Bundessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - B 11 AL 20/13 R
Gericht
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2013 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch das Sozialgericht Lüneburg ausgeurteilte Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 nur soweit wirkt, wie mit den Bescheiden die Gewährung von Ausbildungsgeld versagt worden ist.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin vom 1.3.2012 bis zum 31.8.2013 unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern Ausbildungsgeld zu gewähren ist.
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Die 1992 geborene Klägerin leidet unter einer seelischen Behinderung (schwere Depressionen seit Januar 2009). Vom 1.9.2010 bis zur Teilnahme an der Abschlussprüfung im August 2013 absolvierte sie beim Annedore-Leber-Berufsbildungswerk in B eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Leistungen zur Förderung dieser Ausbildung hatte die Klägerin vor Beginn der Maßnahme bei der Beklagten beantragt. Im streitigen Zeitraum lebte sie bis einschließlich April 2012 im Internat des Berufsbildungswerks, seit Mai 2012 dann in einer eigenen Wohnung in B zu Mietkosten in Höhe von monatlich 500 Euro. Als ihren Hauptwohnsitz gab die Klägerin durchgehend die Anschrift ihrer in gemeinsamer Wohnung zusammenlebenden verheirateten Eltern in Be an.
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Während die Beklagte weiterhin die Übernahme der Lehrgangskosten bewilligte, wurde die bis dahin ebenfalls erfolgte Gewährung von Ausbildungsgeld für die Zeit ab dem 1.3.2012 mit der Begründung abgelehnt, dass der Klägerin in Gestalt des Einkommens ihrer Eltern ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden (Bescheid vom 6.12.2011), wogegen die Klägerin keinen Widerspruch erhob.
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Stattdessen beantragte die Klägerin im Zuge ihres Umzugs in die eigene Wohnung eine diesen Umstand würdigende erneute Bescheidung ihrer Leistungsansprüche. Daraufhin erließ die Beklagte einen "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 6.12.2011" (Bescheid vom 8.5.2012). Mit diesem wurden die Lehrgangskosten wiederum bis zum Ausbildungsende bewilligt, die Gewährung von Ausbildungsgeld indes sowohl für die im Internat verbrachte Zeit vom 1.3.2012 bis zum 30.4.2012, als auch für die neue Lebenssituation ab dem 1.5.2012 abgelehnt, weil auch unter Berücksichtigung der durch den Umzug erhöhten Lebenshaltungskosten nach wie vor im gesamten Zeitraum ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus dem elterlichen Einkommen zur Verfügung stünden.
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Den gegen die Einkommensanrechnung gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, von der Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe im vorliegenden Fall - eigener Hausstand der Klägerin - erst dann abgesehen werden, wenn die Eltern auch voneinander getrennt lebten (Widerspruchsbescheid vom 22.8.2012).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 verurteilt, der Klägerin Ausbildungsgeld im gesetzlichen Umfang ohne Anrechnung von Elterneinkommen für die Zeit vom 1.3.2012 bis zum 31.8.2013 zu gewähren (Urteil des SG Lüneburg vom 10.1.2013), das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2013). Zur Begründung haben beide Gerichte ausgeführt, die Frage der Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden sei durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr 1) bereits zugunsten der Klägerin entschieden; maßgebliche Anknüpfungstatsache für die Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe demnach allein ein Zusammenleben des behinderten Auszubildenden mit seinen Eltern sein.
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Mit der vom LSG zugelassenen, auf die Verletzung sowohl des § 108 Abs 2 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (aF), als auch des § 126 Abs 2 Nr 2 SGB III in der ab dem 1.4.2012 gültigen Fassung gestützten Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von Ausbildungsgeld. Ihrer Ansicht nach ergebe bereits der jeweilige Wortlaut der Norm, dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls bei wem der behinderte Mensch lebe, nur dann ankomme, wenn ein Elternteil verwitwet sei oder die Eltern getrennt lebten. Bei nicht getrennt lebenden Eltern sei daher das Einkommen oberhalb des gesetzlich normierten Freibetrags ungeachtet der Frage anzurechnen, ob der behinderte Auszubildende bei seinen Eltern lebe oder nicht. Dieser Auslegung stehe schließlich auch das Urteil des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr 1)nicht entgegen, weil dieses sich allein zu der Frage verhalte, was im Falle getrennt lebender beziehungsweise geschiedener Eltern zu gelten habe, wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebe. Zudem sei während des streitigen Zeitraumes als Hauptwohnsitz der Klägerin ihr Elternhaus in Be benannt gewesen, sodass die Klägerin dort auch "gelebt" habe.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2013 sowie das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 10. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
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Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) ist begründet. Eine Sachentscheidung kann ergehen, obwohl der das Ausbildungsgeld verwehrende Bescheid vom 6.12.2011 nicht mit einem Widerspruch angegriffen und damit zunächst bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG). Denn soweit der als "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 6.12.2011" betitelte Bescheid vom 8.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 auf einen gesonderten Antrag der Klägerin zurückgeht und nach neuerlicher sachlicher Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit vom 1.3.2012 bis 31.8.2013 die Gewährung von Ausbildungsgeld der Höhe nach unter Anrechnung elterlichen Einkommens teilweise verweigert, eröffnet er als Zweitbescheid eigenständig den Rechtsweg in dieser Sache (vgl BSGE 84, 22 f = SozR 3-8100 Art 19 Nr 5; BSG SozR 3-4100 § 94 Nr 1 jeweils mwN).
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Der Bescheid vom 8.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsgeld ohne die leistungsmindernde Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern.
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Zu dessen Bestimmung bleiben nach § 422 Abs 1 Nr 3 SGB III aF vorliegend die Regelungen des SGB III aF über den 31.3.2012 hinaus bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums anwendbar. Denn die das Geschehen sachlich zu einer Einheit verklammernde Ausbildung zur Bürokauffrau stellt die Maßnahme iS des § 422 Abs 1 Nr 3 SGB III aF dar, die vor der Änderung des SGB III zum 1.4.2012 begonnen und bis zu deren Beginn die Klägerin entsprechende Teilhabeleistungen bei der Beklagten beantragt hatte. Der unter dem 8.5.2012 beschiedene Antrag auf erneute Entscheidung ist im Lichte der durch § 422 Abs 1 Nr 3 SGB III aF bezweckten Regelungssicherheit für die Beteiligten des Rehabilitationsgeschehens erkennbar nur darauf gerichtet, eine Aktualisierung der Leistungsgewährung nach dem zur Fortgeltung bestimmten bisherigen Recht zu ermöglichen.
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Gemäß § 104 Abs 1 Nr 1 SGB III aF haben behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung, wenn - wie hier aufgrund mangelnder Vorbeschäftigungszeiten nach § 160 SGB III aF - ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann.
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Während die Klägerin im Internat des Berufsbildungswerks untergebracht war, bemaß sich ihr monatlicher Bedarf nach § 104 Abs 1 Nr 1, Abs 2, § 105 Abs 1 Nr 2 SGB III aF, mit dem Bezug der eigenen Wohnung nach § 104 Abs 1 Nr 1, Abs 2, § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III aF.
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Welche Einkommen auf das Ausbildungsgeld anzurechnen sind, regelt § 108 SGB III aF. Nach § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF bleibt bei der Einkommensanrechnung anrechnungsfrei "das Einkommen der Eltern bis 2909 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1813 Euro monatlich".
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Was die Anrechnung von Einkommen nicht getrennt lebender Elternpaare anbelangt, differenziert der Wortlaut des § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF nicht danach, wo der behinderte Mensch lebt. Das könnte nahelegen, dass in allen Fällen, also auch bei einem im eigenen Haushalt lebenden behinderten Menschen wie der Klägerin, eine Anrechnung des Einkommens der nicht getrennt lebenden Eltern jenseits des Freibetrags von 2909 Euro vorzunehmen sei. Dies übersähe jedoch, warum bei getrennt lebenden Eltern darauf abgestellt wird, ob der behinderte Mensch bei einem Elternteil lebt.
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§ 104 Abs 1 Nr 1 und Abs 2, § 105 Abs 1 Nr 4, § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF sind dahin auszulegen, dass behinderten Menschen im Grundsatz Ausbildungsgeld unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt werden soll. Im Rahmen des § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF soll elterliches Einkommen durchweg nur dann zu einer Minderung des Ausbildungsgeldanspruchs führen, wenn der behinderte Mensch mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
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Dies ergibt sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, während zugleich ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufs-ausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs 2 SGB III aF iVm § 25 Bundesausbildungsförderungsgesetz
) ausscheidet, weil § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF insoweit abschließend etwas iS des § 104 Abs 2 SGB III aF Abweichendes bestimmen will(BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr 1 mwN).
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Im Rahmen der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz
) wird zu dem später ohne Änderung verabschiedeten § 108 SGB III aF ausgeführt, die Vorschrift regele "die Anrechnung von Einkommen auf die Bedarfssätze in Übernahme des geltenden Rechts(§ 27Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter <A Reha>" (BT-Drucks 13/5676, S 3, Anl 1; 13/4941, S 174).
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Nach § 27 Abs 2 S 1 Nr 2 der A Reha vom 31.7.1975 (ANBA 1975, 994) idF der 19. Änderungsanordnung zur A Reha vom 26.10.1995 (ANBA Nr 12/1995, 1813, 1821) war auf das Ausbildungsgeld in den alten (neuen) Bundesländern anzurechnen "Einkommen der Eltern a), soweit es 4680 (4210) DM monatlich übersteigt, b) bei verwitweten Elternteilen, soweit es 2910 (2600) DM monatlich übersteigt, c) bei dauernd getrennt lebenden Eltern, soweit es 2910 (2600) DM bei dem Elternteil monatlich übersteigt, bei dem der Behinderte lebt. Das Einkommen des anderen Elternteils bleibt außer Betracht".
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Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung war § 58 Abs 2 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dort eingefügt mit Wirkung vom 1.10.1974 durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 (BGBl I 1881) und dem erklärten Ziel, die Bundesanstalt "durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation" bestimmen zu lassen (vgl auch - wiederholend - BT-Drucks 7/1237, S 78).
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Als der Entwurf des AFRG samt Begründung am 18.6.1996 erstmalig in den Bundestag eingebracht wurde, lautete § 58 Abs 1 S 3 AFG: "Behinderte Auszubildende erhalten Leistungen nach § 40 auch dann, wenn ihnen die erforderlichen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspruches zur Verfügung stehen; dies gilt nicht, soweit die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruches offensichtlich ungerechtfertigt wäre" (zuerst eingefügt zum 1.1.1976 als § 58 Abs 1 S 2 AFG durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und Bundesversorgungsgesetzes vom 18.12.1975
, mit redaktionellen Änderungen in § 58 Abs 1 S 3 AFG überführt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 23.7.1979 .)
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Da die Anordnungsbefugnis aus § 58 Abs 2 S 1 AFG immer nur so weit gehen konnte, wie die vorrangigen Regelungen des § 58 Abs 1 AFG überhaupt etwas zur näheren Bestimmung übrigließen, konnte mit den Maßgaben zur Anrechnung elterlichen Einkommens in § 27 A Reha seit dem 1.1.1976 angesichts des seither klaren Wortlauts jeweils des § 58 Abs 1 S 2 bzw S 3 AFG nur noch bestimmt werden, in welchen Fällen die (gänzliche) Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs offensichtlich ungerechtfertigt wäre.
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Indem der Gesetzgeber zur Begründung des AFRG ausführt, § 108 SGB III aF übernehme zum 1.1.1998 das mit § 27 A Reha gegenwärtig geltende Recht(vgl BT-Drucks 13/5676, S 3, Anl 1; 13/4941, S 139
, S 174) , gibt er zu verstehen, dass er an dem dort zugrunde liegenden Regime einer grundsätzlich vom Unterhaltsanspruch unabhängigen Leistungsgewährung an behinderte Auszubildende, § 58 Abs 1 S 3 AFG in der zum 18.6.1996 geltenden Fassung, festhalten will.
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§ 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF verfolgt daher - wie zuvor § 27 Abs 2 A Reha - das Ziel, die Grenze des offensichtlich Ungerechtfertigten zu bestimmen, ab der die Leistungsgewährung nicht mehr als vom Unterhaltsanspruch unabhängig ausgestaltet ist. Bei Festlegung und Ausgestaltung dieser Grenze kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, dieser ist insoweit aber an das selbsterklärte Ziel gebunden. Die Benennung bestimmter Tatbestände einer offensichtlich ungerechtfertigten Leistungsgewährung muss daher noch nachvollziehbar sein und gleichgelagerte Fälle gleichmäßig erfassen. Eine gerichtliche Kontrolle kann nur daraufhin stattfinden, ob die Auslegung und Anwendung der Norm in Übereinstimmung mit diesen Vorgaben stehen.
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In Ausgestaltung dessen, was als offensichtlich ungerechtfertigte Leistungsgewährung an behinderte Auszubildende anzusehen ist, gibt § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF auf den ersten Blick zwei Arten von Grenzen vor: Eine variable Einkommensschwelle und die Tatsache, dass der behinderte Auszubildende bei einem Elternteil lebt.
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Aus der Norm selbst ist abzuleiten, dass die am Elterneinkommen orientierte Bestimmung einer offensichtlich ungerechtfertigten Leistungserbringung innerhalb der gesamten Norm zur Voraussetzung haben muss, dass der behinderte Auszubildende auch bei seinen Eltern lebt, dass also beide im Gesetz angelegte Kriterien der Grenzziehung zu einer vom Elterneinkommen unabhängigen Leistungserbringung kumulativ erfüllt sein müssen.
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Denn die Höhe der Festlegung der Einkommensschwellen in § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF(zu den vorher abzuziehenden Freibeträgen s § 71 Abs 2 S 1 SGB III aF iVm §§ 21, 25 f BAföG) lässt für sich nur die Auslegung zu, dass bei deren Überschreiten ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff, § 1610 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer gewissen Ertragsaussicht geltend gemacht werden könnte. Hätte der Gesetzgeber allein an diese Ertragsaussicht die Wertung knüpfen wollen, dass eine ungeminderte Leistungserbringung offensichtlich ungerechtfertigt sei, müsste dies mit der impliziten Aufforderung an den behinderten Auszubildenden einhergehen, sich um die Geltendmachung dieses Anspruchs zu kümmern. Dann aber stellte es schon innerhalb des Wortlauts der Norm einen Wertungswiderspruch dar, im Falle getrennt lebender Eltern denjenigen Elternteil von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen, der nicht mit dem Auszubildenden zusammenlebt. Dies gilt umso mehr, als dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Ausbildungsgelds die Berechnung eines familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs durchaus vor Augen stand, wie § 104 Abs 2, § 71 Abs 5 SGB III aF eindrucksvoll belegen. Dies lässt nur die Annahme zu, dass es dem Gesetzgeber nicht um eine leistungsmindernde Zurechnung allein der wirtschaftlichen Ertragsaussicht einer Geltendmachung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche ging. Dies hätte er nämlich - wie er anhand desselben Regelungsgegenstands bereits zuvor gezeigt hat - durch die Festlegung regeln können, ab welcher Höhe eines Unterhaltsanspruchs eine Leistungsminderung in welcher Höhe einzutreten habe.
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Der dargestellte Wertungswiderspruch löst sich auf, wenn man mit dem aus § 58 Abs 1 S 3 AFG in der zum 18.6.1996 geltenden Fassung übernommenen Zweck des Gesetzes, behinderte Auszubildende durch die Gewährung von Rehabilitationsleistungen grundsätzlich auch der Auseinandersetzungen um ihren familienrechtlichen Ausbildungsunterhalt zu entheben, nicht auf eine Zurechnung wirtschaftlicher Ertragsaussichten etwaiger Unterhaltsstreitigkeiten abstellt, sondern die Schwelle der Einkommensanrechnung erst da ansetzen lässt, wo der behinderte Auszubildende aus normativen Gründen so zu stellen ist, als erhielte er konkret elterlichen Unterhalt in einer die Leistungsminderung rechtfertigenden Höhe.
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Diese Schwelle der Einkommensanrechnung ist - unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Einkommensbeträge - dann erreicht, wenn der behinderte Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. Denn dieser Umstand begründet die Vermutung einer (teilweisen) Bedarfsdeckung aus dem zur Verfügung stehenden elterlichen Einkommen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft.
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Diese Voraussetzung knüpft systematisch schlüssig an die dem Konzept der Einstandsgemeinschaft (vor Erlass des § 108 SGB III aF vor allem in § 137 Abs 2, 2a AFG und § 16, § 11 Abs 1 S 2 und § 122 Bundessozialhilfegesetz geregelt, mit Erlass des SGB III aF für die Arbeitslosenhilfe in § 193 Abs 2 SGB III aF übernommen, ab dem 1.1.2005 in § 7 Abs 2 ff, § 9 Abs 2, Abs 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie § 27 Abs 2, § 39 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch überführt) zugrunde liegende typisierende Annahme an, dass innerhalb des nächsten Familienverbunds bei räumlichem Zusammenleben in einem Haushalt "aus einem Topf" gewirtschaftet und füreinander aufgekommen wird. Dass sich der Gesetzgeber dieses Konzepts im Rahmen der Förderung beruflicher Ausbildung im SGB III aF bedient, wird daran deutlich, dass nicht behinderte Auszubildende nach § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III aF überhaupt keine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten können, solange sie im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils wohnen. Die im Vergleich mit der familienrechtlich einsetzenden Einstandspflicht nach §§ 1601 ff BGB hohen Einkommensschwellen entsprechen der Vorgabe, nur diejenigen Fälle einer Berücksichtigung elterlichen Einkommens zuzuführen, in denen anderenfalls von einer offensichtlich ungerechtfertigten Leistungsgewährung auszugehen wäre. Denn die hohen Einkommensschwellen lassen die Annahme eines von dort an tatsächlich praktizierten bedarfsdeckenden Einstehens gegenüber anderen Einstandsgemeinschaften, insbesondere aber gegenüber dem vollständigen Leistungsausschluss für nicht behinderte Auszubildende, die noch im elterlichen Haushalt wohnen, umso berechtigter erscheinen.
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Abschließend untermauert wird dieser Befund durch den vergleichenden Blick auf den vorangehenden § 108 Abs 2 Nr 1 SGB III aF, der regelungsgleiche Vorgänger in § 27 A Reha findet(vgl zuletzt § 27 Abs 2 Nr 1 A Reha in der Fassung der 19. Änderungsanordnung zur A Reha vom 26.10.1995
) . Dort wird die tatsächliche Leistung elterlichen Barunterhalts ab einer gewissen Höhe leistungsmindernd berücksichtigt. Damit ist über die durch § 58 Abs 1 S 2 bzw S 3 AFG aufgeworfene Frage entschieden, in welchem Umfang eine Leistungsminderung eintreten soll, soweit dem behinderten Auszubildenden "die erforderlichen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspruchs zur Verfügung stehen"(§ 58 Abs 1 S 2 Var 1 bzw S 3 Var 1 AFG). Dies zeigt, dass für § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF zu bestimmen verbleibt, welche Leistungsgrenzen gelten sollen, wenn und obwohl gerade kein Barunterhalt geleistet wird, mithin inwieweit "die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruches offensichtlich ungerechtfertigt wäre"(§ 58 Abs 1 S 2 Var 2 bzw S 3 Var 2 AFG).
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Mit Urteil vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr 1) hat das BSG bisher nur darüber entschieden, ob im Fall eines behinderten Auszubildenden, der weder bei dem einen noch bei dem anderen getrennt lebenden Elternteil lebt, eine Anrechnung elterlichen Einkommens erfolgen müsse. Darüber hinaus gilt in Fällen wie dem vorliegenden Folgendes: Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen.
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Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den grundgesetzlichen Vorgaben aus Art 3 Abs 1 - Diskriminierungsverbot - und Art 6 Abs 1 - Schutz der Familie - des Grundgesetzes. Dass die Anrechnung elterlichen Einkommens vom Zusammenleben mit dem behinderten Auszubildenden abhängt, führt nicht zur Diskriminierung einer bestimmten Form der familiären Lebensführung als solcher. Denn das Kriterium des Zusammenlebens entscheidet über die mögliche Minderung einer Sozialleistung, die ihrem Wesen nach bedürftigkeitsabhängig ausgestaltet ist, wenn auch für behinderte Auszubildende nur in Gestalt einer äußeren Grenze der offensichtlich ungerechtfertigten Leistungsgewährung (vgl § 108 Abs 2 Nr 2, § 104 Abs 2, § 71 SGB III aF). Wenn der Gesetzgeber zur Bestimmung dieser besonderen Bedürftigkeitsgrenze an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft anknüpft, ist dies das Differenzierungskriterium, nicht die familiäre Verbundenheit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (vgl zur Zulässigkeit dieser Perspektive für die Ehe BVerfGE 75, 382, 395; 87, 234, 256).
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Dass dem behinderten Auszubildenden umgekehrt eine Option eröffnet wird, aus eigenem Wunsch schon in der Ausbildung einen eigenen Hausstand zu begründen, ist dem Rehabilitationscharakter des § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF geschuldet.
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Auch bleiben die besonderen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben insoweit einkommens- bzw unterhaltsabhängig, als nach § 108 Abs 2 Nr 1 SGB III aF Waisen-renten, Waisengeld sowie tatsächliche Unterhaltsleistungen oberhalb des Freibetrags auf den Bedarf des behinderten Menschen in Ausbildung angerechnet werden, ferner Einkommen nach § 108 Abs 2 Nr 3 SGB III aF. Lediglich für die fiktiven Anrechnungsregelungen nach Nr 2 der Vorschrift kommt es auf das Zusammenleben des behinderten Menschen mit den Eltern oder einem Elternteil an.
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Nach den bindenden Feststellungen des LSG lebte die Klägerin im vorliegend streitigen Zeitraum nicht bei ihren Eltern, sondern zunächst im Internat des Bildungswerks und anschließend in ihrer eigenen Wohnung in B, sodass ihr nach alledem Ausbildungsgeld ohne Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern zu gewähren ist. Hieran kann die von der Beklagten ins Feld geführte Tatsache, dass die Klägerin als Hauptwohnsitz die Anschrift ihrer Eltern angab, nichts ändern. Denn § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF stellt insoweit aus den ausgeführten Gründen allein auf ein tatsächliches Zusammenleben ab, welches in dem Normtext durch das Merkmal "bei dem der behinderte Mensch lebt" klarstellend freigelegt wird. Hätte der Gesetzgeber nach einem abweichenden System eine Einkommenszurechnung über die Angabe eines Hauptwohnsitzes zu installieren beabsichtigt, hätte er sich dieser in zahlreichen anderen Gesetzen und Verordnungen wiederzufindenden Rechtsfigur sicherlich unter deutlicher Benennung bedient.
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Soweit im Tenor des Urteils des SG die Aufhebung des Bescheids vom 8.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 ausgeurteilt wird, ist dies dem weiteren Ausspruch nach verknüpft mit der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsgeld. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich kein Anhalt dafür, dass das SG daneben auch die Bewilligung der Lehrgangskosten, die ebenfalls Bestandteil des Bescheids vom 8.5.2012 war, beseitigen wollte. Dies war auch erkennbar zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des klägerischen Begehrens. Daher ist der Urteilstenor, der eine unbeschränkte Aufhebung des Bescheids vom 8.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 enthält, im Lichte des klägerischen Begehrens dahingehend auszulegen, dass das SG lediglich eine Teilaufhebung hinsichtlich der Regelungen zum Ausbildungsgeld ausurteilen wollte. Dies war aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen.
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Annotations
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.
(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
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des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich, - 2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und - 3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
- 1.
der Anspruch entstanden ist, - 2.
die Leistung zuerkannt worden ist oder - 3.
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
(1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.
(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.
(3) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, ohne an dem Arbeitskampf beteiligt gewesen zu sein, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem die oder der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,
- 1.
dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist oder - 2.
nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzuordnen ist, - a)
eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und - b)
das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrags im Wesentlichen übernommen wird.
(4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von Arbeitslosen ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.
(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuss (§ 380). Er hat vor seiner Entscheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren. Die Klage ist gegen die Bundesagentur zu richten. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Über die Klage entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen.
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, - 2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, - 2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, - 2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.
(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.
(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,
- 1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, - 2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und - 3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.