Bundessozialgericht Beschluss, 14. Aug. 2017 - B 12 KR 103/14 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:140817BB12KR10314B0
bei uns veröffentlicht am14.08.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über den versicherungsrechtlichen Status des Klägers in der gesetz-lichen Krankenversicherung im Zeitraum vom 21.7.2001 bis 30.6.2004. Der am 1947 geborene Kläger war seit 1973 als Zahnarzt und seit 1991 in eigener Praxis selbstständig tätig. Der Kläger gab seine Praxis 2004 aus gesundheitlichen Gründen auf und bezog Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von ca 2000 Euro monatlich. Hintergrund des Streits der Beteiligten sind Beitragsforderungen der Beklagten in Höhe von ca 19 500 Euro (Stand: Juli 2011) inkl Säumniszuschlägen; der Kläger begehrt außerdem weitere Krankengeldzahlungen.

2

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, dass das LSG den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Er regt die Bestellung eines besonderen Vertreters an.

3

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 29.7.2014 hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 4.9.2014 Beschwerde eingelegt. Das Urteil des LSG ist ihm am 11.8.2014 zugestellt worden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Senats vom 10.9.2014, 8.1.2015 und 30.6.2017 hingewiesen worden. In diversen Verfahren vor dem BSG, auch in Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (zB B 6 KA 19/14 B, B 6 KA 22/13 B, B 6 KA 23/13 B), hat der Kläger einen Bevollmächtigten beauftragt. Der Senat geht nach Auswertung der diversen beigezogenen medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Kläger prozessfähig und insbesondere in der Lage ist, wirksam einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

4

Ein besonderer Vertreter war nicht zu bestellen. Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger prozessunfähig ist. Prozessunfähig sind gemäß § 71 Abs 1 SGG Personen, die sich nicht durch Verträge verpflichten können, die also nicht geschäftsfähig iS des § 104 BGB sind(BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 64). Das ist nach § 104 Nr 2 BGB der Fall, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Betroffener nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene seit längerem an geistigen oder seelischen Störungen leidet; dies gilt auch bei fortschreitender Demenz (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl 2017, § 104 RdNr 5). Diese sehr strengen Voraussetzungen für die Annahme von Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit sind zu verneinen. Hierbei musste sich der Senat auf die beigezogenen medizinischen Unterlagen beschränken, denn der Kläger selbst hat auf Hinweis im vorliegenden Verfahren sinngemäß erklärt, dass er eine weitere Begutachtung ablehne. Weitere Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen kommen in dieser Situation nicht in Betracht.

5

Die den Kläger behandelnden Ärzte beschreiben ihn zwar teilweise als verhandlungsunfähig, da die ständige Konfrontation mit den gerichtlichen Streitverfahren, insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, zu einer Verschlechterung der Depression führen könnte. Auch in dem vom Senat eingeholten Befundbericht des Dr. A. vom 30.3.2015 wird dem Kläger eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Der Kläger konnte sich jedoch im Rahmen der durchgeführten Begutachtungen verbal ausdrücken und war orientiert zu Raum und Zeit. Er konnte sich um seine Angelegenheiten kümmern oder sich Hilfe Dritter bedienen, zB Rechtsanwälte beauftragen. Aus diesem Grund wurde auch die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt (Gutachten Dr. G. vom 25.9.2010). Der Auszug seiner Ehefrau hatte die psychische Situation verschlechtert und die Depression chronifiziert. Ausweislich der vorliegenden Gutachten aus dem Verfahren B 9 SB 84/15 B (aus den Jahren 2011 bis 2013) leidet der Kläger an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen nebst einer Antriebsstörung; es besteht eine Grübelsymptomatik. Wahnwahrnehmungen, Halluzinationen oder sonstiges psychotisches Erleben liegen nicht vor. Zudem liegt eine Schmerzsymptomatik vor. Der Kläger zeigte außerdem eine Verwahrlosungstendenz, da auch dementielle Zustände hinzugetreten waren. Die beschriebenen Symptome bei Depression und Schmerzstörung begründen keine Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit, denn aus ihnen ergibt sich nicht, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Sie belegen lediglich eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und das Erfordernis, dass der Kläger sich der Hilfe Dritter bedient. In diesem Kontext ist auch das dem Kläger durch Bescheid vom 17.4.2015 ab 30.12.2013 zuerkannte Merkzeichen "H" zu sehen. Als "hilflos" ist in diesem Zusammenhang derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen - nach Teil 2 SGB IX und dem Einkommensteuergesetz - "nicht nur vorübergehend" - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft.

6

Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen (vgl Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008 Nr 21; Teil A Nr 4 Buchst c Anl zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung). Hilflosigkeit nach Teil 2 SGB IX zwingt daher nicht automatisch zur Annahme von Prozessunfähigkeit. Aus der zuletzt vom Kläger vorgelegten Anlage zum Protokoll Pflegeeinsatz nach § 37 Abs 3 SGB XI vom 13.2.2017 ergibt sich, dass der Kläger aktuell an Depressionen, Neuropathie, M. Parkinson und Fibromyalgie leidet. Die Anlage zeigt allenfalls eine Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes des zwischenzeitlich siebzigjährigen Klägers auf, jedoch keine Verschlechterung seines geistigen Gesundheitszustandes. Zudem belegt der darin ausdrücklich attestierte Wunsch des Klägers, sein Haus behindertengerecht umzubauen, dass er durchaus zu vernünftigen Erwägungen in der Lage ist. Eine Betreuung wurde bis heute nicht eingerichtet. Aus dem Umstand, dass der Kläger offenbar - ggf mit selbst organisierter Hilfe - seine gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten nach wie vor eigenständig regelt und mit dem Gericht zu korrespondieren in der Lage ist, darf unter Berücksichtigung der oben erwähnten medizinischen Stellungnahmen geschlossen werden, dass der Kläger zwar psychisch erkrankt ist, damit die Schwelle zur Prozessunfähigkeit entgegen der aktuellen Beurteilung seiner "Helfer" im Schreiben vom 23.7.2017 jedoch nicht erreicht ist.

7

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist somit gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

8

2. Der konkludent gestellte Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ua, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Der Kläger hat zwar zwischenzeitlich am 31.7.2017 ein solches Formular vorgelegt, jedoch sind die enthaltenen Angaben zum einen veraltet und zum anderen wurden keine Belege beigefügt. Der Kläger hat damit seine Bedürftigkeit nicht dargetan. Die Angaben in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2009 reichen nicht aus, um eine gegenwärtige Bedürftigkeit darzulegen. Sie belegen darüber hinaus auch keine Bedürftigkeit, denn der Kläger gab im Jahr 2009 Einnahmen in Höhe von monatlich ca 2000 Euro an. Die Angabe, er zahle Darlehensraten in Höhe von ca 1500 Euro monatlich, ist ohne weitere Belege und Erläuterungen weder plausibel noch ist ein solcher Betrag ohne Weiteres als Abzugsposten berücksichtigungsfähig. Soweit in dem vom Kläger unterzeichneten Schreiben vom 23.7.2017, das offenbar von seinen "Helfern" entworfen wurde, ausgeführt wird, der Kläger sei "krankheitsbedingt" nicht in der Lage, aktuelle Angaben zu machen, ist dies weder glaubhaft gemacht noch angesichts seines aktuellen Bemühens um einen behindertengerechten Umbau seines Hauses nachvollziehbar. Ein besonderer Vertreter iS des § 72 Abs 1 SGG, dessen Rechte nicht denen eines Betreuers entsprechen, sondern die auf die Führung der Prozesse und die damit verbundenen Handlungen beschränkt sind, könnte - entgegen der Ansicht des Klägers - die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht für diesen abgeben, da er nicht in der Lage ist, sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Darüber hinaus fehlt es aber nach dem oben Gesagten ohnehin an den Voraussetzungen des § 72 Abs 1 SGG.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Za

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(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 848 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Prüfungsausschuss setzte für das Quartal III/2001 Kürzungen des Honorars des als Vertragszahnarzt tätigen Klägers wegen Verstößen gegen die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die systematische Behandlung von Parodontopathien (PAR-Richtlinien) fest. Auf den Widerspruch des Klägers änderte der beklagte Beschwerdeausschuss - unter Abweisung des Widerspruchs im Übrigen - den Bescheid teilweise ab und hielt eine Honorarkürzung in Höhe von nun 847,98 Euro aufrecht (Bescheid des Beklagten vom 10.12.2003). Bei der Patientin T. habe der Kläger insbesondere wegen des fehlenden Nachweises der zur Statuserstellung notwendigen Röntgendiagnostik gegen die PAR-Richtlinien verstoßen. Bei dem Patienten K. habe er zu Unrecht die Gebührennummer 50 Bema-Z gesondert abgerechnet, die bereits Inhalt der Parodontosebehandlung gewesen sei. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 25.6.2008 und des LSG vom 13.12.2012).

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

3

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

4

1. Eine Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "bezeichnet" wird. Dies erfordert, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergeben. Soweit die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt wird, muss gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ein Beweisantrag benannt und dazu ausgeführt werden, dass das LSG ihm ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei. Der Beweisantrag muss weiterhin im Berufungsverfahren bis zuletzt, wenigstens hilfsweise, aufrechterhalten worden sein; ist der Kläger im Berufungsverfahren von einem berufsmäßigen Rechtsvertreter, insbesondere einem Rechtsanwalt, vertreten worden, so muss der Beweisantrag noch in der letzten mündlichen Verhandlung zusammen mit den Sachanträgen gestellt worden sein (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). Der Beweisantrag muss ferner - sonst kann das Urteil des LSG nicht im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf dem Verfahrensmangel "beruhen" - auf ein Beweisergebnis ausgerichtet gewesen sein, das die LSG-Entscheidung in ihrem Ergebnis hätte in Frage stellen können(vgl zB BSG vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - Juris RdNr 7 am Ende; BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 41 am Ende); dies ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, andernfalls fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

5

Bei Zugrundlegung dieser Kriterien ergeben die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Keiner der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte stellt eine zulässige Verfahrensrüge dar.

6

a) Unter dem Gesichtspunkt unzureichender Sachverhaltsermittlung beanstandet der Kläger gegenüber dem Verfahren des LSG, dieses hätte für die Entscheidung über die Kürzung des Honorars wegen des Vorhalts nicht richtlinienkonformer Behandlung der Patientin T. und der unzulässigen Abrechnung der Nr 50 Bema-Z im Behandlungsfall K. diese Patienten sowie die beim Kläger angestellte Praxishelferin S. als Zeugin vernehmen müssen. Er beruft sich dabei auf seine Ausführungen im nicht-anwaltlichen Schriftsatz vom 10.12.2012, in dem die anvisierten Beweisergebnisse und die Dringlichkeit der Vernehmung dargestellt seien. Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung iVm diesem Schriftsatz ergibt sich indessen keine schlüssige Verfahrensrüge. Auch wenn unterstellt wird, dass der Kläger damit dargelegt hat, Beweisanträge gestellt und im Berufungsverfahren - er ist nicht anwaltlich vertreten gewesen - bis zuletzt aufrechterhalten zu haben, so ergibt sich nicht, dass die mit diesen Anträgen anvisierten Beweisergebnisse, wie sie sich aus der Beschwerdebegründung und dem Schriftsatz ergeben, die LSG-Entscheidung in ihrem Ergebnis hätten in Frage stellen können:

7

Nach den Angaben des Klägers hätte die Vernehmung der Zeugen T. und K. den Beweis dafür erbracht, dass deren Behandlungen zum Erhalt ihrer Zähne und der sie umgebenden Strukturen notwendig waren, dass sie zweckmäßig für die Funktion der Zähne und ausreichend für ihr Erscheinungsbild waren sowie, dass er - der Kläger - berechtigt gewesen sei, die Nr 50 Bema-Z gesondert abzurechnen. Solche Angaben wären aber nicht geeignet gewesen, den dem Kläger gemachten Vorwurf des Verstoßes gegen die PAR-Richtlinien bzw der unzulässigen Abrechnung der Nr 50 Bema-Z zu entkräften. Es ist weder ausreichend vorgetragen noch sonst erkennbar, welche verwertbaren Erkenntnisse eine Vernehmung der Patienten insoweit hätte bringen sollen. Patienten können rechtserhebliche Aussagen allenfalls über tatsächlich durchgeführte Behandlungsmaßnahmen und zu deren Auswirkungen auf ihre gesundheitliche Situation machen. Für die hier allein maßgebliche Frage der Beachtung der PAR-Richtlinien und des Wirtschaftlichkeitsgebots sind Aussagen von Patienten in aller Regel ohne Bedeutung. Nichts anderes gilt für die Vernehmung der Praxishelferin S. Insofern fehlt es an schlüssigen Ausführungen im Sinne des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dazu, dass die Entscheidung des LSG im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darauf beruhen könnte, dass das LSG die Patienten T. und K. sowie die Praxishelferin S. nicht vernommen hat.

8

b) Ebenso wenig zulässig ist die vom Kläger erhobene Rüge von Verfahrensfehlern, soweit er sich auf Mängel der Gewährung rechtlichen Gehörs und der richterlichen Beweiswürdigung beruft. Dies ergibt sich für den Gesichtspunkt richterlicher Beweiswürdigung unmittelbar aus der Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG: Gemäß dem Halbsatz 2 kann eine Verfahrensrüge nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.

9

Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 62 SGG kann zwar eine Verfahrensrüge gestützt werden; diese erfordert aber, dass das Gericht das Vorbringen des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Kläger macht insoweit geltend, das Berufungsgericht sei mit keinem Wort auf seinen Schriftsatz vom 10.12.2012, insbesondere auf die darin enthaltenen Beweisanträge, eingegangen. Auf eine Nichtbeachtung von Beweisanträgen kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs schon deswegen nicht gestützt werden, weil diese Frage vorrangig unter dem Gesichtspunkt unzureichender Sachverhaltsaufklärung zu prüfen ist und die dort geltenden Anforderungen nicht umgangen werden dürfen. Welches über die Stellung von Beweisanträgen hinausgehendes inhaltliches Vorbringen das LSG unberücksichtigt gelassen haben soll, trägt der Kläger nicht vor.

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst; sie haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

11

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Dessen Bemessung erfolgt entsprechend den Honorarkürzungsbeträgen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2051 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss setzten gegen den Kläger, einen Zahnarzt, aufgrund einer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit seiner Behandlungsweise in den Quartalen I und II/1999 Honorarkürzungen fest. Die Kürzung für das Quartal I/1999 erfolgte auf der Grundlage einer sog Durchschnittsprüfung; der beklagte Beschwerdeausschuss ermäßigte den vom Prüfungsausschuss festgesetzten Regressbetrag - nach Widerspruch des Klägers - auf 778,19 Euro (Bescheid des Beklagten vom 23.1.2003); für das Quartal II/1999 kürzte der Beklagte, den Bescheid des Prüfungsausschusses bestätigend, das Honorar des Klägers für zwei zahnärztliche Behandlungsfälle auf der Grundlage einer sog Einzelfallprüfung wegen Nichtbeachtung der PAR-Richtlinien um 1272,68 Euro (Bescheid des Beklagten vom 22.1.2003). Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 13.2.2008 und des LSG vom 13.12.2012).

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

3

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

4

1. Eine Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "bezeichnet" wird. Dies erfordert, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergeben. Soweit die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt wird, muss gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ein Beweisantrag benannt und dazu ausgeführt werden, dass das LSG ihm ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei. Der Beweisantrag muss weiterhin im Berufungsverfahren bis zuletzt, wenigstens hilfsweise, aufrechterhalten worden sein; ist der Kläger im Berufungsverfahren von einem berufsmäßigen Rechtsvertreter, insbesondere einem Rechtsanwalt, vertreten worden, so muss der Beweisantrag noch in der letzten mündlichen Verhandlung zusammen mit den Sachanträgen gestellt worden sein (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). Der Beweisantrag muss ferner - sonst kann das Urteil des LSG nicht im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf dem Verfahrensmangel "beruhen" - auf ein Beweisergebnis ausgerichtet gewesen sein, das die LSG-Entscheidung in ihrem Ergebnis hätte in Frage stellen können(vgl zB BSG vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - Juris RdNr 7 am Ende; BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 41 am Ende); dies ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, andernfalls fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

5

Bei Zugrundlegung dieser Kriterien ergeben die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Keiner der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte - (a) Sachverhaltsermittlung, (b) rechtliches Gehör und richterliche Beweiswürdigung - stellt eine zulässige Verfahrensrüge dar.

6

a) Unter dem Gesichtspunkt unzureichender Sachverhaltsermittlung beanstandet der Kläger gegenüber dem Verfahren des LSG, (aa) dieses hätte für die Entscheidung über die Kürzung des Honorars für das Quartal I/1999 - wegen des Vorhalts nicht richtlinienkonformer Behandlungen der Patienten D. und H. - diese als Zeugen vernehmen müssen, und, (bb) das LSG hätte für die Entscheidung über die Kürzung des Honorars für das Quartal II/1999, wegen der Nichtanerkennung einer Praxisbesonderheit, die beim Kläger angestellte Praxishelferin S. als Zeugin vernehmen müssen. Er beruft sich dabei auf seine Ausführungen im nicht-anwaltlichen Schriftsatz vom 10.12.2012, in dem die anvisierten Beweisergebnisse und die Dringlichkeit der Vernehmung dargestellt seien. Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung iVm diesem Schriftsatz ergibt sich indessen keine schlüssige Verfahrensrüge. Auch wenn man anerkennt, dass der Kläger damit dargelegt hat, Beweisanträge gestellt und im Berufungsverfahren - er ist nicht anwaltlich vertreten gewesen - bis zuletzt aufrechterhalten zu haben, so ergibt sich nicht, dass die mit diesen Anträgen anvisierten Beweisergebnisse, wie sie sich aus der Beschwerdebegründung und dem Schriftsatz ergeben, die LSG-Entscheidung in ihrem Ergebnis hätten in Frage stellen können:

7

aa) Nach den Angaben des Klägers - im Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2012 an das LSG und ebenso in der Beschwerdebegründung (S 3 unten) - hätte die Vernehmung der Zeugen H. und D. den Beweis dafür erbracht, dass deren Behandlungen zum Erhalt ihrer Zähne und der sie umgebenden Strukturen notwendig waren sowie dass sie zweckmäßig für die Funktion der Zähne und ausreichend für ihr Erscheinungsbild waren (betr Quartal II/1999). Solche Angaben wären aber nicht geeignet gewesen, den dem Kläger gemachten Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit seiner Behandlungen zu entkräften. Vorgeworfen wurde dem Kläger, er habe Belege entsprechend Nr 22 der damals geltenden PAR-Richtlinien (Befunderhebung durch Parodontalstatus, Röntgenaufnahmen und Kiefermodelle) nicht vorgelegt und somit die Erfüllung der Anforderungen dieser Bestimmung nicht dargetan; Gründe, die die Nichtvorlage rechtfertigen könnten, habe er, wie im LSG-Urteil ausgeführt, nicht anzuführen vermocht. Gegenüber diesen Vorhaltungen, auf die der Regress gestützt wurde, vermöchte es nichts auszurichten, wenn es durch die Aussagen von H. und D. belegt wäre, dass deren Behandlungen zum Erhalt ihrer Zähne und für deren Funktion notwendig und zweckmäßig waren sowie auch den Anforderungen an ein angemessenes Erscheinungsbild Rechnung trugen. Dies könnte das Fehlen der Vorlage von Röntgenaufnahmen und Kiefermodellen nicht unbeachtlich machen; die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung angeführten Beweisangebote betrafen somit nicht den Punkt, der für die Regressfestsetzung des Beklagten und die Entscheidung des LSG maßgeblich war. Insofern fehlt es an schlüssigen Ausführungen im Sinne des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dazu, dass die Entscheidung des LSG im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darauf beruhen könnte, dass das LSG die Patienten D. und H. nicht vernommen hat.

8

bb) Nichts anderes gilt für die Rüge des Klägers, das LSG hätte seinem Beweisantrag auf Vernehmung der Praxishelferin S. Folge leisten müssen (betr Quartal I/1999). In der Beschwerdebegründung wird angegeben, deren Aussage hätte ergeben, dass die Tätigkeit des Klägers überwiegend zahnprothetisch, parodontologisch und kieferchirurgisch geprägt gewesen sei und dass er dadurch ein besonderes Leistungsspektrum gehabt habe (so wohl sinngemäß Beschwerdebegründung S 7); der Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2012 lautet dahin, die Aussage würde die rechtmäßige Abrechnung der Leistungen ergeben. Auch wenn diese Diskrepanz der Angaben über das anvisierte Beweisergebnis als irrelevant angesehen wird, hat es sich dennoch nicht um ein Beweisbegehren gehandelt, auf dessen Nichtbeachtung die Entscheidung des LSG im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruhen könnte. Der Bescheid des Beklagten und das ihn bestätigende Urteil des LSG gründen sich auf den sog statistischen Kostenvergleich im Verhältnis zum Durchschnitt der Fachgruppe. Eine zahnprothetische, parodontologische und kieferchirurgische Ausrichtung der Praxistätigkeit des Klägers könnte eine Praxisbesonderheit nur dann begründen - oder Anlass zur Bildung einer engeren Vergleichsgruppe nur dann geben -, wenn sich daraus eine signifikante Abweichung vom durchschnittlichen Zuschnitt einer zahnärztlichen Praxis ergäbe. Das Bild der anderen Praxen ergibt sich aber vor allem anhand der Abrechnungsübersichten der Fachkollegen und der daraus resultierenden Vergleichsstatistik. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Praxishelferin des Klägers hierzu Erkenntnisse ergeben könnten, sind weder ersichtlich noch werden sie in der Beschwerdebegründung entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG aufgezeigt.

9

Der Senat hat im Übrigen bereits wiederholt ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Praxisbesonderheit der Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, grundsätzlich kein geeigneter Beweisantrag ist bzw dass die Beschwerdebegründung sich jedenfalls inhaltlich mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats auseinandersetzen müsste, wonach die Frage der Anerkennung einer Praxisbesonderheit nicht Gegenstand einer Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sein kann (vgl BSG vom 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B - RdNr 7 am Ende; vgl auch BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 49/06 B - Juris RdNr 6 am Ende). Die entsprechende Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Fall eines Zeugenbeweises spricht ebenfalls dagegen, dass die Entscheidung des LSG im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf dem Unterlassen der Beweiserhebung beruhen könnte, und damit zugleich dagegen, dass in der Beschwerdebegründung ein Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet worden ist.

10

Hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung mithin schon kein einschlägiges Beweisbegehren aufgezeigt und fehlt es mithin an einer schlüssigen Verfahrensrüge, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, der Kläger habe die Einreichung der Unterlagen (Kiefermodelle und Röntgenaufnahmen) aus nachvollziehbaren Gründen verweigert - er habe sie nur unter Aufsicht zur Verfügung stellen wollen - und deshalb sei die Vernehmung der Patienten umso dringlicher gewesen (vgl Beschwerdebegründung S 5 unten).

11

b) Ebenso wenig zulässig ist die vom Kläger erhobene Rüge von Verfahrensfehlern, soweit er sich auf Mängel der Gewährung rechtlichen Gehörs und der richterlichen Beweiswürdigung beruft. Dies ergibt sich für den Gesichtspunkt richterlicher Beweiswürdigung unmittelbar aus der Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG: Gemäß dem Halbsatz 2 kann eine Verfahrensrüge nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.

12

Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 62 SGG kann zwar eine Verfahrensrüge gestützt werden; diese erfordert aber, dass das Gericht das Vorbringen des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Kläger macht insoweit geltend, die Vorinstanzen hätten sein Vorbringen übergangen, dass er überwiegend zahnprothetisch, parodontologisch und kieferchirurgisch tätig sei - was zur Bildung einer engeren Vergleichsgruppe oder zur weitergehenden Anerkennung von Praxisbesonderheiten hätte führen müssen (zur bereits erfolgten Anerkennung von Praxisbesonderheiten vgl Bescheid des Beklagten vom 23.1.2003) -. Er rügt, das LSG habe dieses Vorbringen "mit der kurzen Begründung abgetan", dass es die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe nicht rechtfertigen könne und er kein besonderes Leistungsspektrum vorzuweisen habe (vgl hierzu LSG-Urteil S 10). Hiermit räumt der Kläger selbst ein, dass das LSG sich mit seinem Vorbringen befasst hat, sodass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Der Kläger hält die Befassung des LSG lediglich für inhaltlich unzureichend bzw falsch. Darin liegt die Rüge eines Inhaltsfehlers, der nur im Zusammenhang mit der Geltendmachung klärungsbedürftiger grundsätzlicher Rechtsfragen oder einer Abweichung von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Revisionszulassung führen, was vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung aber nicht geltend gemacht worden ist und im Übrigen auch ersichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall kann nicht zur Revisionszulassung führen, wie aus der Konzentration der Revisionsgerichte auf die ihnen vorrangig zugewiesene Aufgabe folgt, sich mit grundsätzlichen Rechtsfragen zu befassen und das Recht zu vereinheitlichen und fortzubilden (vgl zB BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - Juris RdNr 23; BSG vom 31.1.2013 - B 6 KA 49/12 B - Juris RdNr 6; BSG vom 5.2.2013 - B 6 KA 46/12 B - RdNr 12; BSG vom 5.6.2013 - B 6 KA 1/13 B - RdNr 11) .

13

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst; sie haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

15

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Dessen Bemessung erfolgt entsprechend den Honorarkürzungsbeträgen.

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

(3) bis (5) (weggefallen)

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:

1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

1.
einen zugelassenen Pflegedienst,
2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

1.
zu Beratungsstandards,
2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

(3) bis (5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.