Bundessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2013 - B 12 R 12/11 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter, für die Ghetto-Beitragszeiten anerkannt wurden, noch die allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente aus deren Versicherung erfüllen kann, um so den Übergang dieser Rente auf sich zu bewirken.
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Die Klägerin ist die Tochter der am 24.10.1933 in K. (Transnistrien) geborenen, am 21.1.2007 verstorbenen Frau B. G., die bis Dezember 1994 in der Ukraine und sodann bis zu ihrem Tod als israelische Staatsangehörige in Israel lebte. Die Verstorbene war in Transnistrien nach der Einnahme des Gebiets durch deutsche und rumänische Truppen im Sommer 1941 als Angehörige des jüdischen Glaubens nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und arbeitete von diesem Zeitpunkt an bis März 1944 im Ghetto K. In Israel legte die Verstorbene keine Beitragszeiten mehr zurück und erhielt keine Leistungen aus der israelischen Sozialversicherung. Die Klägerin lebte - anders als ihr in Kiew wohnender Bruder - mit ihrer Mutter zur Zeit ihres Todes in Israel in einem gemeinsamen Haushalt.
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Im Mai 2003 "beantragte" Frau G. durch ihre anwaltliche Bevollmächtigte bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (LVA Rheinprovinz; im Folgenden: Beklagte) auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20.6.2002
"1.
die im Ghetto zurückgelegten Beitragszeiten anzuerkennen,
2.
die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs 1 Nr 4 SGB VI,
3.
die Gewährung einer Rente (Altersruhegeld, Hinterbliebenenrente),
4.
die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI".
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Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG ua unter Hinweis auf die Belegenheit des Ghettos K. in Transnistrien ab; Ersatzzeiten könnten aufgrund fehlender Versicherteneigenschaft ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Bescheid vom 4.9.2003). Den Widerspruch, der sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf "Feststellung von Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie die Gewährung einer Altersrente aus Ghetto-Beitragszeiten in der Zeit von 11/41 bis 03/44 in Anwendung des ZRBG" richtete, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.1.2005).
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Nach Klageerhebung beim SG im Januar 2005 ruhte das Verfahren, bis es - nach dem Tode der Frau G. im August 2010 wieder aufgenommen und von der Klägerin fortgeführt wurde. Mit an das SG gerichtetem Schreiben vom 1.10.2010 erklärte die Beklagte, sie sei bereit, eine Beitragszeit nach dem ZRBG für die Zeit vom 1.11.1941 bis 18.3.1944 und Ersatzzeiten wegen Verfolgung vom 24.10.1947 bis 31.12.1949 anzuerkennen. Zugleich wies sie aber darauf hin, dass die für eine Rente erforderliche (allgemeine) Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei, weil insgesamt nur 56 Monate zurückgelegt worden seien. Außerdem führte sie aus: "Freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit könnte die Tochter als Sonderrechtsnachfolgerin nicht entrichten, da sie hierzu nicht berechtigt ist." In dem sich anschließenden, mit der Beklagten geführten Schriftwechsel stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass sie als Sonderrechtsnachfolgerin berechtigt sei, die (noch) fehlenden vier monatlichen freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge zur Erfüllung der Wartezeit zu entrichten. Mit Schreiben an das SG vom 28.1.2011 teilte die Beklagte mit, dass sie hinsichtlich des Rechts zur freiwilligen Beitragsentrichtung bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung bleibe. Die Klägerin hat im Klageverfahren sodann beantragt, "die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.9.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.1.2005 zu verurteilen, ihr … unter Zulassung zur Zahlung von 4 monatlichen freiwilligen Beiträgen nach § 7 SGB VI für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 Regelaltersrente aus der Versicherung der B. G. für den Zeitraum vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 1998 zu gewähren, sofern die Beiträge auch gezahlt werden".
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Das SG hat der Klage im beantragten Umfang stattgegeben: Die Klägerin könne Regelaltersrente aus der Versicherung ihrer verstorbenen Mutter für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 beanspruchen, sofern sie noch vier freiwillige Rentenversicherungsbeiträge einzahle. Hierzu sei sie als Sonderrechtsnachfolgerin iS des § 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I berechtigt, weil das insoweit bestehende Gestaltungsrecht der Mutter auf Beitragszahlung mit deren Tode auf sie übergegangen sei. Die Verstorbene habe bereits mit der Antragstellung im Mai 2003 (zu Lebzeiten) dem Grunde nach einen Anspruch auf Regelaltersrente erworben gehabt, weil sie den potentiellen Rentenanspruch durch Beitragszahlung hätte realisieren können, wenn die Beklagte (von Beginn an) eine zutreffende Rechtsauffassung hinsichtlich der Ghetto-Beitragszeiten vertreten hätte. Nach dem einschlägigen, mit Israel bestehenden Abkommensrecht sei die Verstorbene berechtigt gewesen, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nach § 7 SGB VI zu entrichten. Diese Beiträge hätten auch nicht erst für das Jahr der Antragstellung (2003) gezahlt werden dürfen, sondern bereits für das Jahr 1998; das ergebe sich aus dem Zusammenwirken von § 198 S 1 SGB VI und § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, wonach Rentenanträge (fiktiv) grundsätzlich schon als seit dem 18.6.1997 gestellt gelten. Weil für die Verstorbene noch nicht absehbar gewesen sei, in welchem Umfang es noch der Entrichtung freiwilliger Beiträge bedurft habe, habe von ihr auch nicht mehr verlangt werden können als die grundsätzliche Bereitschaft zur Beitragszahlung, die sie mit ihrem Antrag vom Mai 2003 auch erklärt habe. Habe somit für die Verstorbene ab 1.11.1998 dem Grunde nach ein Anspruch auf Regelaltersrente bestanden, so sei die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I in diese Rechtsposition eingerückt. Im Mai 2003 habe sich das potentielle Recht der Verstorbenen auf Regelaltersrente bereits so sehr "verdichtet" gehabt, dass es als "bedingt" fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen iS von § 56 Abs 1 S 1 bzw § 59 S 2 SGB I anzusehen sei. Das müsse umso mehr angenommen werden, als es nicht zu Lasten der Verstorbenen gehen könne, dass ihr die Beklagte - aus heutiger Sicht betrachtet - die Realisierung ihres Rentenanspruchs zu Unrecht verwehrt habe. Ferner ließen sich Rentenansprüche und Gestaltungsrechte (zur Erreichung von Rentenansprüchen) nicht voneinander trennen. Schließlich erschiene es unbillig, eine Rechtsposition wie die hier von der Verstorbenen erreichte nicht auf die Klägerin übergehen zu lassen (Urteil vom 24.3.2011).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 SGB VI iVm § 56 Abs 1 und § 59 SGB I. Zu Unrecht habe das SG eine Berechtigung der Klägerin zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Versicherung ihrer verstorbenen Mutter angenommen sowie, dass zum Zeitpunkt des Todes (bereits) ein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen bestanden habe. Sei das Entstehen eines Rentenanspruchs noch von der (Bedingung der) Ausübung des Gestaltungsrechts der Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge abhängig, so bestehe lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Rente, dessen Übergang auf Sonderrechtsnachfolger aber § 56 Abs 1 S 1 SGB I - im Hinblick auf dessen eindeutigen Wortlaut("fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen") und unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers - nicht bewirke. Es bestehe auch keine Regelungslücke für den hier betroffenen Personenkreis, zumal der Gesetzgeber im ZRBG für Sonderrechtsnachfolger oder Erben Sonderregelungen bewusst nicht getroffen habe. Soweit das der freiwilligen Rentenversicherung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen durch die dazu berechtigte Person voraussetze, fehle es hieran. Das Institut der Bereiterklärung früheren Rechts, wonach die Erklärung, zur Nachzahlung der Beiträge bereit zu sein, der Beitragszahlung (selbst) gleichgestellt worden sei, wenn Beiträge später tatsächlich entrichtet wurden, kenne das SGB VI nicht. Das Recht auf Zahlung freiwilliger Beiträge (als Gestaltungsrecht) sei als höchstpersönliches Recht mit dem Tod der Mutter der Klägerin erloschen und könne von der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nicht (mehr) wahrgenommen werden.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sie (die Klägerin) berechtigt ist, für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. April 1998 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter zu zahlen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Anspruch ihrer Mutter auf Rentenleistungen bei Entrichtung freiwilliger Beiträge sei im Zeitpunkt ihres Todes zu einem quasi geldwerten Vorteil "verdichtet" gewesen und habe damit vermögensrechtlichen Charakter angenommen, der einen Übergang durch Sonderrechtsnachfolge oder Erbschaft zulasse. Die von der Beklagten vertretene Auffassung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie durch ihre rechtswidrige Ablehnung von Ghetto-Beitragszeiten den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Rentenleistungen verzögert und die Verstorbene daran gehindert habe, ihr Beitragszahlungsrecht wahrzunehmen; es habe demgegenüber keine Veranlassung bestanden, freiwillige Beiträge "planlos" zu entrichten.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG entschieden, dass die Klägerin berechtigt sei, vier freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 zu zahlen. Das Urteil des SG ist deshalb aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
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1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist nur noch, ob die Klägerin das Recht hat, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter zu entrichten. Denn die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierauf beschränkt, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin aus der Rentenversicherung ihrer Mutter Rentenleistungen für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu gewähren, sollte der Senat feststellen, dass die Klägerin hierzu berechtigt ist, und diese Beiträge von ihr auch tatsächlich gezahlt werden.
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Hiervon ausgehend ist Gegenstand des Revisionsverfahrens (darüber hinaus) allein die Frage, ob auf die Klägerin ein Recht der Verstorbenen übergegangen ist, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge (wirksam) innerhalb der hierfür geltenden Entrichtungsfrist zu zahlen. Nicht zu entscheiden ist dagegen über eine - in einem vorgeschalteten besonderen Verwaltungsverfahren (noch) zu prüfende - Berechtigung der Klägerin zur Nachzahlung von Beiträgen außerhalb der Entrichtungsfrist (dazu unter 4.).
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2. Die insoweit erhobene Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Zwar hat die Klägerin - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - ihren Klageantrag auf eine "Verurteilung … unter Zulassung zur Zahlung …" gerichtet; entsprechend hat das SG tenoriert. Weil es für den Zugang zur freiwilligen Rentenversicherung bzw die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge aber keines besonderen Antrags des Entrichtungswilligen und keines Zulassungsverwaltungsaktes des Rentenversicherungsträgers bedarf (dazu unten 3. a), sind Klageantrag und Urteilstenor als Feststellungsantrag bzw Feststellungstenor auszulegen. Der Senat hat das im Revisionsverfahren durch die Klägerin im Antrag entsprechend klarstellen lassen.
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3. In der Sache ist die Klägerin nicht berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter zu zahlen, um für sich einen Übergang von Rentenleistungen für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu realisieren. Es fehlte bereits an einem Beitragszahlungsrecht der Verstorbenen (selbst), in das die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I) oder - wie diese auch meint - als Erbin (§ 58 S 1 SGB I iVm §§ 1922 ff BGB)überhaupt hätte nachfolgen können. Die verstorbene Mutter der Klägerin hatte (zu ihren Lebzeiten) zuletzt kein Recht mehr, mit dem Ziel der - für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderlichen - Erfüllung der allgemeinen Wartezeit freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 zu entrichten.
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a) Die verstorbene Mutter der Klägerin war zuletzt nicht mehr berechtigt, zur freiwilligen Rentenversicherung für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls für eine Regelaltersrente am 24.10.1998 Beiträge zu entrichten mit der Folge, dass ein Rentenversicherungsträger solche nach § 197 Abs 2 SGB VI als wirksame Beiträge hätte entgegennehmen und für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigen müssen.
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Das Recht zur freiwilligen (Renten)Versicherung ist in § 7 SGB VI geregelt. Die Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig begründet (oder fortgesetzt) werden kann. Wie bereits ausgeführt (dazu oben unter 2.), ist der freiwillige Zugang zur Rentenversicherung bzw das Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge dabei weder von einem Antrag des Entrichtungswilligen noch von einer Zulassung des Rentenversicherungsträgers durch Verwaltungsakt abhängig. Insoweit muss das Beitragszahlungsrecht nämlich nicht "erworben" werden, es wird vielmehr durch Gesetz eingeräumt und besteht als subjektiv-öffentliches Gestaltungsrecht (vgl BSG SozR 4-2600 § 7 Nr 1 RdNr 6 mwN). Indessen sind der Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge zeitliche Grenzen gesetzt. § 197 Abs 2 SGB VI nimmt sie in Gestalt einer Wirksamkeitsregelung vor(vgl Peters, Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2010, § 197 SGB VI RdNr 2). Nur die innerhalb einer bestimmten Frist gezahlten Beiträge sind wirksam, während später gezahlte unwirksam sind. Zu der Frist nach § 197 Abs 2 SGB VI enthält § 198 S 1 SGB VI eine Regelung zur Fristunterbrechung und zum Neubeginn der Zahlungsfristen.
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Zwar erfüllte die Verstorbene die allgemeinen Voraussetzungen für ein Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für (Geltungs)Zeiträume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (= Vollendung des 65. Lebensjahres am 1998), insbesondere hatte sie bis dahin Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung als freiwillig Versicherte (dazu aa). Jedoch war die Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI bereits abgelaufen, als sie sich im Mai 2003 an die Beklagte wandte(dazu bb). Diese Frist war (und ist) nicht nach § 198 S 1 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen mit der Folge, dass nach dem Ende der Unterbrechung, also dem Verfahrensabschluss, die Entrichtungsfrist (insgesamt) neu zu laufen begann(dazu cc).
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aa) Für die verstorbene Mutter der Klägerin bestand in der Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls das Recht zur freiwilligen Rentenversicherung. Weil mit der Entrichtung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume nach § 197 Abs 2 SGB VI lediglich die Zahlung nachgeholt wird, die im (gewollten) Geltungszeitraum der Beiträge unterblieb, setzt die Vorschrift voraus, dass ein Recht auf Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung im Geltungszeitraum der Beiträge (und nicht erst im Zahlungszeitpunkt) bestand(vgl dazu Peters, Kasseler Komm, aaO, § 197 SGB VI RdNr 5; so sinngemäß auch LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1980, 481, 483, mwN). Diese Voraussetzung lag hier vor.
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Die Verstorbene erfüllte die in § 7 Abs 1 S 1 und Abs 3 SGB VI geregelten persönlichen Erfordernisse (Mindestalter, noch kein Altersrentenbezug). Sie war - entgegen der von der Klägerin noch bis ins Klageverfahren hinein vertretenen Auffassung - in diesem (maßgebenden) Zeitraum nicht in Anwendung von § 5 Abs 4 Nr 3 SGB VI versicherungsfrei mit der Folge, dass sie nach § 7 Abs 2 S 1 SGB VI in der seinerzeit anzuwendenden, bis 10.8.2010 geltenden Fassung zusätzlich die allgemeine Wartezeit erfüllt haben musste. Da die verstorbene Mutter der Klägerin als israelische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in Israel hatte, war sie im Hinblick auf das vom SG im Einzelnen benannte, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel bestehende Abkommensrecht bei der Anwendung des § 7 SGB VI Deutschen (mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) gleichgestellt und konnte die freiwillige Rentenversicherung (aus dem Ausland) aufnehmen.
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bb) Indessen war die Frist zur Entrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge durch die Verstorbene bereits verstrichen, als sie durch ihre anwaltliche Bevollmächtigte im Mai 2003 bei der Beklagten einen "Antrag" auf "die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI" stellte und damit die Zahlung freiwilliger Beiträge anmeldete(vgl zu dieser Wirkung eines "Antrags" allgemein BSG SozR 4-2600 § 7 Nr 1 RdNr 13: Anmeldung iS von § 5 der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 30.10.1991
, BGBl I 2057) . Nach § 197 Abs 2 SGB VI in der seit 1.1.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung, sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen (Geltungsjahr), gezahlt werden; bis zum 1.1.1992 war nach § 1418 Abs 1 RVO und § 140 Abs 1 AVG - hiervon abweichend - schon der Ablauf des Geltungsjahres (selbst) die (zeitliche) Zahlungsgrenze. Mit Blick auf § 197 Abs 2 SGB VI konnte die Mutter der Klägerin selbst freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls für die Regelaltersrente (= 1998) im Mai 2003 nicht mehr wirksam zahlen; denn für das (letztmögliche) Geltungsjahr 1998 war die Entrichtungsfrist spätestens Ende März 1999 abgelaufen; bis dahin wurden Beiträge nach den Feststellungen des SG aber nicht gezahlt.
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cc) Die "Versäumung" der Entrichtungsfrist nach § 197 Abs 2 SGB VI war hier nicht - wie das SG und die Klägerin meinen - "unschädlich", weil die Frist gemäß § 198 S 1 SGB VI (rechtzeitig) unterbrochen wurde (und noch unterbrochen ist), sodass die Mutter der Klägerin im Mai 2003 (oder ggf später bis zu ihrem Tod) ihr subjektiv-öffentliches Gestaltungsrecht auf Beitragszahlung für (Geltungs)Zeiträume bis zum 1998 noch - durch "faktische Hingabe von Geld"(als Realakt; vgl hierzu BSG SozR 4-2600 § 7 Nr 1 RdNr 13) - ausüben konnte. Nach § 198 S 1 SGB VI in der hier maßgebenden, bis heute unveränderten Fassung(ab 1.1.2002: § 198 S 1 Halbs 1 SGB VI) wird die Frist des § 197 Abs 2 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Im vorliegenden Fall lag keiner der beiden Unterbrechungstatbestände vor. Entsprechende Verwaltungsverfahren hatten nämlich nicht vor Ablauf der Entrichtungsfrist (31.3.1999) begonnen; nach Ablauf der Frist sind Unterbrechungen aber (von vornherein) ausgeschlossen.
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(1) Die (längstens) bis zum 31.3.1999 laufende Frist zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge wurde nicht vorher durch den Beginn eines Beitragsverfahrens unterbrochen. Zwar kommt als Beitragsverfahren iS des § 198 S 1 SGB VI (gerade) auch das Verfahren zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge selbst in Betracht, für welche die Frist(§ 197 Abs 2 SGB VI) betroffen ist (so Peters, Kasseler Komm, aaO, § 198 SGB VI RdNr 4). Ein solches Beitragsverfahren wurde hier jedoch frühestens mit dem im Mai 2003 gestellten "Antrag" der Verstorbenen, dh ihrer Anmeldung iS des § 5 RV-BZV eingeleitet, Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung zahlen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt war die Entrichtungsfrist aber bereits verstrichen, sodass sie nicht mehr unterbrochen werden konnte.
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(2) Die nach § 197 Abs 2 SGB VI bis 31.3.1999 laufende Frist wurde auch nicht - vor ihrem Ablauf - durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Die auf "Gewährung einer Rente (Altersruhegeld, Hinterbliebenenrente)" und die (das Rentenbewilligungsverfahren vorbereitende bzw flankierende) Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung gerichteten Verwaltungsverfahren hatten (ebenfalls) frühestens im Mai 2003 begonnen. Weil die Frist des § 197 Abs 2 SGB VI zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, kam dem Beginn dieser "Verfahren über einen Rentenanspruch" eine Unterbrechungswirkung mit der Folge, dass die Entrichtungsfrist nach dem Abschluss dieser Verfahren erneut bzw wieder zu laufen begann, nicht zu.
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Entgegen der vom SG und der Klägerin vertretenen Auffassung war die Verstorbene nicht im Mai 2003 gleichwohl (noch) befugt, "die Beiträge nach § 7 SGB VI … bereits für das Jahr 1998 … zu entrichten". Beide berufen sich dazu auf § 3 Abs 1 S 1 ZRBG vom 20.6.2002 (BGBl I 2074), wonach ein bis 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dieser Vorschrift als (bereits) am 18.6.1997 gestellt gilt. Das SG schließt hieraus, dass - ungeachtet der tatsächlichen Antragstellung - wegen der Rechtswirkung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG das Rentenverfahren (auch) im Kontext des § 198 S 1 SGB VI bereits seit Juni 1997 (fiktiv) anhängig gewesen sei mit der Folge, dass es die noch laufende Entrichtungsfrist nach § 197 Abs 2 SGB VI (rechtzeitig) habe unterbrechen können. Die Klägerin nimmt in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2007 (L 8 R 28/07, Juris) Bezug. Das LSG hat darin - im Rahmen eines (hilfsweise) um das Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge geführten Rechtsstreits eines Verfolgten - die Ansicht vertreten, dass § 3 Abs 1 S 1 ZRBG wegen seiner Formulierung "ohne Beschränkung auf den Rentenbeginn" bestimme, dass ein bis 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt gelte, was wiederum bedeute, dass die Rentenantragstellung "allgemein im Hinblick auf alle Auswirkungen" auf den 18.6.1997 zurückwirke und was dann auch für die Regelung des § 198 S 1 SGB VI gelte(Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2007 - L 8 R 28/07 - Juris RdNr 43). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
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Unter welchen Voraussetzungen das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch beginnt und ein in diesem Sinne öffentlich-rechtliches Verfahrensverhältnis begründet wird, ist in § 115 Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 8 und § 18 SGB X geregelt(vgl - für Beitragsverfahren - im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 198 Nr 1 RdNr 13 ff). Einer Anwendung dieser Bestimmungen über die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens steht nicht entgegen, dass die Verstorbene Berechtigte nach dem ZRBG war. Einschlägige Bestimmungen, die zu Gunsten solcher Personen als Spezialregelung(en) den genannten Vorschriften des SGB VI bzw des SGB X vorgehen könnten, enthält das ZRBG nicht. Eine solche Bestimmung stellt insbesondere nicht - wie das SG und die Klägerin meinen - § 3 Abs 1 S 1 ZRBG dar. Das ergibt eine Auslegung nach dessen Wortlaut (dazu ) und dem systematischen Zusammenhang der Norm (dazu ). Auch der mit dem ZRBG (insgesamt) verfolgte (Wiedergutmachungs)Zweck führt nicht zu einem anderen Ergebnis (dazu
) . Die Auslegung des Senats steht mit Verfassungsrecht in Einklang (dazu) ; eine richterliche Fortbildung des Rechts, die insoweit eine günstigere Beurteilung ermöglichen würde, scheidet aus (dazu) .
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(a) § 3 ZRBG enthält schon nach dem Wortlaut seiner Überschrift("Besonderheiten beim Rentenbeginn") einzig Regelungen zum Rentenbeginn, nicht etwa auch zum (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginn des Rentenverfahrens. Nicht einmal hinsichtlich des Rentenbeginns (selbst) ist die Vorschrift indessen eine (umfassende) Spezialregelung; vielmehr modifiziert bzw fingiert § 3 Abs 1 S 1 ZRBG "für Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" allein den maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung als eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente erfüllt sein müssen(so BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 22<13. Senat>; BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R - Juris RdNr 23; ferner BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 20<5. Senat>). Sprachlich-grammatikalisch hat § 3 Abs 1 S 1 ZRBG keinerlei Bezug zum (Verwaltungs)Verfahrensrecht; auch ergeben sich in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (verwaltungs)verfahrensrechtliche Probleme bedeutsam gewesen sind (so bereits BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 20, unter Hinweis auf die Gesetzentwürfe eines ZRBG der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in BT-Drucks 14/8583, S 1 ff bzw der Fraktion der PDS in BT-Drucks 14/8602 S 1 ff). Ein entsprechender (negativer) Befund ergibt sich ferner für hier einschlägige beitragsrechtliche Fragen. Zwar haben die Entwurfsverfasser des ZRBG in den Gesetzesbegründungen auch an beitragsrechtliche Zusammenhänge gedacht und auch (neue) Möglichkeiten zur nachträglichen Entrichtung von Beiträgen zur Rentenzahlbarmachung erörtert (Gesetzentwürfe, aaO, BT-Drucks 14/8583, S 5 und BT-Drucks 14/8602 S 5, jeweils unter A. I.). Indessen wurden Regelungen über die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (ausdrücklich) unterlassen, weil es ihrer (für den Export von Renten ins Ausland) wegen der in § 2 Abs 1 ZRBG angeordneten (fiktiven) Gleichstellung von Ghetto-Beitragszeiten mit Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht bedurft habe(BT-Drucks 14/8583 S 6 und BT-Drucks 14/8602 S 6, jeweils zu Art 1 zu § 2 am Ende).
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(b) Auch unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten ist diese (enge) Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG geboten. Wie der 13. und der 5. Senat des BSG entschieden haben (vgl BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 20; BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 21, unter Hinweis auf BSG SozR 4-5075 § 1 Nr 6 RdNr 11), ergänzt das ZRBG die Vorschriften des SGB VI. Das geht insbesondere aus der Regelung des § 1 Abs 2 ZRBG hervor, wonach dieses Gesetz "die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung" (WGSVG) ergänzt; nach § 7 WGSVG ergänzten jedoch wiederum diese Vorschriften "zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch". Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch, die einen ZRBG-Bezug aufweisen, richten sich dementsprechend nach demselben (Verwaltungs)Verfahrensrecht, das für rentenrechtliche Verwaltungsverfahren allgemein maßgebend ist, deren Gegenstand ausschließlich dem SGB VI entstammt (vgl - zur Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X auf Verwaltungsakte mit ZRBG-Bezug - BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 21). Mangels abweichender (spezialgesetzlicher) Bestimmungen des ZRBG sind deshalb auch bei Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch mit ZRBG-Bezug gleichermaßen die allgemeinen Regelungen des SGB VI bzw des SGB X (§ 115 Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 8 und § 18 SGB X) heranzuziehen.
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(c) Der mit dem ZRBG (insgesamt) verfolgte Zweck, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu schließen (vgl dazu Parlamentarische Staatssekretärin Mascher, Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode, 233. Sitzung, 25.4.2002, Plenarprotokoll 14/233 S 23282 zu Punkt B) gestattet kein hiervon abweichendes Ergebnis (vgl bereits - im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X auf Verwaltungsakte mit ZRBG-Bezug - BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 22). Einen Hinweis darauf, dass mit dem ZRBG sämtliche (versicherungsrechtlichen) Hindernisse aus dem Weg geräumt werden sollten, um ZRBG-Zeiten als Renten ohne Weiteres "zahlbar zu machen" - also auch in Fällen, in denen durch Ghettobeitragszeiten (und Ersatzzeiten) die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist -, ergibt sich daraus nicht. Für eine solche Sichtweise kann auch nicht auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen werden, in der ausgeführt wird: "Im Zusammenwirken mit der Regelung über das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Juli 1997 wird damit eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli 1997 sichergestellt" (BT-Drucks 14/8583 S 6 und BT-Drucks 14/8602 S 6, jeweils zu Art 1 zu § 3). Dass der Gesetzgeber davon ausging, bei Vorliegen von Ghetto-Beitragszeiten solle Betroffenen zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts (jedenfalls) eine Rentenzahlung in das Ausland - ungeachtet der weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente (zB Erfüllung von 60 Kalendermonaten anrechenbarer Wartezeit) - zustehen, belegen diese Ausführungen nicht.
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Ebenso wenig führt die Anwendung der Auslegungsregel des § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I - wonach die sozialen Rechte des SGB bei der Auslegung der Vorschriften in der Weise Bedeutung erlangen sollen, dass diese Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden - zu einer Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG in der Weise, dass dieser Vorschrift auch eine den einschlägigen Regelungen des SGB VI bzw des SGB X vorgehende Bestimmung über den (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginn von Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug zu entnehmen ist.
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(d) Das aufgezeigte Auslegungsergebnis des erkennenden Senats verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Senat befindet sich vielmehr in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, bereichsbezogen engen Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG durch die für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des BSG. Während die genannten Senate die Regelung im Zusammenhang mit ihrer Bedeutung für (verwaltungs)verfahrensrechtliche Fragestellungen im Leistungsrecht ausgelegt haben (= Geltung der allgemeinen Grenzen des § 44 Abs 4 SGB X auch für Rentennachzahlungen mit ZRBG-Bezug bei zuvor ergangenen ablehnenden und bindend gewordenen Verwaltungsakten; vgl hierzu die Rechtsprechungsnachweise oben), verneint der erkennende Senat von § 3 Abs 1 S 1 ZRBG ausgehende Rechtswirkungen in ähnlicher Weise hinsichtlich (verwaltungs)verfahrensrechtlicher Fragestellungen im Beitragsrecht(= Geltung der allgemeinen Bestimmungen des SGB VI bzw des SGB X über den Beginn des Verwaltungsverfahrens auch für Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug im Kontext des § 198 S 1 SGB VI).
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365, 385; 103, 310, 318, jeweils mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70 mwN; stRspr).
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Die Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, wonach diese Vorschrift - im hier einschlägigen (beitragsrechtlichen) Kontext des § 198 S 1 SGB VI - nicht auch eine (spezielle) Regelung des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug enthält, führt im Ergebnis dazu, dass die von der Verstorbenen repräsentierte Personengruppe, weil sie mangels Rechts zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung(infolge Verstreichens der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI) die für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderliche allgemeine Wartezeit nicht (mehr) erfüllen konnte oder kann, aus den Ghetto-Beitragszeiten keine Rente erhält. Demgegenüber kommt für Personen, die die allgemeine Wartezeit mit (oder in Verbindung mit) Ghetto-Beitragszeiten erfüllen - und deshalb (zusätzliche) freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nicht (mehr) zu entrichten brauchen - § 3 Abs 1 S 1 ZRBG zur Anwendung, sodass diese Personen aus diesen Zeiten Rente beziehen können. Entgegen der vom LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.5.2007 (L 8 R 28/07 - Juris RdNr 44) vertretenen Auffassung beruht diese Benachteiligung auf hinreichenden sachlichen Erwägungen.
- 34
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Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann hier nicht damit begründet werden, weitere Rechtsnachteile dürften der von der Verstorbenen repräsentierten Personengruppe nicht auferlegt werden, "da es eine rechtliche Notwendigkeit hierfür nicht gibt". Auch lässt sich für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht anführen, es sei nicht erkennbar, "dass der Gesetzgeber die Gruppe, die die allgemeine Wartezeit … nicht erfüllt hat, von den rechtlichen Vorteilen, die aus § 3 Abs 1 ZRBG resultieren, ausschließen wollte". Dass Personen, die die für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderliche allgemeine Wartezeit mit (oder in Verbindung mit) Ghetto-Beitragszeiten nicht erfüllen und zur Zahlung (zusätzlicher) freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge nicht berechtigt sind, aus diesen Zeiten keine Rente erhalten, ist letztlich und vor allem Folge des - auch für Berechtigte nach dem ZRBG geltenden - Erfordernisses der allgemeinen Wartezeit als "versicherungsrechtliche" Voraussetzung des Rentenanspruchs. Das Erfordernis einer Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (selbst) ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl schon - für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - BVerfGE 67, 231, 237 = SozR 2200 § 1252 Nr 4 S 14 f: Mindestversicherungszeit als Element der Risikobegrenzung für die Versichertengemeinschaft). Der Gesetzgeber hat mit dem ZRBG zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen Unrechts rentenrechtliche Zeiten, die mit in einem Ghetto verrichteter Arbeit erworben wurden, als Regelaltersrente zahlbar gemacht. Anders als etwa bei der Zuerkennung eines festen Entschädigungsbetrags handelt es sich bei den auf der Grundlage des ZRBG gezahlten Leistungen jedenfalls um Renten, die im Kern - vorbehaltlich expliziter Sonderregelungen - dem Recht und den versicherungsrechtlichen Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI folgen. Die sich aus dieser Konzeption ergebenden Konsequenzen, dass ein Rentenanspruch nicht zur Entstehung gelangt, wenn Ghetto-Beitragszeiten allein (oder in Verbindung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten) für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht ausreichen, und sich Ghetto-Beitragszeiten deshalb rentenrechtlich nicht auswirken, treten bei allen rentenrechtlichen Zeiten ein (vgl zu dieser Argumentation bereits BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 41; BSG-Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R - Juris RdNr 42).
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(e) Eine - zu günstigeren Ergebnissen für die von der Verstorbenen repräsentierte Personengruppe führende - richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel der Ausfüllung einer Regelungslücke oder der Ergänzung des ZRBG im Rahmen seiner ratio legis oder nach Maßgabe von Wertentscheidungen des GG kommt im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht in Betracht (vgl zu den Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung allgemein zuletzt BVerfGE 128, 193, 209 ff). Die nachträgliche "Rückbeziehung" des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug auf den 18.6.1997 ist mithin allein Sache des Gesetzgebers (dazu noch unten 5.); die Gerichte sind hierzu nicht befugt, mag eine solche "Rückbeziehung" auch (sozialpolitisch) für wünschenswert gehalten werden.
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Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin ebenso nicht mit der Erwägung durchdringen, die Beklagte habe durch die Ablehnung von Ghetto-Beitragszeiten ihrer Mutter diese daran gehindert, rechtzeitig ihr Beitragszahlungsrecht wahrzunehmen und damit die Gewährung von Rentenleistungen noch zu deren Lebzeiten verzögert, was nunmehr zu Gunsten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin kompensiert werden müsse. Der Senat muss im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden, ob die ursprüngliche Einschätzung der Beklagten, zu Rentenleistungen führende Ghetto-Beitragszeiten der (bei Arbeitsbeginn achtjährigen) Mutter der Klägerin hätten nicht vorgelegen, im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Bedeutung hätte und ggf welche (siehe unten 4.).
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b) Stand der Verstorbenen nach alledem (ihrerseits) zuletzt - im Zeitpunkt des Todes - kein Recht (mehr) zu, für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume vor Eintritt des Versicherungsfalls ( 1998) innerhalb der Entrichtungsfrist nach § 197 Abs 2 SGB VI Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung zu zahlen, so braucht der Senat die - im Gerichtsverfahren von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte - Frage nicht mehr (tragend) zu beantworten, ob ein solches Beitragszahlungsrecht (für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998) auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I) oder Erbin (§ 58 S 1 SGB I iVm §§ 1922 ff BGB) übergehen konnte.
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aa) Diese Frage ist jedenfalls nicht bereits zwingend in dem von der Klägerin gewünschten Sinne zu beantworten. Sie macht zwar geltend, im Hinblick auf die im Mai 2003 (auch) beantragte Rente sei im Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Mutter der Klägerin iS von § 59 S 2 SGB I ein Verwaltungsverfahren über einen fälligen Anspruch auf laufende Geldleistungen (Rentenleistungen) anhängig gewesen und das Beitragszahlungsrecht aus diesem Grunde - weil "nicht vom Rentenanspruch zu trennen" - nicht erloschen, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge oder bürgerlich-rechtlichen Erbfolge auf sie (die Klägerin) mit übergegangen. Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass dann, wenn nur ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, ohne dass der Rentenanspruchs bereits entstanden und fällig (vgl §§ 40, 41 SGB I)gewesen ist, eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen sein dürfte; denn § 59 S 2 SGB I setzt denknotwendig einen zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandenen - und damit fälligen - Anspruch voraus(vgl Seewald, Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2010, § 59 RdNr 4, mwN aus der Rechtsprechung). Hieran fehlte es schon deshalb, weil es für das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs auf Rentenleistungen noch der (tatsächlichen) Belegung mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen bedurfte, deren Zahlung (ihrerseits) von der Ausübung des entsprechenden Gestaltungsrechts abhängig war.
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bb) Keiner (tragenden) Entscheidung bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch die Frage, ob schon ein im Zeitpunkt des Todes zustehendes subjektiv-öffentliches (Gestaltungs)Recht auf Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge selbst bzw allein (das - für sich betrachtet - jedenfalls kein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen iS von § 56 Abs 1 S 1 und § 59 S 2 SGB I ist)- wie das SG und die Klägerin meinen - wegen seiner "Verdichtung" als "bedingt" fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen (Rentenleistungen) iS des § 56 Abs 1 S 1 SGB I anzusehen und deshalb als solches einer (Sonder)Rechtsnachfolge zugänglich ist oder - was die Beklagte befürwortet - als höchstpersönliches (Gestaltungs)Recht des Verstorbenen von der Sukzession in jedem Fall ausgeschlossen ist. Insbesondere kann der Senat offen lassen, ob der vom 13. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 23.8.2001 (SozR 3-2600 § 197 Nr 4 S 21) und vom 11.5.2000 (BSGE 86, 153, 160 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18 S 64) für "Nachentrichtungsrechte" vertretenen Auffassung für den vorliegenden Kontext (= Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge innerhalb der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI) zu folgen ist. Darin ist der 13. Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 1.9.1999 (SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 7 f) davon ausgegangen, dass ein Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist, ein dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustehendes "Nachentrichtungsrecht" auszuüben. In dem zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil vom 1.9.1999 hatte der 13. Senat allerdings - wie die Beklagte zutreffend bemerkt - lediglich über die Rechtsnachfolge in ein (verfahrensrechtliches) Bestimmungsrecht entschieden.
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4. Ob - unabhängig von einem Beitragszahlungsrecht nach § 197 Abs 2 SGB VI - der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin(§ 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I) oder Erbin (§ 58 S 1 SGB I iVm §§ 1922 ff BGB)ggf ein Recht zusteht, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 nach der Härtefallregelung des § 197 Abs 3 SGB VI (oder eventuell aufgrund - anderer - Sonderregelungen) nachzuzahlen, um für sich einen Übergang von Rentenleistungen der Verstorbenen für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu realisieren, hat der Senat hier nicht zu entscheiden. Diese Frage gehört nicht zum Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens; denn hierüber haben das SG und die Beklagte (in einem vorgeschalteten besonderen Verwaltungsverfahren) bisher nicht entschieden.
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Nach § 197 Abs 3 SGB VI in seiner seit 1.1.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, "auf Antrag der Versicherten" die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag ist fristgebunden und kann nach § 197 Abs 3 S 2 SGB VI nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. § 197 Abs 3 SGB VI enthält - den Nachzahlungsvorschriften aufgrund von Sonderregelungen ähnlich - ein Recht auf Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume. Ob daneben noch Raum für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch besteht - dessen Voraussetzungen die Klägerin im Klageverfahren "wegen der rechtswidrigen Ablehnung von Ghetto-Beitragszeiten durch die Beklagte" als erfüllt angesehen hat - oder ob dieser Anspruch in die Härtefallregelung des § 197 Abs 3 SGB VI zu "integrieren" ist, hat der Senat noch nicht entschieden(vgl zum Meinungsstand in der Literatur Peters, Kasseler Komm, aaO, § 197 SGB VI RdNr 19). Wesensmerkmal der Nachzahlung ("Nachentrichtung"; vgl zu den Begriffen Zahlung/Entrichtung und Nachzahlung/Nachentrichtung und deren systematischen Unterschieden Peters, aaO, § 197 SGB VI RdNr 4, § 209 SGB VI RdNr 9 ff; ders, Festschrift für Krasney, 1997, S 335, 344, 350) jedenfalls ist es, dass Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten (nach)entrichtet werden dürfen, für die laufende freiwillige Beiträge an sich wirksam nicht mehr gezahlt werden können. Insoweit wird die freiwillige Rentenversicherung durch § 197 Abs 3 SGB VI - wie bei der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen(vgl Peters, aaO, § 209 SGB VI RdNr 10; ders, Festschrift für Krasney, aaO, S 344 f) - durch Einräumung eines Rechts auf Nachzahlung (in Durchbrechung der sonst geltenden Vorschriften für die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge) als Sonderform der Zahlung freiwilliger Beiträge gewissermaßen "neu eröffnet". Entsprechend ist die Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen nach Ablauf der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI - der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen ähnlich - in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu beantragen(§ 197 Abs 3 S 1 und 2 SGB VI) und wird mit einem Bescheid über die Zulassung oder über die Ablehnung der Zulassung (§ 197 Abs 3 S 1 SGB VI)abgeschlossen. Im Falle einer Zulassung zur Nachzahlung sind - wie bei der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen - Zahlungsfristen einzuhalten (§ 197 Abs 3 S 3 SGB VI). Wird die Zulassung zur Nachzahlung abgelehnt, ist sie im Gerichtsverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erstreiten.
- 42
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Ob die Klägerin in diesem Sinne ein Recht hat, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Verstorbenen nach Ablauf der Entrichtungsfrist (§ 197 Abs 2 SGB VI) in Anwendung von § 197 Abs 3 SGB VI (oder anderer Sonderregelungen) nachzuzahlen, ist - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das SG hat hierüber in seinem der Sprungrevision der Beklagten zugrunde liegenden Urteil nicht entschieden. Schon die Beklagte hat einen solchen möglicherweise (auch) dahin gehenden (Zulassungs)Antrag der Verstorbenen (Antrag auf "die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI") bislang nicht beschieden; das ist weder mit dem im Klageverfahren an das SG übersandten verfahrensbezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 1.10.2010 geschehen noch mit ihren nachfolgenden Schreiben, etwa demjenigen vom 28.1.2011.
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-
5. Sollte es der Gesetzgeber für geboten erachten, für Personen in der Lage der Verstorbenen und der Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten bzw den Übergang von Ansprüchen auf solche Leistungen im Wege der Rechtsnachfolge beitragsrechtlich zu verbessern, stünden ihm dafür verschiedene Regelungsmöglichkeiten offen. So könnte er in das ZRBG oder das SGB VI Sonderbestimmungen zum Ablauf der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI aufnehmen und diese Frist verlängern. Er könnte aber auch die Regelung des § 198 S 1 SGB VI (über Fristunterbrechung und -neubeginn) modifizieren und dort einen neuen (weiteren) Unterbrechungstatbestand einfügen. Ebenso ließe sich ggf - mit dem Ziel der Klarstellung oder Regelung - an die Aufnahme eines Sondertatbestandes im Rahmen der für Härtefälle geltenden Bestimmung des § 197 Abs 3 SGB VI denken. Im Hinblick auf die Rechtsnachfolge in Ansprüche auf Rentenleistungen mit ZRBG-Bezug könnte (im ZRBG oder im SGB I) außerdem angeordnet werden, dass zu Gunsten von Sonderrechtsnachfolgern von Berechtigten nach dem ZRBG die allgemeinen Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs 1 S 1, § 59 S 2 SGB I) zu modifizieren sind.
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(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(1) Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) (weggefallen)
(3) Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:
Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) (weggefallen)
(3) Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:
Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, - 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar
- 1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie - 2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, - 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.