Bundessozialgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - B 11 AL 5/15 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24. Oktober 2012 zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen des Anspruchs auf Alg in der Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung.
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Der 1955 geborene Kläger war vom 1.6.1977 bis zum 30.9.2011 als Elektroinstallateur bei den amerikanischen Streitkräften zuletzt am Standort M beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Tarifvertrag für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II), der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungseinheiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVSozSich) sowie der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) Anwendung.
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Die US-Army beschloss die Umstrukturierung ihrer Streitkräfte in Deutschland. In einem sog Stufenkonzept war eine Verringerung der Beschäftigten um 1302 Mitarbeiter vorgesehen, was ua durch die Schließung der Standorte M, Heidelberg und Schwetzingen erreicht werden sollte. Am Standort M sind infolgedessen im Jahr 2011 alle 369 Arbeitsplätze weggefallen.
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Die Arbeitgeberin kündigte auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 23.2.2011 ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 30.9.2011. Durch die Aufgabe des Standorts M sei der Arbeitsplatz des Klägers entfallen. Unter Bezugnahme auf § 1a KSchG ergebe sich für den Kläger bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung in Höhe von 17 Monatsgehältern, was 46 072 Euro entspreche. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Abfindung von 46 072 Euro wurde ausgezahlt.
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Am 4.10.2011 meldete sich der Kläger zum 1.10.2011 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm Alg ab 1.10.2011 für 540 Tage, allerdings komme der Zahlbetrag des Alg für die Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 wegen des Bezugs einer Entlassungsentschädigung nicht zur Auszahlung (Bescheid vom 28.10.2011). Mit gesondertem Bescheid vom 28.10.2011 stellte die Beklagte das Ruhen des Alg wegen des Bezugs einer Entlassungsentschädigung für den fraglichen Zeitraum fest. Der Kläger erhob Widerspruch und vertrat die Auffassung, der Anspruch auf Alg ruhe nicht, weil er eine Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG erhalten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.12.2011).
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Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 Alg zu zahlen (Urteil vom 24.10.2012). Die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigungsfrist (§ 44 TV AL II) habe hier sieben Monate zum Monatsende betragen. Diese Frist sei bei der Kündigung eingehalten worden. Die fiktive Kündigungsfrist nach § 143a Abs 1 S 4 SGB III aF finde demgegenüber keine Anwendung. Es sei schon zweifelhaft, ob die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG das Alg zum Ruhen bringe. Dies könne aber vorliegend dahinstehen, denn die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr finde keine Anwendung, weil der Arbeitgeber zur fristgebundenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Standortschließung berechtigt gewesen sei.
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Die Beklagte hat Berufung zum LSG eingelegt. Das LSG hat das Urteil des SG Speyer vom 24.10.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Zwar habe nach dem TV AL II eine tarifliche ordentliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende bestanden. Diese Frist sei jedoch nicht maßgeblich, weil aus § 143a Abs 1 S 4 SGB III aF eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr folge. Eine kürzere Kündigungsfrist gelte nicht deshalb, weil der Arbeitgeber berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zu beenden. Auch sei eine Abfindung nach § 1a KSchG nicht in der Weise privilegiert, dass sie den Anspruch auf Alg nicht zum Ruhen bringe.
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Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. § 143a SGB III aF sei auf eine nach Maßgabe des § 1a KSchG gezahlte Entlassungsentschädigung nicht anwendbar. Vielmehr wolle die Regelung Kündigungen privilegieren, die wegen Einhaltung der Vorgaben des § 1a KSchG nicht zu einer rechtlichen Überprüfung gelangten. Der Gesetzgeber habe damit einen Weg schaffen wollen, Zweifelsfragen zu beseitigen. Der Arbeitgeber habe die der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Frist eingehalten.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24. Oktober 2012 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und schließt sich diesem inhaltlich an.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig und in der Sache begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Die angefochtenen Bescheide vom 28.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Zahlung von Alg für die Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 abgelehnt hat.
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Gegenstand der Revision ist das Urteil des LSG vom 23.7.2015, mit dem das zusprechende Urteil des SG Speyer vom 24.10.2012 aufgehoben und die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) abgewiesen worden ist. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Entscheidung des SG wiederherzustellen, weil sich diese im Ergebnis als zutreffend erweist.
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Nach § 118 Abs 1 SGB III aF(in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) setzt ein Anspruch auf Alg voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist (Nr 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (Nr 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr 3). Nach § 119 Abs 1 SGB III aF (in der Fassung desselben Gesetzes) ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht(Beschäftigungslosigkeit - Nr 1), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen - Nr 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit - Nr 3).
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Der Kläger hatte ab 1.10.2011 Anspruch auf Alg dem Grunde nach. Er war nach den Feststellungen des LSG ab 1.10.2011 arbeitslos. Zweifel an der Bereitschaft, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, und seiner Verfügbarkeit im streitigen Zeitraum bestehen nicht. Er hatte sich am 4.10.2011 persönlich arbeitslos gemeldet. Diese Arbeitslosmeldung wirkt auf den 1.10.2011 zurück (§ 122 Abs 3 SGB III aF). Zwar hat sich der Kläger erst nach dem Tag des Beginns der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosmeldung am 4.10.2011 (Dienstag) wirkt aber gemäß § 122 Abs 3 SGB III aF auf den 1.10.2011 zurück, weil sich der Kläger am ersten Tag der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit arbeitslos gemeldet hat. Der 4.10.2011 war der erste Tag der Dienstbereitschaft nach dem Wochenende vom 1. und 2.10.2011 und dem gesetzlichen Feiertag am 3.10.2011 (Montag). Der Kläger erfüllt zum 1.10.2011 auch die Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III aF).
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2. Der Zahlungsanspruch des Klägers auf Alg hat nicht vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 wegen Bezugs einer Entlassungsentschädigung geruht.
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Nach § 143a Abs 1 S 1 und 2 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ruht der Anspruch des Arbeitslosen auf Alg, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) zu erhalten oder zu beanspruchen hat und dessen Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem dieses bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Die Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist das Arbeitsverhältnis ordentlich nur gegen Zahlung einer Abfindung kündbar, ist gemäß § 143a Abs 1 S 4 SGB III aF eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr zu beachten.
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a) Die vom Kläger bezogene "Abfindung" nach § 1a KSchG (aa) ist keine Entlassungsentschädigung iS des § 143a Abs 1 S 1 SGB III aF (bb).
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aa) Der Kläger hat eine Zahlung iS des § 1a KSchG erhalten. Gemäß § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs 2 S 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 S 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Nach § 1a Abs 1 S 2 KSchG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass der Arbeitgeber die Kündigungserklärung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt und den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Nach § 1a Abs 2 KSchG beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
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Es handelt sich um eine Zahlung nach § 1a KSchG, denn der Arbeitgeber hat sich in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auslösenden Kündigungsschreiben vom 23.2.2011 auf dringende betriebliche Erfordernisse berufen und den Arbeitnehmer für den Fall des Verstreichenlassens der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage auf den Abfindungsanspruch in der näher konkretisierten Höhe hingewiesen. Die Zahlung hält sich auch in Bezug auf ihre Höhe in den durch § 1a Abs 2 KSchG gesetzten Grenzen.
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Die nach § 1a KSchG erhaltene Zahlung in Höhe von 46 072 Euro ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Kläger eine Entlassungsentschädigung erhalten hat. Nur für diese Zahlung ist zu prüfen, ob es sich um eine Entlassungsentschädigung iS der Legaldefinition des § 143a Abs 1 S 1 SGB III aF handelt. Dagegen kommt es auf die dem Kläger nach Tarifvertrag zustehende (deutlich geringere) Abfindung nicht an, weil die nach § 1a KSchG geleistete Zahlung den Anspruch auf die tarifliche Abfindung verdrängt. Diese ist auch nicht in der Abfindung nach § 1a KSchG versteckt oder kann neben dieser beansprucht werden(BAG Urteil vom 16.12.2010 - 6 AZR 423/09 - DB 2011, 766 - Juris RdNr 12, 17 f). Die nach Tarifvertrag zustehende Abfindung kann mithin das Ruhen des Alg nach § 143a Abs 1 S 1 SGB III nicht auslösen.
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bb) Die bezogene Leistung ist aber keine Entlassungsentschädigung iS des § 143a Abs 1 S 1 SGB III aF.
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Zwar spricht für eine Einordnung der Leistung nach § 1a KSchG als Entlassungsentschädigung iS der Vorschrift zunächst, dass die Leistung im KSchG selbst als "Abfindungsanspruch" bezeichnet wird (so zB Küttner/Eisemann, Personalbuch, 23. Aufl 2016, Abfindung RdNr 3). Auch kann ein Zusammenhang allgemeiner Art zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Abfindung aufgrund der Systematik des § 1a KSchG nicht in Abrede gestellt werden(vgl auch Schweiger, NZS 2013, 767, 772).
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Gegen eine Berücksichtigung der Abfindung nach § 1a KSchG als Entlassungsentschädigung spricht aber, dass es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Abfindungsanspruchs fehlt. Nach seinem Sinn und Zweck löst § 143a SGB III aF nicht aufgrund jeder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistung das Ruhen des Zahlungsanspruchs auf Alg aus. Der Anspruch ruht nur, wenn entweder das Arbeitsverhältnis vorzeitig, dh ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, beendet wird oder im Falle eines qualifizierten Kündigungsschutzes die fiktiven Fristen nach Abs 1 S 3 und 4 nicht eingehalten werden. Der Anspruch auf Alg ruht allerdings nicht, wenn es an dem gesetzlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung fehlt.
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Für die Abfindung nach § 1a KSchG kann dieser Kausalzusammenhang schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Abfindungsanspruch erst entsteht, nachdem die Arbeitgeberkündigung aufgrund der gesetzlichen Fiktion der §§ 7, 4 S 1 KSchG als rechtswirksam gilt und zudem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist(BAG Urteil vom 10.5.2007 - 2 AZR 45/06 - NJW 2007, 3086 = BAGE 122, 257). Zu diesem Zeitpunkt und in dieser rechtlichen Situation hat der Arbeitgeber keinen Grund mehr, dem (wirksam gekündigten) Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (nach) zu zahlen. Die Zahlung nach § 1a KSchG verfolgt schließlich nicht den Zweck, noch bestehende oder streitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzugelten oder die Zahlung von Arbeitsentgelt zu verschleiern, sondern enthält generell kein Arbeitsentgelt(zum Fehlen des Ursachenzusammenhangs: Voelzke, SGb 2007, 713, 716 f; Peters-Lange/Gagel, NZA 2005, 740, 742; zur Anwendung fiktiver Kündigungsfristen auch Lüdtke in LPK-SGB III, 2. Aufl 2015, § 157 RdNr 9; aA LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.7.2013 - L 1 AL 65/12 - Juris; Schweiger, NZS 2013, 767, 772; Mutschler in KKW, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 158 SGB III RdNr 11; Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 158 RdNr 21).
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Zudem ist die Regelung des § 1a KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 3002) zum 1.1.2004 mit dem Ziel in das KSchG eingefügt worden, eine einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess zu schaffen. Sie dient vorrangig der Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit, indem gegen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Leistung erbracht wird, wie sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren sonst üblicherweise vereinbart oder erstritten wird (Voelzke, SGb 2007, 713, 716 f). Mit Einfügung der Vorschrift in das KSchG war die Erwartung verbunden, dass arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten teilweise vermieden werden könnten. Die Regelung soll also Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung vermeiden. Die Gerichte sollen sich mit der Klärung dieser Frage nicht beschäftigen müssen (vgl BT-Drucks 15/1204, 12). Insofern wäre es widersprüchlich, den vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit vermiedenen Rechtsstreit im Rahmen der Prüfung des § 143a SGB III aF vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachzuholen.
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Da die Zahlung nach § 1a KSchG keine Entlassungsentschädigung iS des § 143a Abs 1 S 1 SGB III aF ist, bringt sie den Zahlungsanspruch auf Alg nicht in der Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 zum Ruhen.
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b) Dieses Ergebnis lässt sich ergänzend mit der Erwägung stützen, dass das BSG wiederholt entschieden hat, dass § 143a Abs 1 S 4 SGB III aF(damals noch § 117 Abs 2 S 3 Nr 2 AFG) einschränkend auszulegen ist (vgl zB BSG Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 260 = SozR 3-4100 § 117 Nr 22 S 161 f mit Anm Kreßel, SGb 2002, 392; Lüdtke in LPK-SGB III, 2. Aufl 2015, § 158 RdNr 13).
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Die einschränkende Auslegung dieser Regelung ist zutreffend damit begründet worden, dass sie innerhalb des Systems des § 143a SGB III aF eine Ausnahme darstellt. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Abs 1 S 4 findet bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers eine Anrechnung der Entlassungsentschädigung nicht statt. Selbst für Fälle, in denen nur eine außerordentliche Kündigung möglich ist, gibt es Regelungen, die eine Abfindung von der Anrechnung freistellen, wenn die fiktive ordentliche Kündigungsfrist (sog soziale Auslauffrist) eingehalten worden ist. Abs 1 S 4 soll deshalb keine Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen ist, den Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen, weil sonst ein "Wertungswiderspruch" zwischen den Regelungen des Abs 1 S 3 Nr 2 Alt 2 und des Abs 1 S 4 entstehen könnte (BSG Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 260 = SozR 3-4100 § 117 Nr 22 S 161 f).
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Zwar stellt die Rechtsprechung des BAG an eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist strenge Anforderungen (BAG Urteil vom 29.3.2007 - 8 AZR 538/06 - AP Nr 4 zu § 613a BGB Widerspruch; BAG Urteil vom 18.3.2010 - 2 AZR 337/08 - NZA-RR 2011, 18). Der Arbeitgeber muss alle denkbaren Lösungsversuche erfolglos unternommen haben, dass er ausnahmsweise eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist auszusprechen berechtigt ist (BAG Urteil vom 5.2.1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 mwN; BAG Urteil vom 18.3.2010 - 2 AZR 337/08 - NZA-RR 2011, 18). Andererseits sind Betriebsstilllegungen typische Situationen, in denen die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist in Betracht kommt (BAG aaO; Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 158 RdNr 30; Mutschler in KKW, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 158 SGB III RdNr 18).
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Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist haben hier zwar nicht vorgelegen, wie das LSG - entgegen dem SG - festgestellt hat (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit dieser Feststellung: BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr 17 jeweils RdNr 26). Andererseits sind Betriebsstilllegungen typische Fälle, die zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB)mit sozialer Auslauffrist berechtigen. Es liegt auch hier ein Wertungswiderspruch vor, wenn im Falle der außerordentlichen Kündigung wegen Betriebsschließung bei Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist die Entlassungsentschädigung von der Anrechnung auf das Alg freigestellt wird (Abs 1 S 3 Nr 2 Alt 2), während die mit geringerem arbeitsrechtlichem Schutz versehene ordentliche Kündigung unter Einhaltung der wiedereröffneten Kündigungsfrist, aber ohne Einhaltung der Jahresfrist, nach Abs 1 S 4 zur Anrechnung der Abfindung führen würde.
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Der Entscheidung des Senats vom 2.5.2012 (B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23) kann nichts anderes entnommen werden. Dort wird zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Zahlung von Alg neben dem Ruhen nach Eintritt einer Sperrzeit auch das Ruhen des Alg nach Maßgabe des § 143a SGB III aF zu prüfen ist(aaO RdNr 34 f). Ein Ruhen nach dieser Vorschrift ist dort aber schon deshalb verneint worden, weil ein Fall des § 143a Abs 1 S 3 Nr 2 Alt 2 SGB III aF vorgelegen hatte. Ein Ruhen nach Abs 1 S 4 der Vorschrift hatte der Senat folglich nicht zu prüfen und musste auch über die Anwendbarkeit der Norm nicht entscheiden.
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3. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Mit dem Urteil des SG ist auch dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt worden, sodass der Senat nur über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
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(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
das Übergangsgeld, - 2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, - 3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und - 2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
- 1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, - 2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und - 3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
- 1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten, - 2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
- 1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, - 2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder - 3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
- 1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten, - 2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
- 1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, - 2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder - 3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.