Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 11 AL 17/09 R

published on 05/05/2010 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 11 AL 17/09 R
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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch über den Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996.

2

Der Kläger bezog in der Zeit vom 20.4 bis 31.8.1996 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 267,60 DM wöchentlich. Bei der Antragstellung hatte er angegeben, er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen.

3

Im Februar 2005 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahre 1995 unter seinem Namen einen Kreditbrief der T.- bank (TCMB) mit einem Wert von 20 000 DM erworben hatte. Die Beklagte nahm deshalb nach Anhörung die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum 20.4. bis 2.8.1996 zurück und forderte vom Kläger Erstattung überzahlter Alhi in Höhe von 1960,29 Euro sowie Ersatz der in dieser Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen 690,97 Euro (Bescheid vom 3.1.2006, Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006). Während des Klageverfahrens verminderte die Beklagte mit vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis vom 20.2.2008 die Rückforderung auf den Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996 (Alhi 1915,50 Euro, Beiträge 685,17 Euro).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung von Beiträgen in Höhe von 690,97 Euro angeordnet ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.2.2008, der Beklagten zugestellt am 14.3.2008). Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte jeweils am 2.4.2008 Berufung eingelegt.

5

Das Landessozialgericht (LSG) hat den Tenor des SG-Urteils entsprechend der Verminderung der Beitragsersatzforderung auf 685,17 Euro berichtigt und die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25.6.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Beide Berufungen seien zulässig. Dem stehe nicht die Anhebung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Wirkung zum 1.4.2008 auf 750 Euro entgegen. Diesen Wert erreiche die Beschwer der Beklagten zwar nicht, da sie lediglich mit einem Betrag von 690,97 Euro bzw nach Berichtigung von 685,17 Euro unterlegen sei. Die höhere Berufungssumme finde jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes keine Anwendung. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Mit der Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei für die Zeit ab 1.1.2005 eine Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Beiträge nicht mehr vorhanden. Unbegründet sei auch die Berufung des Klägers. Die Zurücknahme der Alhi-Bewilligung auf der Grundlage des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 SGB III sei rechtmäßig, da der Kläger mit dem den Vermögensschonbetrag von 8000 DM übersteigenden Betrag von 12 000 DM für abgerundet 14 Wochen, also vom 20.4. bis 26.7.1996, seinen Lebensunterhalt selbst habe bestreiten können. Dem Kläger stehe auch kein Vertrauensschutz zu (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X).

6

Mit der vom LSG allein zu ihren Gunsten zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III. Sie macht im Wesentlichen geltend, § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III sei auf Bezieher von Alhi entsprechend anzuwenden.

7

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Forderung auf Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Hinweis des Senats auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von 685,17 Euro auf 684,87 Euro vermindert.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG vom 25.6.2009 sowie das Urteil des SG vom 20.2.2008 zu ändern und die Klage auch hinsichtlich des Ersatzes von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuweisen mit der Maßgabe, dass der Ersatzbetrag 684,87 Euro beträgt.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Er trägt vor, die Beklagte sei mangels Rechtsgrundlage nicht berechtigt, Ersatz für die während des Zeitraums 20.4. bis 26.7.1996 gezahlten Beiträge zu fordern.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Entgegen der Rechtsauffassung des LSG fehlt es auch für die Zeit ab 1.1.2005 nicht an einer Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Klage muss deshalb auch hinsichtlich der Beiträge erfolglos bleiben. Insoweit hat das LSG die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.

12

1. Gegenstand des Verfahrens ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2006 unter Berücksichtigung der vorgenommenen Reduzierungen nur noch, soweit die Beklagte für die Zeit vom 20.4. bis 26.7.1996 Ersatz für gezahlte Kranken- bzw Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 684,87 Euro verlangt. Im Übrigen ist das klageabweisende Urteil des SG rechtskräftig und der zu Grunde liegende Bescheid der Beklagten bestandskräftig geworden, der Kläger infolgedessen zur Erstattung der überzahlten Alhi verpflichtet.

13

2. Zutreffend ist das LSG von der Zulässigkeit der von der Beklagten am 2.4.2008 eingelegten Berufung ausgegangen. Zwar ist die Beklagte durch die Entscheidung des SG nur mit einem Wert von 690,97 Euro bzw 685,17 Euro beschwert und die Berufung bedarf bei einer Klage der vorliegenden Art nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.3.2008, BGBl I 444, der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. Diese ohne Übergangsregelung zum 1.4.2008 eingeführte Fassung (vgl Art 5 des SGGArbGGÄndG) findet im vorliegenden Fall jedoch noch keine Anwendung. Die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten richtet sich vielmehr nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung mit einer Berufungssumme von 500 Euro, da das angefochtene Urteil schon am 20.2.2008 verkündet und der Beklagten am 14.3.2008 mit einer dem bis 31.3.2008 geltenden Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.

14

Auf den nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung liegenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung (2.4.2008) könnte zwar bei vordergründiger Betrachtung deshalb abgestellt werden, weil Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen (vgl BVerfGE 39, 156, 167; 65, 76, 98; 87, 48, 63 mwN; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17). Voraussetzung ist allerdings, dass das neue Recht das streitige Rechtsverhältnis erfassen will (vgl BSGE 73, 25, 26 = SozR 3-1500 § 116 Nr 4 S 26). Nicht unbeachtet bleiben kann deshalb, dass der mit Wirkung vom 1.4.2008 geänderte § 144 Abs 1 Satz 1 SGG vor allem die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen das SG über eine Zulassung der Berufung zu entscheiden hat. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht deshalb für die Auffassung, die eingeführte Anhebung der Berufungssumme unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erst für Entscheidungen als einschlägig anzusehen, die ab dem 1.4.2008 getroffen sind (vgl Hauck in jurisPR-SozR 17/2008, Anm 4 unter 6; Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 2a).

15

Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Anwendung der bis 31.3.2008 geltenden Fassung des § 144 Abs 1 Satz 1 SGG aber jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit geboten(vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 9, ua mit Hinweis auf BSG SozR Nr 3 zu § 143 SGG; Hauck in jurisPR-SozR aaO; Leitherer, NJW 2008, 1258, 1261). Diese dem Rechtsstaatsprinzip zugehörigen Grundsätze (BVerfGE 30, 367, 386) sind heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der sich ein Prozessbeteiligter befindet, einwirkt (vgl BVerfGE 63, 343, 358 f; 87, 48, 63).

16

Das LSG hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf die besondere Situation hingewiesen, die dadurch entstanden ist, dass das SG noch vor dem 1.4.2008 in zutreffender Beurteilung der Rechtslage eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung der Berufung als entbehrlich angesehen und den Beteiligten die richtige Belehrung über die Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung erteilt hat. Das LSG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass unklar ist, welche Folgerungen zu ziehen wären, wollte man die Rechtsmittelbelehrung bzw die Auffassung des SG zur Frage der Zulassung nachträglich in Frage stellen. Im Hinblick auf diese Rechtsunsicherheit ist von einer verfahrensrechtlichen Position der Beteiligten auszugehen, die derjenigen vergleichbar ist, die sich aus der Einlegung eines statthaften Rechtsmittels ergibt und deren nachträgliche Beschränkung bei Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsregelung gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit führt (vgl BVerfGE 87, 48, 64; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17). Die Annahme, die unter Beachtung der richtigen Belehrung fristgerecht eingelegte Berufung sei nicht zulässig, wäre deshalb unter den gegebenen Umständen weder mit dem der Beklagten zuzubilligenden Vertrauensschutz noch mit dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Postulat der Rechtsmittelklarheit (vgl BVerfGE 49, 148, 164; 107, 395, 416) zu vereinbaren.

17

3. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Der Bescheid vom 3.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2006 ist, soweit noch Gegenstand des Verfahrens, rechtmäßig, der Kläger folglich zum Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Gesamthöhe von 684,87 Euro verpflichtet. Die Höhe des Ersatzbetrages hat der Senat im Urteilstenor klargestellt.

18

Die Frage der Ersatzpflicht ist anhand des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) zu beurteilen. Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Unterhaltsgeld (Uhg) die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Für die Rechtsanwendung nicht mehr maßgeblich ist § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848), wonach im Unterschied zu § 335 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Alg oder Uhg, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von Alhi die von der BA gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen hat.

19

Entgegen der Auffassung des LSG scheidet die Pflicht zum Ersatz der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht deshalb aus, weil der Bezieher (unrechtmäßiger) Alhi in § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III nicht mehr genannt ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass die ab dem 1.1.2005 geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III lückenhaft ist und dass die Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen ist, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern iS des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen sind(Urteile vom 7.10.2009 - B 11 AL 31/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7.10.2009 - B 11 AL 32/08 R). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; auf die den vorbezeichneten Urteilen jeweils zu entnehmende Begründung wird Bezug genommen.

20

Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III für eine Ersatzpflicht des Klägers erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte für den Kläger im Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996 zu Recht Beiträge gezahlt, deren Höhe bei richtiger Berechnung mit 684,87 Euro anzusetzen ist. Die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, ist rückwirkend aufgehoben und die Leistung ist zurückgefordert worden. Das erforderliche pflichtwidrige Verhalten des Leistungsempfängers (vgl BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 2)ist vom LSG festgestellt.

21

Auch die negative Voraussetzung, dass kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis iS des § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III bestanden hat und kein Anspruch der Beklagten gegen die zuständige Kasse iS von § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III besteht, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG vor.

22

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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published on 12/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2013 wird als unzulässig verworfen Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre am 04
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Annotations

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.