zur

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(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2009 wird hinsichtlich des Anspruchs auf Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrente für die ersten vier Kalendermonate des Zeitraums zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme eines Studiums.

2

Der im Dezember 1985 geborene Kläger bezog nach dem Tod seines Vaters (27.1.2000) Halbwaisenrente. Die Leistung wurde nach den Feststellungen des LSG zuletzt in Höhe von monatlich 226,48 Euro gewährt und nach einer Mitteilung des Klägers, er werde die Schulausbildung voraussichtlich bis zum 31.3.2005 beenden, ab April 2005 nicht mehr gezahlt. Zuvor hatte die Beklagte, wie die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend erklärt haben, mit Bescheid vom 17.11.2003 den Waisenrentenanspruch des Klägers bis zum 31.12.2012 (Vollendung des 27. Lebensjahres) befristet.

3

Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 3.4.2005 eine Bescheinigung seines Gymnasiums, die als Ende der Ausbildung den 11.3.2005 auswies. Zugleich teilte er mit, aufgrund des vorgezogenen Abiturs in Rheinland-Pfalz (sog "Mainzer Studienstufe") und seiner Entscheidung, das Fach Politologie nicht an einer rheinland-pfälzischen Hochschule zu studieren, werde sich die Wartezeit bis zum Wintersemester 2005/06 verlängern. Mit Bescheid vom 4.5.2005 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Waisenrente über den 1.4.2005 hinaus ab, weil zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur vier Kalendermonate liegen dürften. Der Kläger focht diesen Bescheid nicht an. Ab Oktober 2005 bewilligte ihm die Beklagte antragsgemäß erneut Halbwaisenrente.

4

Im Februar 2007 machte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des SG Speyer einen Anspruch auf Nachzahlung der Halbwaisenrente für die Monate April bis September 2005 in Höhe von insgesamt 1.358,88 Euro geltend. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.2.2007 eine Korrektur ihres Bescheids vom 4.5.2005 ab, da weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch das Recht unrichtig angewandt worden sei. Den auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Widerspruch des Klägers wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007).

5

Auf die Klage hat das SG den Bescheid vom 21.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2007 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 4.5.2005 für die Monate April bis Juli 2005 Halbwaisenrente zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil des SG Speyer vom 10.9.2008). Nach Ansicht des SG lag in diesen Monaten kein Ausschlussgrund gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI vor; die Rechtsprechung des BSG zum Fortbestehen des Anspruchs auf Waisenrente für vier Monate, wenn bei Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes bekannt sei, dass die weitere Berufsausbildung erst nach Ablauf von mehr als vier Monaten aufgenommen oder fortgesetzt werden könne, sei auch auf den Fall des Klägers sowie unter der ab 1.8.2004 maßgeblichen Rechtslage nach dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG - vom 21.7.2004, BGBl I 1791) weiterhin anwendbar.

6

Auf die Berufung (nur) der Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.4.2009 - Juris). Der erkennende 6. Senat sei in Übereinstimmung mit dem LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.9.2006 - L 1 R 1048/06 - Juris) der Überzeugung, die Neuregelung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI durch das RVNG enthalte nach ihrem Wortlaut eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des BSG. Diese sei auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden; der Gesetzgeber sei zu einer typisierenden Regelung des Versicherungsrisikos befugt gewesen und habe die Gruppe der Waisen, bei denen zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem möglichen Beginn der Hochschulausbildung mehr als vier Kalendermonate lägen, außer Acht lassen dürfen. Bei längeren Zwischenzeiten dürften und müssten sich die Ausbildungswilligen darauf einstellen, diese mit eigener Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht erforderlich, denn sie behandle alle Waisen gleich, deren Übergangszeit zwischen zwei wie auch immer gearteten Ausbildungsabschnitten länger als vier Monate dauere. Der Kläger könne auch aus der Entscheidung des BSG vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3) nichts für sich herleiten, zumal dieses Urteil zur waisenrentenunschädlichen Unterbrechung einer Übergangszeit durch eine Elternzeit noch auf der alten Rechtslage des Jahres 2002 beruhe.

7

Der Kläger rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI sowie des Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung durch das RVNG lediglich klarstellen wollen, dass der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu den Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder dem Wehr-/Zivildienst, die aus organisatorischen Gründen unvermeidbar seien, gefolgt werden solle. Unstreitig sei er - der Kläger - von einer solchen unvermeidbaren Zwangspause aufgrund des besonderen Schulsystems in Rheinland-Pfalz betroffen. Dieses ermögliche es einem Schüler nicht, im März eines Jahres zu erkennen, ob die Ausbildungspause länger als vier Monate dauern werde. Der Gesetzgeber habe den ausbildungswilligen Waisen im Falle einer längeren Ausbildungspause jedenfalls für vier Monate eine Unterhaltsmöglichkeit verschaffen wollen; das sei der Versichertengemeinschaft im Hinblick auf die Beiträge des verstorbenen Versicherten auch zumutbar. Im Übrigen sei dem Wortlaut von § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI nicht zu entnehmen, dass bei einer längeren Ausbildungspause die Waisenrente überhaupt nicht zu zahlen sei; eindeutig geregelt sei lediglich, dass die Rente keinesfalls länger als vier Monate gezahlt werden könne. Eine entsprechende Auslegung sei überdies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Auszubildenden gegenüber den Wehr- oder Zivildienstleistenden geboten, denn rechtfertigende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen seien nicht ersichtlich; der offene Wortlaut der Norm lasse eine solche Auslegung zu.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10. September 2008 zurückzuweisen,

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1 iVm § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

12

Der Senat entscheidet abschließend über die Revision des Klägers durch Teilurteil (§ 202 SGG iVm § 301 Abs 1 Satz 1 ZPO) nur insoweit, als dieser einen Anspruch auf Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 geltend macht. Nur in diesem Umfang ist das Rechtsmittel derzeit zu einer Endentscheidung reif (§ 300 Abs 1 ZPO - hierzu im Einzelnen unter 4.). Der Erlass eines Teilurteils ist einem Aufschub der Entscheidung vorzuziehen (vgl § 301 Abs 2 ZPO), da auf diese Weise die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche zur Zulassung der Revision geführt hat und die für die laufende Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger von aktueller Bedeutung ist, so zeitnah wie möglich geklärt werden kann.

13

Hinsichtlich des auf diese Weise umgrenzten Streitgegenstands ist die Revision des Klägers nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger die Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 nicht beanspruchen kann.

14

1. Verfahrenshindernisse, die bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten sind, stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen; insbesondere war bei einer Beschwer der Beklagten durch das Urteil des SG im Umfang von (4 x 226,48 =) 905,92 Euro die Berufungssumme von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) überschritten.

15

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Varianten 1 und 3, § 56 SGG; mit ihr begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum Erlass des zuvor von ihr abgelehnten Verwaltungsakts auf Rücknahme des Bescheids vom 4.5.2005, soweit dieser der Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate April bis Juli 2005 entgegensteht. Der vom Kläger vor dem SG geltend gemachte weitergehende Anspruch, ihm Waisenrente auch noch für die Monate August und September 2005 zu bewilligen, ist nicht mehr Streitgegenstand, da der Kläger selbst kein Rechtsmittel (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung bzw Anschlussberufung) gegen das insoweit klagabweisende SG-Urteil eingelegt hat, das somit in dem genannten Umfang für die Beteiligten bindend geworden ist (§ 141 Abs 1 SGG).

16

3. Der Kläger hat nach materiellem Rentenrecht keinen Anspruch auf Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate April bis Juli 2005, welche Teil der von Mitte März bis Ende September 2005 andauernden Übergangszeit zwischen der Beendigung seiner Gymnasialausbildung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums sind.

17

a) Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Halbwaisenrente ist § 48 Abs 1 iVm Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b und Satz 2 SGB VI(hier anzuwenden idF des RVNG vom 21.7.2004, BGBl I 1791). Danach haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und sofern der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen im LSG-Urteil erfüllt und im Übrigen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig.

18

Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Sie besteht ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI),darüber hinaus jedoch nur dann, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 - ggf iVm Abs 5 - SGB VI vorliegt(vgl BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 4 S 21; BSG SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 11).

19

b) Der Kläger, der damals sein 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, erfüllte im Zeitraum nach Beendigung der Gymnasialausbildung bis zur Aufnahme des Hochschulstudiums keinen der gesetzlichen Tatbestände, die einen weiteren Bezug von Halbwaisenrente ermöglichen.

20

aa) Er befand sich ab Mitte März 2005 nicht mehr in einer Schulausbildung iS von § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Nach den Feststellungen des LSG hatte er bis zum 11.3.2005 das Gymnasium besucht und damit die Schulausbildung beendet. Ab dem darauffolgenden Tag lag keine "Schulausbildung" nach Maßgabe der genannten Vorschrift mehr vor, denn es ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger behauptet oder sonst ersichtlich, dass nach diesem Zeitpunkt eine Schulausbildung mit schulischem Ausbildungsgeschehen tatsächlich noch erfolgt wäre.

21

Der Senat folgt nicht der zum Teil in der Literatur vertretenen Ansicht, Schulausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen finde in Schuljahren statt und diese endeten auch in waisenrentenrechtlicher Hinsicht stets - unabhängig davon, ob bereits zuvor die Abschlussprüfung beendet sei oder das Zeugnis ausgehändigt werde - am 31.7. eines Jahres (vgl Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 48 RdNr 13; W. Lilge in Handkomm SGB VI, Stand Mai 2009, § 48 Anm 13.2 und 16.5; Eicher/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, Stand Dezember 2009, § 48 SGB VI Anm 5 a; Benkler ua, Komm zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung , Stand Januar 2010, § 48 RdNr 12; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, Stand Februar 2008, § 48 RdNr 52; Kamprad in Hauck/Haines, SGB VI, Stand Februar 2010, K § 48 RdNr 26; Giese, SdL 2004, 264, 266 ff; kritisch hierzu Pohl in Wannagat, SGB, Stand Juni 2008, § 48 SGB VI RdNr 24).

22

Bereits im Urteil vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3, RdNr 14) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl BSG Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 16; vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R - Juris RdNr 13; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 79 f) auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt; damit endet im Regelfall die Gymnasialausbildung (s auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 1, 14). Ein Abweichen hiervon ist schon deshalb nicht veranlasst, weil nunmehr § 48 Abs 4 Satz 2 SGB VI idF des RVNG mit Wirkung ab 1.8.2004 ausdrücklich regelt, dass eine Schulausbildung im Sinne dieser Vorschrift nur vorliegt, wenn die Ausbildung "einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert". Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung klarstellen, "dass für die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausbildung die Rechtsprechung des BSG zu Anrechnungszeiten gilt" (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVNG, BR-Drucks 1/04 S 50 - Zu Art 1, Zu Nr 6 <§ 48>); dies umfasst auch die zu Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI ergangenen Urteile des vormaligen 4. Senats des BSG. Mit der genannten Regelung ist die Auffassung unvereinbar, dass Schulausbildung auch während der Ferien zwischen zwei Schuljahren und selbst dann vorliege, wenn nach Ausstellung des Zeugnisses für einen abgeschlossenen Ausbildungsgang die vormaligen Schüler bis zum schulrechtlich festgelegten Schuljahresende in keiner Weise mehr unterrichtet werden. Auf das Ende des Schuljahres oder der Schulzeit im schulrechtlichen Sinne (vgl zB § 8 Abs 1 Schulgesetz Rheinland-Pfalz iVm § 3 Abs 4 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe; § 57 Hessisches Schulgesetz) kommt es im Rahmen der §§ 48, 58 SGB VI nicht an.

23

bb) Der Kläger, der somit am 11.3.2005 seine Gymnasialschulzeit beendet hatte, befand sich in dem daran anschließenden Zeitraum auch nicht in einer Übergangszeit gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI. Nach dieser durch das RVNG ebenfalls neu gefassten Vorschrift besteht Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise "sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes … liegt". Dieser Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die gesamte Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (oder gleichgestellten Zeiträumen) höchstens vier volle Kalendermonate umfasst.

24

(1) Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, spricht bereits der Wortlaut der Norm für diese Auslegung. Danach muss eine "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" vorliegen, dh dieses Tatbestandsmerkmal bestimmt die Höchstdauer einer waisenrentenunschädlichen Übergangszeit und nicht - wie der Kläger meint - die Höchstdauer des Waisenrentenanspruchs unabhängig von der Dauer der Übergangszeit. Dem Rechtsstandpunkt des Klägers entspräche vielmehr eine Regelung, wonach Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres jeweils auch für die Dauer von höchstens vier Kalendermonaten besteht, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Eine solche Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt.

25

(2) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lassen sich keine eindeutigen Hinweise auf den vom Gesetzgeber gewollten Regelungsinhalt der Norm erschließen; die Gesamtumstände der Genese der Norm sprechen jedoch ebenfalls für die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung.

26

Die Änderung des § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI durch das RVNG ist - soweit ersichtlich - im Verlauf der parlamentarischen Beratungen nicht erörtert worden. In den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren findet sich in den einleitenden Erläuterungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung allerdings der Hinweis, der Entwurf enthalte Regelungen, "die nicht in erster Linie unter dem Aspekt der Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen zu sehen" seien; dabei handele es sich ua "um Änderungen, die sich aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des BSG ergeben", und um Klarstellungen (BR-Drucks 1/04 S 3; inhaltsgleich Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 2). Das zeigt, dass die Änderungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des BSG für notwendig bzw zweckmäßig erachtet wurden, zwar nicht in erster Linie, aber doch auch dem übergreifenden Ziel jenes Gesetzes dienen sollten, nämlich die nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen (BR-Drucks 1/04 S 2 und S 39 ff). Diesem Ziel entspricht die vom Senat vertretene Auslegung weitaus mehr als die vom Kläger favorisierte Interpretation.

27

Dem steht die im Besonderen Teil der Gesetzesbegründung wiedergegebene Aussage nicht entgegen, mit der Änderung des § 48 Abs 4 SGB VI werde "der Rechtsprechung des BSG gefolgt, nach der während so genannter Übergangszeiten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder dem Wehr- oder Zivildienst liegen und aus organisatorischen Gründen für die Waisen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter geleistet wird". Aus dieser Formulierung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG in jeglicher Hinsicht unverändert normativ abgebildet habe. Wäre dies beabsichtigt gewesen, so hätte es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers überhaupt nicht bedurft, denn dann wäre in der Praxis ohnehin die Rechtsprechung des BSG weiter zur Anwendung gekommen. Deshalb ist es angebracht, den genauen Wortlaut der soeben zitierten Begründung ernst zu nehmen. Dieser beschränkt sich darauf, dass der Rechtsprechung des BSG in der grundsätzlichen Richtung gefolgt werden sollte, dh insbesondere darin, dass - über den damals maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes hinaus in rechtsfortbildender Analogie (so zB BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr 1 S 3, und vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17) - während so genannter Übergangszeiten, die für die Waisen aus organisatorischen Gründen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter zu leisten ist (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3, RdNr 23; s auch Pohl in Wannagat, SGB, Stand Juni 2008, § 48 SGB VI RdNr 26).

28

Dass die Rechtsprechung des BSG in jedem Detail übernommen und auf diese Weise "eins zu eins" kodifiziert werden sollte, wird hingegen in der Gesetzesbegründung nicht zum Ausdruck gebracht. Das ist mit der Neufassung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI offenkundig auch nicht erfolgt. Denn von der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI normierten "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" war in der Rechtsprechung des BSG bis dahin nie die Rede. Vielmehr war dort formuliert, im Rahmen der Waisenrente seien unvermeidbare Zwangspausen "längstens für die Dauer von vier Monaten" als Ausbildungszeit zu berücksichtigen, sofern "der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt" (vgl BSG Urteile vom 30.3.1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr 3 S 16; vom 27.2.1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr 1 S 2). Die Verwendung des Begriffs "Kalendermonate" - der nach seinem Sinngehalt die mögliche Zeitdauer einer waisenrentenunschädlichen Übergangszeit ausdehnt, so dass diese sogar vier volle Kalendermonate umfassen kann - ist mithin nicht originär aus der Rechtsprechung des BSG übernommen, sondern enthält eine eigenständige Regelung.

29

Schließlich kann dem Gesetzgeber von vornherein nicht unterstellt werden, er habe eine erst nach Abfassung der Gesetzesbegründung (Ende 2003) ergangene Rechtsprechung vorausgesehen und übernehmen wollen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das BSG lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten waisenrentenunschädlich sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (vgl BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 2/83 - BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr 81 S 223; vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - SozR 2200 § 1267 Nr 31 S 74; vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr 1 S 3 f; vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 - SozR 3-2600 § 252 Nr 1 S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17; vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 3 S 9; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 80). Länger dauernde Übergangszeiten wurden nur dann bis zu einer Höchstdauer von vier Monaten als waisenrentenunschädlich angesehen, wenn der Ausbildungswillige "von hoher Hand" an der Ausbildung gehindert worden war; dies war bis dahin nur für Fälle der Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst anerkannt (BSG Urteile vom 30.3.1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr 3 S 16; vom 27.2.1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr 1 S 3, 5; zum Ausnahmecharakter dieser Rechtsprechung s Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 48 RdNr 18; Bohlken in juris Praxiskomm SGB VI, 2008, § 48 RdNr 82). Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil vom 31.8.2000 (B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 80 f). In jener Entscheidung, welche die Anerkennung einer Anrechnungszeit betraf, wurde allerdings der Zeitraum zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Ableistung des in der DDR in den Jahren zwischen 1957 und 1963 vor Aufnahme eines Hochschulstudiums vorgeschriebenen "praktischen Jahres" ebenfalls als unvermeidbare Zwischenzeit angesehen, weil den betroffenen Abiturienten aufgrund staatlicher Reglementierung eine nahtlose Studienaufnahme unmöglich gemacht worden sei. Der vormalige 4. Senat hat damit zwar an die Argumentation zu wehr- oder zivildienstbedingten Zwischenzeiten angeknüpft; er hat aber im konkreten Fall keinen länger als vier Monate andauernden Zeitraum als unvermeidbare Übergangszeit anerkannt (der streitige Zeitraum belief sich damals vom 7.6. bis 31.8.1958).

30

Vielmehr hat das BSG erstmals in den Urteilen vom 10.2.2005 (B 4 RA 26/04 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 4; Parallelentscheidung B 4 RA 32/04 R vom selben Tage nicht veröffentlicht) angenommen, eine Übergangszeit zwischen Abitur und frühestmöglichem Studienbeginn sei auch dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, wenn die Übergangszeit länger als vier Monate angedauert habe (in den entschiedenen Fällen jeweils vom 27.5. bis zum 30.9., dh lediglich um wenige Tage überschritten). Der von der bisherigen Rechtsprechung vorgegebene zeitliche Rahmen einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten könne lediglich als Anhalt dienen; eine starre zeitliche Begrenzung sei damit jedoch nicht verbunden (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr 4 RdNr 16 f; zur Einordnung dieser Entscheidung als Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer Umstände s BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 17). Diese Entscheidungen können jedoch nicht als durch den Gesetzgeber in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI (idF des RVNG) kodifiziert angesehen werden. Selbst wenn in der genannten Norm eine Kodifizierung der Rechtsprechung des BSG ohne Abweichungen zu sehen wäre (in diesem Sinne möglicherweise der 5. Senat im Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 23; Gürtner in Kasseler Komm Sozialversicherungsrecht, Stand April 2010, § 48 SGB VI RdNr 43 f; aA Quinten in Reinhardt, Lehr- und Praxiskomm SGB VI, 2006, § 48 RdNr 15), könnte sich dies allenfalls auf den Stand der Judikatur Ende 2003 beziehen. Damals war aber - wie oben im Einzelnen belegt - eine Übergangszeit zwischen Abitur und Studienaufnahme nur dann als waisenrentenunschädlich anerkannt, wenn sie von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt war.

31

(3) Für die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI spricht auch die Systematik der Norm. Sie ist Bestandteil des Katalogs von Sachverhalten, bei deren Vorliegen Waisenrente abweichend von dem Grundsatz in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI über die Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise hinaus zu zahlen ist. Selbst wenn es sich insoweit nicht um Ausnahmevorschriften im eigentlichen Sinne handelt, die eng ausgelegt werden müssen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.6.2005 - 2 BvR 957/04 - Juris RdNr 3; BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2, RdNr 19),ist doch die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass volljährige Waisen ihren Lebensunterhalt selbst - ohne Rückgriff auf die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel - bestreiten müssen, wenn keiner der in § 48 Abs 4 SGB VI enumerativ aufgezählten Sachverhalte vorliegt.

32

Darüber hinaus ist in rechtssystematischer Hinsicht auch von Bedeutung, dass - wie bereits erwähnt - die Neufassung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI im Kontext des RVNG erfolgte. Jenes Gesetz sollte einem Nachjustieren zur Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, und zwar in erster Linie mit Hilfe mittel- und langfristig wirksamer Maßnahmen, nicht zuletzt aber auch unter Einsatz kurzfristig wirksamer Elemente zur Dämpfung des Anstiegs des Beitragssatzes; dabei sollten auch die Rentenempfänger einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen bei den Lohnnebenkosten leisten (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVNG, BR-Drucks 1/04 S 2, 39, 40). Vor diesem Hintergrund hat die erstmalige und eigenständige Normierung der waisenrentenunschädlichen Übergangszeiten in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI offenbar die Funktion, einen solchen (Spar-)Beitrag der Waisenrentenbezieher (jedenfalls solcher mit wehr- oder zivildienstbedingt längeren Übergangszeiten) zu generieren. Auch dies spricht gegen eine erweiternde Auslegung im Sinne des Klägers.

33

(4) Die Auslegung, dass eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur dann waisenrentenunschädlich ist, wenn die Übergangszeit selbst höchstens vier Kalendermonate dauert, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Gewährung von Waisenrente an Erwachsene.

34

Die Waisenrente hat Unterhaltsersatzfunktion. Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a und b SGB VI (idF des RVNG) in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre(vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 17; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 26; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3, RdNr 18, 20). Wäre daher zivilrechtlich typischerweise kein Unterhalt zu leisten, besteht auch kein Anlass, eine Waisenrente zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - aaO). Eine Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI in dem Sinne, dass eine waisenrentenunschädliche Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur vorliegt, wenn diese insgesamt höchstens vier Kalendermonate beträgt, setzt die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente typisierend und in Übereinstimmung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtslage um. Hingegen würde die vom Kläger favorisierte Auslegung zu einem durch nichts gerechtfertigten Auseinanderdriften beider Regelungsbereiche führen.

35

Denn die Rechtsprechung der Zivilgerichte billigt einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur für kurze Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu (vgl Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2010, § 1610 BGB RdNr 19). Dort ist anerkannt, dass sogar Minderjährige für die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildungsbeginn eine Obliegenheit zur Aufnahme zumindest einer Teilerwerbstätigkeit von 10 Stunden pro Woche haben, um den Unterhaltsbedarf aus eigenen Kräften zu decken (vgl OLG Rostock Beschluss vom 18.10.2006 - 10 WF 103/06 - FamRZ 2007, 1267 - betreffend einen Zeitraum von Februar bis August; ebenso OLG Koblenz Urteil vom 24.11.2003 - 13 UF 522/03 - JAmt 2004, 153 - betreffend einen 16-Jährigen für die Zeit nach Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses bis zur Aufnahme einer Weiterbildungsmaßnahme: Februar bis September). Verneint wurde auch ein Unterhaltsanspruch für eine bereits Volljährige hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem Abschluss eines Berufskollegs und dem Beginn eines unbezahlten Praktikums, das erforderlich war, um den erstrebten Ausbildungsplatz zu erhalten. Weil für die Betroffene erkennbar war, dass sie nach dem Schulabschluss nicht nahtlos in ein Ausbildungsverhältnis wechseln konnte, ist sie als verpflichtet angesehen worden, in dem Übergangszeitraum ihren Unterhaltsbedarf mit Hilfe einer Aushilfstätigkeit selbst sicherzustellen (OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.4.2006 - 1 UF 80/05 - Juris RdNr 22 - betreffend einen Zeitraum von August bis November). Auch in der Wartezeit bis zum Beginn eines Studiums muss ein volljähriges Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen (OLG Zweibrücken Urteil vom 29.3.1994 - 5 UF 210/91 - NJW-RR 1994, 1225 mwN; OLG Naumburg Beschluss vom 10.5.2007 - 4 UF 94/07 - FamRZ 2008, 86); eine Ausnahme wird insoweit nur für kurze Übergangszeiten unter dem Gesichtspunkt einer zuzubilligenden "Erholungsphase" sowie einer "angemessenen Orientierungs- und Vorbereitungszeit" gemacht (vgl OLG Hamm Urteil vom 21.12.2005 - 11 UF 218/05 - NJW-RR 2006, 509 - betreffend einen Zeitraum von der Abiturprüfung im Juli bis zum Studienbeginn im Oktober).

36

(5) Eine erweiternde Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI ist auch nicht mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG geboten(zum Gebot verfassungskonformer Auslegung und ihren durch Wortlaut und Regelungsabsicht des Gesetzgebers vorgegebenen Grenzen vgl BVerfG Beschlüsse vom 14.10.2008 - 1 BvR 3210/06 - BVerfGE 122, 39, 60 f, und vom 14.4.2010 - 1 BvL 8/08 - Juris RdNr 50).

37

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Privilegierung der wehr- oder zivildienstbedingten Zwangspausen gegenüber den aufgrund schul- und hochschulrechtlicher Vorgaben unvermeidbaren Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten entbehre jeglichen sachlich rechtfertigenden Grundes. Diese Argumentation verkennt, dass die hier anzuwendende Neufassung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI keine Differenzierung nach unterschiedlichen Ursachen für die Übergangszeit vornimmt(aA insoweit möglicherweise der 5. Senat im Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 18 ff, 23, 27). Zwar hat der vormalige 4. Senat des BSG im Urteil vom 27.2.1997 (4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr 1 S 5) die benannten Gruppen waisenrentenrechtlich unterschiedlich behandelt. Der Gesetzgeber hat jedoch nunmehr eindeutig klargestellt, dass für die Anerkennung jeglicher Übergangszeiten als waisenrentenunschädlich - sei es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes - dieselbe tatbestandliche Voraussetzung einer "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" maßgeblich ist.

38

Unterschiedlich behandelt werden allerdings nach § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI jene Waisen mit Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, denen der Waisenrentenanspruch für die gesamte Übergangszeit zugebilligt wird, gegenüber jenen mit länger dauernden Übergangszeiten, deren Anspruch bereits vom ersten Tag an entfällt. Diese Differenzierung ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers durch hinreichende sachliche Gründe (s hierzu zB BVerfG Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvL 8/08 R - Juris RdNr 52) gerechtfertigt, die sich insbesondere aus der bereits aufgezeigten Parallelität zum familienrechtlichen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergeben.

39

cc) Der erkennende Senat kann die von ihm für zutreffend erachtete Auslegung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne zuvor das Anfrageverfahren gemäß § 41 Abs 3 Satz 1 SGG durchzuführen. Er weicht damit nicht von der Rechtsauffassung des vormaligen 4. Senats des BSG in seinen Urteilen vom 10.2.2005 (B 4 RA 26/04 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 4, sowie B 4 RA 32/04 R - nicht veröffentlicht; hierzu oben RdNr 30) ab. Denn diese ist zu § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF vom 23.12.2003 ergangen (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr 4 RdNr 11), während der Senat hier zu der durch das RVNG mit Wirkung ab 1.8.2004 neu ausgestalteten Rechtslage in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI befindet.

40

dd) Bei Zugrundelegung der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung von § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a und b SGB VI hat der Kläger im Zeitraum von April bis September 2005 die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Halbwaisenrente trotz Volljährigkeit nicht erfüllt. Die Übergangszeit zwischen dem Ende seiner Gymnasialausbildung Mitte März 2005 und dem Beginn des Hochschulstudiums im Oktober 2005 betrug mehr als vier Kalendermonate. Dies war für den Kläger auch bereits zu Beginn der Übergangszeit absehbar. Das ergibt sich aus seiner Mitteilung an die Beklagte vom 3.4.2005, aufgrund seiner Entscheidung zum Studium der Politologie an einer Hochschule außerhalb von Rheinland-Pfalz werde sich die Wartezeit bis zur Aufnahme des Studiums im Wintersemester verlängern. Deshalb geht die Argumentation der Revision fehl, die Abiturienten in Rheinland-Pfalz könnten jeweils die Dauer der Übergangszeit bis zur Fortsetzung ihrer Ausbildung nicht übersehen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine weitere Bewilligung von Waisenrente nur dann als gegeben angesehen werden können, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden kann, dass sich eine weitere Ausbildung, der Wehr- oder Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Kalendermonaten anschließen wird. Lässt sich ein derart konkretisiertes Ausbildungsvorhaben tatsächlich doch nicht realisieren, muss eine für die Übergangszeit bereits bewilligte Waisenrentenzahlung auf der Grundlage des § 48 Abs 1 SGB X wieder aufgehoben werden(zur Pflicht der Waisen, Änderungen in den für die Leistungsgewährung erheblichen Umständen von sich aus dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, s § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I).

41

4. Obgleich nach alledem der Kläger nach materiellem Rentenrecht keinen Anspruch auf Halbwaisenrente für die im Revisionsverfahren noch streitbefangenen Monate April bis Juli 2005 hat, kann der Senat seine Revision derzeit nicht in vollem Umfang zurückweisen (§ 170 Abs 1 SGG). Dies beruht auf nachfolgend aufgezeigten Umständen, die im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits keine Rolle gespielt haben und es deshalb zunächst erforderlich machen, die Beteiligten anzuhören (§ 62 SGG).

42

a) Die Beklagte hat in dem vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 21.2.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2007 eine Korrektur des bindend gewordenen Bescheids vom 4.5.2005 gemäß § 44 SGB X abgelehnt. In jenem Bescheid hat die Beklagte die Bewilligung von Halbwaisenrente an den Kläger, die zuvor aufgrund des Bescheids vom 17.11.2003 bis zum 31.12.2012 (Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers) befristet worden war, rückwirkend zum 1.4.2005 aufgehoben. Der Kläger hat diesen Bescheid bestandskräftig werden lassen, begehrt aber nunmehr eine Korrektur dieser Entscheidung zu seinen Gunsten.

43

b) Ob § 44 Abs 1 SGB X eine solche Korrektur des ursprünglichen Entziehungsbescheids wegen verwaltungsverfahrensrechtlicher Fehler erlaubt, obwohl dem Betroffenen - wie hier - die Leistung nach materiellem Rentenrecht nicht zusteht, ist umstritten. Der 14. Senat des BSG (Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 42 ff) und ihm folgend der 9. Senat (Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 56 f) halten dies - abweichend von dem Grundsatz, es sei nicht Sinn des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe(vgl BSG Urteil vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr 38, Leitsatz 2; s auch BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 15) - im Falle einer Verletzung vertrauensschützender Vorschriften des Verfahrensrechts bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Entziehungsbescheids für möglich. Dem wird jedoch im Schrifttum entgegengetreten (vgl Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskomm SGB X, 2. Aufl 2007, § 44 RdNr 15, 18b; ausführlich Steinwedel, DAngVers 1989, 372, 374; s auch Steinwedel in Kasseler Komm Sozialversicherung, § 44 SGB X RdNr 32 f, Stand Mai 2006; ferner Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 7, Stand März 2004; Marschner in Pickel/Marschner, SGB X, § 44 RdNr 14, Stand Juni 2009).

44

c) Dieser Meinungsstreit kann im vorliegenden Fall dahinstehen, soweit der Bescheid vom 4.5.2005 die Halbwaisenrente mit Wirkung für die Zukunft - also für Bezugszeiträume ab 1.6.2005 - aufgehoben hat. Insoweit ist der Bescheid auch in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtmäßig ergangen (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X - zu einzelnen Aspekten vgl BSG vom 21.10.1999 - B 11 AL 25/99 R - BSGE 85, 92, 96 = SozR 3-1300 § 48 Nr 68 S 163; BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 3 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr 22 S 32 ff; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 13); die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fehlerkorrektur nach § 44 SGB X liegen somit für den genannten Zeitraum keinesfalls vor. Mithin ist die Revision des Klägers in jedem Fall zurückzuweisen, soweit er mit ihr die Zahlung von Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 geltend macht (§ 170 Abs 1, § 202 SGG iVm § 301 Abs 1 Satz 1 ZPO).

45

d) Soweit hingegen die im Bescheid vom 4.5.2005 verfügte Aufhebung der Bewilligung von Halbwaisenrente bereits zuvor fällig gewordene Ansprüche des Klägers auf monatliche Rentenzahlungen betrifft - hier also Leistungen für die Monate April und Mai 2005 (vgl § 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI) -, handelt es sich um eine Anpassung mit Wirkung für die Vergangenheit. Ob diese Regelung gemessen an § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X rechtmäßig war, vermag der Senat anhand der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht zu beurteilen.

46

Sollte das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auch dann zur Anwendung kommen, wenn beim Erlass eines - bestandskräftig gewordenen - Entziehungsbescheids gegen vertrauensschützende Regelungen des Verfahrensrechts(hier: § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X) verstoßen wurde, so wäre der Senat gehalten, den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Dies wäre allerdings entbehrlich (mit der Folge einer vollständigen Zurückweisung der Revision des Klägers gemäß § 170 Abs 1 SGG), wenn der Senat der Rechtsmeinung folgte, § 44 Abs 1 SGB X gewähre nach seinem Sinn und Zweck von vornherein keinen Anspruch auf (Wieder-)Einräumung einer nach materiellem Recht nicht zustehenden Rechtsposition, die unter Verstoß gegen vertrauensschützende Vorschriften bindend entzogen wurde. Damit würde der Senat jedoch von den Entscheidungen des 14. Senats und des 9. Senats inhaltlich abweichen (s oben RdNr 43); dies erforderte die vorherige Durchführung des Anfrageverfahrens gemäß § 41 Abs 3 SGG und gegebenenfalls die Anrufung des Großen Senats des BSG.

47

Der Senat lässt im Rahmen dieses Teilurteils ausdrücklich offen, welcher der genannten Auffassungen er zuneigt. Jedenfalls sind zunächst die Beteiligten anzuhören (§ 62 SGG); denn die soeben aufgeworfene Frage ist im Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht problematisiert worden. Zudem würde ein möglicherweise nach § 41 SGG einzuleitendes Verfahren die abschließende (streitige) Erledigung des Rechtsstreits um einen Zeitraum verzögern, der für die Beteiligten außer Verhältnis zu dem noch streitbefangenen Betrag stehen könnte.

48

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab dem 1.10.2008.

2

Die 1957 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern, der am 11.1.1990 geborenen N, der am 15.12.1992 geborenen L und der am 24.9.1996 geborenen A Die Familie bewohnt ein angemietetes Haus, in dem auch der Ehemann der Klägerin lebt, allerdings seit dem 15.1.2005 getrennt von der Restfamilie. Er bezieht seit Anfang des Jahres 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für das gesamte Haus fielen eine Kaltmiete in Höhe von 850 Euro sowie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 80 Euro an. Die Klägerin erzielte aus einer Beschäftigung Erwerbseinkommen, das sich auf 1940 Euro brutto belief. Die darauf zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben wurden zuletzt mit 411,39 Euro beziffert. Hinzu kam noch Urlaubsgeld in Höhe von brutto 102,40 Euro jährlich (netto: 66,27 Euro).

3

Die beklagte Familienkasse bewilligte der Klägerin im Jahr 2005 zunächst einen Kinderzuschlag in Höhe von 196 Euro monatlich für alle drei Kinder, hob diese Bewilligung aber ab Dezember 2006 auf. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier abgewiesen, weil die Klägerin für A Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe und dadurch die Höchsteinkommensgrenze überschritten werde. Über die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.

4

Am 1.10.2008 - nach dem Ende des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss - stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag, dem ua ein Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 98 Euro monatlich beigefügt war. Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das bei der Klägerin zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteige. Bei der Berechnung des Anspruchs ging die Beklagte von den nach Mitteilung des kommunalen Trägers angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 360 Euro für die Kaltmiete, 54 Euro für Betriebskosten sowie 90 Euro für Heizkosten, insgesamt 504 Euro aus. Die Klägerin begründete ihren dagegen eingelegten Widerspruch damit, dass die auf sie und die Kinder entfallenden tatsächlichen KdU und Heizung sich derzeit auf 734,70 Euro beliefen (Grundmiete 546 Euro, Betriebskosten 89,70 Euro und Heizkosten 99 Euro). Dieser Berechnung lag der nach Angaben der Klägerin von ihr und den Kindern genutzte Wohnflächenanteil zugrunde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2009 zurückgewiesen.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Oktober 2008 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich zu gewähren(Urteil vom 21.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien nicht die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angesehenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Reduzierung der Unterkunftskosten auf den als angemessen angesehenen Betrag nach Ablauf von sechs Monaten sei für Bezieher von Kinderzuschlag nicht anzuwenden. Aber selbst wenn man annehme, dass auch Leistungsbezieher von Kinderzuschlag verpflichtet seien, durch einen Wohnungswechsel die KdU auf ein angemessenes Niveau zu senken, so fehle es vorliegend jedenfalls an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung. Außerdem sei die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Wohnumfeld der Klägerin nicht nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden. Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung ergebe sich damit bei Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten ein Kinderzuschlag in Höhe von 245 Euro, wenn die Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II verzichte, was sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe.

6

Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG und des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze, die sich aus elterlichem Gesamtbedarf und dem Gesamtkinderzuschlag sowie den KdU und Heizung zusammensetze, dürften nur die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angegebenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus der "DA 106a, 42 Abs 3 der Kindergeld-Sammelweisungen Teil III, Stand Oktober 2008" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort werde auf § 22 SGB II Bezug genommen und festgelegt, dass für die ersten sechs Monate des Leistungsbezugs (Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag) die tatsächliche Miete und vom siebten Leistungsmonat an nur noch die angemessene Miete der Berechnung des Kinderzuschlags zugrunde zu legen sei. Die angemessenen KdU und Heizung betrügen nach der Richtwerttabelle für Trier-Land 504 Euro. Berechne man davon den Elternanteil, übersteige das Elterneinkommen die Höchsteinkommensgrenze, sodass für den gesamten Streitzeitraum kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die vom SG zugelassene Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (§§ 161, 164 Sozialgerichtsgesetz). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob die beklagte Familienkasse über den Monat Oktober 2008 hinaus verpflichtet ist, einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen, weil es an tatsächlichen Feststellungen für die über den Anfangsmonat hinausgehende Zeit mangelt.

11

I. Beteiligt am vorliegenden Verfahren ist auf Klägerseite allein die Klägerin, weil sie die Anspruchsberechtigte nach § 6a Abs 1 BKGG ist. Beklagte ist die Bundesagentur für Arbeit, die für die Durchführung des BKGG nach den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig ist und dabei gemäß § 7 Abs 2 BKGG die Bezeichnung "Familienkasse" führt.

12

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2009, mit dem ein Anspruch auf Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Da es sich um eine vollständige Ablehnung gehandelt hat, ist in den genannten Bescheiden kein Zeitraum bezeichnet worden. Das SG hat in seinem Urteil sodann Kindergeld ab Antragstellung, also ab dem 1.10.2008 ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen.

13

Im Fall der vollständigen Ablehnung einer Leistung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu entscheiden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 160/10 R - SozR 4-4200 § 26 Nr 2 mwN), sodass sich hier eine Begrenzung bis zum 21.10.2010 ergibt. Es fehlt aber an Feststellungen zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für diesen Zeitraum von über zwei Jahren. Erste Veränderungen der Berechnung ergeben sich schon durch die Tatsache, dass die Tochter L am 15.12.2008 das 16. Lebensjahr vollendet hatte, sodass sich der bis dahin zugrunde gelegte Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II verändert hatte. Im Übrigen gibt es weder zur Einkommenssituation der Klägerin noch zu den anfallenden Unterkunftskosten, insbesondere zu den Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlungen, weitergehende Feststellungen für die streitbefangene Zeit.

14

III. Allerdings hatte die Klägerin zunächst ab dem 1.10.2008 einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.9.2008 (BGBl I 1854). Nach den Feststellungen des SG (§ 163 SGG)erfüllte die Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG(dazu unter 1. bis 4.). Die Berechnung des Kinderzuschlags hat dabei unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung zu erfolgen (dazu unter 3. aa und bb). Für den Monat Oktober 2008 ist der Kinderzuschlag zutreffend mit 245 Euro ermittelt worden (dazu unter IV.).

15

Nach § 6a Abs 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie

1.    

für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten,

2.    

über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen,

3.    

ein bestimmtes Höchsteinkommen nicht überschreiten,

4.    

durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 2 SGB II vermieden wird.

16

1. Die drei Kinder der Klägerin leben in deren Haushalt, sind unverheiratet und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin erhält für alle Töchter Kindergeld, wobei davon auszugehen ist, dass sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bezieht, wie dies auch in § 6a Abs 1 Nr 1 BKGG als Anspruchsvoraussetzung normiert ist, und nicht - wie das SG wohl versehentlich meint - nach dem BKGG, denn die Klägerin würde die Voraussetzungen nach § 1 BKGG gar nicht erfüllen.

17

2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG sind gegeben, denn die Klägerin verfügte als Alleinerziehende über ein Einkommen in Höhe von mehr als 600 Euro, sodass die Mindesteinkommensgrenze überschritten ist. Nach den Feststellungen des SG erzielte die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1940 Euro. Soweit das Urlaubsgeld in Höhe von 102,40 Euro jährlich auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum verteilt wurde, sodass sich ein Bruttoeinkommen von 1948,53 Euro ergab, entspricht dies für die hier streitige Zeit den Ausführungen des BSG zum Weihnachtsgeld (Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Wird von der grundsätzlichen Möglichkeit der Verteilung der einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen (vgl aber den am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II - BGBl I 453), so spricht nichts gegen die Umlage der einmaligen Bruttoeinnahme auf zwölf Monate (vgl dazu das vorgenannte Urteil des BSG vom 27.9.2011).

18

3. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Sie verfügt mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen iS von § 11 SGB II, das unter dem Höchsteinkommen aus dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a Abs 2 BKGG in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind liegt. Der nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnde Bedarf betrug 849,57 Euro(dazu unter b). Zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags für alle drei Kinder in Höhe von 420 Euro ergibt sich ein Betrag von 1269,57 Euro. Demgegenüber hatte die Klägerin nur anrechenbares Einkommen von 1206,12 Euro (dazu unter a).

19

a) Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen von 1206,12 Euro errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt einschließlich Urlaubsgeld in Höhe von 1948,53 Euro sind 414,40 Euro (411,39 Euro + anteilige 3,01 Euro Abzüge für das Urlaubsgeld) an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ein Gesamtfreibetrag von 328,01 Euro abzuziehen. Der Gesamtfreibetrag setzt sich aus Werbungskosten in Höhe von 57,13 Euro, Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,88 Euro und der Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro zusammen, was über dem Grundfreibetrag von 100 Euro liegende 118,01 Euro ergibt. Hinzu kommt der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 1 SGB II für Einkommen zwischen 100 Euro und 800 Euro in Höhe von 140 Euro und der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB II für Einkommen von 800 Euro bis 1500 Euro in Höhe von hier 70 Euro.

20

b) Dieses Einkommen hat das SG zutreffend dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnden Bedarf der Klägerin gegenübergestellt. Letzterer belief sich zumindest im Oktober 2008 auf 849,57 Euro, ausgehend von einer Regelleistung von 351 Euro für Alleinstehende, zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende von 126 Euro und Leistungen für die Unterkunft und Heizung von 372,57 Euro.

21

Der Bedarf ist nach den Grundsätzen des § 19 Abs 1 SGB II in der damals geltenden Fassung zu bestimmen, wobei die KdU - abweichend von der Verfahrensweise nach dem SGB II - nicht nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen sind, sondern nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt(§ 6a Abs 4 Satz 2 BKGG; vgl zur Berechnung BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R). Nach dem für den vorliegenden Zeitraum gültigen Existenzminimumbericht 2007 (BT-Drucks 16/3265) beträgt der prozentuale Wohnbedarf für alleinstehende Elternteile mit drei Kindern 50,71 %. Von dieser Prozentzahl sind die Beklagte und das SG auch zutreffend ausgegangen.

22

Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 Euro zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 Euro bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 Euro, was bei einem Anteil von 50,71 % 372,57 Euro ausmacht.

23

aa) Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Regelungsgefüge des § 6a BKGG keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzustellende Bedarf zu ermitteln ist. Aus dem Verweis auf § 19 SGB II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte Leistungssystem des SGB II auf die Leistungsberechnung nach dem BKGG zu übertragen ist. § 6a BKGG ist eine familienpolitische Leistung, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll(BT-Drucks 15/1516, S 43) und gerade keine Leistung nach dem SGB II (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Der Gesetzgeber hat danach konsequenterweise für die Aufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des SGB II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des BSG in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systematischen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem SGB II folgen zu lassen (BSG Urteil vom 18.6.2008, aaO). Der Einordnung unter das Regime des SGB II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden(vgl dazu allgemein Kühl in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, 2009, § 6a BKGG, RdNr 1 ff).

24

bb) Eine Übernahme der Leistungsmodalitäten des SGB II auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG verbietet sich auch deshalb, weil die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des SGB II eine Antragstellung nach § 37 SGB II voraussetzen, während der Gesetzgeber im SGB II gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und des damit einhergehenden Status eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschaffen hat(vgl zur Einholung einer Zusicherung BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40). Da die Klägerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch keine Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Diese und die Bekanntgabe des nach einem schlüssigen Konzept ermittelten angemessenen Mietpreises wären aber die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung nur der angemessenen KdU (zur Kostensenkungsaufforderung vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8; zum schlüssigen Konzept vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Für die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung im Rahmen des § 6a BKGG über sechs Monate hinaus sprechen sich aus den genannten Gründen auch Stimmen in der Literatur aus(s Knels in Hohm GK-SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG RdNr 44).

25

Diese gesetzlichen Vorgaben kann die Beklagte nicht mit Hinweis auf die von ihr zugrunde gelegte Dienstanweisung umgehen. Dem Problem, dass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch unangemessen hohe Mieten in die Berechnung Eingang finden, könnte nur der Gesetzgeber begegnen (etwa durch eine Begrenzung der einzustellenden KdU und Heizung in Höhe der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz).

26

4. Die Klägerin erfüllt außerdem die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG, weil durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

27

Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder auf diese Leistungen - wie vorliegend - verzichtet wurde, sind bei dieser Prüfung die Mehrbedarfe nach §§ 21, 28 Abs 1 Satz 3 Nr 2 bis 4 SGB II nicht zu berücksichtigen(§ 6a Abs 1 Nr 4 Satz 2 BKGG in der damaligen Fassung).

28

Durch den Kinderzuschlag in Höhe von maximal 420 Euro kann Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihrer Kinder nach dem SGB II vermieden werden, weil der nach Abzug des zu berücksichtigenden Einkommens verbleibende Anspruch der Klägerin und ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angeführten Besonderheiten letztlich 92,48 Euro beträgt.

29

Bei den Kindern N und L ist jeweils von einer Regelleistung von 281 Euro auszugehen, zuzüglich ihres Anteils an den KdU und Heizung von 183,68 Euro nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R -). Abzüglich ihres Kindergeldes von 154 Euro verbleibt ein ungedeckter Bedarf von jeweils 310,68 Euro. Bei A ergibt sich nach derselben Rechnung und ausgehend von einer Regelleistung von 211 Euro ein ungedeckter Bedarf von 240,67 Euro. Werden die ungedeckten Bedarfe der Kinder zusammen mit der Regelleistung von 351 Euro für die Klägerin und deren kopfanteiligen KdU und Heizung dem zu berücksichtigendem Einkommen von 1206,12 Euro zuzüglich des Wohngeldes von 98 Euro gegenübergestellt, würden 92,48 Euro verbleiben.

30

IV. Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat das SG den der Klägerin zustehenden Kinderzuschlag nach § 6a Abs 4 BKGG für Oktober 2008 zutreffend mit 245 Euro berechnet.

31

Dazu ist der oben mit 849,57 Euro errechnete elterliche Bedarf dem anrechenbaren Erwerbseinkommen in Höhe von 1206,12 Euro gegenüberzustellen. Es verbleiben Erwerbseinkünfte über der Bemessungsgrenze in Höhe von 356,55 Euro. Von dieser nach § 6a Abs 4 BKGG zu rundenden Summe (350 Euro) ist für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte diesen maßgeblichen Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich zu mindern. Bei einem sich hier ergebenden Minderungsbetrag von 175 Euro verbleibt ein zustehender Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 245 Euro.

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Diese nach den vom SG festgestellten Daten für Oktober 2008 zutreffende Berechnung wird für die Folgemonate des streitigen Zeitraums unter Zugrundelegung der tatsächlichen KdU und Heizung sowie der übrigen jeweils aktuell angepassten Parameter nachzuholen sein. Außerdem wird das SG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.