Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 11 AL 3/17 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:030518UB11AL317R0
bei uns veröffentlicht am03.05.2018

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2015 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg ab 1.8.2011. Nachdem er die Beklagte darüber informiert hatte, dass er ab 11.11.2011 eine Tätigkeit als Maurer bei der Firma M mit einer voraussichtlichen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden aufgenommen habe (Veränderungsmitteilung vom 14.12.2011), berechnete die Beklagte das Alg für den Zeitraum ab 1.11.2011 mit einer vorläufigen Anrechnung von Nebeneinkommen für November iHv 3,50 Euro/Tag und ab Dezember iHv 7,83 Euro/Tag neu (Änderungsbescheide vom 14.12.2011 und 21.12.2011). Der Arbeitgeber legte Lohnunterlagen für Oktober 2011 am 28.12.2011 (Arbeitszeiten in der 40. Kalenderwoche : am 4.10.2011, 5.10.2011 und 6.10.2011 jeweils 8 Stunden, also insgesamt 24 Stunden), für November 2011 am 20.12.2011 (Arbeitszeiten in der 45. KW: am 8.11.2011, 9.11.2011 und 10.11.2011 jeweils 7,5 Stunden, also insgesamt 22,5 Stunden) und für Dezember 2011 am 6.2.2012 (Arbeitszeiten in der 51. KW: 19.12.2011, 21.12.2011 und 22.12.2011 im Umfang von 6,0 Stunden, 6,5 Stunden und 3,5 Stunden, also insgesamt 16 Stunden) vor.

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Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 4.10.2011 bis 23.10.2011 auf, weil der Kläger ab 4.10.2011 wöchentlich 15 Stunden und mehr tätig und damit nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Wegen seiner erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung erst am 24.10.2011 habe auch danach kein Anspruch auf Alg bestanden. Das überzahlte Alg iHv 976 Euro sowie die Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung iHv 251,65 Euro bzw 31,66 Euro seien zu erstatten (Bescheid vom 12.1.2012). Mit der gleichen Begründung hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeiträume vom 8.11.2011 bis 13.12.2011 und vom 19.12.2011 bis 8.1.2012 jeweils ab dem Beginn der Beschäftigung in der jeweiligen KW bis zu den erneuten Vorsprachen des Klägers bei ihr am 14.12.2011 und 9.1.2012 auf und verlangte die Erstattung des in den streitigen Zeiträumen erbrachten Alg sowie der Beiträge zur Kranken- bzw Pflegeversicherung (Bescheide vom 12.1.2012 und 7.3.2012). Für den Zeitraum vom 8.11.2011 bis 13.12.2011 umfasste die geltend gemachte Erstattung Alg iHv 1574,51 Euro sowie Beiträge zur Krankenversicherung iHv 488,50 Euro und Beiträge zur Pflegeversicherung iHv 61,46 Euro. Bezogen auf die Aufhebung der Alg-Bewilligung für den Zeitraum vom 19.12.2011 bis 8.1.2012 verlangte die Beklagte die Erstattung von Alg iHv 913,54 Euro, von Beiträgen zur Krankenversicherung iHv 251,65 Euro und von Beiträgen zur Pflegeversicherung iHv 31,66 Euro.

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Die Anträge des Klägers vom 1.6.2012 und 18.6.2012 auf Rücknahme der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12.1.2012 und 7.3.2012 lehnte die Beklagte ab (Bescheide vom 4.7.2012; Widerspruchsbescheide vom 23.8.2012). Das SG hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.9.2015).

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Nach Vernehmung des Inhabers der früheren M als Zeugen hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 4.7.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.8.2012 verpflichtet, die Bescheide vom 12.1.2012 und 7.3.2012 zurückzunehmen (Urteil vom 16.12.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, in den streitigen Zeiträumen habe kein Anspruch auf Alg bestanden, weil der Kläger jeweils mehr als 15 Stunden gearbeitet habe und seine Arbeitslosigkeit bis zu den erneuten Vorsprachen bei der Beklagten entfallen sei. Die Beklagte sei zu einer Aufhebung der Bewilligung von Alg - jeweils ab Eintritt und für die Dauer der Änderung - berechtigt gewesen, weil der Kläger unter Berücksichtigung der Angaben im Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, hinreichend deutlich belehrt worden sei. An sich sei Folge der Aufhebung, dass er das in diesen Zeiträumen bezogene, von der Beklagten zutreffend ermittelte Alg einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten habe. Es bestehe aber eine Rücknahmeverpflichtung der Beklagten wegen der fehlenden Anhörung vor Erlass der streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die mangels Widerspruchs- oder Klageverfahren auch nicht nachgeholt worden sei. Die fehlende Anhörung mache die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12.1.2012 und 7.3.2012 nicht nur formell rechtswidrig, sondern bedinge auch die rechtliche Wertung, dass die Bewilligung von Sozialleistungen zu Unrecht aufgehoben und Erstattungspflichten zu Unrecht festgestellt worden seien. Dies könne aus § 42 Satz 2 SGB X abgeleitet werden. Während § 42 Satz 1 SGB X für die Aufhebung eines formell rechtswidrigen Verwaltungsaktes generell eine besonders ausgestaltete Kausalität zwischen der formellen Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung verlange, gelte dies nach § 42 Satz 2 SGB X gerade dann nicht, wenn - wie vorliegend - die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt worden sei. Diese Bestimmung habe auch für Entscheidungen nach den §§ 44 und 45 SGB X Bedeutung.

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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Das BSG habe bereits entschieden, dass eine fehlende Anhörung nicht zur Rücknahme nach § 44 SGB X verpflichte. Zudem könne die unterlassene Anhörung im Zugunstenverfahren nachgeholt werden, was vorliegend geschehen sei.

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Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2015 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet und das Urteil des LSG ist aufzuheben. Zu Unrecht hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die angefochtenen, im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der bindenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide hat.

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1. Gegenstand des Verfahrens sind - neben den Entscheidungen der Vorinstanzen - die Bescheide vom 4.7.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.8.2012, mit denen es die Beklagte abgelehnt hat, die Bescheide vom 12.1.2012 und 7.3.2012 zurückzunehmen. Zutreffend verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung der Überprüfungsbescheide vom 4.7.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.8.2012, die Verpflichtungsklage auf die Rücknahme der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide.

11

2. a) Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12.1.2012 und 7.3.2012 ist § 44 Abs 1 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder - hier nicht von Interesse - Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zwar sind Gegenstand der Überprüfung hier Bescheide, mit denen die Beklagte als rechtswidrig erkannte Bewilligungsbescheide nach § 330 Abs 3 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X aufgehoben hat und zugleich die Erstattung von bereits erbrachten Sozialleistungen nach § 50 SGB X gefordert hat. Nach seinem Regelungszweck erfasst § 44 Abs 1 SGB X jedoch nicht nur Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch ein unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger - wie vorliegend - zunächst Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch aufgehoben worden ist(BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr 19; BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 40; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 14).

12

Die Bescheide vom 12.1.2012 und 7.3.2012 waren nicht rechtswidrig iS von § 44 Abs 1 SGB X. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Alg wegen einer nach Erlass des Bescheides eingetretenen wesentlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X aufzuheben(hierzu b). Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 SGB X für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit(Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) lagen vor (hierzu c). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt auch die unterbliebene vorherige Anhörung des Klägers vor Erlass der streitigen Bescheide nicht zu einer Rücknahmeverpflichtung im Überprüfungsverfahren (hierzu d).

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b) Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, hier des Alg bewilligenden Bescheides, setzt nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X voraus, dass eine wesentliche, dh rechtserhebliche, Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu denjenigen eingetreten ist, die bei seinem Erlass maßgebend waren(BSG vom 27.2.1996 - 10 RKg 27/93 - SozR 3-1300 § 48 Nr 47 S 102 f). Dies ist hier der Fall. Bereits mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigungen am 4.10.2011, 8.11.2011 und 19.12.2011 war der Anspruch des Klägers auf Alg wegen Wegfalls der Beschäftigungslosigkeit entfallen.

14

Nach § 118 Abs 1 Nr 1 SGB III in der hier anzuwendenden, bis zum 31.3.2012 geltenden Normfassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848; im Folgenden § 118 SGB III aF)haben Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Alg, wenn sie ua arbeitslos sind. Die hierfür erforderliche Beschäftigungslosigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung unschädlich ist; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 119 Abs 1 Nr 1, Abs 3 Satz 1 SGB III in der Normfassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ). Mit Bezug auf die bis zum 31.12.2004 geltende und inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 118 Abs 2 SGB III aF hat der Senat entschieden und hält hieran fest, dass für die Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung vorrangig auf die (vertraglichen) Vereinbarungen und eine vorausschauende (prognostische) Betrachtungsweise abzustellen ist, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung oder deren Änderung anknüpft. Zu berücksichtigen sind die Merkmale und Umstände, wie sie bei Beschäftigungsbeginn oder bei Änderung der Beschäftigung vorlagen (BSG vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 10; BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 3 RdNr 16 f).

15

Ausgehend von diesen Maßstäben ist das LSG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine Arbeitslosigkeit des Klägers mit dem ersten Tag der jeweiligen Beschäftigungen vom 4.10.2011 bis zum 6.10.2011, vom 8.11.2011 bis zum 10.11.2011 und vom 19.12.2011 bis zum 22.12.2011 entfallen war. Nach dessen tatsächlichen, nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) zur Tätigkeit des Klägers bei der Firma M waren die mündlichen Vereinbarungen von vornherein nicht auf eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf unter 15 Stunden angelegt. Vielmehr war bereits mit dem Beginn der Tätigkeit ein - zeitlich nicht auf lediglich kurzzeitige Beschäftigungen begrenzter - Einsatz des Kläger bei einem Bedarf an Arbeitskräften vorgesehen (vgl zur Beschäftigung auf Abruf: BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 3, RdNr 16 f, 21). Da der Kläger immer jeweils drei Wochentage hintereinander bzw - in dem Zeitraum vom 19.12.2011 bis 22.12.2011 (51. KW) - nur mit eintägiger Unterbrechung beschäftigt war, kann dahingestellt bleiben, ob bei der Prüfung des Umfangs der Beschäftigung auf die Kalender- oder Beschäftigungswoche abzustellen ist (vgl hierzu BSG vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 10; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 138 RdNr 66 mwN, Stand November 2013). Wie sich die Beschäftigungsstunden innerhalb der Woche verteilen, ist grundsätzlich unerheblich (Baldschun in Gagel, SGB II/SGB III, § 138 SGB III RdNr 74, Stand Dezember 2016).

16

Die Aufhebung der Alg-Bewilligung war auch für die Zeiträume nach Beendigung der jeweils mehrtägigen Beschäftigungen bis zu den erneuten Vorsprachen des Klägers bei der Beklagten am 24.10.2011, 14.12.2011 und 9.1.2012, die als Arbeitslosmeldungen zu werten waren, rechtmäßig. Auch insofern lag eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X vor, weil es an der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung(§ 118 Abs 1 Nr 2 SGB III aF) fehlte. Nach § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Dies war hier jeweils mit dem ersten Tag der Aufnahme der Beschäftigungen der Fall. Trotz einer persönlichen Arbeitslosmeldung des Klägers nach der Beschäftigungsaufnahme am 19.12.2011 bei der Beklagten am 20.12.2011 war die Wirkung der Arbeitslosmeldung - wie von der Beklagten angenommen - bis zum 8.1.2012, dem Tag vor einer weiteren Arbeitslosmeldung am 9.1.2012, erloschen. Insofern hatte der Kläger am 21.12.2011 und 22.12.2011 erneut gearbeitet, ohne dies der Beklagten mitzuteilen.

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c) Auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit lagen hier vor (vgl BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 zur Rücknahmepflicht hinsichtlich eines allein unter Verstoß gegen Vertrauensschutzvorschriften ergangenen, bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides). Nach § 330 Abs 3 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit einer der Tatbestände des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB X gegeben ist. Dies ist hier der Fall. Das LSG ist ohne erkennbaren Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass der Kläger seiner sich aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I ergebenden Pflicht zur Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme nicht nachgekommen ist(§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X) bzw eine Unkenntnis des Klägers vom Wegfall seines Alg-Anspruchs jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhte (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das LSG den revisionsrechtlich nur in engen Grenzen überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten hat (vgl nur BSG vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14).

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d) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unterbliebene Anhörung des Klägers vor Erlass der hier zur Überprüfung gestellten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12.1.2012 und 7.3.2012 zu einem Anspruch auf Rücknahme führt. Zwar liegt ein Fehler in der Rechtsanwendung iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X vor, weil die Beklagte dem Kläger vor Erlass dieser Bescheide nicht nach § 24 SGB X angehört hat. Auch betont das Berufungsgericht zu Recht die besondere Bedeutung der Anhörung für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Deren Fehlen räumt dem Betroffenen aber keine dem materiellen Recht zuzuordnende Position ein, die für sich genommen einen Anspruch auf die Durchbrechung der Bindungswirkung im Überprüfungsverfahren rechtfertigt (BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 43; BSG vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 13; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 41, Stand März 2018; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 48, Stand April 2018; aA Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 RdNr 75, Stand Dezember 2017).

19

Bereits aus der Formulierung "und soweit deshalb" in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X lässt sich ableiten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes und dem Nichterbringen einer an sich zustehenden Sozialleistung bestehen muss. Ein solcher Kausalzusammenhang lässt sich nur anhand der materiellen Rechtslage beurteilen. § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an welcher der Senat festhält, dahin zu verstehen, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind(BSG vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr 38 S 108; BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 43 f; BSG vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 28). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 42 SGB X des Entwurfs eines Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 4.8.1978 (BT-Drucks 8/2034), der als § 44 Abs 1 SGB X Gesetz geworden ist, hat der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung ausdrücklich das Wort "soweit" eingefügt(vgl BT-Drucks 8/4022 S 28, 82 zu § 42 RegEntwurf). Damit wollte er hervorheben, dass es nicht Sinn und Zweck des Zugunstenverfahrens sein kann, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht an Sozialleistungen zusteht (BSG vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr 38 S 108). Entsprechend kann auch bei der - vorliegend erforderlichen - entsprechenden Anwendung des § 44 Abs 1 SGB X auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nicht allein die formelle Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidung wegen einer unterbliebenen Anhörung dazu führen, dass eine zu Unrecht erbrachte und vom Sozialleistungsträger zurückgeforderte Sozialleistung behalten werden darf.

20

Dass dem Betroffenen allein aufgrund einer unterbliebenen Anhörung kein unbedingtes Recht zum Behaltendürfen einer an sich nicht zustehenden Sozialleistung eingeräumt wird, lässt sich auch weiteren verfahrensrechtlichen Grundsätzen entnehmen. So kann die Behörde eine unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren (vgl hierzu BSG vom 27.3.1984 - 5a RKn 2/83 - SozR 1200 § 34 Nr 18) und nach § 41 Abs 2 SGB X noch während des Gerichtsverfahrens in einem formalisierten Verfahren nachholen. Entsprechend kann das Gericht nach § 114 Abs 2 Satz 2 SGG auf Antrag eines Beteiligten die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne einer Verfahrenskonzentration sachdienlich ist(vgl hierzu und zu den Anforderungen an ein formalisiertes Verfahren nur BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 19). Wie der Große Senat des BSG zudem bereits betont hat, regeln die §§ 41, 42 SGB X die Folgen von Verfahrensfehlern bei Erlass eines Verwaltungsaktes und befreien die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, trotz dieser Verfahrensfehler ein neues fehlerfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen. Die §§ 41, 42 SGB X enthalten aber keine den Vertrauensschutz der Bürger betreffenden Regelungen dazu, dass eine Verwaltungsbehörde einen Verwaltungsakt, der mangels Anhörung rechtswidrig ist, nicht aufheben und durch einen neuen ersetzen darf(BSG vom 6.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 159, 163 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7 S 12). Die Verwaltung kann vielmehr - dies betont die Beklagte zu Recht - in Bezug auf einen bereits durch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid geregelten Sachverhalt einen die Anhörungserfordernisse berücksichtigenden ersetzenden Verwaltungsakt mit im Wesentlichen demselben Regelungsgegenstand auch während des Gerichtsverfahrens erlassen, soweit die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt ist.

21

3. Der Senat hatte keine Veranlassung zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist zu den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 12.1.2012 und 7.3.2012 nach § 41 Abs 3 SGB X hatte. Hiernach gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet, wenn einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben ist ("Fiktion mangelnden Verschuldens"). Eine solche Wiedereinsetzung muss der Betroffene regelmäßig innerhalb der Jahresfrist beantragen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl 2017, § 45 RdNr 53; BVerwG vom 31.7.2012 - 4 A 5000/10 ua - BVerwGE 144, 1) und glaubhaft machen, dass die rechtzeitige Anfechtung wegen einer fehlenden Begründung oder Anhörung unterblieben ist (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 41 RdNr 36, Stand August 2017). Der anwaltlich vertretene Kläger hat jedoch ausdrücklich nur eine Überprüfung der Bescheide vom 12.1.2012 und 7.3.2012 gemäß § 44 SGB X beantragt und auch nicht geltend bzw glaubhaft gemacht, dass er die Widerspruchsfrist aus den genannten Gründen versäumt habe(vgl zur Glaubhaftmachung einer Kausalität zwischen unterbliebener Anhörung und Fristversäumnis: Gregarek in Jahn, SGB X, § 41 RdNr 42 f, Stand September 2005; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 41 RdNr 25; vgl auch BVerfG vom 31.7.2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl 2001, 1747 f).

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4. Auch bezogen auf die Erstattungsforderungen der Beklagten ergeben sich - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit. Rechtsgrundlage für die mit der Aufhebung des Alg verbundenen Erstattungsverwaltungsakte ist § 50 SGB X iVm § 335 Abs 1 und 5 SGB III. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben wird, sind nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Wurden von der Beklagten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für den Bezieher von Alg gezahlt, hat dieser die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (§ 335 Abs 1 und 5 SGB III). Da die Beklagte - wie dargelegt - zur rückwirkenden Aufhebung des Alg berechtigt war, ergeben sich die von ihr in den Bescheiden vom 12.1.2012 und 7.3.2012 festgesetzten Beträge.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten


(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 118 Leistungen


Die besonderen Leistungen umfassen1.das Übergangsgeld,2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 114


(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist. (2) Hängt die Entscheidung de

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung


(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu erset

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 122 Ausbildungsgeld


(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterst

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Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 11 AL 3/17 R zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 11 AL 3/17 R zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Feb. 2014 - B 4 AS 19/13 R

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 teilweise aufgehoben.

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Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 teilweise aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,75 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision wegen des Zinsanspruches zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Erstattungsbetrages.

2

Die Klägerin lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhielten im Zeitraum vom 1.6.2008 bis 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II.

3

Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 wurde die Leistungsbewilligung für die Klägerin in Höhe von 19,75 Euro aufgehoben und die Erstattung des Betrages verlangt. Nach einer Mahnung durch das Hauptzollamt erstattete der Lebensgefährte der Klägerin den geforderten Betrag im Zeitraum vor dem 5.8.2009.

4

Am 17.10.2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23.10.2008. Daraufhin hob der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit dem Bescheid vom 13.12.2011 auf. Eine Rückzahlung des fraglichen Betrages erfolgte nicht.

5

Die Klägerin hat beim SG Klage auf Rückzahlung des Erstattungsbetrages erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.2.2013). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei als sog echte Leistungsklage zulässig. Der Umstand, dass der Lebensgefährte der Klägerin der Rückzahlungspflicht nachgekommen sei, berühre das Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht. Vielmehr bleibe die Klägerin gegenüber dem Beklagten aktiv legitimiert. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dem Klagebegehren stehe § 40 Abs 1 SGB II in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung iVm § 44 Abs 4 SGB X entgegen. Mit Rücksicht auf die Stellung des Antrages am 17.10.2011 gelte die kürzere Jahresfrist des § 40 Abs 1 S 2 SGB II. Danach habe der Beklagte den Überprüfungsantrag bereits wegen Verfristung ablehnen müssen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 aufgehoben habe, ergebe sich ein Anspruch ebenfalls nicht. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin könne - nachdem der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben worden sei - nur der letzte Bewilligungsbescheid sein. Für die Nachzahlung von Sozialleistungen gelte die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X ohne Weiteres. Habe der Leistungsberechtigte bereits erhaltene Sozialleistungen erstattet und werde der Rückforderungsbescheid aufgehoben, begehre er erneut die Auszahlung von Sozialleistungen. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht als Herstellungsanspruch oder öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch begründet.

6

Die Klägerin hat die vom SG zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Auffassung, sie habe aus den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen Anspruch auf die Zahlung. § 44 Abs 4 SGB X schränke allenfalls die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen ein. Bei der Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen handele es sich schon nicht um Sozialleistungen. Des Weiteren erbringe der Grundsicherungsträger die Leistungen nicht nachträglich.

7

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 19,75 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG) der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.

11

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Begehren auf Rückzahlung des Erstattungsbetrages mit der echten Leistungsklage verfolgen kann (§ 54 Abs 5 SGG). Zwar ist richtige Klageart im Rahmen eines Zugunstenverfahrens bei der Überprüfung einer rechtswidrigen Leistungsablehnung grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG SozR 4-1300 § 44 RdNr 9; BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - NZS 2013, 518, jeweils mwN). Hier war jedoch die Besonderheit zu beachten, dass der Beklagte auf den Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X mit dem Bescheid vom 13.12.2011 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 bereits aufgehoben hat und damit dem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren der Klägerin insoweit nachgekommen ist. Dieser Bescheid enthielt jedoch keine Regelung zur Frage der Rückgewähr des Erstattungsbetrages. Einer zusätzlichen Anfechtung des Ablehnungsbescheides und eines auf die Rücknahme der belastenden Entscheidung gerichteten Verpflichtungsantrages sowie einer Nachholung des Leistungsverfahrens bedurfte es daher ausnahmsweise nicht.

12

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf (Rück-)Zahlung von 19,75 Euro ist § 44 SGB X. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift für die Vergangenheit stehen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende - wie der erkennende Senat bereits ausdrücklich entschieden hat - keine über die gesetzlich normierten Einschränkungen hinausgehenden Besonderheiten des SGB II entgegen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 36).

13

1. Die Klägerin war zur Geltendmachung des Rückzahlungsbetrages materiell berechtigt. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach den Feststellungen des SG der damalige Lebensgefährte der Klägerin den von dem Beklagten auf der Grundlage des § 50 SGB X geforderten Erstattungsbetrag an diesen überwiesen hatte. Die Zahlung erfolgte allein mit Rücksicht auf das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Sozialrechtsverhältnis und ist deshalb allein in diesem Verhältnis rückabzuwickeln. Eine andere Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn die Klägerin den hier streitigen Rückzahlungsanspruch wirksam an ihren früheren Lebensgefährten abgetreten hätte.

14

2. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder - hier nicht von Interesse - Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zutreffend ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass diese Regelung entsprechende Anwendung findet, soweit mit einem Aufhebungsbescheid eine Leistungsbewilligung zurückgenommen worden ist. Die entsprechende Anwendung folgt - wie der 11. Senat des BSG überzeugend ausgeführt hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 19; ebenso BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 21 und 24; BVerwGE 97, 103, 107) - aus dem Regelungszweck der Vorschrift, die nicht nur Fälle erfasst, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist. Dieser Rechtsprechung, der die Literatur überwiegend gefolgt ist (Baumeister in jurisPK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 65; Schütze in von Wulffen/Schütze, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 16 f; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 44 RdNr 22; aA Steinwedel in KassKomm, § 44 RdNr 42, Stand September 2013), schließt sich der Senat an.

15

Der Senat geht davon aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 19,75 Euro allein daraus folgt, dass der Beklagte den ursprünglichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurückgenommen und damit die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des Erstattungsbetrages beseitigt hat. Ob der Beklagte den ursprünglichen - auf § 45 SGB X gestützten - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 zu Recht wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zurückgenommen hat, weil die Voraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt waren, brauchte vom Senat im Übrigen nicht geprüft zu werden, weil der Beklagte den fraglichen Bescheid bereits aufgehoben hat.

16

Zu der Aufhebung wäre der Beklagte zwar ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, die rückwirkende Gewährung des Betrages sei nach § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II ausgeschlossen, nicht verpflichtet gewesen. Denn das BSG hat die Regelung des § 44 Abs 4 S 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs 4 SGB X "schlechthin" ausgeschlossen ist(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 1; BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr 1). Die Verwaltung hat dementsprechend schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X steht folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 3), denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind(so etwa BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 10).

17

Aus dieser Begrenzung der Rücknahmeverpflichtung dürfte andererseits im Umkehrschluss folgen, dass die Verwaltung zur Anwendung der zwingend anzuwendenden Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X verpflichtet bleibt, wenn sie den beanstandeten Verwaltungsakt ungeachtet einer etwaig eingreifenden Verfallfrist zurückgenommen hat. Hierbei ist hinsichtlich des Vollzugs des Rückzahlungsanspruchs nicht auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurückzugreifen. Denn der Anspruch auf die durch Verwaltungsakt zugesprochenen SGB II-Leistungen war von dem Beklagten durch Zahlung erfüllt (§ 362 BGB). Der bereits erfüllte Sozialleistungsanspruch lebt durch die Rücknahme der Aufhebungsentscheidung nicht wieder auf.

18

Hat die Verwaltung einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt zurückgenommen, so ergibt sich der Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 44 Abs 4 S 1 SGB X. Diese Vorschrift ist vom BSG - soweit nicht eine länger zurückliegende Zeit betroffen ist - als zwingend anzuwendende Vollzugsregelung angesehen worden (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 3 mwN). Die genannte Regelung verpflichtet die zuständige Behörde nach der Rücknahme eines Verwaltungsaktes zur Erbringung der bisher vorenthaltenen Leistungen. Sie folgt der dem SGB X zugrundeliegenden Unterscheidung von der Korrektur des Verfügungssatzes von Verwaltungsakten einerseits (§§ 44 bis 49 SGB X) und dem Vollzug der Korrektur in finanzieller Hinsicht andererseits (§ 44 Abs 4, § 50 SGB X; vgl zu dieser Unterscheidung BSGE 61, 134, 156 f = SozR 1300 § 48 Nr 32). Diesem systematischen Konzept entspricht es, die Korrektur des Verfügungssatzes jeweils unmittelbar mit dem finanziellen Ausgleich zu verkoppeln und eine nochmalige Prüfung der Aufhebungsvoraussetzungen bei der finanziellen Korrektur auszuschließen (so zum Verhältnis von § 48 Abs 1 SGB X und § 50 SGB X: BSG 1300 SozR § 50 Nr 16).

19

3. Der Senat kann dies aber im Ergebnis dahinstehen lassen, denn die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Aufhebungsbescheides und zur Erstattung des Rückzahlbetrages war ohnehin nicht durch die Verfallfristen § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II ausgeschlossen. Nach § 44 Abs 4 S 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes erbracht, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs 4 S 2). Für die Berechnung tritt nach S 3 an die Stelle der Rücknahme der Antrag, wenn dieser zur Rücknahme führt. Diese Regelungen werden durch § 40 Abs 1 S 2 SGB II in der Weise modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. § 40 Abs 1 S 2 SGB II ist nach der Übergangsregelung in § 77 Abs 13 SGB II - hier mit Rücksicht auf den am 17.10.2011 gestellten Antrag nicht einschlägig - nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 SGB X, die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (zu den Gründen für die Übergangsregelung Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 77 RdNr 30, Stand 10/11; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 77 RdNr 27).

20

Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II auf die vorliegende Gestaltung scheidet allerdings aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 19; vgl auch schon BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1). Der Senat folgt auch insoweit der überzeugenden Entscheidung des 11. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 44 Nr 19), der eine Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X ausgeschlossen hat, soweit eine Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegen einen Leistungsbezieher über eine bestimmte Geldsumme streitig ist. Danach rechtfertigt es insbesondere der Zweck der Vorschrift nicht, sie auch auf Fälle auszudehnen, in denen es nicht um rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen geht. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift lediglich die materiell-rechtliche Begrenzung rückwirkender Leistungsansprüche prinzipiell für vier Jahre regeln (BT-Drucks 8/2034 S 34). Die analoge Übertragung der Regelung auf die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden scheitert deshalb daran, dass ein dem geregelten nicht vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen ist. Denn die Klägerin fordert nicht die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen, sondern die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Erstattungsbetrages.

21

Die vom 11. Senat des BSG entwickelten Grundsätze sind auf die vorliegende Gestaltung übertragbar. Zwar unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - von demjenigen Sachverhalt, der der Entscheidung des 11. Senats zugrunde lag, dadurch, dass die Verwaltung den Leistungsberechtigten wegen einer Geldforderung aus dem ursprünglichen Rücknahmebescheid noch aktuell in Anspruch genommen hatte. Hingegen war der im vorliegenden Verfahren streitige Erstattungsbetrag in Höhe von 19,75 Euro an den Beklagten bereits gezahlt worden, sodass es um die Rückgewähr dieses Geldbetrages geht. Hieraus folgt jedoch keine anderweitige Bewertung der Interessenlage. Vielmehr geht es auch in der vorliegenden Gestaltung um das rechtliche Schicksal einer von der Behörde rechtswidrig geltend gemachten Erstattungsforderung. Ausschlaggebend ist insoweit, dass derjenige rechtstreue Leistungsberechtigte, der eine von der Behörde geltend gemachte rechtswidrige Erstattungsforderung beglichen hat, im Ergebnis nicht schlechter stehen kann, als wenn diese Zahlung unterblieben wäre. Zudem greift unabhängig von der Frage der auf der Grundlage des § 50 SGB X durch den Leistungsberechtigten erfolgten Erstattung in beiden Konstellationen die Grundüberlegung für die Beschränkung des § 44 Abs 4 SGB X, dass laufende Sozialleistungen wegen ihres Unterhaltscharakters nicht für einen längeren Zeitraum nachgezahlt werden sollen(BT-Drucks 8/2034 S 34; vgl auch Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 28; aA Baumeister in jurisPK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 113, der auf die Schaffung von Rechtssicherheit abstellt), nicht ein. Die Nachzahlung von rechtswidrig vorenthaltenen Sozialleistungen kann dem Einbehalten von rechtswidrig erlangten Erstattungsbeträgen wertungsmäßig nicht gleichgestellt werden.

22

4. Die Revision ist jedoch hinsichtlich der begehrten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit unbegründet; insoweit erfolgte die Klageabweisung zu Recht. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr des ursprünglich an den Beklagten gezahlten Erstattungsbetrages handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 44 Abs 1 SGB I. Unter Geldleistung im Sinne der Regelung über die Verzinsung von Ansprüchen im SGB sind grundsätzlich nur Sozialleistungen zu verstehen (vgl nur Hänlein in KSW, 3. Aufl 2013, § 44 RdNr 2; Wagner, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 44 RdNr 14 jeweils mwN). Nicht ausreichend ist insoweit, dass der Rückzahlung des Erstattungsbetrages ursprünglich die Gewährung von Sozialleistungen zugrunde lag. Der Klägerin kann auch kein Anspruch auf Verzugs- (§ 288 BGB) oder Prozesszinsen (§ 291 BGB) zugebilligt werden. Ein derartiger Anspruch kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn der Hauptanspruch nicht nach § 44 SGB I zu verzinsen ist(vgl nur BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 zu einem Anspruch auf Rückerstattung von vom Arbeitgeber zu Unrecht erstattetem Arbeitslosengeld).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung im Zugunstenverfahren.

2

Für den 1941 geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 8.2.1989 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für Zeiten bis 31.12.1982 verbindlich nach § 1325 Abs 3 RVO festgestellt, darunter elf Monate Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres und 35 Monate Hochschulausbildung (insg 46 Kalendermonate). In der Rentenauskunft vom 8.9.1997 wurden Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht mehr als Schulausbildung erwähnt.

3

Dem Kläger wurde ab 1.6.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit iHv 2708,69 DM monatlich gewährt (bestandskräftiger Bescheid vom 29.3.2001). Auch hierbei wurden Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht als Schulausbildung ausgewiesen ("keine Anrechnung").

4

Im November 2005 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von 46 Kalendermonaten für Anrechnungszeiten mit Schul- und Hochschulausbildung; er wies auf Urteile des BSG vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1) und des Bayerischen LSG vom 10.8.2005 (L 13 R 4204/03) hin. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 20.9.2007). Ein Anspruch auf Rücknahme des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 bestehe nicht, da zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung nur noch ab Vollendung des 17. Lebensjahres hätten berücksichtigt werden können (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI). Aus dem Feststellungsbescheid vom 8.2.1989 könne der Kläger keine höhere Altersrente herleiten. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.1.2008), ebenso das Klage- und Berufungsverfahren (Urteile des SG München vom 23.4.2009 und des Bayerischen LSG vom 12.12.2012). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1) zur Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden teilweise rechtswidrig. Da die Schulzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres infolge einer Gesetzesänderung (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996, BGBl I 1461) rentenrechtlich nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen, hätte die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 8.2.1989 insoweit spätestens im Altersrentenbescheid nach § 149 Abs 5 S 2 SGB VI aufheben müssen. Allein deshalb sei der bestandskräftige Altersrentenbescheid aber nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Denn bis auf den entgegenstehenden Feststellungsbescheid sei der Altersrentenbescheid recht- und verfassungsmäßig ergangen (Hinweis auf BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7; Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris). Insbesondere sei die Gesamtleistungsbewertung (§§ 72, 74 SGB VI, Hinweis auf Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 27/10 R - BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3) unter Berücksichtigung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zutreffend berechnet worden.

5

Aus § 44 Abs 1 SGB X könne der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines günstigeren Altersrentenbescheids herleiten. Diese Norm diene allein der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit. Der Kläger sei aus dem Restitutionsgedanken von § 44 SGB X nur so zu stellen, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden(Hinweis auf BSGE 85, 151, 159 = SozR 3-2600 § 300 Nr 15; BSGE 62, 143, 146 = SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 5). Die Beklagte sei bei Erteilung des Altersrentenbescheids verpflichtet gewesen, die aktuelle Gesetzeslage zugrunde zu legen (Hinweis auf Senatsurteile vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - und - B 13 R 77/07 R - beide in Juris). Ein Vertrauen in den Fortbestand des Feststellungsbescheids sei mit Eintritt der Bestandskraft des Altersrentenbescheids entfallen (Hinweis auf Bayerisches LSG vom 24.5.2011 - L 6 R 332/10; Steinwedel, DAngVers 1989, 372, 374; aA Bayerisches LSG vom 17.12.2009 - L 14 R 916/08). Unanfechtbare Verwaltungsentscheidungen seien nur ausnahmsweise durch eine neue Sachentscheidung zu ändern. Dies entspreche auch dem Verfassungsrecht (Hinweis auf BVerfGE 20, 230, 235; BVerfGE 117, 302, 315 = SozR 4-8100 Art 19 Nr 1 RdNr 32). Der Kläger habe versäumt, fehlerhaftes Handeln der Beklagten innerhalb der geltenden Anfechtungsfristen geltend zu machen. Diesem Ergebnis stehe auch nicht das Urteil des BSG vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1) entgegen.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 64 SGB VI. Die Höhe seiner Altersrente sei unzutreffend berechnet worden (Hinweis auf BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1). Er beruft sich auf schutzwürdiges Vertrauen aus dem bindenden Feststellungsbescheid vom 8.2.1989. Da eine Aufhebung des Feststellungsbescheids nicht mehr möglich sei, hätte die Beklagte die dort festgestellten Zeiten für Schulausbildung bei der Rentengewährung berücksichtigen müssen. Im Übrigen sei die Neuregelung von § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI(idF des WFG) eine unzulässige Verkürzung seiner Rentenanwartschaft. Hierzu sei ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig (47505/10). Ein Verstoß gegen Art 1 des Zusatzprotokolls Nr 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vom 20.3.1952, BGBl II 1879 bzw vom 17.5.2002, BGBl II 1072, Eigentumsschutz) sei nicht ausgeschlossen, sodass die Ruhendstellung des Verfahrens geboten sei. Jedenfalls liege auch eine Rechtsbeeinträchtigung aus Art 3 GG und Art 14 GG vor.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2012 und des Sozialgerichts München vom 23. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2008 zu verpflichten, unter Rücknahme des Altersrentenbescheids vom 29. März 2001 die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung entsprechend dem Bescheid vom 8. Februar 1989 in Höhe von insgesamt 46 Monaten zu berücksichtigen und zu bewerten.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 habe sie die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung dem geltenden Recht entsprechend berücksichtigt. § 44 Abs 1 S 1 SGB X sei dahin auszulegen, dass die begehrte Sozialleistung aus materiell-rechtlichen Gründen zu Unrecht vorenthalten worden sein müsse. Hierfür beruft sie sich auf Rechtsprechung des BSG (vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr 38; vom 10.12.1985 - 10 RKg 14/85 - SozR 5870 § 2 Nr 44). Für eine Ruhendstellung des Verfahrens bestehe kein Anlass.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

11

I. Der Senat sieht sich an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Die Voraussetzungen für die Ruhendstellung des Verfahrens (§ 202 SGG iVm § 251 ZPO; vgl BSG SozR 1750 § 251 Nr 1) liegen mangels übereinstimmender Anträge nicht vor (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl 2012, Vor § 114 RdNr 4 mwN). Auch wenn der Kläger die Ruhendstellung für geboten hält, hat die Beklagte dem widersprochen. Es kommt auch keine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs 2 SGG in Betracht. Der Hinweis des Klägers auf ein vor dem EGMR anhängiges Verfahren zu Anrechnungszeiten wegen Ausbildung (47505/10) reicht hierfür nicht aus. Den Urteilen des EGMR kommt lediglich eine begrenzte materielle Rechtskraft zu, die nach Art 46 EMRK nur für die an dem Verfahren beteiligten Vertragsparteien verbindlich gilt (vgl BVerfGE 111, 307, 320). Angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Anrechnung von Schulzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres und zur rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre (vgl die Nachweise unter II.2.b) besteht kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens.

12

II. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.9.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2008, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 teilweise, soweit es um die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für Schulausbildung geht, zurückzunehmen und dem Kläger unter Zugrundelegung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres höhere Altersrente zu gewähren. Die Ablehnung ist zu Recht erfolgt. Dem Kläger steht keine höhere Rente zu, als ihm mit Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 unter Berücksichtigung der dortigen Anrechnungszeiten wegen Ausbildung bewilligt worden ist.

13

Einzig denkbare Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 SGB X in Bezug auf den bestandskräftigen Altersrentenbescheid. Das LSG ist zutreffend von einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 13 zitiert nach juris)ausgegangen. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

14

Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der in Abs 1 nicht ausdrücklich geregelte Anspruch auf eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ergibt sich aus § 44 Abs 2 S 1 SGB X. Der bestandskräftige Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 ist insofern ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, als er nicht die jetzt begehrte höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten gewährt. In dieser Hinsicht verlangt der Kläger die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, durch den Sozialleistungen iS von § 44 Abs 1 SGB X zu Unrecht nicht in der begehrten Höhe erbracht worden seien(vgl BSGE 55, 87, 88 = SozR 1300 § 44 Nr 4; BSG SozR 1300 § 44 Nr 38 S 107).

15

Die Voraussetzung (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X), dass bei Erlass des Altersrentenbescheids das Recht unrichtig angewandt worden sein muss, ist jedoch nicht erfüllt. Selbst wenn der Altersrentenbescheid allein wegen der unterbliebenen Aufhebung des bindenden Vormerkungsbescheids objektiv rechtswidrig ergangen ist (1.), kann der Kläger die Rücknahme des Altersrentenbescheids weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft verlangen, weil dieser bei seinem Erlass der materiellen Rechtslage entsprach (2.). Auch aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes folgt nichts anderes (3.). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (4.).

16

1. Das Recht war bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 insoweit unrichtig angewandt worden, als die Beklagte es versäumt hatte, nach § 149 Abs 5 S 2 SGB VI(idF vom 16.12.1997, BGBl I 2970) den Vormerkungsbescheid vom 8.2.1989 spätestens "im Rentenbescheid" aufzuheben, soweit es um Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres ging. Im Vormerkungsbescheid vom 8.2.1989 waren - von insgesamt 46 Monaten mit Schul- und Hochschulzeiten - elf Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres als sog Ausfallzeiten anerkannt worden. Der Begriff Anrechnungszeit ist in § 58 SGB VI(idF des Rentenreformgesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2261 mit Wirkung vom 1.1.1992 ) an die Stelle des Begriffs der vormaligen "Ausfallzeit" getreten (§ 300 Abs 4 S 2 SGB VI; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 2 S 9; SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 15 zitiert nach juris). Unerheblich ist auch, dass der Vormerkungsbescheid nach § 1325 Abs 3 RVO vor Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 ergangen ist. § 1325 Abs 3 S 1 und 2 RVO(idF vom 19.12.1986, BGBl I 2586) entsprechen der Vorschrift des § 149 Abs 5 S 1 und 3 SGB VI(idF vom 16.12.1997, BGBl I 2970).

17

Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids ist es, bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr, vgl BSGE 56, 165, 171 f = SozR 1300 § 45 Nr 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr 15). Der Vormerkungsbescheid, der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, stellt rechtserhebliche Tatbestände verbindlich fest mit der Folge, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 16 zitiert nach juris mwN). Hingegen ist die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten nicht Gegenstand des Vormerkungsbescheids (vgl § 149 Abs 5 S 3 SGB VI; BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 6).

18

Da der Vormerkungsbescheid nicht aufgehoben worden war und sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hatte (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 18 zitiert nach juris), waren die dort enthaltenen Regelungen im Hinblick auf ihren Rechtscharakter und den zeitlichen Umfang für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden (vgl BSG aaO; ferner Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 16).

19

Dem standen auch nicht die später erfolgten Gesetzesänderungen zur Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten entgegen (hier durch § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG zum 1.1.1997). Vielmehr stellt § 149 Abs 5 S 2 SGB VI klar, dass auch bei Gesetzesänderungen die mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid über Tatbestände von rentenrechtlicher Relevanz mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sind(vgl Senatsurteile vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 16; vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 16; ferner BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 20 zitiert nach juris). Die Aufhebung des der geänderten Gesetzeslage nicht mehr entsprechenden Vormerkungsbescheids aber hatte die Beklagte versäumt. Allerdings hat sie die aktuelle materielle Gesetzeslage bei Erteilung des Altersrentenbescheids zutreffend umgesetzt (vgl dazu noch unter 2.b).

20

2. Wie der Konflikt zwischen den beiden - sich hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung entgegenstehenden - bestandskräftigen Bescheide zu lösen ist, ergibt sich aus § 44 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit bzw nach § 44 Abs 2 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft. In Anwendung dieser Vorschrift genügt die fehlerhaft unterbliebene Aufhebung des Vormerkungsbescheids allein nicht, um einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Altersrentenbescheids und Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der im Vormerkungsbescheid festgestellten Zeiten der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres begründen zu können.

21

a) Während der Wortlaut von § 44 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X ("und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind") einen Zusammenhang zwischen der unrichtigen Rechtsanwendung bei Erlass des Verwaltungsakts (hier: unterlassene Anwendung von § 149 Abs 5 S 2 SGB VI) und dem Nichterbringen der begehrten Sozialleistung (hier: höhere Altersrente) herstellt, setzt § 44 Abs 2 S 1 SGB X keinen solchen Zusammenhang voraus(zum Verhältnis von § 44 Abs 1 zu Abs 2 SGB X, vgl BSGE 61, 184 = SozR 1300 § 44 Nr 26 mwN). Es wäre jedoch nicht folgerichtig, nach materiellem Recht nicht zustehende Sozialleistungen zwar nicht für die Vergangenheit, jedoch mit Wirkung für die Zukunft (ab dem Überprüfungsantrag) zu gewähren (vgl Steinwedel, DAngVers 1989, 372, 373 f). Daher ist insofern eine einheitliche Auslegung und Anwendung beider Normen geboten.

22

§ 44 SGB X soll dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung verschaffen und der Verwaltungsbehörde zur Herstellung materieller Gerechtigkeit die Möglichkeit eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers dessen Rücknahme nur dann in Betracht kommen, soweit eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Behörde zu Ungunsten des Antragstellers falsch gehandelt hat (vgl BT-Drucks 8/4022 S 82). Ansonsten soll der Verwaltungsakt bestehen bleiben. Nicht Sinn und Zweck des Zugunstenverfahrens kann es daher sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (so BSG SozR 1300 § 44 Nr 38 S 108; vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 44 SGB X RdNr 40 ff; ders in DAngVers 1989, 372, 374). Hierfür lässt sich zudem der Restitutionsgedanke anführen, der § 44 SGB X allgemein zugrunde liegt(vgl BSGE 62, 143, 146 = SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 5 S 13). Nicht zuletzt verfolgt diesen Zweck auch die Regelung des § 48 Abs 3 SGB X, die verhindern soll, dass die zu hohe Leistung, die durch einen Fehler entstanden ist, durch eine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird; dh materielles Unrecht soll nicht weiter wachsen (vgl BSG SozR 1300 § 44 Nr 38 S 108 unter Hinweis auf BSGE 63, 259 = SozR 1300 § 48 Nr 49 und SozR 1300 § 48 Nr 51; vgl auch BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 15). Nach diesen Maßstäben lag im Zeitpunkt der Erteilung des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 ein der materiellen Rechtslage widersprechender Altersrentenbescheid nicht vor.

23

b) Der Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 war im Zeitpunkt seiner Erteilung materiell recht- und verfassungsmäßig ergangen. Nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI(idF des WFG) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Von dieser am 1.1.1997 (durch das WFG) in Kraft getretenen Rechtsänderung war bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 auszugehen (§ 300 Abs 1 SGB VI). Auf dieser Rechtslage hatte die Beklagte auch bereits die zutreffende Rentenauskunft vom 8.9.1997 erteilt.

24

Die Vorschrift des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI(idF des WFG), die - im Gegensatz zum früheren Recht - nur noch solche Zeiten einer Ausbildung als rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten anerkennt, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert wurden, ist verfassungsgemäß. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um eine unzulässige Verkürzung seiner Rentenanwartschaft. Der Senat hat sich der Entscheidung des BVerfG vom 27.2.2007 angeschlossen, mit der es über die im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden hat (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7)und verweist zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf seine Urteile vom 13.11.2008 (B 13 R 43/07 R; B 13 R 77/07 R - die Verfassungsbeschwerde gegen das letztere Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG vom 7.4.2010 - 1 BvR 718/09).

25

Im Ergebnis hat die Beklagte daher zu Recht 32 Monate an Hochschulausbildung als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 1 Nr 2 SGB VI) und die Zeiträume, in denen neben der Hochschulausbildung eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 1 Nr 1b SGB VI) berücksichtigt. Gegen die Berechnung seiner Altersrente im Übrigen hat sich der Kläger nicht gewandt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend erfolgt sein könnte (zur Gesamtleistungsbewertung nach §§ 72, 74 SGB VI bei schulischen Ausbildungszeiten nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG vgl Senatsurteil vom 20.10.2010 - B 13 R 23/10 R - Juris; BSG SozR 4-2600 § 72 Nr 3).

26

3. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann er sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

27

a) Es ist bereits fraglich, ob die Regelung des § 149 Abs 5 S 2 SGB VI (idF vom 16.12.1997, BGBl I 2970) auf Vertrauensschutz abzielt. Sie stellt eine spezielle Verfahrensvorschrift des Rentenrechts dar und verdrängt § 48 SGB X(vgl BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 20 zitiert nach juris); die vereinfachte Aufhebung der festgestellten Daten des Versicherungsverlaufs im Fall nachträglich eingetretener Gesetzesänderungen lässt sie sogar ohne Anhörung nach § 24 SGB X zu(vgl Kohl in GK-SGB VI, Stand April 2009, § 149 RdNr 64 ff). Damit regelt die Norm gerade Ausnahmen von der Anwendung vertrauensschützender Vorschriften (§§ 24, 48 SGB X; vgl Steinwedel, DAngVers 1989, 372, 374). Um den durch § 149 Abs 5 S 2 SGB X entstehenden Verwaltungsaufwand gering zu halten, ist den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit eingeräumt worden, die an sich durch jede Rechtsänderung bedingte Pflicht der Aufhebung von änderungsbedürftigen Vormerkungsbescheiden auch noch im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen(vgl BT-Drucks 13/8994, Zu Art 4, Zu Nr 1b , S 69). Diesem Erfordernis ist selbst dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid oder im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22) bzw in einem gesonderten Bescheid getroffen wird (Senatsurteile vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 - Juris RdNr 16; vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17).

28

b) Jedenfalls kann der Kläger nach Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGG) des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 keinen Vertrauensschutz aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids vom 8.2.1989 mehr herleiten. Denn spätestens bei Erlass dieses Bescheids musste er davon ausgehen, dass die hierin getroffenen Feststellungen zu seinen Ausbildungs-Anrechnungszeiten rechtsverbindlich werden, wenn er sich nicht mit dem zulässigen Rechtsbehelf des Widerspruchs dagegen zur Wehr setzt. Hiervon hat der Kläger allerdings keinen Gebrauch gemacht. Selbst dann aber hätte die Beklagte, wie oben erörtert, den entgegenstehenden Feststellungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid aufheben können (§ 149 Abs 5 S 2 SGB VI). Der Kläger kann jedoch im Verfahren nach § 44 SGB X nicht besser gestellt werden, als hätte er fristgerecht Widerspruch eingelegt(so bereits BSG vom 27.3.1984 - SozR 1200 § 34 Nr 18 S 70 für einen Anhörungsfehler).

29

Im Übrigen war dem Kläger nicht erst seit Erlass des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 bekannt, dass die Schulzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres abweichend von den Feststellungen des Vormerkungsbescheids bei der Rentenbewilligung nicht mehr berücksichtigt werden würden. Dies war ihm bereits mehr als drei Jahre (im September 1997) vor Erteilung des Rentenbescheids durch eine der materiellen Rechtslage entsprechende unverbindliche Rentenauskunft (§ 109 Abs 1 SGB VI) mitgeteilt worden.

30

c) Diesem Ergebnis steht auch nicht Rechtsprechung anderer Senate entgegen. Der 14. Senat des BSG (Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 42 ff) und der 9. Senat (Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 56 f; ähnlich bereits Urteil vom 8.3.1995 - 9 RV 7/93 - Juris RdNr 17) halten § 44 Abs 1 S 1 SGB X - abweichend von dem og Grundsatz, dass es nicht Sinn des Zugunstenverfahrens sei, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe - auch dann für (entsprechend) anwendbar, wenn die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftig gewordenen Widerrufs- bzw Rückforderungsbescheids allein auf der Verletzung von vertrauensschützenden Vorschriften beruht(dieser Rspr folgend: Schütze in von Wulffen, 8. Aufl 2014, SGB X, § 44 RdNr 7; Merten in Hauck/Noftz, Stand Dezember 2012, SGB X, K § 44 RdNr 50; Rüfner in Wannagat, Stand Mai 2002, SGB X, § 44 RdNr 26 f; Baumeister in jurisPK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 73; zur Darstellung des Meinungsstands vgl Senatsurteil vom 1.7.2010 - BSG SozR 4-2600 § 48 RdNr 43 ff).

31

Der Senat kann weiterhin offenlassen, ob er dieser Rechtsprechung folgt. Denn eine Konstellation, in der sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen kann, liegt - wie oben ausgeführt - nicht vor. Anders als in den vom 14. und 9. Senat entschiedenen Fällen geht es dem Kläger um das Vorenthalten einer Sozialleistung (§ 44 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 SGB X in direkter Anwendung). Er hat keine Vertrauensposition wegen langjährig zu Unrecht bezogener Sozialleistungen erworben, die ihm durch einen Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft entzogen bzw durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit darüber hinaus auch zurückgefordert worden waren, sodass erheblich werden könnte, ob Vertrauensschutzvorschriften ein eigenständiger materieller Rechtsgrund für den Weiterbezug unter Verstoß gegen das materielle Leistungsrecht bewilligter Sozialleistungen sind (so aber die Konstellationen in den Urteilen des 9. Senats vom 8.3.1995 - 9 RV 7/93 - und vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 54 sowie des 14. Senats vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 38 f). Denn der Kläger hat nie ihm materiell nicht zustehende Leistungen erhalten. Schließlich liegt auch keine Abweichung vom Urteil des 4. Senats vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R - BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1) vor. Dort ging es nicht um die Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Rentenbescheids, sodass der Anwendungsbereich des § 44 SGB X von vornherein nicht betroffen war. Eines Anfrageverfahrens nach § 41 SGG bedarf es nicht.

32

4. Dieses Ergebnis ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 7.2.2012 - BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 27) gehört zu den tragenden Prinzipien des Rechtsstaats der Grundsatz, dass nach Abschluss eines Verfahrens durch unanfechtbare Entscheidung allenfalls ausnahmsweise eine neue Entscheidung in der Sache möglich ist. Demgemäß ist die öffentliche Gewalt von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, rechtswidrige Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf ihren formellen Rechtsbestand auf Antrag oder von Amts wegen zu beseitigen (vgl BVerfGE 20, 230, 235; BVerfGE 117, 302, 315 = SozR 4-8100 Art 19 Nr 1 RdNr 32). Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der (materiellen) Gerechtigkeit abzuwägen. Über das hiernach verfassungsrechtlich Gebotene ist der Gesetzgeber mit der am 1.1.1981 in Kraft getretenen Regelung von § 44 Abs 1 SGB X bereits hinausgegangen(vgl Senatsurteil aaO, RdNr 28 mwN).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

2

Auf den Antrag der 1955 geborenen Klägerin auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II, dem sie den Bescheid der Agentur für Arbeit Reutlingen vom 22.8.2011 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom September 2011 bis Februar 2013 iHv 20,85 Euro kalendertäglich beifügte, erkannte der Beklagte Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom Januar 2012 bis Juli 2012 zu (Bescheid vom 9.2.2012). Nur für die Monate Januar/Februar 2012 rechnete er Alg in unterschiedlicher Höhe an; ab März 2012 berücksichtigte er kein Einkommen.

3

Nachdem der Beklagte bemerkt hatte, dass die Klägerin über den Februar 2012 hinaus weiterhin Alg bezogen hatte, hörte er sie mit Fristsetzung bis 26.7.2012 zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von überzahlten SGB II-Leistungen an (Schreiben vom 9.7.2012). Die Klägerin führte ua aus, sich keiner Schuld bewusst zu sein, weil sie im Leistungsantrag den Alg-Bezug angegeben habe; im SGB II-Bescheid sei dies auch angerechnet worden (Schreiben vom 27.7.2012). Bereits am letzten Tag der Anhörungsfrist hob der Beklagte die SGB II-Leistungen - gestützt auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X - teilweise in Höhe von 2393,70 Euro auf und forderte diese zurück(Bescheid vom 26.7.2012; für Februar 2012 in Höhe von 11,70 Euro, für März bis Juli 2012 in Höhe von monatlich 595,50 Euro). Dem hiergegen gerichteten Widerspruch, mit welchem die Klägerin das Verschulden des Beklagten an der Überzahlung geltend machte, gab der Beklagte nur zu einem geringen Teil statt (Reduzierung der Erstattungsforderung auf insgesamt 2329,01 Euro) und wies den Widerspruch im Übrigen - nunmehr gestützt auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X - als unbegründet zurück. Die Klägerin habe erkennen können und müssen, dass eine erhebliche Differenz der Leistungshöhe in den einzelnen Monaten bestehe (Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012).

4

Im sozialgerichtlichen Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, ihr sei der Grund für die geänderte Leistungshöhe ab März 2012 mangels Kenntnis der Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Beklagten und der Agentur für Arbeit nicht klar gewesen. Der Bewilligungsbescheid sei höchst kompliziert. Sie habe alle Umstände mitgeteilt und davon ausgehen dürfen, dass die Berechnung richtig durchführt werde. Mit ihrer gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG (vom 30.9.2013) eingelegten Berufung hat sie eingeschränkte Sprachkenntnisse und eine starke psychische Beeinträchtigung geltend gemacht und die fehlende Nachvollziehbarkeit der komplexen und unübersichtlichen Darstellungen im Leistungsbescheid des Beklagten beanstandet. Nach Hinweis des Berichterstatters des LSG an den Beklagten, dass die Anhörung zu den Voraussetzungen des § 45 SGB X, auf den der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid erstmals gestützt habe, problematisch sei(Verfügung vom 13.3.2015), hat der Beklagte der Klägerin mit Frist bis 25.3.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten teilweisen Rücknahme der Leistungen und zu dem Vorwurf gegeben, ihr sei die fehlerhafte Bewilligung bekannt gewesen bzw sie habe erkennen können, dass ihr die Leistungen in dieser Höhe nicht zugestanden hätten. Nehme sie die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahr, könnten für sie positive Umstände nicht berücksichtigt werden; nach Ablauf der Anhörungsfrist müsse sie mit einer Entscheidung rechnen, die ihr durch Bescheid mitgeteilt werde (Schreiben des Beklagten vom 18.3.2015).

5

Das LSG hat der Berufung der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben (Urteil vom 26.3.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid leide an einem Anhörungsmangel, weil die Klägerin zu der erstmals im Widerspruchsbescheid angeführten inneren Tatsache der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Erst im gerichtlichen Verfahren habe sie umfassender zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sowie zu ihrer Urteils-, Kritik- und Einsichtsfähigkeit vorgetragen. Im Gerichtsverfahren habe der Beklagte die fehlende Anhörung nicht nachgeholt. Die mit Schreiben vom 18.3.2015 gesetzte Äußerungsfrist bis zum 25.3.2015 - unter Berücksichtigung von Brieflaufzeiten von nur 4 Tagen einschließlich Samstag/Sonntag - sei für die Abfassung einer Stellungnahme, ggf nach Rücksprache mit dem Bevollmächtigten der Klägerin, der seinen Sitz nicht an ihrem Wohnsitz habe, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin aus dem Widerspruchsbescheid und dem gerichtlichen Verfahren die Gründe des Beklagten für die Annahme grober Fahrlässigkeit bekannt seien, zu kurz gewesen. Die von dem Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens sei als nicht sachdienlich abzulehnen.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 1 SGB X und § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X, von § 114 Abs 2 S 1 SGG sowie des Gebots rechtlichen Gehörs. Eine Verletzung des § 24 SGB X liege vor, weil das LSG die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt habe. Der Wechsel der Rechtsgrundlage von § 48 SGB X zu § 45 SGB X erfordere nicht stets eine erneute Anhörung. Bereits im Widerspruchsbescheid habe er Äußerungen der Klägerin zum Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung umfassend gewürdigt. § 41 SGB X sei verletzt, weil das Berufungsgericht eine Anhörungsfrist von zwingend mehr als 4 Tagen ohne Beachtung von Einzelfallumständen verlangt habe. Anders als bei einer erstmaligen Anhörung sei zu erwarten gewesen, dass sich die Klägerin bzw ihr Prozessbevollmächtigter eine Woche vor der mündlichen Verhandlung in dem bereits lange andauernden Gerichtsverfahren mit der Sache befasst hätten. Ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sei darin zu sehen, dass in dem Hinweis des Berichterstatters - mit zu kurzer Frist zur Stellungnahme - allein auf die Anhörungsproblematik, nicht aber auch auf die Heilungsmöglichkeit hingewiesen worden sei, weshalb eine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliege. Das LSG habe auch gegen § 114 Abs 2 S 1 SGG verstoßen, indem es seinen Aussetzungsantrag abgelehnt habe. Wegen des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör sei das Aussetzungsermessen auf Null reduziert und das Gericht zur Aussetzung verpflichtet gewesen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.03.2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.09.2013 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie führt aus, eine erneute Anhörung durch den Beklagten sei stets erforderlich und ein gerichtlicher Hinweis nicht notwendig gewesen. Es fehle an einer ordnungsgemäß nachgeholten Anhörung im Berufungsverfahren, weil das Schreiben an sie und nicht an ihren Bevollmächtigten gerichtet gewesen sei. Eine Pflicht des Gerichts, dem Beklagten "auf die Sprünge zu helfen", habe nicht bestanden. Nach dem Hinweis des LSG habe dieser ausreichend Zeit für eine Stellungnahme gehabt und eine solche in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auch abgegeben. Das Berufungsgericht sei nicht zur Aussetzung der Verhandlung zur Heilung des Anhörungsmangels verpflichtet gewesen. Eine Fristeinräumung zur Ermöglichung der Heilung wäre mit der verfassungsrechtlichen Position der Klägerin auch nicht vereinbar.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.7.2012 idF des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2012 wegen eines Anhörungsmangels formell rechtswidrig und daher aufzuheben war (1). Das LSG hat weder § 114 Abs 2 S 2 SGG(2) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten verletzt (3).

11

1. Das LSG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.7.2012 idF des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2012 zu Recht ungeachtet der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil der Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat (a) und dieser Anhörungsmangel auch weder im Widerspruchsverfahren (b) noch im Gerichtsverfahren (c) geheilt worden ist.

12

a) Der Aufhebungsanspruch der Klägerin folgt aus § 42 Abs 1 S 1 und 2 SGB X, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes allein deshalb beansprucht werden kann, weil die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt worden ist. Nach § 24 Abs 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen abgesehen werden.

13

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Klägerin schon deshalb fehlte, weil der Beklagte den Aufhebungsbescheid auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X und sodann den Widerspruchsbescheid auf § 45 Abs 1, Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X gestützt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für den Fall, dass sich eine Behörde erstmals im Widerspruchsbescheid auf die innere Tatsache, dass die betroffene Person die Rechtswidrigkeit des Bescheids zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, bezieht, weil sie den Ausgangsbescheid noch auf § 48 SGB X gestützt hat, erneut Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme einzuräumen(BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2, RdNr 12 f). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom 9.7.2012 vor Erlass des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nur auf den Aufhebungsgrund der Einkommenserzielung, nicht jedoch auf die subjektiven Gesichtspunkte einer Rücknahme wegen grob fahrlässigem Verhalten bzw grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung hingewiesen hat.

14

b) Das Vorbringen der Revision, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG unzutreffend angewandt und damit § 24 SGB X verletzt, weil es trotz vom Beklagten substantiiert dargelegter Indizien isoliert nur auf rein formale Kriterien abstelle und damit unabhängig vom Einzelfall in der vorliegenden Konstellation generell eine erneute formalisierte Anhörung auch im Vorverfahren für erforderlich erachte, geht ins Leere.

15

Es bedarf keiner Entscheidung des Senats darüber, ob eine erneute (§ 24 SGB X)oder nachzuholende Anhörung (§ 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X) im Widerspruchsverfahren im Einzelfall entbehrlich sein kann, wenn der Betroffene die von der Behörde (bewusst oder unbewusst) unterlassene Verfahrenshandlung der Anhörung selbst vornimmt, die im Ergebnis das bewirkt, was herbeizuführen der Behörde oblag (offen gelassen von BSG Urteil vom 26.9.1991 - 4 RK 4/91 - BSGE 69, 247, 253 f = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 10 f - juris RdNr 32, 35). Eine Heilung des Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, dh alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 § 12 Nr 1, RdNr 35; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 21 mwN), nennt. Hier fehlte es schon an der Bezeichnung der Umstände, aus denen der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin abgeleitet hat.

16

Unbesehen des Umstandes, dass der Klägerin die erheblichen Tatsachen iS des § 24 Abs 1 SGB X mit dem Ausgangsbescheid nicht vollständig bekannt gegeben waren, hat sie sich nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG, die der Beklagte nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat(§ 163 SGG), im Widerspruchsverfahren auch nicht sachgerecht und vollständig zur erforderlichen grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit äußern können. Sie hat insbesondere erst im Gerichtsverfahren zu ihren Sprachschwierigkeiten, ihrer psychischen Beeinträchtigung und ihrer Unkenntnis von der Berechnungsgrundlage sowie zur Kompliziertheit der Berechnungen vorgetragen. Es ist daher - entgegen der Ansicht des Beklagten - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner nur in engen Grenzen überprüfbaren Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Klägerin vor Erlass des Widerspruchsbescheids Äußerungsmöglichkeiten versagt geblieben sind, weil sie sich zwar allgemein zum "Verschulden" geäußert, jedoch erst im Gerichtsverfahren umfassender zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und zu ihrer Urteils-, Kritik- und Einsichtsfähigkeit vorgetragen habe. Durch ein Teilvorbringen - wie hier - kann die fehlende Anhörung nicht ordnungsgemäß nachgeholt und der Verfahrensfehler nicht geheilt werden.

17

c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anhörungsmangel auch im gerichtlichen Verfahren vor dem SG und dem LSG nicht geheilt worden ist.

18

Zwar ist nach § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X idF des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl I 1983) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn ua die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird.

19

Nach der Rechtsprechung des Senats, zu deren Aufgabe kein Anlass besteht, setzt die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens aber voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2, RdNr 15; zustimmend hierzu Vogelgesang, SGb 2011, 483, 484; BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 § 12 Nr 1, RdNr 39; für die Notwendigkeit des durch die Behörde selbst durchzuführenden Anhörungsverfahrens mit zumindest formloser Entscheidung über das Festhalten an ihrer Entscheidung bereits BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 15).

20

Nach diesen Maßstäben für eine ordnungsgemäße Anhörung begegnet die von dem Beklagten während des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 18.3.2015 eingeleitete Anhörung in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Es ist fraglich, ob - wie der Beklagte meint - die mit diesem Schreiben für die Klägerin bestimmte Anhörungsfrist bis 25.3.2015 nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen anzusehen ist (zur "Regelanhörungszeit" von 2 Wochen vgl BSG Urteil vom 23.8.2005 - B 4 RA 29/04 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 18; zur gerichtlichen Überprüfbarkeit und Berücksichtigung der Einzelfallumstände vgl BSG Urteil vom 24.7.1980 - 5 RKnU 1/79 - SozR 1200 § 34 Nr 12 S 53). Eine unangemessen kurze Frist steht dabei der unterlassenen Anhörung gleich (vgl zu einer nur einwöchigen Frist: BSG Urteil vom 14.11.1984 - 1 RA 3/84 - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 24.7.1980 - 5 RKnU 1/79 - SozR 1200 § 34 Nr 12 S 54)ohne dass zu prüfen ist, ob der Betroffene sich auch tatsächlich zu dem Verwaltungsakt geäußert hatte oder hätte äußern wollen (Mutschler in Kasseler Kommentar, § 24 SGB X RdNr 18 f mwN, Stand September 2015). Der Heilung des Anhörungsmangels könnte auch entgegenstehen, dass der Beklagte auch für den Fall der Nichtäußerung im nachgeholten Anhörungsverfahren eine Entscheidung durch Bescheid angekündigt, eine Mitteilung an die Klägerin jedoch unterlassen hat. Für eine abschließende Stellungnahme im Sinne eines vom Senat geforderten formalisierten Verfahrens genügt jedenfalls nicht eine Äußerung der Behörde gegenüber dem Gericht bzw eine Klageerwiderung oder der Austausch von Schriftsätzen unter Wiedergabe der Standpunkte (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 39; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 144/10 R, juris RdNr 21; BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 15).

21

Die Heilung des Anhörungsmangels durch deren Nachholung in einem ordnungsgemäßen förmlichen Verfahren scheitert aber jedenfalls daran, dass der Beklagte sich mit dem Schreiben vom 18.3.2015 nicht an den bereits im Widerspruchsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern direkt an diese gewandt hat. Denn nach § 13 Abs 3 S 1 SGB X, der hier für die Nachholung des formalisierten Anhörungsverfahrens Anwendung findet, muss sich eine Behörde an den für das Verfahren bestellten Bevollmächtigten wenden; dies steht nicht in ihrem Ermessen (Mutschler in Kasseler Kommentar, § 13 SGB X RdNr 14, Stand September 2013). Diese "Kommunikationsverpflichtung" bezweckt neben einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung den Schutz des Verfahrensbeteiligten, der durch die Bevollmächtigung zu erkennen gegeben hat, dass dieser das Verfahren für ihn betreiben soll (Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 5.1.2016, § 13 RdNr 13).

22

Auf Grund der erteilten Prozessvollmacht konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass alle prozessrelevanten Erklärungen und Verfügungen an ihren Bevollmächtigten gerichtet werden und von ihr keine Kenntnis bzw Reaktion erwartet werden konnte. Der Beklagte durfte das Anhörungsschreiben auch nicht nach § 13 Abs 3 S 2 SGB X an die Klägerin adressieren, wonach sich eine Behörde, soweit ein Beteiligter zur Mitwirkung verpflichtet ist, an diesen selbst wenden kann, weil schon keine Mitwirkungspflicht der Klägerin bestand. Auch kann nicht mit Bezug auf § 37 Abs 1 S 2 SGB X von einem Ermessen des Beklagten hinsichtlich einer möglichen Bekanntgabe an die Klägerin ausgegangen werden. Zwar bestimmt § 37 Abs 1 S 2 SGB X für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, dass die Bekanntgabe dem Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden kann, wenn ein solcher bestellt ist. Abgesehen davon, dass während eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die den Klagegegenstand betreffen, ohnehin dahingehend auf Null reduziert ist, dass eine Bekanntgabe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat (Pattar in jurisPK-SGB X, 2013, § 37 SGB X RdNr 87; vgl zur Bekanntgabe gegenüber dem aktuellen Prozessbevollmächtigten BFH vom 24.2.2005 - IV R 28/00, juris RdNr 10; vgl BFH vom 5.5.1994 - VI R 98/93 - BFHE 174, 208, 211 f, BStBl II 1994, 806, 807 f - juris RdNr 14 ff), ist § 37 SGB X hier schon mangels Verwaltungsaktqualität des Anhörungsschreibens vom 18.3.2015 nicht anwendbar.

23

2. a) Die von dem Beklagten gerügte Verletzung des § 114 Abs 2 S 2 SGG, eingefügt durch Art 21 und 68 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 (BGBl I 1983), liegt nicht vor. Auch wenn der Beklagte in der Revisionsbegründung fehlerhaft die Vorschrift des § 114 Abs 2 S 1 SGG genannt hat, ist die Verletzung des § 114 Abs 2 S 2 SGG nach dem Inhalt und Zusammenhang seiner Darlegungen in der Revisionsbegründung trotz versehentlich ungenauer Bezeichnung ordnungsgemäß gerügt.

24

Die in der Berufungszurückweisung und damit Entscheidung in der Sache enthaltene Ablehnung der Aussetzung durch das LSG (vgl zur Zulässigkeit der Ablehnung des Aussetzungsantrags im Urteil: Hauck in Zeihe, SGG, § 114 RdNr 6a, Stand April 2016)ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es lagen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 114 Abs 2 S 2 SGG, wonach das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen kann, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist, nicht vor.

25

Eine Sachdienlichkeit der Aussetzung im Sinne der Verfahrenskonzentration kann nur dann bejaht werden, wenn durch eine Heilung von Verfahrens- und Formmängeln im Gerichtsverfahren eine Verkürzung der Dauer des gesamten Verfahrens unter Berücksichtigung eines zu erwartenden neuen Verwaltungs- und anschließenden Gerichtsverfahrens zur erneuten Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit erreicht werden kann (vgl zur Verkürzung der Gesamtdauer sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens: BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 4 RA 37/00 R - SozR 3-2600 § 243 Nr 9 S 38). Nur dann ist für eine Ermessensentscheidung Raum (so auch Hauck in Zeihe, SGG, § 114 SGG RdNr 23, Stand April 2016). Allein die noch mögliche Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich aus einer am Wortlaut des § 114 Abs 2 S 2 SGG, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten engen Auslegung.

26

b) Schon aus dem Wortlaut des § 114 Abs 2 S 2 SGG ("soweit") ist darauf zu schließen, dass die Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration Voraussetzung der Aussetzung und nicht nur - so offenbar das LSG - Ermessensgesichtspunkt ist; eine allgemeine Sachdienlichkeit genügt hierfür allerdings nicht (vgl zur Auslegung der Verfahrenskonzentration in Bezug auf das gerichtliche Verfahren: BSG Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr 22, S 75).

27

Dass die Aussetzung nach § 114 Abs 2 S 2 SGG voraussetzt, dass ein weiteres, unnötiges Verfahren vermieden wird und dass durch die Aussetzung die Gesamtdauer des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens verkürzt wird, wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift, wie sie der Gesetzeshistorie zu entnehmen sind, bestätigt. Der Gesetzgeber hat die Übernahme der seit 1.1.1997 geltenden Regelung des § 94 S 2 VwGO(idF des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl I 1626, aufgehoben durch das Rechtsmittelbereinigungsgesetz vom 20.12.2001 ), der eine Aussetzung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermöglichte und der Verfahrensbeschleunigung diente, in das SGG damit begründet, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren unnötige Verzögerungen vermieden werden sollten (BT-Drucks 14/4375, S 63; vgl zur Ergänzung der Voraussetzung "sachdienlich" durch die Wörter "im Sinne der Verfahrenskonzentration" in der zwischenzeitlich aufgehobenen Parallelregelung in § 94 S 2 VwGO aF die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte bei Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 VwGO RdNr 4,Stand Februar 2016). § 94 S 2 VwGO diente der Prozessökonomie durch Vermeidung eines unnötigen zweiten Prozesses in derselben Sache bzw der Vermeidung der Fortsetzung in höherer Instanz. Auch § 114 Abs 2 S 2 SGG verfolgt diesen Zweck(Lowe in Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 114 SGG RdNr 3; Hauck in Zeihe, SGG, § 114 SGG RdNr 4, Stand April 2016). Entsprechend ging der Gesetzgeber hinsichtlich des inzwischen aufgehobenen § 94 S 2 VwGO davon aus, dass die Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration Tatbestandsvoraussetzung der Aussetzung ist und nicht nur im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für § 114 SGG(vgl zur Entstehungsgeschichte des § 94 S 2 VwGO auch BT-Drucks 13/3993 S 5, 12, 20 sowie die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses im Hinblick auf eine Reduzierung der Vorschrift auf eine Ermessensregelung und Anknüpfung an die Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration; dagegen wohl allgemein von einem reduzierten Ermessen im Rahmen des § 114 Abs 2 S 2 SGG ausgehend Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 114 SGG RdNr 11).

28

§ 114 Abs 2 S 2 SGG bezweckt daher nicht, der Behörde allgemein die Möglichkeit einzuräumen, einen bereits bestehenden Anspruch des Bürgers auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nachträglich wieder zu beseitigen(Knittel in Hennig, SGG, § 114 RdNr 15b, Stand September 2010, im Sinne einer generell abzulehnenden Aussetzung des Verfahrens zur Beseitigung eines Anhörungsmangels; vgl zur Kritik an einer nachträglichen Anhörung mit Blick auf die Gefahr einer "Indienstnahme der Gerichte für die Effizienz der Verwaltung" Köhler in WzS 2010, 296, 301).

29

In systematischer Hinsicht steht § 114 Abs 2 S 2 SGG zwar in Zusammenhang mit § 41 SGB X(vgl zur funktionalen Einheit der Vorschriften, die einander ergänzen sollen mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 4 RA 37/00 R - SozR 3-2600 § 243 Nr 9 S 38; siehe auch Knittel in Hennig, SGG, § 114 RdNr 15a, Stand September 2010). Daraus folgt jedoch nicht, dass § 114 Abs 2 S 2 SGG generell die Heilung von Verfahrensfehlern durch das Gericht ermöglichen soll. § 41 Abs 2 SGB X dehnt die Heilungsmöglichkeit vielmehr rein zeitlich aus, ohne aber das Gericht gleichzeitig zwingend und unbesehen der Voraussetzung der Sachdienlichkeit im Sinne einer Verfahrenskonzentration zur Ermöglichung der Heilung zu verpflichten(vgl Knittel in Hennig, SGG, Stand September 2010, § 114 SGG RdNr 15b).

30

c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das LSG die Aussetzung mangels Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das LSG meint - diese Voraussetzung schon deshalb nicht vorliegt, weil mit einer weiteren Verzögerung des Verfahrens zu rechnen sei. Bei der vom Senat für erforderlich gehaltenen engen Interpretation der tatbestandlichen Voraussetzungen der Aussetzung nach § 114 Abs 2 S 2 SGG aus den vorstehenden Gründen ist eine Sachdienlichkeit im Sinne einer Verfahrenskonzentration jedenfalls schon deshalb zu verneinen, weil kein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in der gleichen Sache drohte, welches durch die Aussetzung zur Heilung des Anhörungsmangels überflüssig würde. Dem steht die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X entgegen, wonach die Behörde eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen muss, welche dies rechtfertigen.

31

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG waren dem Beklagten zum Zeitpunkt seines Aussetzungsantrags vom 26.3.2015 auch diejenigen (weiteren) Tatsachen, die § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X für die Rücknahme für die Vergangenheit voraussetzt, länger als ein Jahr bekannt. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist nach der Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht (BSG Urteil vom 27.7.2000 - B 7 AL 88/99 R - SozR 3-1300 § 45 Nr 42, S 139). Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung genügen (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 13 mwN), denn es ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen (Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2013, § 45 RdNr 108 mwN). Vor diesem Hintergrund kann die Aussetzung zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens auf den erst am 26.3.2015 gestellten Antrag des Beklagten jedenfalls nicht mehr als im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich angesehen werden, weil dies im Ergebnis zu einer Umgehung der Rücknahmefrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X führen würde.

32

Da demnach bereits die Tatbestandsvoraussetzung der Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration für die Aussetzung nach § 114 Abs 2 S 2 SGG nicht vorlag, kommt es auf das weitere Vorbringen des Beklagten nicht mehr an, dass sich das Aussetzungsermessen auf Null reduziert habe, weil der Hinweis auf die Anhörungsproblematik verspätet gewesen sei.

33

3. Die Rüge des Beklagten, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es 17 Monate versäumt habe, auf die Anhörungsproblematik einzugehen und Heilungsmöglichkeiten - auch durch Aussetzung des Verfahrens nach § 114 SGG - aufzuzeigen, greift nicht durch.

34

Gemäß § 62 Halbs 1 SGG, der dem schon in Art 103 Abs 1 GG verankerten prozessualen Grundrecht entspricht(zur verfassungsrechtlichen Verankerung und den Dimensionen des rechtlichen Gehörs: Neumann in Hennig, SGG, § 62 RdNr 6 ff, Stand Juni 2015), ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts das rechtliche Gehör zu gewähren. Die richterliche Hinweispflicht (§ 106 Abs 1 SGG) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Hauck in Hennig, SGG, § 106 RdNr 10, Stand September 2010) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt jedoch nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (BSG Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 137/89 - SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23 mwN; vgl auch Beschluss des Senats vom 27.9.2011 - B 4 AS 42/11 B).

35

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie schon der Aussetzungsantrag des Beklagten zeigt. Eine allgemeine Pflicht des Gerichts, auf die Beseitigung von Verfahrens- und Formfehlern des Verwaltungsverfahrens einer Behörde hinzuwirken, besteht nicht (vgl zu gesteigerten Hinweispflichten auf prozessuale Rechte nur bei erkennbar nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten: Neumann in Hennig, SGG, § 62 RdNr 65, Stand Juni 2015; vgl zur Gefahr der Annahme einer Parteilichkeit: Hauck in Hennig, SGG, § 106 RdNr 9, Stand September 2010). Die von dem Beklagten geltend gemachte Hinweispflicht des LSG setzte zudem eine tatsächliche und rechtliche Würdigung voraus, die sich regelmäßig erst auf Grund einer abschließenden Beratung des Gerichts ergeben kann (vgl hierzu BVerwG Beschluss vom 21.9.2011 - 5 B 11/11, RdNr 3). Auch war das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anhörung den Beteiligten als zu berücksichtigender Umstand bekannt, sodass richterliche Hinweispflicht zur Beantragung einer Aussetzung nach § 114 SGG zum Zweck der Nachholung der fehlenden Handlung ebenfalls nicht bestand(vgl auch Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 114 RdNr 11).

36

In gleicher Weise liegt die vom Beklagten gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch einen mit zu kurzer Frist vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis des Berichterstatters des LSG im Schreiben vom 13.3.2015 nicht vor. Die erfolgreiche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Betroffene alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dazu gehört es regelmäßig auch, ggf einen Verlegungs- bzw Vertagungsantrag zu stellen (vgl BVerwG Beschluss vom 21.9.2011 - 5 B 11/11 - Juris RdNr 7; vgl BSG Beschluss vom 1.6.2011 - B 4 AS 82/11 B, RdNr 14). Einen solchen Verlegungs- bzw Vertagungsantrag oder einen Antrag auf Einräumung einer Frist für eine weitere schriftsätzliche Stellungnahme hat der Beklagte jedoch weder nach dem gerichtlichen Hinweis im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung noch in der Verhandlung vor dem LSG gestellt. Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs wegen einer zu kurzen Frist zwischen dem gerichtlichen Hinweis vom 13.3.2015 auf die Anhörungsproblematik des § 24 SGB X und der anberaumten mündlichen Verhandlung des LSG am 26.3.2015 greift daher nicht durch.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.